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D-6125/2019

D-6125/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 25. Juli 2019 im Bundesasylzentrum Bern um Asyl nach und gab dabei an, am 12. Dezember 2002 geboren und damit noch minderjährig zu sein. B.Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland registriert worden war und dort am (...) um Asyl nachgesucht hatte. C.Im Rahmen der UMA EB (Erstbefragung eines minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden) vom 6. August 2019 wiederholte der Beschwerdeführer seine Aussage, am (...) geboren zu sein, und gab im Weiteren an, dieses Geburtsdatum auf der hintersten Seite des Korans gesehen zu haben. Im Rahmen der Erstbefragung klärte ihn das SEM darüber auf, dass er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde, orientierte ihn über den Ablauf der Untersuchung und stellte ihm Fragen zu seinem Gesundheitszustand. Im Weiteren wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt, wobei er angab, in Griechenland keine Zukunftsperspektive zu haben. Er wolle Fussballer werden. Anstatt zurück nach Griechenland würde er es bevorzugen, in seinen Heimatstaat ausgeschafft zu werden. D.In seinem Gutachten vom 2. September 2019 kam das vom SEM beauftragte (...) gestützt auf eine körperliche Untersuchung, eine Handknochenaltersanalyse, eine zahnärztliche Untersuchung sowie eine Schlüsselbeinanalyse zum Schluss, dass das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers zirka 21 Jahre betrage. Unter Berücksichtigung der Abweichungen der Resultate sei von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 17,6 Jahren auszugehen. Daher erscheine das angegebene Alter von 16 Jahren und 8 Monaten eher nicht plausibel. E.Mit Schreiben vom 13. September 2019 setzte das SEM die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - nach gewährter Einsicht in das Gutachten vom 2. September 2019 in anonymisierter Form - darüber in Kenntnis, aufgrund der Aktenlage (ungenaue Angaben zum Alter, Gutachten) zu beabsichtigen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen, und den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren folglich als volljährig zu betrachten. F.Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte die Rechtsvertretung in ihrer Stellungahme vom 19. September 2019, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, das angegebene Geburtsdatum zu beweisen, weshalb er dazu bereit sei, die entsprechende Änderung des Geburtsdatums zu akzeptieren. Er habe indessen die Behörden keinesfalls über sein tatsächliches Alter täuschen wollen. G.In ihrem Antwortschreiben vom 23. Oktober 2019 an das SEM teilten die griechischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) über einen subsidiären Schutzstatuts verfüge, ihm indessen weder der entsprechende Entscheid eröffnet noch die relevanten Aufenthaltstitel ausgestellt worden seien. H.Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wies die Rechtsvertretung im Wesentlichen auf die schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland und auf die Notwendigkeit der Einholung individueller Garantien hin. I.Am 24. Oktober 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729, nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. K.Am 1. November 2019 stimmten die griechischen Behörden aufgrund des am (...) gewährten subsidiären Schutzes dem Übernahmeersuchen zu. L.Am 11. November 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 12. November 2019 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung. M.Mit Entscheid vom 12. November 2019 (Eröffnung am 13. November 2019) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Schliesslich wurde festgehalten, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2001 laute (ohne Bestreitungsvermerk). N.Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 20. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - unter Beilage eines Updates von Pro Asyl vom 30. August 2019 über die Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. O.Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei zu ermächtigen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, der Beschwerdeführer verfüge in Griechenland über subsidiären Schutz und die griechischen Behörden hätten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.

E. 5.2 Hinsichtlich der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 30. Oktober 2019, wonach eine Rückführung eines Flüchtlings in einem anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen könne (Hinweis der Rechtsvertretung auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EMGR]), die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland prekär sei und vom SEM bei den griechischen Behörden entsprechende Garantien einzuholen seien, verwies die Vorinstanz darauf hin, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe. Damit entfalle für das SEM auch die Einholung von Garantien bei den griechischen Behörden. Die von der Rechtsvertretung genannten Urteile stellten anders gelagerte Einzelfälle dar. So handle es sich beim Urteil vom 21. Januar 2011 um einen Gesuchsteller, der im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Griechenland überstellt worden und dort unmittelbar nach der Einreise inhaftiert worden sei. Beim sogenannten «Tarakhel-Urteil» vom 4. November 2014 handle es sich um eine Familie, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Italien weggewiesen werden sollte. Schliesslich stellten die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im rechten Schienbein und im rechten Fussgelenk aufgrund eines Unfalls im Jahre 2017 keine Wegweisungshindernisse dar.

E. 5.3 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die herrschende Rechtsprechung für Asylsuchende in Griechenland das Vorliegen systemischer Mängel festgestellt habe. Auch die Situation für Personen mit Schutzstatus sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Dies werde durch zahlreiche Berichte bestätigt. Es bestehe ein reeles Risiko, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitgliedstaat der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Im Weiteren steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland registriert worden war und dort am (...) um Asyl nachgesucht hatte. In ihrem Antwortschreiben vom 23. Oktober 2019 teilten die griechischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, ihm indessen weder der entsprechende Entscheid eröffnet noch die relevanten Aufenthaltstitel ausgestellt worden seien. Am 1. November 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM zu mit dem Hinweis, dass dem Beschwerdeführer am (...) subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

E. 6.4 Aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt.

E. 6.5 Das SEM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 8.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen, wie vorliegend, von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016 sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3-8.4; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4-6.5; D-367/2019 vom 2. Mai 2019 E. 7.7-7.9; E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5-9.6). Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018 beziehungsweise E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4-E. 9.5.5). Es liegen auch keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.

E. 8.2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit seien die Betroffenen im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist somit festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10).

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser dort über subsidiären Schutz verfügt.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6125/2019 Urteil vom 26. November 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 25. Juli 2019 im Bundesasylzentrum Bern um Asyl nach und gab dabei an, am 12. Dezember 2002 geboren und damit noch minderjährig zu sein. B.Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland registriert worden war und dort am (...) um Asyl nachgesucht hatte. C.Im Rahmen der UMA EB (Erstbefragung eines minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden) vom 6. August 2019 wiederholte der Beschwerdeführer seine Aussage, am (...) geboren zu sein, und gab im Weiteren an, dieses Geburtsdatum auf der hintersten Seite des Korans gesehen zu haben. Im Rahmen der Erstbefragung klärte ihn das SEM darüber auf, dass er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde, orientierte ihn über den Ablauf der Untersuchung und stellte ihm Fragen zu seinem Gesundheitszustand. Im Weiteren wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt, wobei er angab, in Griechenland keine Zukunftsperspektive zu haben. Er wolle Fussballer werden. Anstatt zurück nach Griechenland würde er es bevorzugen, in seinen Heimatstaat ausgeschafft zu werden. D.In seinem Gutachten vom 2. September 2019 kam das vom SEM beauftragte (...) gestützt auf eine körperliche Untersuchung, eine Handknochenaltersanalyse, eine zahnärztliche Untersuchung sowie eine Schlüsselbeinanalyse zum Schluss, dass das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers zirka 21 Jahre betrage. Unter Berücksichtigung der Abweichungen der Resultate sei von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 17,6 Jahren auszugehen. Daher erscheine das angegebene Alter von 16 Jahren und 8 Monaten eher nicht plausibel. E.Mit Schreiben vom 13. September 2019 setzte das SEM die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - nach gewährter Einsicht in das Gutachten vom 2. September 2019 in anonymisierter Form - darüber in Kenntnis, aufgrund der Aktenlage (ungenaue Angaben zum Alter, Gutachten) zu beabsichtigen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen, und den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren folglich als volljährig zu betrachten. F.Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte die Rechtsvertretung in ihrer Stellungahme vom 19. September 2019, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, das angegebene Geburtsdatum zu beweisen, weshalb er dazu bereit sei, die entsprechende Änderung des Geburtsdatums zu akzeptieren. Er habe indessen die Behörden keinesfalls über sein tatsächliches Alter täuschen wollen. G.In ihrem Antwortschreiben vom 23. Oktober 2019 an das SEM teilten die griechischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) über einen subsidiären Schutzstatuts verfüge, ihm indessen weder der entsprechende Entscheid eröffnet noch die relevanten Aufenthaltstitel ausgestellt worden seien. H.Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wies die Rechtsvertretung im Wesentlichen auf die schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland und auf die Notwendigkeit der Einholung individueller Garantien hin. I.Am 24. Oktober 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729, nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. K.Am 1. November 2019 stimmten die griechischen Behörden aufgrund des am (...) gewährten subsidiären Schutzes dem Übernahmeersuchen zu. L.Am 11. November 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 12. November 2019 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung. M.Mit Entscheid vom 12. November 2019 (Eröffnung am 13. November 2019) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Schliesslich wurde festgehalten, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2001 laute (ohne Bestreitungsvermerk). N.Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 20. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - unter Beilage eines Updates von Pro Asyl vom 30. August 2019 über die Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. O.Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei zu ermächtigen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, der Beschwerdeführer verfüge in Griechenland über subsidiären Schutz und die griechischen Behörden hätten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. 5.2 Hinsichtlich der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 30. Oktober 2019, wonach eine Rückführung eines Flüchtlings in einem anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen könne (Hinweis der Rechtsvertretung auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EMGR]), die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland prekär sei und vom SEM bei den griechischen Behörden entsprechende Garantien einzuholen seien, verwies die Vorinstanz darauf hin, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe. Damit entfalle für das SEM auch die Einholung von Garantien bei den griechischen Behörden. Die von der Rechtsvertretung genannten Urteile stellten anders gelagerte Einzelfälle dar. So handle es sich beim Urteil vom 21. Januar 2011 um einen Gesuchsteller, der im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Griechenland überstellt worden und dort unmittelbar nach der Einreise inhaftiert worden sei. Beim sogenannten «Tarakhel-Urteil» vom 4. November 2014 handle es sich um eine Familie, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Italien weggewiesen werden sollte. Schliesslich stellten die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im rechten Schienbein und im rechten Fussgelenk aufgrund eines Unfalls im Jahre 2017 keine Wegweisungshindernisse dar. 5.3 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die herrschende Rechtsprechung für Asylsuchende in Griechenland das Vorliegen systemischer Mängel festgestellt habe. Auch die Situation für Personen mit Schutzstatus sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Dies werde durch zahlreiche Berichte bestätigt. Es bestehe ein reeles Risiko, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitgliedstaat der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Im Weiteren steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland registriert worden war und dort am (...) um Asyl nachgesucht hatte. In ihrem Antwortschreiben vom 23. Oktober 2019 teilten die griechischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, ihm indessen weder der entsprechende Entscheid eröffnet noch die relevanten Aufenthaltstitel ausgestellt worden seien. Am 1. November 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM zu mit dem Hinweis, dass dem Beschwerdeführer am (...) subsidiärer Schutz gewährt worden sei. 6.4 Aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt. 6.5 Das SEM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen, wie vorliegend, von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016 sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3-8.4; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4-6.5; D-367/2019 vom 2. Mai 2019 E. 7.7-7.9; E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5-9.6). Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018 beziehungsweise E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4-E. 9.5.5). Es liegen auch keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 8.2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit seien die Betroffenen im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist somit festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10). 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser dort über subsidiären Schutz verfügt.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: