Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 11. September 2017 lehnte die Vorinstanz ihr Asylgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-5814/2017 vom 16. November 2017 ab. B. Am 9. Februar 2018 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem Mehrfach- gesuch an das SEM, welches am 8. Juli 2019 wiederum abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsge- richt wurde mit Urteil E-3627/2019 vom 8. April 2020 gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 anerkannte das SEM die Beschwerdefüh- rerin als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. C. Am 11. Juni 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familiennachzug zugunsten ihres Sohnes C._______. Das Gesuch wurde abgewiesen mit der Begründung, dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen diene. Sie habe durch die Aufnahme einer neuen Beziehung in der Schweiz und Gründung einer neuen Familie den Kontakt zu ihrem Sohn aus einer früheren Beziehung abgebrochen. Zudem sei ihr am
14. Juli 2020 Asyl gewährt worden, sie habe aber erst am 11. Juni 2021 um Familienasyl für ihn ersucht. Für den Zeitraum zwischen ihrer Ausreise aus Somalia im Januar 2015 bis im Juni 2021 gebe es keine aktenkundigen Hinweise, wonach sie mit ihrem Sohn in regelmässigem Kontakt gewesen sei oder versucht habe, ihn in die Schweiz zu holen. D. Am 25. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Famili- ennachzug zugunsten ihres Sohnes C._______ sowie ihrer Schwester B._______. Die Flüchtlingseigenschaft ihrer Schwester sei im Rahmen ei- nes ordentlichen Asylverfahrens selbständig zu prüfen. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 bewilligte das SEM die Einreise der Schwester (B._______) der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuch ab.
E-558/2022 Seite 3 F. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Ein- reise ihrer Schwester im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-558/2022 Seite 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Der Kreis der Begünstigten wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft ge- tretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375,
5357) abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. „Andere nahe Ange- hörige“ von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen sind nicht mehr an- spruchsberechtigt (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2, 4.2.2 f.). "Besondere Um- stände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienleben wäh- rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 4.2 Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, son- dern auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und Andere subsu- miert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. Urteile des BVGer D-6267/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3; E-3093/2016 vom 21. De- zember 2016 E. 5.2; Botschaft vom 31. August 1977 zum Asylgesetz vom
E. 4.3 Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einrei- sebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt mithin eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie durch die Flucht, das Aufrechterhalten der Verbindung nach der Trennung sowie die fest beabsichtigte rasche Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Famili- engemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5). Das Familienasyl dient hin- gegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von ab- gebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE 2012/32 E. 5.4.2, je m.w.H.).
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E. 4.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls er- sucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fami- liengemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familienge- meinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beab- sichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
E. 5 Oktober 1979, BBl 1977 III 117; EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b S. 6 f.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid über das Fa- miliennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Schwes- ter B._______ damit, dass das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG auf Mitglieder der Kernfamilie abziele, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Mit der Aufhebung von aArt. 51 Abs. 2 AsylG habe der Gesetzge- ber den Kreis der Begünstigten des Familienasyls auf Personen beschrän- ken wollen, die in Art. 51 Abs. 1 AsylG ausdrücklich genannt seien. Dabei handle es sich um den Ehegatten/die Ehegattin oder minderjährige Kinder eines Flüchtlings. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/29 vom 13. Juli 2015 könne diese Bestimmung nicht extensiv ausgelegt werden, um auch die Verwandten wie beispielsweise Geschwister nachzuziehen. B._______ gehöre als Schwester der Be- schwerdeführerin nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen, weshalb ihr Gesuch um Familienasyl abzulehnen sei.
E. 5.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie habe ihre Schwester in das Familiennachzugsgesuch eingeschlossen, weil sie sich seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr (…) um ihren Neffen C._______ (den Sohn der Beschwerdeführerin) gekümmert habe. Ausserdem sei ihr Bruder seit sechs Jahren verschollen. Ihre Schwester – eine Waise – habe als (…) junge Frau ohne männlichen Schutz Angst. Alleinlebende, schutzlose junge Mädchen seien gefährdet, Opfer von Gewalt zu werden. Sie könne auch nicht verheiratet werden, weil sie nicht beschnitten sei. Sie sei in den letzten Jahren die engste Bezugsperson für C._______ gewesen, weshalb zwischen den beiden nun ein enges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Auf- grund des geringen Altersunterschiedes hätten sie eine Beziehung wie Ge- schwister, jedoch übernehme A._______ eine mutterähnliche Rolle für C._______. Über das Gesuch um Familienasyl betreffend C._______ sei noch nicht entschieden worden. Es sei unklar, was mit ihrer Schwester ge- schehen würde, wenn ihrem Sohn die Einreise in die Schweiz bewilligt werde.
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E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und verfügt über den Asylstatus. Betreffend ihre im Ausland lebenden Familien- angehörigen kann sie sich somit grundsätzlich auf Art. 51 AsylG berufen.
E. 6.2 Zunächst ist anzumerken, dass die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise Widersprüche zu früheren Aussagen aufweisen, was erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen aufkommen lässt. Zu- nächst erstaunt, dass die Beschwerdeführerin überhaupt ein Nachzugsge- such für ihre Schwester B._______ einreicht, nachdem sie ihr erstes Ge- such um Familiennachzug zugunsten ihres Sohnes vom 11. Juni 2021 in erster Linie damit begründet hatte, dass ihre Schwester verstorben und ihr Sohn auf sich alleine gestellt sei (vgl. SEM-Akten 1101158-1/3 S. 1). Zwei- fel bestehen auch hinsichtlich der behaupteten Minderjährigkeit ihrer Schwester B._______. Anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) vom
14. September 2015 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Schwester sei (…) Jahre alt (vgl. A9/11 Ziffer 3.01). Damit wäre sie im heu- tigen Zeitpunkt über (…) Jahre alt und somit bereits volljährig. Weitere Ab- klärungen hierzu erübrigen sich indessen, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – ohnehin als unbegründet erweist.
E. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das Institut des Fa- milienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nur auf die Kernfamilie Anwen- dung (vgl. oben E. 4.1). Die Kernfamilie umfasst gemäss der klaren Geset- zesbestimmung Ehegatten sowie minderjährige Kinder. Auch wenn B._______ – wie von der Beschwerdeführerin dargelegt – noch minderjäh- rig sein sollte, ist sie die Schwester der Beschwerdeführerin und fällt somit nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Damit sind die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammen- führung bereits aus diesem Grund nicht erfüllt und der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie den Asylstatus der Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht. Das SEM hat das Gesuch um Familienasyl daher zu Recht abgelehnt und die Einreise der Schwester in die Schweiz folgerichtig nicht bewilligt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen diese Schlussfolge- rung nicht in Frage zu stellen. Insbesondere ist unbeachtlich, dass die Be- schwerdeführerin bereit wäre, ihre Schwester in Zukunft als Pflegekind auf- zunehmen. Ein Pflegeverhältnis wäre allenfalls nur dann von Bedeutung,
E-558/2022 Seite 7 wenn ein solches vor der Ausreise der Beschwerdeführerin bestanden hätte, dient das Familienasyl doch allein der Wiederherstellung von vorbe- standenen Familiengemeinschaften. Die Beschwerdeführerin hat indessen weder geltend gemacht, dass vor ihrer Ausreise ein Pflegeverhältnis zu ih- rer Schwester bestanden hätte, noch ergibt sich ein solches aus den Akten. Die Schwester lebte offenbar bei ihrer Mutter, welche behauptungsgemäss im Jahr (…) verstorben ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Beschwerdeführerin eine Mutterrolle für ihre Schwester einge- nommen hätte, bevor sie ihr Heimatland verlassen hat. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin weder aus dem in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens noch aus dem in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerten Schutz des Kindes- wohls etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Sind die Voraussetzun- gen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1831/2017 vom 19. Februar 2020 E. 4.4). Auch die KRK vermag an die- ser Einschätzung nichts zu ändern, da diese weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Urteil des BVGer D-4410/2020 vom 14. April 2021 E. 7.6 m.H.).
E. 6.4 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht B._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 8 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Be- gehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Demnach sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
E-558/2022 Seite 8 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der An- trag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-558/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-558/2022 Urteil vom 23. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (...) (Schwester), Somalia; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 11. September 2017 lehnte die Vorinstanz ihr Asylgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5814/2017 vom 16. November 2017 ab. B. Am 9. Februar 2018 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem Mehrfachgesuch an das SEM, welches am 8. Juli 2019 wiederum abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-3627/2019 vom 8. April 2020 gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. C. Am 11. Juni 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familiennachzug zugunsten ihres Sohnes C._______. Das Gesuch wurde abgewiesen mit der Begründung, dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen diene. Sie habe durch die Aufnahme einer neuen Beziehung in der Schweiz und Gründung einer neuen Familie den Kontakt zu ihrem Sohn aus einer früheren Beziehung abgebrochen. Zudem sei ihr am 14. Juli 2020 Asyl gewährt worden, sie habe aber erst am 11. Juni 2021 um Familienasyl für ihn ersucht. Für den Zeitraum zwischen ihrer Ausreise aus Somalia im Januar 2015 bis im Juni 2021 gebe es keine aktenkundigen Hinweise, wonach sie mit ihrem Sohn in regelmässigem Kontakt gewesen sei oder versucht habe, ihn in die Schweiz zu holen. D. Am 25. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Familiennachzug zugunsten ihres Sohnes C._______ sowie ihrer Schwester B._______. Die Flüchtlingseigenschaft ihrer Schwester sei im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens selbständig zu prüfen. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 bewilligte das SEM die Einreise der Schwester (B._______) der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. F. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise ihrer Schwester im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Der Kreis der Begünstigten wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375, 5357) abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. "Andere nahe Angehörige" von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen sind nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2, 4.2.2 f.). "Besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und Andere subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. Urteile des BVGer D-6267/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3; E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2; Botschaft vom 31. August 1977 zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979, BBl 1977 III 117; EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b S. 6 f.). 4.3 Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt mithin eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie durch die Flucht, das Aufrechterhalten der Verbindung nach der Trennung sowie die fest beabsichtigte rasche Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5). Das Familienasyl dient hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE 2012/32 E. 5.4.2, je m.w.H.). 4.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid über das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Schwester B._______ damit, dass das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG auf Mitglieder der Kernfamilie abziele, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Mit der Aufhebung von aArt. 51 Abs. 2 AsylG habe der Gesetzgeber den Kreis der Begünstigten des Familienasyls auf Personen beschränken wollen, die in Art. 51 Abs. 1 AsylG ausdrücklich genannt seien. Dabei handle es sich um den Ehegatten/die Ehegattin oder minderjährige Kinder eines Flüchtlings. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/29 vom 13. Juli 2015 könne diese Bestimmung nicht extensiv ausgelegt werden, um auch die Verwandten wie beispielsweise Geschwister nachzuziehen. B._______ gehöre als Schwester der Beschwerdeführerin nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen, weshalb ihr Gesuch um Familienasyl abzulehnen sei. 5.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie habe ihre Schwester in das Familiennachzugsgesuch eingeschlossen, weil sie sich seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr (...) um ihren Neffen C._______ (den Sohn der Beschwerdeführerin) gekümmert habe. Ausserdem sei ihr Bruder seit sechs Jahren verschollen. Ihre Schwester - eine Waise - habe als (...) junge Frau ohne männlichen Schutz Angst. Alleinlebende, schutzlose junge Mädchen seien gefährdet, Opfer von Gewalt zu werden. Sie könne auch nicht verheiratet werden, weil sie nicht beschnitten sei. Sie sei in den letzten Jahren die engste Bezugsperson für C._______ gewesen, weshalb zwischen den beiden nun ein enges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Aufgrund des geringen Altersunterschiedes hätten sie eine Beziehung wie Geschwister, jedoch übernehme A._______ eine mutterähnliche Rolle für C._______. Über das Gesuch um Familienasyl betreffend C._______ sei noch nicht entschieden worden. Es sei unklar, was mit ihrer Schwester geschehen würde, wenn ihrem Sohn die Einreise in die Schweiz bewilligt werde. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und verfügt über den Asylstatus. Betreffend ihre im Ausland lebenden Familienangehörigen kann sie sich somit grundsätzlich auf Art. 51 AsylG berufen. 6.2 Zunächst ist anzumerken, dass die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise Widersprüche zu früheren Aussagen aufweisen, was erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen aufkommen lässt. Zunächst erstaunt, dass die Beschwerdeführerin überhaupt ein Nachzugsgesuch für ihre Schwester B._______ einreicht, nachdem sie ihr erstes Gesuch um Familiennachzug zugunsten ihres Sohnes vom 11. Juni 2021 in erster Linie damit begründet hatte, dass ihre Schwester verstorben und ihr Sohn auf sich alleine gestellt sei (vgl. SEM-Akten 1101158-1/3 S. 1). Zweifel bestehen auch hinsichtlich der behaupteten Minderjährigkeit ihrer Schwester B._______. Anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) vom 14. September 2015 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Schwester sei (...) Jahre alt (vgl. A9/11 Ziffer 3.01). Damit wäre sie im heutigen Zeitpunkt über (...) Jahre alt und somit bereits volljährig. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich indessen, da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - ohnehin als unbegründet erweist. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nur auf die Kernfamilie Anwendung (vgl. oben E. 4.1). Die Kernfamilie umfasst gemäss der klaren Gesetzesbestimmung Ehegatten sowie minderjährige Kinder. Auch wenn B._______ - wie von der Beschwerdeführerin dargelegt - noch minderjährig sein sollte, ist sie die Schwester der Beschwerdeführerin und fällt somit nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Damit sind die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung bereits aus diesem Grund nicht erfüllt und der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie den Asylstatus der Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht. Das SEM hat das Gesuch um Familienasyl daher zu Recht abgelehnt und die Einreise der Schwester in die Schweiz folgerichtig nicht bewilligt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen. Insbesondere ist unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin bereit wäre, ihre Schwester in Zukunft als Pflegekind aufzunehmen. Ein Pflegeverhältnis wäre allenfalls nur dann von Bedeutung, wenn ein solches vor der Ausreise der Beschwerdeführerin bestanden hätte, dient das Familienasyl doch allein der Wiederherstellung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Die Beschwerdeführerin hat indessen weder geltend gemacht, dass vor ihrer Ausreise ein Pflegeverhältnis zu ihrer Schwester bestanden hätte, noch ergibt sich ein solches aus den Akten. Die Schwester lebte offenbar bei ihrer Mutter, welche behauptungsgemäss im Jahr (...) verstorben ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin eine Mutterrolle für ihre Schwester eingenommen hätte, bevor sie ihr Heimatland verlassen hat. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin weder aus dem in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens noch aus dem in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerten Schutz des Kindeswohls etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1831/2017 vom 19. Februar 2020 E. 4.4). Auch die KRK vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da diese weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Urteil des BVGer D-4410/2020 vom 14. April 2021 E. 7.6 m.H.). 6.4 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht B._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 8. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Demnach sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: