Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 7. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenback (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am 7. Juli 2017 in Griechenland Asylgesuche eingereicht hatten. C. Am 17. September 2019 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person befragt. Dabei brachte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) vor, sie hätten bereits in Griechenland Asylgesuche gestellt und einen positiven Entscheid erhalten, die Lebensumstände seien dort aber katastrophal gewesen. Sollten sie dorthin zurückgeschickt werden, würde das für ihr Leben das Ende bedeuten. B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bestätigte, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, und brachte vor, sie sei seit ihrer Schwangerschaft in schlechter medizinischer Verfassung. D. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 24. September 2018 um Informationsaustausch (Übermittlung personenbezogener Daten) im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Die griechischen Behörden teilten dem SEM am 19. November 2018 mit, dass der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer in Griechenland am (...) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und internationaler Schutz gewährt worden sei. Dem zwischenzeitlich geborenen Kind sei als Familienmitglied ebenfalls internationaler Schutz gewährt worden. F. Am 19. November 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es beachsichtige gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. Dazu gewährte es ihnen das rechtliche Gehör. G. Das SEM ersuchte am 21. November 2018 die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. H. Am 28. November 2018 stimmten die griechischen Behörden diesem Ersuchen zu. I. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30. November 2018 im Wesentlichen fest, dass die Situation in Griechenland unerträglich und lebensbedrohend gewesen sei. Sie seien dort unter prekären Umständen in einem überfüllten Zeltlager untergebracht gewesen. Weil die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, hätten sie einen Transfer nach Athen bekommen, wo sie mit der finanziellen Unterstützung ihrer Familie ein kleines Zimmer in einer Wohnung gemietet hätten. Dort seien sie aber von Mitbewohnern bedroht und belästigt worden, weshalb sie eine Woche in einem Park geschlafen und dann ein kleines Studio gefunden hätten, welches sie erneut mit der Hilfe ihrer Familie hätten mieten können. Die Beschwerdeführerin sei während ihrer Schwangerschaft nicht untersucht und bei der Geburt im Spital wie ein Stück Vieh behandelt worden. Nach der Geburt habe sie Depressionen und Suizidgedanken gehabt und ihr Kind nicht annehmen können. Selbst in jener Situation hätten sie keine Unterstützung bekommen. Die Tochter sei nicht geimpft worden und ihre Entwicklung und Gesundheit sei nicht kontrolliert worden. Schlussendlich hätten sie die Tochter aus Geldmangel mit Zuckerwasser anstatt Milchpulver ernähren müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland würden sie zudem nicht einmal mehr das kleine Taschengeld erhalten, da sie mehrere Monate abwesend gewesen seien. J. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 - eröffnet am 18. Februar 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg. Es forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz aber nur dann zu entsprechen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen würden. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihnen Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Sie könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würden. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (nachfolgend Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Dadurch würden ihnen notfalls auch einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen. Zudem würden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und internationale Organisationen bestehen. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche bestehen könnten, würden die dortige Bevölkerung generell betreffen. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, würden ihnen alle Rechte aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) zustehen. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Es würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass Griechenland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Das SEM trage deren aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung. Griechenland sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig und schutzfähig gelte. Sollte die griechische Polizei ihnen trotz ernstzunehmender Bedrohung ihrer Rechte und ihrer Sicherheit durch Privatpersonen keinen Schutz gewähren, seien sie gehalten, sich an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Somit sei der Vollzug nach Griechenland zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor. K. Am 25. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung brachten sie unter Hinweis auf Rechtsprechung und Quellenangaben im Wesentlichen vor, die Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland sei äusserst prekär. Ein besonderes Problem sei die eingeschränkte Verfügbarkeit und der Zustand öffentlicher Einrichtungen für psychisch Kranke. In Bezug auf ihre individuelle Situation wiederholten sie ihre bisherigen Vorbringen. Sie ergänzten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. Januar 2019 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei und stellten einen ausführlichen Arztbericht in Aussicht. Sie sei äusserst labil, leide unter Ängsten und sei im Alltag vollumfänglich auf ihren Ehemann angewiesen. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine notwendige fachärztliche Weiterbehandlung in Griechenland nicht gewährleistet sein werde. Es drohe ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut die Obdachlosigkeit und dass sie auf keinerlei finanzielle Unterstützung seitens der griechischen Behörden würden zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer gewährleiste bereits jetzt vollumfänglich die Pflege und Betreuung des gemeinsamen Kindes. Es sei nicht ersichtlich, wie es ihm gelingen sollte, sich ohne soziales Netz in Griechenland zu integrieren, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden und die Lebensgrundlage für die Familie selbständig zu sichern. Insgesamt liege durch die prekäre Situation in Griechenland eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vor. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei insbesondere auf die Bedürfnisse des Kleinkindes und auf das Kindswohl zu verweisen. Der fehlende Zugang zur notwenigen medizinischen Behandlung und eine damit einhergehenden Zustandsverschlechterung der Beschwerdeführerin hätte gravierende Auswirkungen auf die Familie und gefährde das Wohl des Kindes. Auch die drohende Obdachlosigkeit und die fehlenden Sicherung der Grundbedürfnisse seien offensichtlich nicht mit den aus der Kinderrechtskonvention abzuleitenden Verpflichtungen zu vereinbaren. Trotz zahlreicher Hinweise auf die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin habe das SEM es unterlassen, den Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären. Der Beschwerde waren eine Information der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland vom 15. Juni 2017, ein Update einer Stellungnahme der Stiftung pro asyl zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30. August 2018 sowie eine ärztliche Bestätigung vom 20. Februar 2019 beigelegt. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - diese ging am 15. März 2019 beim Gericht ein - gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist das in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Beweismittel einzureichen. M. Am 3. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 4. März 2019 ein. Sie wiesen darauf hin, dass "innerhalb der nächsten vier bis fünf Wochen" ein ausführlicher Arztbericht vorliegen dürfte und ersuchten darum, diesen in die Entscheidfindung miteinzubeziehen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen abzuklären und angemessen zu würdigen.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
E. 3.3 Das SEM hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest, insbesondere auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019, Ziff. III/2.). In Anbetracht der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus zusätzlich weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Sodann würdigte das SEM die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Griechenland. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es sich mit dem Vorbringen der psychischen Beschwerden auseinandersetzte und den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Einschätzung zur gesundheitlichen Versorgung in Griechenland einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführenden auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt in korrekter Weise festgestellt hat. So erweist sich die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet. Dem Antrag, es sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge nicht stattzugeben.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat.
E. 4.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Die griechischen Behörden haben den Beschwerdeführenden am (...) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und deren Rückübernahme am 28. November 2018 zugestimmt (vgl. SEM act. A29). Dies wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht in Abrede gestellt. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
E. 5 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG), dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt. Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention, FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Griechenland, nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zu Gunsten von sicheren Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführenden müssten somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-679/2019 vom 15. Februar 2019 E. 8.4 m.w.H).
E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, bei einer Rückkehr nach Griechenland würden sie weder Unterkunft oder finanzielle Unterstützung erhalten, vermögen sie daraus nichts für sich abzuleiten. Zunächst ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland alle Rechte aus der FK zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Zwar steht das griechische Fürsorgesystem wie die Beschwerdeführenden zutreffend festhalten nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. Urteil des BVGer E-5133/2018 vom 26. Oktober 2019 E. 9.5.1). Dennoch liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten respektive das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Mithin ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären.
E. 6.4.1 Dem Arztbericht vom 4. März 2019 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom leidet. In Übereinstimmung mit dem SEM ist auch bezüglich der medizinischen Betreuung festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, wonach anerkannte Flüchtlinge bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung dieselben Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger (vgl. Urteil des BVGer D-371/2019 vom 28. Januar 2019). Die Beschwerdeführerin ist somit gehalten, die ihr allfällig zustehenden Ansprüche, insbesondere das Recht auf eine hinsichtlich ihrer psychischen Erkrankung angemessene medizinische und psychiatrische Versorgung direkt bei den griechischen Behörden einzufordern. Der Arztbericht hält weiter fest, dass die Beschwerdeführerin Suizidgedanken in Form von Lebensüberdruss und Sinnlosigkeitsgedanken, jedoch keine Suizidpläne hege oder -handlungen vorgenommen habe. Es liege keine akute Selbstgefährdung vor. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegenzustehen. Im vorliegenden Fall lassen sich aufgrund der Arztberichts zum jetzigen Zeitpunkt nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise drohender Suizidalität führen könnten (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.4). Mit Blick auf das Gesagte besteht keine Veranlassung, den in Aussicht gestellten Arztbericht abzuwarten.
E. 6.4.2 Soweit die Beschwerdeführenden Bedrohungen und Übergriffe durch Drittpersonen geltend machen, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Die Beschwerdeführenden können im Fall einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen.
E. 6.4.3 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Einer allenfalls drohenden Suizidalität ist beim Vollzug der Rückführung nach Griechenland gebührend Rechnung zu tragen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 wurde den Beschwerdeführenden lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In casu ist in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) die der Rechtsvertreterin für die oben erwähnten Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 800.- zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-992/2019 Urteil vom 17. April 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), alle Iran, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 7. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenback (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am 7. Juli 2017 in Griechenland Asylgesuche eingereicht hatten. C. Am 17. September 2019 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person befragt. Dabei brachte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) vor, sie hätten bereits in Griechenland Asylgesuche gestellt und einen positiven Entscheid erhalten, die Lebensumstände seien dort aber katastrophal gewesen. Sollten sie dorthin zurückgeschickt werden, würde das für ihr Leben das Ende bedeuten. B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bestätigte, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, und brachte vor, sie sei seit ihrer Schwangerschaft in schlechter medizinischer Verfassung. D. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 24. September 2018 um Informationsaustausch (Übermittlung personenbezogener Daten) im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Die griechischen Behörden teilten dem SEM am 19. November 2018 mit, dass der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer in Griechenland am (...) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und internationaler Schutz gewährt worden sei. Dem zwischenzeitlich geborenen Kind sei als Familienmitglied ebenfalls internationaler Schutz gewährt worden. F. Am 19. November 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es beachsichtige gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. Dazu gewährte es ihnen das rechtliche Gehör. G. Das SEM ersuchte am 21. November 2018 die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. H. Am 28. November 2018 stimmten die griechischen Behörden diesem Ersuchen zu. I. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30. November 2018 im Wesentlichen fest, dass die Situation in Griechenland unerträglich und lebensbedrohend gewesen sei. Sie seien dort unter prekären Umständen in einem überfüllten Zeltlager untergebracht gewesen. Weil die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, hätten sie einen Transfer nach Athen bekommen, wo sie mit der finanziellen Unterstützung ihrer Familie ein kleines Zimmer in einer Wohnung gemietet hätten. Dort seien sie aber von Mitbewohnern bedroht und belästigt worden, weshalb sie eine Woche in einem Park geschlafen und dann ein kleines Studio gefunden hätten, welches sie erneut mit der Hilfe ihrer Familie hätten mieten können. Die Beschwerdeführerin sei während ihrer Schwangerschaft nicht untersucht und bei der Geburt im Spital wie ein Stück Vieh behandelt worden. Nach der Geburt habe sie Depressionen und Suizidgedanken gehabt und ihr Kind nicht annehmen können. Selbst in jener Situation hätten sie keine Unterstützung bekommen. Die Tochter sei nicht geimpft worden und ihre Entwicklung und Gesundheit sei nicht kontrolliert worden. Schlussendlich hätten sie die Tochter aus Geldmangel mit Zuckerwasser anstatt Milchpulver ernähren müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland würden sie zudem nicht einmal mehr das kleine Taschengeld erhalten, da sie mehrere Monate abwesend gewesen seien. J. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 - eröffnet am 18. Februar 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg. Es forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz aber nur dann zu entsprechen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen würden. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihnen Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Sie könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würden. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (nachfolgend Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Dadurch würden ihnen notfalls auch einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen. Zudem würden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und internationale Organisationen bestehen. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche bestehen könnten, würden die dortige Bevölkerung generell betreffen. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, würden ihnen alle Rechte aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) zustehen. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Es würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass Griechenland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Das SEM trage deren aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung. Griechenland sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig und schutzfähig gelte. Sollte die griechische Polizei ihnen trotz ernstzunehmender Bedrohung ihrer Rechte und ihrer Sicherheit durch Privatpersonen keinen Schutz gewähren, seien sie gehalten, sich an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Somit sei der Vollzug nach Griechenland zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor. K. Am 25. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung brachten sie unter Hinweis auf Rechtsprechung und Quellenangaben im Wesentlichen vor, die Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland sei äusserst prekär. Ein besonderes Problem sei die eingeschränkte Verfügbarkeit und der Zustand öffentlicher Einrichtungen für psychisch Kranke. In Bezug auf ihre individuelle Situation wiederholten sie ihre bisherigen Vorbringen. Sie ergänzten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. Januar 2019 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei und stellten einen ausführlichen Arztbericht in Aussicht. Sie sei äusserst labil, leide unter Ängsten und sei im Alltag vollumfänglich auf ihren Ehemann angewiesen. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine notwendige fachärztliche Weiterbehandlung in Griechenland nicht gewährleistet sein werde. Es drohe ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut die Obdachlosigkeit und dass sie auf keinerlei finanzielle Unterstützung seitens der griechischen Behörden würden zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer gewährleiste bereits jetzt vollumfänglich die Pflege und Betreuung des gemeinsamen Kindes. Es sei nicht ersichtlich, wie es ihm gelingen sollte, sich ohne soziales Netz in Griechenland zu integrieren, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden und die Lebensgrundlage für die Familie selbständig zu sichern. Insgesamt liege durch die prekäre Situation in Griechenland eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vor. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei insbesondere auf die Bedürfnisse des Kleinkindes und auf das Kindswohl zu verweisen. Der fehlende Zugang zur notwenigen medizinischen Behandlung und eine damit einhergehenden Zustandsverschlechterung der Beschwerdeführerin hätte gravierende Auswirkungen auf die Familie und gefährde das Wohl des Kindes. Auch die drohende Obdachlosigkeit und die fehlenden Sicherung der Grundbedürfnisse seien offensichtlich nicht mit den aus der Kinderrechtskonvention abzuleitenden Verpflichtungen zu vereinbaren. Trotz zahlreicher Hinweise auf die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin habe das SEM es unterlassen, den Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären. Der Beschwerde waren eine Information der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland vom 15. Juni 2017, ein Update einer Stellungnahme der Stiftung pro asyl zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30. August 2018 sowie eine ärztliche Bestätigung vom 20. Februar 2019 beigelegt. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - diese ging am 15. März 2019 beim Gericht ein - gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist das in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Beweismittel einzureichen. M. Am 3. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 4. März 2019 ein. Sie wiesen darauf hin, dass "innerhalb der nächsten vier bis fünf Wochen" ein ausführlicher Arztbericht vorliegen dürfte und ersuchten darum, diesen in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen abzuklären und angemessen zu würdigen. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 3.3 Das SEM hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest, insbesondere auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019, Ziff. III/2.). In Anbetracht der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus zusätzlich weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Sodann würdigte das SEM die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Griechenland. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es sich mit dem Vorbringen der psychischen Beschwerden auseinandersetzte und den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Einschätzung zur gesundheitlichen Versorgung in Griechenland einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführenden auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt in korrekter Weise festgestellt hat. So erweist sich die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet. Dem Antrag, es sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge nicht stattzugeben. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Die griechischen Behörden haben den Beschwerdeführenden am (...) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und deren Rückübernahme am 28. November 2018 zugestimmt (vgl. SEM act. A29). Dies wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht in Abrede gestellt. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG), dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt. Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention, FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Griechenland, nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zu Gunsten von sicheren Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführenden müssten somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-679/2019 vom 15. Februar 2019 E. 8.4 m.w.H). 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, bei einer Rückkehr nach Griechenland würden sie weder Unterkunft oder finanzielle Unterstützung erhalten, vermögen sie daraus nichts für sich abzuleiten. Zunächst ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland alle Rechte aus der FK zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Zwar steht das griechische Fürsorgesystem wie die Beschwerdeführenden zutreffend festhalten nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. Urteil des BVGer E-5133/2018 vom 26. Oktober 2019 E. 9.5.1). Dennoch liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten respektive das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Mithin ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. 6.4.1 Dem Arztbericht vom 4. März 2019 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom leidet. In Übereinstimmung mit dem SEM ist auch bezüglich der medizinischen Betreuung festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, wonach anerkannte Flüchtlinge bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung dieselben Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger (vgl. Urteil des BVGer D-371/2019 vom 28. Januar 2019). Die Beschwerdeführerin ist somit gehalten, die ihr allfällig zustehenden Ansprüche, insbesondere das Recht auf eine hinsichtlich ihrer psychischen Erkrankung angemessene medizinische und psychiatrische Versorgung direkt bei den griechischen Behörden einzufordern. Der Arztbericht hält weiter fest, dass die Beschwerdeführerin Suizidgedanken in Form von Lebensüberdruss und Sinnlosigkeitsgedanken, jedoch keine Suizidpläne hege oder -handlungen vorgenommen habe. Es liege keine akute Selbstgefährdung vor. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegenzustehen. Im vorliegenden Fall lassen sich aufgrund der Arztberichts zum jetzigen Zeitpunkt nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise drohender Suizidalität führen könnten (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.4). Mit Blick auf das Gesagte besteht keine Veranlassung, den in Aussicht gestellten Arztbericht abzuwarten. 6.4.2 Soweit die Beschwerdeführenden Bedrohungen und Übergriffe durch Drittpersonen geltend machen, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Die Beschwerdeführenden können im Fall einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. 6.4.3 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. 6.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Einer allenfalls drohenden Suizidalität ist beim Vollzug der Rückführung nach Griechenland gebührend Rechnung zu tragen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 wurde den Beschwerdeführenden lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In casu ist in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) die der Rechtsvertreterin für die oben erwähnten Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 800.- zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: