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E-4866/2019

E-4866/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von Amtes wegen dazu verpflichtet, zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei UMAs spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt diesbezüglich als nicht korrekt und vollständig festgestellt gelte. Ebenso habe die Behörde nach Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) vor einer Ausschaffung eines UMA sicherzustellen, dass dieser im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werde, welche den Schutz des Kindes gewährleistete. Das SEM habe deshalb die Pflicht, von Amtes wegen konkreter abzuklären, ob der UMA in ein familiäres Umfeld zurückgeführt oder - falls dies nicht dem Wohl des Kindes entspreche - woanders untergebracht werden könne. Dieser Pflicht sei die Vorinstanz nicht genügend nachgekommen. Aus den Akten ergebe sich lediglich, dass die griechischen Behörden hinsichtlich der Überstellung des Beschwerdeführers mitgeteilt hätten, dass dieser nach Ankunft in Gewahrsam genommen werde und die zuständigen Behörden informiert würden. Aus der Verfügung ergebe sich indessen nicht, welche Abklärungen getroffen worden seien, um sicherzustellen, dass er auch tatsächlich kindesgerecht untergebracht werden könne. Vielmehr werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, dass er selbst für die fehlende Unterbringung und den verschlechterten Gesundheitszustand in Griechenland verantwortlich sei, da er die Unterkunft freiwillig verlassen habe. Damit verkenne die Vorinstanz schwerwiegend, dass er aus den dargelegten Gründen gezwungen gewesen sei, diese Unterkunft zu verlassen. Schliesslich hätte das SEM auch die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) prüfen müssen.

E. 3.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei UMAs ungenügende spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorgenommen, ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen standardisiert und in Bezug auf die Rückkehrsituation nicht individualisiert wirken. Indessen ist anhand der Akten ersichtlich, dass die griechischen Behörden in Reaktion auf die Anfrage des SEM der Rückübernahme des minderjährigen Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt und darüber informiert haben, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner Minderjährigkeit direkt in Gewahrsam - unter Beiordnung einer zuständigen Person - genommen werde. Insbesondere wird zugesichert, dass gleichzeitig das «National Center for Social Solidarity» (EKKA) informiert werde, damit in angemessener Zeit eine Aufnahmeeinrichtung für den UMA gefunden werden könne (vgl. SEM-Akten 1044426-25/1). Damit zeigen die griechischen Behörden an, dass sie die Vulnerabilität des Beschwerdeführers erkannt und entsprechend reagiert haben. Insgesamt geht somit aus den Akten hervor, dass der Minderjährigkeit und Verletzlichkeit des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr Rechnung getragen wird und eine Garantie besteht, dass die diesbezüglich notwendigen Schritte eingeleitet werden. Nach dem Gesagten gilt der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt, womit sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.

E. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanwendung der humanitären Klausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 rügt, ist entgegen zu halten, dass diese Bestimmung ausschliesslich in Dublin-Verfahren zur Anwendung gelangt. Der Gesetzgeber hat die entsprechende Norm aus der Dublin-III-VO in der AsylV1 verankert. In einem Wegweisungsverfahren in einen sicheren Drittstaat kann sie daher nicht angerufen werden, weshalb sich eingehendere Erwägungen dazu erübrigen.

E. 3.3.4 Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, ihre Verfügung ausreichend begründet und ihr Ermessen nicht unterschritten hat. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-tion zukommt.

E. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort das Asylverfahren durchlaufen, welches mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus endete und auch die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge hatte. Die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme zugestimmt (vgl. Bst. E).

E. 5.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würden ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-6280/2018 vom 12. November 2018 und D-3270/2019 vom 4. Juli 2019).

E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 7.2 Zu prüfen ist demnach, ob der angefochtene Entscheid auch im Hinblick auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit zu bestätigen ist (vgl. Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4.1; jüngst bestätigt in den Urteilen des BVGer E-2448/2019 vom 31. Mai 2019 E. 6.4 und D-3270/2019 vom 4. Juli 2019). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

E. 7.3 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.

E. 7.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. oben E. 5) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Regelvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4; jüngst bestätigt in den Urteilen des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3 und E-2451/2019 vom 31. Mai 2019 E. 7.4.1).

E. 8 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, Griechenland habe sich am 29. August 2019 dazu bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Da er über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 12. September 2019 seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Seinen Vorbringen der unzureichenden Unterbringungsbedingungen sei entgegenzuhalten, dass gemäss ständiger Praxis die Überstellung als zulässig betrachtet werde, wenn die betroffene Person über ein Aufenthaltsrecht für Griechenland verfüge und damit bei ihrer Ankunft keine Inhaftierung oder sofortige Abschiebung ins Heimatland zu befürchten habe. Betreffend den Einwand, er würde nicht kindsgerecht behandelt, erwog das SEM, ein Wegweisungsvollzug würde sich nur als unzulässig erweisen, wenn er auf einer Rechtspraxis beruhe, die nicht mit den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107), namentlich Art. 22 KRK, vereinbar sei. In Anbetracht der Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Pflichten nachkomme, liege es demnach in seiner Verantwortung, diese umzustossen und mit stichhaltigen Beweisen zu belegen, dass die griechischen Behörden seine Rechte verletzten, ihm nicht den nötigen Schutz zukommen lassen oder ihn eines menschenwürdigen Lebens beraubt hätten. Mangels Beweisen oder ernsthaften Indizien könne das SEM von einer vertieften und individualisierten Prüfung der künftigen Wiederaufnahme in Griechenland absehen. In diesem Zusammenhang mit der ihm geltend gemachten Bedrohung in Griechenland sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei. Sollte er sich in Griechenland vor Übergriffen Dritter fürchten oder sogar solche erleiden, so könne er sich - auch als Minderjähriger und nötigenfalls mit Unterstützung der für ihn zuständigen Kindesschutzbehörde - an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Griechenland sei zudem an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (nachfolgend Qualifikationsrichtlinie) gebunden und entsprechende Rechte daraus könnten nötigenfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für eine fehlende Unterbringung und den sich verschlechternden Gesundheitszustand nicht die griechischen Behörden verantwortlich machen könne, zumal er selbst die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen und sich der Obhut der griechischen Behörden entzogen habe. Schliesslich sei für das weitere Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Es lägen daher keine schwerwiegenden humanitären Gründe vor, die eine Überstellung im Lichte von Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen liessen.

E. 9 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinen an der Erstbefragung geltend gemachten Vorbringen (vgl. oben Bst. B) in materieller Hinsicht geltend, nach der Schutzgewährung habe sich seine Situation nicht verbessert, sondern verschlechtert. Bei der Besprechung des Entscheidentwurfs sei er in Tränen ausgebrochen, weil die Situation für ihn in Griechenland bedrohlich und unaushaltbar gewesen sei. Das Betreuungspersonal in seiner Unterkunft in Griechenland sei überfordert gewesen. Sowohl die Behörden als auch die Bevölkerung würde die Asylsuchenden für die Arbeitslosigkeit, Gewalt und aller Art von Problemen verantwortlich machen; Asylsuchende könnten sich nicht an die Polizei wenden, um Schutz zu ersuchen. Die Einschätzung des SEM, dass er in Griechenland um Schutz ersuchen könne, entspräche nicht der Realität. Es existiere in Griechenland keine Beschäftigung, kein Sprachunterricht und keine medizinische Betreuung für Flüchtlinge. Auch dem Bundesverwaltungsgericht seien die prekären Verhältnisse in Griechenland bekannt. Weiter zeige ein Bericht des deutschen Bundesfachverbands unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) vom Juli 2019 über «unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Griechenland» auf, dass die Unterbringungsbedingungen für anerkannte Flüchtlinge vollkommen unzureichend seien und auch vom UN-Menschenrechtsausschuss die Rücküberstellung anerkannter UMA nach Griechenland als unzulässig erachtet werden müssten. Die Stiftung PRO Asyl habe in ihrer Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017 und der aktualisierten Version vom 30. August 2018 berichtet, dass die diesbezüglichen derzeitigen Lebensbedingungen alarmierend seien: Schutzbegünstigte würden unter der mangelnden Integrationsperspektive leiden, seien zudem mit unzureichenden Lebensbedingungen, einer unzureichenden humanitären und prekären sozioökonomischen Situation und sogar mit Problemen, ihre Existenz zu sichern, konfrontiert. Der Schutz existiere nur auf dem Papier. Dieser Bericht sowie die aktuellen politischen und sozialen Entwicklungen in Griechenland würden zeigen, dass sich die Verschlechterung der Lage in absehbarer Zeit nicht ändern und eher verschlimmern würde. Minderjährige würden in den Camps Opfer von Kriminalität werden, zumal die griechischen Behörden nicht schutzwillig und schutzfähig seien. Insgesamt begründe diese Situation daher ein «real risk» nach Art. 3 EMRK. Ergänzend führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aus, dass gemäss verschiedenen Berichten die Situation für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland noch schlechter als für Asylsuchende sei. So habe auch der Menschenrechtsausschuss die Rücküberstellung von vulnerablen Personen, insbesondere von Minderjährigen als Menschenrechtsverletzung eingestuft, weil ihnen in Griechenland ein Risiko drohe, obdachlos zu werden und trotz Anerkennung als Flüchtling in Griechenland keinerlei Grundsicherung vom Staat zu erhalten. Betreffend Unterbringung würde auch der AIDA-Bericht zu Griechenland vom März 2019 festhalten, dass der Mangel an angemessener Betreuung und Unterbringung der UMA wiederholt von Menschenrechtsorganisationen kritisiert werde. Zudem habe sich auch die Menschenrechtskommissarin des Europarats anlässlich ihres Griechenlandbesuchs vom 25. bis 29. Juli 2018 in Griechenland äusserst besorgt über die Situation der UMA in Griechenland geäussert. Auch sei eine entsprechende Sammelbeschwerde der NGO's European Council for Refugees (ECRE), International Commission of Jurists (ICJ) mit der Hilfe des Greek Council for Refugees (GCR) beim Europäischen Komitee für soziale Rechte des Europarates hängig. Es würden darin die bedrohlichen, unsicheren und teilweise gesundheitsschädigenden Bedingungen der griechischen Aufnahmeeinrichtungen gerügt. In der Stellungnahme der NGO Refugee Support Aegean (RSA) und der Stiftung PRO ASYL zu den Lebensbedingungen Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017 und der aktualisierten Version vom 30. August 2018 würde das hohe Risiko der Obdachlosigkeit in Griechenland für Personen mit internationalem Schutzstatus belegt. Ausserdem würden die aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Griechenland zeigen, dass sich in absehbarer Zeit keine Verbesserung der Bedingungen für UMA abzeichneten. Im Gegenteil würde die neue Regierung gemäss einem Bericht der Aargauer Zeitung vom 8. September 2019 offenlegen, dass Griechenland mit der Migration überfordert sei. Auch der Umgang der griechischen Polizei mit den UMA bei den Demonstrationen gegen die Zustände in den überfüllten Flüchtlingslagern, der in einem Artikel des Tagesanzeigers vom 5. September 2019 beschrieben werde, sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Er habe bereits im Rahmen der Erstbefragung als auch in den Gesprächen mit der Rechtsvertretung die gefährliche und bedrohliche Situation in Griechenland ausführlich geschildert. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe er auf die unmenschlichen und gefährlichen Unterbringungsumstände sowohl auf den Inseln als auch auf dem griechischen Festland hingewiesen. Die erlebten lebensbedrohlichen Situationen stellten eine grosse psychische Belastung dar. Kein Kind solle solchen ausgesetzt werden. Insgesamt verstosse somit eine Wegweisung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 KRK. Schliesslich habe das SEM bereits am 19. Februar 2009 entschieden, bei besonders verletzlichen Personen keine Dublin-Verfahren mit Griechenland durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei 16 Jahre alt und seit seiner Geburt auf der Flucht. Er habe Angst vor einer Rückführung nach Griechenland und nur dank der guten Betreuung in der Schweiz gehe es ihm ein bisschen besser. Als vulnerable Person sei seine Wegweisung zudem unzumutbar und es sei analog zur aktuellen Dublin-Praxis das SEM anzuweisen, aus humanitären Gründen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.

E. 10.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland aufgrund der Tatsache, dass es die EMRK, die FoK, die FK sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert hat, seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, insbesondere wenn vom Vollzug der Wegweisung unbegleitete Minderjährige betroffen sind. Zwar anerkennt das Gericht, - auch aufgrund der verschiedenen vom Beschwerdeführer zitierten Berichte - dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug auf die staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.).

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Regelvermutung der Zulässigkeit der Wegweisung in einen sicheren Drittstaat umzustossen: Ihm ist am (...) 2019 in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden. Subsidiär Schutzberechtigte können sich - wie anerkannte Flüchtlinge - auf die in der Qualifikationsrichtlinie enthaltenen Garantien berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Daher besitzen sie die gleichen Rechte wie griechische Staatsbürger. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.). Aufgrund der Akten ist in casu ein «real risk», dass der Beschwerdeführer einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden könnte, auszuschliessen.

E. 10.3 Der Vollzug erweist sich daher unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.

E. 11.2 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass das SEM kraft Art. 3 Abs. 1 KRK in jedem Fall vorrangig zur Prüfung des Kindeswohls verpflichtet ist, sobald Kinder vom Entscheid betroffen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Auch ist nicht zu bestreiten, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich ist (vgl. oben E. 10.1). Vor diesem Hintergrund ist - trotz der Regelvermutung - bei Kindern sorgfältig abzuklären, welche Bedingungen sie bei einer Rückweisung vorfinden und insbesondere, ob Letztere dem Kindeswohl gerecht werden. In casu ist indessen erstellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Gewahrsam genommen wird und zeitgleich die EKKA beauftragt wird, sich seiner anzunehmen (vgl. dazu oben E. 3.3.2). Diese staatliche Institution ist für die psychologische und soziale Betreuung besonders vulnerabler Personen zuständig. Dazu vermittelt sie Bedürftigen Wohnraum und stellt den Zugang zu medizinischer Betreuung sicher. Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer geltend ge-machten Vulnerabilität, mithin seiner Minderjährigkeit bei der Rückkehr nach Griechenland gebührend Rechnung getragen wird. Vor diesem Hin-tergrund erübrigen sich in casu weitere Kindeswohlüberlegungen im Zusammenhang mit den allgemeinen Bedingungen für UMAs in Griechen-land.

E. 11.3 Betreffend seine Rüge, in Griechenland keinen Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben, führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbe-dingungen die gesamte Bevölkerung beträfen und eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen vermöchten.

E. 11.4 Der Beschwerdeführer gab an der Erstbefragung an, bei guter Gesundheit zu sein (vgl. 1044426-10/10 Ziffer 8.02). Die im späteren Verfahren vorgebrachte Verschlechterung seines psychischen Gesund-heitszustands, die erst in der Schweiz habe stabilisiert werden können, vermag kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen, zumal dies-bezüglich jegliche ärztliche Dokumentation fehlt. Soweit er rügt, er habe in Griechenland keinen Zugang zu medizinischer Hilfe erhalten, ist fest-zuhalten, dass die griechischen Behörden Personen mit subsidiärem Schutz kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem gewähren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls mit Hilfe der Kindesschutzbehörde auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

E. 11.5 Es liegen in casu keine erhärteten Hinweise darauf vor, dass sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der KRK, die es ratifiziert hat, halten würde. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die diesbezügliche Regelvermutung umzustossen. Der Vollzug erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 12 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Während seines Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegt er einem Arbeitsverbot und ist mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind somit erfüllt, das Gesuch wird gutgeheissen und auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

E. 15.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4866/2019 Urteil vom 2. Oktober 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Jürg Tiefenthal, Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Diack Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a Griechenland) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Juni 2019 in die Schweiz ein und suchte am 22. Juni 2019 im Bundesasylzentrum des SEM in B._______ um Asyl nach. B. Am 16. Juli 2019 wurde er im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) befragt. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, im fünften Monat 2018 alleine in Griechenland angekommen und um Asyl nachgesucht zu haben. Der Stand des Asylverfahrens sei ihm unbekannt, da er noch keinen Asylentscheid erhalten habe. Nach acht Monaten Aufenthalt [in C._______] sei er mit anderen Minderjährigen nach D._______ gebracht worden. Dort hätten sie zunächst in einer Ecke in einem grossen Zelt neben der Toilette und später im Wald in Zelten gehaust, bis sie nach vier Monaten in ein Hotel transferiert worden seien. Eine durch Betreuer sichergestellte Kontrolle und Aufsicht habe gefehlt. Es seien Alkohol und Drogen konsumiert worden und es sei immer wieder zu Konflikten, Schlägereien und Messerstechereien unter den Bewohnern gekommen. Die Situation sei für ihn sehr schwierig gewesen, weshalb er sich dann alleine nach Athen begeben habe. Dort sei er bei einem Bekannten untergekommen. Da dieser jedoch mit Drogen gehandelt habe, habe er es nur zwei Monate bei ihm ausgehalten und schliesslich Griechenland verlassen. C. C.a Am 16. Juli 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), um Auskunft betreffend den Status des Beschwerdeführers. C.b Die griechischen Behörden teilten dem SEM am 19. Juli 2019 mit, dass dem Beschwerdeführer am (...) 2019 subsidiärer Schutz in Griechenland gewährt worden sei, ihm der entsprechende Aufenthaltsausweis indessen noch nicht zugestellt worden sei. C.c Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Dublin-III-VO aufgrund seines subsidiären Schutzstatus in Griechenland auf ihn nicht anwendbar sei, gewährte ihm das rechtliche Gehör zum geplanten Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland und setzte eine Frist zur Stellungnahme. D. Mit fristgerechter Eingabe vom 25. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - sein rechtliches Gehör war und betonte darin, dass er die Unterbringungssituation in Griechenland, in der teilweise die Nahrungsmittelversorgung nicht sichergestellt gewesen sei und er sich nicht sicher gefühlt habe, nicht mehr ausgehalten habe und deswegen Griechenland habe verlassen müssen. E. Am 25. Juli 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Antrag am 29. August 2019 zu. F. Der Entscheidentwurf wurde der Rechtsvertretung ausgehändigt. Am 12. September 2019 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtvertretung - fristgerecht dazu Stellung. G. Mit Entscheid vom 13. September 2019 (persönlich ausgehändigt) trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland; dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Mit Eingabe vom 20. September 2019 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 23. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne das Verfahren einstweilen in der Schweiz abwarten. J. Auf die Begründung der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, der vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von Amtes wegen dazu verpflichtet, zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei UMAs spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt diesbezüglich als nicht korrekt und vollständig festgestellt gelte. Ebenso habe die Behörde nach Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) vor einer Ausschaffung eines UMA sicherzustellen, dass dieser im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werde, welche den Schutz des Kindes gewährleistete. Das SEM habe deshalb die Pflicht, von Amtes wegen konkreter abzuklären, ob der UMA in ein familiäres Umfeld zurückgeführt oder - falls dies nicht dem Wohl des Kindes entspreche - woanders untergebracht werden könne. Dieser Pflicht sei die Vorinstanz nicht genügend nachgekommen. Aus den Akten ergebe sich lediglich, dass die griechischen Behörden hinsichtlich der Überstellung des Beschwerdeführers mitgeteilt hätten, dass dieser nach Ankunft in Gewahrsam genommen werde und die zuständigen Behörden informiert würden. Aus der Verfügung ergebe sich indessen nicht, welche Abklärungen getroffen worden seien, um sicherzustellen, dass er auch tatsächlich kindesgerecht untergebracht werden könne. Vielmehr werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, dass er selbst für die fehlende Unterbringung und den verschlechterten Gesundheitszustand in Griechenland verantwortlich sei, da er die Unterkunft freiwillig verlassen habe. Damit verkenne die Vorinstanz schwerwiegend, dass er aus den dargelegten Gründen gezwungen gewesen sei, diese Unterkunft zu verlassen. Schliesslich hätte das SEM auch die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) prüfen müssen. 3.3. 3.3.1. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei UMAs ungenügende spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorgenommen, ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen standardisiert und in Bezug auf die Rückkehrsituation nicht individualisiert wirken. Indessen ist anhand der Akten ersichtlich, dass die griechischen Behörden in Reaktion auf die Anfrage des SEM der Rückübernahme des minderjährigen Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt und darüber informiert haben, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner Minderjährigkeit direkt in Gewahrsam - unter Beiordnung einer zuständigen Person - genommen werde. Insbesondere wird zugesichert, dass gleichzeitig das «National Center for Social Solidarity» (EKKA) informiert werde, damit in angemessener Zeit eine Aufnahmeeinrichtung für den UMA gefunden werden könne (vgl. SEM-Akten 1044426-25/1). Damit zeigen die griechischen Behörden an, dass sie die Vulnerabilität des Beschwerdeführers erkannt und entsprechend reagiert haben. Insgesamt geht somit aus den Akten hervor, dass der Minderjährigkeit und Verletzlichkeit des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr Rechnung getragen wird und eine Garantie besteht, dass die diesbezüglich notwendigen Schritte eingeleitet werden. Nach dem Gesagten gilt der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt, womit sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanwendung der humanitären Klausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 rügt, ist entgegen zu halten, dass diese Bestimmung ausschliesslich in Dublin-Verfahren zur Anwendung gelangt. Der Gesetzgeber hat die entsprechende Norm aus der Dublin-III-VO in der AsylV1 verankert. In einem Wegweisungsverfahren in einen sicheren Drittstaat kann sie daher nicht angerufen werden, weshalb sich eingehendere Erwägungen dazu erübrigen. 3.3.4. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, ihre Verfügung ausreichend begründet und ihr Ermessen nicht unterschritten hat. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 4. 4.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4.2. Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-tion zukommt. 5. 5.1. Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.2. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort das Asylverfahren durchlaufen, welches mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus endete und auch die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge hatte. Die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme zugestimmt (vgl. Bst. E). 5.3. Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würden ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-6280/2018 vom 12. November 2018 und D-3270/2019 vom 4. Juli 2019). 6. 6.1. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2. Zu prüfen ist demnach, ob der angefochtene Entscheid auch im Hinblick auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit zu bestätigen ist (vgl. Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4.1; jüngst bestätigt in den Urteilen des BVGer E-2448/2019 vom 31. Mai 2019 E. 6.4 und D-3270/2019 vom 4. Juli 2019). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. 7.3. Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. 7.4. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. oben E. 5) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Regelvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4; jüngst bestätigt in den Urteilen des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3 und E-2451/2019 vom 31. Mai 2019 E. 7.4.1). 8. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, Griechenland habe sich am 29. August 2019 dazu bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Da er über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 12. September 2019 seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Seinen Vorbringen der unzureichenden Unterbringungsbedingungen sei entgegenzuhalten, dass gemäss ständiger Praxis die Überstellung als zulässig betrachtet werde, wenn die betroffene Person über ein Aufenthaltsrecht für Griechenland verfüge und damit bei ihrer Ankunft keine Inhaftierung oder sofortige Abschiebung ins Heimatland zu befürchten habe. Betreffend den Einwand, er würde nicht kindsgerecht behandelt, erwog das SEM, ein Wegweisungsvollzug würde sich nur als unzulässig erweisen, wenn er auf einer Rechtspraxis beruhe, die nicht mit den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107), namentlich Art. 22 KRK, vereinbar sei. In Anbetracht der Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Pflichten nachkomme, liege es demnach in seiner Verantwortung, diese umzustossen und mit stichhaltigen Beweisen zu belegen, dass die griechischen Behörden seine Rechte verletzten, ihm nicht den nötigen Schutz zukommen lassen oder ihn eines menschenwürdigen Lebens beraubt hätten. Mangels Beweisen oder ernsthaften Indizien könne das SEM von einer vertieften und individualisierten Prüfung der künftigen Wiederaufnahme in Griechenland absehen. In diesem Zusammenhang mit der ihm geltend gemachten Bedrohung in Griechenland sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei. Sollte er sich in Griechenland vor Übergriffen Dritter fürchten oder sogar solche erleiden, so könne er sich - auch als Minderjähriger und nötigenfalls mit Unterstützung der für ihn zuständigen Kindesschutzbehörde - an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Griechenland sei zudem an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (nachfolgend Qualifikationsrichtlinie) gebunden und entsprechende Rechte daraus könnten nötigenfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für eine fehlende Unterbringung und den sich verschlechternden Gesundheitszustand nicht die griechischen Behörden verantwortlich machen könne, zumal er selbst die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen und sich der Obhut der griechischen Behörden entzogen habe. Schliesslich sei für das weitere Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Es lägen daher keine schwerwiegenden humanitären Gründe vor, die eine Überstellung im Lichte von Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen liessen. 9. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinen an der Erstbefragung geltend gemachten Vorbringen (vgl. oben Bst. B) in materieller Hinsicht geltend, nach der Schutzgewährung habe sich seine Situation nicht verbessert, sondern verschlechtert. Bei der Besprechung des Entscheidentwurfs sei er in Tränen ausgebrochen, weil die Situation für ihn in Griechenland bedrohlich und unaushaltbar gewesen sei. Das Betreuungspersonal in seiner Unterkunft in Griechenland sei überfordert gewesen. Sowohl die Behörden als auch die Bevölkerung würde die Asylsuchenden für die Arbeitslosigkeit, Gewalt und aller Art von Problemen verantwortlich machen; Asylsuchende könnten sich nicht an die Polizei wenden, um Schutz zu ersuchen. Die Einschätzung des SEM, dass er in Griechenland um Schutz ersuchen könne, entspräche nicht der Realität. Es existiere in Griechenland keine Beschäftigung, kein Sprachunterricht und keine medizinische Betreuung für Flüchtlinge. Auch dem Bundesverwaltungsgericht seien die prekären Verhältnisse in Griechenland bekannt. Weiter zeige ein Bericht des deutschen Bundesfachverbands unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) vom Juli 2019 über «unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Griechenland» auf, dass die Unterbringungsbedingungen für anerkannte Flüchtlinge vollkommen unzureichend seien und auch vom UN-Menschenrechtsausschuss die Rücküberstellung anerkannter UMA nach Griechenland als unzulässig erachtet werden müssten. Die Stiftung PRO Asyl habe in ihrer Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017 und der aktualisierten Version vom 30. August 2018 berichtet, dass die diesbezüglichen derzeitigen Lebensbedingungen alarmierend seien: Schutzbegünstigte würden unter der mangelnden Integrationsperspektive leiden, seien zudem mit unzureichenden Lebensbedingungen, einer unzureichenden humanitären und prekären sozioökonomischen Situation und sogar mit Problemen, ihre Existenz zu sichern, konfrontiert. Der Schutz existiere nur auf dem Papier. Dieser Bericht sowie die aktuellen politischen und sozialen Entwicklungen in Griechenland würden zeigen, dass sich die Verschlechterung der Lage in absehbarer Zeit nicht ändern und eher verschlimmern würde. Minderjährige würden in den Camps Opfer von Kriminalität werden, zumal die griechischen Behörden nicht schutzwillig und schutzfähig seien. Insgesamt begründe diese Situation daher ein «real risk» nach Art. 3 EMRK. Ergänzend führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aus, dass gemäss verschiedenen Berichten die Situation für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland noch schlechter als für Asylsuchende sei. So habe auch der Menschenrechtsausschuss die Rücküberstellung von vulnerablen Personen, insbesondere von Minderjährigen als Menschenrechtsverletzung eingestuft, weil ihnen in Griechenland ein Risiko drohe, obdachlos zu werden und trotz Anerkennung als Flüchtling in Griechenland keinerlei Grundsicherung vom Staat zu erhalten. Betreffend Unterbringung würde auch der AIDA-Bericht zu Griechenland vom März 2019 festhalten, dass der Mangel an angemessener Betreuung und Unterbringung der UMA wiederholt von Menschenrechtsorganisationen kritisiert werde. Zudem habe sich auch die Menschenrechtskommissarin des Europarats anlässlich ihres Griechenlandbesuchs vom 25. bis 29. Juli 2018 in Griechenland äusserst besorgt über die Situation der UMA in Griechenland geäussert. Auch sei eine entsprechende Sammelbeschwerde der NGO's European Council for Refugees (ECRE), International Commission of Jurists (ICJ) mit der Hilfe des Greek Council for Refugees (GCR) beim Europäischen Komitee für soziale Rechte des Europarates hängig. Es würden darin die bedrohlichen, unsicheren und teilweise gesundheitsschädigenden Bedingungen der griechischen Aufnahmeeinrichtungen gerügt. In der Stellungnahme der NGO Refugee Support Aegean (RSA) und der Stiftung PRO ASYL zu den Lebensbedingungen Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017 und der aktualisierten Version vom 30. August 2018 würde das hohe Risiko der Obdachlosigkeit in Griechenland für Personen mit internationalem Schutzstatus belegt. Ausserdem würden die aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Griechenland zeigen, dass sich in absehbarer Zeit keine Verbesserung der Bedingungen für UMA abzeichneten. Im Gegenteil würde die neue Regierung gemäss einem Bericht der Aargauer Zeitung vom 8. September 2019 offenlegen, dass Griechenland mit der Migration überfordert sei. Auch der Umgang der griechischen Polizei mit den UMA bei den Demonstrationen gegen die Zustände in den überfüllten Flüchtlingslagern, der in einem Artikel des Tagesanzeigers vom 5. September 2019 beschrieben werde, sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Er habe bereits im Rahmen der Erstbefragung als auch in den Gesprächen mit der Rechtsvertretung die gefährliche und bedrohliche Situation in Griechenland ausführlich geschildert. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe er auf die unmenschlichen und gefährlichen Unterbringungsumstände sowohl auf den Inseln als auch auf dem griechischen Festland hingewiesen. Die erlebten lebensbedrohlichen Situationen stellten eine grosse psychische Belastung dar. Kein Kind solle solchen ausgesetzt werden. Insgesamt verstosse somit eine Wegweisung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 KRK. Schliesslich habe das SEM bereits am 19. Februar 2009 entschieden, bei besonders verletzlichen Personen keine Dublin-Verfahren mit Griechenland durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei 16 Jahre alt und seit seiner Geburt auf der Flucht. Er habe Angst vor einer Rückführung nach Griechenland und nur dank der guten Betreuung in der Schweiz gehe es ihm ein bisschen besser. Als vulnerable Person sei seine Wegweisung zudem unzumutbar und es sei analog zur aktuellen Dublin-Praxis das SEM anzuweisen, aus humanitären Gründen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 10. 10.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland aufgrund der Tatsache, dass es die EMRK, die FoK, die FK sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert hat, seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, insbesondere wenn vom Vollzug der Wegweisung unbegleitete Minderjährige betroffen sind. Zwar anerkennt das Gericht, - auch aufgrund der verschiedenen vom Beschwerdeführer zitierten Berichte - dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug auf die staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.). 10.2. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Regelvermutung der Zulässigkeit der Wegweisung in einen sicheren Drittstaat umzustossen: Ihm ist am (...) 2019 in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden. Subsidiär Schutzberechtigte können sich - wie anerkannte Flüchtlinge - auf die in der Qualifikationsrichtlinie enthaltenen Garantien berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Daher besitzen sie die gleichen Rechte wie griechische Staatsbürger. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.). Aufgrund der Akten ist in casu ein «real risk», dass der Beschwerdeführer einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden könnte, auszuschliessen. 10.3. Der Vollzug erweist sich daher unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 11. 11.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 11.2. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass das SEM kraft Art. 3 Abs. 1 KRK in jedem Fall vorrangig zur Prüfung des Kindeswohls verpflichtet ist, sobald Kinder vom Entscheid betroffen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Auch ist nicht zu bestreiten, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich ist (vgl. oben E. 10.1). Vor diesem Hintergrund ist - trotz der Regelvermutung - bei Kindern sorgfältig abzuklären, welche Bedingungen sie bei einer Rückweisung vorfinden und insbesondere, ob Letztere dem Kindeswohl gerecht werden. In casu ist indessen erstellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Gewahrsam genommen wird und zeitgleich die EKKA beauftragt wird, sich seiner anzunehmen (vgl. dazu oben E. 3.3.2). Diese staatliche Institution ist für die psychologische und soziale Betreuung besonders vulnerabler Personen zuständig. Dazu vermittelt sie Bedürftigen Wohnraum und stellt den Zugang zu medizinischer Betreuung sicher. Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer geltend ge-machten Vulnerabilität, mithin seiner Minderjährigkeit bei der Rückkehr nach Griechenland gebührend Rechnung getragen wird. Vor diesem Hin-tergrund erübrigen sich in casu weitere Kindeswohlüberlegungen im Zusammenhang mit den allgemeinen Bedingungen für UMAs in Griechen-land. 11.3. Betreffend seine Rüge, in Griechenland keinen Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben, führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbe-dingungen die gesamte Bevölkerung beträfen und eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen vermöchten. 11.4. Der Beschwerdeführer gab an der Erstbefragung an, bei guter Gesundheit zu sein (vgl. 1044426-10/10 Ziffer 8.02). Die im späteren Verfahren vorgebrachte Verschlechterung seines psychischen Gesund-heitszustands, die erst in der Schweiz habe stabilisiert werden können, vermag kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen, zumal dies-bezüglich jegliche ärztliche Dokumentation fehlt. Soweit er rügt, er habe in Griechenland keinen Zugang zu medizinischer Hilfe erhalten, ist fest-zuhalten, dass die griechischen Behörden Personen mit subsidiärem Schutz kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem gewähren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls mit Hilfe der Kindesschutzbehörde auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 11.5. Es liegen in casu keine erhärteten Hinweise darauf vor, dass sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der KRK, die es ratifiziert hat, halten würde. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die diesbezügliche Regelvermutung umzustossen. Der Vollzug erweist sich somit auch als zumutbar. 12. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Während seines Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegt er einem Arbeitsverbot und ist mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind somit erfüllt, das Gesuch wird gutgeheissen und auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. 15.2. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: