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E-5435/2021

E-5435/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat im Januar 2018 und suchte am (…) Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 21. Mai 2021 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerab- druckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (…) 2020 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am (…) 2020 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 25. Mai 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung. Am selben Tag fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 31. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechts- vertreterin in einem persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehöri- gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist, angehört. Gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Rückführung nach Griechenland gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) erteilt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er am (…) September 2019 in Griechenland eingereist und von seinem Schlepper während drei Mona- ten in einem Haus untergebracht worden sei. Eines Tages sei er bei der Erledigung eines Einkaufs von den griechischen Behörden aufgegriffen und für fünf Tage inhaftiert worden. Anlässlich dieser Festnahme sei er mit einer Waffe bedroht und später im Gefängnis – wie bereits in seiner Heimat

– gefoltert worden. Daraufhin sei er in eine andere Unterkunft gebracht worden, deren Zustand sehr schlecht gewesen sei. Er habe sich sehr ge- stresst gefühlt und "an einer psychischen Krankheit gelitten". In der Unter- kunft sei er von seinen Mitbewohnern beleidigt, schikaniert und getreten worden. Nach drei Monaten habe er schliesslich ein Dokument erhalten und sei entlassen worden. Er habe seinen Schlepper kontaktiert, der ihn abgeholt und in einem anderen Haus untergebracht habe. Er habe nicht

E-5435/2021 Seite 3 gewusst, dass ihm ein Schutzstatus erteilt worden sei und habe die grie- chische Behörde auch nicht um Unterstützung gebeten, da sein Ziel immer die Schweiz gewesen sei. Am (…) Oktober 2020 habe er schliesslich seine Reise in die Schweiz angetreten. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche, teilte der Beschwerdeführer mit, er würde sterben, müsste er zurückkehren, sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen. Auf seine medizinischen Probleme angesprochen, gab der Beschwerde- führer an, dass er (…). Aufgrund der schlechten Bedingungen im Gefäng- nis habe er immer noch (…). Nach Verlassen der Unterkunft in Griechen- land bis zu seiner Reise in die Schweiz habe er nie medizinische Versor- gung benötigt. E. Am 1. Juni 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am

15. Juni 2021 zu und präzisierten gleichzeitig, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anerkannt worden und seine Aufenthaltsbewilligung sei bis zum (…) 2023 gültig. Dieser Entscheid sei ihm nicht mitgeteilt worden. F. Den vorinstanzlichen Akten sind Behandlungseinträge der (…) vom 23.,

28. und 30. Juni 2021 zu entnehmen. G. Aufgrund der Überschreitung der Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes von 140 Tagen gemäss Art. 24 Abs. 4 AsylG wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2021 dem Kanton B._______ zu. H. Am 22. November 2021 ersuchte das SEM die kantonalen Behörden um

E-5435/2021 Seite 4 Zustellung sämtlicher Arztberichte, welche nach dem Austritt aus dem Bun- desasylzentrum entstanden seien. Ihm wurde mitgeteilt, dass abgesehen von der Corona-Impfung keine weiteren Arztkonsultationen nötig gewesen seien. I. Am 1. Dezember 2021 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf der Verfügung zum Asylgesuch zur Stel- lungnahme aus. Ihren vorgesehenen Nichteintretensentscheid begründete sie im Wesentli- chen damit, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG er- füllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in der Schweiz aber nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nach- gewiesen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Ver- letzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Deshalb sei nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, allfällige Unterstützungsleistungen finanzieller und medizinischer Natur durch die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) – im Bedarfsfall gerichtlich – ein- zufordern. Zudem bestünden nebenstaatliche Strukturen – private und in- ternationale Organisationen –, die primär existenzielle Bedürfnisse ab- deckten und an die er sich in Griechenland wenden könne. In diesem Zu- sammenhang sei auch auf das sogenannte HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) hinzuwei- sen, welches ein Zusatzprogramm zu der vorgenannten Qualifikationsricht- linie bilde und zum Ziel habe, die Integration der Begünstigten in die grie- chische Gesellschaft zu unterstützen. Der Umstand, dass der Beschwer- deführer seitens der griechischen Behörden noch nicht über den erteilten Schutzstatus und die damit einhergehende Aufenthaltsbewilligung infor- miert worden sei, sei nicht den griechischen Behörden anzulasten, zumal er sich nach dem Verlassen der Unterkunft nicht um weitere Informationen bemüht habe, sondern direkt seinen Schlepper kontaktiert habe. Was die

E-5435/2021 Seite 5 Festnahme in Griechenland betreffe, sei festzuhalten, dass es den griechi- schen Behörden freistehe, Personen im Einklang mit der nationalen Ge- setzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Sollte er sich durch die griechischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige erstatten. Dies gelte auch für die kritisierte Unterbringung und die zwischenmenschlichen Probleme während des Aufenthalts. Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers führte das SEM aus, es könne zuverlässig festgestellt werden, dass auf- grund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszu- gehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Eine medizinische Notlage und drastische Ver- schlechterung des Gesundheitszustands könnten ausgeschlossen wer- den. Das SEM erachte den rechtserheblichen Sachverhalt als genügend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können und verzichte deshalb auf weitere me- dizinische Abklärungen. Die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmög- lichkeiten) sei gewährleistet. Zudem trage das SEM dem aktuellen Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Über- stellung Rechnung, indem es die griechischen Behörden entsprechend in- formiere, sollte sich dies zu diesem Zeitpunkt als erforderlich erweisen. Es lägen folglich keine Anhaltspunkte vor, die auf die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden. J. In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 zum Entscheidentwurf führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Tatsache, dass die griechischen Behörden ihm trotz Kenntnis seines Aufenthaltsorts die Auf- enthaltsbewilligung nicht zugestellt hätten, stelle einen Beweis dafür dar, dass sie ihren internationalen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Dies müsse erst recht für die Integration und Gewährleistung der Rechte gemäss Qualifikationsrichtlinie gelten. Ausserdem sei der Verweis des SEM auf das HELIOS-Programm abstrakt, da die Voraussetzungen dafür kaum erfüllt werden könnten. Zudem sei der medizinische Sachverhalt nicht erstellt. Er sei während des persönlichen Gesprächs offensichtlich verwirrt gewesen und auf psychiatrische Betreuung angewiesen. Diese sei

E-5435/2021 Seite 6 aber bis heute nicht ermöglicht worden. Es sei daher vom Recht auf Selbst- eintritt Gebrauch zu machen. K. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmass- nahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus. Die Vorinstanz hielt an der Begründung im Entscheidentwurf fest und führte zur Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers insbe- sondere aus, den Akten könne nicht entnommen werden, dass die griechi- schen Behörden zum Zeitpunkt der Schutzgewährung gewusst hätten, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Ausserdem beziehe sich die Rechts- vertreterin in diesem Punkt nicht auf die Zustellung des Asylentscheids, sondern der Aufenthaltsbewilligung, welche in einem separaten administ- rativen Akt ausgestellte werde und eine aktive Handlung des Beschwerde- führers voraussetze. Dieser habe mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass es nie sein Ziel gewesen sei, sich in die griechische Gesellschaft zu integ- rieren. Er habe immer in die Schweiz weiterreisen wollen, weshalb er sich auch nicht darum bemüht habe, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt zu erhalten. Es könne aus der mangelnden Zustellung des Asylentscheids auch nicht gefolgert werden, dass die griechischen Behörden die Umset- zung der Qualifikationsrichtlinie nicht gewährleisten würden. Einerseits seien unterschiedliche Ämter und Regionalbüros für die Bearbeitung von Asylgesuchen, Integration und dergleichen zuständig. Andererseits sei es nicht den griechischen Behörden anzulasten, dass der Beschwerdeführer selbst darum gebeten habe, die Unterkunft zu verlassen und anschlies- send in einem Haus des Schleppers untergetaucht sei. Da die Rechtsver- tretung nicht weiter ausführe, was am Verweis auf Hilfsorganisationen abs- trakt sein solle, könne darauf nicht im Detail eingegangen werden. In Grie- chenland seien zahlreiche Hilfsorganisationen tätig und die Voraussetzun- gen, um in den Genuss von Leistungen des Programmes HELIOS zu kom- men, seien keineswegs nur schwer erfüllbar. Den medizinischen Sachverhalt halte es weiterhin für ausreichend erstellt. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Griechenland wies das SEM

E-5435/2021 Seite 7 daraufhin, dass der Beschwerdeführer zum einen nicht versucht habe, me- dizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, und zum anderen Reformen im Bereich der psychiatrischen und psychologischen Gesundheitsversorgung stattgefunden hätten. L. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 erhob der – weiterhin durch die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums vertretene Beschwerdeführer

– beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die vorin- stanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und es sei aufgrund der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. In seiner Begründung wiederholt der Beschwerdeführer insbesondere seine Ausführungen hinsichtlich der fehlenden Zustellung des Asylent- scheids durch die griechischen Behörden und deren Unfähigkeit, die Um- setzung der Qualifikationsrichtlinie zu gewährleisten. Daran ändere nichts, dass er in die Schweiz habe weiterreisen wollen. Er verweist auf die pre- kären Lebensbedingungen in Griechenland für Personen mit Schutzstatus. So würden Schutzberechtigte, die sich nicht direkt aus dem Asylverfahren an das HELIOS-Programm wenden würden, in aller Regel davon ausge- schlossen. Auch NGO könnten nur in einem extrem geringen Umfang Wohnraum anbieten, so dass es faktisch unmöglich sei, eine Unterkunft zu finden. Der Zugang zu einem Arbeitsplatz und Sozialleistungen würde ihm ebenfalls verwehrt bleiben. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land würde folglich gegen Art. 3 EMRK verstossen. Es handle sich bei ihm aufgrund seiner psychischen Probleme ausserdem um eine vulnerable Person. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland würde er sich mit Si- cherheit nicht zurechtfinden, da er unfähig sei, seine körperlichen und psy- chischen Beschwerden geltend zu machen. Zudem bestehe die reale Ge- fahr einer Retraumatisierung. Auf sein Asylgesuch sei daher einzutreten. Im Übrigen hielt er daran fest, dass der medizinische Sachverhalt ungenü- gend abgeklärt worden sei, weshalb die Sache zur rechtsgenüglichen

E-5435/2021 Seite 8 Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen sei, zumal bei einem Nachweis einer Posttraumatischen Belas- tungsstörung der Wegweisungsvollzug unzulässig und/oder unzumutbar wäre. M. Am 15. Dezember 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Be- schwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägung 3.3 – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

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E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 3.3 Nicht einzutreten ist auf das prozessuale Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, denn diese kommt der vorliegenden Be- schwerde von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen.

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re- gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Be- schluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Län- der der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsasso- ziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme aus- drücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht ein- getreten ist.

E. 6 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-5435/2021 Seite 10 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bür- gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland einer ist – die (widerlegbare) Vermutung, dass diese ihre völ- kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule- ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der be- troffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen

E-5435/2021 Seite 11 Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage ste- henden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli- cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 7.2.2 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbe- dingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechen- land eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schul- unterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Auslände- rinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es kann trotz der eheblichen Schwä- chen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Ange- bote für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wenn auch die Ka- pazitäten knapp sind und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der Europäischen Union, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhän- gen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zu- gang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizini- scher Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK sodann letztinstanzlich der Rechts- weg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8).

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E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen Flüchtlingsstatus und eine bis zum (…) 2023 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung er- halten. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Ver- letzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrück- schiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 31. Mai 2021 geltend, während der fünftägigen Haft in Griechenland misshandelt worden zu sein, ohne dies aber näher auszuführen. Die Rechtvertreterin selbst relativiert seine diesbezüglichen Aussagen, indem sie ausführt, er habe die Zustände in Griechenland mit seinen Erlebnissen, die ihn zur Ausreise aus China/Ti- bet geführt hätten, verbunden (vgl. Stellungnahme vom 3. Dezember 2021, SEM-Akt. 1096001-28/3). Dessen ungeachtet macht der Beschwerdefüh- rer nicht geltend, sich während seines Aufenthalts in Griechenland vergeb- lich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben. Unter diesen Umständen ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Be- rücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems ver- mag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vo- raussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen.

E. 7.2.4 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt rügt der Beschwerde- führer zunächst eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sach- verhalts. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt.

E. 7.2.4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21

E-5435/2021 Seite 13 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 7.2.4.2 Aus den Behandlungseinträgen der (…) geht hervor, dass der Be- schwerdeführer aufgrund von (…) dem Arzt zugewiesen worden war (vgl. SEM-Akten 1096001-20/2 und 21/2). Dieser äusserte einen Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung und hielt fest, eine psychiatri- sche Betreuung sei in Anbetracht der Sprachkenntnisse problematisch. Ausserdem stellte er eine (…) fest, klärte den Verdacht auf (…) ab und bestätigte eine zurückliegende, nicht behandlungsbedürftige (…).

E. 7.2.4.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist den (…)- Einträgen lediglich zu entnehmen, dass die psychiatrische Behandlung aufgrund der Sprachkenntnisse problematisch sei, nicht aber, dass eine entsprechende Behandlung abgelehnt worden wäre. Dessen ungeachtet liegen keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdefüh- rer die geschilderten Leiden schon seit längerer Zeit hat, ohne dass dies beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt hätte. Sodann gab er an- lässlich des Dublin-Gesprächs zu Protokoll, in Griechenland nie auf medi- zinische Versorgung angewiesen gewesen zu sein (vgl. SEM-Akt. 1096001-14/7 S. 5). Der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungs- störung ist bis heute nicht erhärtet. Dem Beschwerdeführer beziehungs- weise seiner Rechtsvertretung war es – insbesondere nach der Kantons- zuteilung – unbenommen, sich bei Bedarf um eine psychiatrische Behand- lung mit Verdolmetschung zu bemühen. Da der Beschwerdeführer dies of- fenbar in den letzten drei Monaten (seit Zuweisung an den Kanton) bezie- hungsweise sechs Monaten (seit dem letzten Arztbericht von Ende Juni

2021) unterlassen hat, ist nicht davon auszugehen, dass er dringend auf eine psychiatrische Betreuung angewiesen ist. Bezeichnenderweise wer-

E-5435/2021 Seite 14 den auch auf Beschwerdestufe noch immer keine Berichte zu den angeb- lich notwendigen Behandlungen nachgereicht. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abklärte. Folglich liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

E. 7.2.5 Weder die psychischen Beschwerden noch die übrigen gesundheitli- chen Probleme des Beschwerdeführers (mehrere Jahre zurückliegende […]) geben zur Befürchtung Anlass, dass bei einer Überstellung nach Grie- chenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Ver- kürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ge- fordert wird.

E. 7.2.6 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zuläs- sig.

E. 7.2.7 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Aus- länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wie bereits erwähnt, besteht gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.

E. 7.2.7.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit mit zutreffender Begründung be- jaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde finden sich keine über diejenigen in der Stellungnahme vom

3. Dezember 2021 substanziell hinausgehenden Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr die zwingend vorge- sehenen Dienstleistungen in Griechenland nicht erhalten, weshalb der Wegweisungsvollzug zumindest unzumutbar sei, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem zwar in der Kritik steht, Griechenland aber an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirt- schaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer

E-5435/2021 Seite 15 existenziellen Notlage ausgesetzt wäre, zumal er nicht geltend macht, sich je an die Behörden gewendet zu haben, um Leistungen einzufordern, die ihm dann verweigert worden wären. Vielmehr habe er mithilfe seines wohl- habenden Onkels in C._______ und insbesondere dessen finanzieller Un- terstützung seine Reise sowohl von seinem Heimatland nach Griechenland als auch von Griechenland in die Schweiz organisiert (vgl. SEM-Akten 1096001-14/7 S. 4 f.). Insofern darf inskünftig vom Beschwerdeführer er- wartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behör- den zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Obschon es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, ist es durch- aus möglich, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mü- helos alleine gelingt. Aber auch in Griechenland existieren Nichtregie- rungsorganisationen, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland kann er sich – sollte er nicht in des HE- LIOS-Programm aufgenommen werden – darum bemühen, in ein anderes Unterstützungsprogramm aufgenommen zu werden. Auch wenn eine adä- quate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Er- schwernissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen die hohen Anforde- rungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen.

E. 7.2.7.2 Bezüglich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts ist auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 7.2.4.2) zu verweisen. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die vorgebrachten psychischen Probleme in Griechenland nicht näher abgeklärt und nötigenfalls behandelt werden könnten.

E. 7.2.8 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumut- bar.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufent- haltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseun- fähigkeit zu entnehmen sind.

E-5435/2021 Seite 16

E. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, wes- halb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- weist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be- schwerde nicht als von Vornherein aussichtslos betrachtet werden kann und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es wer- den keine Verfahrenskosten auferlegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5435/2021 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5435/2021 Urteil vom 10. Januar 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Marina Filou, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Januar 2018 und suchte am (...) Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 21. Mai 2021 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2020 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am (...) 2020 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 25. Mai 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am selben Tag fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 31. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin in einem persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, angehört. Gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Rückführung nach Griechenland gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) erteilt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er am (...) September 2019 in Griechenland eingereist und von seinem Schlepper während drei Monaten in einem Haus untergebracht worden sei. Eines Tages sei er bei der Erledigung eines Einkaufs von den griechischen Behörden aufgegriffen und für fünf Tage inhaftiert worden. Anlässlich dieser Festnahme sei er mit einer Waffe bedroht und später im Gefängnis - wie bereits in seiner Heimat - gefoltert worden. Daraufhin sei er in eine andere Unterkunft gebracht worden, deren Zustand sehr schlecht gewesen sei. Er habe sich sehr gestresst gefühlt und "an einer psychischen Krankheit gelitten". In der Unterkunft sei er von seinen Mitbewohnern beleidigt, schikaniert und getreten worden. Nach drei Monaten habe er schliesslich ein Dokument erhalten und sei entlassen worden. Er habe seinen Schlepper kontaktiert, der ihn abgeholt und in einem anderen Haus untergebracht habe. Er habe nicht gewusst, dass ihm ein Schutzstatus erteilt worden sei und habe die griechische Behörde auch nicht um Unterstützung gebeten, da sein Ziel immer die Schweiz gewesen sei. Am (...) Oktober 2020 habe er schliesslich seine Reise in die Schweiz angetreten. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche, teilte der Beschwerdeführer mit, er würde sterben, müsste er zurückkehren, sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen. Auf seine medizinischen Probleme angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass er (...). Aufgrund der schlechten Bedingungen im Gefängnis habe er immer noch (...). Nach Verlassen der Unterkunft in Griechenland bis zu seiner Reise in die Schweiz habe er nie medizinische Versorgung benötigt. E. Am 1. Juni 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 15. Juni 2021 zu und präzisierten gleichzeitig, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anerkannt worden und seine Aufenthaltsbewilligung sei bis zum (...) 2023 gültig. Dieser Entscheid sei ihm nicht mitgeteilt worden. F. Den vorinstanzlichen Akten sind Behandlungseinträge der (...) vom 23., 28. und 30. Juni 2021 zu entnehmen. G. Aufgrund der Überschreitung der Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes von 140 Tagen gemäss Art. 24 Abs. 4 AsylG wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2021 dem Kanton B._______ zu. H. Am 22. November 2021 ersuchte das SEM die kantonalen Behörden um Zustellung sämtlicher Arztberichte, welche nach dem Austritt aus dem Bundesasylzentrum entstanden seien. Ihm wurde mitgeteilt, dass abgesehen von der Corona-Impfung keine weiteren Arztkonsultationen nötig gewesen seien. I. Am 1. Dezember 2021 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf der Verfügung zum Asylgesuch zur Stellungnahme aus. Ihren vorgesehenen Nichteintretensentscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in der Schweiz aber nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Deshalb sei nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, allfällige Unterstützungsleistungen finanzieller und medizinischer Natur durch die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) - im Bedarfsfall gerichtlich - einzufordern. Zudem bestünden nebenstaatliche Strukturen - private und internationale Organisationen -, die primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten und an die er sich in Griechenland wenden könne. In diesem Zusammenhang sei auch auf das sogenannte HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) hinzuweisen, welches ein Zusatzprogramm zu der vorgenannten Qualifikationsrichtlinie bilde und zum Ziel habe, die Integration der Begünstigten in die griechische Gesellschaft zu unterstützen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seitens der griechischen Behörden noch nicht über den erteilten Schutzstatus und die damit einhergehende Aufenthaltsbewilligung informiert worden sei, sei nicht den griechischen Behörden anzulasten, zumal er sich nach dem Verlassen der Unterkunft nicht um weitere Informationen bemüht habe, sondern direkt seinen Schlepper kontaktiert habe. Was die Festnahme in Griechenland betreffe, sei festzuhalten, dass es den griechischen Behörden freistehe, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Sollte er sich durch die griechischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige erstatten. Dies gelte auch für die kritisierte Unterbringung und die zwischenmenschlichen Probleme während des Aufenthalts. Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers führte das SEM aus, es könne zuverlässig festgestellt werden, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Eine medizinische Notlage und drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands könnten ausgeschlossen werden. Das SEM erachte den rechtserheblichen Sachverhalt als genügend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können und verzichte deshalb auf weitere medizinische Abklärungen. Die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) sei gewährleistet. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die griechischen Behörden entsprechend informiere, sollte sich dies zu diesem Zeitpunkt als erforderlich erweisen. Es lägen folglich keine Anhaltspunkte vor, die auf die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden. J. In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 zum Entscheidentwurf führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Tatsache, dass die griechischen Behörden ihm trotz Kenntnis seines Aufenthaltsorts die Aufenthaltsbewilligung nicht zugestellt hätten, stelle einen Beweis dafür dar, dass sie ihren internationalen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Dies müsse erst recht für die Integration und Gewährleistung der Rechte gemäss Qualifikationsrichtlinie gelten. Ausserdem sei der Verweis des SEM auf das HELIOS-Programm abstrakt, da die Voraussetzungen dafür kaum erfüllt werden könnten. Zudem sei der medizinische Sachverhalt nicht erstellt. Er sei während des persönlichen Gesprächs offensichtlich verwirrt gewesen und auf psychiatrische Betreuung angewiesen. Diese sei aber bis heute nicht ermöglicht worden. Es sei daher vom Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen. K. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die Vorinstanz hielt an der Begründung im Entscheidentwurf fest und führte zur Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers insbesondere aus, den Akten könne nicht entnommen werden, dass die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Schutzgewährung gewusst hätten, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Ausserdem beziehe sich die Rechtsvertreterin in diesem Punkt nicht auf die Zustellung des Asylentscheids, sondern der Aufenthaltsbewilligung, welche in einem separaten administrativen Akt ausgestellte werde und eine aktive Handlung des Beschwerdeführers voraussetze. Dieser habe mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass es nie sein Ziel gewesen sei, sich in die griechische Gesellschaft zu integrieren. Er habe immer in die Schweiz weiterreisen wollen, weshalb er sich auch nicht darum bemüht habe, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt zu erhalten. Es könne aus der mangelnden Zustellung des Asylentscheids auch nicht gefolgert werden, dass die griechischen Behörden die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie nicht gewährleisten würden. Einerseits seien unterschiedliche Ämter und Regionalbüros für die Bearbeitung von Asylgesuchen, Integration und dergleichen zuständig. Andererseits sei es nicht den griechischen Behörden anzulasten, dass der Beschwerdeführer selbst darum gebeten habe, die Unterkunft zu verlassen und anschliessend in einem Haus des Schleppers untergetaucht sei. Da die Rechtsvertretung nicht weiter ausführe, was am Verweis auf Hilfsorganisationen abstrakt sein solle, könne darauf nicht im Detail eingegangen werden. In Griechenland seien zahlreiche Hilfsorganisationen tätig und die Voraussetzungen, um in den Genuss von Leistungen des Programmes HELIOS zu kommen, seien keineswegs nur schwer erfüllbar. Den medizinischen Sachverhalt halte es weiterhin für ausreichend erstellt. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Griechenland wies das SEM daraufhin, dass der Beschwerdeführer zum einen nicht versucht habe, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, und zum anderen Reformen im Bereich der psychiatrischen und psychologischen Gesundheitsversorgung stattgefunden hätten. L. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 erhob der - weiterhin durch die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums vertretene Beschwerdeführer - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und es sei aufgrund der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. In seiner Begründung wiederholt der Beschwerdeführer insbesondere seine Ausführungen hinsichtlich der fehlenden Zustellung des Asylentscheids durch die griechischen Behörden und deren Unfähigkeit, die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie zu gewährleisten. Daran ändere nichts, dass er in die Schweiz habe weiterreisen wollen. Er verweist auf die prekären Lebensbedingungen in Griechenland für Personen mit Schutzstatus. So würden Schutzberechtigte, die sich nicht direkt aus dem Asylverfahren an das HELIOS-Programm wenden würden, in aller Regel davon ausgeschlossen. Auch NGO könnten nur in einem extrem geringen Umfang Wohnraum anbieten, so dass es faktisch unmöglich sei, eine Unterkunft zu finden. Der Zugang zu einem Arbeitsplatz und Sozialleistungen würde ihm ebenfalls verwehrt bleiben. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland würde folglich gegen Art. 3 EMRK verstossen. Es handle sich bei ihm aufgrund seiner psychischen Probleme ausserdem um eine vulnerable Person. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland würde er sich mit Sicherheit nicht zurechtfinden, da er unfähig sei, seine körperlichen und psychischen Beschwerden geltend zu machen. Zudem bestehe die reale Gefahr einer Retraumatisierung. Auf sein Asylgesuch sei daher einzutreten. Im Übrigen hielt er daran fest, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, weshalb die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, zumal bei einem Nachweis einer Posttraumatischen Belastungsstörung der Wegweisungsvollzug unzulässig und/oder unzumutbar wäre. M. Am 15. Dezember 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3.3 Nicht einzutreten ist auf das prozessuale Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, denn diese kommt der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen.

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

6. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die (widerlegbare) Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.2.2 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es kann trotz der eheblichen Schwächen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Angebote für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wenn auch die Kapazitäten knapp sind und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der Europäischen Union, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK sodann letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8). 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen Flüchtlingsstatus und eine bis zum (...) 2023 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 31. Mai 2021 geltend, während der fünftägigen Haft in Griechenland misshandelt worden zu sein, ohne dies aber näher auszuführen. Die Rechtvertreterin selbst relativiert seine diesbezüglichen Aussagen, indem sie ausführt, er habe die Zustände in Griechenland mit seinen Erlebnissen, die ihn zur Ausreise aus China/Tibet geführt hätten, verbunden (vgl. Stellungnahme vom 3. Dezember 2021, SEM-Akt. 1096001-28/3). Dessen ungeachtet macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sich während seines Aufenthalts in Griechenland vergeblich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben. Unter diesen Umständen ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen. 7.2.4 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt rügt der Beschwerdeführer zunächst eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. 7.2.4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 7.2.4.2 Aus den Behandlungseinträgen der (...) geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund von (...) dem Arzt zugewiesen worden war (vgl. SEM-Akten 1096001-20/2 und 21/2). Dieser äusserte einen Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung und hielt fest, eine psychiatrische Betreuung sei in Anbetracht der Sprachkenntnisse problematisch. Ausserdem stellte er eine (...) fest, klärte den Verdacht auf (...) ab und bestätigte eine zurückliegende, nicht behandlungsbedürftige (...). 7.2.4.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist den (...)-Einträgen lediglich zu entnehmen, dass die psychiatrische Behandlung aufgrund der Sprachkenntnisse problematisch sei, nicht aber, dass eine entsprechende Behandlung abgelehnt worden wäre. Dessen ungeachtet liegen keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Leiden schon seit längerer Zeit hat, ohne dass dies beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt hätte. Sodann gab er anlässlich des Dublin-Gesprächs zu Protokoll, in Griechenland nie auf medizinische Versorgung angewiesen gewesen zu sein (vgl. SEM-Akt. 1096001-14/7 S. 5). Der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung ist bis heute nicht erhärtet. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung war es - insbesondere nach der Kantonszuteilung - unbenommen, sich bei Bedarf um eine psychiatrische Behandlung mit Verdolmetschung zu bemühen. Da der Beschwerdeführer dies offenbar in den letzten drei Monaten (seit Zuweisung an den Kanton) beziehungsweise sechs Monaten (seit dem letzten Arztbericht von Ende Juni 2021) unterlassen hat, ist nicht davon auszugehen, dass er dringend auf eine psychiatrische Betreuung angewiesen ist. Bezeichnenderweise werden auch auf Beschwerdestufe noch immer keine Berichte zu den angeblich notwendigen Behandlungen nachgereicht. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abklärte. Folglich liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 7.2.5 Weder die psychischen Beschwerden noch die übrigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (mehrere Jahre zurückliegende [...]) geben zur Befürchtung Anlass, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. 7.2.6 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 7.2.7 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wie bereits erwähnt, besteht gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 7.2.7.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde finden sich keine über diejenigen in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 substanziell hinausgehenden Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr die zwingend vorgesehenen Dienstleistungen in Griechenland nicht erhalten, weshalb der Wegweisungsvollzug zumindest unzumutbar sei, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem zwar in der Kritik steht, Griechenland aber an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre, zumal er nicht geltend macht, sich je an die Behörden gewendet zu haben, um Leistungen einzufordern, die ihm dann verweigert worden wären. Vielmehr habe er mithilfe seines wohlhabenden Onkels in C._______ und insbesondere dessen finanzieller Unterstützung seine Reise sowohl von seinem Heimatland nach Griechenland als auch von Griechenland in die Schweiz organisiert (vgl. SEM-Akten 1096001-14/7 S. 4 f.). Insofern darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Obschon es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, ist es durchaus möglich, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt. Aber auch in Griechenland existieren Nichtregierungsorganisationen, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland kann er sich - sollte er nicht in des HELIOS-Programm aufgenommen werden - darum bemühen, in ein anderes Unterstützungsprogramm aufgenommen zu werden. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. 7.2.7.2 Bezüglich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts ist auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 7.2.4.2) zu verweisen. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die vorgebrachten psychischen Probleme in Griechenland nicht näher abgeklärt und nötigenfalls behandelt werden könnten. 7.2.8 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als von Vornherein aussichtslos betrachtet werden kann und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: