Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 9. August 2019 im Bundesasylzentrum F._______ um Asyl nach. Am 15. August 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 6. September 2018 in Griechenland registriert worden waren und dort am 22. September 2018 um Asyl nachgesucht hatten. C.Am 20. August 2019 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend: Dublin-Gespräch) statt. In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Sie gab an, zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in Griechenland um Asyl nachgesucht zu haben. Nach erfolgter Anhörung hätten sie von den Asylbehörden keinen Bescheid über ihre Asylgesuche erhalten und sich unter widrigen Umständen zuerst in G._______ (Insel H._______) und danach in Athen aufgehalten. Auf Anraten eines Schleppers seien sie nicht zusammen über Italien in die Schweiz gereist. Sie wolle nicht wieder nach Griechenland zurückkehren, da die Lebensumstände in Moria sehr schwierig gewesen seien (fehlende Betreuung, keine Elektrizität). D.Am 23. August 2019 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac bestätigte, dass er, wie seine Familienmitglieder, am 6. September 2018 in Griechenland registriert worden war und dort am 22. September 2018 um Asyl nachgesucht hatte. Am 30. August 2019 fand im Bundesasylzentrum F._______ die Personalienaufnahme und am 6. September 2019 das Dublin-Gespräch statt, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer angab, keinen Bescheid über die gestellten Asylgesuche und keine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland erhalten zu haben. Im Weiteren wies er auf die prekären Unterkunftsbedingungen in Griechenland und auf seine jetzigen Schlafstörungen aufgrund der Stresssituation hin. E.In ihrem Antwortschreiben vom 25. September 2019 an das SEM teilten die griechischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit dem 12. März 2019 über einen subsidiären Schutzstatuts verfügten, ihnen indessen weder der entsprechende Entscheid eröffnet, noch die relevanten Aufenthaltstitel ausgestellt worden seien. F.Am 26. September 2019 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass aufgrund der Gewährung des subsidiären Schutzes durch die griechischen Behörden eine Rückübernahme gestützt auf das Dublin-Übereinkommen nicht möglich sei und gewährte ihnen gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. G.Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729, nachfolgend: Rückkehrabkommen) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. H.In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 wiesen die Beschwerdeführenden unter anderem darauf hin, dass ihnen in Griechenland weder ein Entscheid über ihre Asylgesuche zugestellt, noch eine Änderung ihres Aufenthaltstitels mitgeteilt worden sei. I.Am 9. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu mit dem Hinweis, dass den Beschwerdeführenden am 18. Juli 2019 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. K.Am 18. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. L.Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 (Eröffnung am 23. Oktober 2019) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. M.Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die Beschwerdeführenden seien zu ermächtigen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. N.Mit ergänzender Eingabe vom 5. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht vom 30. Oktober 2019 ein. O.Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend, indessen kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift wird das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb in deutscher Sprache geführt.
E. 1.3 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, die Beschwerdeführenden seien zu ermächtigen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf die Asylgesuche sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführenden verfügten in Griechenland über subsidiären Schutz und die griechischen Behörden hätten einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Zwar verstosse das Vorgehen der griechischen Behörden, den entsprechenden Bescheid über die Gewährung subsidiären Schutzes den Beschwerdeführenden bisher nicht eröffnet zu haben, gegen die geltenden europäischen Richtlinien, jedoch hätten die Beschwerdeführenden ihre Rechte gegenüber den griechischen Behörden geltend machen und sich über den Verfahrensstand informieren können. Aufgrund des gewährten subsidiären Schutzes seien auch die Lebensbedingungen in Griechenland bei einer Rückkehr nicht mehr dieselben. Hinsichtlich der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (Stresssymptome) sei festzuhalten, dass sich dieser deswegen an «Medic Help» gewandt, die vorgeschlagene Therapie jedoch abgelehnt habe.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben der griechischen Behörden hinsichtlich des Datums des gewährten subsidiären Schutzes (12. März 2019 beziehungsweise 18. Juli 2019) und der fehlenden Eröffnung des entsprechenden Entscheides von einer unzureichenden Rückübernahmezusicherung der griechischen Behörden auszugehen sei, zumal aufgrund der mit der Beschwerde nachgereichten Dokumente (Kopien der Verfahrensausweise der Beschwerdeführenden) feststehe, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden offensichtlich noch nach dem 12. März 2019 Ausweise für Asylsuchende ausgestellt hätten. Unklar bleibe auch, selbst wenn tatsächlich ein Schutzstatus bestehe, ob das laufende Verfahren, das ohne Zustellung des Entscheides kaum als abgeschlossen gelten könne, nicht durch die Ausreise der Beschwerdeführenden als gegenstandslos abgeschrieben worden sei und daher gar kein Schutzstatus mehr bestehe. Bei dieser Sachlage wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, bei den griechischen Behörden nachzufragen, ob tatsächlich ein Schutzstatus bestehe. Im Weiteren habe die herrschende Rechtsprechung für Asylsuchende in Griechenland das Vorliegen systemischer Mängel festgestellt. Auch die Situation für Personen mit Schutzstatus sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Dies werde durch zahlreiche Berichte bestätigt. Die Beschwerdeführenden hätten sich denn auch während ihres Aufenthaltes in H._______ wegen den dortigen prekären Lebensverhältnissen im Lager von Moria vergeblich an die örtliche Polizei gewandt. Die Beschwerdeführenden könnten entgegen der Auffassung des SEM bei einer Rückkehr nicht mit verbesserten Lebensverhältnissen rechnen, auch wenn sie den subsidiären Schutzstatus erhalten haben sollten. Die Vorinstanz habe es trotz entsprechendem Antrag in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf unterlassen, weitere Informationen seitens der griechischen Behörden einzuholen. Damit habe sie auch in dieser Hinsicht ihre Untersuchungspflicht verletzt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nachweislich an psychischen Beschwerden leide und auch die Kinder aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland Schlafschwierigkeiten hätten. Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs seine gesundheitlichen Schwierigkeiten kundgetan und sich danach mehrfach zum medizinischen Fachpersonal begeben. Die Medikamente, die der Beschwerdeführer vom medizinischen Personal wegen seiner psychischen Schwierigkeiten erhalten habe, habe er mangels Wirkung nicht ohne weitere Abklärungen weiterhin nehmen wollen. Mangels Unterlagen lasse sich die aktuelle psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht beurteilen. Gerade diese wäre aber zur Beantwortung der Frage, ob eine Überstellung aus medizinischen Gründen Art. 3 EMRK zu verletzen drohe, zu untersuchen gewesen. Durch die nicht erfolgte Abklärung habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Ohnehin seien Eltern mit drei minderjährigen Kindern an sich als vulnerable Personen zu betrachten. Entsprechende Zusicherungen von den griechischen Behörden habe die Vorinstanz nicht eingeholt. Gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) hätten die beiden minderjährigen Kinder Anspruch auf Berücksichtigung ihres Kindeswohls. Auch dieses könne einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen. Dies habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid gänzlich ausser Acht gelassen. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 5. November 2019 wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 zu einem Arzt begeben und diesem in glaubhafter Weise seine psychischen Schwierigkeiten geschildert habe. Daher erweise sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer weigere, sich einer Behandlung zu unterziehen, als unzutreffend. Es sei fraglich, ob die nachweislich bestehenden psychischen Schwierigkeiten in Griechenland behandelbar seien.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Im Weiteren steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. September 2018 in Griechenland registriert worden waren und dort am 22. September 2018 um Asyl nachgesucht hatten. In ihrem Antwortschreiben vom 25. September 2019 teilten die griechischen Behörden dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit dem 12. März 2019 über einen subsidiären Schutz verfügten, ihnen indessen weder der entsprechende Entscheid eröffnet, noch die relevanten Aufenthaltstitel ausgestellt worden seien. Am 9. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM zu mit dem Hinweis, dass den Beschwerdeführenden (einschliesslich des Beschwerdeführers) am 18. Juli 2019 subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
E. 6.4 Aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt. Weder die Tatsache, dass die griechischen Behörden hinsichtlich des Datums des gewährten subsidiären Schutzes verschiedene Angaben machten (12. März 2019 beziehungsweise 18. Juli 2019) noch die fehlende Eröffnung des entsprechenden Entscheides stellen die Rückkehrmöglichkeit der Beschwerdeführenden in Frage. Aufgrund der Mitteilung der griechischen Behörden und der erfolgten ausdrücklichen Rückübernahmezusicherung gibt es keine triftigen Gründe, an einem (weiterhin) bestehenden Schutzstatus für die Beschwerdeführenden in Griechenland zu zweifeln, auch wenn die Behauptung in der Beschwerde, wonach die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden offensichtlich noch nach dem 12. März 2019 Ausweise für Asylsuchende ausgestellt hätten, zutreffen sollte. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, bei den griechischen Behörden nachzufragen, ob tatsächlich ein Schutzstatus bestehe, als unzutreffend.
E. 6.5 Das SEM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 8.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen, wie vorliegend, von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht auch davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern betroffen sind (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3-8.4; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4-6.5; D-367/2019 vom 2. Mai 2019 E. 7.7-7.9; E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5-9.6). Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018 beziehungsweise E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 - E. 9.5.5). In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers möglicherweise unzulässig. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs angab, an Stresssymptomen zu leiden und deswegen medizinische Betreuung in Anspruch nahm. Im ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes vom (...) wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Angst- und Stresssymptomatik leide und möglicherweise eine depressive Episode vorliege. Aufgrund des aktuellen ärztlichen Berichts ist der Sachverhalt bezüglich des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers vollständig festgestellt. Im Übrigen war die Vorinstanz aufgrund der angegebenen geringfügigen Beschwerden (Stress, Schlafstörungen) und der grundsätzlichen Behandelbarkeit in Griechenland ohnehin nicht gehalten, vor Ergehen des Urteils weitere Abklärungen bezüglich des gesundheitlichen Zustands zu tätigen. Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht erweist sich als unzutreffend. Somit liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.
E. 8.2.5 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern.
E. 8.2.6 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat der Kinderrechtskonvention nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019, D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019 und E-1374/2019 vom 1. April 2019).
E. 8.2.7 Bei dieser Sachlage bestand für das SEM auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb sich die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht auch in diesem Zusammenhang als unzutreffend erweist. Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu erachten.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese dort über subsidiären Schutz verfügen.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden ersuchten im Weiteren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5687/2019 Urteil vom 7. November 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Daniel Merkli Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 9. August 2019 im Bundesasylzentrum F._______ um Asyl nach. Am 15. August 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 6. September 2018 in Griechenland registriert worden waren und dort am 22. September 2018 um Asyl nachgesucht hatten. C.Am 20. August 2019 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend: Dublin-Gespräch) statt. In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Sie gab an, zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in Griechenland um Asyl nachgesucht zu haben. Nach erfolgter Anhörung hätten sie von den Asylbehörden keinen Bescheid über ihre Asylgesuche erhalten und sich unter widrigen Umständen zuerst in G._______ (Insel H._______) und danach in Athen aufgehalten. Auf Anraten eines Schleppers seien sie nicht zusammen über Italien in die Schweiz gereist. Sie wolle nicht wieder nach Griechenland zurückkehren, da die Lebensumstände in Moria sehr schwierig gewesen seien (fehlende Betreuung, keine Elektrizität). D.Am 23. August 2019 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac bestätigte, dass er, wie seine Familienmitglieder, am 6. September 2018 in Griechenland registriert worden war und dort am 22. September 2018 um Asyl nachgesucht hatte. Am 30. August 2019 fand im Bundesasylzentrum F._______ die Personalienaufnahme und am 6. September 2019 das Dublin-Gespräch statt, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer angab, keinen Bescheid über die gestellten Asylgesuche und keine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland erhalten zu haben. Im Weiteren wies er auf die prekären Unterkunftsbedingungen in Griechenland und auf seine jetzigen Schlafstörungen aufgrund der Stresssituation hin. E.In ihrem Antwortschreiben vom 25. September 2019 an das SEM teilten die griechischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit dem 12. März 2019 über einen subsidiären Schutzstatuts verfügten, ihnen indessen weder der entsprechende Entscheid eröffnet, noch die relevanten Aufenthaltstitel ausgestellt worden seien. F.Am 26. September 2019 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass aufgrund der Gewährung des subsidiären Schutzes durch die griechischen Behörden eine Rückübernahme gestützt auf das Dublin-Übereinkommen nicht möglich sei und gewährte ihnen gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. G.Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729, nachfolgend: Rückkehrabkommen) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. H.In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 wiesen die Beschwerdeführenden unter anderem darauf hin, dass ihnen in Griechenland weder ein Entscheid über ihre Asylgesuche zugestellt, noch eine Änderung ihres Aufenthaltstitels mitgeteilt worden sei. I.Am 9. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu mit dem Hinweis, dass den Beschwerdeführenden am 18. Juli 2019 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. K.Am 18. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. L.Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 (Eröffnung am 23. Oktober 2019) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. M.Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die Beschwerdeführenden seien zu ermächtigen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. N.Mit ergänzender Eingabe vom 5. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht vom 30. Oktober 2019 ein. O.Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend, indessen kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift wird das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb in deutscher Sprache geführt. 1.3 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, die Beschwerdeführenden seien zu ermächtigen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf die Asylgesuche sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführenden verfügten in Griechenland über subsidiären Schutz und die griechischen Behörden hätten einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Zwar verstosse das Vorgehen der griechischen Behörden, den entsprechenden Bescheid über die Gewährung subsidiären Schutzes den Beschwerdeführenden bisher nicht eröffnet zu haben, gegen die geltenden europäischen Richtlinien, jedoch hätten die Beschwerdeführenden ihre Rechte gegenüber den griechischen Behörden geltend machen und sich über den Verfahrensstand informieren können. Aufgrund des gewährten subsidiären Schutzes seien auch die Lebensbedingungen in Griechenland bei einer Rückkehr nicht mehr dieselben. Hinsichtlich der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (Stresssymptome) sei festzuhalten, dass sich dieser deswegen an «Medic Help» gewandt, die vorgeschlagene Therapie jedoch abgelehnt habe. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben der griechischen Behörden hinsichtlich des Datums des gewährten subsidiären Schutzes (12. März 2019 beziehungsweise 18. Juli 2019) und der fehlenden Eröffnung des entsprechenden Entscheides von einer unzureichenden Rückübernahmezusicherung der griechischen Behörden auszugehen sei, zumal aufgrund der mit der Beschwerde nachgereichten Dokumente (Kopien der Verfahrensausweise der Beschwerdeführenden) feststehe, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden offensichtlich noch nach dem 12. März 2019 Ausweise für Asylsuchende ausgestellt hätten. Unklar bleibe auch, selbst wenn tatsächlich ein Schutzstatus bestehe, ob das laufende Verfahren, das ohne Zustellung des Entscheides kaum als abgeschlossen gelten könne, nicht durch die Ausreise der Beschwerdeführenden als gegenstandslos abgeschrieben worden sei und daher gar kein Schutzstatus mehr bestehe. Bei dieser Sachlage wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, bei den griechischen Behörden nachzufragen, ob tatsächlich ein Schutzstatus bestehe. Im Weiteren habe die herrschende Rechtsprechung für Asylsuchende in Griechenland das Vorliegen systemischer Mängel festgestellt. Auch die Situation für Personen mit Schutzstatus sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Dies werde durch zahlreiche Berichte bestätigt. Die Beschwerdeführenden hätten sich denn auch während ihres Aufenthaltes in H._______ wegen den dortigen prekären Lebensverhältnissen im Lager von Moria vergeblich an die örtliche Polizei gewandt. Die Beschwerdeführenden könnten entgegen der Auffassung des SEM bei einer Rückkehr nicht mit verbesserten Lebensverhältnissen rechnen, auch wenn sie den subsidiären Schutzstatus erhalten haben sollten. Die Vorinstanz habe es trotz entsprechendem Antrag in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf unterlassen, weitere Informationen seitens der griechischen Behörden einzuholen. Damit habe sie auch in dieser Hinsicht ihre Untersuchungspflicht verletzt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nachweislich an psychischen Beschwerden leide und auch die Kinder aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland Schlafschwierigkeiten hätten. Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs seine gesundheitlichen Schwierigkeiten kundgetan und sich danach mehrfach zum medizinischen Fachpersonal begeben. Die Medikamente, die der Beschwerdeführer vom medizinischen Personal wegen seiner psychischen Schwierigkeiten erhalten habe, habe er mangels Wirkung nicht ohne weitere Abklärungen weiterhin nehmen wollen. Mangels Unterlagen lasse sich die aktuelle psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht beurteilen. Gerade diese wäre aber zur Beantwortung der Frage, ob eine Überstellung aus medizinischen Gründen Art. 3 EMRK zu verletzen drohe, zu untersuchen gewesen. Durch die nicht erfolgte Abklärung habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Ohnehin seien Eltern mit drei minderjährigen Kindern an sich als vulnerable Personen zu betrachten. Entsprechende Zusicherungen von den griechischen Behörden habe die Vorinstanz nicht eingeholt. Gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) hätten die beiden minderjährigen Kinder Anspruch auf Berücksichtigung ihres Kindeswohls. Auch dieses könne einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen. Dies habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid gänzlich ausser Acht gelassen. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 5. November 2019 wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 zu einem Arzt begeben und diesem in glaubhafter Weise seine psychischen Schwierigkeiten geschildert habe. Daher erweise sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer weigere, sich einer Behandlung zu unterziehen, als unzutreffend. Es sei fraglich, ob die nachweislich bestehenden psychischen Schwierigkeiten in Griechenland behandelbar seien. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Im Weiteren steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. September 2018 in Griechenland registriert worden waren und dort am 22. September 2018 um Asyl nachgesucht hatten. In ihrem Antwortschreiben vom 25. September 2019 teilten die griechischen Behörden dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit dem 12. März 2019 über einen subsidiären Schutz verfügten, ihnen indessen weder der entsprechende Entscheid eröffnet, noch die relevanten Aufenthaltstitel ausgestellt worden seien. Am 9. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM zu mit dem Hinweis, dass den Beschwerdeführenden (einschliesslich des Beschwerdeführers) am 18. Juli 2019 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. 6.4 Aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt. Weder die Tatsache, dass die griechischen Behörden hinsichtlich des Datums des gewährten subsidiären Schutzes verschiedene Angaben machten (12. März 2019 beziehungsweise 18. Juli 2019) noch die fehlende Eröffnung des entsprechenden Entscheides stellen die Rückkehrmöglichkeit der Beschwerdeführenden in Frage. Aufgrund der Mitteilung der griechischen Behörden und der erfolgten ausdrücklichen Rückübernahmezusicherung gibt es keine triftigen Gründe, an einem (weiterhin) bestehenden Schutzstatus für die Beschwerdeführenden in Griechenland zu zweifeln, auch wenn die Behauptung in der Beschwerde, wonach die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden offensichtlich noch nach dem 12. März 2019 Ausweise für Asylsuchende ausgestellt hätten, zutreffen sollte. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, bei den griechischen Behörden nachzufragen, ob tatsächlich ein Schutzstatus bestehe, als unzutreffend. 6.5 Das SEM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen, wie vorliegend, von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht auch davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern betroffen sind (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3-8.4; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4-6.5; D-367/2019 vom 2. Mai 2019 E. 7.7-7.9; E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5-9.6). Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018 beziehungsweise E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 - E. 9.5.5). In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers möglicherweise unzulässig. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs angab, an Stresssymptomen zu leiden und deswegen medizinische Betreuung in Anspruch nahm. Im ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes vom (...) wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Angst- und Stresssymptomatik leide und möglicherweise eine depressive Episode vorliege. Aufgrund des aktuellen ärztlichen Berichts ist der Sachverhalt bezüglich des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers vollständig festgestellt. Im Übrigen war die Vorinstanz aufgrund der angegebenen geringfügigen Beschwerden (Stress, Schlafstörungen) und der grundsätzlichen Behandelbarkeit in Griechenland ohnehin nicht gehalten, vor Ergehen des Urteils weitere Abklärungen bezüglich des gesundheitlichen Zustands zu tätigen. Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht erweist sich als unzutreffend. Somit liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 8.2.5 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. 8.2.6 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat der Kinderrechtskonvention nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019, D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019 und E-1374/2019 vom 1. April 2019). 8.2.7 Bei dieser Sachlage bestand für das SEM auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb sich die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht auch in diesem Zusammenhang als unzutreffend erweist. Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu erachten. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese dort über subsidiären Schutz verfügen.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden ersuchten im Weiteren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: