Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Die Beschwerdeführenden – Kurden mit letztem Wohnsitz in D._______ – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2022 und gelangten am 10. Juni 2022 in die Schweiz, wo sie gleichen- tags um Asyl nachsuchten. A.b. Am 19. September 2022 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass am (…) 2022 eine Razzia bei ihnen zu Hause durchgeführt worden sei, im Zug derer seine Tochter am (…) verletzt worden sei. Nachdem seine Frau mit der Tochter ins Krankenhaus gefahren sei, sei er auf die Sicherheitsdirek- tion gebracht worden. Dort sei er verhört und danach gefragt worden, ob er wie sein Bruder, welcher als PKK-Kämpfer gestorben sei, umgebracht werden wolle. Weiter hätten sie ihn gefragt, weshalb sein Vater Tätigkeiten für die HDP ausübe und weshalb er selbst oft im HDP-Gebäude ein und aus gehe. Zudem hätten sie mit (…) auf seinen Rücken eingeschlagen und ihn zweimal geohrfeigt. Er habe nachgefragt, was er denn getan habe, je- doch keine Antwort erhalten. Nach ungefähr eineinhalb Stunden sei er der Staatsanwaltschaft übergeben worden, wo er erneut ohne Anwalt verhört worden sei. Anschliessend habe er seine Frau in seinem Elternhaus ge- troffen. Weil es ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei, seien sie nicht mehr in ihre Wohnung zurückgekehrt. Ein Familienfreund, der Anwalt sei, und dem er infolge der Razzia eine Vollmacht zur Überprüfung, ob etwas gegen ihn vorliege, erteilt habe, habe ihm mitgeteilt, dass aufgrund von Facebook-Posts eine Ermittlung gegen ihn eingeleitet worden sei und ein Suchbefehl gegen ihn vorliege. Er habe in den sozialen Medien sieben bis acht Fotos geteilt, unter anderem ein Bild von Abdullah Öcalan und ein Bild von seinem Bruder, wobei er dazu geschrieben habe, dass dieser wegen der Repressionen durch die türkische Regierung in die Berge gegangen sei. Da er bereits im Alter von (…) Jahren einem Gericht vorgeführt worden sei, müsse er gemäss Auskunft seines Anwalts mit der Verurteilung zu ei- ner hohen Strafe rechnen. Damals sei er aufgrund der Teilnahme an einer Kundgebung wegen angeblicher Propaganda für die PKK zu einer beding- ten Freiheitsstrafe von (…), bei einer Bewährungsfrist von 5 Jahren, verur- teilt worden. Ferner hätte er auch aufgrund seines (…) ermordeten Bru- ders, der sich im Jahr (…) der PKK angeschlossen habe, sowie wegen seines politisch aktiven Vaters, der in der Kreisstadt E._______ Vorstands- mitglied der HDP sei und mehrere Male in Haft genommen und bedroht
E-6060/2024 Seite 3 worden sei, mit einer hohen Strafe rechnen müssen. Auch sei er selbst Mitglied der HDP, habe an Veranstaltungen teilgenommen und sich bei je- der Wahl als Wahlhelfer engagiert. Im Jahr (…) sei er schliesslich, als er zu seinem Bruder ans Grab habe gehen wollen, von Polizisten, die eine Personenkontrolle durchgeführt hätten, angehalten und mit dem Tod be- droht worden. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, dass am (…) 2022 eine Razzia bei ihnen zu Hause durchgeführt worden sei, wobei ihre Tochter am (…) verletzt worden sei. Obwohl sie eine Ambulanz verlangt hätten, hätten die Polizisten sie ignoriert. Die Polizisten hätten ihren Mann ferner mit der Waffe auf den Kopf geschlagen, ihn als Terroristen bezeichnet und mit dem Tod bedroht. Schliesslich hätten Nachbarn die Ambulanz verständigt und sie habe mit ihrer Tochter ins Krankenhaus fahren können. Danach seien sie zu ihren Schwiegereltern gegangen. Ihr Mann habe blaue Flecken am Körper gehabt und es sei ihm sehr schlecht gegangen. In ihre Wohnung seien sie aus Angst, dass erneut Razzien stattfinden könnten, nicht zurück- gekehrt. Nach (…) Tagen bei den Schwiegereltern hätten sie sich (…) in F._______ aufgehalten. Dort habe ihr Mann ihr mitgeteilt, dass sie fliehen müssten, da aufgrund von Social-Media-Beiträgen ein Suchbefehl gegen ihn vorliege und die Gefahr bestehe, dass er zu einer hohen Strafe verur- teilt werde. Eigene Probleme mit den türkischen Behörden habe sie nicht gehabt. A.c. Mit ihrem Ersuchen vom 1. Juni 2023 um prioritäre Behandlung ihres Verfahrens teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten von ihren An- gehörigen erfahren, dass die Polizei den Beschwerdeführer am (…) 2023 in der Wohnung habe festnehmen wollen und anschliessend eine Haus- durchsuchung durchgeführt hätten. Tags darauf hätten bewaffnete Polizis- ten sodann das Haus seines Vaters aufgesucht, die Familie bedroht, dort ebenfalls eine Durchsuchung durchgeführt und den Vater anschliessend auf die Polizeiwache mitgenommen. A.d. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel (alle in Ko- pie) zu den Akten: - Eingangsbeschluss des 18. Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom (…) 2022 (Bm. 5), Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2022 (Bm. 6) und Beschluss des 2. Friedensrichteramtes in Strafsachen D._______ vom (…) 2022 betreffend Erlass eines Vorführbefehls (Bm. 7), alle betreffend Soruşturma Nr. (…) wegen Propaganda für eine Terrororganisation
E-6060/2024 Seite 4 - Forschungsbericht (Araştırma raporu) der Direktion der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberkriminalität D._______ vom (…) 2022 (Bm. 8) - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ aus dem Jahr 2012 betreffend Soruşturma Nr. (…) wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Teilnahme an einer rechtswidrigen Versammlung (Bm. 9) - Bericht vom (…) 2018 betreffend den verstorbenen Bruder des Beschwerdeführers (Bm. 10); Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers vom (…) 2017 beim Schweizerischen Generalkonsulat (Bm. 11); Verhörprotokoll der Staatsanwalt- schaft E._______ vom (…) 2016 betreffend den Vater des Beschwerdeführers (Soruşturma Nr. […]; Bm. 12) - ausgefülltes Aufnahmeformular der HDP vom (…) 2017 betreffend den Beschwer- deführer (Bm. 13) - Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom (…) 2023 (Bm. 14; mit Übersetzung) - Forschungsbericht (Araştırma raporu) der Direktion der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberkriminalität D._______ vom (…) 2023 und dazugehöriges Überweisungs- schreiben vom (…) 2023 sowie Protokoll der gestützt darauf erfolgten Besprechung mit dem zuständigen Staatsanwalt vom (…) 2023 (Bm. 15, 16 und 18; mit Überset- zung) - Forschungsbericht (Araştırma raporu) der Direktion der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberkriminalität G._______ vom (…) 2023 (Bm. 17, teilweise mit Überset- zung) - Beschluss des 2. Friedensrichteramtes in Strafsachen D._______ vom (…) 2023 betreffend Erlass eines Vorführbefehls (Değişik İş Nr. […]; Soruşturma Nr. […] Bm. 19) A.e. Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 wurden die Beschwerdeführen- den vom SEM zur Nachreichung von Beweismitteln – insbesondere des Antrags der Staatsanwaltschaft betreffend Ausstellung eines Vorführbe- fehls und des eigentlichen Vorführbefehls im Verfahren (…) sowie eine Auf- listung aus dem E-Devlet über ihre registrierten Ein- und Ausreisen aus der Türkei – aufgefordert. In ihrer Eingabe vom 19. März 2024 führten sie aus, dass der beigelegte Auszug über ihre Ein- und Ausreisen zu ihren Aussa- gen betreffend ihren Fluchtweg im Widerspruch stehe. Ihre Beweggründe für die abweichenden Angaben und ihren tatsächlichen Fluchtweg hätten sie in einem Brief dargelegt. Ferner reichten sie die folgenden Beweismittel zu den Akten: - Auskunft der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024 an den Vater des Be- schwerdeführers betreffend den Einschränkungsbeschluss im Dossier mit der Soruşturma Nr. (…) (Bm. 20) - Urteil des Strafgerichts E._______ vom (…) 2012 wegen Propaganda für eine Ter- rororganisation und Teilnahme an einer rechtswidrigen Versammlung (Bm. 25)
E-6060/2024 Seite 5 - Begleitbrief der Polizei vom (…) 2023 an die Staatsanwaltschaft D._______ (Bm. 27) - Printscreen des UYAP-Portals des Beschwerdeführers (Bm. 21); Auflistung vom (…) 2024 über die in der Türkei registrierten Ein- und Ausreisen der Beschwerde- führenden (Bm. 22); Bestätigung vom (…) 2024 betreffend die Parteilosigkeit des Beschwerdeführers (Bm. 23); zwei vom Beschwerdeführer unterzeichnete Voll- machten für Anwälte in der Türkei vom (…) 2022 und (…) 2023 (Bm. 24); schriftli- che Erklärung der Beschwerdeführenden zu ihrer Ausreise (Bm. 26) A.f. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
23. Juli 2023 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der durchge- führten Dokumentenanalyse, wobei es sie damit konfrontierte, dass es die Beweismittel 5 bis 7 als eindeutige Fälschungen erachte. In ihrer Stellung- nahme vom 13. August 2024 führten die Beschwerdeführenden im Wesent- lichen aus, dass sie niemals versucht hätten, gefälschte Dokumente zu er- stellen, zu beantragen oder zu nutzen. Ihr von der Schweiz aus neu man- datierter Anwalt in der Türkei habe ihnen mitgeteilt, dass die früheren Do- kumente möglicherweise der Anfang der Akte gewesen, mit anderen Akten zusammengeführt respektive aufgrund der endgültigen Entscheidung aus dem System entfernt worden seien. Da sie keine Juristen seien, könnten sie nicht zwischen echten und gefälschten Dokumenten unterscheiden. Zu- sammen mit der Eingabe vom 13. August 2024 reichten sie Fotos von Wun- den am (…) ihrer Tochter und einen Screenshot eines geschlossenen Social-Media-Kontos des Beschwerdeführers beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 23. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 25. September 2024 fochten die Beschwerdeführen- den diese Verfügung an und beantragten, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 wies die Instruktionsrichterin das
E-6060/2024 Seite 6 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 25. Oktober 2024. Der Kostenvorschuss wurde am
24. Oktober 2024 überwiesen. E. Mit Eingabe vom 1. November 2024 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht ein ans SEM adressiertes Schreiben seines Arbeitgebers (H._______ in I._______) vom (…) 2024 zukommen, in dem dieser Stellung zur Verfügung vom 10. Oktober 2024 nahm und über die gute Entwicklung des Beschwerdeführers im Unternehmen sowie über das Vorhaben, ihn aufgrund gestiegener Arbeitsbelastung ab dem (…) 2024 in einem Pensum von 100 % zu beschäftigen, informierte.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die üb- rigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offen- sichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss recht- zeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-6060/2024 Seite 7
E. 3 Da die Beschwerdeführenden ihren Rückweisungsantrag in der Rechts- mitteleingabe nicht näher begründen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, es gelte als gesichert, dass die Beschwerdeführenden die Türkei am (…) 2022 auf legalem Weg über einen (…) Flughafen verlassen hätten, zumal sie mit der nachgereichten Auflistung über ihre registrierten Ein- und Ausreisen den Beweis dafür selbst erbracht hätten. Demnach sei in ihrem Vorbringen an- lässlich ihrer Anhörung, wonach sie die Türkei am (…) 2022 illegal und in einem Lastwagen versteckt verlassen hätten, ein willentlicher und wissent- licher Versuch zu erkennen, die wahren Reiseumstände gegenüber dem SEM zu verschleiern. Dies beeinträchtige einerseits ihre persönliche Glaubwürdigkeit, lasse andererseits aber auch Zweifel in Bezug auf ihre Vorfluchtgründe aufkommen. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, vor seiner Flucht sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororgani- sation (Soruşturma Nr. […]) eingeleitet worden, sei darauf hinzuweisen, dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel 5 bis 7 ob- jektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden, welche die Beschwerde- führenden nicht zu erklären vermöchten. Es gelinge dem Beschwerdefüh- rer folglich nicht, glaubhaft zu machen, dass die türkischen Behörden ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Vielmehr habe er versucht, die Asylbehörden mit Hilfe von gefälschten Dokumenten über seine geltend gemachte Verfolgung zu täuschen. Im Übrigen belege seine legale Ausreise, dass er beim Verlassen der Türkei nichts zu befürchten gehabt habe. Auf seinem UYAP-Auszug sei denn auch einzig das abge- schlossene Verfahren aus dem Jahr 2012 aufgelistet. Nach seiner Anhörung habe er sodann weitere Beweismittel, namentlich einen Beschluss betreffend den Erlass eines Vorführbefehls (Bm. 19), für ein zusätzliches gegen ihn eröffnetes Ermittlungsverfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation (Soruşturma Nr. […]) eingereicht. Trotz erfolgter Instruktion habe er aber den Vorführbefehl selbst sowie den ent- sprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht zu den Akten gereicht. Zudem seien die lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel 14 bis 19 allesamt nach seiner legalen Ausreise entstanden und verfügten über kei- nerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale. Ihnen komme somit lediglich ein geringer Beweiswert zu. Das gelte umso mehr, nachdem betreffend
E-6060/2024 Seite 8 früher eingereichte Beweismittel objektive Fälschungsmerkmale festge- stellt worden seien. Des Weiteren sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass entsprechende Dokumente in der Türkei gegen Entgelt beschafft werden könnten. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der nachfolgenden Aus- führungen könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese echt seien. Gemäss den eingereichten Beweismitteln seien gegen den Beschwerde- führer zwar Ermittlungen, jedoch (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Im eingereichten UYAP- Auszug sei jedoch nicht einmal ein hängiges Ermittlungsverfahren aufge- führt. Umso mehr bleibe fraglich, ob die angeblichen Ermittlungen in ab- sehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv füh- ren würden. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei sodann festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Anordnung handle, deren Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen. Es sei nach Einschätzung des SEM im Rahmen der Vollstre- ckung des Vorführbefehls nicht mit einem systematischen Risiko von Miss- handlungen oder Folter im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbe- stände auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der vorlie- genden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. So sei er kein HDP-Mit- glied und könne vom Umstand, dass er im Jahr 2012 als Minderjähriger zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und der Fall abge- schlossen sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch sein familiärer Hin- tergrund lasse nicht auf ein nachhaltiges Interesse der Behörden an seiner Person schliessen. Angesichts des spärlichen Inhalts der Social-Media- Beiträge vermittle er zudem nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aber der fragwürdigen Vor- gehensweise der Beschwerdeführenden, stehe für das SEM fest, dass auch die Beiträge im Zeitraum nach ihrer Ausreise aus der Türkei entstan- den sein müssten und der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Die geltend gemachten Vorkommnisse vom (…) 2022 würden schliesslich, sofern überhaupt glaubhaft, keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Ausserdem seien sie als vergangenes Unrecht zu taxieren, von dem nicht auf eine aktuelle Gefährdungslage geschlossen werden könne. Dasselbe gelte für die Begegnung des Beschwerdeführers mit einem Poli- zeibeamten im Jahr (…), zumal er sich zu jenem Zeitpunkt nicht zu einer Ausreise aus der Türkei veranlasst gesehen habe.
E-6060/2024 Seite 9 Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden we- der den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand- halten.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen eingewendet, dass die Be- schwerdeführenden, die – wie sie gegenüber dem SEM in ihrer schriftli- chen Erklärung zu ihrer Ausreise erklärt hätten (vgl. Bm. 26) – auf ihrer Flucht grossen Gefahren ausgesetzt gewesen seien und miterlebt hätten, wie einer ihrer Mitreisenden von den Schleppern brutal ermordet worden sei, nicht als unglaubwürdig betrachtet werden könnten, weil sie dem SEM aus Angst und damit aus nachvollziehbaren Gründen ihre wahre Reisege- schichte verschwiegen hätten. Betreffend die Dokumente, welche gemäss der Vorinstanz objektive Fäl- schungsmerkmale aufweisen würden, sei festzuhalten, dass es den Be- schwerdeführenden an den Kenntnissen fehle, um die Echtheit der von ihnen eingereichten Dokumente zu überprüfen. Es sei ohnehin abwegig davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe ein Interesse daran, ge- fälschte Dokumente zu den Akten zu reichen, da er sowie seine Familie über ein starkes politisches Profil verfügen würden. So sei einer seiner Brü- der, ein PKK-Guerillakämpfer, von der türkischen Armee mit chemischen Waffen getötet worden. Seine Eltern würden sich sodann, wie er selbst, in der HDP für die Rechte der Kurden engagieren. Dass Dokumente betref- fend hängige Ermittlungsverfahren «leicht käuflich erwerbbar» seien, sei eine rein subjektive Behauptung der Vorinstanz, die sich auch aus türki- schen Presseberichten nicht ableiten lasse. Tatsache sei ferner, dass in der Türkei nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Tatvorwurfs «Propaganda für eine Terrororganisation» durch Beiträge in den sozialen Medien eingestellt würden; vielmehr würden solche Verfahren fast immer zu Verurteilungen führen. Wenn die Person – wie der Beschwerdeführer – politisch aktiv sei oder einen politisch aktiven familiären Hintergrund habe, sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zudem wesentlich höher. Überdies würden viele Personen in den ersten Einvernahmen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen verhaftet, wenn sie ein demjenigen des Beschwerdeführers entsprechendes politisches Profil hätten. Dass er die gegen ihn eingeleiteten Verfahren bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, sei eine unbelegte, subjektive Behaup- tung der Vorinstanz. Vielmehr handle es sich bei seinen Beiträgen um ein Mittel des demokratischen Kampfes gegen die repressive türkische Regie- rung. Derzeit seien zwei Verfahren gegen ihn hängig. Im Verfahren mit der
E-6060/2024 Seite 10 Ermittlungs-Nr. (…) wegen Propaganda für eine Terrororganisation, das bei der Staatsanwaltschaft D._______ hängig sei, sei mit Beschluss des
2. Friedensstrafrichteramts D._______ ein Haftbefehl erlassen worden. Da nur Dokumente von Strafverfahren, jedoch keine Dokumente betreffend strafrechtliche Ermittlungen auf das Vatandas-UYAP-Portal hochladen würden, sei dieses Verfahren in der UYAP-Übersicht nicht aufgeführt. Das Strafverfahren mit der Nummer (…) (Nummer im Gerichtsverfahren) wegen Präsidentenbeleidigung sei beim 4. Strafgericht erster Instanz in J._______ hängig und die nächste Gerichtsverhandlung sei auf den (…) 2025 angesetzt. Auch in diesem Verfahren sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. In Anbetracht der Tatsache, dass er aufgrund der gegen ihn geführten Verfahren höchstwahrscheinlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde, erfülle er die Kriterien für die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die Vorkommnisse vom (…) 2022 und die Begegnung mit einem Polizisten im Jahr (…) würden sodann zwar in der Vergangenheit liegen und als iso- lierte Vorfälle nicht von asylrelevanter Intensität sein. Sie seien jedoch Teil der Verfolgung, der die Beschwerdeführenden in der Türkei ununterbro- chen über einen langen Zeitraum ausgesetzt gewesen seien. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden in der Schweiz an den politi- schen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teil- genommen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie auch aufgrund dieser exil- politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr verhaftet, inhaftiert, gefoltert und zu hohen Haftstrafen verurteilt würden. Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen die folgenden, nicht bereits bei den Akten liegenden Beweismittel zu den Akten gereicht: - Printscreens des UYAP-Portals des Beschwerdeführers vom 25. September 2024 - Trennungsbeschluss und Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______, beide vom (…) 2023 (Soruşturma Nr. […]) - Antrag der Staatsanwaltschaft J._______ (…) 2024 und Beschluss des Friedens- strafrichteramts J._______ vom (…) 2024 betreffend Erlass eines Vorführbefehls und Vorführbefehl des Friedensstrafrichteramts J._______ vom (…) 2024, alle be- treffend Soruşturma Nr. (…) wegen Präsidentenbeleidigung - Kopie eines Schreibens des türkischen Anwalts K._______ vom (…) 2024 - Türkische Justizdokumente von Drittpersonen, die zeigen sollen, in welchem Um- fang Personen, welche wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» angeklagt wurden, verurteilt werden - Lohnabrechnungen und Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in der Schweiz
E-6060/2024 Seite 11
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Hei- mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden je- doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver- wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurden gegen den Be- schwerdeführer wegen Social-Media-Beiträgen zwei Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Untersuchungs-Nr. […] und […]) sowie ein Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» (Ver- fahrens-Nr. des Gerichts […]) eingeleitet. Hinsichtlich des angeblich vor seiner Flucht gegen ihn eingeleiteten Ermitt- lungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation
E-6060/2024 Seite 12 (Soruşturma Nr. […]) ist festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Vor- bringen als nicht glaubhaft erwiesen haben, nachdem die amtsinterne Do- kumentenanalyse des SEM ergeben hat, dass die entsprechenden Be- weismittel 5 bis 7 objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. Die Ausfüh- rungen in der Eingabe vom 13. August 2024 und in der Beschwerde sind nicht geeignet, die festgestellten Unstimmigkeiten innerhalb der einge- reichten Dokumente auszuräumen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es liege aufgrund dieses Verfahrens ein Suchbefehl gegen ihn vor, ist dies ferner auch nicht mit seiner nachweislich legalen Ausreise verein- bar. Damit wird der Flucht der Beschwerdeführenden jegliche Grundlage entzogen, zumal sie übereinstimmend angaben, aufgrund der drohenden Verfolgung wegen den Social-Media-Posts des Beschwerdeführers ausge- reist zu sein (A28 F33 und A29 F66). Aufgrund des Ausgeführten bestehen denn auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der eng mit der be- haupteten Verfolgung wegen den Social-Media-Posts zusammenhängen- den Ereignisse vom (…) 2022. Selbst bei Wahrunterstellung genügen diese Vorfälle für sich alleine mangels Intensität aber ohnehin nicht zur Be- gründung einer asylrelevanten Verfolgung, weshalb letztlich offenbleiben kann, ob sie sich tatsächlich wie dargelegt zugetragen haben. Das zweite gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfah- ren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Soruşturma Nr. […]) ist gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bei der Staatsanwalt- schaft D._______ hängig, wobei mit Beschluss des 2. Friedensstrafrichter- amts D._______ ein Haftbefehl erlassen worden sei. Den Akten lässt sich in Bezug auf dieses Verfahren jedoch einzig ein Beschluss betreffend Er- lass eines Vorführbefehls entnehmen; der eigentliche Vorführbefehl sowie der entsprechende staatsanwaltliche Antrag fehlen. Es ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Dokumente trotz expliziter Aufforderung des SEM nicht nachgereicht hat und auch auf Beschwerde- ebene kein UYAP-Auszug eingereicht wurde, welchem das Bestehen die- ses Verfahrens entnommen werden könnte. Dies obwohl er in der Türkei über einen Anwalt verfügt, mit dem er sich kurz davor ausgetauscht habe (vgl. A46), und nicht ersichtlich ist, weshalb dieser keinen entsprechenden Auszug erhältlich machen konnte, da im Avukat-UYAP-Portal nach Er- kenntnissen des Gerichts auch Ermittlungsverfahren (auf Antrag) erschei- nen. Bereits aufgrund dieser Ausführungen bestehen Zweifel an der Exis- tenz dieses Verfahrens. Die Frage, ob die Dokumente echt sind, kann je- doch offenbleiben, weil selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit ungewiss ist, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklage, zur Er- öffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus
E-6060/2024 Seite 13 einem asylrelevanten Motiv über alle Instanzen hinweg führen würden, zu- mal lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E- 3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ist vorliegend mithin tat- sächlich nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen. Das voraus- sichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Das von ihm vorgebrachte Verfahren aus dem Jahr 2012 ist abgeschlossen und die Bewährungsfrist abgelaufen, ohne dass er in dieser Zeit erneut straffällig geworden wäre, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Sein politisches Engagement (Teilnahme an Ver- anstaltungen der HDP und Einsatz als Wahlhelfer) ist niederschwellig, zu- mal er gemäss Bestätigung der Parteilosigkeit vom (…) 2024 (Bm. 23) kein Mitglied der HDP ist, und vermag nach konstanter Praxis bei einer allfälli- gen Rückkehr keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D- 4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Im Übrigen ist denn auch nicht da- von auszugehen, dass er aufgrund des tragischen, aber Jahre zurücklie- genden Todes seines Bruders respektive des politischen Engagements seines Vaters eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. So brachte er abgesehen vom zeitlich weit zurückliegenden Vorfall im Jahr (…), als er das Grab des Bruders besuchen wollte, und der angeblichen Einvernahme nach der Razzia am (…) 2022, nicht vor, wegen seiner An- gehörigen von den türkischen Behörden behelligt worden zu sein. Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichsam für das auf Beschwerde- ebene erstmals vorgebrachte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung. Diesbezüglich bleibt weiterhin ungewiss, ob er verurteilt würde und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechts- mittelinstanzen bestätigt würde, weshalb die Frage, ob die in diesem Zu- sammenhang eingereichten türkischen Justizdokumenten echt sind, eben- falls offenbleiben kann. In dieser Hinsicht ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren bereits im Jahr 2023 eingeleitet wurde und für das Ge- richt nicht nachvollziehbar ist, weshalb der in der Türkei – wie zuvor er- wähnt – anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dieses nicht bereits im vo- rinstanzlichen Verfahren erwähnte respektive auf Beschwerdeebene zu- mindest eine Anklageschrift oder Dokumente zur angeblich auf den (…) 2025 angesetzten Verhandlung einreichte.
E-6060/2024 Seite 14 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Türkei angeblich hängi- gen Verfahren als strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten respektive nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähn- lich gelagerten Fällen (vgl. als Referenzurteil zu publizierendes Urteil E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Justizdokumenten, welche Drittpersonen betreffen, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 6.3 Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten, weder substanziiert noch belegten, exilpolitischen Aktivitäten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführen- den deshalb das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen ha- ben könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten besteht vor die- sem Hintergrund kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe, zumal ohnehin kein exponiertes politisches Profil er- kennbar ist.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzu- weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
E-6060/2024 Seite 15 Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
E-6060/2024 Seite 16 unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist den Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türki- schen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. als Referenzurteil zu publizierendes Urteil E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4).
E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwer- deführenden waren die letzten Jahre in D._______ wohnhaft und damit nicht in einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region. Sie verfügen über ein tragfähiges Beziehungsnetz in verschiedenen Regionen der Türkei (D._______, L._______, F._______; A28 F18 und A29 F16) und sind jung und arbeitsfähig. Was das Kindeswohl anbelangt kann vollum- fänglich auf die angefochtene Verfügung (S. 10) verwiesen werden. An- lässlich ihrer Anhörungen gaben sie an, keine gesundheitlichen Beschwer- den zu haben. Gemäss dem bei den Akten liegenden Arztbericht wurde beim Beschwerdeführer am (…) 2022 zwar eine (…) festgestellt (A25). Diese spricht, zumal keine weiteren medizinischen Dokumente in den Ak- ten liegen, aber nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). So verfügt die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem (auch für die
E-6060/2024 Seite 17 Behandlung psychischer Erkrankungen), das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D- 1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H. und D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5 m.w.H.). Soweit mit dem Schreiben des Arbeitgebers (vgl. Bst. E hiervor) auf eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen werden soll, ist festzuhalten, dass diese für die Einschätzung des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich ist.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-6060/2024 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6060/2024 Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2024. Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden - Kurden mit letztem Wohnsitz in D._______ - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2022 und gelangten am 10. Juni 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b. Am 19. September 2022 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass am (...) 2022 eine Razzia bei ihnen zu Hause durchgeführt worden sei, im Zug derer seine Tochter am (...) verletzt worden sei. Nachdem seine Frau mit der Tochter ins Krankenhaus gefahren sei, sei er auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden. Dort sei er verhört und danach gefragt worden, ob er wie sein Bruder, welcher als PKK-Kämpfer gestorben sei, umgebracht werden wolle. Weiter hätten sie ihn gefragt, weshalb sein Vater Tätigkeiten für die HDP ausübe und weshalb er selbst oft im HDP-Gebäude ein und aus gehe. Zudem hätten sie mit (...) auf seinen Rücken eingeschlagen und ihn zweimal geohrfeigt. Er habe nachgefragt, was er denn getan habe, jedoch keine Antwort erhalten. Nach ungefähr eineinhalb Stunden sei er der Staatsanwaltschaft übergeben worden, wo er erneut ohne Anwalt verhört worden sei. Anschliessend habe er seine Frau in seinem Elternhaus getroffen. Weil es ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei, seien sie nicht mehr in ihre Wohnung zurückgekehrt. Ein Familienfreund, der Anwalt sei, und dem er infolge der Razzia eine Vollmacht zur Überprüfung, ob etwas gegen ihn vorliege, erteilt habe, habe ihm mitgeteilt, dass aufgrund von Facebook-Posts eine Ermittlung gegen ihn eingeleitet worden sei und ein Suchbefehl gegen ihn vorliege. Er habe in den sozialen Medien sieben bis acht Fotos geteilt, unter anderem ein Bild von Abdullah Öcalan und ein Bild von seinem Bruder, wobei er dazu geschrieben habe, dass dieser wegen der Repressionen durch die türkische Regierung in die Berge gegangen sei. Da er bereits im Alter von (...) Jahren einem Gericht vorgeführt worden sei, müsse er gemäss Auskunft seines Anwalts mit der Verurteilung zu einer hohen Strafe rechnen. Damals sei er aufgrund der Teilnahme an einer Kundgebung wegen angeblicher Propaganda für die PKK zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (...), bei einer Bewährungsfrist von 5 Jahren, verurteilt worden. Ferner hätte er auch aufgrund seines (...) ermordeten Bruders, der sich im Jahr (...) der PKK angeschlossen habe, sowie wegen seines politisch aktiven Vaters, der in der Kreisstadt E._______ Vorstandsmitglied der HDP sei und mehrere Male in Haft genommen und bedroht worden sei, mit einer hohen Strafe rechnen müssen. Auch sei er selbst Mitglied der HDP, habe an Veranstaltungen teilgenommen und sich bei jeder Wahl als Wahlhelfer engagiert. Im Jahr (...) sei er schliesslich, als er zu seinem Bruder ans Grab habe gehen wollen, von Polizisten, die eine Personenkontrolle durchgeführt hätten, angehalten und mit dem Tod bedroht worden. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, dass am (...) 2022 eine Razzia bei ihnen zu Hause durchgeführt worden sei, wobei ihre Tochter am (...) verletzt worden sei. Obwohl sie eine Ambulanz verlangt hätten, hätten die Polizisten sie ignoriert. Die Polizisten hätten ihren Mann ferner mit der Waffe auf den Kopf geschlagen, ihn als Terroristen bezeichnet und mit dem Tod bedroht. Schliesslich hätten Nachbarn die Ambulanz verständigt und sie habe mit ihrer Tochter ins Krankenhaus fahren können. Danach seien sie zu ihren Schwiegereltern gegangen. Ihr Mann habe blaue Flecken am Körper gehabt und es sei ihm sehr schlecht gegangen. In ihre Wohnung seien sie aus Angst, dass erneut Razzien stattfinden könnten, nicht zurückgekehrt. Nach (...) Tagen bei den Schwiegereltern hätten sie sich (...) in F._______ aufgehalten. Dort habe ihr Mann ihr mitgeteilt, dass sie fliehen müssten, da aufgrund von Social-Media-Beiträgen ein Suchbefehl gegen ihn vorliege und die Gefahr bestehe, dass er zu einer hohen Strafe verurteilt werde. Eigene Probleme mit den türkischen Behörden habe sie nicht gehabt. A.c. Mit ihrem Ersuchen vom 1. Juni 2023 um prioritäre Behandlung ihres Verfahrens teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten von ihren Angehörigen erfahren, dass die Polizei den Beschwerdeführer am (...) 2023 in der Wohnung habe festnehmen wollen und anschliessend eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Tags darauf hätten bewaffnete Polizisten sodann das Haus seines Vaters aufgesucht, die Familie bedroht, dort ebenfalls eine Durchsuchung durchgeführt und den Vater anschliessend auf die Polizeiwache mitgenommen. A.d. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten:
- Eingangsbeschluss des 18. Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom (...) 2022 (Bm. 5), Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2022 (Bm. 6) und Beschluss des 2. Friedensrichteramtes in Strafsachen D._______ vom (...) 2022 betreffend Erlass eines Vorführbefehls (Bm. 7), alle betreffend Soru turma Nr. (...) wegen Propaganda für eine Terrororganisation
- Forschungsbericht (Ara tirma raporu) der Direktion der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberkriminalität D._______ vom (...) 2022 (Bm. 8)
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ aus dem Jahr 2012 betreffend Soru turma Nr. (...) wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Teilnahme an einer rechtswidrigen Versammlung (Bm. 9)
- Bericht vom (...) 2018 betreffend den verstorbenen Bruder des Beschwerdeführers (Bm. 10); Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers vom (...) 2017 beim Schweizerischen Generalkonsulat (Bm. 11); Verhörprotokoll der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2016 betreffend den Vater des Beschwerdeführers (Soru turma Nr. [...]; Bm. 12)
- ausgefülltes Aufnahmeformular der HDP vom (...) 2017 betreffend den Beschwerdeführer (Bm. 13)
- Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom (...) 2023 (Bm. 14; mit Übersetzung)
- Forschungsbericht (Ara tirma raporu) der Direktion der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberkriminalität D._______ vom (...) 2023 und dazugehöriges Überweisungsschreiben vom (...) 2023 sowie Protokoll der gestützt darauf erfolgten Besprechung mit dem zuständigen Staatsanwalt vom (...) 2023 (Bm. 15, 16 und 18; mit Übersetzung)
- Forschungsbericht (Ara tirma raporu) der Direktion der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberkriminalität G._______ vom (...) 2023 (Bm. 17, teilweise mit Übersetzung)
- Beschluss des 2. Friedensrichteramtes in Strafsachen D._______ vom (...) 2023 betreffend Erlass eines Vorführbefehls (De i ik Nr. [...]; Soru turma Nr. [...] Bm. 19) A.e. Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zur Nachreichung von Beweismitteln - insbesondere des Antrags der Staatsanwaltschaft betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls und des eigentlichen Vorführbefehls im Verfahren (...) sowie eine Auflistung aus dem E-Devlet über ihre registrierten Ein- und Ausreisen aus der Türkei - aufgefordert. In ihrer Eingabe vom 19. März 2024 führten sie aus, dass der beigelegte Auszug über ihre Ein- und Ausreisen zu ihren Aussagen betreffend ihren Fluchtweg im Widerspruch stehe. Ihre Beweggründe für die abweichenden Angaben und ihren tatsächlichen Fluchtweg hätten sie in einem Brief dargelegt. Ferner reichten sie die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Auskunft der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2024 an den Vater des Beschwerdeführers betreffend den Einschränkungsbeschluss im Dossier mit der Soru turma Nr. (...) (Bm. 20)
- Urteil des Strafgerichts E._______ vom (...) 2012 wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Teilnahme an einer rechtswidrigen Versammlung (Bm. 25)
- Begleitbrief der Polizei vom (...) 2023 an die Staatsanwaltschaft D._______ (Bm. 27)
- Printscreen des UYAP-Portals des Beschwerdeführers (Bm. 21); Auflistung vom (...) 2024 über die in der Türkei registrierten Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführenden (Bm. 22); Bestätigung vom (...) 2024 betreffend die Parteilosigkeit des Beschwerdeführers (Bm. 23); zwei vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmachten für Anwälte in der Türkei vom (...) 2022 und (...) 2023 (Bm. 24); schriftliche Erklärung der Beschwerdeführenden zu ihrer Ausreise (Bm. 26) A.f. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. Juli 2023 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der durchgeführten Dokumentenanalyse, wobei es sie damit konfrontierte, dass es die Beweismittel 5 bis 7 als eindeutige Fälschungen erachte. In ihrer Stellungnahme vom 13. August 2024 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass sie niemals versucht hätten, gefälschte Dokumente zu erstellen, zu beantragen oder zu nutzen. Ihr von der Schweiz aus neu mandatierter Anwalt in der Türkei habe ihnen mitgeteilt, dass die früheren Dokumente möglicherweise der Anfang der Akte gewesen, mit anderen Akten zusammengeführt respektive aufgrund der endgültigen Entscheidung aus dem System entfernt worden seien. Da sie keine Juristen seien, könnten sie nicht zwischen echten und gefälschten Dokumenten unterscheiden. Zusammen mit der Eingabe vom 13. August 2024 reichten sie Fotos von Wunden am (...) ihrer Tochter und einen Screenshot eines geschlossenen Social-Media-Kontos des Beschwerdeführers beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 23. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 25. September 2024 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung an und beantragten, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 25. Oktober 2024. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Oktober 2024 überwiesen. E. Mit Eingabe vom 1. November 2024 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht ein ans SEM adressiertes Schreiben seines Arbeitgebers (H._______ in I._______) vom (...) 2024 zukommen, in dem dieser Stellung zur Verfügung vom 10. Oktober 2024 nahm und über die gute Entwicklung des Beschwerdeführers im Unternehmen sowie über das Vorhaben, ihn aufgrund gestiegener Arbeitsbelastung ab dem (...) 2024 in einem Pensum von 100 % zu beschäftigen, informierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Da die Beschwerdeführenden ihren Rückweisungsantrag in der Rechts-mitteleingabe nicht näher begründen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, es gelte als gesichert, dass die Beschwerdeführenden die Türkei am (...) 2022 auf legalem Weg über einen (...) Flughafen verlassen hätten, zumal sie mit der nachgereichten Auflistung über ihre registrierten Ein- und Ausreisen den Beweis dafür selbst erbracht hätten. Demnach sei in ihrem Vorbringen anlässlich ihrer Anhörung, wonach sie die Türkei am (...) 2022 illegal und in einem Lastwagen versteckt verlassen hätten, ein willentlicher und wissentlicher Versuch zu erkennen, die wahren Reiseumstände gegenüber dem SEM zu verschleiern. Dies beeinträchtige einerseits ihre persönliche Glaubwürdigkeit, lasse andererseits aber auch Zweifel in Bezug auf ihre Vorfluchtgründe aufkommen. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, vor seiner Flucht sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Soru turma Nr. [...]) eingeleitet worden, sei darauf hinzuweisen, dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel 5 bis 7 objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden, welche die Beschwerdeführenden nicht zu erklären vermöchten. Es gelinge dem Beschwerdeführer folglich nicht, glaubhaft zu machen, dass die türkischen Behörden ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Vielmehr habe er versucht, die Asylbehörden mit Hilfe von gefälschten Dokumenten über seine geltend gemachte Verfolgung zu täuschen. Im Übrigen belege seine legale Ausreise, dass er beim Verlassen der Türkei nichts zu befürchten gehabt habe. Auf seinem UYAP-Auszug sei denn auch einzig das abgeschlossene Verfahren aus dem Jahr 2012 aufgelistet. Nach seiner Anhörung habe er sodann weitere Beweismittel, namentlich einen Beschluss betreffend den Erlass eines Vorführbefehls (Bm. 19), für ein zusätzliches gegen ihn eröffnetes Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Soru turma Nr. [...]) eingereicht. Trotz erfolgter Instruktion habe er aber den Vorführbefehl selbst sowie den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht zu den Akten gereicht. Zudem seien die lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel 14 bis 19 allesamt nach seiner legalen Ausreise entstanden und verfügten über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale. Ihnen komme somit lediglich ein geringer Beweiswert zu. Das gelte umso mehr, nachdem betreffend früher eingereichte Beweismittel objektive Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien. Des Weiteren sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass entsprechende Dokumente in der Türkei gegen Entgelt beschafft werden könnten. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der nachfolgenden Ausführungen könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese echt seien. Gemäss den eingereichten Beweismitteln seien gegen den Beschwerdeführer zwar Ermittlungen, jedoch (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Im eingereichten UYAP-Auszug sei jedoch nicht einmal ein hängiges Ermittlungsverfahren aufgeführt. Umso mehr bleibe fraglich, ob die angeblichen Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei sodann festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Anordnung handle, deren Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen. Es sei nach Einschätzung des SEM im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. So sei er kein HDP-Mitglied und könne vom Umstand, dass er im Jahr 2012 als Minderjähriger zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und der Fall abgeschlossen sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch sein familiärer Hintergrund lasse nicht auf ein nachhaltiges Interesse der Behörden an seiner Person schliessen. Angesichts des spärlichen Inhalts der Social-Media-Beiträge vermittle er zudem nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aber der fragwürdigen Vorgehensweise der Beschwerdeführenden, stehe für das SEM fest, dass auch die Beiträge im Zeitraum nach ihrer Ausreise aus der Türkei entstanden sein müssten und der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Die geltend gemachten Vorkommnisse vom (...) 2022 würden schliesslich, sofern überhaupt glaubhaft, keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Ausserdem seien sie als vergangenes Unrecht zu taxieren, von dem nicht auf eine aktuelle Gefährdungslage geschlossen werden könne. Dasselbe gelte für die Begegnung des Beschwerdeführers mit einem Polizeibeamten im Jahr (...), zumal er sich zu jenem Zeitpunkt nicht zu einer Ausreise aus der Türkei veranlasst gesehen habe. Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen eingewendet, dass die Beschwerdeführenden, die - wie sie gegenüber dem SEM in ihrer schriftlichen Erklärung zu ihrer Ausreise erklärt hätten (vgl. Bm. 26) - auf ihrer Flucht grossen Gefahren ausgesetzt gewesen seien und miterlebt hätten, wie einer ihrer Mitreisenden von den Schleppern brutal ermordet worden sei, nicht als unglaubwürdig betrachtet werden könnten, weil sie dem SEM aus Angst und damit aus nachvollziehbaren Gründen ihre wahre Reisegeschichte verschwiegen hätten. Betreffend die Dokumente, welche gemäss der Vorinstanz objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden, sei festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden an den Kenntnissen fehle, um die Echtheit der von ihnen eingereichten Dokumente zu überprüfen. Es sei ohnehin abwegig davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe ein Interesse daran, gefälschte Dokumente zu den Akten zu reichen, da er sowie seine Familie über ein starkes politisches Profil verfügen würden. So sei einer seiner Brüder, ein PKK-Guerillakämpfer, von der türkischen Armee mit chemischen Waffen getötet worden. Seine Eltern würden sich sodann, wie er selbst, in der HDP für die Rechte der Kurden engagieren. Dass Dokumente betreffend hängige Ermittlungsverfahren «leicht käuflich erwerbbar» seien, sei eine rein subjektive Behauptung der Vorinstanz, die sich auch aus türkischen Presseberichten nicht ableiten lasse. Tatsache sei ferner, dass in der Türkei nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Tatvorwurfs «Propaganda für eine Terrororganisation» durch Beiträge in den sozialen Medien eingestellt würden; vielmehr würden solche Verfahren fast immer zu Verurteilungen führen. Wenn die Person - wie der Beschwerdeführer - politisch aktiv sei oder einen politisch aktiven familiären Hintergrund habe, sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zudem wesentlich höher. Überdies würden viele Personen in den ersten Einvernahmen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen verhaftet, wenn sie ein demjenigen des Beschwerdeführers entsprechendes politisches Profil hätten. Dass er die gegen ihn eingeleiteten Verfahren bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, sei eine unbelegte, subjektive Behauptung der Vorinstanz. Vielmehr handle es sich bei seinen Beiträgen um ein Mittel des demokratischen Kampfes gegen die repressive türkische Regierung. Derzeit seien zwei Verfahren gegen ihn hängig. Im Verfahren mit der Ermittlungs-Nr. (...) wegen Propaganda für eine Terrororganisation, das bei der Staatsanwaltschaft D._______ hängig sei, sei mit Beschluss des 2. Friedensstrafrichteramts D._______ ein Haftbefehl erlassen worden. Da nur Dokumente von Strafverfahren, jedoch keine Dokumente betreffend strafrechtliche Ermittlungen auf das Vatandas-UYAP-Portal hochladen würden, sei dieses Verfahren in der UYAP-Übersicht nicht aufgeführt. Das Strafverfahren mit der Nummer (...) (Nummer im Gerichtsverfahren) wegen Präsidentenbeleidigung sei beim 4. Strafgericht erster Instanz in J._______ hängig und die nächste Gerichtsverhandlung sei auf den (...) 2025 angesetzt. Auch in diesem Verfahren sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. In Anbetracht der Tatsache, dass er aufgrund der gegen ihn geführten Verfahren höchstwahrscheinlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde, erfülle er die Kriterien für die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die Vorkommnisse vom (...) 2022 und die Begegnung mit einem Polizisten im Jahr (...) würden sodann zwar in der Vergangenheit liegen und als isolierte Vorfälle nicht von asylrelevanter Intensität sein. Sie seien jedoch Teil der Verfolgung, der die Beschwerdeführenden in der Türkei ununterbrochen über einen langen Zeitraum ausgesetzt gewesen seien. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden in der Schweiz an den politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teilgenommen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie auch aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr verhaftet, inhaftiert, gefoltert und zu hohen Haftstrafen verurteilt würden. Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen die folgenden, nicht bereits bei den Akten liegenden Beweismittel zu den Akten gereicht:
- Printscreens des UYAP-Portals des Beschwerdeführers vom 25. September 2024
- Trennungsbeschluss und Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______, beide vom (...) 2023 (Soru turma Nr. [...])
- Antrag der Staatsanwaltschaft J._______ (...) 2024 und Beschluss des Friedensstrafrichteramts J._______ vom (...) 2024 betreffend Erlass eines Vorführbefehls und Vorführbefehl des Friedensstrafrichteramts J._______ vom (...) 2024, alle betreffend Soru turma Nr. (...) wegen Präsidentenbeleidigung
- Kopie eines Schreibens des türkischen Anwalts K._______ vom (...) 2024
- Türkische Justizdokumente von Drittpersonen, die zeigen sollen, in welchem Umfang Personen, welche wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» angeklagt wurden, verurteilt werden
- Lohnabrechnungen und Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in der Schweiz 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2. Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurden gegen den Beschwerdeführer wegen Social-Media-Beiträgen zwei Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Untersuchungs-Nr. [...] und [...]) sowie ein Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» (Verfahrens-Nr. des Gerichts [...]) eingeleitet. Hinsichtlich des angeblich vor seiner Flucht gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Soru turma Nr. [...]) ist festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen haben, nachdem die amtsinterne Dokumentenanalyse des SEM ergeben hat, dass die entsprechenden Beweismittel 5 bis 7 objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. Die Ausführungen in der Eingabe vom 13. August 2024 und in der Beschwerde sind nicht geeignet, die festgestellten Unstimmigkeiten innerhalb der eingereichten Dokumente auszuräumen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es liege aufgrund dieses Verfahrens ein Suchbefehl gegen ihn vor, ist dies ferner auch nicht mit seiner nachweislich legalen Ausreise vereinbar. Damit wird der Flucht der Beschwerdeführenden jegliche Grundlage entzogen, zumal sie übereinstimmend angaben, aufgrund der drohenden Verfolgung wegen den Social-Media-Posts des Beschwerdeführers ausgereist zu sein (A28 F33 und A29 F66). Aufgrund des Ausgeführten bestehen denn auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der eng mit der behaupteten Verfolgung wegen den Social-Media-Posts zusammenhängenden Ereignisse vom (...) 2022. Selbst bei Wahrunterstellung genügen diese Vorfälle für sich alleine mangels Intensität aber ohnehin nicht zur Begründung einer asylrelevanten Verfolgung, weshalb letztlich offenbleiben kann, ob sie sich tatsächlich wie dargelegt zugetragen haben. Das zweite gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Soru turma Nr. [...]) ist gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bei der Staatsanwaltschaft D._______ hängig, wobei mit Beschluss des 2. Friedensstrafrichteramts D._______ ein Haftbefehl erlassen worden sei. Den Akten lässt sich in Bezug auf dieses Verfahren jedoch einzig ein Beschluss betreffend Erlass eines Vorführbefehls entnehmen; der eigentliche Vorführbefehl sowie der entsprechende staatsanwaltliche Antrag fehlen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Dokumente trotz expliziter Aufforderung des SEM nicht nachgereicht hat und auch auf Beschwerdeebene kein UYAP-Auszug eingereicht wurde, welchem das Bestehen dieses Verfahrens entnommen werden könnte. Dies obwohl er in der Türkei über einen Anwalt verfügt, mit dem er sich kurz davor ausgetauscht habe (vgl. A46), und nicht ersichtlich ist, weshalb dieser keinen entsprechenden Auszug erhältlich machen konnte, da im Avukat-UYAP-Portal nach Erkenntnissen des Gerichts auch Ermittlungsverfahren (auf Antrag) erscheinen. Bereits aufgrund dieser Ausführungen bestehen Zweifel an der Existenz dieses Verfahrens. Die Frage, ob die Dokumente echt sind, kann jedoch offenbleiben, weil selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit ungewiss ist, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem asylrelevanten Motiv über alle Instanzen hinweg führen würden, zumal lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ist vorliegend mithin tatsächlich nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Das von ihm vorgebrachte Verfahren aus dem Jahr 2012 ist abgeschlossen und die Bewährungsfrist abgelaufen, ohne dass er in dieser Zeit erneut straffällig geworden wäre, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Sein politisches Engagement (Teilnahme an Veranstaltungen der HDP und Einsatz als Wahlhelfer) ist niederschwellig, zumal er gemäss Bestätigung der Parteilosigkeit vom (...) 2024 (Bm. 23) kein Mitglied der HDP ist, und vermag nach konstanter Praxis bei einer allfälligen Rückkehr keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Im Übrigen ist denn auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des tragischen, aber Jahre zurückliegenden Todes seines Bruders respektive des politischen Engagements seines Vaters eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. So brachte er abgesehen vom zeitlich weit zurückliegenden Vorfall im Jahr (...), als er das Grab des Bruders besuchen wollte, und der angeblichen Einvernahme nach der Razzia am (...) 2022, nicht vor, wegen seiner Angehörigen von den türkischen Behörden behelligt worden zu sein. Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichsam für das auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung. Diesbezüglich bleibt weiterhin ungewiss, ob er verurteilt würde und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde, weshalb die Frage, ob die in diesem Zusammenhang eingereichten türkischen Justizdokumenten echt sind, ebenfalls offenbleiben kann. In dieser Hinsicht ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren bereits im Jahr 2023 eingeleitet wurde und für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, weshalb der in der Türkei - wie zuvor erwähnt - anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dieses nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnte respektive auf Beschwerdeebene zumindest eine Anklageschrift oder Dokumente zur angeblich auf den (...) 2025 angesetzten Verhandlung einreichte. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Türkei angeblich hängigen Verfahren als strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten respektive nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. als Referenzurteil zu publizierendes Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Justizdokumenten, welche Drittpersonen betreffen, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.3. Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten, weder substanziiert noch belegten, exilpolitischen Aktivitäten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden deshalb das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe, zumal ohnehin kein exponiertes politisches Profil erkennbar ist. 6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3. Nach dem Gesagten ist den Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. als Referenzurteil zu publizierendes Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). 8.3.2. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden waren die letzten Jahre in D._______ wohnhaft und damit nicht in einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region. Sie verfügen über ein tragfähiges Beziehungsnetz in verschiedenen Regionen der Türkei (D._______, L._______, F._______; A28 F18 und A29 F16) und sind jung und arbeitsfähig. Was das Kindeswohl anbelangt kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (S. 10) verwiesen werden. Anlässlich ihrer Anhörungen gaben sie an, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. Gemäss dem bei den Akten liegenden Arztbericht wurde beim Beschwerdeführer am (...) 2022 zwar eine (...) festgestellt (A25). Diese spricht, zumal keine weiteren medizinischen Dokumente in den Akten liegen, aber nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). So verfügt die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem (auch für die Behandlung psychischer Erkrankungen), das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H. und D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5 m.w.H.). Soweit mit dem Schreiben des Arbeitgebers (vgl. Bst. E hiervor) auf eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen werden soll, ist festzuhalten, dass diese für die Einschätzung des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich ist. 8.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: