Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, der Stiefvater von B._______ (N […]), wurde am 18. Dezember 2019 als Flüchtling in der Schweiz anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. A.b Seine Lebenspartnerin, C._______ (N […]), die leibliche Mutter von B._______, wurde mit Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020 in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. A.c Am 8. September 2020 ersuchte C._______ beim SEM um Familien- nachzug für ihre Tochter. A.d Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 verweigerte das SEM die Ein- reise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familien- nachzug ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine Person, der nur die derivative Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, ihrerseits die Flüchtlingseigenschaft nicht übertragen könne. B. Am 30. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer, unterstützt durch die der Caritas D._______, beim SEM um Einbezug seiner Stieftochter B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 verweigerte das SEM die Einreise sei- ner Stieftochter in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennach- zug ab. D. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2022 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 und die Bewilligung des Familiennachzuges für seine Stieftochter B._______. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses.
E-813/2022 Seite 3 Der Eingabe lagen neben der angefochtenen Verfügung die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020, ein Merkblatt zur Adoption von Stiefkindern, ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2021, ein Be- rechnungsblatt für Materielle Hilfe sowie Printscreens über den telefoni- schen Kontakt mit seiner Stieftochter bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 hiess die ehemalige Instrukti- onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies das Gesuch um Beiord- nung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Am 31. März 2022 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein und mit Zwi- schenverfügung vom 5. April 2022 gab die ehemalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. G. Ein Fristerstreckungsgesuch vom 20. April 2022 hiess die ehemalige In- struktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. April 2022 teilweise gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 6. Mai 2022 eine Replik einzureichen. Gleichzeitig gab sie unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung bekannt, dass von Seiten des Bundesverwaltungsge- richts eine Motivsubstitution in Betracht gezogen werde, das Gesuch des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen vorbestan- denen Familiengemeinschaft und einer allfälligen freiwilligen Trennung der Familie zu würdigen, und gab ihm dazu das rechtliche Gehör. H. Am 6. Mai 2022 ersuchte ein Mitarbeiter der E._______ via E-Mail um eine erneute Erstreckung der Frist bis am 20. Mai 2022. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2022 wies die ehemalige Instruktions- richterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Vertretungsverhältnis zwischen ihm und dem Mitarbeiter der E._______ nicht ausgewiesen sei, und lehnte das Gesuch um erneute Erstreckung der Frist mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. J. Am 21. September 2023 wurden kommentarlos von unbekannter Seite die
E-813/2022 Seite 4 Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2022, die vollständige Zwischenverfügung vom 5. April 2022 sowie die Originale der ablehnenden Verfügungen des SEM vom 4. Dezember 2020 und vom
19. Januar 2022 eingereicht. K. Eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2024 beantwortete das Gericht am 23. Oktober 2024. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2025 forderte die seinerzeitige In- struktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder das vollständig ausgefüllte beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» (nachfolgend: Formular) oder eine aktuelle Fürsorgebestä- tigung einzureichen, ansonsten die Zwischenverfügung vom 14. März 2022 insofern in Wiedererwägung gezogen werde, als die gewährte unentgeltli- che Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen werde. M. Am 30. April 2025 (Postaufgabe) reichte die zuständige kantonale Behörde das durch den Beschwerdeführer ausgefüllte Formular ein, wonach seine Ehefrau respektive die Familie noch immer eine monatliche Unterstützung von Fr. (…) erhalte, sowie die Kopien folgender Unterlagen: – eine Betreibungsmeldung der Krankenversicherung des Beschwerdeführers vom 21. April 2025, – eine Lohnabrechnung vom Dezember 2024, – zwei die gemeinsamen Kinder F._______ (geboren […]) und G._______ ([…]) betreffenden Abklärungsberichte der Psychiatrischen Dienste D._______ (PD[…]) vom 18. Februar 2025, – einen Kontoauszug vom März 2025, – die Zwischenverfügung vom 16. April 2025.
N. Für das vorliegende Verfahren wurden die das vorinstanzliche Asylverfah- ren des Beschwerdeführers betreffenden Akten ebenfalls beigezogen (N […]). O. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren am 11. Dezember 2025 auf den rubrizierten vorsitzenden Richter übertragen.
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu be- willigen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Gemäss geltender Rechtsprechung ist für die Bewilligung der Einreise nach Art. 51 Abs. 4 AsylG Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Fa- miliengemeinschaft bestanden hat. Es ist erforderlich, dass die betreffen- den Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrengt wird. Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wie- deraufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2; 2017 VI/4 E. 3.1 und 4.4.2). Vorbehalten bleibt der Familiennachzug nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen.
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E. 4.1 Der Beschwerdeführer führte in seinem Gesuch im Wesentlichen aus, er sehe seine Stieftochter B._______ seit jeher als seine Tochter an. Vor ihrer Flucht aus Eritrea hätten er, seine Lebenspartnerin und B._______ drei Monate gemeinsam als Familie gelebt. Seither, mithin nach ihrer Flucht, stünden sie allabendlich in telefonischem Kontakt; derzeit lebe seine Stieftochter bei einer Cousine in H._______. Gerne möchte er als Vater für seine Stieftochter sorgen, da ihr leiblicher Vater dies nicht könne und nicht wolle. Seine Stieftochter kenne ihren leiblichen Vater, der im (…) gewesen sei und nie Zeit mit ihr verbracht habe, nicht.
E. 4.2 Das SEM begründet die Ablehnung des Familienzusammenführungs- gesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Gemäss Gesetz und Rechtsprechung sei die Familienzusammenführung mit Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und minderjäh- rigen Kindern, die sich im Ausland befänden, zwar möglich, der Kreis der Begünstigten gemäss Art. 51 AsylG sei jedoch vom Gesetzgeber ab- schliessend geregelt und auf Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minder- jährigen Kinder beschränkt. Das massgebliche Familienverhältnis umfasse durchaus auch das Kinds- verhältnis. Dieses entstehe laut Art. 252 ZGB im Allgemeinen zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt, zwischen dem Kind und dem Va- ter kraft der Ehe mit der Mutter, durch Anerkennung oder durch Feststel- lung durch das Gericht, und ausserdem durch Adoption. Betreffend das Familienverhältnis seien Beweismittel mit vollem Beweiswert grundsätzlich nur Originalauszüge aus dem Zivilstands- respektive Personenstandsre- gister. Da B._______ die leibliche Tochter der Lebenspartnerin des Be- schwerdeführers sei und aus den Akten keine Hinweise auf eine Adoption oder Kindesanerkennung ersichtlich seien, gehöre seine Stieftochter nicht zum Kreis der Begünstigten gemäss Art. 51 AsylG. Abschliessend verwies das SEM auf die Möglichkeit, wonach die Lebens- partnerin des Beschwerdeführers gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen des AIG (SR 142.20) bei den Migrationsbehörden ihres Wohnsitzkantons ein Gesuch um Familiennachzug oder bei der zuständi- gen Schweizer Botschaft ein Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums einreichen könne.
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E. 4.3 In seiner Rechtsmitteleingabe moniert der Beschwerdeführer die Auf- fassung des SEM, wonach im vorliegenden Fall nicht von einer bereits be- standenen, schützenswerten Familiengemeinschaft ausgegangen werden könne und vielmehr der Eindruck überwiege, er versuche mit seinem Ge- such um Familiennachzug eine bereits bestandene, schützenswerte Fami- liengemeinschaft vorzutäuschen. Er legt noch einmal dar, dass seine Stieftochter für ihn wie eine Tochter sei. Mit ihr und seiner Lebenspartnerin habe er – vor ihrer Flucht aus Eritrea – kurze Zeit als Familie zusammen- gelebt. Angesichts der enormen Risiken einer Flucht hätten er und seine Lebenspartnerin B._______ in Eritrea zurückgelassen. Eine Bekannte sei später mit ihr nach I._______ gereist, damit sie zu ihrer Kernfamilie in die Schweiz weiterreisen könne. Seither lebe sie in H._______ bei einer Cou- sine seiner Lebenspartnerin. Deren persönliche Situation sei aktuell prob- lembeladen und sie könne sich nicht (mehr) verlässlich um seine Stieftoch- ter kümmern. Er und seine Lebenspartnerin würden sich grosse Sorgen um B._______ machen, die über ihre Situation nicht glücklich sei. Zwi- schen ihm und seiner Stieftochter sowie zwischen seiner Lebenspartnerin und ihrer Tochter müsse von einer bestehenden Beziehung ausgegangen werden. Dies, da sie alles versuchen würden, um über die Entfernung hin- weg die Beziehung zu B._______ aufrecht zu erhalten. Dazu zählten unter anderem die täglichen Telefonate. Er wäre ausserdem bereit, seine Stieftochter zu adoptieren, doch setze eine Stiefkind-Adoption eine einjäh- rige Hausgemeinschaft zwischen dem Kind und der adoptierenden Person voraus.
E. 4.4 In seiner Vernehmlassung nimmt das SEM zur Kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer über das Adoptionsverfahren in der Schweiz informiert hat. Doch könne die Informationsbeschaffung bedauerlicherweise an der Sachlage nichts ändern, dass seine Stieftochter nicht zum Kreis der an- spruchsberechtigten Personen gehöre.
E. 5 Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entschei- den hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 6 E-813/2022 Seite 8
E. 6.1 Mit seinen Vorbringen (vgl. E. 4.1 und 4.3) machte der Beschwerdefüh- rer sinngemäss geltend, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Ein- schluss in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt seien und keine besonderen Gründe gegen einen solchen Einschluss sprä- chen. Ebenfalls erfüllt seien die Voraussetzungen für eine Einreisebewilli- gung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG, zumal er und seine Lebenspartnerin durch die Flucht von ihrer Tochter respektive Stieftochter getrennt worden seien und eine fortlaufende Beziehung gegeben sei.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen, da es nicht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren An- wendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu ge- ben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-7337/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 6.1 mit Hinweis auf BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
E. 6.3 Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Mo- tivsubstitution im erwähnten Sinne vor und gelangt nachstehend zum Schluss, dass im Hinblick auf die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG namentlich das Erfordernis einer vorbestandenen gelebten Famili- engemeinschaft und der Trennung durch die Flucht nicht erfüllt sind. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte der Beschwerdeführer vorliegend Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. Sachverhalt Bst. G., H. und I. hiervor), wobei er diese Gelegenheit nicht wahrnahm.
E. 7.1 Das Gericht teilt die rechtliche Einschätzung des SEM nicht, wonach B._______ als Stiefkind nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört. Dies, da unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner subsumiert werden, sondern auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und An- dere, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-558/2022 vom 4. Februar 2022 E. 4.2 m.w.H.). Angesichts der nachfolgenden Erwägungen braucht diese Frage jedoch nicht vertieft zu werden.
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E. 7.2 Wie bereits in Erwägung 3.2 ausgeführt, ist die zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familien- gemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberech- tigten Person bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Folglich ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Hei- matstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 m.w.H.) der Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG.
E. 8.1 Soweit in der Beschwerde die Auffassung des SEM moniert wird, wo- nach nicht von einer bereits bestandenen, schützenswerten Familienge- meinschaft ausgegangen werden könne, ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nicht geäussert hat (vgl. vorstehend E. 4.2).
E. 8.2 Gleichwohl geht aus den vorinstanzlichen Akten des Beschwerdefüh- rers (N […]) klar hervor, dass er und seine Stieftochter das zentrale Erfor- dernis der vorbestehenden Familiengemeinschaft nicht erfüllen. Gemäss seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren hat er, solange er in Asmara gelebt hat, mit seiner Mutter und seinem Bruder – sowie zeitweise noch mit seiner Grossmutter und einer Tante – in einer Einzimmerwohnung gewohnt (vgl. Protokoll der Anhörung vom 14. November 2017, A19 F42, F45 f.).
E. 8.3 Diese Angaben werden durch die Aussagen seiner Lebenspartnerin (N […]) bestätigt, erklärte sie doch bei der Anhörung vom 19. Februar 2018, sie habe nach ihrer Scheidung in J._______ zuerst mit Verwandten und danach alleine mit ihrer Tochter gelebt (vgl. Protokoll der Anhörung, A23 F45 f.).
E. 8.4 Folglich bestand vor der Flucht des Beschwerdeführers in Eritrea keine gelebte Familiengemeinschaft. Mit Blick auf seine Aussage, wonach ihm seine Lebenspartnerin nach seiner Ausreise in den L._______ gefolgt sei (vgl. A19 F35), ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Familienverei- nigung in der Schweiz beabsichtigt war. Dieser Eindruck wird durch seine weiteren Aussagen erhärtet, wonach er und seine Lebenspartnerin zwar danach gemeinsam weitergereist seien (vgl. ebd. F35 f.), er sich jedoch im Oktober 2016 in K._______ zu einer Trennung von ihr entschieden habe (vgl. A7 Ziff. 1.14). Diese Angaben werden durch diejenigen seiner Leben- spartnerin implizit bestätigt, wonach der Beschwerdeführer Eritrea ein knappes Jahr vor ihr verlassen, sie im L._______ empfangen, jedoch in
E-813/2022 Seite 10 K._______ alleine (zurück) gelassen habe (vgl. A23 F67, F73, F133 und F148). Folglich sind der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin nicht gemeinsam aus Eritrea in den L._______ gereist. Augenfällig ist zu- dem, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen im Rahmen des Familienzusammenführungsgesuchs keinen tatsächlichen Willen des Zu- sammenlebens mit seiner Stieftochter demonstriert. Auch bezüglich der von ihm erwogenen Stiefkindadoption bleibt offen, ob er diesbezüglich grössere Anstrengungen unternommen oder umfangreichere Abklärungen getätigt hat, oder ob er lediglich die zu den Akten gereichte Broschüre er- worben hat. Auch fällt bezüglich des häufig erwähnten telefonischen Kon- takts auf, dass lediglich Anrufe vom 2. Januar (2022?) sowie vom 3. Feb- ruar (2022?) dokumentiert wurden. Auffallend viele dieser Anrufe wurden nicht entgegengenommen. Lediglich am 3. Februar (2022?) hat tatsächlich ein zweiminütiger Video-Chat stattgefunden, und an einem «wed» (Mitt- woch) wurden zwei Fotos an den Beschwerdeführer und C._______ ver- schickt.
E. 8.5 In Würdigung aller vorliegenden Sachverhaltselemente ist es dem Be- schwerdeführer somit nicht gelungen, eine tatsächlich gelebte Familienge- meinschaft und den festen Willen aller Beteiligten zu einem künftigen Zu- sammenleben glaubhaft zu machen. Insgesamt waren und sind damit die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen und die Einreise von B._______ in die Schweiz verweigert.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gewährt wurde und nach Aktenlage weiterhin von der finanziellen Bedürftigkeit des
E-813/2022 Seite 11 Beschwerdeführers auszugehen ist (Sachverhalt Bst. M.), sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben.
E-813/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-813/2022 Urteil vom 13. Januar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, der Stiefvater von B._______ (N [...]), wurde am 18. Dezember 2019 als Flüchtling in der Schweiz anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. A.b Seine Lebenspartnerin, C._______ (N [...]), die leibliche Mutter von B._______, wurde mit Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020 in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. A.c Am 8. September 2020 ersuchte C._______ beim SEM um Familiennachzug für ihre Tochter. A.d Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 verweigerte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine Person, der nur die derivative Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, ihrerseits die Flüchtlingseigenschaft nicht übertragen könne. B. Am 30. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer, unterstützt durch die der Caritas D._______, beim SEM um Einbezug seiner Stieftochter B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 verweigerte das SEM die Einreise seiner Stieftochter in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2022 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 und die Bewilligung des Familiennachzuges für seine Stieftochter B._______. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen neben der angefochtenen Verfügung die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020, ein Merkblatt zur Adoption von Stiefkindern, ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2021, ein Berechnungsblatt für Materielle Hilfe sowie Printscreens über den telefonischen Kontakt mit seiner Stieftochter bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 hiess die ehemalige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Am 31. März 2022 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein und mit Zwischenverfügung vom 5. April 2022 gab die ehemalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. G. Ein Fristerstreckungsgesuch vom 20. April 2022 hiess die ehemalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. April 2022 teilweise gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 6. Mai 2022 eine Replik einzureichen. Gleichzeitig gab sie unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung bekannt, dass von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts eine Motivsubstitution in Betracht gezogen werde, das Gesuch des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen vorbestandenen Familiengemeinschaft und einer allfälligen freiwilligen Trennung der Familie zu würdigen, und gab ihm dazu das rechtliche Gehör. H. Am 6. Mai 2022 ersuchte ein Mitarbeiter der E._______ via E-Mail um eine erneute Erstreckung der Frist bis am 20. Mai 2022. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2022 wies die ehemalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Vertretungsverhältnis zwischen ihm und dem Mitarbeiter der E._______ nicht ausgewiesen sei, und lehnte das Gesuch um erneute Erstreckung der Frist mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. J. Am 21. September 2023 wurden kommentarlos von unbekannter Seite die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2022, die vollständige Zwischenverfügung vom 5. April 2022 sowie die Originale der ablehnenden Verfügungen des SEM vom 4. Dezember 2020 und vom 19. Januar 2022 eingereicht. K. Eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2024 beantwortete das Gericht am 23. Oktober 2024. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2025 forderte die seinerzeitige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder das vollständig ausgefüllte beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» (nachfolgend: Formular) oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen, ansonsten die Zwischenverfügung vom 14. März 2022 insofern in Wiedererwägung gezogen werde, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen werde. M. Am 30. April 2025 (Postaufgabe) reichte die zuständige kantonale Behörde das durch den Beschwerdeführer ausgefüllte Formular ein, wonach seine Ehefrau respektive die Familie noch immer eine monatliche Unterstützung von Fr. (...) erhalte, sowie die Kopien folgender Unterlagen:
- eine Betreibungsmeldung der Krankenversicherung des Beschwerdeführers vom 21. April 2025,
- eine Lohnabrechnung vom Dezember 2024,
- zwei die gemeinsamen Kinder F._______ (geboren [...]) und G._______ ([...]) betreffenden Abklärungsberichte der Psychiatrischen Dienste D._______ (PD[...]) vom 18. Februar 2025,
- einen Kontoauszug vom März 2025,
- die Zwischenverfügung vom 16. April 2025. N. Für das vorliegende Verfahren wurden die das vorinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffenden Akten ebenfalls beigezogen (N [...]). O. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren am 11. Dezember 2025 auf den rubrizierten vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Gemäss geltender Rechtsprechung ist für die Bewilligung der Einreise nach Art. 51 Abs. 4 AsylG Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Es ist erforderlich, dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrengt wird. Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2; 2017 VI/4 E. 3.1 und 4.4.2). Vorbehalten bleibt der Familiennachzug nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer führte in seinem Gesuch im Wesentlichen aus, er sehe seine Stieftochter B._______ seit jeher als seine Tochter an. Vor ihrer Flucht aus Eritrea hätten er, seine Lebenspartnerin und B._______ drei Monate gemeinsam als Familie gelebt. Seither, mithin nach ihrer Flucht, stünden sie allabendlich in telefonischem Kontakt; derzeit lebe seine Stieftochter bei einer Cousine in H._______. Gerne möchte er als Vater für seine Stieftochter sorgen, da ihr leiblicher Vater dies nicht könne und nicht wolle. Seine Stieftochter kenne ihren leiblichen Vater, der im (...) gewesen sei und nie Zeit mit ihr verbracht habe, nicht. 4.2 Das SEM begründet die Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Gemäss Gesetz und Rechtsprechung sei die Familienzusammenführung mit Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und minderjährigen Kindern, die sich im Ausland befänden, zwar möglich, der Kreis der Begünstigten gemäss Art. 51 AsylG sei jedoch vom Gesetzgeber abschliessend geregelt und auf Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder beschränkt. Das massgebliche Familienverhältnis umfasse durchaus auch das Kindsverhältnis. Dieses entstehe laut Art. 252 ZGB im Allgemeinen zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt, zwischen dem Kind und dem Vater kraft der Ehe mit der Mutter, durch Anerkennung oder durch Feststellung durch das Gericht, und ausserdem durch Adoption. Betreffend das Familienverhältnis seien Beweismittel mit vollem Beweiswert grundsätzlich nur Originalauszüge aus dem Zivilstands- respektive Personenstandsregister. Da B._______ die leibliche Tochter der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei und aus den Akten keine Hinweise auf eine Adoption oder Kindesanerkennung ersichtlich seien, gehöre seine Stieftochter nicht zum Kreis der Begünstigten gemäss Art. 51 AsylG. Abschliessend verwies das SEM auf die Möglichkeit, wonach die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen des AIG (SR 142.20) bei den Migrationsbehörden ihres Wohnsitzkantons ein Gesuch um Familiennachzug oder bei der zuständigen Schweizer Botschaft ein Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums einreichen könne. 4.3 In seiner Rechtsmitteleingabe moniert der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM, wonach im vorliegenden Fall nicht von einer bereits bestandenen, schützenswerten Familiengemeinschaft ausgegangen werden könne und vielmehr der Eindruck überwiege, er versuche mit seinem Gesuch um Familiennachzug eine bereits bestandene, schützenswerte Familiengemeinschaft vorzutäuschen. Er legt noch einmal dar, dass seine Stieftochter für ihn wie eine Tochter sei. Mit ihr und seiner Lebenspartnerin habe er - vor ihrer Flucht aus Eritrea - kurze Zeit als Familie zusammengelebt. Angesichts der enormen Risiken einer Flucht hätten er und seine Lebenspartnerin B._______ in Eritrea zurückgelassen. Eine Bekannte sei später mit ihr nach I._______ gereist, damit sie zu ihrer Kernfamilie in die Schweiz weiterreisen könne. Seither lebe sie in H._______ bei einer Cousine seiner Lebenspartnerin. Deren persönliche Situation sei aktuell problembeladen und sie könne sich nicht (mehr) verlässlich um seine Stieftochter kümmern. Er und seine Lebenspartnerin würden sich grosse Sorgen um B._______ machen, die über ihre Situation nicht glücklich sei. Zwischen ihm und seiner Stieftochter sowie zwischen seiner Lebenspartnerin und ihrer Tochter müsse von einer bestehenden Beziehung ausgegangen werden. Dies, da sie alles versuchen würden, um über die Entfernung hinweg die Beziehung zu B._______ aufrecht zu erhalten. Dazu zählten unter anderem die täglichen Telefonate. Er wäre ausserdem bereit, seine Stieftochter zu adoptieren, doch setze eine Stiefkind-Adoption eine einjährige Hausgemeinschaft zwischen dem Kind und der adoptierenden Person voraus. 4.4 In seiner Vernehmlassung nimmt das SEM zur Kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer über das Adoptionsverfahren in der Schweiz informiert hat. Doch könne die Informationsbeschaffung bedauerlicherweise an der Sachlage nichts ändern, dass seine Stieftochter nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehöre.
5. Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Mit seinen Vorbringen (vgl. E. 4.1 und 4.3) machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Einschluss in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt seien und keine besonderen Gründe gegen einen solchen Einschluss sprächen. Ebenfalls erfüllt seien die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG, zumal er und seine Lebenspartnerin durch die Flucht von ihrer Tochter respektive Stieftochter getrennt worden seien und eine fortlaufende Beziehung gegeben sei. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen, da es nicht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-7337/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 6.1 mit Hinweis auf BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). 6.3 Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und gelangt nachstehend zum Schluss, dass im Hinblick auf die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG namentlich das Erfordernis einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft und der Trennung durch die Flucht nicht erfüllt sind. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte der Beschwerdeführer vorliegend Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. Sachverhalt Bst. G., H. und I. hiervor), wobei er diese Gelegenheit nicht wahrnahm. 7. 7.1 Das Gericht teilt die rechtliche Einschätzung des SEM nicht, wonach B._______ als Stiefkind nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört. Dies, da unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner subsumiert werden, sondern auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und Andere, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-558/2022 vom 4. Februar 2022 E. 4.2 m.w.H.). Angesichts der nachfolgenden Erwägungen braucht diese Frage jedoch nicht vertieft zu werden. 7.2 Wie bereits in Erwägung 3.2 ausgeführt, ist die zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Folglich ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 m.w.H.) der Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG. 8. 8.1 Soweit in der Beschwerde die Auffassung des SEM moniert wird, wonach nicht von einer bereits bestandenen, schützenswerten Familiengemeinschaft ausgegangen werden könne, ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nicht geäussert hat (vgl. vorstehend E. 4.2). 8.2 Gleichwohl geht aus den vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers (N [...]) klar hervor, dass er und seine Stieftochter das zentrale Erfordernis der vorbestehenden Familiengemeinschaft nicht erfüllen. Gemäss seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren hat er, solange er in Asmara gelebt hat, mit seiner Mutter und seinem Bruder - sowie zeitweise noch mit seiner Grossmutter und einer Tante - in einer Einzimmerwohnung gewohnt (vgl. Protokoll der Anhörung vom 14. November 2017, A19 F42, F45 f.). 8.3 Diese Angaben werden durch die Aussagen seiner Lebenspartnerin (N [...]) bestätigt, erklärte sie doch bei der Anhörung vom 19. Februar 2018, sie habe nach ihrer Scheidung in J._______ zuerst mit Verwandten und danach alleine mit ihrer Tochter gelebt (vgl. Protokoll der Anhörung, A23 F45 f.). 8.4 Folglich bestand vor der Flucht des Beschwerdeführers in Eritrea keine gelebte Familiengemeinschaft. Mit Blick auf seine Aussage, wonach ihm seine Lebenspartnerin nach seiner Ausreise in den L._______ gefolgt sei (vgl. A19 F35), ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Familienvereinigung in der Schweiz beabsichtigt war. Dieser Eindruck wird durch seine weiteren Aussagen erhärtet, wonach er und seine Lebenspartnerin zwar danach gemeinsam weitergereist seien (vgl. ebd. F35 f.), er sich jedoch im Oktober 2016 in K._______ zu einer Trennung von ihr entschieden habe (vgl. A7 Ziff. 1.14). Diese Angaben werden durch diejenigen seiner Lebenspartnerin implizit bestätigt, wonach der Beschwerdeführer Eritrea ein knappes Jahr vor ihr verlassen, sie im L._______ empfangen, jedoch in K._______ alleine (zurück) gelassen habe (vgl. A23 F67, F73, F133 und F148). Folglich sind der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin nicht gemeinsam aus Eritrea in den L._______ gereist. Augenfällig ist zudem, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen im Rahmen des Familienzusammenführungsgesuchs keinen tatsächlichen Willen des Zusammenlebens mit seiner Stieftochter demonstriert. Auch bezüglich der von ihm erwogenen Stiefkindadoption bleibt offen, ob er diesbezüglich grössere Anstrengungen unternommen oder umfangreichere Abklärungen getätigt hat, oder ob er lediglich die zu den Akten gereichte Broschüre erworben hat. Auch fällt bezüglich des häufig erwähnten telefonischen Kontakts auf, dass lediglich Anrufe vom 2. Januar (2022?) sowie vom 3. Februar (2022?) dokumentiert wurden. Auffallend viele dieser Anrufe wurden nicht entgegengenommen. Lediglich am 3. Februar (2022?) hat tatsächlich ein zweiminütiger Video-Chat stattgefunden, und an einem «wed» (Mittwoch) wurden zwei Fotos an den Beschwerdeführer und C._______ verschickt. 8.5 In Würdigung aller vorliegenden Sachverhaltselemente ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft und den festen Willen aller Beteiligten zu einem künftigen Zusammenleben glaubhaft zu machen. Insgesamt waren und sind damit die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen und die Einreise von B._______ in die Schweiz verweigert.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gewährt wurde und nach Aktenlage weiterhin von der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (Sachverhalt Bst. M.), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Ulrike Raemy Versand: