Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit EURODAC) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am
25. Februar 2020 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. Er reichte zudem eine griechische Aufenthaltsbewilligung und seinen griechischen Reisepass ein. C. Am 5. Oktober 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö- riger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni- schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am
7. Oktober 2021 zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2021 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihm eine bis am 16. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. E. Am 7. Oktober 2021 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. F. Am 8. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. G. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 19. Oktober 2021 bestätigte der Be- schwerdeführer das Asylbesuch und die erhaltene Aufenthaltsbewilligung in Griechenland. Zudem führte er aus, er habe sein Heimatland im Jahre 2017 verlassen und sei in die Türkei gereist, von wo aus er sechs Monate
E-190/2022 Seite 3 später nach Griechenland weitergereist sei. Dort habe er sich auf einer In- sel aufgehalten und sei nach zwanzig Monaten auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Das SEM gewährte ihm daraufhin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, es gebe Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprechen würden. Er habe dort ein Papier erhalten, gemäss dem er innert 30 Tagen das Flüchtlingszentrum habe verlassen müssen. Nach diesen 30 Tagen habe er das Camp verlas- sen und im Busch leben müssen. Im Weiteren sei er vom erlebten Schiffs- bruch, den er vor der griechischen Küste miterlebt habe, schwer traumati- siert. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland sei mit einer Retraumati- sierung zu rechnen. Schliesslich spreche das schlechte Verhalten der grie- chischen Polizei und Bevölkerung gegenüber schwarzen Menschen gegen seine Rückkehr dorthin. In Bezug auf seine Gesundheit machte er geltend, er habe ein "Problem mit dem Kopf"; die Bilder der ertrinkenden Menschen würden ihn am Einschlafen hindern. Er habe in der Schweiz vom Arzt Medikamente erhalten, dank denen er schlafen könne. H. Am 26. Oktober 2021 wurden eine medizinische Dokumentation vom
20. Oktober 2021 und ein ärztlicher Kurzbericht des BAZ B._______ vom
20. Oktober 2021 eingereicht, gemäss denen er wegen unklaren psychi- schen Befindlichkeitsstörungen mit latenter Suizidalität den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) B._______ zugewiesen worden sei. I. Am 18. November 2021 wurden ein Bericht des Universitären Notfallzent- rums D._______ vom 20. Oktober 2021 sowie ein Austrittsbericht der UPD vom 4. November 2021 eingereicht. Gleichzeitig wurde darum ersucht, we- gen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf dessen Weg- weisung nach Griechenland zu verzichten. J. Am 7. Januar 2022 händigte das SEM den Entwurf seines Nichteintretens- entscheids mit allen relevanten Akten der Rechtsvertretung zur Stellung- nahme aus. K. In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2022 teilte die Rechtsvertretung
E-190/2022 Seite 4 mit, der Beschwerdeführer habe über den beabsichtigten Entscheid ver- zweifelt reagiert. Er sei gesundheitlich stark angeschlagen. Gleichzeitig wurde auf die schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland in Bezug auf internationale Schutzbedürftige hingewiesen. Gemäss einem Urteil des EGMR würden die dortigen Zustände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. In der deutschen verwaltungsgerichtlichen Praxis seien Abschie- bungen von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland als unzulässig erklärt worden. L. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 – eröffnet am 11. Januar 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis aus. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen da- mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. M. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 (Poststempel: 14. Januar 2022) ge- langte der Beschwerdeführer mit einer Formularbeschwerde ans Bundes- verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei ferner festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un- zulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe einer amtlichen Rechtsver- beiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder- herzustellen. N. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 legitimierte sich die Rechtsvertreterin durch Vorlage der weiterhin gültigen Vollmacht vom 7. Oktober 2021 und reichte eine Beschwerdeergänzung ein. Dabei wurden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt, die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und
E-190/2022 Seite 5 die Anweisung an die Vorinstanz, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, beantragt. Eventualiter sei die Verfügung aufzuhe- ben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Un- terbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung ein- zuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig wurden zwei ärztliche Be- richte des BAZ B._______ vom 28. Dezember 2021 und des Hôpital C._______ vom 11. Januar 2022 als Beweismittel eingereicht. O. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. P. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 Stellung. Q. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Februar 2022 eine Replik ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-190/2022 Seite 6
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – abgesehen von den nachfolgenden Einschränkungen – ein- zutreten.
E. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Flüchtlingseigen- schaft sowie die Gewährung von Asyl beantragt, ist auf seine Begehren nicht einzutreten, sind diese doch nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens; das SEM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- getreten und hat somit weder die Flüchtlingseigenschaft geprüft noch den Asylpunkt materiell behandelt.
E. 2.2 Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 10. Januar 2022 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Verfügung der Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeeingaben vom 13. Januar 2022 und 18. Januar 2022 richten sich inhaltlich aus- schliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Dies bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.3 Nicht einzutreten ist auch auf das prozessuale Begehren, die aufschie- bende Wirkung sei wiederherzustellen; diese kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und wurde von der Vorinstanz nicht entzogen.
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-190/2022 Seite 7 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland einer ist – die (widerlegbare) Vermutung, dass diese ihre völ- kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule- ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der be- troffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage ste- henden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli- cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5435/2021 vom 22. Januar 2022 E. 7.2.1).
E. 5.1 Das SEM führt hinsichtlich der Lebensbedingungen in Griechenland aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schutzstatus in Griechenland Zugang zu Unterstützungsleistungen des griechischen Staates sowie zur nationalen staatlichen Gesundheitsversorgung. So habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäf- tigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt. Griechenland habe den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, wodurch ihm alle Rechte aus der FK zustünden. Dadurch stünden ihm notfalls einklagbare Ansprü- che in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versor-
E-190/2022 Seite 8 gung zu. Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass Personen mit Schutz- status in Griechenland das HELIOS-Programm (Hellenic Integration Sup- port for Beneficiaries of International Protection) zur Verfügung stünde. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, weswegen auch von weiteren diesbezüglichen Abklärungen oder der Einholung von allfälligen Garantien abgesehen werde. Es gebe sodann in keinem Staat eine Garan- tie auf eine bezahlte Arbeitsstelle. Schwierigkeiten beim Zugang zum Ar- beitsmarkt und eine sich daraus ergebende schwierige Lebenssituation führten nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Weiter wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, pri- vate und internationale Organisationen, an die sich der Beschwerdeführer in Griechenland wenden könne. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen. Diese würden die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht widerlegen. Das SEM gehe weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Anerkennung als Flüchtling über eine AMKA-Sozialversicherungsnummer verfüge, da die AMKA-Nummer auto- matisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Diese ermögliche den Zugang zu den Sozialleistungen des griechischen Staates sowie zum Gesundheitssystem. Hinsichtlich des gesundheitlichen Sachverhalts – psychische Probleme mit suizidaler Tendenz infolge eines Bootsunglücks während der Flucht – er- achte das SEM diesen vorliegend als erstellt. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten ge- sundheitlichen Beeinträchtigung sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Eine medizinische Notlage und eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Griechenland könnten ausgeschlossen werden. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflich- tet, ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren. Ferner sei unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-371/2019 vom 28. Januar 2019 und die erwähnte Qualifikationsrichtlinie festzuhalten, dass eine PTBS in Griechenland grundsätzlich behandelbar sei. Griechenland habe die Qua- lifikationsrichtlinie umgesetzt. Durch den Schutzstatus des Beschwerde- führers sei er mit griechischen Bürgern, etwa in den Bereichen der Für-
E-190/2022 Seite 9 sorge, dem Zugang zur medizinischen Versorgung und der sozialen Si- cherheit gleichgestellt. Ferner trage das SEM dem aktuellen Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Griechenland vor der Überstellung über notwendige medizinische Behandlungen informiere.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab auf die Situation von Schutzbe- rechtigten in Griechenland wie bereits im Rahmen der Stellungnahme im Entscheidentwurf hingewiesen. Weiter werden verschiedene Berichte (u.a. PRO ASYL vom 9. Dezember 2020, Refugee Support Aegean [RSA] vom April 2021 und ACCORD) aufgeführt, gemäss denen der Zugang zu medi- zinischen Einrichtungen für Schutzberechtigte in Griechenland dadurch be- hindert sei, dass diese über eine AMKA-Nummer verfügen müssten, wel- che diese nur dann erhielten, wenn sie über eine Adresse und eine Steu- ernummer verfügten. Faktisch seien obdachlose Schutzberechtigte damit von deren Erhalt ausgeschlossen, womit ihnen der Zugang zur medizini- schen Versorgung verwehrt sei. Schutzberechtigte mit psychischen Prob- lemen und andere vulnerable Personen stünden vor übermässigen admi- nistrativen Hürden, um eine adäquate medizinische Versorgung zu erhal- ten. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeitsstelle gefunden und es sei fraglich, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden überhaupt arbeiten könnte. Er habe sich vergeblich an die Polizei gewandt und ver- füge in Griechenland über kein soziales Beziehungsnetz. Gemäss dem ärztlichen Bericht des BAZ B._______ vom 28. Dezember 2021 und des Hôpital C._______ vom 11. Januar 2022 leide er an starken Kopf- und Au- genschmerzen, Übelkeit und Lichtempfindlichkeit. Es sei die Diagnose der PTBS bestätigt worden. Er werde medikamentös sowie psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt. Dies sei langfristig notwendig. Die Vorinstanz habe die Abklärung des Ausmasses der Gesundheitsbeschwer- den nicht abgewartet. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, um sich über Privatkliniken den Zugang zur medizinischen Versorgung zu sichern. Er sei auf die tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen und be- finde sich seit dem stationären Aufenthalt in der UPD weiterhin in psychi- atrischer Behandlung. Für den Fall einer Wegweisung nach Griechenland seien individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Be- handlung und Unterbringung von den griechischen Behörden einzuholen.
E. 5.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vorab nochmals auf die Qualifikationsrichtlinie, welche unter anderem die Ansprüche von Per- sonen mit internationalen Schutzstatus definiere und regle. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte handle es sich um solche mit
E-190/2022 Seite 10 allgemeinem Charakter, welche den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen würden. Zudem seien seine Aussagen zu den Aufnahmebedin- gungen in Griechenland nicht belegt und könnten somit eine Verletzung der erwähnten Richtlinien nicht aufzeigen. Das BVGer stütze die Argumen- tation des SEM im Urteil E-1985/2021. Nebst dem HELIOS-Projekt stelle die Europäische Union, Kirchenorganisationen und Private weitere Hilfsan- gebote unter anderem für Unterkünfte und Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Es könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Bedarf an diese wende. Die griechischen Behörden würden ihr Augen- merk vermehrt auf die Integration von Personen mit Schutzstatus setzen. Das SEM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer über eine AMKA- Sozialversicherungsnummer verfüge. Diese erhielten alle mit legalem Auf- enthaltsstatus in Griechenland lebenden Personen. Sie werde in "Bürger- dienstzentren" ausgestellt. Auch eine Adresse müsse angegeben werden, wobei auch die Angabe eines Camps möglich sei. Seit dem 1. April 2020 erhielten Asylsuchende eine temporäre Versicherungsnummer für Auslän- der (PAAYPA). Sie werde beim Einreichen eines Asylantrags automatisch ausgestellt. Sobald einer Person ein Schutzstatus zugesprochen werde, werde die PAAYPA in eine AMKA umgewandelt. Diese sei dauerhaft gültig. Ob man bereits eine AMKA besitze, könne online abgefragt werden.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik demgegenüber geltend, seine Aussagen zu den Aufnahmebedingungen würden sich mit den von ihm erwähnten Berichten decken. Die Vorinstanz mache Angaben ohne Quellen und berufe sich auf nicht belegte Tatsachen. Zudem verweise sie pauschal auf die aus der Qualifikationsrichtlinie bestehenden Ansprüche. Der Beschwerdeführer habe sich vergeblich um eine Arbeitsstelle bewor- ben. Er habe im Camp keine Möglichkeit gehabt, Griechisch zu lernen. Mangels Geld habe er keine Wohnung erhalten. Die Vorinstanz vermute, dass er aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling über eine AMKA- Sozialversicherungsnummer verfüge. Dies sei jedoch an gewisse Voraus- setzungen geknüpft, welche er nicht erfülle, weshalb er nach seiner An- kunft in Griechenland keine Sozialleistungen erhalten werde und jegliche medizinische Versorgung privat bezahlen müsse.
E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
E-190/2022 Seite 11 Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.1.1 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbe- dingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechen- land eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schul- unterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Auslände- rinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es kann trotz der erheblichen Schwä- chen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Ange- bote für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wenn auch die Ka- pazitäten knapp sind und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der Europäischen Union, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhän- gen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Ver- sorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK sodann letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8).
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen Flüchtlingsstatus und eine bis zum 16. Juni 2024 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nicht- rückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür
E-190/2022 Seite 12 vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdefüh- rer machte anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 19. Oktober 2021 geltend, er habe das Flüchtlingszentrum verlassen und danach im Busch leben müssen. Zudem sei das Verhalten der griechischen Polizei gegen- über von schwarzen Menschen schlecht. Es komme vor, dass Personen aus der griechischen Bevölkerung Schwarze anspucken würden und wenn man dies der Polizei melde, werde man von ihr als Verrückter bezeichnet. Zwar ist ein derartiges Verhalten inakzeptabel. Aber es ist diesbezüglich nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer an eine höhere Stelle ge- wandt hätte. Zudem kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen, nachdem er das Flüchtlingscamp innert 30 Tagen habe verlassen müssen, vorge- gangen wäre. Er machte zwar auf Beschwerdeebene geltend, um sich eine eigene Wohnung leisten zu können, hätte er eine Arbeit finden müssen. Dies sei ihm trotz Unterstützung durch eine Organisation nicht gelungen. Von den 10-15 Firmen, bei denen er sich beworben habe, hätten nur drei geantwortet und ihm abgesagt. Dazu ist festzuhalten, dass die blosse Mög- lichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Ausset- zung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidri- gen Behandlung gleichkäme, die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen vermag.
E. 6.1.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt rügt der Beschwerde- führer zunächst eine unvollständige Abklärung. Die Vorinstanz habe seine gesundheitliche Situation nicht weiter abgeklärt.
E. 6.1.3.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21
E-190/2022 Seite 13 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die vo- raussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 6.1.3.2 Aus den eingereichten ärztlichen Berichten (Kurzbericht BAZ B._______ vom 20. Oktober 2021, ärztliche Berichte des Universitäten Notfallzentrums D._______ vom 20. Oktober 2021, der UPD vom 4. No- vember 2021, Kurzbericht BAS B._______ vom 28. Dezember 2021 und des Hôpital C._______ vom 11. Januar 2022) geht hervor, dass der Be- schwerdeführer am 20. Oktober 2021 wegen akuter Suizidalität notfallmäs- sig der UPD zugewiesen worden und bis zum 4. November 2021 stationär in Behandlung gewesen sei. Es wurden eine Posttraumatische Belastungs- störung und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion festge- stellt. Es wurde eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung sowie eine Weiterführung der antidepressiven Medikation für mindestens 6 Monate empfohlen. Der Beschwerdeführer sei nach einer Distanzierung von der Suizidalität und in gut verbessertem Zustand aus der UPD entlassen worden. Zwar wurden auf Beschwerdeebene nochmals zwei ärztliche Berichte ein- gereicht. Nachdem jedoch bereits in den im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichten ärztlichen Berichten das Vorliegen einer PTBS festgestellt wor- den war, durfte das SEM von einem erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen. Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Auffassung ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abklärte. Es liegt damit keine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, weshalb der dies- bezügliche Eventualantrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E-190/2022 Seite 14
E. 6.1.4 Unter Berücksichtigung der erwähnten Diagnosen liegen beim Be- schwerdeführer keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Er- krankung vor. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass diese Leiden durch die Umstände seiner Flucht (Kentern des Boots, ertrunkene Men- schen) nach Griechenland anfangs 2020 hervorgerufen sein sollen und da- mit schon seit längerer Zeit bestehen. In seiner Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf machte er zwar geltend, er habe sich in Griechenland wegen Flashbacks und Schlafstörungen mehrmals bei Ärzten gemeldet, ihm sei jedoch nicht geholfen worden. Indes haben ihn seine psychischen Prob- leme offenbar nicht derart beeinträchtigt, dass es ihm verunmöglicht gewe- sen wäre, seine Reise in die Schweiz zu organisieren. Zudem will er sich gemäss seiner Replik – wenn auch erfolglos – mit Unterstützung einer Or- ganisation um eine Arbeit bemüht haben. Seine psychischen Beschwerden geben jedenfalls keinen Anlass zur Befürchtung, dass bei einer Überstel- lung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Ver- schlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder ei- ner bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medi- zinischen Gründen gefordert wird.
E. 6.1.5 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zuläs- sig.
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Auslän- derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wie bereits er- wähnt, besteht gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Der Bundesrat ist – auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechen- lands – auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu über- prüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit mit zutreffender Begründung be- jaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In den Beschwerdeeingaben finden sich keine über diejenigen in der Stellung- nahme vom 10. Januar 2022 substanziell hinausgehenden Einwendungen, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Soweit mit Hinweis
E-190/2022 Seite 15 auf verschiedene Berichte vorgebracht wird, es gebe übermässige admi- nistrative Hürden beim Zugang zur medizinischen Versorgung und zu an- deren Hilfsangeboten für Schutzberechtigte in Griechenland, ist festzustel- len, dass das griechische Fürsorgesystem zwar in der Kritik steht. Grie- chenland ist aber an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie die Vorinstanz - deshalb nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die zwingend vorge- sehenen Dienstleistungen in Griechenland nicht erhalten würde. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland ei- ner existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet wer- den, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wen- den und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufor- dern, auch wenn es durchaus möglich ist, dass ihm der Zugang zu inner- staatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt. Indes kann er sich – wie bereits in der Vergangenheit – an eine Nichtregierungsorganisation wenden, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein kann. Es geht seinen An- gaben nicht hervor, dass ihm – insbesondere hinsichtlich der Unterbrin- gungsmöglichkeiten – dauerhaft Unterstützung verwehrt worden wäre. Er machte sodann weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwer- deebene geltend, dass er nicht im Besitz einer AMKA –Nummer sei, res- pektive inwiefern es ihm konkret unmöglich sein sollte, eine solche Num- mer zu beantragen. Gestützt auf das Gesagte konnte er sich bereits in der Vergangenheit selbständig an die zuständigen griechischen Behörden so- wie an Nichtregierungsorganisationen wenden, um erfolgreich Ansprüche einzufordern und Behördengänge zu meistern – selbst für den Erhalt eines griechischen Reisepasses –, weshalb er künftig ebenfalls auf die notwen- dige Unterstützung zurückgreifen können sollte.
E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichti- gung des medizinischen Sachverhalts als zumutbar. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine Behandlung der vorgebrachten psychischen Probleme in Griechenland nicht angemessen gegeben wäre. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung und die Bestätigung derselben in der Vernehmlassung ver- wiesen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits in Griechenland Ärzte aufgesucht hat, welche ihm angeblich nicht geholfen hätten. Es kann von ihm jedoch er- wartet werden, dass er sich – allenfalls mit Unterstützung einer (karitativen) Organisation – erneut an eine medizinische Institution wendet. Letztlich
E-190/2022 Seite 16 steht es ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Unter diesen Umständen be- steht kein Anlass individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzuholen. Hingegen ist das SEM anzuweisen, die griechischen Behörden über die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu ori- entieren, so dass allfällige Vorkehrungen getroffen werden können,
E. 6.2.3 Im Ergebnis ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangs- läufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufent- haltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseun- fähigkeit zu entnehmen sind.
E. 6.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, wes- halb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2022 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine Ände- rung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskos- ten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-190/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das SEM wird angewiesen, die griechischen Behörden über die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vor dessen Rückführung zu informieren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-190/2022 Urteil vom 23. Februar 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Sabine Eichenberger, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat);Verfügung des SEM vom 10. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2020 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. Er reichte zudem eine griechische Aufenthaltsbewilligung und seinen griechischen Reisepass ein. C. Am 5. Oktober 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 7. Oktober 2021 zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2021 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihm eine bis am 16. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. E. Am 7. Oktober 2021 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. F. Am 8. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. G. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 19. Oktober 2021 bestätigte der Beschwerdeführer das Asylbesuch und die erhaltene Aufenthaltsbewilligung in Griechenland. Zudem führte er aus, er habe sein Heimatland im Jahre 2017 verlassen und sei in die Türkei gereist, von wo aus er sechs Monate später nach Griechenland weitergereist sei. Dort habe er sich auf einer Insel aufgehalten und sei nach zwanzig Monaten auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Das SEM gewährte ihm daraufhin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, es gebe Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprechen würden. Er habe dort ein Papier erhalten, gemäss dem er innert 30 Tagen das Flüchtlingszentrum habe verlassen müssen. Nach diesen 30 Tagen habe er das Camp verlassen und im Busch leben müssen. Im Weiteren sei er vom erlebten Schiffsbruch, den er vor der griechischen Küste miterlebt habe, schwer traumatisiert. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland sei mit einer Retraumatisierung zu rechnen. Schliesslich spreche das schlechte Verhalten der griechischen Polizei und Bevölkerung gegenüber schwarzen Menschen gegen seine Rückkehr dorthin. In Bezug auf seine Gesundheit machte er geltend, er habe ein "Problem mit dem Kopf"; die Bilder der ertrinkenden Menschen würden ihn am Einschlafen hindern. Er habe in der Schweiz vom Arzt Medikamente erhalten, dank denen er schlafen könne. H. Am 26. Oktober 2021 wurden eine medizinische Dokumentation vom 20. Oktober 2021 und ein ärztlicher Kurzbericht des BAZ B._______ vom 20. Oktober 2021 eingereicht, gemäss denen er wegen unklaren psychischen Befindlichkeitsstörungen mit latenter Suizidalität den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) B._______ zugewiesen worden sei. I. Am 18. November 2021 wurden ein Bericht des Universitären Notfallzentrums D._______ vom 20. Oktober 2021 sowie ein Austrittsbericht der UPD vom 4. November 2021 eingereicht. Gleichzeitig wurde darum ersucht, wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf dessen Wegweisung nach Griechenland zu verzichten. J. Am 7. Januar 2022 händigte das SEM den Entwurf seines Nichteintretens-entscheids mit allen relevanten Akten der Rechtsvertretung zur Stellungnahme aus. K. In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2022 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer habe über den beabsichtigten Entscheid verzweifelt reagiert. Er sei gesundheitlich stark angeschlagen. Gleichzeitig wurde auf die schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland in Bezug auf internationale Schutzbedürftige hingewiesen. Gemäss einem Urteil des EGMR würden die dortigen Zustände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. In der deutschen verwaltungsgerichtlichen Praxis seien Abschiebungen von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland als unzulässig erklärt worden. L. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 - eröffnet am 11. Januar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. M. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 (Poststempel: 14. Januar 2022) gelangte der Beschwerdeführer mit einer Formularbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei ferner festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe einer amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. N. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 legitimierte sich die Rechtsvertreterin durch Vorlage der weiterhin gültigen Vollmacht vom 7. Oktober 2021 und reichte eine Beschwerdeergänzung ein. Dabei wurden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt, die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anweisung an die Vorinstanz, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, beantragt. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig wurden zwei ärztliche Berichte des BAZ B._______ vom 28. Dezember 2021 und des Hôpital C._______ vom 11. Januar 2022 als Beweismittel eingereicht. O. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. P. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 Stellung. Q. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Februar 2022 eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von den nachfolgenden Einschränkungen - einzutreten. 2. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragt, ist auf seine Begehren nicht einzutreten, sind diese doch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; das SEM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat somit weder die Flüchtlingseigenschaft geprüft noch den Asylpunkt materiell behandelt. 2.2 Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 10. Januar 2022 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Verfügung der Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeeingaben vom 13. Januar 2022 und 18. Januar 2022 richten sich inhaltlich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Dies bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.3 Nicht einzutreten ist auch auf das prozessuale Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen; diese kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und wurde von der Vorinstanz nicht entzogen. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die (widerlegbare) Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5435/2021 vom 22. Januar 2022 E. 7.2.1). 5. 5.1 Das SEM führt hinsichtlich der Lebensbedingungen in Griechenland aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schutzstatus in Griechenland Zugang zu Unterstützungsleistungen des griechischen Staates sowie zur nationalen staatlichen Gesundheitsversorgung. So habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt. Griechenland habe den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, wodurch ihm alle Rechte aus der FK zustünden. Dadurch stünden ihm notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung zu. Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland das HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) zur Verfügung stünde. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, weswegen auch von weiteren diesbezüglichen Abklärungen oder der Einholung von allfälligen Garantien abgesehen werde. Es gebe sodann in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle. Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und eine sich daraus ergebende schwierige Lebenssituation führten nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Weiter wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, private und internationale Organisationen, an die sich der Beschwerdeführer in Griechenland wenden könne. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen. Diese würden die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht widerlegen. Das SEM gehe weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Anerkennung als Flüchtling über eine AMKA-Sozialversicherungsnummer verfüge, da die AMKA-Nummer automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Diese ermögliche den Zugang zu den Sozialleistungen des griechischen Staates sowie zum Gesundheitssystem. Hinsichtlich des gesundheitlichen Sachverhalts - psychische Probleme mit suizidaler Tendenz infolge eines Bootsunglücks während der Flucht - erachte das SEM diesen vorliegend als erstellt. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigung sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Eine medizinische Notlage und eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Griechenland könnten ausgeschlossen werden. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren. Ferner sei unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-371/2019 vom 28. Januar 2019 und die erwähnte Qualifikationsrichtlinie festzuhalten, dass eine PTBS in Griechenland grundsätzlich behandelbar sei. Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Durch den Schutzstatus des Beschwerdeführers sei er mit griechischen Bürgern, etwa in den Bereichen der Fürsorge, dem Zugang zur medizinischen Versorgung und der sozialen Sicherheit gleichgestellt. Ferner trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Griechenland vor der Überstellung über notwendige medizinische Behandlungen informiere. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab auf die Situation von Schutzberechtigten in Griechenland wie bereits im Rahmen der Stellungnahme im Entscheidentwurf hingewiesen. Weiter werden verschiedene Berichte (u.a. PRO ASYL vom 9. Dezember 2020, Refugee Support Aegean [RSA] vom April 2021 und ACCORD) aufgeführt, gemäss denen der Zugang zu medizinischen Einrichtungen für Schutzberechtigte in Griechenland dadurch behindert sei, dass diese über eine AMKA-Nummer verfügen müssten, welche diese nur dann erhielten, wenn sie über eine Adresse und eine Steuernummer verfügten. Faktisch seien obdachlose Schutzberechtigte damit von deren Erhalt ausgeschlossen, womit ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt sei. Schutzberechtigte mit psychischen Problemen und andere vulnerable Personen stünden vor übermässigen administrativen Hürden, um eine adäquate medizinische Versorgung zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeitsstelle gefunden und es sei fraglich, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden überhaupt arbeiten könnte. Er habe sich vergeblich an die Polizei gewandt und verfüge in Griechenland über kein soziales Beziehungsnetz. Gemäss dem ärztlichen Bericht des BAZ B._______ vom 28. Dezember 2021 und des Hôpital C._______ vom 11. Januar 2022 leide er an starken Kopf- und Augenschmerzen, Übelkeit und Lichtempfindlichkeit. Es sei die Diagnose der PTBS bestätigt worden. Er werde medikamentös sowie psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt. Dies sei langfristig notwendig. Die Vorinstanz habe die Abklärung des Ausmasses der Gesundheitsbeschwerden nicht abgewartet. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, um sich über Privatkliniken den Zugang zur medizinischen Versorgung zu sichern. Er sei auf die tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen und befinde sich seit dem stationären Aufenthalt in der UPD weiterhin in psychiatrischer Behandlung. Für den Fall einer Wegweisung nach Griechenland seien individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und Unterbringung von den griechischen Behörden einzuholen. 5.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vorab nochmals auf die Qualifikationsrichtlinie, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalen Schutzstatus definiere und regle. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte handle es sich um solche mit allgemeinem Charakter, welche den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen würden. Zudem seien seine Aussagen zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht belegt und könnten somit eine Verletzung der erwähnten Richtlinien nicht aufzeigen. Das BVGer stütze die Argumentation des SEM im Urteil E-1985/2021. Nebst dem HELIOS-Projekt stelle die Europäische Union, Kirchenorganisationen und Private weitere Hilfsangebote unter anderem für Unterkünfte und Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Es könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Bedarf an diese wende. Die griechischen Behörden würden ihr Augenmerk vermehrt auf die Integration von Personen mit Schutzstatus setzen. Das SEM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer über eine AMKA-Sozialversicherungsnummer verfüge. Diese erhielten alle mit legalem Aufenthaltsstatus in Griechenland lebenden Personen. Sie werde in "Bürgerdienstzentren" ausgestellt. Auch eine Adresse müsse angegeben werden, wobei auch die Angabe eines Camps möglich sei. Seit dem 1. April 2020 erhielten Asylsuchende eine temporäre Versicherungsnummer für Ausländer (PAAYPA). Sie werde beim Einreichen eines Asylantrags automatisch ausgestellt. Sobald einer Person ein Schutzstatus zugesprochen werde, werde die PAAYPA in eine AMKA umgewandelt. Diese sei dauerhaft gültig. Ob man bereits eine AMKA besitze, könne online abgefragt werden. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik demgegenüber geltend, seine Aussagen zu den Aufnahmebedingungen würden sich mit den von ihm erwähnten Berichten decken. Die Vorinstanz mache Angaben ohne Quellen und berufe sich auf nicht belegte Tatsachen. Zudem verweise sie pauschal auf die aus der Qualifikationsrichtlinie bestehenden Ansprüche. Der Beschwerdeführer habe sich vergeblich um eine Arbeitsstelle beworben. Er habe im Camp keine Möglichkeit gehabt, Griechisch zu lernen. Mangels Geld habe er keine Wohnung erhalten. Die Vorinstanz vermute, dass er aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling über eine AMKA-Sozialversicherungsnummer verfüge. Dies sei jedoch an gewisse Voraussetzungen geknüpft, welche er nicht erfülle, weshalb er nach seiner Ankunft in Griechenland keine Sozialleistungen erhalten werde und jegliche medizinische Versorgung privat bezahlen müsse. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.1.1 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es kann trotz der erheblichen Schwächen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Angebote für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wenn auch die Kapazitäten knapp sind und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der Europäischen Union, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK sodann letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8). 6.1.2 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen Flüchtlingsstatus und eine bis zum 16. Juni 2024 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 19. Oktober 2021 geltend, er habe das Flüchtlingszentrum verlassen und danach im Busch leben müssen. Zudem sei das Verhalten der griechischen Polizei gegenüber von schwarzen Menschen schlecht. Es komme vor, dass Personen aus der griechischen Bevölkerung Schwarze anspucken würden und wenn man dies der Polizei melde, werde man von ihr als Verrückter bezeichnet. Zwar ist ein derartiges Verhalten inakzeptabel. Aber es ist diesbezüglich nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer an eine höhere Stelle gewandt hätte. Zudem kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen, nachdem er das Flüchtlingscamp innert 30 Tagen habe verlassen müssen, vorgegangen wäre. Er machte zwar auf Beschwerdeebene geltend, um sich eine eigene Wohnung leisten zu können, hätte er eine Arbeit finden müssen. Dies sei ihm trotz Unterstützung durch eine Organisation nicht gelungen. Von den 10-15 Firmen, bei denen er sich beworben habe, hätten nur drei geantwortet und ihm abgesagt. Dazu ist festzuhalten, dass die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen vermag. 6.1.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt rügt der Beschwerdeführer zunächst eine unvollständige Abklärung. Die Vorinstanz habe seine gesundheitliche Situation nicht weiter abgeklärt. 6.1.3.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 6.1.3.2 Aus den eingereichten ärztlichen Berichten (Kurzbericht BAZ B._______ vom 20. Oktober 2021, ärztliche Berichte des Universitäten Notfallzentrums D._______ vom 20. Oktober 2021, der UPD vom 4. November 2021, Kurzbericht BAS B._______ vom 28. Dezember 2021 und des Hôpital C._______ vom 11. Januar 2022) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2021 wegen akuter Suizidalität notfallmässig der UPD zugewiesen worden und bis zum 4. November 2021 stationär in Behandlung gewesen sei. Es wurden eine Posttraumatische Belastungsstörung und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion festgestellt. Es wurde eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine Weiterführung der antidepressiven Medikation für mindestens 6 Monate empfohlen. Der Beschwerdeführer sei nach einer Distanzierung von der Suizidalität und in gut verbessertem Zustand aus der UPD entlassen worden. Zwar wurden auf Beschwerdeebene nochmals zwei ärztliche Berichte eingereicht. Nachdem jedoch bereits in den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten das Vorliegen einer PTBS festgestellt worden war, durfte das SEM von einem erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen. Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Auffassung ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abklärte. Es liegt damit keine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 6.1.4 Unter Berücksichtigung der erwähnten Diagnosen liegen beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass diese Leiden durch die Umstände seiner Flucht (Kentern des Boots, ertrunkene Menschen) nach Griechenland anfangs 2020 hervorgerufen sein sollen und damit schon seit längerer Zeit bestehen. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf machte er zwar geltend, er habe sich in Griechenland wegen Flashbacks und Schlafstörungen mehrmals bei Ärzten gemeldet, ihm sei jedoch nicht geholfen worden. Indes haben ihn seine psychischen Probleme offenbar nicht derart beeinträchtigt, dass es ihm verunmöglicht gewesen wäre, seine Reise in die Schweiz zu organisieren. Zudem will er sich gemäss seiner Replik - wenn auch erfolglos - mit Unterstützung einer Organisation um eine Arbeit bemüht haben. Seine psychischen Beschwerden geben jedenfalls keinen Anlass zur Befürchtung, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. 6.1.5 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wie bereits erwähnt, besteht gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 6.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In den Beschwerdeeingaben finden sich keine über diejenigen in der Stellungnahme vom 10. Januar 2022 substanziell hinausgehenden Einwendungen, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Soweit mit Hinweis auf verschiedene Berichte vorgebracht wird, es gebe übermässige administrative Hürden beim Zugang zur medizinischen Versorgung und zu anderen Hilfsangeboten für Schutzberechtigte in Griechenland, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem zwar in der Kritik steht. Griechenland ist aber an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie die Vorinstanz - deshalb nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die zwingend vorgesehenen Dienstleistungen in Griechenland nicht erhalten würde. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, auch wenn es durchaus möglich ist, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt. Indes kann er sich - wie bereits in der Vergangenheit - an eine Nichtregierungsorganisation wenden, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein kann. Es geht seinen Angaben nicht hervor, dass ihm - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verwehrt worden wäre. Er machte sodann weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend, dass er nicht im Besitz einer AMKA -Nummer sei, respektive inwiefern es ihm konkret unmöglich sein sollte, eine solche Nummer zu beantragen. Gestützt auf das Gesagte konnte er sich bereits in der Vergangenheit selbständig an die zuständigen griechischen Behörden sowie an Nichtregierungsorganisationen wenden, um erfolgreich Ansprüche einzufordern und Behördengänge zu meistern - selbst für den Erhalt eines griechischen Reisepasses -, weshalb er künftig ebenfalls auf die notwendige Unterstützung zurückgreifen können sollte. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverhalts als zumutbar. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine Behandlung der vorgebrachten psychischen Probleme in Griechenland nicht angemessen gegeben wäre. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Bestätigung derselben in der Vernehmlassung verwiesen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits in Griechenland Ärzte aufgesucht hat, welche ihm angeblich nicht geholfen hätten. Es kann von ihm jedoch erwartet werden, dass er sich - allenfalls mit Unterstützung einer (karitativen) Organisation - erneut an eine medizinische Institution wendet. Letztlich steht es ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzuholen. Hingegen ist das SEM anzuweisen, die griechischen Behörden über die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu orientieren, so dass allfällige Vorkehrungen getroffen werden können, 6.2.3 Im Ergebnis ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. 6.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine Änderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das SEM wird angewiesen, die griechischen Behörden über die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vor dessen Rückführung zu informieren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: