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D-812/2021

D-812/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Dezember 2020 im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl nach. A.b Am 7. Januar 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Gleichzeitig legte er einen griechischen Reiseausweis (mit Gültigkeitsdauer bis 17. August 2023), eine griechische Aufenthaltsbewilligung (mit Gültigkeitsdauer bis 31. Juli 2020), ein Familienbüchlein, einen iranischen sowie einen internationalen Führerschein ins Recht. A.c Am 8. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer der medizinischen Abklärung (F2) zugewiesen und es wurden eine (...) sowie der Verdacht auf beidseitigen (...) und auf einen (...) diagnostiziert. Entsprechende Medikamente wurden verschrieben. Der Verdacht auf eine Lungentuberkulose wurde nach einer durchgeführten Untersuchung ausgeschlossen. B. B.a Am 11. Januar 2021 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durchgeführt. B.b Anlässlich des persönlichen Gesprächs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im September 2016 sein Heimatland Iran verlassen und in Griechenland auf der Insel Lesbos ein Asylgesuch gestellt zu haben. Er habe zuerst bei einer Nichtregierungsorganisation namens (...) gearbeitet und Persisch sowie Kunst gegen Entgelt unterrichtet. Später habe er während ungefähr vierzehn Monaten bei einer israelischen Organisation gearbeitet und sei danach nach C._______ gereist, wo er verschiedenen temporären Anstellungen nachgegangen sei, bis er für die Organisation (...) die Möglichkeit erhalten habe, verschieden Ausstellungen in einigen europäischen Staaten zu eröffnen. Danach habe er einen Coffeeshop bei einem Restaurant eines iranischen Besitzers in C._______ eröffnet, welchen er jedoch bald habe aufgeben müssen. Dies hänge mit seinen Asylgründen zusammen. Deshalb sei er zuerst zu seiner Familie nach Deutschland gereist, um nach seiner Rückkehr als (...) in der Stadt D._______ zu arbeiten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinsichtlich eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG legte der Beschwerdeführer dar, er habe auf der Insel Lesbos enge Beziehungen zu verschiedenen Israelis gehabt und durch diese Arbeit sowie Kunstunterricht erhalten. Diese Personen seien wie ein Teil seiner Familie geworden. Als er die Insel verlassen habe, sei er nach C._______ gereist, wo er sich mit einem Restaurantbesitzer angefreundet habe. Dieser habe ihm angeboten, in dessen Restaurant einen Coffeeshop zu eröffnen. Danach habe dieser seine sämtlichen Dokumente im Rahmen eines Bewerbungsdossiers kopiert. Da beide aus derselben Stadt stammten, sei ein Vertrauensverhältnis entstanden und er (der Beschwerdeführer) habe ihm über seine Arbeiten auf der Insel berichtet. Im November oder Dezember 2019 habe ihn ein israelischer Freund im Restaurant besucht. Einige Tage darauf habe ihn ein ihm fremder Mann angesprochen und gesagt, er sei ein Verräter, da er mit den Israelis zusammenarbeiten und somit den Iran verraten würde. Gleichzeitig habe dieser Mann ihm vorgeschlagen, diesen Fehler wieder auszumerzen, indem er auf die Insel hätte zurückkehren sowie eine Frau ausfindig machen sollen. Daraufhin sei er geflohen, da er vermutet habe, bei diesem fremden Mann handle es sich um einen Agenten des iranischen Geheimdiensts. Gleichzeitig habe er seine israelischen Freunde vor weiteren Besuchen in diesem Restaurant gewarnt und den Chef der Organisation (...) telefonisch kontaktiert, um diesen über den Vorfall zu benachrichtigen. Insgesamt sei er zweimal bedroht worden. Bei der griechischen Polizei habe er sich nicht melden wollen, da der Restaurantbesitzer gewusst habe, wo seine Familie im Iran lebe und er vermutet habe, dass auch dieser mit dem iranischen Geheimdienst zu tun haben könnte. Deshalb habe er sich entschlossen, nach Deutschland zu reisen. Nachdem er von einem dreimonatigen Besuch bei seiner Familie nach Griechenland zurückgekehrt sei, habe er eine Anstellung als (...) in der Stadt D._______ gefunden. Während dieser Zeit habe ihm dieser Restaurantbesitzer ständig Nachrichten gesendet und gefragt, wo er sich aufhalte. Er habe Angst um sich und seine Familie im Iran gehabt. Am 20. Dezember 2020 habe ihn eine persisch sprechende Frau angesprochen und erklärt, er müsse für sie einen Auftrag in der Türkei und in Berlin erledigen. Deshalb sei er aus Griechenland ausgereist. Abschliessend habe er zu ergänzen, dass er in der Schweiz bleiben möchte, um in Ruhe malen und seine Kunstarbeit weiterführen zu können. Es wurden folgende, weitere Beweismittel zu den Akten gelegt: ein Boardingpass (Athen-Zürich) vom 24. Dezember 2020, ein griechischer Mietvertrag vom 5. Juli 2020, ein weiterer griechischer Mietvertrag vom 16. Juli 2018, ein griechischer Strafregisterauszug, ein griechischer Telefonvertrag, ein griechischer Arbeitsvertrag, eine amtliche Meldebestätigung für eine Wohnungsanmeldung aus Deutschland vom 15. Dezember 2018, ein Auszug aus einer Google-Maps-Karte den Standort des Restaurants in C._______ betreffend, ein Auszug eines Facebook-Kontos einer Frau, ein Dokument von (...) sowie ein Dokument von (...). C. C.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729), ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 12. Januar 2021 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. C.b Mit Antwort vom 14. Januar 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und hielten fest, der Beschwerdeführer sei seit 24. Juli 2017 als Flüchtling in Griechenland anerkannt und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer vom 31. Juli 2017 bis 31. Juli 2020. D. Am 10. Februar 2021 stellte die Vorinstanz der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf. F. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 - eröffnet am 16. Februar 2021 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5)..

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht in dieser Hinsicht volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass auf das Asylgesuch im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei, da der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe. Zudem habe sich Griechenland am 14. Januar 2021 bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, da er dort als Flüchtling anerkannt sei. Die Ergänzung in der Stellungnahme zum Entwurf der vorliegenden Verfügung seiner Rechtsvertretung, er hätte nicht alle Gründe angeben können, sei abzuweisen. Der Argumentation, die Zeit für die Anhörung sei zu knapp gewesen und er sei ständig unterbrochen worden, weshalb er nicht habe ausführen können, dass er einen Bruder in Berlin habe, welcher über die sozialen Medien aktiv sei und auch ins Visier der iranischen Behörden geraten sei, könne nicht gefolgt werden. Auch diese Einwendungen würden nichts an der Tatsache ändern, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge und demensprechend sowohl schutzwillig sowie als auch schutzfähig sei. Überdies liege es am Beschwerdeführer, sich bei der Polizei zu melden. Zudem verbleibe es eine unbelegte Behauptung, dass er durch den iranischen Geheimdienst gesucht werde, zumal er sich nicht sicher sei, ob der betreffende Restaurantbesitzer in C._______ direkt mit der iranischen Botschaft in Kontakt stünde oder er deren Mitarbeiter lediglich von den Restaurantbesuchen kennen würde. Des Weiteren sei es nicht ersichtlich, inwiefern er nur aufgrund seiner Kontakte mit israelischen Personen aus der Künstlerszene ins Visier des iranischen Geheimdienstes geraten sein solle. Ausserdem wirke seine Schilderung, er hätte für den iranischen Geheimdienst einer Frau anhand eines Facebook-Auszugs ausfindig machen sollen, reichlich abenteuerlich. Zwar würden Anzeichen dafür bestehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er bereits in Griechenland als solcher anerkannt worden sei, jedoch habe er kein schutzwürdiges Interesse nachweisen können. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat ihm die Flüchtlingseigenschaft und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Ausserdem sei keine Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements zu befürchten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG sei festzuhalten, dass er gemäss eigenen Aussagen C._______ bereits Ende 2019 verlassen habe und in der Stadt D._______ eine neue Arbeit gefunden habe. Als alleinstehender Mann mit den notwendigen Aufenthaltspapieren stehe ihm im Sinne einer «innerstaatlichen Fluchtalternative» die Möglichkeit offen, innerhalb Griechenlands einen neuen Standort zu finden. Ferner sei zu bemerken, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb er nicht zumindest seine Telefonnummer geändert habe, um den telefonischen Belästigungen durch den Restaurantbesitzer zu entgehen. Aus den ärztlichen Befunden gehe zudem nicht hervor, dass er an einer gravierenden Krankheit leiden und eine zwangsweise Rückführung vorliegend zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. In diesem Zusammenhang sei auf die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) hinzuweisen, worin er bei gegebener Notwendigkeit einklagbare Ansprüche auf eine medizinische Versorgung geltend machen könne. Des Weiteren würde seinem Gesundheitszustand bei der Überstellung nach Griechenland angemessen Rechnung getragen. Weitere medizinische Abklärungen seien vorliegend nicht notwendig und es sei davon auszugehen, dass er in Griechenland eine adäquate Behandlung erhalten werde.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde moniert, dass der Anhörung nicht genügend Zeit beigemessen worden sei, der Beschwerdeführer aufgrund des Zeitdrucks mehrmals unterbrochen und aufgefordert worden sei, lediglich das Wesentliche zu erzählen. Nach Interventionen der Rechtsvertreterin sei schliesslich eine weitere Anhörung von zwei Stunden angesetzt worden. Angesichts dieser Umstände habe er - trotz Vorhandenseins eines komplexen Falles - nicht alle wichtigen Details darlegen können, auch hätten wichtige Fragen dazu gefehlt, was in Griechenland vorgefallen sei. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz seine Vorbringen als abenteuerlich und unglaubhaft bewertet habe. Zudem sei ausser Acht gelassen worden, dass es in den letzten Jahren europaweit Liquidierungen und geplante Anschläge auf Exiliraner durch den iranischen Geheimdienst gegeben habe. Die der Beschwerde beigelegten Medienberichte würden aufzeigen, wie der iranische Geheimdienst vorgehe. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt sowie ungenügend begründet habe. Vorliegend sei im Lichte von Art. 3 EMRK zu prüfen, ob ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen würden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche Behandlung drohe. Da er in Griechenland als (...) und (...) bekannt sei, könne er vom iranischen Geheimdienst leicht aufgespürt werden, weshalb auch das von der Vorinstanz erwähnte Argument der «innerstaatlichen Fluchtalternative» nicht greife. Trotz eines Wohnortwechsels in Griechenland sei er erneut aufgespürt worden. Ausserdem könne aufgrund der Überforderung des griechischen Staates zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Exiliranern Schutz vor dem iranischen Geheimdienst bieten oder die hierfür geeigneten Sicherheitsmassnahmen ergreifen könne. Angesichts der dargelegten Einwände müsse er befürchten, bei einer Rückkehr nach Griechenland einer konkreten Gefahr ausgesetzt zu sein. In der Schweiz wäre er wesentlich sicherer, zumal er nicht vorhabe, sein Künstlerleben in der Öffentlichkeit weiterzuführen, was es dem iranischen Geheimdienst schwieriger machen würde, ihn aufzuspüren. Zusammenfassend sei eine Rückschiebung nach Griechenland als unzulässig zu erachten.

E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. In der Beschwerde wird gerügt, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, weil angesichts der offensichtlichen Komplexität der Vorbringen zu wenig Zeit einberechnet und der Beschwerdeführer zudem mehrmals unterbrochen worden sei. In der Folge sei auch die Verfügung ungenügend motiviert ausgefallen.

E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG).

E. 6.3 Der Rüge, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönliche Gesprächs zu Dublin und der nachfolgenden Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserst detaillierte Angaben über seinen Aufenthalt sowie sein Leben und Wirken in Griechenland angeben konnte. Einlässlich äusserte er sich auch über seine zahlreichen Tätigkeiten und hatte zudem die Möglichkeit, sich zu den eingereichten Beweismitteln zu äussern. Mithin ist es nicht ersichtlich, inwiefern er nicht alle Details über sein Leben in Griechenland hätte schildern können (vgl. SEM-Akte 1084809-15/4 [nachfolgend SEM-Akte 15/4]). Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz seine Schilderungen in ihrer Verfügung würdigte, weshalb auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen ist.

E. 6.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Fehler vorliegen, welche es rechtfertigen würden, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 7.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung korrekterweise zum Schluss, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt.

E. 7.3 Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer von den griechischen Behörden am 24. Juli 2017 als Flüchtling anerkannt wurde. Am 14. Januar 2021 stimmten die Behörden seiner Rückübernahme zu. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb die Vor-instanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wozu auch Griechenland gehört - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 9.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern betroffen sind (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3, 8.4; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4-6.5; D-367/2019 vom 2. Mai 2019 E. 7.7-7.9; E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5-9.6). In der Regel ist dennoch - trotz der eher schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland - nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5.

E. 9.5 Da der Beschwerdeführer am 31. Juli 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 9.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die hellenischen Behörden würden ihm als Exiliraner unzureichenden Schutz vor dem iranischen Geheimdienst gewähren, ist auf die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Einerseits steht es ihm offen, sich bei der hellenischen Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden zu melden. Anderseits ist von einem genügenden Polizeischutz und einem funktionierenden Rechtssystem auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6383/2018 vom 20. November 2018 E. 9.5. m.w.H; Urteil des BVGer D-5515/2019 vom 29. Oktober 2019 m.w.H.). Somit kann er im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Im Übrigen legte er nicht ansatzweise dar, inwiefern die griechischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollten. Sofern er vorbringt, in der Schweiz besser vor dem iranischen Geheimdienst geschützt zu sein, da er nicht beabsichtige, sich hier öffentlich als (...) zu exponieren, verkennt er, dass ihm dieselbe Möglichkeit in Griechenland offensteht, wo er zudem über ein soziales Netzwerk sowie über diverse Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit verfügt.

E. 9.7 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.

E. 9.9 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seit seinem Aufenthalt in Griechenland stets gearbeitet und auch nach dem Umzug in andere Städte rasch eine neue Anstellung gefunden. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass er - unter anderem mittels seiner breiten sozialen Vernetzung sowie seiner vielfältigen Fähigkeiten - erneut eine geeignete Anstellung finden wird. Sodann liegen keine ernsthaften medizinischen Probleme vor, welche einen Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würden, zumal auch Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Somit steht es ihm frei, sich auch bei seiner Rückkehr an das ihm zugänglichen Gesundheitssystem zu wenden, um seine allfälligen Beschwerden behandeln zu lassen.

E. 9.10 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ersuchte ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos beurteilt wurden. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführe aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin : Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-812/2021 Urteil vom 26. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Lejla Medii, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Dezember 2020 im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl nach. A.b Am 7. Januar 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Gleichzeitig legte er einen griechischen Reiseausweis (mit Gültigkeitsdauer bis 17. August 2023), eine griechische Aufenthaltsbewilligung (mit Gültigkeitsdauer bis 31. Juli 2020), ein Familienbüchlein, einen iranischen sowie einen internationalen Führerschein ins Recht. A.c Am 8. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer der medizinischen Abklärung (F2) zugewiesen und es wurden eine (...) sowie der Verdacht auf beidseitigen (...) und auf einen (...) diagnostiziert. Entsprechende Medikamente wurden verschrieben. Der Verdacht auf eine Lungentuberkulose wurde nach einer durchgeführten Untersuchung ausgeschlossen. B. B.a Am 11. Januar 2021 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durchgeführt. B.b Anlässlich des persönlichen Gesprächs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im September 2016 sein Heimatland Iran verlassen und in Griechenland auf der Insel Lesbos ein Asylgesuch gestellt zu haben. Er habe zuerst bei einer Nichtregierungsorganisation namens (...) gearbeitet und Persisch sowie Kunst gegen Entgelt unterrichtet. Später habe er während ungefähr vierzehn Monaten bei einer israelischen Organisation gearbeitet und sei danach nach C._______ gereist, wo er verschiedenen temporären Anstellungen nachgegangen sei, bis er für die Organisation (...) die Möglichkeit erhalten habe, verschieden Ausstellungen in einigen europäischen Staaten zu eröffnen. Danach habe er einen Coffeeshop bei einem Restaurant eines iranischen Besitzers in C._______ eröffnet, welchen er jedoch bald habe aufgeben müssen. Dies hänge mit seinen Asylgründen zusammen. Deshalb sei er zuerst zu seiner Familie nach Deutschland gereist, um nach seiner Rückkehr als (...) in der Stadt D._______ zu arbeiten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinsichtlich eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG legte der Beschwerdeführer dar, er habe auf der Insel Lesbos enge Beziehungen zu verschiedenen Israelis gehabt und durch diese Arbeit sowie Kunstunterricht erhalten. Diese Personen seien wie ein Teil seiner Familie geworden. Als er die Insel verlassen habe, sei er nach C._______ gereist, wo er sich mit einem Restaurantbesitzer angefreundet habe. Dieser habe ihm angeboten, in dessen Restaurant einen Coffeeshop zu eröffnen. Danach habe dieser seine sämtlichen Dokumente im Rahmen eines Bewerbungsdossiers kopiert. Da beide aus derselben Stadt stammten, sei ein Vertrauensverhältnis entstanden und er (der Beschwerdeführer) habe ihm über seine Arbeiten auf der Insel berichtet. Im November oder Dezember 2019 habe ihn ein israelischer Freund im Restaurant besucht. Einige Tage darauf habe ihn ein ihm fremder Mann angesprochen und gesagt, er sei ein Verräter, da er mit den Israelis zusammenarbeiten und somit den Iran verraten würde. Gleichzeitig habe dieser Mann ihm vorgeschlagen, diesen Fehler wieder auszumerzen, indem er auf die Insel hätte zurückkehren sowie eine Frau ausfindig machen sollen. Daraufhin sei er geflohen, da er vermutet habe, bei diesem fremden Mann handle es sich um einen Agenten des iranischen Geheimdiensts. Gleichzeitig habe er seine israelischen Freunde vor weiteren Besuchen in diesem Restaurant gewarnt und den Chef der Organisation (...) telefonisch kontaktiert, um diesen über den Vorfall zu benachrichtigen. Insgesamt sei er zweimal bedroht worden. Bei der griechischen Polizei habe er sich nicht melden wollen, da der Restaurantbesitzer gewusst habe, wo seine Familie im Iran lebe und er vermutet habe, dass auch dieser mit dem iranischen Geheimdienst zu tun haben könnte. Deshalb habe er sich entschlossen, nach Deutschland zu reisen. Nachdem er von einem dreimonatigen Besuch bei seiner Familie nach Griechenland zurückgekehrt sei, habe er eine Anstellung als (...) in der Stadt D._______ gefunden. Während dieser Zeit habe ihm dieser Restaurantbesitzer ständig Nachrichten gesendet und gefragt, wo er sich aufhalte. Er habe Angst um sich und seine Familie im Iran gehabt. Am 20. Dezember 2020 habe ihn eine persisch sprechende Frau angesprochen und erklärt, er müsse für sie einen Auftrag in der Türkei und in Berlin erledigen. Deshalb sei er aus Griechenland ausgereist. Abschliessend habe er zu ergänzen, dass er in der Schweiz bleiben möchte, um in Ruhe malen und seine Kunstarbeit weiterführen zu können. Es wurden folgende, weitere Beweismittel zu den Akten gelegt: ein Boardingpass (Athen-Zürich) vom 24. Dezember 2020, ein griechischer Mietvertrag vom 5. Juli 2020, ein weiterer griechischer Mietvertrag vom 16. Juli 2018, ein griechischer Strafregisterauszug, ein griechischer Telefonvertrag, ein griechischer Arbeitsvertrag, eine amtliche Meldebestätigung für eine Wohnungsanmeldung aus Deutschland vom 15. Dezember 2018, ein Auszug aus einer Google-Maps-Karte den Standort des Restaurants in C._______ betreffend, ein Auszug eines Facebook-Kontos einer Frau, ein Dokument von (...) sowie ein Dokument von (...). C. C.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729), ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 12. Januar 2021 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. C.b Mit Antwort vom 14. Januar 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und hielten fest, der Beschwerdeführer sei seit 24. Juli 2017 als Flüchtling in Griechenland anerkannt und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer vom 31. Juli 2017 bis 31. Juli 2020. D. Am 10. Februar 2021 stellte die Vorinstanz der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf. F. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 - eröffnet am 16. Februar 2021 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5)..

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht in dieser Hinsicht volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass auf das Asylgesuch im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei, da der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe. Zudem habe sich Griechenland am 14. Januar 2021 bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, da er dort als Flüchtling anerkannt sei. Die Ergänzung in der Stellungnahme zum Entwurf der vorliegenden Verfügung seiner Rechtsvertretung, er hätte nicht alle Gründe angeben können, sei abzuweisen. Der Argumentation, die Zeit für die Anhörung sei zu knapp gewesen und er sei ständig unterbrochen worden, weshalb er nicht habe ausführen können, dass er einen Bruder in Berlin habe, welcher über die sozialen Medien aktiv sei und auch ins Visier der iranischen Behörden geraten sei, könne nicht gefolgt werden. Auch diese Einwendungen würden nichts an der Tatsache ändern, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge und demensprechend sowohl schutzwillig sowie als auch schutzfähig sei. Überdies liege es am Beschwerdeführer, sich bei der Polizei zu melden. Zudem verbleibe es eine unbelegte Behauptung, dass er durch den iranischen Geheimdienst gesucht werde, zumal er sich nicht sicher sei, ob der betreffende Restaurantbesitzer in C._______ direkt mit der iranischen Botschaft in Kontakt stünde oder er deren Mitarbeiter lediglich von den Restaurantbesuchen kennen würde. Des Weiteren sei es nicht ersichtlich, inwiefern er nur aufgrund seiner Kontakte mit israelischen Personen aus der Künstlerszene ins Visier des iranischen Geheimdienstes geraten sein solle. Ausserdem wirke seine Schilderung, er hätte für den iranischen Geheimdienst einer Frau anhand eines Facebook-Auszugs ausfindig machen sollen, reichlich abenteuerlich. Zwar würden Anzeichen dafür bestehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er bereits in Griechenland als solcher anerkannt worden sei, jedoch habe er kein schutzwürdiges Interesse nachweisen können. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat ihm die Flüchtlingseigenschaft und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Ausserdem sei keine Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements zu befürchten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG sei festzuhalten, dass er gemäss eigenen Aussagen C._______ bereits Ende 2019 verlassen habe und in der Stadt D._______ eine neue Arbeit gefunden habe. Als alleinstehender Mann mit den notwendigen Aufenthaltspapieren stehe ihm im Sinne einer «innerstaatlichen Fluchtalternative» die Möglichkeit offen, innerhalb Griechenlands einen neuen Standort zu finden. Ferner sei zu bemerken, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb er nicht zumindest seine Telefonnummer geändert habe, um den telefonischen Belästigungen durch den Restaurantbesitzer zu entgehen. Aus den ärztlichen Befunden gehe zudem nicht hervor, dass er an einer gravierenden Krankheit leiden und eine zwangsweise Rückführung vorliegend zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. In diesem Zusammenhang sei auf die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) hinzuweisen, worin er bei gegebener Notwendigkeit einklagbare Ansprüche auf eine medizinische Versorgung geltend machen könne. Des Weiteren würde seinem Gesundheitszustand bei der Überstellung nach Griechenland angemessen Rechnung getragen. Weitere medizinische Abklärungen seien vorliegend nicht notwendig und es sei davon auszugehen, dass er in Griechenland eine adäquate Behandlung erhalten werde. 5.2 In der Beschwerde wurde moniert, dass der Anhörung nicht genügend Zeit beigemessen worden sei, der Beschwerdeführer aufgrund des Zeitdrucks mehrmals unterbrochen und aufgefordert worden sei, lediglich das Wesentliche zu erzählen. Nach Interventionen der Rechtsvertreterin sei schliesslich eine weitere Anhörung von zwei Stunden angesetzt worden. Angesichts dieser Umstände habe er - trotz Vorhandenseins eines komplexen Falles - nicht alle wichtigen Details darlegen können, auch hätten wichtige Fragen dazu gefehlt, was in Griechenland vorgefallen sei. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz seine Vorbringen als abenteuerlich und unglaubhaft bewertet habe. Zudem sei ausser Acht gelassen worden, dass es in den letzten Jahren europaweit Liquidierungen und geplante Anschläge auf Exiliraner durch den iranischen Geheimdienst gegeben habe. Die der Beschwerde beigelegten Medienberichte würden aufzeigen, wie der iranische Geheimdienst vorgehe. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt sowie ungenügend begründet habe. Vorliegend sei im Lichte von Art. 3 EMRK zu prüfen, ob ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen würden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche Behandlung drohe. Da er in Griechenland als (...) und (...) bekannt sei, könne er vom iranischen Geheimdienst leicht aufgespürt werden, weshalb auch das von der Vorinstanz erwähnte Argument der «innerstaatlichen Fluchtalternative» nicht greife. Trotz eines Wohnortwechsels in Griechenland sei er erneut aufgespürt worden. Ausserdem könne aufgrund der Überforderung des griechischen Staates zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Exiliranern Schutz vor dem iranischen Geheimdienst bieten oder die hierfür geeigneten Sicherheitsmassnahmen ergreifen könne. Angesichts der dargelegten Einwände müsse er befürchten, bei einer Rückkehr nach Griechenland einer konkreten Gefahr ausgesetzt zu sein. In der Schweiz wäre er wesentlich sicherer, zumal er nicht vorhabe, sein Künstlerleben in der Öffentlichkeit weiterzuführen, was es dem iranischen Geheimdienst schwieriger machen würde, ihn aufzuspüren. Zusammenfassend sei eine Rückschiebung nach Griechenland als unzulässig zu erachten. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. In der Beschwerde wird gerügt, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, weil angesichts der offensichtlichen Komplexität der Vorbringen zu wenig Zeit einberechnet und der Beschwerdeführer zudem mehrmals unterbrochen worden sei. In der Folge sei auch die Verfügung ungenügend motiviert ausgefallen. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). 6.3 Der Rüge, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönliche Gesprächs zu Dublin und der nachfolgenden Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserst detaillierte Angaben über seinen Aufenthalt sowie sein Leben und Wirken in Griechenland angeben konnte. Einlässlich äusserte er sich auch über seine zahlreichen Tätigkeiten und hatte zudem die Möglichkeit, sich zu den eingereichten Beweismitteln zu äussern. Mithin ist es nicht ersichtlich, inwiefern er nicht alle Details über sein Leben in Griechenland hätte schildern können (vgl. SEM-Akte 1084809-15/4 [nachfolgend SEM-Akte 15/4]). Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz seine Schilderungen in ihrer Verfügung würdigte, weshalb auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen ist. 6.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Fehler vorliegen, welche es rechtfertigen würden, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 7.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung korrekterweise zum Schluss, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. 7.3 Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer von den griechischen Behörden am 24. Juli 2017 als Flüchtling anerkannt wurde. Am 14. Januar 2021 stimmten die Behörden seiner Rückübernahme zu. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb die Vor-instanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wozu auch Griechenland gehört - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern betroffen sind (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3, 8.4; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4-6.5; D-367/2019 vom 2. Mai 2019 E. 7.7-7.9; E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5-9.6). In der Regel ist dennoch - trotz der eher schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland - nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5. 9.5 Da der Beschwerdeführer am 31. Juli 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 9.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die hellenischen Behörden würden ihm als Exiliraner unzureichenden Schutz vor dem iranischen Geheimdienst gewähren, ist auf die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Einerseits steht es ihm offen, sich bei der hellenischen Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden zu melden. Anderseits ist von einem genügenden Polizeischutz und einem funktionierenden Rechtssystem auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6383/2018 vom 20. November 2018 E. 9.5. m.w.H; Urteil des BVGer D-5515/2019 vom 29. Oktober 2019 m.w.H.). Somit kann er im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Im Übrigen legte er nicht ansatzweise dar, inwiefern die griechischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollten. Sofern er vorbringt, in der Schweiz besser vor dem iranischen Geheimdienst geschützt zu sein, da er nicht beabsichtige, sich hier öffentlich als (...) zu exponieren, verkennt er, dass ihm dieselbe Möglichkeit in Griechenland offensteht, wo er zudem über ein soziales Netzwerk sowie über diverse Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit verfügt. 9.7 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 9.9 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seit seinem Aufenthalt in Griechenland stets gearbeitet und auch nach dem Umzug in andere Städte rasch eine neue Anstellung gefunden. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass er - unter anderem mittels seiner breiten sozialen Vernetzung sowie seiner vielfältigen Fähigkeiten - erneut eine geeignete Anstellung finden wird. Sodann liegen keine ernsthaften medizinischen Probleme vor, welche einen Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würden, zumal auch Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Somit steht es ihm frei, sich auch bei seiner Rückkehr an das ihm zugänglichen Gesundheitssystem zu wenden, um seine allfälligen Beschwerden behandeln zu lassen. 9.10 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ersuchte ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos beurteilt wurden. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführe aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin : Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: