Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am
13. Mai 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-1135/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1135/2024 Urteil vom 29. November 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 21. Juni 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte und am 11. Juli 2022 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz C._______), dass er an Wahlveranstaltungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und an prokurdischen Kundgebungen respektive an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen sowie in den sozialen Medien Inhalte der HDP geteilt habe, dass er aufgrund ebendieser Aktivitäten mehrfach Erniedrigungen und Schikanen seitens Angehöriger der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, dass er schliesslich von Angehörigen der türkischen Behörden vergeblich zu Hause gesucht worden sei, weshalb er die Türkei im Juni 2022 aus Angst vor weiteren Behelligungen auf dem Landweg verlassen habe, dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weiter vorbrachte, mit der Hilfe eines Rechtsvertreters in der Türkei in Erfahrung gebracht zu haben, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet worden sei und er mittels Vorführbefehls gesucht werde, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen das Original seiner türkischen Identitätskarte, ein Schreiben seines Rechtsvertreters in der Türkei sowie Justizdokumente (insbesondere den besagten Vorführbefehl) zu den Akten reichte, dass das SEM sein Asylverfahren mit Verfügung vom 13. Juli 2022 einer Behandlung im erweiterten Verfahren zuwies, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2024 (tags darauf eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 13. Februar 2024 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 22. Februar 2024 - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung - gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerde - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung), der Vertretungsvollmacht und der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung - verschiedene Menschenrechtsberichte (digital) beilagen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. April 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 10. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall, dass die Rechtsvertretung mit elektronischer Eingabe vom 8. Mai 2024 eine Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses um mindestens drei Tage beantragte, dass der Instruktionsrichter am 10. Mai 2024 die besagte Frist bis am 13. Mai 2024 erstreckte, dass der Kostenvorschuss am 13. Mai 2024 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen individuellen Asylvorbringen (er habe nicht auf sein elektronisches Dossier zugreifen können, weshalb die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen müssen) eine Verletzung der Untersuchungspflicht rügt (vgl. Beschwerde Ziff. B./5.), dass für das SEM gestützt auf die Vorbringen keine Notwendigkeit bestanden hat, weitere Abklärungen - beispielsweise eine Botschaftsabklärung - vorzunehmen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der in der Türkei rechtlich vertretene Beschwerdeführer keinen UYAP-Auszug erhältlich machen konnte, da im Avukat-UYAP-Portal nach Erkenntnissen des Gerichts auch Ermittlungsverfahren (auf Antrag) erscheinen (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6060/2024 vom 25. November 2024 E. 6.2), dass im Übrigen der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer, nicht auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht schliessen lässt, dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaftzumachen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht stand, dass es zur Begründung im Wesentlichen festhielt, die eingereichten Justizdokumente (vgl. SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 6 bis 9) würden keinen materiellen Inhalt aufweisen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme, dass die Authentizität der eingereichten Justizdokumente indes offenbleiben könne, da laut denselben zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, jedoch (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, dass es sich beim eingereichten Vorführbefehl sodann nicht um einen Haftbefehl, sondern einen Festnahmebefehl zwecks Einvernahme handle und der Beschwerdeführer danach freizulassen sei, dass der Beschwerdeführer ferner strafrechtlich nicht vorbelastet sei (vgl. SEM-Akten [...]-14/11 [nachfolgend A14] F23) und über kein geschärftes politisches Profil verfüge, zumal die von ihm beschriebenen politischen Tätigkeiten (blosse Teilnahme an prokurdischen Kundgebungen respektive an Newroz-Feierlichkeiten sowie das Teilen prokurdischer Inhalte in den sozialen Medien [vgl. A14 F9, F23, F29 ff., F45, F53]) keine Exponiertheit erkennen liessen, dass er folglich aufgrund des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, dass auch die im Zusammenhang mit der kurdischen Ethnie geltend gemachten Erniedrigungen und Schikanen der türkischen Behörden (vgl. A14 F25, F29, F49) in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ihn ähnlicher Weise träfen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, dass die Beschwerdevorbringen, welche sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen beschränken (vgl. Beschwerde Ziff. B./3. und 4.), nicht geeignet sind, die überzeugenden und praxiskonformen Ausführungen des SEM umzustossen (vgl. kürzlich ergangenes Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Menschenrechtsberichten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal sie keinen konkreten Bezug zu seinen individuellen Asylvorbringen aufweisen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, diese zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.), dass sich im Februar 2023 ein schweres Erdbeben im Südosten der Türkei ereignete und auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers davon betroffen war, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise in D._______ gelebt und gearbeitet hat (vgl. A14 F9, F11), weshalb - sofern erforderlich - eine individuell zumutbare Wohnsitzalternative zu bejahen ist, dass der gesunde Beschwerdeführer ferner über jahrelange Berufserfahrung verfügt und davon auszugehen ist, sein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Türkei werde ihn bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat im Bedarfsfall unterstützen (vgl. A14 F9-22, F54), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 13. Mai 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann