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E-7337/2025

E-7337/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden – Kurden mit letztem Wohnsitz in E._______ – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2022 und gelangten am 10. Juni 2022 in die Schweiz, wo sie gleichen- tags um Asyl nachsuchten. A.a. Am 19. September 2022 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass am (…) 2022 eine Raz- zia bei ihnen zu Hause durchgeführt worden sei, im Zuge derer (…). Nach- dem die Beschwerdeführerin mit der Tochter ins Krankenhaus gefahren sei, sei der Beschwerdeführer auf die Sicherheitsdirektion gebracht wor- den. Dort sei er verhört, geschlagen und danach gefragt worden, ob er wie sein Bruder, welcher als PKK-Kämpfer gestorben sei, umgebracht werden wolle. Weiter sei er gefragt worden, weshalb sein Vater Tätigkeiten für die HDP ausübe und weshalb er selbst oft im HDP-Gebäude ein und aus gehe. Er habe nachgefragt, was er denn getan habe, jedoch keine Antwort erhal- ten. Nach ungefähr eineinhalb Stunden sei er der Staatsanwaltschaft über- geben worden, von der er erneut ohne Anwalt verhört worden sei. An- schliessend habe er die Beschwerdeführerin in seinem Elternhaus getrof- fen. Weil es ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei, seien sie nicht mehr in ihre Wohnung zurückgekehrt. Ein Familienfreund, der Anwalt sei, und dem er infolge der Razzia eine Vollmacht zur Überprüfung, ob etwas gegen ihn vorliege, erteilt habe, habe ihm mitgeteilt, dass aufgrund von Facebook-Posts eine Ermittlung gegen ihn eingeleitet worden sei und ein Suchbefehl gegen ihn vorliege. Er habe in den sozialen Medien (…) bis (…) Fotos geteilt, unter anderem ein Bild von Abdullah Öcalan und ein Bild von seinem Bruder, wobei er dazu geschrieben habe, dass dieser wegen der Repressionen durch die türkische Regierung in die Berge gegangen sei. Da er bereits im Alter von (…) Jahren einem Gericht vorgeführt worden sei, müsse er gemäss Auskunft seines Anwalts mit der Verurteilung zu ei- ner hohen Strafe rechnen. Damals sei er aufgrund der Teilnahme an einer Kundgebung wegen angeblicher Propaganda für die PKK zu einer beding- ten Freiheitsstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten, bei einer Bewäh- rungsfrist von (…) Jahren, verurteilt worden. Ferner hätte er auch aufgrund seines (…) ermordeten Bruders, der sich im Jahr (…) der PKK angeschlos- sen habe, sowie wegen seines politisch aktiven Vaters, der in der Kreis- stadt F._______ Vorstandsmitglied der HDP sei und mehrere Male in Haft genommen und bedroht worden sei, mit einer hohen Strafe rechnen

E-7337/2025 Seite 3 müssen. Auch sei er selbst Mitglied der HDP, habe an Veranstaltungen teil- genommen und sich bei jeder Wahl als Wahlhelfer engagiert. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 teilten die Beschwerdeführenden dem SEM mit, die türkischen Behörden hätten im (…) 2023 bei ihnen zu Hause sowie beim Vater des Beschwerdeführers jeweils Razzien durchgeführt und Letz- teren auf die Polizeiwache mitgenommen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden insbesondere Strafver- fahrensakten namentlich betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation (gegenüber dem Beschwerdeführer), anwaltliche Kor- respondenz sowie Unterlagen betreffend ihre politisch aktiven Angehörigen zu den Akten (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-6060/2024 vom 25. Novem- ber 2024 Bst. A.d und A.e). A.b Am 23. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur von ihr durchgeführten Dokumentanalyse, wobei es sie damit konfrontierte, dass es die zwecks Untermauerung des ersten geltend gemachten Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda eingereich- ten Beweismittel als eindeutige Fälschungen erachte. Die Beschwerdefüh- renden nahmen am 13. August 2024 dazu Stellung und reichten weitere Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz zunächst aus, aufgrund der Akten, namentlich der von den Beschwerdeführenden nachgereichten Auflistung über ihre registrierten Ein- und Ausreisen, sei zu schliessen, dass sie ver- suchen würden, die wahren Umstände ihrer Ausreise zu verschleiern, was einerseits ihre persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtige, andererseits auch Zweifel an den geltend gemachten Vorfluchtgründen aufkommen lasse. Im Zusammenhang mit dem ersten geltend gemachten Strafverfah- ren wegen Terrorpropaganda gegen den Beschwerdeführer habe dieser gefälschte Beweismittel eingereicht. Den im Zusammenhang mit dem zweiten geltend gemachten Verfahren wegen Terrorpropaganda nachträg- lich eingereichten Unterlagen könne aufgrund ihrer Beschaffenheit nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden. Auf die Untersuchung deren Echtheit könne aber bereits deshalb verzichtet werden, weil der blosse

E-7337/2025 Seite 4 Umstand, dass Ermittlungen eingeleitet worden seien, noch auf keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lasse. Auch den gel- tend gemachten behördlichen Behelligungen könnte selbst im Falle der Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz attestiert werden. C. Die gegen die Verfügung vom 23. August 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6060/2024 vom 25. November 2024 ab. In seiner Begründung bestätigte es die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach der Beschwerdeführer gefälschte Ermittlungsunterlagen zu den Akten gereicht habe und die Beschwerdeführenden in Wahrheit legal aus dem Heimatland ausgereist seien. An der Glaubhaftigkeit der geltend gemach- ten Razzia vom (…) 2022 sowie den damit zusammenhängenden Ereig- nissen äusserte es erhebliche Zweifel, gelangte jedoch in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass diesen Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren wäre. Auch an der Existenz des zweiten Verfahrens betreffend Terrorpro- paganda äusserte das Gericht Zweifel, stellte jedoch im Einklang mit der Vorinstanz fest, dass nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer mit ei- nem Politmalus behafteten Strafverfolgung auszugehen sei, zumal das po- litische Profil des Beschwerdeführers als niederschwellig zu qualifizieren sei. Betreffend das auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Ver- fahren wegen Präsidentenbeleidigung beurteilte es dessen Ausgang als ungewiss, wobei es festhielt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Be- schwerdeführer dieses nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt und entsprechende Akten eingereicht habe. Insgesamt gelangte das Ge- richt zum Schluss, die angeblich in der Türkei hängigen Verfahren würden nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behafteten Verfolgung befürchten lassen. Angesichts der nicht substantiiert geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit sei fer- ner nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten dadurch das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben. D. Mit Eingabe vom 17. März 2025 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch. Dieses begründen sie damit, dass im Zuge der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Heimatland Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden seien. Insbesondere hätten die heimatlichen Behörden

E-7337/2025 Seite 5 Kenntnis von einem Medienartikel, welcher über eine exilpolitische De- monstration in G._______ berichte und in welchem es heisse, der Be- schwerdeführer habe ebenfalls daran teilgenommen. Auch würden Fotos von ihm anlässlich der Teilnahme existieren. Das vormals eingeleitete Ver- fahren wegen Terrorpropaganda sei deshalb mittlerweile in ein Ermittlungs- verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation umgewandelt und der Zugang zu den Verfahrensakten sei eingeschränkt worden, wes- halb die türkische Rechtsvertretung keine weiteren Verfahrensakten mehr beschaffen könne. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden die im Beweismittelver- zeichnis in SEM-act. […]-9 aufgeführten Unterlagen zu den Akten (vgl. auch Ziff. I.2 der angefochtenen Verfügung). E. Mit Verfügung vom 21. August 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. F. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhoben die Beschwerdeführen- den am 24. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit be- ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Be- schwerde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei- zuordnen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden namentlich Unterlagen betreffend die Einsprache gegen einen Geheimhaltungsbeschluss zu den Akten.

E-7337/2025 Seite 6 G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 wurden die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechts- verbeiständung gutgeheissen. Weiter hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und das Gericht ziehe in Betracht, die im Mehrfachgesuch sowie in der Rechts- mitteleingabe geltend gemachten Fluchtgründe unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit zu prüfen, mithin eine Motivsubstitution vorzunehmen. Sie räumte den Beschwerdeführenden – unter Darlegung möglicher Unglaub- haftigkeitselemente – Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. H. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 Stellung und legten neben einem Schreiben ihres türkischen Anwalts vom

14. Oktober 2025 und einer Fürsorgebestätigung bereits im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichte Unterlagen ins Recht. I. Mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 gaben die Be- schwerdeführenden Fotografien betreffend das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zu den Akten. J. Mit Eingabe eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Novem- ber 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine zusätzliche Erklärung des Beschwerdeführers nach.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde- führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-7337/2025 Seite 7

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, die Sache sei zwecks Neu- beurteilung ans SEM zurückzuweisen, gelangt das Gericht zum Schluss, dass dieser Rückweisungsantrag in der Beschwerde nicht weiter begrün- det wurde und sich im Übrigen auch aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrechten ergeben, weshalb kein Anlass besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuwei- sen. Das Rückweisungsbegehren ist demnach abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, in der Türkei würden Ermittlungsverfahren wegen Terrordelikten zwar

E-7337/2025 Seite 8 in hoher Zahl eingeleitet, diese würden aber auch regelmässig wieder ein- gestellt. Beim Tatbestand der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation werde gar weniger oft Anklage erhoben und damit ein Gerichtsverfahren eröffnet als bei den Tatbeständen der Terrorpropaganda oder der Präsiden- tenbeleidigung. Zudem würden nur in einem Bruchteil der Fälle unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen, womit es überwiegend unwahrscheinlich sei, dass ein hängiges Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führe. Der Ausgang des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrens sei offen, insbeson- dere auch die Frage, ob es tatsächlich zu einer Anklage kommen werde, welche mit einer unbedingten Freiheitsstrafe mit rechtlich relevantem Motiv ende. Auch könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, der Beschwerdeführer sei einem hohen Risiko ausgesetzt, in Untersu- chungshaft genommen zu werden. Bei dieser Ausgangslage sei nicht ver- tieft darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren gefälschte Unterlagen zu den Akten gegeben habe und die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben zu ihrer Ausreise ge- macht hätten und damit Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen bestehen würden. Weiter sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Er- mittlung durch seine exilpolitischen Tätigkeiten in rechtsmissbräuchlicher Weise bewirkt habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöch- ten im Ergebnis den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht zu genügen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird insbesondere geltend gemacht, die Vorinstanz schätze die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Mit- gliedschaft in einer Terrororganisation und die damit im Zusammenhang stehende Gefahr vor asylrelevanten Nachteilen falsch ein. Neben der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts müsse auch dessen Schwere be- rücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer würden wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation mindestens fünf Jahre Frei- heitsstrafe drohen, wobei sich sein politisch-familiärer Hintergrund sowie seine exilpolitischen Tätigkeiten strafschärfend auswirken dürften. Sodann sei der von der Vorinstanz im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tä- tigkeiten des Beschwerdeführers erhobene Vorwurf des Rechtsmiss- brauchs zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei bereits im Heimatland politisch engagiert gewesen und werden nun wegen seiner Aktivitäten im Exil vom Geheimdienst überwacht. Im Falle der Verhaftung des Beschwer- deführers wäre höchst unklar, wie die Beschwerdeführerin die Betreuung ihrer gemeinsamen Kinder gewährleisten könnte beziehungsweise würde

E-7337/2025 Seite 9 die dadurch entstehende Situation eine ernsthafte Gefährdung für die zum Teil noch sehr kleinen Kinder darstellen. Eine Wegweisung würde sowohl einen Verstoss gegen das Kindeswohl als auch einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip bedeuten.

E. 5.3 In ihrer Stellungnahme im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Motivsubstitution machen die Beschwerdefüh- renden im Wesentlichen geltend, in Bezug auf das zweite – ursprünglich wegen Terrorpropaganda – eingeleitete Ermittlungsverfahren habe es der türkische Rechtsvertreter versäumt, wichtige Akten rechtzeitig und voll- ständig zuzustellen. Der in diesem Verfahren erhobene Vorwurf laute nun neu auf Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, wobei aufgrund des Ge- heimhaltungsbeschlusses keine weiteren Akten eingereicht werden könn- ten. Der türkische Anwalt sei jedoch bereit, mit einem von der Schweizer Vertretung beauftragten Juristen zu den zuständigen türkischen Justizbe- hörden zu gehen, um Informationen über das Verfahren einzuholen. Der Beschwerdeführer sei exilpolitisch sehr stark engagiert, wobei sich diese Tätigkeit nicht nur auf die Teilnahme an Protestaktionen beschränke, was durch das hängige Verfahren belegt sei.

E. 6.1 Ob das angebliche Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation von Asylrelevanz ist, kann vorliegend offenbleiben, da es den Beschwerdeführenden – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht gelingt, die Existenz eines entsprechenden Verfahrens glaubhaft zu ma- chen. Damit würdigt das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen, anders als das SEM, unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit und nicht unter dem Gesichtspunkt der asylrechtlichen Relevanz, womit es eine Motivsubstitu- tion vornimmt. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gele- genheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).

E-7337/2025 Seite 10 Den Beschwerdeführenden wurde zum Vorbehalt einer Motivsubstitution und zu den wesentlichen Gründen dafür das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Bst. G und H). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Dispositivs nicht fehlerhaft ist, verletzt dieses Vorgehen keine (prozessualen) Bestim- mungen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat nämlich zur Folge, dass die im Rechtsmittelverfahren entscheidende Instanz eine im Ergebnis zwar richtige, aber allenfalls falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen darf.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden begründen das Mehrfachgesuch im We- sentlichen damit, das nach der Ausreise gegen den Beschwerdeführer er- öffnete Ermittlungsverfahren (…) wegen Terrorpropaganda sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation umgewandelt worden. Diesbezüglich ist einleitend festzuhalten, dass in den vorangegangenen Verfahren festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf eine andere Strafuntersuchung wegen Terrorpropaganda (Verfahrensnum- mer […]) gefälschte Unterlagen zu den Akten reichten und dass das Ge- richt im Urteil E-6060/2024 vom 25. November 2024 erhebliche Zweifel an der Existenz des – vorliegend interessierenden – Verfahrens (…) äusserte (vgl. a.a.O. E. 6.2). Auch stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdefüh- renden in Bezug auf dieses Verfahren trotz expliziter Aufforderung keine aussagekräftigen Unterlagen (eigentlicher Vorführbefehl, staatsanwaltli- cher Antrag, entsprechender UYAP-Auszug) zu den Akten gaben. Zwar reichten sie mit der Stellung des Mehrfachgesuches neu ein Bildschirmfoto eines UYAP-Auszugs zu den Akten, auf welchem die obgenannte Verfah- rensnummer zu sehen ist. Der teilweise nur schlecht leserlichen fotografi- schen Abbildung ist dabei jedoch weder zu entnehmen, wann die entspre- chende Seite aufgerufen wurde, noch auf welche Person oder welchen Tat- vorwurf sich die Informationen beziehen. Somit versäumen es die Be- schwerdeführenden abermals mittels aussagekräftiger Unterlagen darzu- legen, dass das Verfahren (…) bereits vor dem Beschwerdeurteil vom 25. November 2024 – damals noch unter dem Vorwurf der Terrorpropaganda

– tatsächlich existierte. Was die übrigen im Mehrfachverfahren eingereich- ten Dokumente anbelangt, welche sich allesamt auf den Vorwurf der Mit- gliedschaft in einer Terrororganisation beziehen, ist festzustellen, dass diese lediglich in Kopie eingereicht wurden und ihnen mithin nur ein gerin- ger Beweiswert zukommt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Dokumente gemäss Angaben der Beschwerdeführenden von ihrem türki- schen Anwalt mit einer Apostille versehen worden seien, da auch die mit

E-7337/2025 Seite 11 Eingabe vom 16. Oktober 2025 erneut eingereichten, angeblich beglaubig- ten Dokumente lediglich in Kopie vorliegen. Einer Beglaubigung durch den türkischen Anwalt als Interessenvertreter der Beschwerdeführenden kann denn auch ohnehin nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden. Weiter ist festzuhalten, dass das politische Engagement des Beschwerde- führers im Heimatland im vorangegangen Asylverfahren als niederschwel- lig qualifiziert wurde und ihm auch unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten kein exponiertes politisches Profil at- testiert wurde (vgl. a.a.O. 6.2 f.). Im Mehrfachverfahren wird diesbezüglich pauschal ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teilneh- men beziehungsweise der Beschwerdeführer sei sehr aktiv. Neben den bei der Vorinstanz eingereichten türkischen Justizdokumenten mit Aufnahmen einer politischen Veranstaltung in G._______ im November 2024 (vgl. SEM-Akten A1/75, Beilage 11) werden auf Beschwerdeebene Fotografien des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben, wie er im (…) 2024 sowie (…) 2025 an exilpolitische Veranstaltungen teilnimmt (vgl. BVGER-act. 5, Beilagen 1 und 2). Sämtliche dieser Aufnahmen zeigen ihn als Veranstal- tungsteilnehmer innerhalb einer Menschenmenge, womit er keine wesent- liche Akzentuierung seines Profils darzulegen vermag. Anderes lässt sich

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – denn auch nicht aus dem Referenzschreiben des (…) vom 3. März 2025 schliessen, zumal die- sem Dokument selbst zu entnehmen ist, dass die darin enthaltenen Anga- ben auf den Aussagen des Beschwerdeführers basieren. Bei dieser Aus- gangslage ist für das Gericht insgesamt nicht plausibel, dass das ursprüng- liche – nach dem vorstehend Ausgeführten auch nicht durch aussagekräf- tige Akten untermauerte – Verfahren wegen Terrorpropaganda in ein unter Geheimhaltung stehendes Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terror- organisation umgewandelt worden sein soll.

E. 6.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Be- schwerdeführenden nicht glaubhaft darzulegen vermochten, dass gegen den Beschwerdeführer unter der Verfahrensnummer (…) jemals ein Ermitt- lungsverfahren wegen Terrorpropaganda – welches Ausgangslage für die Vorbringen im Mehrfachverfahren bildet – existierte. Da der Beschwerde- führer überdies – wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt – lediglich über ein niederschwelliges politisches Profil verfügt und sich auch exilpoli- tisch nicht massgeblich exponiert hat, ist für das Gericht auch nicht glaub- haft, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell wegen Mitgliedschaft in ei- ner (bewaffneten) Terrororganisation ermittelt werden soll. Dies auch unter

E-7337/2025 Seite 12 zusätzlicher Berücksichtigung, dass in Kopie eingereichten Beweismitteln in Form von behördlichen Dokumenten im vorliegenden Länderkontext pra- xisgemäss nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann (es kann hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den) sowie dass die Beschwerdeführenden im vorangegangenen Asylver- fahren gefälschte Beweismittel zu den Akten gaben und über die Umstände ihrer Ausreise zu täuschen versuchten. Demnach hat die Vorinstanz das Mehrfachgesuch im Ergebnis zu Recht verneint.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die

E-7337/2025 Seite 13 Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli- che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten

E-7337/2025 Seite 14 Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 13.2 m.w.H.).

E. 10.3 In Bezug auf die Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung sowie diejenigen im Urteil E-6060/2024 vom 25. November 2024 ver- wiesen werden, zumal der Rechtsmitteleingabe nicht in substantiierter Weise zu entnehmen ist, dass sich die diesbezüglichen Verhältnisse in re- levanter Weise geändert hätten. In Bezug auf das Kindeswohl werden in der Beschwerdeschrift Vorbehalte alleine aufgrund der Befürchtung gel- tend gemacht, der Beschwerdeführer könnte verhaftet werden, was bereits aufgrund des vorstehenden Ausgeführten nicht zu überzeugen vermag. Es kann auch in diesem Punkt auf die eingehenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden. Unter dem Gesichtspunkt des vorrangig zu be- rücksichtigenden Kindeswohles (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom

20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK, SR 0.107) der bei- den Kleinkinder der Beschwerdeführenden erweist sich der Wegweisungs- vollzugebenfalls weiterhin als zumutbar.

E. 10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumut- bar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch

E-7337/2025 Seite 15 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 gutgeheissen worden war und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden erge- ben, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 13.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Unter Be- rücksichtigung der den Akten zu entnehmenden Aufwendungen sowie un- ter Ansetzung eines Stundenansatzes von Fr. 150.– ist das amtliche Hono- rar auf insgesamt Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszu- richten. (Dispositiv nächste Seite)

E-7337/2025 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 1'500.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7337/2025 Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. August 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - Kurden mit letztem Wohnsitz in E._______ - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2022 und gelangten am 10. Juni 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.a. Am 19. September 2022 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass am (...) 2022 eine Razzia bei ihnen zu Hause durchgeführt worden sei, im Zuge derer (...). Nachdem die Beschwerdeführerin mit der Tochter ins Krankenhaus gefahren sei, sei der Beschwerdeführer auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden. Dort sei er verhört, geschlagen und danach gefragt worden, ob er wie sein Bruder, welcher als PKK-Kämpfer gestorben sei, umgebracht werden wolle. Weiter sei er gefragt worden, weshalb sein Vater Tätigkeiten für die HDP ausübe und weshalb er selbst oft im HDP-Gebäude ein und aus gehe. Er habe nachgefragt, was er denn getan habe, jedoch keine Antwort erhalten. Nach ungefähr eineinhalb Stunden sei er der Staatsanwaltschaft übergeben worden, von der er erneut ohne Anwalt verhört worden sei. Anschliessend habe er die Beschwerdeführerin in seinem Elternhaus getroffen. Weil es ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei, seien sie nicht mehr in ihre Wohnung zurückgekehrt. Ein Familienfreund, der Anwalt sei, und dem er infolge der Razzia eine Vollmacht zur Überprüfung, ob etwas gegen ihn vorliege, erteilt habe, habe ihm mitgeteilt, dass aufgrund von Facebook-Posts eine Ermittlung gegen ihn eingeleitet worden sei und ein Suchbefehl gegen ihn vorliege. Er habe in den sozialen Medien (...) bis (...) Fotos geteilt, unter anderem ein Bild von Abdullah Öcalan und ein Bild von seinem Bruder, wobei er dazu geschrieben habe, dass dieser wegen der Repressionen durch die türkische Regierung in die Berge gegangen sei. Da er bereits im Alter von (...) Jahren einem Gericht vorgeführt worden sei, müsse er gemäss Auskunft seines Anwalts mit der Verurteilung zu einer hohen Strafe rechnen. Damals sei er aufgrund der Teilnahme an einer Kundgebung wegen angeblicher Propaganda für die PKK zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten, bei einer Bewährungsfrist von (...) Jahren, verurteilt worden. Ferner hätte er auch aufgrund seines (...) ermordeten Bruders, der sich im Jahr (...) der PKK angeschlossen habe, sowie wegen seines politisch aktiven Vaters, der in der Kreisstadt F._______ Vorstandsmitglied der HDP sei und mehrere Male in Haft genommen und bedroht worden sei, mit einer hohen Strafe rechnen müssen. Auch sei er selbst Mitglied der HDP, habe an Veranstaltungen teilgenommen und sich bei jeder Wahl als Wahlhelfer engagiert. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 teilten die Beschwerdeführenden dem SEM mit, die türkischen Behörden hätten im (...) 2023 bei ihnen zu Hause sowie beim Vater des Beschwerdeführers jeweils Razzien durchgeführt und Letzteren auf die Polizeiwache mitgenommen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden insbesondere Strafverfahrensakten namentlich betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation (gegenüber dem Beschwerdeführer), anwaltliche Korrespondenz sowie Unterlagen betreffend ihre politisch aktiven Angehörigen zu den Akten (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-6060/2024 vom 25. November 2024 Bst. A.d und A.e). A.b Am 23. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur von ihr durchgeführten Dokumentanalyse, wobei es sie damit konfrontierte, dass es die zwecks Untermauerung des ersten geltend gemachten Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda eingereichten Beweismittel als eindeutige Fälschungen erachte. Die Beschwerdeführenden nahmen am 13. August 2024 dazu Stellung und reichten weitere Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz zunächst aus, aufgrund der Akten, namentlich der von den Beschwerdeführenden nachgereichten Auflistung über ihre registrierten Ein- und Ausreisen, sei zu schliessen, dass sie versuchen würden, die wahren Umstände ihrer Ausreise zu verschleiern, was einerseits ihre persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtige, andererseits auch Zweifel an den geltend gemachten Vorfluchtgründen aufkommen lasse. Im Zusammenhang mit dem ersten geltend gemachten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda gegen den Beschwerdeführer habe dieser gefälschte Beweismittel eingereicht. Den im Zusammenhang mit dem zweiten geltend gemachten Verfahren wegen Terrorpropaganda nachträglich eingereichten Unterlagen könne aufgrund ihrer Beschaffenheit nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden. Auf die Untersuchung deren Echtheit könne aber bereits deshalb verzichtet werden, weil der blosse Umstand, dass Ermittlungen eingeleitet worden seien, noch auf keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lasse. Auch den geltend gemachten behördlichen Behelligungen könnte selbst im Falle der Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz attestiert werden. C. Die gegen die Verfügung vom 23. August 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6060/2024 vom 25. November 2024 ab. In seiner Begründung bestätigte es die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer gefälschte Ermittlungsunterlagen zu den Akten gereicht habe und die Beschwerdeführenden in Wahrheit legal aus dem Heimatland ausgereist seien. An der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Razzia vom (...) 2022 sowie den damit zusammenhängenden Ereignissen äusserte es erhebliche Zweifel, gelangte jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass diesen Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren wäre. Auch an der Existenz des zweiten Verfahrens betreffend Terrorpropaganda äusserte das Gericht Zweifel, stellte jedoch im Einklang mit der Vorinstanz fest, dass nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung auszugehen sei, zumal das politische Profil des Beschwerdeführers als niederschwellig zu qualifizieren sei. Betreffend das auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung beurteilte es dessen Ausgang als ungewiss, wobei es festhielt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt und entsprechende Akten eingereicht habe. Insgesamt gelangte das Gericht zum Schluss, die angeblich in der Türkei hängigen Verfahren würden nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behafteten Verfolgung befürchten lassen. Angesichts der nicht substantiiert geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit sei ferner nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten dadurch das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben. D. Mit Eingabe vom 17. März 2025 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch. Dieses begründen sie damit, dass im Zuge der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Heimatland Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden seien. Insbesondere hätten die heimatlichen Behörden Kenntnis von einem Medienartikel, welcher über eine exilpolitische Demonstration in G._______ berichte und in welchem es heisse, der Beschwerdeführer habe ebenfalls daran teilgenommen. Auch würden Fotos von ihm anlässlich der Teilnahme existieren. Das vormals eingeleitete Verfahren wegen Terrorpropaganda sei deshalb mittlerweile in ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation umgewandelt und der Zugang zu den Verfahrensakten sei eingeschränkt worden, weshalb die türkische Rechtsvertretung keine weiteren Verfahrensakten mehr beschaffen könne. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden die im Beweismittelverzeichnis in SEM-act. [...]-9 aufgeführten Unterlagen zu den Akten (vgl. auch Ziff. I.2 der angefochtenen Verfügung). E. Mit Verfügung vom 21. August 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhoben die Beschwerdeführenden am 24. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Beschwerde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden namentlich Unterlagen betreffend die Einsprache gegen einen Geheimhaltungsbeschluss zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Weiter hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und das Gericht ziehe in Betracht, die im Mehrfachgesuch sowie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Fluchtgründe unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit zu prüfen, mithin eine Motivsubstitution vorzunehmen. Sie räumte den Beschwerdeführenden - unter Darlegung möglicher Unglaubhaftigkeitselemente - Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. H. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 Stellung und legten neben einem Schreiben ihres türkischen Anwalts vom 14. Oktober 2025 und einer Fürsorgebestätigung bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Unterlagen ins Recht. I. Mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 gaben die Beschwerdeführenden Fotografien betreffend das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zu den Akten. J. Mit Eingabe eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine zusätzliche Erklärung des Beschwerdeführers nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, die Sache sei zwecks Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, gelangt das Gericht zum Schluss, dass dieser Rückweisungsantrag in der Beschwerde nicht weiter begründet wurde und sich im Übrigen auch aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrechten ergeben, weshalb kein Anlass besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, in der Türkei würden Ermittlungsverfahren wegen Terrordelikten zwar in hoher Zahl eingeleitet, diese würden aber auch regelmässig wieder eingestellt. Beim Tatbestand der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation werde gar weniger oft Anklage erhoben und damit ein Gerichtsverfahren eröffnet als bei den Tatbeständen der Terrorpropaganda oder der Präsidentenbeleidigung. Zudem würden nur in einem Bruchteil der Fälle unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen, womit es überwiegend unwahrscheinlich sei, dass ein hängiges Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führe. Der Ausgang des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrens sei offen, insbesondere auch die Frage, ob es tatsächlich zu einer Anklage kommen werde, welche mit einer unbedingten Freiheitsstrafe mit rechtlich relevantem Motiv ende. Auch könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, der Beschwerdeführer sei einem hohen Risiko ausgesetzt, in Untersuchungshaft genommen zu werden. Bei dieser Ausgangslage sei nicht vertieft darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren gefälschte Unterlagen zu den Akten gegeben habe und die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben zu ihrer Ausreise gemacht hätten und damit Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen bestehen würden. Weiter sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ermittlung durch seine exilpolitischen Tätigkeiten in rechtsmissbräuchlicher Weise bewirkt habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten im Ergebnis den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht zu genügen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird insbesondere geltend gemacht, die Vorinstanz schätze die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und die damit im Zusammenhang stehende Gefahr vor asylrelevanten Nachteilen falsch ein. Neben der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts müsse auch dessen Schwere berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer würden wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen, wobei sich sein politisch-familiärer Hintergrund sowie seine exilpolitischen Tätigkeiten strafschärfend auswirken dürften. Sodann sei der von der Vorinstanz im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei bereits im Heimatland politisch engagiert gewesen und werden nun wegen seiner Aktivitäten im Exil vom Geheimdienst überwacht. Im Falle der Verhaftung des Beschwerdeführers wäre höchst unklar, wie die Beschwerdeführerin die Betreuung ihrer gemeinsamen Kinder gewährleisten könnte beziehungsweise würde die dadurch entstehende Situation eine ernsthafte Gefährdung für die zum Teil noch sehr kleinen Kinder darstellen. Eine Wegweisung würde sowohl einen Verstoss gegen das Kindeswohl als auch einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip bedeuten. 5.3 In ihrer Stellungnahme im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Motivsubstitution machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, in Bezug auf das zweite - ursprünglich wegen Terrorpropaganda - eingeleitete Ermittlungsverfahren habe es der türkische Rechtsvertreter versäumt, wichtige Akten rechtzeitig und vollständig zuzustellen. Der in diesem Verfahren erhobene Vorwurf laute nun neu auf Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, wobei aufgrund des Geheimhaltungsbeschlusses keine weiteren Akten eingereicht werden könnten. Der türkische Anwalt sei jedoch bereit, mit einem von der Schweizer Vertretung beauftragten Juristen zu den zuständigen türkischen Justizbehörden zu gehen, um Informationen über das Verfahren einzuholen. Der Beschwerdeführer sei exilpolitisch sehr stark engagiert, wobei sich diese Tätigkeit nicht nur auf die Teilnahme an Protestaktionen beschränke, was durch das hängige Verfahren belegt sei. 6. 6.1 Ob das angebliche Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation von Asylrelevanz ist, kann vorliegend offenbleiben, da es den Beschwerdeführenden - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht gelingt, die Existenz eines entsprechenden Verfahrens glaubhaft zu machen. Damit würdigt das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen, anders als das SEM, unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit und nicht unter dem Gesichtspunkt der asylrechtlichen Relevanz, womit es eine Motivsubstitution vornimmt. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Den Beschwerdeführenden wurde zum Vorbehalt einer Motivsubstitution und zu den wesentlichen Gründen dafür das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Bst. G und H). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Dispositivs nicht fehlerhaft ist, verletzt dieses Vorgehen keine (prozessualen) Bestimmungen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat nämlich zur Folge, dass die im Rechtsmittelverfahren entscheidende Instanz eine im Ergebnis zwar richtige, aber allenfalls falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen darf. 6.2 Die Beschwerdeführenden begründen das Mehrfachgesuch im Wesentlichen damit, das nach der Ausreise gegen den Beschwerdeführer eröffnete Ermittlungsverfahren (...) wegen Terrorpropaganda sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation umgewandelt worden. Diesbezüglich ist einleitend festzuhalten, dass in den vorangegangenen Verfahren festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf eine andere Strafuntersuchung wegen Terrorpropaganda (Verfahrensnummer [...]) gefälschte Unterlagen zu den Akten reichten und dass das Gericht im Urteil E-6060/2024 vom 25. November 2024 erhebliche Zweifel an der Existenz des - vorliegend interessierenden - Verfahrens (...) äusserte (vgl. a.a.O. E. 6.2). Auch stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf dieses Verfahren trotz expliziter Aufforderung keine aussagekräftigen Unterlagen (eigentlicher Vorführbefehl, staatsanwaltlicher Antrag, entsprechender UYAP-Auszug) zu den Akten gaben. Zwar reichten sie mit der Stellung des Mehrfachgesuches neu ein Bildschirmfoto eines UYAP-Auszugs zu den Akten, auf welchem die obgenannte Verfahrensnummer zu sehen ist. Der teilweise nur schlecht leserlichen fotografischen Abbildung ist dabei jedoch weder zu entnehmen, wann die entsprechende Seite aufgerufen wurde, noch auf welche Person oder welchen Tatvorwurf sich die Informationen beziehen. Somit versäumen es die Beschwerdeführenden abermals mittels aussagekräftiger Unterlagen darzulegen, dass das Verfahren (...) bereits vor dem Beschwerdeurteil vom 25. November 2024 - damals noch unter dem Vorwurf der Terrorpropaganda - tatsächlich existierte. Was die übrigen im Mehrfachverfahren eingereichten Dokumente anbelangt, welche sich allesamt auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation beziehen, ist festzustellen, dass diese lediglich in Kopie eingereicht wurden und ihnen mithin nur ein geringer Beweiswert zukommt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Dokumente gemäss Angaben der Beschwerdeführenden von ihrem türkischen Anwalt mit einer Apostille versehen worden seien, da auch die mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 erneut eingereichten, angeblich beglaubigten Dokumente lediglich in Kopie vorliegen. Einer Beglaubigung durch den türkischen Anwalt als Interessenvertreter der Beschwerdeführenden kann denn auch ohnehin nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden. Weiter ist festzuhalten, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers im Heimatland im vorangegangen Asylverfahren als niederschwellig qualifiziert wurde und ihm auch unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten kein exponiertes politisches Profil attestiert wurde (vgl. a.a.O. 6.2 f.). Im Mehrfachverfahren wird diesbezüglich pauschal ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teilnehmen beziehungsweise der Beschwerdeführer sei sehr aktiv. Neben den bei der Vorinstanz eingereichten türkischen Justizdokumenten mit Aufnahmen einer politischen Veranstaltung in G._______ im November 2024 (vgl. SEM-Akten A1/75, Beilage 11) werden auf Beschwerdeebene Fotografien des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben, wie er im (...) 2024 sowie (...) 2025 an exilpolitische Veranstaltungen teilnimmt (vgl. BVGER-act. 5, Beilagen 1 und 2). Sämtliche dieser Aufnahmen zeigen ihn als Veranstaltungsteilnehmer innerhalb einer Menschenmenge, womit er keine wesentliche Akzentuierung seines Profils darzulegen vermag. Anderes lässt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - denn auch nicht aus dem Referenzschreiben des (...) vom 3. März 2025 schliessen, zumal diesem Dokument selbst zu entnehmen ist, dass die darin enthaltenen Angaben auf den Aussagen des Beschwerdeführers basieren. Bei dieser Ausgangslage ist für das Gericht insgesamt nicht plausibel, dass das ursprüngliche - nach dem vorstehend Ausgeführten auch nicht durch aussagekräftige Akten untermauerte - Verfahren wegen Terrorpropaganda in ein unter Geheimhaltung stehendes Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation umgewandelt worden sein soll. 6.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darzulegen vermochten, dass gegen den Beschwerdeführer unter der Verfahrensnummer (...) jemals ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda - welches Ausgangslage für die Vorbringen im Mehrfachverfahren bildet - existierte. Da der Beschwerdeführer überdies - wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt - lediglich über ein niederschwelliges politisches Profil verfügt und sich auch exilpolitisch nicht massgeblich exponiert hat, ist für das Gericht auch nicht glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell wegen Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Terrororganisation ermittelt werden soll. Dies auch unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass in Kopie eingereichten Beweismitteln in Form von behördlichen Dokumenten im vorliegenden Länderkontext praxisgemäss nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann (es kann hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden) sowie dass die Beschwerdeführenden im vorangegangenen Asylverfahren gefälschte Beweismittel zu den Akten gaben und über die Umstände ihrer Ausreise zu täuschen versuchten. Demnach hat die Vorinstanz das Mehrfachgesuch im Ergebnis zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 10.3 In Bezug auf die Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie diejenigen im Urteil E-6060/2024 vom 25. November 2024 verwiesen werden, zumal der Rechtsmitteleingabe nicht in substantiierter Weise zu entnehmen ist, dass sich die diesbezüglichen Verhältnisse in relevanter Weise geändert hätten. In Bezug auf das Kindeswohl werden in der Beschwerdeschrift Vorbehalte alleine aufgrund der Befürchtung geltend gemacht, der Beschwerdeführer könnte verhaftet werden, was bereits aufgrund des vorstehenden Ausgeführten nicht zu überzeugen vermag. Es kann auch in diesem Punkt auf die eingehenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden. Unter dem Gesichtspunkt des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohles (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK, SR 0.107) der beiden Kleinkinder der Beschwerdeführenden erweist sich der Wegweisungsvollzugebenfalls weiterhin als zumutbar. 10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 gutgeheissen worden war und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ergeben, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 13.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Unter Berücksichtigung der den Akten zu entnehmenden Aufwendungen sowie unter Ansetzung eines Stundenansatzes von Fr. 150.- ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Olivier Gloor Versand: