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E-5814/2017

E-5814/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 26. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. September 2015 und der Anhörung vom 31. Januar 2017 führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei Staatsangehörige von Somalia und stamme aus Kismayo beziehungsweise aus dem Dorf C._______; dort habe sie bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie habe nur einige Monate eine Koranschule besucht und ansonsten ihrer Mutter bei der Arbeit geholfen. Mitte Februar 2012 seien eines Nachts gegen Mitternacht Männer der Al-Shabab gekommen und hätten ihren Vater und zwei Brüder getötet. Sie sei vergewaltigt und am Körper verbrannt worden. Die Männer seien zirka eineinhalb Stunden geblieben. Beziehungsweise sei sie von Mitgliedern der Al-Shabab entführt, mehrere Monate festgehalten, sehr schlecht behandelt und vergewaltigt worden. Eines abends, als ihre Entführer unachtsam gewesen seien, sei ihr die Flucht geglückt und sie sei nach Hause zurückgekehrt. Ihre Entführer hätten am nächsten Tag nach ihr gesucht, um sie wieder mitzunehmen. Dabei hätten sie ihren Vater und zwei Brüder getötet und ihr Haus angezündet. Sie habe gedacht, ihre Geschwister seien noch im Haus, weshalb sie ins Haus zurück gerannt sei und deshalb schwere Verbrennungen erlitten habe. Die Männer der Al-Shabab hätten sie daraufhin getreten, seien davon ausgegangen, sie sei tot, und hätten dann den Ort verlassen. Mit ihrer Mutter und Geschwistern sei sie nach D._______ geflüchtet. E._______ sei mit ihnen aus dem Dorf geflohen und habe ihnen geholfen; sie habe ihn später religiös geheiratet. In D._______ habe sie von Mai 2012 bis zu ihrer Ausreise im Januar 2015 gelebt. Eine Nachbarin habe ihr angeboten, gemeinsam zu fliehen und sei auch für die Ausreisekosten aufgekommen. Aufgrund der Vergewaltigung sei sie schwanger geworden und habe anfangs 2013 einen Sohn geboren. Dieser lebe bei ihrer Mutter und zwei Geschwistern in der Nähe von D._______. Ihr Ehemann sei im Januar 2016 auf der Flucht über das Mittelmeer umgekommen. In der Schweiz habe sie den somalischen Staatsangehörigen F._______, geboren am (...), N (...), kennengelernt und sie seien ein Paar geworden. B. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin 1 eine Tochter, welche in ihr Asylgesuch miteinbezogen wurde. Vater der Tochter sei F._______. Dieser reiste am 5. Mai 2014 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2016 abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde hingegen die vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Mit Verfügung vom 11. September 2017, eröffnet am 13. September 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit ihrer Beschwerde reichten sie folgende Beweismittel zu den Akten: Auszug aus "Jubba Real Estate" zur Lage von C._______, eine ärztliche Diagnose von Dr. med. G._______ vom 27. September 2017 bezüglich der Vernarbungen der Beschwerdeführerin 1, ein Foto der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich ihrer Vernarbungen, zwei Bestätigungen für Arzttermine bei Dr. med. H._______ vom 22. Dezember 2015 und 8. Januar 2016, Bestätigungsschreiben von somalischen Staatsangehörigen bezüglich der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1, eine Bestätigung des I._______ vom (...) zur Geburt der Beschwerdeführerin 2, Fotos der Beschwerdeführerin 2 zusammen mit F._______, eine vom Kindsvater (F._______) verfasste Anerkennungsbestätigung vom 28. September 2017. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe vom 9. November 2017 ergänzten die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde und reichten einen Arztbericht von Dr. med. J._______ und Dr. med. K._______ (I._______) vom 7. Oktober 2017, einen Behandlungsbericht von Dr. med. H._______ (L._______) vom 18. Oktober 2017 sowie drei Fotoausdrucke, welche die Beschwerdeführerin 1 mit weiteren Personen zeigen, ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie habe als Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit ein offensichtlich verfälschtes Identitätsdokument eingereicht. Ihre Aussagen zu ihren biographischen Daten und zu ihrem Reiseweg seien äusserst vage und widersprüchlich ausgefallen, ebenso wie ihre Ausführungen zu Clanfamilie, Clan und Subclan. Darauf angesprochen, habe sie sich in weitere Widersprüche verstrickt. Sie habe keine einzige Stadt auf ihrer Reise benennen können und ihre Erklärungsversuche, es sei dunkel gewesen und sie krank, würden nicht überzeugen. Unglaubhaft sei auch, dass ihre Nachbarin ihr die Reise finanziert haben soll. Eine Herkunft aus Somalia sei nicht anzunehmen und ihre Staatsangehörigkeit bleibe offensichtlich unbekannt. Ihre Glaubwürdigkeit sei zutiefst erschüttert und ihren Asylvorbringen sei jegliche Grundlage entzogen. Ihre Asylgründe habe sie anlässlich der BzP und der Anhörung derart widersprüchlich geltend gemacht, dass diese nicht in Einklang gebracht werden könnten. Sodann habe sie durchwegs knapp und völlig emotionslos das Vorgefallene geschildert. Auch auf Nachfrage habe sie ihre Angaben nicht zu konkretisieren vermögen.

E. 5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegneten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde, die Beschwerdeführerin 1 habe keine widersprüchlichen Angaben zu ihrem Herkunftsort gemacht, sondern zu Protokoll gegeben, in Kismayo geboren worden zu sein und dort bis im Mai 2012 gelebt zu haben. Anlässlich der Anhörung habe sie präzisiert, im Dorf C._______, einem zu Kismayo gehörenden Ort, geboren worden zu sein und bis 2012 in Kismayo und danach in D._______ gelebt zu haben. Ihre Aussagen zu ihrem Leben in C._______ seien glaubhaft und ihrem Bildungsstand entsprechend ausgefallen. Sie habe erwähnt, dass sich C._______ im Osten der Stadt Kismayo befände und habe den Weg dorthin beschreiben können. C._______ sei nicht auf Google-Maps zu finden, da es sich um einen Ort innerhalb eines Distrikts und einer Stadt handeln würde, an welchem sich Angehörige von Minderheiten-Clans niedergelassen hätten. Die Identitätskarte sei von einem Schlepper beschafft worden und es handle sich dabei um eine Fälschung ohne Beweiswert. Dieses gefälschte Dokument habe sie eingereicht, da sie sich an die Anweisungen des Schleppers gehalten habe. Sie habe jedoch nie versucht, die Behörden zu täuschen und deshalb nicht das auf der Identitätskarte vermerkte Geburtsjahr (1997) und den Geburtsort (Mogadishu) angegeben. Viele Informationen über Subgruppen, Vorfahren, typische Arbeiten der Clanmitglieder und Weiteres habe sie nennen können. In Somalia sei sie als eine der ärmsten und zumeist verachteten Minderheiten aufgewachsen und ihre Kenntnisse und Ausdrucksmöglichkeiten seien entsprechend beschränkt. Ihre Angaben zu ihren Asylgründen seien nicht widersprüchlich; sie habe die Ereignisse nicht chronologisch wiedergegeben und nicht spezifiziert, wann die Al-Shabab Mitglieder sie zu Hause aufgesucht hätten oder wann sie wie lange bei ihr gewesen seien. Ihre ausgeprägten Vernarbungen würden gemäss ärztlicher Expertise wahrscheinlich von Verbrennungen dritten Grades im Jahr 2012 stammen. Im Zeitraum der geltend gemachten Verfolgung hätten die Al-Shabab tatsächlich die Macht über Kismayo ausgeübt, bis sie im September 2012 von der kenianischen Armee vertrieben worden seien. Ihre Aussagen zu den Vergewaltigungen seien plausibel und nachvollziehbar ausgefallen. Die Vorinstanz habe sodann den rechtserheblichen Sachverhalt falsch beziehungsweise unvollständig festgestellt, indem sie keine ärztliche Abklärung zu den Vernarbungen der Beschwerdeführerin 1 angeordnet habe. Es sei evident, dass die erlittenen Verbrennungen im Zusammenhang mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung stehen würden. Dennoch habe die Vorinstanz die Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht geprüft. Die Vorinstanz verkenne sodann bezüglich der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin 1, dass die somalische Gesellschaft eine weitgehend papierlose Gesellschaft sei und es schwierig sei, offizielle Ausweispapiere zu erhalten. Zehn Personen, welche die somalische Staatsangehörigkeit besitzen würden und die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz kennengelernt hätten, würden deren somalische Staatsangehörigkeit bestätigen. Sollte das Gericht die geltend gemachte Staatsangehörigkeit für nicht ausreichend glaubhaft erachten, sei eine LINGUA-Herkunftsanalyse durchzuführen. Als Beweismittel reichten sie die unter Buchstabe D. erwähnten Dokumente ein.

E. 5.3 In ihrer Beschwerdeergänzung führten die Beschwerdeführerinnen aus, Oberärztin J._______ bestätige in ihrem Arztbericht vom 7. Oktober 2017, dass die Beschwerdeführerin 1 Opfer einer Genitalverstümmelung geworden sei. Sie halte dabei fest, ob eine Reinfibulation drohe, sei keine medizinische, sondern eine sozio-kulturelle Frage, welche nicht beantwortet werden könne. Diese Formulierung indiziere jedoch, dass eine Reinfibulation im Heimatstaat möglich sei, sofern die Beschwerdeführerin 1 aus sozio-kulturellen Gründen dazu gezwungen wäre. Bei einer Rückkehr nach Somalia drohe deshalb nicht nur ihr, sondern auch ihrer Tochter eine Genitalverstümmelung. Weiter werde im Arztbericht die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 bestätigt. Aus dem zusammenfassenden Behandlungsbericht vom 18. Oktober 2017 erhelle, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode leide, weshalb eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung empfohlen werde. Ein starkes Indiz für die somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen sei, dass die Beschwerdeführerin 1 am 27. Februar 2016 in M._______ an einer Veranstaltung teilgenommen habe, welche neben dem kulturellen Austausch von Schweizern und Somaliern die Prävention der Genitalverstümmelung zum Thema gehabt habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe in Somalia zuletzt in N._______ und nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt in D._______ gelebt. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen reichten sie die unter Buchstabe F. aufgezählten Unterlagen ein.

E. 5.4 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin 1 würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Art. 7 AsylG nicht genügen. Zu ihrem Herkunftsort äusserte sich die Beschwerdeführerin 1 äusserst pauschal und ihr Leben in Somalia konnte sie nicht substanziert schildern. Auch über ihre Clanzugehörigkeit vermochte sie nur sehr vage Angaben zu machen und diese fielen teilweise widersprüchlich aus. Ihre Staatsangehörigkeit konnte sie zudem nicht mit einem Identitätsdokument belegen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Herkunft sind zufolge gänzlicher Unplausibilität und Substanzarmut offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos ausgefallen, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf. Die Durchführung einer LINGUA-Expertise erübrigt sich deshalb. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht aus Somalia stammt und mangels genügender Identitätspapiere ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft als unbekannt zu gelten haben. Die Bestätigungen von somalischen Staatsangehörigen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie sind als Gefälligkeitsschreiben mit einem äusserst geringen Beweiswert einzustufen. Den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin 1 wird bereits aufgrund dieser Ausführungen die Grundlage entzogen; sie sind darüber hinaus jedoch auch unglaubhaft ausgefallen. Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, sie habe anlässlich der BzP und der Anhörung die Ereignisse (Tod Vater und Brüder, Vergewaltigung) nicht chronologisch geschildert, weshalb es sich dabei nicht um Widersprüche handeln würde. Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht. Nebst der widersprüchlichen chronologischen Einordnung der genannten Ereignisse, erwähnte die Beschwerdeführerin an der BzP mit keinem Wort, von Mitgliedern der Al-Shabat entführt worden zu sein. Sie führte lediglich aus, die Männer seien rund eineinhalb Stunden geblieben. Als Grund für die Flucht nach D._______ gab sie sodann an, die Gefechte in Kismayo seien immer schlimmer geworden (vgl. SEM-Akten A9 S. 7). Hingegen erläuterte sie bei der Anhörung, ihre Familie hätte sich unmittelbar nachdem ihr Haus in Brand gesetzt und die Männer der Al-Shabat weggegangen seien, nach D._______ begeben (vgl. A22 S.14 f.). Die angebliche Entführung selbst schilderte sie nur oberflächlich und sie konnte auch keine detaillierten Angaben zu ihrer Flucht aus der Gefangenschaft tätigen. Nebst der mangelnden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, fehlt es bezüglich dieser Ereignisse und ihrer Flucht zudem an einem zeitlichen Kausalzusammenhang. Die Flucht nach D._______ erfolgte im Mai 2012. Danach brachte die Beschwerdeführerin 1 einen Sohn zur Welt und heiratete E._______. Erst im Januar 2015 reiste sie zusammen mit einer Nachbarin, welche angeblich die Reise finanzierte, aus Somalia aus (vgl. A22 S. 16). Auf Beschwerdeebene machte sie dazu geltend, nicht früher über die finanziellen Mittel verfügt zu haben. Allerdings fällt auch die Finanzierung ihrer Ausreise aus Somalia widersprüchlich aus. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme aufgrund der Einreise in die Schweiz mit gefälschten Dokumenten führte sie am 26. August 2016 aus, für die Reise nach Italien USD 1'500.- bezahlt zu haben; das Geld stamme von ihrer Familie und von ihrer Arbeitstätigkeit in Libyen (vgl. A7 S.3). In einer Gesamtwürdigung sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 als unglaubhaft einzustufen. Auch ihre geltend gemachte sehr geringe Bildung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und es liegt diesbezüglich keine Verletzung vor. Ein ärztliches Gutachten alleine vermag über die Ursachen der Vernarbungen der Beschwerdeführerin 1 keine genügende Auskunft zu geben und aus ihren unglaubhaften Ausführungen kann hinsichtlich der Verbrennungen keine geschlechtsspezifische Verfolgung abgeleitet werden.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der Partner beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen wurde aus der Schweiz weggewiesen und verfügt nicht über eine Aufenthaltsbewilligung, in welche die Beschwerdeführerinnen einbezogen werden könnten. Die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Ferner vermag auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da dieses weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 und 124 II 361 E. 3b S. 367).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In den Schutzbereich von Art. 44 AsylG fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie beispielsweise das Konkubinat, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. Urteil des BGer 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)

E. 7.2 Eventualiter machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien gestützt auf Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme ihres Partners beziehungsweise Vaters aufzunehmen.

E. 7.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen im Sinne von Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerinnen der ihnen obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt sind. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht geprüft werden, ob den Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat eine (erneute) Genitalverstümmelung drohen würde. Aus den Beilagen der Beschwerdeführerinnen erhellt sodann, dass die Beschwerdeführerin 1 zuletzt am 1. Februar 2016 einen Termin bei Dr. med. H._______ hatte (vgl. Beschwerdebeilage 7) und die Behandlung am (...) 2016 abgeschlossen wurde (vgl. Beschwerdeergänzung Beilage 2). Anlässlich der Anhörung führte sie aus, seit ihrer 1. Schwangerschaft nicht mehr bei ihrer Ärztin gewesen zu sein; diese habe ihr gesagt, sie könne sich melden, sollte sich ihre Situation verschlimmern (vgl. A22 S. 18). Es ist somit nicht von gesundheitlichen Problemen auszugehen, welche einen Wegweisungsvollzug hindern würden. Auch die erneute Schwangerschaft spricht nicht dagegen. Aus der vorläufigen Aufnahme von F._______ können die Beschwerdeführerinnen sodann keine eigenen Ansprüche ableiten. Die Beschwerdeführerin 1, welche bereits religiös verheiratet ist (vgl. A9 S. 3), lernte F._______ anfangs 2016 kennen, ist weder mit ihm verheiratet noch lebt sie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Vaterschaft zur Beschwerdeführerin 2 ist zudem nicht zivilrechtlich nachgewiesen und es liegt auch kein Nachweis seiner biologischen Vaterschaft vor. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nicht von einem Konkubinat auszugehen, welches eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung begründet.

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet (vgl. Ausführungen in E. 7.3). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sind unbesehen der belegten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5814/2017 Urteil vom 16. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2 Staat unbekannt, beide vertreten durch MLaw Natalie Perino-Bowman, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 26. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. September 2015 und der Anhörung vom 31. Januar 2017 führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei Staatsangehörige von Somalia und stamme aus Kismayo beziehungsweise aus dem Dorf C._______; dort habe sie bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie habe nur einige Monate eine Koranschule besucht und ansonsten ihrer Mutter bei der Arbeit geholfen. Mitte Februar 2012 seien eines Nachts gegen Mitternacht Männer der Al-Shabab gekommen und hätten ihren Vater und zwei Brüder getötet. Sie sei vergewaltigt und am Körper verbrannt worden. Die Männer seien zirka eineinhalb Stunden geblieben. Beziehungsweise sei sie von Mitgliedern der Al-Shabab entführt, mehrere Monate festgehalten, sehr schlecht behandelt und vergewaltigt worden. Eines abends, als ihre Entführer unachtsam gewesen seien, sei ihr die Flucht geglückt und sie sei nach Hause zurückgekehrt. Ihre Entführer hätten am nächsten Tag nach ihr gesucht, um sie wieder mitzunehmen. Dabei hätten sie ihren Vater und zwei Brüder getötet und ihr Haus angezündet. Sie habe gedacht, ihre Geschwister seien noch im Haus, weshalb sie ins Haus zurück gerannt sei und deshalb schwere Verbrennungen erlitten habe. Die Männer der Al-Shabab hätten sie daraufhin getreten, seien davon ausgegangen, sie sei tot, und hätten dann den Ort verlassen. Mit ihrer Mutter und Geschwistern sei sie nach D._______ geflüchtet. E._______ sei mit ihnen aus dem Dorf geflohen und habe ihnen geholfen; sie habe ihn später religiös geheiratet. In D._______ habe sie von Mai 2012 bis zu ihrer Ausreise im Januar 2015 gelebt. Eine Nachbarin habe ihr angeboten, gemeinsam zu fliehen und sei auch für die Ausreisekosten aufgekommen. Aufgrund der Vergewaltigung sei sie schwanger geworden und habe anfangs 2013 einen Sohn geboren. Dieser lebe bei ihrer Mutter und zwei Geschwistern in der Nähe von D._______. Ihr Ehemann sei im Januar 2016 auf der Flucht über das Mittelmeer umgekommen. In der Schweiz habe sie den somalischen Staatsangehörigen F._______, geboren am (...), N (...), kennengelernt und sie seien ein Paar geworden. B. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin 1 eine Tochter, welche in ihr Asylgesuch miteinbezogen wurde. Vater der Tochter sei F._______. Dieser reiste am 5. Mai 2014 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2016 abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde hingegen die vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Mit Verfügung vom 11. September 2017, eröffnet am 13. September 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit ihrer Beschwerde reichten sie folgende Beweismittel zu den Akten: Auszug aus "Jubba Real Estate" zur Lage von C._______, eine ärztliche Diagnose von Dr. med. G._______ vom 27. September 2017 bezüglich der Vernarbungen der Beschwerdeführerin 1, ein Foto der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich ihrer Vernarbungen, zwei Bestätigungen für Arzttermine bei Dr. med. H._______ vom 22. Dezember 2015 und 8. Januar 2016, Bestätigungsschreiben von somalischen Staatsangehörigen bezüglich der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1, eine Bestätigung des I._______ vom (...) zur Geburt der Beschwerdeführerin 2, Fotos der Beschwerdeführerin 2 zusammen mit F._______, eine vom Kindsvater (F._______) verfasste Anerkennungsbestätigung vom 28. September 2017. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe vom 9. November 2017 ergänzten die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde und reichten einen Arztbericht von Dr. med. J._______ und Dr. med. K._______ (I._______) vom 7. Oktober 2017, einen Behandlungsbericht von Dr. med. H._______ (L._______) vom 18. Oktober 2017 sowie drei Fotoausdrucke, welche die Beschwerdeführerin 1 mit weiteren Personen zeigen, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie habe als Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit ein offensichtlich verfälschtes Identitätsdokument eingereicht. Ihre Aussagen zu ihren biographischen Daten und zu ihrem Reiseweg seien äusserst vage und widersprüchlich ausgefallen, ebenso wie ihre Ausführungen zu Clanfamilie, Clan und Subclan. Darauf angesprochen, habe sie sich in weitere Widersprüche verstrickt. Sie habe keine einzige Stadt auf ihrer Reise benennen können und ihre Erklärungsversuche, es sei dunkel gewesen und sie krank, würden nicht überzeugen. Unglaubhaft sei auch, dass ihre Nachbarin ihr die Reise finanziert haben soll. Eine Herkunft aus Somalia sei nicht anzunehmen und ihre Staatsangehörigkeit bleibe offensichtlich unbekannt. Ihre Glaubwürdigkeit sei zutiefst erschüttert und ihren Asylvorbringen sei jegliche Grundlage entzogen. Ihre Asylgründe habe sie anlässlich der BzP und der Anhörung derart widersprüchlich geltend gemacht, dass diese nicht in Einklang gebracht werden könnten. Sodann habe sie durchwegs knapp und völlig emotionslos das Vorgefallene geschildert. Auch auf Nachfrage habe sie ihre Angaben nicht zu konkretisieren vermögen. 5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegneten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde, die Beschwerdeführerin 1 habe keine widersprüchlichen Angaben zu ihrem Herkunftsort gemacht, sondern zu Protokoll gegeben, in Kismayo geboren worden zu sein und dort bis im Mai 2012 gelebt zu haben. Anlässlich der Anhörung habe sie präzisiert, im Dorf C._______, einem zu Kismayo gehörenden Ort, geboren worden zu sein und bis 2012 in Kismayo und danach in D._______ gelebt zu haben. Ihre Aussagen zu ihrem Leben in C._______ seien glaubhaft und ihrem Bildungsstand entsprechend ausgefallen. Sie habe erwähnt, dass sich C._______ im Osten der Stadt Kismayo befände und habe den Weg dorthin beschreiben können. C._______ sei nicht auf Google-Maps zu finden, da es sich um einen Ort innerhalb eines Distrikts und einer Stadt handeln würde, an welchem sich Angehörige von Minderheiten-Clans niedergelassen hätten. Die Identitätskarte sei von einem Schlepper beschafft worden und es handle sich dabei um eine Fälschung ohne Beweiswert. Dieses gefälschte Dokument habe sie eingereicht, da sie sich an die Anweisungen des Schleppers gehalten habe. Sie habe jedoch nie versucht, die Behörden zu täuschen und deshalb nicht das auf der Identitätskarte vermerkte Geburtsjahr (1997) und den Geburtsort (Mogadishu) angegeben. Viele Informationen über Subgruppen, Vorfahren, typische Arbeiten der Clanmitglieder und Weiteres habe sie nennen können. In Somalia sei sie als eine der ärmsten und zumeist verachteten Minderheiten aufgewachsen und ihre Kenntnisse und Ausdrucksmöglichkeiten seien entsprechend beschränkt. Ihre Angaben zu ihren Asylgründen seien nicht widersprüchlich; sie habe die Ereignisse nicht chronologisch wiedergegeben und nicht spezifiziert, wann die Al-Shabab Mitglieder sie zu Hause aufgesucht hätten oder wann sie wie lange bei ihr gewesen seien. Ihre ausgeprägten Vernarbungen würden gemäss ärztlicher Expertise wahrscheinlich von Verbrennungen dritten Grades im Jahr 2012 stammen. Im Zeitraum der geltend gemachten Verfolgung hätten die Al-Shabab tatsächlich die Macht über Kismayo ausgeübt, bis sie im September 2012 von der kenianischen Armee vertrieben worden seien. Ihre Aussagen zu den Vergewaltigungen seien plausibel und nachvollziehbar ausgefallen. Die Vorinstanz habe sodann den rechtserheblichen Sachverhalt falsch beziehungsweise unvollständig festgestellt, indem sie keine ärztliche Abklärung zu den Vernarbungen der Beschwerdeführerin 1 angeordnet habe. Es sei evident, dass die erlittenen Verbrennungen im Zusammenhang mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung stehen würden. Dennoch habe die Vorinstanz die Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht geprüft. Die Vorinstanz verkenne sodann bezüglich der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin 1, dass die somalische Gesellschaft eine weitgehend papierlose Gesellschaft sei und es schwierig sei, offizielle Ausweispapiere zu erhalten. Zehn Personen, welche die somalische Staatsangehörigkeit besitzen würden und die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz kennengelernt hätten, würden deren somalische Staatsangehörigkeit bestätigen. Sollte das Gericht die geltend gemachte Staatsangehörigkeit für nicht ausreichend glaubhaft erachten, sei eine LINGUA-Herkunftsanalyse durchzuführen. Als Beweismittel reichten sie die unter Buchstabe D. erwähnten Dokumente ein. 5.3 In ihrer Beschwerdeergänzung führten die Beschwerdeführerinnen aus, Oberärztin J._______ bestätige in ihrem Arztbericht vom 7. Oktober 2017, dass die Beschwerdeführerin 1 Opfer einer Genitalverstümmelung geworden sei. Sie halte dabei fest, ob eine Reinfibulation drohe, sei keine medizinische, sondern eine sozio-kulturelle Frage, welche nicht beantwortet werden könne. Diese Formulierung indiziere jedoch, dass eine Reinfibulation im Heimatstaat möglich sei, sofern die Beschwerdeführerin 1 aus sozio-kulturellen Gründen dazu gezwungen wäre. Bei einer Rückkehr nach Somalia drohe deshalb nicht nur ihr, sondern auch ihrer Tochter eine Genitalverstümmelung. Weiter werde im Arztbericht die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 bestätigt. Aus dem zusammenfassenden Behandlungsbericht vom 18. Oktober 2017 erhelle, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode leide, weshalb eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung empfohlen werde. Ein starkes Indiz für die somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen sei, dass die Beschwerdeführerin 1 am 27. Februar 2016 in M._______ an einer Veranstaltung teilgenommen habe, welche neben dem kulturellen Austausch von Schweizern und Somaliern die Prävention der Genitalverstümmelung zum Thema gehabt habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe in Somalia zuletzt in N._______ und nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt in D._______ gelebt. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen reichten sie die unter Buchstabe F. aufgezählten Unterlagen ein. 5.4 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin 1 würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Art. 7 AsylG nicht genügen. Zu ihrem Herkunftsort äusserte sich die Beschwerdeführerin 1 äusserst pauschal und ihr Leben in Somalia konnte sie nicht substanziert schildern. Auch über ihre Clanzugehörigkeit vermochte sie nur sehr vage Angaben zu machen und diese fielen teilweise widersprüchlich aus. Ihre Staatsangehörigkeit konnte sie zudem nicht mit einem Identitätsdokument belegen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Herkunft sind zufolge gänzlicher Unplausibilität und Substanzarmut offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos ausgefallen, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf. Die Durchführung einer LINGUA-Expertise erübrigt sich deshalb. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht aus Somalia stammt und mangels genügender Identitätspapiere ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft als unbekannt zu gelten haben. Die Bestätigungen von somalischen Staatsangehörigen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie sind als Gefälligkeitsschreiben mit einem äusserst geringen Beweiswert einzustufen. Den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin 1 wird bereits aufgrund dieser Ausführungen die Grundlage entzogen; sie sind darüber hinaus jedoch auch unglaubhaft ausgefallen. Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, sie habe anlässlich der BzP und der Anhörung die Ereignisse (Tod Vater und Brüder, Vergewaltigung) nicht chronologisch geschildert, weshalb es sich dabei nicht um Widersprüche handeln würde. Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht. Nebst der widersprüchlichen chronologischen Einordnung der genannten Ereignisse, erwähnte die Beschwerdeführerin an der BzP mit keinem Wort, von Mitgliedern der Al-Shabat entführt worden zu sein. Sie führte lediglich aus, die Männer seien rund eineinhalb Stunden geblieben. Als Grund für die Flucht nach D._______ gab sie sodann an, die Gefechte in Kismayo seien immer schlimmer geworden (vgl. SEM-Akten A9 S. 7). Hingegen erläuterte sie bei der Anhörung, ihre Familie hätte sich unmittelbar nachdem ihr Haus in Brand gesetzt und die Männer der Al-Shabat weggegangen seien, nach D._______ begeben (vgl. A22 S.14 f.). Die angebliche Entführung selbst schilderte sie nur oberflächlich und sie konnte auch keine detaillierten Angaben zu ihrer Flucht aus der Gefangenschaft tätigen. Nebst der mangelnden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, fehlt es bezüglich dieser Ereignisse und ihrer Flucht zudem an einem zeitlichen Kausalzusammenhang. Die Flucht nach D._______ erfolgte im Mai 2012. Danach brachte die Beschwerdeführerin 1 einen Sohn zur Welt und heiratete E._______. Erst im Januar 2015 reiste sie zusammen mit einer Nachbarin, welche angeblich die Reise finanzierte, aus Somalia aus (vgl. A22 S. 16). Auf Beschwerdeebene machte sie dazu geltend, nicht früher über die finanziellen Mittel verfügt zu haben. Allerdings fällt auch die Finanzierung ihrer Ausreise aus Somalia widersprüchlich aus. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme aufgrund der Einreise in die Schweiz mit gefälschten Dokumenten führte sie am 26. August 2016 aus, für die Reise nach Italien USD 1'500.- bezahlt zu haben; das Geld stamme von ihrer Familie und von ihrer Arbeitstätigkeit in Libyen (vgl. A7 S.3). In einer Gesamtwürdigung sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 als unglaubhaft einzustufen. Auch ihre geltend gemachte sehr geringe Bildung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und es liegt diesbezüglich keine Verletzung vor. Ein ärztliches Gutachten alleine vermag über die Ursachen der Vernarbungen der Beschwerdeführerin 1 keine genügende Auskunft zu geben und aus ihren unglaubhaften Ausführungen kann hinsichtlich der Verbrennungen keine geschlechtsspezifische Verfolgung abgeleitet werden. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der Partner beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen wurde aus der Schweiz weggewiesen und verfügt nicht über eine Aufenthaltsbewilligung, in welche die Beschwerdeführerinnen einbezogen werden könnten. Die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Ferner vermag auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da dieses weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 und 124 II 361 E. 3b S. 367). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In den Schutzbereich von Art. 44 AsylG fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie beispielsweise das Konkubinat, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. Urteil des BGer 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 7.2 Eventualiter machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien gestützt auf Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme ihres Partners beziehungsweise Vaters aufzunehmen. 7.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen im Sinne von Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerinnen der ihnen obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt sind. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht geprüft werden, ob den Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat eine (erneute) Genitalverstümmelung drohen würde. Aus den Beilagen der Beschwerdeführerinnen erhellt sodann, dass die Beschwerdeführerin 1 zuletzt am 1. Februar 2016 einen Termin bei Dr. med. H._______ hatte (vgl. Beschwerdebeilage 7) und die Behandlung am (...) 2016 abgeschlossen wurde (vgl. Beschwerdeergänzung Beilage 2). Anlässlich der Anhörung führte sie aus, seit ihrer 1. Schwangerschaft nicht mehr bei ihrer Ärztin gewesen zu sein; diese habe ihr gesagt, sie könne sich melden, sollte sich ihre Situation verschlimmern (vgl. A22 S. 18). Es ist somit nicht von gesundheitlichen Problemen auszugehen, welche einen Wegweisungsvollzug hindern würden. Auch die erneute Schwangerschaft spricht nicht dagegen. Aus der vorläufigen Aufnahme von F._______ können die Beschwerdeführerinnen sodann keine eigenen Ansprüche ableiten. Die Beschwerdeführerin 1, welche bereits religiös verheiratet ist (vgl. A9 S. 3), lernte F._______ anfangs 2016 kennen, ist weder mit ihm verheiratet noch lebt sie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Vaterschaft zur Beschwerdeführerin 2 ist zudem nicht zivilrechtlich nachgewiesen und es liegt auch kein Nachweis seiner biologischen Vaterschaft vor. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nicht von einem Konkubinat auszugehen, welches eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung begründet. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet (vgl. Ausführungen in E. 7.3). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sind unbesehen der belegten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast