Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 11. September 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter (Beschwerdeführerin 2) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 26. August 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. A.b Die am 12. Oktober 2017 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5814/2017 vom 16. November 2017 ab. Das Gericht befand mitunter, es sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen stammten nicht aus Somalia und mangels genügender Identitätspapiere hätten ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft als unbekannt zu gelten. Nebst der mangelnden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fehle es zudem an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Ereignissen und ihrer Flucht. Da die Beschwerdeführerinnen der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt seien, seien weder eine in ihrem Heimatstaat allfällige (erneut) drohende Genitalverstümmelung noch weitere Wegweisungsvollzugshindernisse überprüfbar. Zudem seien aus der vorläufigen Aufnahme des angeblichen Kindsvaters keine Rechte abzuleiten (siehe a.a.O. E. 7.3), zumal seine Vaterschaft zur Beschwerdeführerin 2 weder zivilrechtlich noch biologisch nachgewiesen sei. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Mit als «zweites Asylgesuch/qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 9. Februar 2018 gelangten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - ans SEM und beantragten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit sowie subeventualiter infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Dem Gesuch lagen Fotos der religiösen Heirat der Beschwerdeführerin 1 mit dem angeblichen Kindsvater (...), eine Termin-Bestätigung für denselben beim Zivilstandkreis D._______ betreffend Vaterschaftsanerkennung, zahlreiche Fotos, auf denen der angebliche Kindsvater mit den Beschwerdeführerinnen abgebildet ist, sowie eine Attestation de Passeport, ein Certificat de Naissance, ein Certificat de Mariage vom (...) 2017, alle im Original und alle ausgestellt von der somalischen Botschaft in E._______, und ein handgeschriebenes Schreiben (undatiert und ohne Unterschrift) bei. Zudem reichten die Beschwerdeführerinnen folgende bereits im ersten Asylverfahren ausgehändigte Unterlagen ins Recht: Bestätigungsschreiben von somalischen Staatsangehörigen bezüglich der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1, sie betreffende Arztberichte vom (...) 2017 und (...) 2017 und ein Foto ihrer [Verletzungen]. B.b Mit ergänzender Eingabe vom 13. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Entscheid des UNO-Ausschusses für die Rechte der Kinder (CRC) vom 25. Januar 2018 zu den Akten. B.c Am (...) 2018 kam das zweite Kind der Beschwerdeführerin 1 zur Welt (Beschwerdeführerin 3). Am 13. August 2018 anerkannte der angebliche Kindsvater (fortan betreffend Beschwerdeführerin 3: Kindsvater) die Vaterschaft betreffend Beschwerdeführerin 3. B.d Am 8. November 2018 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin 1 eine LINGUA-Analyse durch. Am 6. März 2019 wurde ihr zum dazu erstellten Gutachten das rechtliche Gehör gewährt. Die entsprechende schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 erfolgte am 18. März 2019. B.e Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin 1 auf, betreffend ihre beiden Töchter zu bestätigen, dass bei ihnen keine Genitalverstümmelung vorliege. Die entsprechenden ärztlichen Atteste vom (...) 2019 gingen bei SEM am (...) Mai 2019 ein (vgl. B21/3). C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 - am Folgetag eröffnet - änderte das SEM die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen auf Somalia, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 fochten die Beschwerdeführerinnen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Ziffern 2 bis 6 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen anzuordnen. Subventualiter sei die Sache zur genügend materiellen Prüfung der Asylgründe unter der Annahme der Herkunft Südsomalia an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführerinnen mehrere ausgedruckte Berichte und Zeitungsartikel betreffend weibliche Genitalverstümmelung in Somalia und eine Nothilfebestätigung bei. E. Am 18. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Das ans Bundesverwaltungsgericht gerichtete Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung bezüglich unentgeltliche Rechtsbeistandschaft vom 30. Juli 2019 wurde mit Zwischenverfügung vom 15. August 2019 abgewiesen. H. Am 5. August 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 8. Juli 2019 fest. I. Mit Eingabe vom 19. August 2019 machten die Beschwerdeführerinnen von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2019) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. J. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen dem Gericht eine die Beschwerdeführerin 1 betreffende Schwangerschaftsbestätigung, datierend vom (...) 2019, und eine Kopie des Schweizerischen Aufenthaltstitels B betreffend den Vater der Beschwerdeführerin 3 (und angeblicher Kindsvater der Beschwerdeführerin 2 und des ungeborenen Kindes) ein. K. Auf die Begründung der Verfügung, der Rechtsmittelschrift, der Vernehmlassung und der Replikeingabe wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Die Vorinstanz stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die von den somalischen Behörden in E._______ ausgestellten Dokumente hätten keinen Beweiswert, da diese mithin leicht gefälscht werden könnten. Zudem erstaune sehr, dass diese Dokumente erst mit dem zweiten Asylgesuch eingereicht worden seien. Gemäss landeskundlich-kulturellen und insbesondere linguistischen Analysen sei der Länderexperte zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin 1 sei in F._______, Südsomalia, sozialisiert worden, weshalb ihre Nationalität auf Somalia geändert werde. Aufgrund dieser LINGUA-Analyse, gemäss welcher sie den Süden weit früher als behauptet verlassen und somit einige Jahre in Nordsomalia verbracht habe, sei ihren Asylvorbringen nach wie vor die Grundlage entzogen. Dabei werde auf die entsprechenden Erwägungen in der ersten Verfügung und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Da sie die geltend gemachte drohende (erneute) Genitalverstümmelung betreffend ihre Töchter und sich selbst im ersten Asylverfahren trotz wiederholtem Nachfragen nach weiteren Gründen, die gegen die Rückkehr sprechen könnten, mit keinem Wort erwähnt habe, sei dieses Vorbringen als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Indem die Beschwerdeführerin 1 dem SEM verschwiegen habe, die letzten Jahre vor ihrer Ausreise im Norden Somalias gelebt zu haben, habe sie ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Da nicht davon auszugehen sei, dass sie dort alleine gelebt habe, seien auch ihre sonstigen Angaben während des Verfahrens zu ihren Lebensumständen, wie beispielsweise die Aufenthaltsorte ihrer Angehörigen oder weiterer Verwandten, die wirtschaftliche Situation sowie die Clanzugehörigkeit in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund könnten die Asylvorbringen hinsichtlich einer begründeten Furcht schlicht nicht beurteilt werden. Auch vermöchten die eingereichten Dokumente das geltend Gemachte nicht zu belegen und somit angesichts ihrer widersprüchlichen, unsubstanziierten und unplausiblen Aussagen im Verlauf des Verfahrens an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern. Aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen müsse deren Asylrelevanz auch nicht mehr überprüft werden. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 2.2 Im Wegweisungsvollzugspunkt hielt die Vorinstanz fest, Vollzugshindernisse seien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, wobei diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin 1 diese Pflicht in grober Weise verletzt und dadurch eine sinnvolle Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse verhindert. Sie habe somit die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihrem bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Trotz andauernder Gewaltsituation in manchen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, der Wegweisungsvollzug könne unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen, wo keine Gewalt herrsche. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben könne sie sich daher nicht mehr auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen; vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Dies insbesondere, da sie gemäss LINGUA-Analyse einige Jahre im Norden Somalias gelebt habe. Bezüglich der familiären und gesundheitlichen Situation werde auf die Verfügung vom 11. September 2017, welche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5814/2017 vom 16. November 2017 vollumfänglich gestützt werde, verwiesen, wonach sie zusammen mit dem Kindsvater zurückkehren könne und zudem unklar sei, ob eine psychiatrische Behandlung immer noch vonnöten sei. Deshalb werde der Wegweisungsvollzug in den Norden Somalias (Somaliland und Puntland) als zumutbar erachtet.
E. 2.3.1 Vor Bundesverwaltungsgericht machen die Beschwerdeführerinnen insbesondere geltend, die Schlussfolgerungen des SEM seien teilweise aktenwidrig, widersprächen der eigenen Feststellung (venire contra factum proprium) und seien willkürlich. Den negativen Entscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts sei stets die Beurteilung zugrunde gelegen, sie stammten nicht aus Somalia. Das SEM sei von der Verschleierung der wahren Nationalität ausgegangen, habe diese als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht bezeichnet und in der Folge keine Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft. Diese Unklarheiten seien allerdings bereits aufgelöst und weitere ärztliche Unterlagen und Beweise eingereicht worden. Dennoch gehe die Vorinstanz, - nun unter Annahme, die Beschwerdeführerinnen seien tatsächlich aus Somalia - immer noch davon aus, dass sie die wahre Herkunft verschleierten, dadurch die Mitwirkungspflicht grob verletzten und daher weiterhin keine Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft werden müssten. Das Ergebnis der lange vergeblich verlangten und nun endlich durchgeführten LINGUA-Analyse werte die Vorinstanz so, dass diesen Beweisen nicht zu entnehmen sei, wie lange genau die Beschwerdeführerin 1 sich bereits im Norden Somalias aufgehalten habe. Es werde die Vermutung aufgestellt, alleine wegen einiger sprachlicher Anpassungen an den Dialekt im Norden habe sie sich länger als von ihr behauptet dort aufgehalten, nämlich «einige Jahre». Dabei verkenne die Vorinstanz, dass sich eine LINGUA-Analyse niemals dazu eigne, den Zeitpunkt einer Binnenmigration zu beweisen. Von einer groben Mitwirkungspflichtverletzung könne daher keine Rede mehr sein.
E. 2.3.2 Darüber hinaus habe die Vorinstanz selbst die Untersuchung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Genitalbereich anordnen lassen, offensichtlich um dem Argument einer drohenden Genitalverstümmelung begegnen zu können. Besonders stossend sei dann im Entscheid auszuführen, es könnten auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft werden, da ihre Herkunft unklar sei. Dass die Beschwerdeführerin ihre Angst vor einer Genitalverstümmelung ihrer Töchter nicht bereits zu Beginn des ersten Asylverfahrens genannt habe, als diese noch nicht geboren worden seien, könne ihr mit Sicherheit nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet werden. Die Vorinstanz setze sich weder mit der drohenden Genitalverstümmelung noch mit den neuen Beweismitteln und Argumenten im zweiten Asylgesuch, die für die erlittenen schweren Verfolgungen sprächen, auseinander, weil sie davon ausgehe, den Zeitpunkt der Flucht innerhalb Somalias anhand eines LINGUA-Gutachtens beweisen zu können, was nicht haltbar sei.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen mitunter Verfahrensmängel gelten. Sie monieren in formeller Hinsicht im Wesentlichen eine Verletzung der Begründungspflicht. Namentlich sei die Schlussfolgerung des SEM, wonach die Beschwerdeführerin 1 ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletze, weil sie gemäss LINGUA-Analyse Nordsomalia einige Jahre früher als behauptet verlassen habe, und gestützt auf dieses Argument weder Asylgründe noch Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft worden seien, willkürlich.
E. 3.2 Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Abfassung der Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können; diesem Gedanken trägt die behördliche Begründungspflicht Rechnung. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und D-3159/2015 vom 29. August 2016 E.3.1).
E. 4.1 Wie nachfolgend dargelegt, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht mit Bundesrecht vereinbar.
E. 4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es - wie von den Beschwerdeführerinnen zu Recht moniert - kaum möglich scheint, anhand einer LINGUA-Analyse den genauen Zeitpunkt eines Wohnortes beziehungsweise die exakte Dauer des Aufenthalts innerhalb eines Staates zu bestimmen. Das Argument der Beschwerdeführerinnen, wonach sich die sprachlichen Anpassungsfähigkeiten eines Menschen individuell gestalteten und die Aussprache oft auch durch den jeweiligen Gesprächspartner beeinflusst werde, ist nicht von der Hand zu weisen. Die Ausführungen des SEM zur Mitwirkungspflichtverletzung wirken in der Tat so, als würde versucht, die bisherige Argumentationslinie aufrechtzuerhalten, ohne den entscheidenden neuen Faktor, namentlich die nun feststehende somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen, angemessen zu berücksichtigen. Diese rügen daher zu Recht, die Vorinstanz habe die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerinnen seien eben nicht aus Somalia, liesse den Umkehrschluss auf die Glaubhaftmachung indessen nicht gelten. Die Vorinstanz hätte im vorliegenden Verfahren vielmehr eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung durchführen müssen. Basieren die Entscheide des ersten Asylverfahrens auf der Unglaubhaftigkeit der Herkunft, ist - da nun die somalische Herkunft feststeht - dieser Argumentation das Fundament entzogen. Im gleichen Zug wurde durch die nun feststehende somalische Nationalität die im ersten Asylverfahren festgestellte grobe Mitwirkungspflichtverletzung - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - relativiert. Diese Erwägungen verletzen somit die behördliche Begründungspflicht.
E. 4.2.2 Sodann ist auch die Prüfung des Wegweisungsvollzuges nicht rechtsgenüglich erfolgt. Zunächst ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach keine Wegweisungsvollzugshindernisse bei Personen zu prüfen seien, die ihre Mitwirkungspflicht verletzten, weil sie nicht besser gestellt werden dürften als Personen, die betreffend ihrer Herkunft wahre Angaben machen würden, unbehelflich: Die vom SEM ins Feld geführte Praxis rechtfertigt sich nur dann, wenn der Herkunfts- beziehungsweise der Heimatstaat der asylsuchenden Person aufgrund von unglaubhaften Aussagen oder Nichteinreichen von Identitätsdokumenten, folglich einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens der asylsuchenden Person, nicht feststeht. Angezweifelt wurde vom SEM im angefochtenen Entscheid lediglich noch die exakte Chronologie der Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin 1 innerhalb Somalias, indessen nicht ihre somalische Herkunft. Entgegen der Einschätzung des SEM kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt keine verwertbaren Angaben zur Herkunft der Beschwerdeführerinnen vorhanden sind. Das SEM hält somit zunächst fest, dass es keinerlei Hindernisse prüfen könne, führt jedoch dann in hypothetischer Weise aus, dass ein tragfähiges Beziehungsnetz im Norden Somalias bestehen müsse; die Mitwirkungspflichtverletzung dient wiederum als Begründung dafür, dass dieses Beziehungsnetz an einem anderen Ort als dem von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Herkunftsort anzunehmen sei. Diese Ausführungen werden der behördlichen Begründungspflicht ebenfalls nicht gerecht.
E. 4.2.3 Der pauschale Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht wirkt insbesondere dahingehend stossend, als dass das SEM die Prüfung des Kindeswohls, zu der es kraft Art. 3 Abs. 1 KRK in jedem Fall verpflichtet ist, sobald Kinder vom Entscheid betroffen sind, vollständig ausgeklammert hat (vgl. Urteile des BVGer E-1046/2019 vom 9. April 2019 E. 5.3.3 und E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 11.2 jeweils m. w. H.). In diesem Zusammenhang ist - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - hervorzuheben, dass die vorinstanzliche Vorgehensweise, die geltend gemachte Genitalverstümmelung alleine deswegen als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu qualifizieren, weil im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht, in casu in der Tat nicht nachvollziehbar ist. So leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin 1 die Angst vor einer Genitalverstümmelung (zumindest betreffend ihre Töchter) erst nach deren Geburt äusserte. Zum Zeitpunkt ihres Asylgesuches und der Anhörung war noch keines ihrer Kinder geboren. Zudem hatte das SEM selbst die ärztliche Untersuchung der beiden Mädchen im Genitalbereich verlangt (vgl. B20/2) und damit signalisiert, dass diese Frage einer genaueren Abklärung bedarf. In der Folge wurde dieselbe indessen auch mit dem Argument der Mitwirkungspflichtverletzung nicht weiter geprüft.
E. 4.3 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung keine Hinweise darauf enthält, dass die sich nun präsentierende Situation unter dem Blickwinkel der neu bestätigten somalischen Herkunft der Beschwerdeführerinnen geprüft worden wäre. Somit wäre eine erneute inhaltliche Prüfung der Asylgründe angezeigt und hierbei insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (BVGE 2014/27; vgl. auch Urteil des BVGer D-1096/2019 vom 12. August 2019 E. 6.4 ff.) die Frage der gegebenenfalls drohenden Genitalverstümmelung zu beleuchten gewesen. Ebenso hätte eine angemessene Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Somalia erfolgen müssen.
E. 4.4 Anhand der aufgezeigten Unterlassungen steht fest, dass das SEM die behördliche Begründungspflicht und somit den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dies umso mehr, als der dem SEM aus der Kinderrechtskonvention erwachsenden Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls keine Rechnung getragen wurde. Aufgrund des als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels bleibt kein Raum für eine Heilung auf Beschwerdeebene.
E. 5 Die formelle Rüge der Begründungspflichtverletzung erweist sich nach dem Gesagten als begründet, so dass die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Da die Verfügung aus formellen Gründen aufgehoben wird, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den materiellen Argumenten der Vorinstanz und der Beschwerdeführerinnen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch eine weitergehende Würdigung der eingereichten Beweismittel (siehe oben Bst. B und D) als obsolet.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.1 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der sich bei den Akten befindenden Kostenaufstellung vom 19. August 2019 wird ein Aufwand von insgesamt 10.55 Stunden veranschlagt, was angesichts der Verfahrensumstände als angemessen erscheint. Daraus ergibt sich bei einem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.- ein Betrag von Fr. 3'535.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Den Beschwerdeführerinnen ist somit - unter der Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE - eine Parteientschädigung von Fr. 3'535.- zu Lasten des SEM zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'535.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin : Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3627/2019 Urteil vom 8. April 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter David R. Wenger. Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 1), und deren Kinder B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), alle Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 11. September 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter (Beschwerdeführerin 2) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 26. August 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. A.b Die am 12. Oktober 2017 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5814/2017 vom 16. November 2017 ab. Das Gericht befand mitunter, es sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen stammten nicht aus Somalia und mangels genügender Identitätspapiere hätten ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft als unbekannt zu gelten. Nebst der mangelnden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fehle es zudem an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Ereignissen und ihrer Flucht. Da die Beschwerdeführerinnen der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt seien, seien weder eine in ihrem Heimatstaat allfällige (erneut) drohende Genitalverstümmelung noch weitere Wegweisungsvollzugshindernisse überprüfbar. Zudem seien aus der vorläufigen Aufnahme des angeblichen Kindsvaters keine Rechte abzuleiten (siehe a.a.O. E. 7.3), zumal seine Vaterschaft zur Beschwerdeführerin 2 weder zivilrechtlich noch biologisch nachgewiesen sei. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Mit als «zweites Asylgesuch/qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 9. Februar 2018 gelangten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - ans SEM und beantragten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit sowie subeventualiter infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Dem Gesuch lagen Fotos der religiösen Heirat der Beschwerdeführerin 1 mit dem angeblichen Kindsvater (...), eine Termin-Bestätigung für denselben beim Zivilstandkreis D._______ betreffend Vaterschaftsanerkennung, zahlreiche Fotos, auf denen der angebliche Kindsvater mit den Beschwerdeführerinnen abgebildet ist, sowie eine Attestation de Passeport, ein Certificat de Naissance, ein Certificat de Mariage vom (...) 2017, alle im Original und alle ausgestellt von der somalischen Botschaft in E._______, und ein handgeschriebenes Schreiben (undatiert und ohne Unterschrift) bei. Zudem reichten die Beschwerdeführerinnen folgende bereits im ersten Asylverfahren ausgehändigte Unterlagen ins Recht: Bestätigungsschreiben von somalischen Staatsangehörigen bezüglich der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1, sie betreffende Arztberichte vom (...) 2017 und (...) 2017 und ein Foto ihrer [Verletzungen]. B.b Mit ergänzender Eingabe vom 13. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Entscheid des UNO-Ausschusses für die Rechte der Kinder (CRC) vom 25. Januar 2018 zu den Akten. B.c Am (...) 2018 kam das zweite Kind der Beschwerdeführerin 1 zur Welt (Beschwerdeführerin 3). Am 13. August 2018 anerkannte der angebliche Kindsvater (fortan betreffend Beschwerdeführerin 3: Kindsvater) die Vaterschaft betreffend Beschwerdeführerin 3. B.d Am 8. November 2018 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin 1 eine LINGUA-Analyse durch. Am 6. März 2019 wurde ihr zum dazu erstellten Gutachten das rechtliche Gehör gewährt. Die entsprechende schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 erfolgte am 18. März 2019. B.e Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin 1 auf, betreffend ihre beiden Töchter zu bestätigen, dass bei ihnen keine Genitalverstümmelung vorliege. Die entsprechenden ärztlichen Atteste vom (...) 2019 gingen bei SEM am (...) Mai 2019 ein (vgl. B21/3). C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 - am Folgetag eröffnet - änderte das SEM die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen auf Somalia, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 fochten die Beschwerdeführerinnen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Ziffern 2 bis 6 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen anzuordnen. Subventualiter sei die Sache zur genügend materiellen Prüfung der Asylgründe unter der Annahme der Herkunft Südsomalia an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführerinnen mehrere ausgedruckte Berichte und Zeitungsartikel betreffend weibliche Genitalverstümmelung in Somalia und eine Nothilfebestätigung bei. E. Am 18. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Das ans Bundesverwaltungsgericht gerichtete Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung bezüglich unentgeltliche Rechtsbeistandschaft vom 30. Juli 2019 wurde mit Zwischenverfügung vom 15. August 2019 abgewiesen. H. Am 5. August 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 8. Juli 2019 fest. I. Mit Eingabe vom 19. August 2019 machten die Beschwerdeführerinnen von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2019) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. J. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen dem Gericht eine die Beschwerdeführerin 1 betreffende Schwangerschaftsbestätigung, datierend vom (...) 2019, und eine Kopie des Schweizerischen Aufenthaltstitels B betreffend den Vater der Beschwerdeführerin 3 (und angeblicher Kindsvater der Beschwerdeführerin 2 und des ungeborenen Kindes) ein. K. Auf die Begründung der Verfügung, der Rechtsmittelschrift, der Vernehmlassung und der Replikeingabe wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Die Vorinstanz stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die von den somalischen Behörden in E._______ ausgestellten Dokumente hätten keinen Beweiswert, da diese mithin leicht gefälscht werden könnten. Zudem erstaune sehr, dass diese Dokumente erst mit dem zweiten Asylgesuch eingereicht worden seien. Gemäss landeskundlich-kulturellen und insbesondere linguistischen Analysen sei der Länderexperte zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin 1 sei in F._______, Südsomalia, sozialisiert worden, weshalb ihre Nationalität auf Somalia geändert werde. Aufgrund dieser LINGUA-Analyse, gemäss welcher sie den Süden weit früher als behauptet verlassen und somit einige Jahre in Nordsomalia verbracht habe, sei ihren Asylvorbringen nach wie vor die Grundlage entzogen. Dabei werde auf die entsprechenden Erwägungen in der ersten Verfügung und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Da sie die geltend gemachte drohende (erneute) Genitalverstümmelung betreffend ihre Töchter und sich selbst im ersten Asylverfahren trotz wiederholtem Nachfragen nach weiteren Gründen, die gegen die Rückkehr sprechen könnten, mit keinem Wort erwähnt habe, sei dieses Vorbringen als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Indem die Beschwerdeführerin 1 dem SEM verschwiegen habe, die letzten Jahre vor ihrer Ausreise im Norden Somalias gelebt zu haben, habe sie ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Da nicht davon auszugehen sei, dass sie dort alleine gelebt habe, seien auch ihre sonstigen Angaben während des Verfahrens zu ihren Lebensumständen, wie beispielsweise die Aufenthaltsorte ihrer Angehörigen oder weiterer Verwandten, die wirtschaftliche Situation sowie die Clanzugehörigkeit in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund könnten die Asylvorbringen hinsichtlich einer begründeten Furcht schlicht nicht beurteilt werden. Auch vermöchten die eingereichten Dokumente das geltend Gemachte nicht zu belegen und somit angesichts ihrer widersprüchlichen, unsubstanziierten und unplausiblen Aussagen im Verlauf des Verfahrens an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern. Aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen müsse deren Asylrelevanz auch nicht mehr überprüft werden. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht. 2.2 Im Wegweisungsvollzugspunkt hielt die Vorinstanz fest, Vollzugshindernisse seien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, wobei diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin 1 diese Pflicht in grober Weise verletzt und dadurch eine sinnvolle Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse verhindert. Sie habe somit die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihrem bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Trotz andauernder Gewaltsituation in manchen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, der Wegweisungsvollzug könne unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen, wo keine Gewalt herrsche. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben könne sie sich daher nicht mehr auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen; vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Dies insbesondere, da sie gemäss LINGUA-Analyse einige Jahre im Norden Somalias gelebt habe. Bezüglich der familiären und gesundheitlichen Situation werde auf die Verfügung vom 11. September 2017, welche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5814/2017 vom 16. November 2017 vollumfänglich gestützt werde, verwiesen, wonach sie zusammen mit dem Kindsvater zurückkehren könne und zudem unklar sei, ob eine psychiatrische Behandlung immer noch vonnöten sei. Deshalb werde der Wegweisungsvollzug in den Norden Somalias (Somaliland und Puntland) als zumutbar erachtet. 2.3 2.3.1 Vor Bundesverwaltungsgericht machen die Beschwerdeführerinnen insbesondere geltend, die Schlussfolgerungen des SEM seien teilweise aktenwidrig, widersprächen der eigenen Feststellung (venire contra factum proprium) und seien willkürlich. Den negativen Entscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts sei stets die Beurteilung zugrunde gelegen, sie stammten nicht aus Somalia. Das SEM sei von der Verschleierung der wahren Nationalität ausgegangen, habe diese als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht bezeichnet und in der Folge keine Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft. Diese Unklarheiten seien allerdings bereits aufgelöst und weitere ärztliche Unterlagen und Beweise eingereicht worden. Dennoch gehe die Vorinstanz, - nun unter Annahme, die Beschwerdeführerinnen seien tatsächlich aus Somalia - immer noch davon aus, dass sie die wahre Herkunft verschleierten, dadurch die Mitwirkungspflicht grob verletzten und daher weiterhin keine Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft werden müssten. Das Ergebnis der lange vergeblich verlangten und nun endlich durchgeführten LINGUA-Analyse werte die Vorinstanz so, dass diesen Beweisen nicht zu entnehmen sei, wie lange genau die Beschwerdeführerin 1 sich bereits im Norden Somalias aufgehalten habe. Es werde die Vermutung aufgestellt, alleine wegen einiger sprachlicher Anpassungen an den Dialekt im Norden habe sie sich länger als von ihr behauptet dort aufgehalten, nämlich «einige Jahre». Dabei verkenne die Vorinstanz, dass sich eine LINGUA-Analyse niemals dazu eigne, den Zeitpunkt einer Binnenmigration zu beweisen. Von einer groben Mitwirkungspflichtverletzung könne daher keine Rede mehr sein. 2.3.2 Darüber hinaus habe die Vorinstanz selbst die Untersuchung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Genitalbereich anordnen lassen, offensichtlich um dem Argument einer drohenden Genitalverstümmelung begegnen zu können. Besonders stossend sei dann im Entscheid auszuführen, es könnten auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft werden, da ihre Herkunft unklar sei. Dass die Beschwerdeführerin ihre Angst vor einer Genitalverstümmelung ihrer Töchter nicht bereits zu Beginn des ersten Asylverfahrens genannt habe, als diese noch nicht geboren worden seien, könne ihr mit Sicherheit nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet werden. Die Vorinstanz setze sich weder mit der drohenden Genitalverstümmelung noch mit den neuen Beweismitteln und Argumenten im zweiten Asylgesuch, die für die erlittenen schweren Verfolgungen sprächen, auseinander, weil sie davon ausgehe, den Zeitpunkt der Flucht innerhalb Somalias anhand eines LINGUA-Gutachtens beweisen zu können, was nicht haltbar sei. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen mitunter Verfahrensmängel gelten. Sie monieren in formeller Hinsicht im Wesentlichen eine Verletzung der Begründungspflicht. Namentlich sei die Schlussfolgerung des SEM, wonach die Beschwerdeführerin 1 ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletze, weil sie gemäss LINGUA-Analyse Nordsomalia einige Jahre früher als behauptet verlassen habe, und gestützt auf dieses Argument weder Asylgründe noch Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft worden seien, willkürlich. 3.2 Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Abfassung der Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können; diesem Gedanken trägt die behördliche Begründungspflicht Rechnung. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und D-3159/2015 vom 29. August 2016 E.3.1). 4. 4.1 Wie nachfolgend dargelegt, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht mit Bundesrecht vereinbar. 4.2 4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es - wie von den Beschwerdeführerinnen zu Recht moniert - kaum möglich scheint, anhand einer LINGUA-Analyse den genauen Zeitpunkt eines Wohnortes beziehungsweise die exakte Dauer des Aufenthalts innerhalb eines Staates zu bestimmen. Das Argument der Beschwerdeführerinnen, wonach sich die sprachlichen Anpassungsfähigkeiten eines Menschen individuell gestalteten und die Aussprache oft auch durch den jeweiligen Gesprächspartner beeinflusst werde, ist nicht von der Hand zu weisen. Die Ausführungen des SEM zur Mitwirkungspflichtverletzung wirken in der Tat so, als würde versucht, die bisherige Argumentationslinie aufrechtzuerhalten, ohne den entscheidenden neuen Faktor, namentlich die nun feststehende somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen, angemessen zu berücksichtigen. Diese rügen daher zu Recht, die Vorinstanz habe die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerinnen seien eben nicht aus Somalia, liesse den Umkehrschluss auf die Glaubhaftmachung indessen nicht gelten. Die Vorinstanz hätte im vorliegenden Verfahren vielmehr eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung durchführen müssen. Basieren die Entscheide des ersten Asylverfahrens auf der Unglaubhaftigkeit der Herkunft, ist - da nun die somalische Herkunft feststeht - dieser Argumentation das Fundament entzogen. Im gleichen Zug wurde durch die nun feststehende somalische Nationalität die im ersten Asylverfahren festgestellte grobe Mitwirkungspflichtverletzung - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - relativiert. Diese Erwägungen verletzen somit die behördliche Begründungspflicht. 4.2.2 Sodann ist auch die Prüfung des Wegweisungsvollzuges nicht rechtsgenüglich erfolgt. Zunächst ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach keine Wegweisungsvollzugshindernisse bei Personen zu prüfen seien, die ihre Mitwirkungspflicht verletzten, weil sie nicht besser gestellt werden dürften als Personen, die betreffend ihrer Herkunft wahre Angaben machen würden, unbehelflich: Die vom SEM ins Feld geführte Praxis rechtfertigt sich nur dann, wenn der Herkunfts- beziehungsweise der Heimatstaat der asylsuchenden Person aufgrund von unglaubhaften Aussagen oder Nichteinreichen von Identitätsdokumenten, folglich einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens der asylsuchenden Person, nicht feststeht. Angezweifelt wurde vom SEM im angefochtenen Entscheid lediglich noch die exakte Chronologie der Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin 1 innerhalb Somalias, indessen nicht ihre somalische Herkunft. Entgegen der Einschätzung des SEM kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt keine verwertbaren Angaben zur Herkunft der Beschwerdeführerinnen vorhanden sind. Das SEM hält somit zunächst fest, dass es keinerlei Hindernisse prüfen könne, führt jedoch dann in hypothetischer Weise aus, dass ein tragfähiges Beziehungsnetz im Norden Somalias bestehen müsse; die Mitwirkungspflichtverletzung dient wiederum als Begründung dafür, dass dieses Beziehungsnetz an einem anderen Ort als dem von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Herkunftsort anzunehmen sei. Diese Ausführungen werden der behördlichen Begründungspflicht ebenfalls nicht gerecht. 4.2.3 Der pauschale Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht wirkt insbesondere dahingehend stossend, als dass das SEM die Prüfung des Kindeswohls, zu der es kraft Art. 3 Abs. 1 KRK in jedem Fall verpflichtet ist, sobald Kinder vom Entscheid betroffen sind, vollständig ausgeklammert hat (vgl. Urteile des BVGer E-1046/2019 vom 9. April 2019 E. 5.3.3 und E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 11.2 jeweils m. w. H.). In diesem Zusammenhang ist - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - hervorzuheben, dass die vorinstanzliche Vorgehensweise, die geltend gemachte Genitalverstümmelung alleine deswegen als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu qualifizieren, weil im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht, in casu in der Tat nicht nachvollziehbar ist. So leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin 1 die Angst vor einer Genitalverstümmelung (zumindest betreffend ihre Töchter) erst nach deren Geburt äusserte. Zum Zeitpunkt ihres Asylgesuches und der Anhörung war noch keines ihrer Kinder geboren. Zudem hatte das SEM selbst die ärztliche Untersuchung der beiden Mädchen im Genitalbereich verlangt (vgl. B20/2) und damit signalisiert, dass diese Frage einer genaueren Abklärung bedarf. In der Folge wurde dieselbe indessen auch mit dem Argument der Mitwirkungspflichtverletzung nicht weiter geprüft. 4.3 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung keine Hinweise darauf enthält, dass die sich nun präsentierende Situation unter dem Blickwinkel der neu bestätigten somalischen Herkunft der Beschwerdeführerinnen geprüft worden wäre. Somit wäre eine erneute inhaltliche Prüfung der Asylgründe angezeigt und hierbei insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (BVGE 2014/27; vgl. auch Urteil des BVGer D-1096/2019 vom 12. August 2019 E. 6.4 ff.) die Frage der gegebenenfalls drohenden Genitalverstümmelung zu beleuchten gewesen. Ebenso hätte eine angemessene Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Somalia erfolgen müssen. 4.4 Anhand der aufgezeigten Unterlassungen steht fest, dass das SEM die behördliche Begründungspflicht und somit den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dies umso mehr, als der dem SEM aus der Kinderrechtskonvention erwachsenden Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls keine Rechnung getragen wurde. Aufgrund des als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels bleibt kein Raum für eine Heilung auf Beschwerdeebene.
5. Die formelle Rüge der Begründungspflichtverletzung erweist sich nach dem Gesagten als begründet, so dass die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Da die Verfügung aus formellen Gründen aufgehoben wird, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den materiellen Argumenten der Vorinstanz und der Beschwerdeführerinnen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch eine weitergehende Würdigung der eingereichten Beweismittel (siehe oben Bst. B und D) als obsolet.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.1 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der sich bei den Akten befindenden Kostenaufstellung vom 19. August 2019 wird ein Aufwand von insgesamt 10.55 Stunden veranschlagt, was angesichts der Verfahrensumstände als angemessen erscheint. Daraus ergibt sich bei einem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.- ein Betrag von Fr. 3'535.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Den Beschwerdeführerinnen ist somit - unter der Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE - eine Parteientschädigung von Fr. 3'535.- zu Lasten des SEM zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'535.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin : Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: