Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am (...) Schutz gewährt wurde. C. Anlässlich der am 17. Dezember 2018 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) bestätigte der Beschwerdeführer, dass Griechenland ihm Asyl gewährt sowie eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt habe. Er habe dort zwei Jahre lang in einem Zelt leben müssen, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren. Ferner habe er psychische Probleme. D. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 schriftlich mit, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) sei nicht anwendbar, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Sein Asylgesuch sei deshalb in der Schweiz zu behandeln. Es stellte dem Beschwerdeführer gleichzeitig in Aussicht, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör, wobei es eine Frist bis zum 18. Januar 2019 ansetzte. E. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 27. Dezember 2018 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 30. Dezember 2018 zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom [...] bis [...]) verfüge. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM im Wesentlichen vor, in Griechenland in einem Camp mit rund 10'000 Personen in Zelten zu je zehn Personen untergebracht gewesen zu sein. Es habe viele tätliche Auseinandersetzungen zwischen den Flüchtlingen gegeben, welchen man sich nicht habe entziehen können. Später habe er in Athen erfolglos versucht, in einem Camp unterzukommen. Er habe dann auf der Strasse gelebt. Er habe mitbekommen, wie Flüchtlinge von Griechen verprügelt und mit Steinen beworfen worden seien. Es hätten kriegsähnliche Zustände geherrscht. Seine Gesundheit habe durch das Erlebte gelitten. Bei einer Rückkehr nach Griechenland befürchte er, aufgrund seines Asylgesuchs in der Schweiz inhaftiert und anschliessend nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden. H. Gemäss Auftrag des SEM vom 27. Dezember 2018 erstellte die Zentrumsärztin am 28. Dezember 2018 einen ärztlichen Bericht. Dabei diagnostizierte sie dem Beschwerdeführer ein Posttraumatisches Belastungssyndrom ("Hoch V.a. post traumatic stress syndrom"). Als notwendige und angemessene Behandlung erachtete sie eine Medikamententherapie und eine "psychologische ("ggf. psychiatrische) Unterstützung. I. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 - eröffnet am 4. Februar 2019 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. J. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter ersuchte er im Rahmen der Beschwerdebegründung sinngemäss darum, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Februar 2019 den Beschwerdeeingang und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. L. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich nachstehenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf den entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3918/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4.1).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei. Überdies habe Griechenland sich am 30. Dezember 2018 bereit erklärt, ihn (den Beschwerdeführer) zurückzunehmen. Zwar bestünden Anzeichen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Zu den gesundheitlichen Problemen sei festzuhalten, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland werde Rechnung getragen, indem die griechischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert würden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Rechtsmittelschrift ein, er habe von seiner Anerkennung als Flüchtling in Griechenland keine Kenntnis gehabt. Weder sei ihm ein Asylentscheid eröffnet worden noch habe er Papiere erhalten. Bis zum Transport nach Athen im Oktober 2017 habe er nie einen Ausweis erhalten. Damals habe er jedoch einen neuen blauen Stempel im Ausweis entdeckt. Dieser Stempel müsse jeden Monat verlängert werden. Nach zwanzig Tagen habe er sich in Athen registrieren wollen, jedoch seien die Camps bereits voll gewesen, weshalb er gezwungen gewesen sei, auf der Strasse zu leben. Er sei Gewalt von vermummten Griechen ausgesetzt gewesen. Diese hätten im Juni 2018 sein Zelt angezündet. Bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehe die Gefahr, dass er inhaftiert und nach Afghanistan zurückgeschickt werde, weil er sich dem Schutz Griechenlands entzogen habe. Weiter sei eine erneute Anmeldung in einem Camp nicht möglich, so dass er weder Unterkunft noch Verpflegung beziehungsweise finanzielle Unterstützung bekommen werde. Ihm bleibe lediglich die Möglichkeit, in einer Kirche zu essen, was aber wiederum gefährlich sei, da radikale Moslems darin einen Verrat sähen. Flüchtlinge erhielten von den Behörden Euro 150.00 pro Monat, wobei der Registrierungsprozess rund ein Jahr dauere. Gruppen aus der griechischen Bevölkerung würden Flüchtlinge verprügeln. Auch wäre er erneut den bereits geschilderten ethnischen Konflikten in den Camps ausgeliefert. Die Zelte würden keinen Schutz vor Nässe und Kälte bieten und er sei wegen der Brandstiftung durch feindselige Gruppen gefährdet. Es fehle an Duschen und genügender medizinischer Versorgung. Er habe gesundheitliche Probleme. So sei er lärmempfindlich beziehungsweise sehr schreckhaft und müsse viele Medikamente zum Einschlafen nehmen.
E. 6 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied er Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, er eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 30. Dezember 2018 ausdrücklich zustimmten (vgl. SEM act. A5 sowie act. A15). Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei die Anerkennung in Griechenland nicht bekannt gewesen und er habe keine Aufenthaltspapiere erhalten, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Tritt hinzu, dass es sich offenkundig um eine blosse Schutzbehauptung handelt. So brachte er nämlich bereits anlässlich seiner BzP vor, in Griechenland Asyl und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben (vgl. SEM act. A7, S. 5). Sodann wurde ihm die Anerkennung als Flüchtling anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 21. Dezember 2018 mitgeteilt (vgl. SEM act. A12).
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.4 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Griechenland, nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sichern Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zu Gunsten von sicheren Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Der Beschwerdeführer müsste somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen Behörden in seinem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 7.4; E-3918/2018 E. 7.3; je m.w.H).
E. 8.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihm die Rückführung nach Afghanistan, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Auch dass er weder Unterkunft, finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung oder Nahrungsmittel erhalten werde, überzeugt nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als anerkannten Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der FK zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. Urteil des BVGer E-5133/2018 E. 9.5.1). Dennoch liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten respektive das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Mithin ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichenoder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre.
E. 8.6 Dem Arztbericht vom 28. Dezember 2018 (SEM act. 21) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. In Übereinstimmung mit dem SEM ist auch bezüglich der medizinischen Betreuung in Griechenland festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wonach anerkannte Flüchtlinge bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung dieselben Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger (vgl. Urteil des BVGer D-371/2019). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen zeigen, dass er in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung hatte (vgl. SEM act. A8). Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, die ihm allfällig zustehenden Ansprüche, insbesondere das Recht auf eine Unterkunft sowie eine hinsichtlich seine psychische Erkrankung angemessene medizinische und psychiatrische Versorgung direkt bei den griechischen Behörden einzufordern.
E. 8.7 Soweit der Beschwerdeführer Bedrohungen und Übergriffe durch Drittpersonen geltend macht, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann im Fall einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Im Übrigen legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern die griechischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollten.
E. 8.8 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-679/2019 Urteil vom 15. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am (...) Schutz gewährt wurde. C. Anlässlich der am 17. Dezember 2018 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) bestätigte der Beschwerdeführer, dass Griechenland ihm Asyl gewährt sowie eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt habe. Er habe dort zwei Jahre lang in einem Zelt leben müssen, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren. Ferner habe er psychische Probleme. D. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 schriftlich mit, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) sei nicht anwendbar, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Sein Asylgesuch sei deshalb in der Schweiz zu behandeln. Es stellte dem Beschwerdeführer gleichzeitig in Aussicht, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör, wobei es eine Frist bis zum 18. Januar 2019 ansetzte. E. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 27. Dezember 2018 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 30. Dezember 2018 zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom [...] bis [...]) verfüge. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM im Wesentlichen vor, in Griechenland in einem Camp mit rund 10'000 Personen in Zelten zu je zehn Personen untergebracht gewesen zu sein. Es habe viele tätliche Auseinandersetzungen zwischen den Flüchtlingen gegeben, welchen man sich nicht habe entziehen können. Später habe er in Athen erfolglos versucht, in einem Camp unterzukommen. Er habe dann auf der Strasse gelebt. Er habe mitbekommen, wie Flüchtlinge von Griechen verprügelt und mit Steinen beworfen worden seien. Es hätten kriegsähnliche Zustände geherrscht. Seine Gesundheit habe durch das Erlebte gelitten. Bei einer Rückkehr nach Griechenland befürchte er, aufgrund seines Asylgesuchs in der Schweiz inhaftiert und anschliessend nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden. H. Gemäss Auftrag des SEM vom 27. Dezember 2018 erstellte die Zentrumsärztin am 28. Dezember 2018 einen ärztlichen Bericht. Dabei diagnostizierte sie dem Beschwerdeführer ein Posttraumatisches Belastungssyndrom ("Hoch V.a. post traumatic stress syndrom"). Als notwendige und angemessene Behandlung erachtete sie eine Medikamententherapie und eine "psychologische ("ggf. psychiatrische) Unterstützung. I. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 - eröffnet am 4. Februar 2019 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. J. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter ersuchte er im Rahmen der Beschwerdebegründung sinngemäss darum, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Februar 2019 den Beschwerdeeingang und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. L. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich nachstehenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf den entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3918/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4.1).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. 5. 5.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei. Überdies habe Griechenland sich am 30. Dezember 2018 bereit erklärt, ihn (den Beschwerdeführer) zurückzunehmen. Zwar bestünden Anzeichen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Zu den gesundheitlichen Problemen sei festzuhalten, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland werde Rechnung getragen, indem die griechischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert würden. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Rechtsmittelschrift ein, er habe von seiner Anerkennung als Flüchtling in Griechenland keine Kenntnis gehabt. Weder sei ihm ein Asylentscheid eröffnet worden noch habe er Papiere erhalten. Bis zum Transport nach Athen im Oktober 2017 habe er nie einen Ausweis erhalten. Damals habe er jedoch einen neuen blauen Stempel im Ausweis entdeckt. Dieser Stempel müsse jeden Monat verlängert werden. Nach zwanzig Tagen habe er sich in Athen registrieren wollen, jedoch seien die Camps bereits voll gewesen, weshalb er gezwungen gewesen sei, auf der Strasse zu leben. Er sei Gewalt von vermummten Griechen ausgesetzt gewesen. Diese hätten im Juni 2018 sein Zelt angezündet. Bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehe die Gefahr, dass er inhaftiert und nach Afghanistan zurückgeschickt werde, weil er sich dem Schutz Griechenlands entzogen habe. Weiter sei eine erneute Anmeldung in einem Camp nicht möglich, so dass er weder Unterkunft noch Verpflegung beziehungsweise finanzielle Unterstützung bekommen werde. Ihm bleibe lediglich die Möglichkeit, in einer Kirche zu essen, was aber wiederum gefährlich sei, da radikale Moslems darin einen Verrat sähen. Flüchtlinge erhielten von den Behörden Euro 150.00 pro Monat, wobei der Registrierungsprozess rund ein Jahr dauere. Gruppen aus der griechischen Bevölkerung würden Flüchtlinge verprügeln. Auch wäre er erneut den bereits geschilderten ethnischen Konflikten in den Camps ausgeliefert. Die Zelte würden keinen Schutz vor Nässe und Kälte bieten und er sei wegen der Brandstiftung durch feindselige Gruppen gefährdet. Es fehle an Duschen und genügender medizinischer Versorgung. Er habe gesundheitliche Probleme. So sei er lärmempfindlich beziehungsweise sehr schreckhaft und müsse viele Medikamente zum Einschlafen nehmen.
6. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied er Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, er eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 30. Dezember 2018 ausdrücklich zustimmten (vgl. SEM act. A5 sowie act. A15). Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei die Anerkennung in Griechenland nicht bekannt gewesen und er habe keine Aufenthaltspapiere erhalten, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Tritt hinzu, dass es sich offenkundig um eine blosse Schutzbehauptung handelt. So brachte er nämlich bereits anlässlich seiner BzP vor, in Griechenland Asyl und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben (vgl. SEM act. A7, S. 5). Sodann wurde ihm die Anerkennung als Flüchtling anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 21. Dezember 2018 mitgeteilt (vgl. SEM act. A12).
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Griechenland, nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sichern Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zu Gunsten von sicheren Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Der Beschwerdeführer müsste somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen Behörden in seinem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 7.4; E-3918/2018 E. 7.3; je m.w.H). 8.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihm die Rückführung nach Afghanistan, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Auch dass er weder Unterkunft, finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung oder Nahrungsmittel erhalten werde, überzeugt nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als anerkannten Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der FK zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. Urteil des BVGer E-5133/2018 E. 9.5.1). Dennoch liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten respektive das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Mithin ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichenoder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. 8.6 Dem Arztbericht vom 28. Dezember 2018 (SEM act. 21) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. In Übereinstimmung mit dem SEM ist auch bezüglich der medizinischen Betreuung in Griechenland festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wonach anerkannte Flüchtlinge bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung dieselben Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger (vgl. Urteil des BVGer D-371/2019). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen zeigen, dass er in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung hatte (vgl. SEM act. A8). Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, die ihm allfällig zustehenden Ansprüche, insbesondere das Recht auf eine Unterkunft sowie eine hinsichtlich seine psychische Erkrankung angemessene medizinische und psychiatrische Versorgung direkt bei den griechischen Behörden einzufordern. 8.7 Soweit der Beschwerdeführer Bedrohungen und Übergriffe durch Drittpersonen geltend macht, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann im Fall einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Im Übrigen legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern die griechischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollten. 8.8 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: