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D-367/2019

D-367/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern afghanischer Staatsangehörigkeit, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Alter von 10 oder 11 Jahren (Ehemann) beziehungsweise vor 14 Jahren (Ehefrau) und begaben sich nach Griechenland. Am 2. Juli 2018 reisten sie mit ihren beiden Kindern in die Schweiz, wo sie gleichentags die Asylgesuche stellten. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wurden sie dem Testbetrieb zugewiesen, wo am 6. Juli 2018 die Befragungen stattfanden. Am 12. Juli 2018 wurden vom SEM persönliche Gespräche durchgeführt. Dabei wurde den Beschwerdeführenden auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt. Am 17. Juli 2018 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilten die griechischen Behörden den schweizerischen Asylbehörden mit, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien, eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung hätten und rückübernommen würden. Am 8. August 2018 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf vorgelegt, zu welchem sie mit Eingabe vom 10. August 2018 Stellung nahm. Mit Entscheid vom 15. November 2018 wurden die Beschwerdeführenden dem Verfahren ausserhalb der Testphasen und dem für sie zuständigen Kanton zugewiesen. Am 19. November 2018 wurde das bisher bestehende Mandatsverhältnis beendet. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Kurzbefragungen vom 6. Juli 2018 geltend, sie seien ethnische Hazara und würden keine Identitätsdokumente besitzen. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 12. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer dar, in Griechenland habe man ihm gesagt, dass er an einen Ort im Zentrum geschickt werde. Stattdessen sei er jedoch auf eine Insel gekommen, auf welcher mehrheitlich alleinstehende Personen, die jede Nacht Alkohol getrunken hätten, gewesen seien. Nacht für Nacht sei es zu Problemen und Streitereien gekommen. Zudem seien er und die Kinder geschlagen worden. Der Sohn sei am Auge und die Tochter am Rücken von Arabern verletzt worden. Die Araber hätten auch Steine an ihre Fenster geworfen. Die Tochter habe jeden Tag geweint, während sie in der Schweiz gerne den Unterricht besuche. In Griechenland hätten sie auch während einer Woche in E._______ auf der Strasse gelebt. Ferner gebe es dort kaum Schulen, und wenn doch, dann würden dort Ausländer unterrichten. Er wolle jedoch, dass seine Kinder die Schule richtig besuchen könnten. In Bezug auf den Gesundheitszustand brachte er vor, dass er im F._______ eine (...)verletzung erlitten und wegen der Arbeit deformierte Hände habe. Auch sei er wegen einer Streiterei mit einem Messer verletzt worden. Seit vier Jahren habe er eine (...) und müsse manchmal (...). Trotz einer Blutabnahme in Griechenland habe nichts gefunden werden können. Die Betreuung der Flüchtlinge sei dort schlecht. Gestützt auf den Arztbericht vom 30. Juli 2018 wurden (...), ein Status nach berufsbedingter langjähriger (...) und eine latente (...) festgestellt. Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 12. Juli 2018 aus, sie habe in Griechenland viele Probleme gehabt. Ihre Kinder seien belästigt worden, insbesondere von Kindern aus arabischen Familien. Es sei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, als sie habe mit den Eltern dieser Kinder sprechen wollen, und sie sei beschimpft worden. Sie habe mit ihrem Sohn allein in die Schweiz reisen wollen, sei dann aber vom Schlepper, der ihr einen (...) Pass beschafft habe, in dessen Zimmer sexuell belästigt worden. Er habe versucht, sie zu vergewaltigen, was ihm nur deshalb nicht gelungen sei, weil eine andere Familie geklingelt habe. Später habe sie von dort mit ihrem Sohn fliehen können. Im Viktoria-Park seien zwei Angehörige der Hazara getötet worden, und die Polizei habe nichts unternommen. Die Afghanen hätten untereinander wegen des Glaubens zwischen Schiiten und Sunniten Probleme. Auch die Griechen hätten Probleme. Es gebe viele Drogensüchtige auf den Strassen Griechenlands und keine Sicherheit. Zudem seien ihre Kinder von Ausländern und nicht von Griechen unterrichtet worden. Ihre Kinder hätten dort keine Zukunft. Sie wolle auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren, weil die Zustände dort denjenigen im F._______ oder in Afghanistan ähnlich seien. Bezüglich des Gesundheitszustandes machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Tochter in Griechenland trotz (...)problemen nicht behandelt worden sei. Auch sie selber habe (...) und in der Schweiz Schmerzmittel erhalten. Überdies könne sie nicht gut schlafen und habe Albträume, weil sie drei Mal sexuell belästigt worden sei. Den ärztlichen Berichten vom 20. und 30. Juli 2018 kann entnommen werden, dass eine (...) sowie ein Verdacht auf eine (...) mit Status nach sexuellem Missbrauch durch den Vater und ein (...) vorliegt. Der Beschwerdeführenden reichten keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2018 stellte das SEM fest, dass auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführenden würden aus der Schweiz weggewiesen und müssten diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung verlassen. Es händigte die editionspflichtigen Akten aus. C. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der Vorinstanz, auf die Asylgesuche einzutreten, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, um vollständige Einsicht in die Akten, insbesondere in die eingereichten Beweismittel, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2018 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Auf den Antrag um Herstellung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 wurden Beweismittel aus öffentlich zugänglichen Quellen zu den Akten gegeben. F. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 wurde um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf einen Kostenvorschuss und um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 wurde das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 abgewiesen und den Beschwerdeführenden eine Notfrist zur Begleichung des bereits verlangen Kostenvorschusses eingeräumt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 wurde um Gutheissung der Beschwerde ersucht. Der Eingabe lag die Kopie eines Einzahlungsabschnittes über die Bezahlung des Kostenvorschusses am 19. Februar 2019 bei. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. J. Mit Eingabe vom 6. März 2019 wurden in Bezug auf die Auslegung von Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) weitere Beweismittelkopien zu den Akten gegeben.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Auf das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommen (Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.3 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung Folgendes fest:

E. 4.3.1 Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien, und dieser Staat sich bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG könne einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur entsprochen werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, was vorliegend nicht der Fall sei, da die Beschwerdeführenden bereits in einem Drittstatt als Flüchtlinge Schutz vor Verfolgung und keine Rückschiebung in Verletzung des non-Refoulements-Gebots zu befürchten hätten. Deshalb werde auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten.

E. 4.3.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzug dorthin sprechen. Griechenland sei ein Rechtsstaat und verfüge über ein funktionierendes Justizsystem sowie eine funktionierende Polizeibehörde, die schutzwillig und schutzfähig sei. Im Fall von Übergriffen durch Privatpersonen könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen staatlichen Stellen wenden sowie - sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen - Beschwerde erheben. Zudem sei Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden. Danach würden Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Griechenland würden die ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht widerlegen könnten. Es sei nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, dafür zu sorgen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Allfällige Versäumnisse der griechischen Behörden im Zusammenhang mit Fürsorgeleistungen könnten bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend gemacht werden. Auch bezüglich der Schulbildung müssten die Ansprüche der Beschwerdeführenden bei den zuständigen Behörden in Griechenland geltend gemacht werden.

E. 4.3.3 Die ausgewiesene (...) des Beschwerdeführers sei während der empfohlenen vier Monate in der Schweiz therapiert worden. Weitere Behandlungs- und Kontrolltermine seien nicht nötig. Darüber hinaus sei bei ihm der Verdacht auf eine (...) erhoben worden; diese sei ambulant behandelt worden. Weiter sei eine (...) diagnostiziert worden. Bei der Beschwerdeführerin bestünden ein Verdacht auf eine (...) und ein (...), was medikamentös behandelt worden sei. Auch diesbezüglich sei auf die Qualifikationsrichtlinie (2004/83/EG) verwiesen. Griechenland habe diese Richtlinie, welche unter anderem die medizinische Versorgung anerkannter Flüchtlinge regle, umgesetzt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Grundversorgung sichergestellt sei. Die Beschwerdeführenden könnten sich somit an eine Institution in Griechenland wenden. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden trage das SEM Rechnung, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiere. Somit sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.4 In der Beschwerde vom 21. Januar 2019 wurde geltend gemacht, dass das Kind G._______ der Beschwerdeführenden nie befragt und über seine Verfahrensrechte informiert worden sei. Ohne Begründung seien ihm keine Parteirechte eingeräumt worden. Die angefochtene Verfügung äussere sich ferner nicht über die Kindesinteressen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug. Es sei nur erwähnt, dass es in Griechenland keine Beschulung der schulpflichtigen Kinder gebe, beziehungsweise dass die Kinder von ausländischen Lehrkräften unterrichtet würden. Dabei sei anzunehmen, dass diese nicht gleichwertig mit einheimischen Lehrkräften seien. Die Kinder der Beschwerdeführenden seien zudem von ausländischen oder arabisch-stämmigen Kindern belästigt worden. Das Kind G._______ sei weder zu seinen Erfahrungen in der Schule noch zu Rassismus-Erfahrungen befragt worden. In rechtlicher Hinsicht habe sich die angefochtene Verfügung nicht mit den elterlichen Tatsachenvorbringen auseinandergesetzt. Mehrere ausländische Organisationen würden in Bezug auf Griechenland Mängel bezüglich der Unterbringung von Kindern, Diskriminierung und Kinderrechtsverletzungen feststellen. Überdies sei der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer als behindert im Sinne des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109) gelte. Die diagnostizierte (...) des Beschwerdeführers sei nicht auf ihre Relevanz oder Zulässigkeit des Nichteintretensentscheides in Bezug auf das Kindeswohl überprüft worden. Auch die bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich bestehende (...) als Folge der erlittenen Vergewaltigung in Griechenland, was nicht bestritten werde, habe das SEM bei der Prüfung des Kindeswohls nicht berücksichtigt, zumal auch diesbezüglich die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Behinderung bestehe. Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 KRK müsse einem Kind in allen Gerichts- und Verwaltungsverfahren die Gelegenheit gewährt werden, entweder unmittelbar, durch einen gewillkürten Vertreter oder durch eine geeignete Stelle gehört zu werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK hätten die Interessen des Kindes einen vorrangigen Stellenwert, und Entscheide müssten in Berücksichtigung des Wohls des Kindes getroffen werden. Die Interessen des Kindes würden sich kategorial von denjenigen der Eltern unterscheiden, was sich nur schon aus dem Generationenunterschied ergebe. Zudem bestehe aufgrund von Art. 2 Abs. 1 KRK dem Kind gegenüber ein Diskriminierungsverbot, und es habe ein Recht auf Entwicklung (Art. 6 Abs. 2 KRK). Das völker- und vor allem europapolitische Gemeinwohl sei auch im Asylrecht und insbesondere im Dublin-Verfahren anzuwenden. Die fehlende Information des Kindes G._______ über seine Rechte und die fehlende Anhörung würden die Menschenwürde und das Recht, seinen individuellen Beitrag zur Sachverhaltsermittlung verletzen. Zudem seien die Kinder in den rechtlichen Erwägungen des SEM vollkommen übergangen worden. Damit werde das rechtliche Gehör nach Art. 29 AsylG verweigert. Da dieser Mangel nicht heilbar sei, müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben werden. In Bezug auf die Strafverfolgung in Griechenland im Zusammenhang mit den sexuellen Nötigungsversuchen durch den Schlepper verkenne die Vorinstanz mit ihrer Argumentation, dass in Griechenland bei den Strafverfolgungsbehörden kriminalpolitische Engpässe bestünden. Das geschlechtsspezifische Wegweisungshindernis sei nicht beachtet worden, weil das Wohlbefinden der Mutter für die Kinder von Bedeutung sei. Auch dem (...) der Beschwerdeführerin sei nicht Rechnung getragen worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers müsse näher abgeklärt werden, und die Berücksichtigung des Kindeswohls verlange, dass die Schweiz einen Selbsteintritt anordne und die Asylverfahren in der Schweiz durchführe. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin trotz massiver geschlechtsspezifischer Übergriffe nicht von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört worden, womit das SEM gegen Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) verstossen habe. Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt nur unzulänglich ermittelt, weshalb die angefochtene Verfügung an einem unheilbaren Mangel leide. Die Sache müsse zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Zudem habe das SEM keine vollständige Akteneinsicht gewährt, weshalb keine vollständige Beschwerde habe erhoben werden können. Nach der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht müsse den Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung eingeräumt werden. Zwingend sei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung nötig. Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Januar 2019 bei.

E. 4.5 In der Eingabe vom 11. Februar 2019 wurde in Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt geltend gemacht, dass Kinder im Alter von G._______ über einen eigenen persönlichkeitsgeprägten Fundus von Erfahrungen, welchen die Eltern höchstens vom Hörensagen her kennen würden, verfügen. Der Interessensstandpunkt der Kinder weiche wegen des Generationenunterschieds von demjenigen der Eltern ab. Dass in der griechischen Bevölkerung auch Kinder unter dem schlechten wirtschaftlichen Fortkommen des Landes leiden würden, sage nichts Erhebliches darüber aus, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid die KRK verletze oder nicht.

E. 4.6 Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 wurde darüber hinaus vorgebracht, dass Bundesverwaltungsgericht wesentliche Verfahrensrechte materiell verweigere.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren gerügten Mängel nicht zu prüfen sind, weil das vorliegende Verfahren kein Dublin-Verfahren, sondern ein Nichteintretensverfahren in Bezug auf einen sicheren Drittstaat nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist.

E. 5.2 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche die vorinstanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und die deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine angebliche Nichtbeachtung der KRK, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

E. 5.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 5.4 Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 5.5 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Ziff. 39 ff. zu Art. 29 BV).

E. 5.6 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die formellen Rügen der Beschwerdeführenden unbegründet sind.

E. 5.6.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Nichtbeachtung der KRK, da es die Vorinstanz unterlassen habe, das Kind G._______ anzuhören. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Abs. 2 desselben Artikels bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Die Garantie beinhaltet jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine Anhörung in angemessener Weise, weshalb der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden kann. Ferner ermöglicht Art. 12 Abs. 2 KRK die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit sich die Interessenlage des Kindes indessen mit derjenigen seiner (beiden) Eltern deckt, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden. Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichts gemäss seinem Entscheid vom 26. Juli 2001 in fremdenpolizeilichen Fällen generell, sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Beispiel eine Scheidung handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind (vgl. BGer 2P.117/2001 E. 3d). Nach Bundesgericht genügt auch, dass die Interessen des Kindes über die Aussagen der Eltern ins Verfahren eingebracht werden können (vgl. BGer 2C_372/2008 E. 2). Es geht davon aus, dass eine persönliche Anhörung des Kindes angezeigt ist, wenn dessen persönlichkeitsrelevanten eigenen Interessen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken, so bei Kindesschutzmassnahmen mit der damit verbundenen Trennung von einem Elternteil, beim Entscheid über das Sorgerecht in Scheidungsverfahren oder bei Entscheiden, die eine Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeit zum nicht betreuungsberechtigten Elternteil bedeuten (vgl. Urteil des BVGer E-3296/2012 vom 18. September 2012 m.w.H.). Vorliegend gelangte der Standpunkt der beiden Kinder im Rahmen der vorangegangenen Verfahren durch die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch die Ausführungen des Rechtsvertreters und der eingereichten Beweismittel genügend zum Ausdruck. Im Sinne der gemeinsamen Beschwerdeanträge verfolgen die Beschwerdeführenden alle dasselbe Ziel, nämlich die Anweisung der Vorinstanz, auf die Asylgesuche einzutreten und diese in der Schweiz zu prüfen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen auch den Standpunkt ihrer Kinder vertraten, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass beide Beschwerdeführenden die Umstände, weshalb sie von Griechenland in die Schweiz gekommen sind, auch mit Bezug auf ihre Kinder dargelegt haben (vgl. A31/3 S. 1 und A32/3 S. 1). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass durch eine zusätzliche Befragung der Kinder ergänzend Aufschluss über wesentliche Tatsachen zu erwarten wäre. Folglich gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis zum Schluss, dass auf eine zusätzliche Anhörung des heute knapp 8-jährigen Kindes G._______ der Beschwerdeführenden verzichtet werden konnte, und keine Verletzung von Art. 12 KRK vorliegt.

E. 5.6.2 Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die knapp 8 und 4-jährigen Kinder seien in den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz völlig übergangen worden, kann nicht zugestimmt werden, zumal das SEM sowohl im Sachverhalts- als auch im Erwägungsteil seiner Verfügung auf die Kinder der Beschwerdeführenden Bezug genommen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus diesem Grund liegt somit nicht vor.

E. 5.6.3 Weiter wurde von den Beschwerdeführenden bemängelt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht genügend abgeklärt und bei der Beurteilung des Kindeswohls nicht berücksichtigt worden sei. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet, wie die zahlreichen medizinischen Unterlagen im Dossier belegen: Die Beschwerdeführenden wurden in der Schweiz eingehend ärztlich behandelt. Ausserdem wartete das SEM mit der Eröffnung des Entscheides, bis die viermonatige Behandlung der (...) des Beschwerdeführers abgeschlossen war und er diesbezüglich keine weitere ärztliche Unterstützung mehr benötigte. Allein aus der Einschätzung des SEM, wonach die Beschwerdeführenden in Griechenland weiter ärztlich behandelt werden können, ist nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Abklärungspflicht zu schliessen. Ebenso wenig ist in der Einschätzung des SEM eine Nichtbeachtung des Kindeswohls zu erblicken. Dies ist umso mehr der Fall, als im Beschwerdeverfahren nicht konkret und detailliert aufgezeigt wurde, inwiefern das SEM mit Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden auf das Kindeswohl keine Rücksicht genommen haben soll.

E. 5.6.4 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Verfügung müsse aufgehoben werden, weil die Beschwerdeführerin nicht in einem geschlechtsspezifischen Team angehört worden sei, ist festzuhalten, dass im Fall eines Nichteintretens auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG keine Anhörungen durchzuführen sind (Art. 36 Abs. 1 und e contrario Abs. 2 AsylG). Die Rüge ist folglich unbegründet.

E. 5.6.5 Der Argumentation in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführenden wegen ihrer gesundheitlichen Probleme als behindert zu betrachten seien und das Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 anwendbar sei, kann aufgrund des Gesundheitszustandes nicht zugestimmt werden.

E. 5.6.6 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden ebenfalls gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist auf die Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 zu verweisen. Auch diese Rüge ist abzuweisen, zumal von den Beschwerdeführenden nicht im Detail dargelegt wurde, in welche Akten ihnen keine oder nur ungenügend Einsicht gewährt worden ist. Folglich ist auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Beschwerdeergänzung abzuweisen.

E. 5.6.7 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich in pauschaler Weise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht und der Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, erweisen sich diese Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die Vorbringen der Beschwerdeführenden in rechtsgenüglicher Weise. Angesichts des Nichteintretensentscheides respektive der Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, und diese somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wird vielmehr die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Der Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, ist jedoch nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht zu werten.

E. 5.7 Insgesamt haben sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden, soweit sie die Verfügung als Ganzes beschlagen, als unbegründet erwiesen. Eine Kassation fällt ausser Betracht.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Ferner würden zwar Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne den Beschwerdeführenden nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihnen Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden hingegen bringen vor, sie wollten nicht nach Griechenland zurückkehren, weil dort die ökonomische und soziale Situation für sie unerträglich sei. Sie würden als Ausländer diskriminiert, und die Kinder könnten nicht in die Schule gehen oder würden nur von ausländischen Lehrern unterrichtet. Es sei auch gefährlich, und die Polizei biete keinen Schutz. Ausserdem hätten sie gesundheitliche Probleme, welche dort nicht oder nur ungenügend behandelt worden seien.

E. 6.4 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführenden am 18. Januar 2017 als Flüchtlinge anerkannten und ihrer Rückübernahme am 27. Juli 2018 ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es die Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 7.3 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.4 Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen).

E. 7.6 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).

E. 7.7 Es ist aber nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Auch wurde dies von den Beschwerdeführenden bezüglich ihres konkreten Falls nicht geltend gemacht. In Bezug auf die Schilderung der Lebensbedingungen in Griechenland durch die Beschwerdeführenden sind einige Vorbehalte anzubringen. So ist nicht glaubhaft, dass sie als Familie mit zwei Kindern von den griechischen Behörden in E._______ auf die Strasse gestellt wurden und dort leben mussten. Zudem wirken ihre Schilderungen teilweise übertrieben und damit nicht glaubhaft. Ihre Aussage, die griechischen Behörden hätten ihnen und ihren Kindern keinen Schutz vor Diskriminierungen seitens Drittpersonen gewährt, ist letztlich eine reine Parteibehauptung, zumal nicht detailliert vorgebracht wurde, wie, wo, wie oft und unter welchen Umständen sie sich bei den griechischen Behörden dagegen zur Wehr gesetzt und wie die Letzteren konkret reagiert hätten. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden und ihre beiden Kinder zwischen dem 18. Januar 2017 und dem 2. Juli 2018 in Griechenland gelebt haben, lässt im Ergebnis darauf schliessen, dass sie dort Hilfe und Beistand, sei es von Seiten des griechischen Staates, sei es durch Drittpersonen beziehungsweise karitative Einrichtungen, erfahren haben müssen. Wiewohl anzunehmen ist, dass sie in Griechenland aufgrund der angespannten finanziellen Situation des Staates sowie der misslichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Grossteils der griechischen Bevölkerung keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden haben, ist diesbezüglich noch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Im Übrigen sind sie gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und weitere Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, notfalls auch auf dem Rechtsweg. So stehen den Beschwerdeführenden und ihren Kindern als anerkannten Flüchtlingen in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgerinnen und Bürgern beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländerinnen und Ausländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK können sich die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gestützt auf Art. 34 EMRK ferner letztinstanzlich an den EGMR wenden. Schliesslich können sie sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Akte A63/9 S. 5 Ziff. III/2.).

E. 7.8 Die Beschwerdeführenden reichten zahlreiche Arztberichte ein. In Bezug auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...) ist festzuhalten, dass diese in der Schweiz behandelt wurde und keine weiteren Kontrolltermine mehr nötig sind. Bezüglich der ebenfalls diagnostizierten (...) beim Beschwerdeführer, des (...) und des Verdachts auf (...) bei der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die medizinische Versorgung in Griechenland entgegen den Behauptungen im Beschwerdeverfahren gewährleistet ist, weshalb die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden auch in Griechenland behandelt werden können, da Flüchtlinge in Griechenland ein Anrecht auf medizinische Versorgung haben. Die Beschwerdeführenden legen zwar dar, sie seien in Griechenland nur ungenügend oder gar nicht medizinisch behandelt worden, was indessen übertrieben erscheint. Folglich bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür, dass ihnen in Griechenland eine offensichtlich benötigte medizinische Behandlung verweigert wurde.

E. 7.9 Hinsichtlich des Schulbesuches ihrer Kinder haben sich die Beschwerdeführenden an die griechischen Behörden zu wenden, sollten Ungereimtheiten oder Unstimmigkeiten auftreten, zumal anerkannten Flüchtlingen in Griechenland gestützt auf Art. 27 der Qualifikationsrichtlinie auch das Recht auf Bildung zusteht.

E. 7.10 Was die Argumentation im Beschwerdeverfahren bezüglich der Rechte aus dem Dublin-Verfahren betrifft, ist - wie bereits erwähnt - festzuhalten, dass vorliegend kein Dublin-Verfahren zur Prüfung vorliegt. Folglich sind die mit dem Dublin-Verfahren entwickelten Grundsätze nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

E. 7.11 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden und ihren Kindern in Bezug auf ihren konkreten Fall nicht gelungen, die Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-367/2019lan Urteil vom 2. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern afghanischer Staatsangehörigkeit, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Alter von 10 oder 11 Jahren (Ehemann) beziehungsweise vor 14 Jahren (Ehefrau) und begaben sich nach Griechenland. Am 2. Juli 2018 reisten sie mit ihren beiden Kindern in die Schweiz, wo sie gleichentags die Asylgesuche stellten. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wurden sie dem Testbetrieb zugewiesen, wo am 6. Juli 2018 die Befragungen stattfanden. Am 12. Juli 2018 wurden vom SEM persönliche Gespräche durchgeführt. Dabei wurde den Beschwerdeführenden auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt. Am 17. Juli 2018 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilten die griechischen Behörden den schweizerischen Asylbehörden mit, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien, eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung hätten und rückübernommen würden. Am 8. August 2018 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf vorgelegt, zu welchem sie mit Eingabe vom 10. August 2018 Stellung nahm. Mit Entscheid vom 15. November 2018 wurden die Beschwerdeführenden dem Verfahren ausserhalb der Testphasen und dem für sie zuständigen Kanton zugewiesen. Am 19. November 2018 wurde das bisher bestehende Mandatsverhältnis beendet. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Kurzbefragungen vom 6. Juli 2018 geltend, sie seien ethnische Hazara und würden keine Identitätsdokumente besitzen. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 12. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer dar, in Griechenland habe man ihm gesagt, dass er an einen Ort im Zentrum geschickt werde. Stattdessen sei er jedoch auf eine Insel gekommen, auf welcher mehrheitlich alleinstehende Personen, die jede Nacht Alkohol getrunken hätten, gewesen seien. Nacht für Nacht sei es zu Problemen und Streitereien gekommen. Zudem seien er und die Kinder geschlagen worden. Der Sohn sei am Auge und die Tochter am Rücken von Arabern verletzt worden. Die Araber hätten auch Steine an ihre Fenster geworfen. Die Tochter habe jeden Tag geweint, während sie in der Schweiz gerne den Unterricht besuche. In Griechenland hätten sie auch während einer Woche in E._______ auf der Strasse gelebt. Ferner gebe es dort kaum Schulen, und wenn doch, dann würden dort Ausländer unterrichten. Er wolle jedoch, dass seine Kinder die Schule richtig besuchen könnten. In Bezug auf den Gesundheitszustand brachte er vor, dass er im F._______ eine (...)verletzung erlitten und wegen der Arbeit deformierte Hände habe. Auch sei er wegen einer Streiterei mit einem Messer verletzt worden. Seit vier Jahren habe er eine (...) und müsse manchmal (...). Trotz einer Blutabnahme in Griechenland habe nichts gefunden werden können. Die Betreuung der Flüchtlinge sei dort schlecht. Gestützt auf den Arztbericht vom 30. Juli 2018 wurden (...), ein Status nach berufsbedingter langjähriger (...) und eine latente (...) festgestellt. Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 12. Juli 2018 aus, sie habe in Griechenland viele Probleme gehabt. Ihre Kinder seien belästigt worden, insbesondere von Kindern aus arabischen Familien. Es sei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, als sie habe mit den Eltern dieser Kinder sprechen wollen, und sie sei beschimpft worden. Sie habe mit ihrem Sohn allein in die Schweiz reisen wollen, sei dann aber vom Schlepper, der ihr einen (...) Pass beschafft habe, in dessen Zimmer sexuell belästigt worden. Er habe versucht, sie zu vergewaltigen, was ihm nur deshalb nicht gelungen sei, weil eine andere Familie geklingelt habe. Später habe sie von dort mit ihrem Sohn fliehen können. Im Viktoria-Park seien zwei Angehörige der Hazara getötet worden, und die Polizei habe nichts unternommen. Die Afghanen hätten untereinander wegen des Glaubens zwischen Schiiten und Sunniten Probleme. Auch die Griechen hätten Probleme. Es gebe viele Drogensüchtige auf den Strassen Griechenlands und keine Sicherheit. Zudem seien ihre Kinder von Ausländern und nicht von Griechen unterrichtet worden. Ihre Kinder hätten dort keine Zukunft. Sie wolle auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren, weil die Zustände dort denjenigen im F._______ oder in Afghanistan ähnlich seien. Bezüglich des Gesundheitszustandes machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Tochter in Griechenland trotz (...)problemen nicht behandelt worden sei. Auch sie selber habe (...) und in der Schweiz Schmerzmittel erhalten. Überdies könne sie nicht gut schlafen und habe Albträume, weil sie drei Mal sexuell belästigt worden sei. Den ärztlichen Berichten vom 20. und 30. Juli 2018 kann entnommen werden, dass eine (...) sowie ein Verdacht auf eine (...) mit Status nach sexuellem Missbrauch durch den Vater und ein (...) vorliegt. Der Beschwerdeführenden reichten keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2018 stellte das SEM fest, dass auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführenden würden aus der Schweiz weggewiesen und müssten diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung verlassen. Es händigte die editionspflichtigen Akten aus. C. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der Vorinstanz, auf die Asylgesuche einzutreten, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, um vollständige Einsicht in die Akten, insbesondere in die eingereichten Beweismittel, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2018 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Auf den Antrag um Herstellung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 wurden Beweismittel aus öffentlich zugänglichen Quellen zu den Akten gegeben. F. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 wurde um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf einen Kostenvorschuss und um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 wurde das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 abgewiesen und den Beschwerdeführenden eine Notfrist zur Begleichung des bereits verlangen Kostenvorschusses eingeräumt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 wurde um Gutheissung der Beschwerde ersucht. Der Eingabe lag die Kopie eines Einzahlungsabschnittes über die Bezahlung des Kostenvorschusses am 19. Februar 2019 bei. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. J. Mit Eingabe vom 6. März 2019 wurden in Bezug auf die Auslegung von Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) weitere Beweismittelkopien zu den Akten gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.1 Auf das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommen (Art. 55 Abs. 1 VwVG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4.3 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung Folgendes fest: 4.3.1 Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien, und dieser Staat sich bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG könne einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur entsprochen werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, was vorliegend nicht der Fall sei, da die Beschwerdeführenden bereits in einem Drittstatt als Flüchtlinge Schutz vor Verfolgung und keine Rückschiebung in Verletzung des non-Refoulements-Gebots zu befürchten hätten. Deshalb werde auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten. 4.3.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzug dorthin sprechen. Griechenland sei ein Rechtsstaat und verfüge über ein funktionierendes Justizsystem sowie eine funktionierende Polizeibehörde, die schutzwillig und schutzfähig sei. Im Fall von Übergriffen durch Privatpersonen könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen staatlichen Stellen wenden sowie - sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen - Beschwerde erheben. Zudem sei Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden. Danach würden Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Griechenland würden die ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht widerlegen könnten. Es sei nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, dafür zu sorgen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Allfällige Versäumnisse der griechischen Behörden im Zusammenhang mit Fürsorgeleistungen könnten bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend gemacht werden. Auch bezüglich der Schulbildung müssten die Ansprüche der Beschwerdeführenden bei den zuständigen Behörden in Griechenland geltend gemacht werden. 4.3.3 Die ausgewiesene (...) des Beschwerdeführers sei während der empfohlenen vier Monate in der Schweiz therapiert worden. Weitere Behandlungs- und Kontrolltermine seien nicht nötig. Darüber hinaus sei bei ihm der Verdacht auf eine (...) erhoben worden; diese sei ambulant behandelt worden. Weiter sei eine (...) diagnostiziert worden. Bei der Beschwerdeführerin bestünden ein Verdacht auf eine (...) und ein (...), was medikamentös behandelt worden sei. Auch diesbezüglich sei auf die Qualifikationsrichtlinie (2004/83/EG) verwiesen. Griechenland habe diese Richtlinie, welche unter anderem die medizinische Versorgung anerkannter Flüchtlinge regle, umgesetzt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Grundversorgung sichergestellt sei. Die Beschwerdeführenden könnten sich somit an eine Institution in Griechenland wenden. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden trage das SEM Rechnung, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiere. Somit sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.4 In der Beschwerde vom 21. Januar 2019 wurde geltend gemacht, dass das Kind G._______ der Beschwerdeführenden nie befragt und über seine Verfahrensrechte informiert worden sei. Ohne Begründung seien ihm keine Parteirechte eingeräumt worden. Die angefochtene Verfügung äussere sich ferner nicht über die Kindesinteressen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug. Es sei nur erwähnt, dass es in Griechenland keine Beschulung der schulpflichtigen Kinder gebe, beziehungsweise dass die Kinder von ausländischen Lehrkräften unterrichtet würden. Dabei sei anzunehmen, dass diese nicht gleichwertig mit einheimischen Lehrkräften seien. Die Kinder der Beschwerdeführenden seien zudem von ausländischen oder arabisch-stämmigen Kindern belästigt worden. Das Kind G._______ sei weder zu seinen Erfahrungen in der Schule noch zu Rassismus-Erfahrungen befragt worden. In rechtlicher Hinsicht habe sich die angefochtene Verfügung nicht mit den elterlichen Tatsachenvorbringen auseinandergesetzt. Mehrere ausländische Organisationen würden in Bezug auf Griechenland Mängel bezüglich der Unterbringung von Kindern, Diskriminierung und Kinderrechtsverletzungen feststellen. Überdies sei der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer als behindert im Sinne des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109) gelte. Die diagnostizierte (...) des Beschwerdeführers sei nicht auf ihre Relevanz oder Zulässigkeit des Nichteintretensentscheides in Bezug auf das Kindeswohl überprüft worden. Auch die bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich bestehende (...) als Folge der erlittenen Vergewaltigung in Griechenland, was nicht bestritten werde, habe das SEM bei der Prüfung des Kindeswohls nicht berücksichtigt, zumal auch diesbezüglich die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Behinderung bestehe. Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 KRK müsse einem Kind in allen Gerichts- und Verwaltungsverfahren die Gelegenheit gewährt werden, entweder unmittelbar, durch einen gewillkürten Vertreter oder durch eine geeignete Stelle gehört zu werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK hätten die Interessen des Kindes einen vorrangigen Stellenwert, und Entscheide müssten in Berücksichtigung des Wohls des Kindes getroffen werden. Die Interessen des Kindes würden sich kategorial von denjenigen der Eltern unterscheiden, was sich nur schon aus dem Generationenunterschied ergebe. Zudem bestehe aufgrund von Art. 2 Abs. 1 KRK dem Kind gegenüber ein Diskriminierungsverbot, und es habe ein Recht auf Entwicklung (Art. 6 Abs. 2 KRK). Das völker- und vor allem europapolitische Gemeinwohl sei auch im Asylrecht und insbesondere im Dublin-Verfahren anzuwenden. Die fehlende Information des Kindes G._______ über seine Rechte und die fehlende Anhörung würden die Menschenwürde und das Recht, seinen individuellen Beitrag zur Sachverhaltsermittlung verletzen. Zudem seien die Kinder in den rechtlichen Erwägungen des SEM vollkommen übergangen worden. Damit werde das rechtliche Gehör nach Art. 29 AsylG verweigert. Da dieser Mangel nicht heilbar sei, müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben werden. In Bezug auf die Strafverfolgung in Griechenland im Zusammenhang mit den sexuellen Nötigungsversuchen durch den Schlepper verkenne die Vorinstanz mit ihrer Argumentation, dass in Griechenland bei den Strafverfolgungsbehörden kriminalpolitische Engpässe bestünden. Das geschlechtsspezifische Wegweisungshindernis sei nicht beachtet worden, weil das Wohlbefinden der Mutter für die Kinder von Bedeutung sei. Auch dem (...) der Beschwerdeführerin sei nicht Rechnung getragen worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers müsse näher abgeklärt werden, und die Berücksichtigung des Kindeswohls verlange, dass die Schweiz einen Selbsteintritt anordne und die Asylverfahren in der Schweiz durchführe. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin trotz massiver geschlechtsspezifischer Übergriffe nicht von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört worden, womit das SEM gegen Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) verstossen habe. Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt nur unzulänglich ermittelt, weshalb die angefochtene Verfügung an einem unheilbaren Mangel leide. Die Sache müsse zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Zudem habe das SEM keine vollständige Akteneinsicht gewährt, weshalb keine vollständige Beschwerde habe erhoben werden können. Nach der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht müsse den Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung eingeräumt werden. Zwingend sei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung nötig. Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Januar 2019 bei. 4.5 In der Eingabe vom 11. Februar 2019 wurde in Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt geltend gemacht, dass Kinder im Alter von G._______ über einen eigenen persönlichkeitsgeprägten Fundus von Erfahrungen, welchen die Eltern höchstens vom Hörensagen her kennen würden, verfügen. Der Interessensstandpunkt der Kinder weiche wegen des Generationenunterschieds von demjenigen der Eltern ab. Dass in der griechischen Bevölkerung auch Kinder unter dem schlechten wirtschaftlichen Fortkommen des Landes leiden würden, sage nichts Erhebliches darüber aus, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid die KRK verletze oder nicht. 4.6 Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 wurde darüber hinaus vorgebracht, dass Bundesverwaltungsgericht wesentliche Verfahrensrechte materiell verweigere. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren gerügten Mängel nicht zu prüfen sind, weil das vorliegende Verfahren kein Dublin-Verfahren, sondern ein Nichteintretensverfahren in Bezug auf einen sicheren Drittstaat nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist. 5.2 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche die vorinstanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und die deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine angebliche Nichtbeachtung der KRK, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 5.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.4 Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 5.5 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Ziff. 39 ff. zu Art. 29 BV). 5.6 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die formellen Rügen der Beschwerdeführenden unbegründet sind. 5.6.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Nichtbeachtung der KRK, da es die Vorinstanz unterlassen habe, das Kind G._______ anzuhören. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Abs. 2 desselben Artikels bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Die Garantie beinhaltet jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine Anhörung in angemessener Weise, weshalb der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden kann. Ferner ermöglicht Art. 12 Abs. 2 KRK die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit sich die Interessenlage des Kindes indessen mit derjenigen seiner (beiden) Eltern deckt, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden. Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichts gemäss seinem Entscheid vom 26. Juli 2001 in fremdenpolizeilichen Fällen generell, sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Beispiel eine Scheidung handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind (vgl. BGer 2P.117/2001 E. 3d). Nach Bundesgericht genügt auch, dass die Interessen des Kindes über die Aussagen der Eltern ins Verfahren eingebracht werden können (vgl. BGer 2C_372/2008 E. 2). Es geht davon aus, dass eine persönliche Anhörung des Kindes angezeigt ist, wenn dessen persönlichkeitsrelevanten eigenen Interessen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken, so bei Kindesschutzmassnahmen mit der damit verbundenen Trennung von einem Elternteil, beim Entscheid über das Sorgerecht in Scheidungsverfahren oder bei Entscheiden, die eine Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeit zum nicht betreuungsberechtigten Elternteil bedeuten (vgl. Urteil des BVGer E-3296/2012 vom 18. September 2012 m.w.H.). Vorliegend gelangte der Standpunkt der beiden Kinder im Rahmen der vorangegangenen Verfahren durch die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch die Ausführungen des Rechtsvertreters und der eingereichten Beweismittel genügend zum Ausdruck. Im Sinne der gemeinsamen Beschwerdeanträge verfolgen die Beschwerdeführenden alle dasselbe Ziel, nämlich die Anweisung der Vorinstanz, auf die Asylgesuche einzutreten und diese in der Schweiz zu prüfen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen auch den Standpunkt ihrer Kinder vertraten, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass beide Beschwerdeführenden die Umstände, weshalb sie von Griechenland in die Schweiz gekommen sind, auch mit Bezug auf ihre Kinder dargelegt haben (vgl. A31/3 S. 1 und A32/3 S. 1). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass durch eine zusätzliche Befragung der Kinder ergänzend Aufschluss über wesentliche Tatsachen zu erwarten wäre. Folglich gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis zum Schluss, dass auf eine zusätzliche Anhörung des heute knapp 8-jährigen Kindes G._______ der Beschwerdeführenden verzichtet werden konnte, und keine Verletzung von Art. 12 KRK vorliegt. 5.6.2 Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die knapp 8 und 4-jährigen Kinder seien in den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz völlig übergangen worden, kann nicht zugestimmt werden, zumal das SEM sowohl im Sachverhalts- als auch im Erwägungsteil seiner Verfügung auf die Kinder der Beschwerdeführenden Bezug genommen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus diesem Grund liegt somit nicht vor. 5.6.3 Weiter wurde von den Beschwerdeführenden bemängelt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht genügend abgeklärt und bei der Beurteilung des Kindeswohls nicht berücksichtigt worden sei. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet, wie die zahlreichen medizinischen Unterlagen im Dossier belegen: Die Beschwerdeführenden wurden in der Schweiz eingehend ärztlich behandelt. Ausserdem wartete das SEM mit der Eröffnung des Entscheides, bis die viermonatige Behandlung der (...) des Beschwerdeführers abgeschlossen war und er diesbezüglich keine weitere ärztliche Unterstützung mehr benötigte. Allein aus der Einschätzung des SEM, wonach die Beschwerdeführenden in Griechenland weiter ärztlich behandelt werden können, ist nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Abklärungspflicht zu schliessen. Ebenso wenig ist in der Einschätzung des SEM eine Nichtbeachtung des Kindeswohls zu erblicken. Dies ist umso mehr der Fall, als im Beschwerdeverfahren nicht konkret und detailliert aufgezeigt wurde, inwiefern das SEM mit Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden auf das Kindeswohl keine Rücksicht genommen haben soll. 5.6.4 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Verfügung müsse aufgehoben werden, weil die Beschwerdeführerin nicht in einem geschlechtsspezifischen Team angehört worden sei, ist festzuhalten, dass im Fall eines Nichteintretens auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG keine Anhörungen durchzuführen sind (Art. 36 Abs. 1 und e contrario Abs. 2 AsylG). Die Rüge ist folglich unbegründet. 5.6.5 Der Argumentation in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführenden wegen ihrer gesundheitlichen Probleme als behindert zu betrachten seien und das Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 anwendbar sei, kann aufgrund des Gesundheitszustandes nicht zugestimmt werden. 5.6.6 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden ebenfalls gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist auf die Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 zu verweisen. Auch diese Rüge ist abzuweisen, zumal von den Beschwerdeführenden nicht im Detail dargelegt wurde, in welche Akten ihnen keine oder nur ungenügend Einsicht gewährt worden ist. Folglich ist auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Beschwerdeergänzung abzuweisen. 5.6.7 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich in pauschaler Weise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht und der Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, erweisen sich diese Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die Vorbringen der Beschwerdeführenden in rechtsgenüglicher Weise. Angesichts des Nichteintretensentscheides respektive der Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, und diese somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wird vielmehr die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Der Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, ist jedoch nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht zu werten. 5.7 Insgesamt haben sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden, soweit sie die Verfügung als Ganzes beschlagen, als unbegründet erwiesen. Eine Kassation fällt ausser Betracht. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Ferner würden zwar Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne den Beschwerdeführenden nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihnen Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 6.3 Die Beschwerdeführenden hingegen bringen vor, sie wollten nicht nach Griechenland zurückkehren, weil dort die ökonomische und soziale Situation für sie unerträglich sei. Sie würden als Ausländer diskriminiert, und die Kinder könnten nicht in die Schule gehen oder würden nur von ausländischen Lehrern unterrichtet. Es sei auch gefährlich, und die Polizei biete keinen Schutz. Ausserdem hätten sie gesundheitliche Probleme, welche dort nicht oder nur ungenügend behandelt worden seien. 6.4 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführenden am 18. Januar 2017 als Flüchtlinge anerkannten und ihrer Rückübernahme am 27. Juli 2018 ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es die Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.3 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). 7.6 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). 7.7 Es ist aber nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Auch wurde dies von den Beschwerdeführenden bezüglich ihres konkreten Falls nicht geltend gemacht. In Bezug auf die Schilderung der Lebensbedingungen in Griechenland durch die Beschwerdeführenden sind einige Vorbehalte anzubringen. So ist nicht glaubhaft, dass sie als Familie mit zwei Kindern von den griechischen Behörden in E._______ auf die Strasse gestellt wurden und dort leben mussten. Zudem wirken ihre Schilderungen teilweise übertrieben und damit nicht glaubhaft. Ihre Aussage, die griechischen Behörden hätten ihnen und ihren Kindern keinen Schutz vor Diskriminierungen seitens Drittpersonen gewährt, ist letztlich eine reine Parteibehauptung, zumal nicht detailliert vorgebracht wurde, wie, wo, wie oft und unter welchen Umständen sie sich bei den griechischen Behörden dagegen zur Wehr gesetzt und wie die Letzteren konkret reagiert hätten. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden und ihre beiden Kinder zwischen dem 18. Januar 2017 und dem 2. Juli 2018 in Griechenland gelebt haben, lässt im Ergebnis darauf schliessen, dass sie dort Hilfe und Beistand, sei es von Seiten des griechischen Staates, sei es durch Drittpersonen beziehungsweise karitative Einrichtungen, erfahren haben müssen. Wiewohl anzunehmen ist, dass sie in Griechenland aufgrund der angespannten finanziellen Situation des Staates sowie der misslichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Grossteils der griechischen Bevölkerung keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden haben, ist diesbezüglich noch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Im Übrigen sind sie gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und weitere Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, notfalls auch auf dem Rechtsweg. So stehen den Beschwerdeführenden und ihren Kindern als anerkannten Flüchtlingen in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgerinnen und Bürgern beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländerinnen und Ausländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK können sich die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gestützt auf Art. 34 EMRK ferner letztinstanzlich an den EGMR wenden. Schliesslich können sie sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Akte A63/9 S. 5 Ziff. III/2.). 7.8 Die Beschwerdeführenden reichten zahlreiche Arztberichte ein. In Bezug auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...) ist festzuhalten, dass diese in der Schweiz behandelt wurde und keine weiteren Kontrolltermine mehr nötig sind. Bezüglich der ebenfalls diagnostizierten (...) beim Beschwerdeführer, des (...) und des Verdachts auf (...) bei der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die medizinische Versorgung in Griechenland entgegen den Behauptungen im Beschwerdeverfahren gewährleistet ist, weshalb die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden auch in Griechenland behandelt werden können, da Flüchtlinge in Griechenland ein Anrecht auf medizinische Versorgung haben. Die Beschwerdeführenden legen zwar dar, sie seien in Griechenland nur ungenügend oder gar nicht medizinisch behandelt worden, was indessen übertrieben erscheint. Folglich bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür, dass ihnen in Griechenland eine offensichtlich benötigte medizinische Behandlung verweigert wurde. 7.9 Hinsichtlich des Schulbesuches ihrer Kinder haben sich die Beschwerdeführenden an die griechischen Behörden zu wenden, sollten Ungereimtheiten oder Unstimmigkeiten auftreten, zumal anerkannten Flüchtlingen in Griechenland gestützt auf Art. 27 der Qualifikationsrichtlinie auch das Recht auf Bildung zusteht. 7.10 Was die Argumentation im Beschwerdeverfahren bezüglich der Rechte aus dem Dublin-Verfahren betrifft, ist - wie bereits erwähnt - festzuhalten, dass vorliegend kein Dublin-Verfahren zur Prüfung vorliegt. Folglich sind die mit dem Dublin-Verfahren entwickelten Grundsätze nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 7.11 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden und ihren Kindern in Bezug auf ihren konkreten Fall nicht gelungen, die Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: