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D-371/2019

D-371/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung zu tragen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-371/2019 Urteil vom 28. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2017 verlassen hat, nach Griechenland reiste und am 26. August 2018 in die Schweiz einreiste, dass er am 27. August 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte und am 5. September 2018 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vorbrachte, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, nachdem er mit einigen Leuten Probleme gehabt habe, zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei, und er deswegen vergeblich Anzeige bei der Polizei erstattet habe, dass er weiter vorbrachte, psychische Probleme zu haben, dass das SEM die griechischen Behörden am 17. September 2018 sowie am 29. Oktober 2018 gestützt auf einen Eurodac-Treffer um Informationen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers, seinem Status im Asylverfahren sowie um seine Rückübernahme ersuchte, dass die griechischen Behörden dem SEM mit Schreiben vom7. November 2018 mitteilten, der Beschwerdeführer habe in Griechenland am 16. Januar 2018 ein Asylgesuch gestellt und am 20. Juni 2018 sei er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, dass das SEM die griechischen Behörden am 8. November 2018 gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die griechischen Behörden diesem Rückübernahmeersuchen mit Schreiben vom 17. November 2018 zustimmten, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 erneut das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 dazu Stellung nahm, im Wesentlichen seine bei der Befragung geäusserten Vorbringen wiederholte, weiter ausführte, er habe in Griechenland auf der Strasse gelebt und keine Schlafmöglichkeit erhalten und drei Fotos, drei ärztliche Kurzberichte der ORS Service AG sowie eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung der Universitären Psychiatrischen (...) zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 einen weiteren ärztlichen Kurzbericht / Überweisungsbericht der (...) vom 11. Dezember 2018 zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter einen weiteren (unleserlichen) Arztbericht vom 18. Dezember 1999 zu den Akten reichte und ausführte, die bereits eingereichten Dokumente würden belegen, dass es sich bei ihm um einen Einzelfall handle und er zu einer besonders verletzlichen Personengruppe gehöre, insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er seit seiner Kindheit an Osteomalazie leide, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2019 - eröffnet am 15. Januar 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. August 2018 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, und die griechischen Behörden hätten sich am 17. November 2018 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen, zudem würden weder Angehörige in der Schweiz noch sonstige Personen, zu welchen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, in der Schweiz leben, dass das SEM weiter ausführte, es bestünden zwar Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, nachdem er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, jedoch sei gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe, und der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 21. Januar 2019) und ohne Vertretung seines im vorinstanzlichen Verfahrens mandatierten Rechtsvertreters gegen den Nichteintretensentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass das SEM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs einer materiellen Prüfung unterzogen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat und er dort am 20. Juni 2018 als Flüchtling anerkannt wurde, dass Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU) ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007, in welchem sämtliche Länder der EU und der EFTA als sichere Drittstaaten bezeichnet wurden), dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird und die darin enthaltenen weiteren Ausführungen nicht geeignet sind, aufzuzeigen, weshalb für den Beschwerdeführer in Griechenland kein Schutz vor Verfolgung bestehe, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der zuständige Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Griechenland droht, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass die staatlichen Schutzinfrastrukturen dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wären respektive für diesen in Zukunft nicht erhältlich wären oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen, dass der Beschwerdeführer zwar eigenen Angaben zufolge eine Anzeige bei den griechischen Behörden gegen ihn behelligende Privatpersonen einreicht habe und die Behörden untätig geblieben seien, er jedoch - sollte er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen - an die dafür zuständigen Stellen gelangen kann, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die allgemeine Situation in Griechenland nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland als unzumutbar erscheinen lassen, dass sich den eingereichten Arztberichten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet sowie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland eine erhöhte Suizidgefahr besteht, dass jedoch in Übereinstimmung mit dem SEM bezüglich der Lebensbedingungen und der medizinischen Betreuung in Griechenland festzuhalten ist, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wonach anerkannte Flüchtlinge dieselben Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen, zu Wohnraum, zur Beschäftigung und zu medizinischer Versorgung, dass somit sowohl die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er habe keinen Schlafplatz erhalten und er würde in Griechenland nicht gesund werden als auch die eingereichten Fotografien und Arztberichte diese Einschätzung nicht zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer somit gehalten ist, die ihm allfällig zustehenden Ansprüche, insbesondere das Recht auf eine Unterkunft sowie eine hinsichtlich seine psychische Erkrankung angemessene medizinische und psychiatrische Versorgung direkt bei den griechischen Behörden einzufordern, dass angesichts dem vom Beschwerdeführer angedrohten Suizid bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland die Vollzugsbehörden aufgefordert werden, dieser Situation besondere Beachtung zu schenken und den Beschwerdeführer bereits vorgängig psychologisch und medikamentös auf die Rückkehr vorzubereiten, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland somit auch als zumutbar erweist, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde - soweit auf diese einzutreten ist - abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung zu tragen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: