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D-1127/2020

D-1127/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 19. November 2019 um Asyl in der Schweiz. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Die Eltern C._______ und D._______ (N_______) sowie die (Nennung Verwandte) E._______ (N_______) und F._______ (N_______) reichten zusammen mit der Beschwerdeführerin Asylgesuche ein. Am 26. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr am (...) dort Schutz gewährt worden war. A.c Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 28. November 2019 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1057060-15/2) machte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, sie habe sich zusammen mit ihren Familienangehörigen während (Nennung Dauer) in Griechenland in einem Camp aufgehalten. Die Fürsorgeleistungen seien (Nennung Zeitpunkt) gestrichen und sie aus dem Camp hinausgeworfen worden. Es hätten schlimme Zustände im Camp geherrscht, es sei unter anderem Haschisch verkauft und das Camp selber auch angegriffen worden. Da sich im Camp auch stets Drogensüchtige aufgehalten hätten, hätten sie ihre Familienangehörigen überall hinbegleiten müssen. Wenn sie einen Streit gehört habe, habe sie sich sofort in ihrem Raum eingeschlossen. In der Nacht könne sie aktuell nicht schlafen, da sie immer noch daran denken müsse, ob sie von Drogensüchtigen angegriffen oder geschlagen werde. Seit den Ereignissen in Syrien leide sie an diesen Ängsten. Sobald sie die Augen schliesse, sehe sie Leichen und Tote, weshalb sie nur tagsüber ein paar Stunden schlafen könne. Psychisch gehe es ihr sehr schlecht und sie könne nicht in Griechenland leben. Es sei aber zu keinem Übergriff ihr gegenüber gekommen. Die medizinische Betreuung im Camp sei ungenügend gewesen und man habe sie bei Krankheiten nicht zum Arzt geschickt respektive sie habe erst nach (Nennung Zeitpunkt) wegen ihrer (Nennung Leiden) einen Arzttermin erhalten. Nach der Untersuchung habe ihr der Arzt erklärt, dass sie an nichts leide, obwohl sie diesem gesagt habe, dass sie weder lesen noch schreiben könne. Medikamente seien ohne Zustimmung eines Arztes auch nicht erhältlich gewesen. Wenn sie sich Sorgen mache, würden (Nennung körperliche Reaktion und Gegenmassnahme). In Syrien habe sie sich wegen (Nennung Leiden) behandeln lassen. Diese stammten gemäss Arzt (Nennung Einschätzung Arzt). Sie wisse nicht, ob sich dieser Zustand nun verschlechtert habe. Auch auf ihr Bitten hin sei in Griechenland kein Arzttermin organisiert worden, sondern man habe ihr gesagt, dass sie auf eigene Kosten einen Arzt suchen solle. B. B.a Am 29. November 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. B.b Am 4. Dezember 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie der Beschwerdeführerin am (...) den Flüchtlingsstatus gewährt hätten und diese in Griechenland über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen vom (...) wurden bei der Beschwerdeführerin (Nennung Diagnosen und bisherige Therapien). Zudem bestünden bei einer Abschiebung nach Griechenland Hinweise auf eine dann einsetzende Suizidalität. Eine (Nennung Behandlung) wurde als indiziert erachtet. Sodann ergab (Nennung Untersuchung) ein unauffälliges Resultat. D. Mit Schreiben des SEM vom 20. Dezember 2019 erhielt die Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit, sich zur Absicht der Vorinstanz, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, zu äussern. E. In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2020 verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf ihre bisherigen Ausführungen und Beweismittel und teilte sodann mit, dass am (...) ein erster Termin bei (Nennung Fachperson) geplant sei. Sie leide aufgrund der Ereignisse in Syrien an (Nennung Leiden). Mit einer Wegweisung nach Griechenland müsse zwingend zugewartet werden, bis dass der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt sei. Es bestünden klare Hinweise, dass die von ihr benötigte medizinische Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet sei. In Griechenland habe es im Camp nämlich keinen (Nennung Fachperson) gegeben. Zu ihren individuellen Erlebnissen in Griechenland führte die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Aussagen im Dublin-Gespräch an, dass sie und ihre Familie, nachdem man sie am (Nennung Zeitpunkt) aus der Unterkunft, in welcher sie auf kleinsten Raum zusammengelebt hätten, verstossen worden seien, noch (Nennung Dauer) auf der Strasse beziehungsweise im Wald in der Nähe von G._______ gelebt hätten. Die finanzielle Unterstützung seitens der griechischen Behörden sei eingestellt worden. Diese finanzielle Perspektivenlosigkeit sowie die Angst vor dem Übernachten auf der Strasse und die daraus entstehende Notlage hätten entscheidend zu ihrem Ausreiseentschluss aus Griechenland beigetragen. Zudem sei die Sicherheitslage im Camp äusserst desolat gewesen und als Folge der bekannten Ineffizienz der griechischen Polizei habe deswegen viel Unruhe geherrscht. Es sei regelmässig zu Diebstählen und Schlägereien auf dem Gelände des Camps gekommen. Verhaftete seien nach kurzer Zeit freigelassen worden. Da das Camp während Monaten ohne Leitung gewesen sei, habe ein Zustand von ständiger Unruhe und Unsicherheit geherrscht. Da sie (Nennung Grund), sei sie einmal beinahe entführt worden. Sodann hätten anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch angesichts der Wirtschaftskrise keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen. Durch verschiedene Sparmassnahmen sei auch das Recht auf Gesundheit ausgehöhlt worden. Insgesamt führe ihre Wegweisung nach Griechenland zu einer unzulässigen, existentiellen Notlage und somit zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. F. Am 11. Februar 2020 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintretensentscheids mit allen relevanten Akten an die Rechtsvertretung zur Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 12. Februar 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Sie wolle nicht nach Griechenland zurück, wo es keine Sicherheit und kaum medizinische Versorgung gebe. Sie sei (...) stark angeschlagen aufgrund der Erlebnisse in ihrer Heimat (Nennung Vorfälle). Sie leide (Nennung Leiden). Eine entsprechende Therapie sei indiziert und sollte baldmöglichst geplant werden. Trotz ihrer schweren (...) Probleme habe sie in Griechenland keinen Termin für einen (Nennung Fachperson) bekommen. Sie sei dringend auf (Nennung Therapie) angewiesen. Aufgrund ihrer miserablen (...) Verfassung drohe bei einer Wegweisung nach Griechenland eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zum Tod durch Suizid, weshalb der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK verstosse. Aufgrund der Situation in Griechenland, welches seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach wie vor nicht nachkomme, sei davon auszugehen, dass sie die von ihr benötigte medizinische Versorgung in Griechenland nicht erhalten werde. Zudem erhielten anerkannte Schutzberechtigte keinerlei staatliche finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Es lägen erhärtete Anhaltspunkte vor, dass sie bei einer Wegweisung nach Griechenland dort einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Es bestünden individuelle Vollzugshindernisse sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art, was einen Wegweisungsvollzug als unzulässig und/oder als unzumutbar erscheinen lasse. G. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 - eröffnet am 17. Februar 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. H. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 legte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ins Recht und stellte die Nachreichung eines (Nennung Beweismittel) in Aussicht. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (...) (Nennung Vorfall betreffend Überweisung in Institution). Als Behandlungsdiagnosen seien (Nennung Diagnose) festgehalten worden. Im Rahmen der engmaschigen Kontrolle habe sich als Krisenauslöser (Nennung Grund) ergeben. (Nennung ärztliche Beurteilung und Therapie). K. Mit Verfügung vom 4. März 2020 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde. L. Mit Eingabe vom 10. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten (Nennung Beweismittel) nach. Gemäss dem Bericht (Nennung Inhalt dieses Beweismittels). Im Begleitschreiben führte die Beschwerdeführerin aus, der bereits eingereichte (Nennung Beweismittel) zeige deutlich auf, wie schlecht es ihr damals gegangen sei und (Nennung weitere Einzelheiten zu ihrem damaligen Befinden).

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).

E. 4.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch den diversen in den Akten liegenden Arztberichten, den darin gestellten Diagnosen und Therapien sowie den Lebensbedingungen in Griechenland (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4-5 und S. 8-10) und dem in der Stellungnahme vom 6. Januar 2020 geäusserten Ersuchen, es sei mit einer Wegweisung nach Griechenland zwingend zuzuwarten, bis dass der medizinische Sachverhalt abgeklärt sei, zumal für den (...) ein erster Termin mit einem (Nennung Fachperson) angesetzt worden sei, hinreichend auseinandergesetzt. Diesbezüglich führte das SEM an, aufgrund der bereits vorhandenen Arztberichte würden klare Diagnosen und weiterführende Behandlungsmassnahmen in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vorliegen. Es erachte den medizinischen Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Diese Beurteilung ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal sich das SEM bei seiner Würdigung auf Abklärungsergebnisse einiger Arztberichte stützte und die bei der Beschwerdeführerin im ersten Arztbericht gestellten Diagnosen und Therapien in der Folge bestätigt wurden. Aus diesem Vorgehen der Vorinstanz ist somit keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, es liege bezüglich der aktuellen allgemein vorherrschenden Situation in Griechenland und insbesondere hinsichtlich der dortigen Verschärfung des Asylgesetzes eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor (Beschwerdeschrift, S. 7 f.), beschlägt dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Im Übrigen liegt darin auch keine Verletzung der Begründungspflicht, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 4.2 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb dem Rückweisungsantrag zwecks vollständiger Abklärung und Neubeurteilung nicht stattzugeben ist.

E. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 5.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, es wurde ihr der Flüchtlingsstatus zuerkannt und sie hat auch eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. B.b.).

E. 5.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So hat denn auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet, ihr Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihr dort die Rückschiebung in ihren Heimatstaat Syrien unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3).

E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat Syrien.

E. 7.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. E. 5) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 8.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht für geeignet, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Griechenland habe sie als Flüchtling anerkannt, es stünden ihr damit alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Die zitierten Quellen zur generellen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland stellten Berichte oder Stellungnahmen mit allgemeinem Charakter dar, welche keinen direkten und kausalen Zusammenhang zu ihrer persönlichen Situation hätten. Zudem sei Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden. Danach würden Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Griechenland würden die ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht widerlegen könnten. Allfällige Versäumnisse der griechischen Behörden im Zusammenhang mit Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung könnten dort gerichtlich geltend gemacht werden. Die Qualifikationsrichtlinie verpflichte den griechischen Staat zudem auch zur Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung für anerkannte Flüchtlinge, inklusive allfällige weiterführende und notwendige Untersuchungen sowie Kontrolltermine. Die nötige medizinische Versorgung sei demnach auch in Griechenland gewährleistet; die Beschwerdeführerin sei gehalten, sich bei medizinischen Problemen erneut an die zuständigen griechischen Institutionen zu wenden. Hinsichtlich der im (Nennung Beweismittel) erwähnten Suizidalität im Fall einer Wegweisung nach Griechenland werde nicht bestritten, dass sich bei gewissen Personen eine Verschlechterung des psychischen Zustands bemerkbar machen könne, wenn auf deren Asylgesuche nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Im Zusammenhang mit einer geltend gemachten vermeintlichen oder tatsächlichen Selbstmordgefahr im Fall eines Wegweisungsvollzugs sei jedoch einzig ausschlaggebend, ob aufgrund des tatsächlichen Gesundheitszustands einer Gesuchstellerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Vorfeld beziehungsweise bei der Überstellung im Zielstaat drohe. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die entsprechende Infrastruktur zur Behandlung von psychischen Beschwerden stehe auch in Griechenland zur Verfügung und die Beschwerdeführerin habe als Person mit Flüchtlingsstatus den gleichen Zugang zu dieser Infrastruktur wie griechische Staatsangehörige. Dies gelte auch für die gemäss dem erwähnten Arztbericht (Nennung benötigte Weiterbehandlung). Überdies werde ihrem Gesundheitszustand im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen. Ferner werde das SEM die zuständige Vollzugsbehörde darüber informieren, dass der Vollzug der Beschwerdeführerin, (Nennung Verwandte) nach Möglichkeit gemeinsam durchgeführt werden solle. Auch davon ausgehend, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, sei - auch in Anbetracht der dargelegten Wohnsituation und zur Sicherheitslage im Camp - nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer Notlage auszugehen. Im Übrigen stelle ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland auch unter Berücksichtigung des neuen griechischen Asylgesetzes keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seiner jüngsten Rechtsprechung die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus als zulässig und zumutbar bejaht (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-2451/2019 vom 31. Mai 2019 und D-367/2019 vom 2. Mai 2019). Sodann spreche weder die in Griechenland herrschende Sicherheitslage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Griechenland verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Die Beschwerdeführerin könne sich an die zuständigen Behörden wenden, sollte sie sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden. Mithin gelte Griechenland als sicherer Drittstaat, in dem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zusicherung Griechenlands liege vor.

E. 8.2 In der Beschwerdeeingabe wurde dargelegt, dass aufgrund der besonderen, individuellen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, nicht aufrechterhalten werden könne. In genereller Hinsicht wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst die bereits in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör vom 6. Januar 2020 und vom 12. Februar 2020 dargelegten Bedingungen, denen anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland ausgesetzt seien (fehlende Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft; unzulängliche humanitäre Standards; prekäre sozioökonomische Situation; eingeschränkter Zugang zu medizinischer Behandlung). Zusätzlich dazu verwies sie auf die jüngste Verschlechterung der Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Griechenland infolge des verschärften Asylgesetzes, welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sei. (Nennung Zeitpunkt) nach der Anerkennung als Flüchtling habe sie zusammen mit ihren Familienangehörigen die Asylunterkunft verlassen und auf der Strasse sowie im Wald leben müssen. Zudem sei ihr der Zugang zur notwendigen und adäquaten Gesundheitsversorgung in Griechenland verwehrt geblieben. Bei ihr bestünden (Nennung Leiden). Zudem bestünden im Fall einer Abschiebung nach Griechenland Hinweise auf eine dann einsetzende akute Suizidalität. Es sei eine (Nennung Therapie) indiziert, welche baldmöglichst geplant werden solle. Um der Obdachlosigkeit, der ausbleibenden medizinischen Behandlungen und dem generellen Gefühl der Unsicherheit, mithin einer existenziellen Notlage, zu entgehen, habe sie sich gezwungen gesehen, aus Griechenland zu flüchten. Angesichts der in Griechenland bestehenden grundlegenden Defizite mit Blick auf die Aufnahmebedingungen, sei aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit eine Rückführung nach Griechenland weder zulässig im Sinne der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz noch als zumutbar zu erachten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz entgegen den Warnhinweisen von Fachpersonen bezüglich der allfällig zu erwartenden Suizidalität zum Schluss komme, es sei eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu verneinen. Sodann müssten sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge in Griechenland ihre medizinische Versorgung - abgesehen von Schmerzmitteln - selber finanzieren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund der fehlenden Integrationsmassnahmen erneut auf der Strasse leben müsse. Unter Berücksichtigung ihrer psychischen Beschwerden stellten diese Umstände eine massive Beeinträchtigung ihres allgemeinen Sicherheitsgefühls dar. Auch werde sie nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es lägen erhärtete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Fall der Rückkehr in eine unmenschliche und erniedrigende Situation geraten würde. Sofern die Schweizer Asylbehörden am Vollzug der Wegweisung festhalten würden, seien sie gehalten, von den griechischen Behörden entsprechende Zusicherungen betreffend adäquater Unterbringung und adäquater medizinischer Behandlung einzuholen.

E. 8.3 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. dazu auch: EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug auf die staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.).

E. 8.4.1 Die Beschwerdeführerin war am (...) in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.4.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme geht aus den Akten hervor, dass bei der Beschwerdeführerin (Nennung Diagnose und bisherige Behandlungen). Der in der Stellungnahme vom 6. Januar 2020 erwähnte Termin beim (Nennung Fachperson) vom (...) - und allfällig daraus sich ergebene Resultate - wurden von der Vorinstanz vor Erlass ihres Entscheids abgewartet. Im Weiteren ist aus den - nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 14. Februar 2020 - eingereichten medizinischen Unterlagen (...) zu ersehen, dass (Nennung Inhalt der eingereichten Unterlagen). Angesichts dieser von einer Fachperson erstellten Angaben - so insbesondere denjenigen im (Nennung Beweismittel) - sind für das Gericht die teilweise gegenteiligen Äusserungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. März 2020 (vgl. dazu ausführlich Bst. L oben) erheblich zu relativieren.

E. 8.4.3 Die medizinischen Sachverhalte der Beschwerdeführerin können nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden. Trotz der diversen Diagnosen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die eingereichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme derart gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen.

E. 8.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin die schlechte Sicherheitslage in Griechenland kritisiert, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Das SEM führte demnach zu Recht aus, sie könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. act. 1057060-36/13, S. 10).

E. 8.5 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.

E. 9.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland sowie die ungenügende ärztliche Versorgung hinweist, wurde bereits in E. 8.3 oben festgehalten, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Gleichwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nicht als einfach zu bezeichnen sind, vermag die Beschwerdeführerin aber die Vermutung, dass eine Rückkehr dorthin als zumutbar zu erachten ist, nicht umzustossen. Griechenland ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf von ihr zudem erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Daran vermag auch ihre Rüge, sie und ihre Familienangehörigen hätten nach Verlassen des Camps keine Unterkunft gefunden und auf der Strasse respektive im Wald leben müssen, wodurch ihnen - implizit - die griechischen Behörden den nötigen Schutz nicht hätten zukommen lassen, nichts zu ändern. So muss sich die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie freiwillig aus Griechenland ausgereist ist, anstelle sich (erneut) an die zuständigen Institutionen zu wenden, zu ihren Ungunsten entgegenhalten lassen und ist nicht griechischen Behörden anzulasten. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 E. 5), weshalb der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 5) abzuweisen ist.

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, diese dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine langfristige Reiseunfähigkeit aus medizinische Gründen zu entnehmen sind. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, so insbesondere auch der allfälligen Gefahr, einer sich im Rahmen der Überführung nach Griechenland allenfalls manifestierenden Suizidalität der Beschwerdeführerin, kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie vom SEM im angefochtenen Entscheid bereits festhielt - angemessen Rechnung getragen werden.

E. 9.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren nicht von vornherein aussichtlos war. Während ihres Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegt sie einem Arbeitsverbot und ist mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach erfüllt und das Gesuch ist gutgeheissen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1127/2020 Urteil vom 2. April 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Anina Nadig, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 19. November 2019 um Asyl in der Schweiz. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Die Eltern C._______ und D._______ (N_______) sowie die (Nennung Verwandte) E._______ (N_______) und F._______ (N_______) reichten zusammen mit der Beschwerdeführerin Asylgesuche ein. Am 26. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr am (...) dort Schutz gewährt worden war. A.c Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 28. November 2019 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1057060-15/2) machte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, sie habe sich zusammen mit ihren Familienangehörigen während (Nennung Dauer) in Griechenland in einem Camp aufgehalten. Die Fürsorgeleistungen seien (Nennung Zeitpunkt) gestrichen und sie aus dem Camp hinausgeworfen worden. Es hätten schlimme Zustände im Camp geherrscht, es sei unter anderem Haschisch verkauft und das Camp selber auch angegriffen worden. Da sich im Camp auch stets Drogensüchtige aufgehalten hätten, hätten sie ihre Familienangehörigen überall hinbegleiten müssen. Wenn sie einen Streit gehört habe, habe sie sich sofort in ihrem Raum eingeschlossen. In der Nacht könne sie aktuell nicht schlafen, da sie immer noch daran denken müsse, ob sie von Drogensüchtigen angegriffen oder geschlagen werde. Seit den Ereignissen in Syrien leide sie an diesen Ängsten. Sobald sie die Augen schliesse, sehe sie Leichen und Tote, weshalb sie nur tagsüber ein paar Stunden schlafen könne. Psychisch gehe es ihr sehr schlecht und sie könne nicht in Griechenland leben. Es sei aber zu keinem Übergriff ihr gegenüber gekommen. Die medizinische Betreuung im Camp sei ungenügend gewesen und man habe sie bei Krankheiten nicht zum Arzt geschickt respektive sie habe erst nach (Nennung Zeitpunkt) wegen ihrer (Nennung Leiden) einen Arzttermin erhalten. Nach der Untersuchung habe ihr der Arzt erklärt, dass sie an nichts leide, obwohl sie diesem gesagt habe, dass sie weder lesen noch schreiben könne. Medikamente seien ohne Zustimmung eines Arztes auch nicht erhältlich gewesen. Wenn sie sich Sorgen mache, würden (Nennung körperliche Reaktion und Gegenmassnahme). In Syrien habe sie sich wegen (Nennung Leiden) behandeln lassen. Diese stammten gemäss Arzt (Nennung Einschätzung Arzt). Sie wisse nicht, ob sich dieser Zustand nun verschlechtert habe. Auch auf ihr Bitten hin sei in Griechenland kein Arzttermin organisiert worden, sondern man habe ihr gesagt, dass sie auf eigene Kosten einen Arzt suchen solle. B. B.a Am 29. November 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. B.b Am 4. Dezember 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie der Beschwerdeführerin am (...) den Flüchtlingsstatus gewährt hätten und diese in Griechenland über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen vom (...) wurden bei der Beschwerdeführerin (Nennung Diagnosen und bisherige Therapien). Zudem bestünden bei einer Abschiebung nach Griechenland Hinweise auf eine dann einsetzende Suizidalität. Eine (Nennung Behandlung) wurde als indiziert erachtet. Sodann ergab (Nennung Untersuchung) ein unauffälliges Resultat. D. Mit Schreiben des SEM vom 20. Dezember 2019 erhielt die Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit, sich zur Absicht der Vorinstanz, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, zu äussern. E. In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2020 verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf ihre bisherigen Ausführungen und Beweismittel und teilte sodann mit, dass am (...) ein erster Termin bei (Nennung Fachperson) geplant sei. Sie leide aufgrund der Ereignisse in Syrien an (Nennung Leiden). Mit einer Wegweisung nach Griechenland müsse zwingend zugewartet werden, bis dass der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt sei. Es bestünden klare Hinweise, dass die von ihr benötigte medizinische Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet sei. In Griechenland habe es im Camp nämlich keinen (Nennung Fachperson) gegeben. Zu ihren individuellen Erlebnissen in Griechenland führte die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Aussagen im Dublin-Gespräch an, dass sie und ihre Familie, nachdem man sie am (Nennung Zeitpunkt) aus der Unterkunft, in welcher sie auf kleinsten Raum zusammengelebt hätten, verstossen worden seien, noch (Nennung Dauer) auf der Strasse beziehungsweise im Wald in der Nähe von G._______ gelebt hätten. Die finanzielle Unterstützung seitens der griechischen Behörden sei eingestellt worden. Diese finanzielle Perspektivenlosigkeit sowie die Angst vor dem Übernachten auf der Strasse und die daraus entstehende Notlage hätten entscheidend zu ihrem Ausreiseentschluss aus Griechenland beigetragen. Zudem sei die Sicherheitslage im Camp äusserst desolat gewesen und als Folge der bekannten Ineffizienz der griechischen Polizei habe deswegen viel Unruhe geherrscht. Es sei regelmässig zu Diebstählen und Schlägereien auf dem Gelände des Camps gekommen. Verhaftete seien nach kurzer Zeit freigelassen worden. Da das Camp während Monaten ohne Leitung gewesen sei, habe ein Zustand von ständiger Unruhe und Unsicherheit geherrscht. Da sie (Nennung Grund), sei sie einmal beinahe entführt worden. Sodann hätten anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch angesichts der Wirtschaftskrise keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen. Durch verschiedene Sparmassnahmen sei auch das Recht auf Gesundheit ausgehöhlt worden. Insgesamt führe ihre Wegweisung nach Griechenland zu einer unzulässigen, existentiellen Notlage und somit zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. F. Am 11. Februar 2020 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintretensentscheids mit allen relevanten Akten an die Rechtsvertretung zur Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 12. Februar 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Sie wolle nicht nach Griechenland zurück, wo es keine Sicherheit und kaum medizinische Versorgung gebe. Sie sei (...) stark angeschlagen aufgrund der Erlebnisse in ihrer Heimat (Nennung Vorfälle). Sie leide (Nennung Leiden). Eine entsprechende Therapie sei indiziert und sollte baldmöglichst geplant werden. Trotz ihrer schweren (...) Probleme habe sie in Griechenland keinen Termin für einen (Nennung Fachperson) bekommen. Sie sei dringend auf (Nennung Therapie) angewiesen. Aufgrund ihrer miserablen (...) Verfassung drohe bei einer Wegweisung nach Griechenland eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zum Tod durch Suizid, weshalb der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK verstosse. Aufgrund der Situation in Griechenland, welches seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach wie vor nicht nachkomme, sei davon auszugehen, dass sie die von ihr benötigte medizinische Versorgung in Griechenland nicht erhalten werde. Zudem erhielten anerkannte Schutzberechtigte keinerlei staatliche finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Es lägen erhärtete Anhaltspunkte vor, dass sie bei einer Wegweisung nach Griechenland dort einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Es bestünden individuelle Vollzugshindernisse sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art, was einen Wegweisungsvollzug als unzulässig und/oder als unzumutbar erscheinen lasse. G. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 - eröffnet am 17. Februar 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. H. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 legte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ins Recht und stellte die Nachreichung eines (Nennung Beweismittel) in Aussicht. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (...) (Nennung Vorfall betreffend Überweisung in Institution). Als Behandlungsdiagnosen seien (Nennung Diagnose) festgehalten worden. Im Rahmen der engmaschigen Kontrolle habe sich als Krisenauslöser (Nennung Grund) ergeben. (Nennung ärztliche Beurteilung und Therapie). K. Mit Verfügung vom 4. März 2020 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde. L. Mit Eingabe vom 10. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten (Nennung Beweismittel) nach. Gemäss dem Bericht (Nennung Inhalt dieses Beweismittels). Im Begleitschreiben führte die Beschwerdeführerin aus, der bereits eingereichte (Nennung Beweismittel) zeige deutlich auf, wie schlecht es ihr damals gegangen sei und (Nennung weitere Einzelheiten zu ihrem damaligen Befinden). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 4.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch den diversen in den Akten liegenden Arztberichten, den darin gestellten Diagnosen und Therapien sowie den Lebensbedingungen in Griechenland (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4-5 und S. 8-10) und dem in der Stellungnahme vom 6. Januar 2020 geäusserten Ersuchen, es sei mit einer Wegweisung nach Griechenland zwingend zuzuwarten, bis dass der medizinische Sachverhalt abgeklärt sei, zumal für den (...) ein erster Termin mit einem (Nennung Fachperson) angesetzt worden sei, hinreichend auseinandergesetzt. Diesbezüglich führte das SEM an, aufgrund der bereits vorhandenen Arztberichte würden klare Diagnosen und weiterführende Behandlungsmassnahmen in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vorliegen. Es erachte den medizinischen Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Diese Beurteilung ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal sich das SEM bei seiner Würdigung auf Abklärungsergebnisse einiger Arztberichte stützte und die bei der Beschwerdeführerin im ersten Arztbericht gestellten Diagnosen und Therapien in der Folge bestätigt wurden. Aus diesem Vorgehen der Vorinstanz ist somit keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, es liege bezüglich der aktuellen allgemein vorherrschenden Situation in Griechenland und insbesondere hinsichtlich der dortigen Verschärfung des Asylgesetzes eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor (Beschwerdeschrift, S. 7 f.), beschlägt dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Im Übrigen liegt darin auch keine Verletzung der Begründungspflicht, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 4.2 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb dem Rückweisungsantrag zwecks vollständiger Abklärung und Neubeurteilung nicht stattzugeben ist. 5. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, es wurde ihr der Flüchtlingsstatus zuerkannt und sie hat auch eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. B.b.). 5.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So hat denn auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet, ihr Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihr dort die Rückschiebung in ihren Heimatstaat Syrien unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3). 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat Syrien. 7.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. E. 5) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8. 8.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht für geeignet, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Griechenland habe sie als Flüchtling anerkannt, es stünden ihr damit alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Die zitierten Quellen zur generellen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland stellten Berichte oder Stellungnahmen mit allgemeinem Charakter dar, welche keinen direkten und kausalen Zusammenhang zu ihrer persönlichen Situation hätten. Zudem sei Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden. Danach würden Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Griechenland würden die ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht widerlegen könnten. Allfällige Versäumnisse der griechischen Behörden im Zusammenhang mit Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung könnten dort gerichtlich geltend gemacht werden. Die Qualifikationsrichtlinie verpflichte den griechischen Staat zudem auch zur Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung für anerkannte Flüchtlinge, inklusive allfällige weiterführende und notwendige Untersuchungen sowie Kontrolltermine. Die nötige medizinische Versorgung sei demnach auch in Griechenland gewährleistet; die Beschwerdeführerin sei gehalten, sich bei medizinischen Problemen erneut an die zuständigen griechischen Institutionen zu wenden. Hinsichtlich der im (Nennung Beweismittel) erwähnten Suizidalität im Fall einer Wegweisung nach Griechenland werde nicht bestritten, dass sich bei gewissen Personen eine Verschlechterung des psychischen Zustands bemerkbar machen könne, wenn auf deren Asylgesuche nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Im Zusammenhang mit einer geltend gemachten vermeintlichen oder tatsächlichen Selbstmordgefahr im Fall eines Wegweisungsvollzugs sei jedoch einzig ausschlaggebend, ob aufgrund des tatsächlichen Gesundheitszustands einer Gesuchstellerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Vorfeld beziehungsweise bei der Überstellung im Zielstaat drohe. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die entsprechende Infrastruktur zur Behandlung von psychischen Beschwerden stehe auch in Griechenland zur Verfügung und die Beschwerdeführerin habe als Person mit Flüchtlingsstatus den gleichen Zugang zu dieser Infrastruktur wie griechische Staatsangehörige. Dies gelte auch für die gemäss dem erwähnten Arztbericht (Nennung benötigte Weiterbehandlung). Überdies werde ihrem Gesundheitszustand im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen. Ferner werde das SEM die zuständige Vollzugsbehörde darüber informieren, dass der Vollzug der Beschwerdeführerin, (Nennung Verwandte) nach Möglichkeit gemeinsam durchgeführt werden solle. Auch davon ausgehend, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, sei - auch in Anbetracht der dargelegten Wohnsituation und zur Sicherheitslage im Camp - nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer Notlage auszugehen. Im Übrigen stelle ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland auch unter Berücksichtigung des neuen griechischen Asylgesetzes keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seiner jüngsten Rechtsprechung die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus als zulässig und zumutbar bejaht (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-2451/2019 vom 31. Mai 2019 und D-367/2019 vom 2. Mai 2019). Sodann spreche weder die in Griechenland herrschende Sicherheitslage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Griechenland verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Die Beschwerdeführerin könne sich an die zuständigen Behörden wenden, sollte sie sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden. Mithin gelte Griechenland als sicherer Drittstaat, in dem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zusicherung Griechenlands liege vor. 8.2 In der Beschwerdeeingabe wurde dargelegt, dass aufgrund der besonderen, individuellen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, nicht aufrechterhalten werden könne. In genereller Hinsicht wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst die bereits in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör vom 6. Januar 2020 und vom 12. Februar 2020 dargelegten Bedingungen, denen anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland ausgesetzt seien (fehlende Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft; unzulängliche humanitäre Standards; prekäre sozioökonomische Situation; eingeschränkter Zugang zu medizinischer Behandlung). Zusätzlich dazu verwies sie auf die jüngste Verschlechterung der Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Griechenland infolge des verschärften Asylgesetzes, welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sei. (Nennung Zeitpunkt) nach der Anerkennung als Flüchtling habe sie zusammen mit ihren Familienangehörigen die Asylunterkunft verlassen und auf der Strasse sowie im Wald leben müssen. Zudem sei ihr der Zugang zur notwendigen und adäquaten Gesundheitsversorgung in Griechenland verwehrt geblieben. Bei ihr bestünden (Nennung Leiden). Zudem bestünden im Fall einer Abschiebung nach Griechenland Hinweise auf eine dann einsetzende akute Suizidalität. Es sei eine (Nennung Therapie) indiziert, welche baldmöglichst geplant werden solle. Um der Obdachlosigkeit, der ausbleibenden medizinischen Behandlungen und dem generellen Gefühl der Unsicherheit, mithin einer existenziellen Notlage, zu entgehen, habe sie sich gezwungen gesehen, aus Griechenland zu flüchten. Angesichts der in Griechenland bestehenden grundlegenden Defizite mit Blick auf die Aufnahmebedingungen, sei aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit eine Rückführung nach Griechenland weder zulässig im Sinne der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz noch als zumutbar zu erachten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz entgegen den Warnhinweisen von Fachpersonen bezüglich der allfällig zu erwartenden Suizidalität zum Schluss komme, es sei eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu verneinen. Sodann müssten sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge in Griechenland ihre medizinische Versorgung - abgesehen von Schmerzmitteln - selber finanzieren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund der fehlenden Integrationsmassnahmen erneut auf der Strasse leben müsse. Unter Berücksichtigung ihrer psychischen Beschwerden stellten diese Umstände eine massive Beeinträchtigung ihres allgemeinen Sicherheitsgefühls dar. Auch werde sie nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es lägen erhärtete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Fall der Rückkehr in eine unmenschliche und erniedrigende Situation geraten würde. Sofern die Schweizer Asylbehörden am Vollzug der Wegweisung festhalten würden, seien sie gehalten, von den griechischen Behörden entsprechende Zusicherungen betreffend adäquater Unterbringung und adäquater medizinischer Behandlung einzuholen. 8.3 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. dazu auch: EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug auf die staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.). 8.4 8.4.1 Die Beschwerdeführerin war am (...) in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.4.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme geht aus den Akten hervor, dass bei der Beschwerdeführerin (Nennung Diagnose und bisherige Behandlungen). Der in der Stellungnahme vom 6. Januar 2020 erwähnte Termin beim (Nennung Fachperson) vom (...) - und allfällig daraus sich ergebene Resultate - wurden von der Vorinstanz vor Erlass ihres Entscheids abgewartet. Im Weiteren ist aus den - nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 14. Februar 2020 - eingereichten medizinischen Unterlagen (...) zu ersehen, dass (Nennung Inhalt der eingereichten Unterlagen). Angesichts dieser von einer Fachperson erstellten Angaben - so insbesondere denjenigen im (Nennung Beweismittel) - sind für das Gericht die teilweise gegenteiligen Äusserungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. März 2020 (vgl. dazu ausführlich Bst. L oben) erheblich zu relativieren. 8.4.3 Die medizinischen Sachverhalte der Beschwerdeführerin können nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden. Trotz der diversen Diagnosen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die eingereichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme derart gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. 8.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin die schlechte Sicherheitslage in Griechenland kritisiert, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Das SEM führte demnach zu Recht aus, sie könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. act. 1057060-36/13, S. 10). 8.5 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 9.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland sowie die ungenügende ärztliche Versorgung hinweist, wurde bereits in E. 8.3 oben festgehalten, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Gleichwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nicht als einfach zu bezeichnen sind, vermag die Beschwerdeführerin aber die Vermutung, dass eine Rückkehr dorthin als zumutbar zu erachten ist, nicht umzustossen. Griechenland ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf von ihr zudem erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Daran vermag auch ihre Rüge, sie und ihre Familienangehörigen hätten nach Verlassen des Camps keine Unterkunft gefunden und auf der Strasse respektive im Wald leben müssen, wodurch ihnen - implizit - die griechischen Behörden den nötigen Schutz nicht hätten zukommen lassen, nichts zu ändern. So muss sich die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie freiwillig aus Griechenland ausgereist ist, anstelle sich (erneut) an die zuständigen Institutionen zu wenden, zu ihren Ungunsten entgegenhalten lassen und ist nicht griechischen Behörden anzulasten. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 E. 5), weshalb der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 5) abzuweisen ist. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, diese dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine langfristige Reiseunfähigkeit aus medizinische Gründen zu entnehmen sind. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, so insbesondere auch der allfälligen Gefahr, einer sich im Rahmen der Überführung nach Griechenland allenfalls manifestierenden Suizidalität der Beschwerdeführerin, kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie vom SEM im angefochtenen Entscheid bereits festhielt - angemessen Rechnung getragen werden. 9.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren nicht von vornherein aussichtlos war. Während ihres Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegt sie einem Arbeitsverbot und ist mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach erfüllt und das Gesuch ist gutgeheissen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: