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E-4904/2025

E-4904/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Juli 2022 und suchten am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Oktober 2022 nahm das SEM ihre Personalien auf. Am 13. Januar 2023 hörte es A._______ (nachfol- gend: die Beschwerdeführerin) gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen an. Am 27. März 2023 fand die ergänzende Anhörung der Be- schwerdeführerin statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin zu- nächst im Wesentlichen geltend, sie habe aus ihrer ersten Ehe (…) und aus einer zweiten, im Jahre 2008 religiös geschlossenen Ehe, zwei weitere Kinder, wobei ihr zweiter Ehemann nach ungefähr vier Jahren angefangen habe, sie zu geschlagen, und sie vor den Kindern beleidigt und beschimpft habe. Er habe ihre Tätigkeiten für die HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) nicht gutgeheissen und (…) aus erster Ehe nicht akzeptiert sowie Druck und Gewalt auf sie ausgeübt. Ohne den Schutz der Parteimitglieder, vor denen er Angst gehabt habe, hätte er sie wohl umgebracht. Einmal habe er sie nackt ausgezogen und sie mit einer Waffe bedroht. Nach ihrer Trennung im Jahre (…) habe sie mit den zwei jüngeren Kindern bei ihrer alleinstehenden Schwester gelebt, woraufhin ihr Ex-Ehemann noch aggressiver geworden sei und sie bedroht habe, ihr je- doch aus Angst vor ihren Brüdern nichts habe antun können. Den Kindern habe er damit gedroht, sie – die Beschwerdeführerin – umzubringen. Eine Anzeige der Beschwerdeführerin gegen ihren Ex-Ehemann habe die Poli- zei nicht entgegennehmen wollen, da sie nur religiös getraut gewesen seien. Auch in der Schweiz werde sie weiterhin über Bekannte von ihrem Ex-Ehemann bedroht. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in der Türkei für die kur- dische Sache politisch aktiv gewesen und deshalb von der türkischen Po- lizei psychisch unterdrückt, beleidigt und als Terroristin beschimpft worden. So habe sie seit dem Jahr 2014 die HDP moralisch und finanziell unter- stützt und an Demonstrationen und Festivitäten der Partei teilgenommen. Sodann habe sie sich wöchentlich mit Leuten der HDP getroffen und mit ihnen im Parteigebäude gefrühstückt und Reinigungsarbeiten übernom- men. Vor den Wahlen habe sie jeweils für die HDP geworben, sei jedoch nie deren Mitglied gewesen. In den Jahren 2014 und 2015 habe sie im Zuge des Kriegs in Kobane und Rojava bei der Verteilung von Essen und

E-4904/2025 Seite 3 Hilfsgütern geholfen; mit Waffen oder Gewalt habe sie jedoch nichts zu tun gehabt. Des Weiteren habe sie in der ersten Hälfte des Jahres 2022 für die Partei drei Pakete nach E._______ überbracht, ohne deren Inhalt zu ken- nen. Nach der Auslieferung des dritten Pakets habe sie von Freunden er- fahren, dass viele Personen der Partei inhaftiert worden seien und ihr das- selbe drohen könnte. Es sei ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt worden, weshalb ihr zur Flucht geraten worden sei. Ihr (…) sei wegen (…) politi- schen Aktivitäten für die HDP von den türkischen Behörden verfolgt und nach einer Hausdurchsuchung im Jahre 2019 in die Schweiz geflüchtet ([…]). Die Polizei habe (…) seither noch zirka viermal bei der Beschwerde- führerin gesucht. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.b Die Beschwerdeführenden reichten neben ihren türkischen Identitäts- karten die folgenden Justizdokumente betreffend die Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten (vgl. A46): – Schreiben der Direktion der Provinzpolizei von D._______ an das Ermittlungsbüro (…) D._______ vom (…) 2022 (inklusive Übersetzung), – Untersuchungsbericht der Abteilung für (…) D._______ vom (…) 2022 betreffend Social Media Tätigkeit, – Behördliches Protokoll der Staatsanwaltschaft D._______ bezüglich einer Strafanzeige vom (…) 2022, – Protokoll des Polizeipräsidiums der Provinz D._______ vom (…) 2022 betreffend das Öffnen eines Umschlags/Pakets und die Feststellung des Inhalts, – Schreiben der regionalen (…) an die Polizeidirektion der Provinz D._______ betreffend die forensische Untersuchung einer Bildaufnahme vom (…) 2023, – Bericht der Antiterrorabteilung der Polizei vom (…)2023, – Schreiben der Polizeidirektion der Provinz D._______ an das Ermittlungsbüro für Ter- rorstraftaten von D._______ vom (…) 2023, – Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2023 sowie Beschluss in sonstiger Sache (Degisik is Karar) des (…) Friedensstraf- richteramts D._______ betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls vom (…) 2023 (beide inklusive Übersetzung), – Brief des türkischen Anwalts in F._______, D._______, vom 6. November 2023, – undatierter Auszug aus dem UYAP-Avukat, – Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft D._______ über den Stand des Festnahme- verfahrens vom (…) 2024. A.c Mit Schreiben vom 2. April 2025 forderte das SEM die Beschwerdefüh- renden zur Beantwortung verschiedener Fragen hinsichtlich der beiden

E-4904/2025 Seite 4 Kinder – allfällige eigene Asylgründe, Sprachkenntnisse, Schulbesuch, etc.

– auf. Mit Eingabe vom 22. April 2025 wurden eigene Asylgründe der Kinder ver- neint sowie Angaben zu ihrem schulischen Werdegang und zum sozialen Umfeld in der Schweiz und im Heimatstaat gemacht. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. C.a Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be- schwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. Zudem sei den Beschwerdeführenden zu einer allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz ein Replikrecht einzuräumen. Fer- ner sei ihnen zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und die zuständigen Migrationsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. C.b Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeistän- dung ab und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, einen Kosten- vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. C.c Der Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2025 einbezahlt.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Was die Drohungen durch den zweiten Ex-Ehemann der Beschwerdefüh- rerin anbelange, seien die türkischen Behörden gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts fähig und bereit, Frauen vor Angriffen durch private Dritte zu schützen und die staatlichen Stellen seien den Be- troffenen auch zugänglich. Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaft- lichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Über- griffen mit soziokulturellem Hintergrund unternommen. So gebe es in G._______ denn auch ein Frauenhaus und Familiengerichte, an welche sich Frauen wenden könnten. Der türkische Staat sei im Regelfall gewillt, häusliche Gewalt, Zwangsheiraten und Mehrfachehen zu bekämpfen. Der Schutz gelte unabhängig vom Zivilstand oder der Beziehung zwischen Op- fer und Täter. Die von der Polizei nicht entgegengenommene Anzeige weise auf einen Amtsmissbrauch hin, gegen den die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Anwalts hätte vorgehen können. Ihr breites Beziehungsnetz hätte ihr dabei bei Bedarf Unterstützung bieten können. Sie habe abgese- hen von der erfolglosen Anzeigeerstattung bei der Polizei nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um in ihrer Heimat Schutz zu er- halten. Unbesehen der fehlenden Asylrelevanz habe es bezüglich der Ge- waltvorwürfe gegen ihren Ex-Ehemann in ihren Schilderungen sodann er- hebliche Unstimmigkeiten gegeben. Hinsichtlich der fluchtauslösenden Umstände – die Angst vor strafrechtli- chen Konsequenzen in der Türkei wegen ihrer politischen Tätigkeiten – verneinte die Vorinstanz eine objektiv begründete Furcht. Gemäss den ein- gereichten Dokumenten sei gegen die Beschwerdeführerin ein Ermitt- lungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet und ein Vorführbe- schluss erlassen worden. Diesbezüglich sei vorab zu bemerken, dass die eingereichten Dokumente keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale auf- wiesen und daher einfach zu fälschen seien, wobei mittlerweile öffentlich bekannt und durch die Rechtsprechung des BVGer bestätigt sei, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft wer- den könnten. Mithin hätten sie nur einen geringen Beweiswert. Unbesehen der Echtheit dieser Dokumente sei das gegen die Beschwerdeführerin ein- geleitete Strafverfahren gestützt auf das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 flüchtlingsrechtlich jedoch ohnehin

E-4904/2025 Seite 7 nicht relevant. Da sie sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig ge- macht habe, gelte sie in dieser Hinsicht als unbescholten. Des Weiteren vermittle sie nicht den Eindruck einer politischen Aktivistin, zumal sie weder Mitglied der HDP sei noch sonst eine Funktion innerhalb der Partei inne- gehabt habe. Ferner habe (…) in (…) Asylverfahren angegeben, dass in [der] Familie – ausser (…) – niemand politisch aktiv sei. Vor diesem Hin- tergrund sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie aus asylbeachtlichen Motiven zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde. Sodann sei das Risiko für eine drohende Untersuchungs- haft gering, zumal der eingereichte Vorführbefehl dem Zweck der Einver- nahme diene. Im Übrigen würde die Aktenlage den Eindruck vermitteln, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei bewusst ein Strafverfahren ge- gen sich habe einleiten lassen, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, was den Verdacht auf Rechtsmissbrauch nahelege. Schliesslich habe sie keinen Zusammenhang zwischen ihrem Ersuchen bei den Behör- den um Schutz vor der Gewalt und Bedrohung ihres Ex-Ehemannes und dem gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren vorgebracht.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz gehe bezüglich der häuslichen Gewalt zu Unrecht von einem in der Türkei funktionierenden Schutzsystem aus und verkenne die rechtli- chen Anforderungen an die Zumutbarkeit des innerstaatlichen Schutzes. Aufgrund des Analphabetismus der Beschwerdeführerin, der fehlenden Unterstützung, Isolation und psychischen Belastung sei es ihr nicht zuzu- muten, sich an übergeordnete Stellen zu wenden. Sie sei durch die jahre- lange massive Gewalt psychisch schwer belastet und ihre Aussagen seien entsprechend zu würdigen. Weiter relativiere die Vorinstanz zu Unrecht die Beweiskraft der eingereich- ten Dokumente betreffend das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, zu- mal es keine konkreten Hinweise auf Fälschungsmerkmale gebe. Ein for- meller Vorführbeschluss diene in der Praxis oftmals der Inhaftierung, Ein- schüchterung und Kriminalisierung der Betroffenen. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie strafrechtlich unbescholten sei, kein relevantes po- litisches Profil aufweise und das gegen sie geführte Strafverfahren nicht relevant sei, sei angesichts der politischen Natur des Verfahrens und des systematischen Missbrauchs des Antiterrorrechts in der Türkei unhaltbar. Sie sei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten ins Visier der Strafverfolgungs- behörden geraten. Zudem sei (…) mehrfach festgenommen und ihr Haus wegen (…) durchsucht worden. Als alleinstehende Frau mit fehlender

E-4904/2025 Seite 8 Bildung aus einem politisch sensiblen Gebiet mit dokumentierter Nähe zur HDP sei sie besonders exponiert. Die Vorinstanz impliziere zu Unrecht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und verkenne zudem den politischen Kontext in der Türkei. Für eine politische Verfolgung bedürfe es keiner for- mellen Parteimitgliedschaft.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde- führenden mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diesen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer gefestigten Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regio- nen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Überein- kommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt ge- gen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heuti- gen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen wer- den kann (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom

12. Juni 2018 E. 5.2; E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7.2.1; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2; D-4443/2020 vom 26. No- vember 2021 E. 8.1; je m.w.H.). Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es der Beschwer- deführerin möglich und zumutbar gewesen wäre und ist, sich mit ihrem Schutzanliegen an die heimatlichen Behörden zu wenden. So ist mit dem SEM davon auszugehen, dass sie nur einmal um polizeilichen Schutz vor den Übergriffen ihres Ex-Ehemannes ersucht und damit nicht alles ihr Mög- liche und Zumutbare unternommen hat, um in der Türkei Schutz zu erhal- ten. Es ist ihr, sollte sie nach ihrer Rückkehr erneut bedroht werden,

E-4904/2025 Seite 9 zuzumuten, einen Anwalt beizuziehen (wie sie dies im gegen sie eingelei- teten Ermittlungsverfahren getan hat), um bei den zuständigen Behörden Anzeige zu erstatten und sich allenfalls an die nächst höhere Instanz zu wenden. Der beschwerdeweise erhobene pauschale Einwand, wonach das Schutzsystem in der Türkei nicht funktioniere, ist nicht stichhaltig und ungeeignet, die Annahme des vorhandenen Schutzwillens und der beste- henden behördlichen Schutzfähigkeit zu widerlegen.

E. 6.3 Im Weiteren hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass das von der Be- schwerdeführerin vorgebrachte Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropa- ganda, einschliesslich des gegen sie erlassenen Vorführbeschlusses, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wobei es zu Recht auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hingewiesen hat. Un- besehen der Authentizität der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente ist zunächst festzuhalten, dass der Vorführbefehl dem Zweck der Einvernahme dient, wobei die Ausstellung solcher Vorführbefehle ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein syste- matisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-2698/2024 vom 15. April 2025 E. 7.4.2). Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen sodann keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). So ist denn auch ungewiss, ob die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Handlung seitens der zustän- digen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt wird. Weiter ist offen, ob – falls es in Bezug auf das Verfahren überhaupt zu einer Anklage kommt – das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren er- öffnen wird, ob die Beschwerdeführerin verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer län- geren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024, a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Ak- ten ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten und würde bei

E-4904/2025 Seite 10 einer möglichen Strafzumessung als «Ersttäterin» gelten. Sie hinterlässt zudem wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht den Eindruck einer politischen Aktivistin und weist kein exponiertes Politprofil auf. Damit ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu ver- neinen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz da- rin zuzustimmen ist, die vorliegende Aktenlage vermittle den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe in der Türkei bewusst ein Strafverfahren gegen sich einleiten lassen. Insbesondere erscheint der sich aus ihren Aussagen und den eingereichten Beweismitteln ergebende Sachverhalt betreffend die Strafverfolgung in der Türkei wegen ihrer politischen Aktivitäten kon- struiert. So hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass sie anlässlich ihrer ersten Anhörung angegeben habe, dass Parteifreunde bereits vor ih- rer Ausreise am (…) Juli 2022 erfahren hätten, dass gegen sie ein Fest- nahmebefehl ausgestellt worden sei (A29 F63), während die Anzeige der unbekannten Person erst nach ihrer Ausreise im Oktober 2022 erstattet worden sei (vgl. A46 BM 1 und 2). Ferner fällt auf, dass das daraufhin ge- gen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren einen ganz anderen Tatvorwurf (Terrorpropaganda in den sozialen Medien) umfasst, der sich mit ihren Vor- bringen nicht in Einklang bringen lässt.

E. 6.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantrage Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen, zu- mal der entsprechende Eventualantrag in der Rechtsmitteleingabe unbe- gründet blieb.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-4904/2025 Seite 11

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder

E-4904/2025 Seite 12 Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanliurfa und Ela- ziğ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumut- barkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1).

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführenden lebten vor ihrer Ausreise in der vom Erd- beben betroffenen Provinz D._______, wo sich nach wie vor zahlreiche Verwandte aufhalten, wobei sie zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht haben, dass diese D._______ infolge des Erdbebens hätten ver- lassen müssen. Folglich verfügen sie nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin sowie weitere Verwandte in der Türkei und im Ausland sie – wie bereits früher – (finanziell) unterstützen

E-4904/2025 Seite 13 werden. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über Arbeitserfahrung als Reinigungskraft, weshalb sie nach der Rückkehr in die Türkei mit Hilfe ihres Beziehungsnetzes wieder eine wirtschaftliche Existenz für sich und ihre Kinder wird aufbauen können. Nach dem Gesagten bestehen keine Hin- weise dafür, dass die Familie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage gera- ten würde, zumal auch die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantra- gen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin leidet an Lymphdrüsen- und Bandscheiben- problemen sowie einem Kropf. Zudem seien ihre Kinder und sie psychisch belastet. Diese gesundheitlichen Beschwerden sprechen nicht für eine me- dizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Weiter ist zu bemerken, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer E-6060/2024 vom 25. November 2024 E. 8.3.2, m.w.H.).

E. 8.3.5 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvoll- zug der beiden Kinder entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Trotz der in den auf Beschwerdeebene eingereichten schulischen Bestätigungen attestierten Fortschritte bezüglich schulischer Leistungen und Integration der zwei Kinder, kann nach dem knapp dreijährigen Aufent- halt und Schulbesuch in der Schweiz – anders als in ihrem Heimatstaat, wo sie seit ihrer Geburt gelebt haben – nicht von einer fortgeschrittenen Integration im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, welche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Entwurzelung zur Folge ha- ben könnte. Zudem ist – wie bereits oben erwähnt – von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen. Es ist den beiden Kindern zuzumuten, in der Türkei in die Schule zurückzukehren und (betreffend das ältere Kind) allen- falls eine berufliche Ausbildung aufzunehmen.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

E-4904/2025 Seite 14 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 29. Juli 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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E-4904/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4904/2025 Urteil vom 23. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Sami Imer, BiennaLegis KIG, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2022 und suchten am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Oktober 2022 nahm das SEM ihre Personalien auf. Am 13. Januar 2023 hörte es A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen an. Am 27. März 2023 fand die ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin zunächst im Wesentlichen geltend, sie habe aus ihrer ersten Ehe (...) und aus einer zweiten, im Jahre 2008 religiös geschlossenen Ehe, zwei weitere Kinder, wobei ihr zweiter Ehemann nach ungefähr vier Jahren angefangen habe, sie zu geschlagen, und sie vor den Kindern beleidigt und beschimpft habe. Er habe ihre Tätigkeiten für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) nicht gutgeheissen und (...) aus erster Ehe nicht akzeptiert sowie Druck und Gewalt auf sie ausgeübt. Ohne den Schutz der Parteimitglieder, vor denen er Angst gehabt habe, hätte er sie wohl umgebracht. Einmal habe er sie nackt ausgezogen und sie mit einer Waffe bedroht. Nach ihrer Trennung im Jahre (...) habe sie mit den zwei jüngeren Kindern bei ihrer alleinstehenden Schwester gelebt, woraufhin ihr Ex-Ehemann noch aggressiver geworden sei und sie bedroht habe, ihr jedoch aus Angst vor ihren Brüdern nichts habe antun können. Den Kindern habe er damit gedroht, sie - die Beschwerdeführerin - umzubringen. Eine Anzeige der Beschwerdeführerin gegen ihren Ex-Ehemann habe die Polizei nicht entgegennehmen wollen, da sie nur religiös getraut gewesen seien. Auch in der Schweiz werde sie weiterhin über Bekannte von ihrem Ex-Ehemann bedroht. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in der Türkei für die kurdische Sache politisch aktiv gewesen und deshalb von der türkischen Polizei psychisch unterdrückt, beleidigt und als Terroristin beschimpft worden. So habe sie seit dem Jahr 2014 die HDP moralisch und finanziell unterstützt und an Demonstrationen und Festivitäten der Partei teilgenommen. Sodann habe sie sich wöchentlich mit Leuten der HDP getroffen und mit ihnen im Parteigebäude gefrühstückt und Reinigungsarbeiten übernommen. Vor den Wahlen habe sie jeweils für die HDP geworben, sei jedoch nie deren Mitglied gewesen. In den Jahren 2014 und 2015 habe sie im Zuge des Kriegs in Kobane und Rojava bei der Verteilung von Essen und Hilfsgütern geholfen; mit Waffen oder Gewalt habe sie jedoch nichts zu tun gehabt. Des Weiteren habe sie in der ersten Hälfte des Jahres 2022 für die Partei drei Pakete nach E._______ überbracht, ohne deren Inhalt zu kennen. Nach der Auslieferung des dritten Pakets habe sie von Freunden erfahren, dass viele Personen der Partei inhaftiert worden seien und ihr dasselbe drohen könnte. Es sei ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt worden, weshalb ihr zur Flucht geraten worden sei. Ihr (...) sei wegen (...) politischen Aktivitäten für die HDP von den türkischen Behörden verfolgt und nach einer Hausdurchsuchung im Jahre 2019 in die Schweiz geflüchtet ([...]). Die Polizei habe (...) seither noch zirka viermal bei der Beschwerdeführerin gesucht. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.b Die Beschwerdeführenden reichten neben ihren türkischen Identitätskarten die folgenden Justizdokumente betreffend die Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten (vgl. A46):

- Schreiben der Direktion der Provinzpolizei von D._______ an das Ermittlungsbüro (...) D._______ vom (...) 2022 (inklusive Übersetzung),

- Untersuchungsbericht der Abteilung für (...) D._______ vom (...) 2022 betreffend Social Media Tätigkeit,

- Behördliches Protokoll der Staatsanwaltschaft D._______ bezüglich einer Strafanzeige vom (...) 2022,

- Protokoll des Polizeipräsidiums der Provinz D._______ vom (...) 2022 betreffend das Öffnen eines Umschlags/Pakets und die Feststellung des Inhalts,

- Schreiben der regionalen (...) an die Polizeidirektion der Provinz D._______ betreffend die forensische Untersuchung einer Bildaufnahme vom (...) 2023,

- Bericht der Antiterrorabteilung der Polizei vom (...)2023,

- Schreiben der Polizeidirektion der Provinz D._______ an das Ermittlungsbüro für Terrorstraftaten von D._______ vom (...) 2023,

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023 sowie Beschluss in sonstiger Sache (Degisik is Karar) des (...) Friedensstrafrichteramts D._______ betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 2023 (beide inklusive Übersetzung),

- Brief des türkischen Anwalts in F._______, D._______, vom 6. November 2023,

- undatierter Auszug aus dem UYAP-Avukat,

- Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft D._______ über den Stand des Festnahmeverfahrens vom (...) 2024. A.c Mit Schreiben vom 2. April 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführenden zur Beantwortung verschiedener Fragen hinsichtlich der beiden Kinder - allfällige eigene Asylgründe, Sprachkenntnisse, Schulbesuch, etc. - auf. Mit Eingabe vom 22. April 2025 wurden eigene Asylgründe der Kinder verneint sowie Angaben zu ihrem schulischen Werdegang und zum sozialen Umfeld in der Schweiz und im Heimatstaat gemacht. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. C.a Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. Zudem sei den Beschwerdeführenden zu einer allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz ein Replikrecht einzuräumen. Ferner sei ihnen zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und die zuständigen Migrationsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. C.b Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. C.c Der Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2025 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Was die Drohungen durch den zweiten Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin anbelange, seien die türkischen Behörden gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts fähig und bereit, Frauen vor Angriffen durch private Dritte zu schützen und die staatlichen Stellen seien den Betroffenen auch zugänglich. Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund unternommen. So gebe es in G._______ denn auch ein Frauenhaus und Familiengerichte, an welche sich Frauen wenden könnten. Der türkische Staat sei im Regelfall gewillt, häusliche Gewalt, Zwangsheiraten und Mehrfachehen zu bekämpfen. Der Schutz gelte unabhängig vom Zivilstand oder der Beziehung zwischen Opfer und Täter. Die von der Polizei nicht entgegengenommene Anzeige weise auf einen Amtsmissbrauch hin, gegen den die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Anwalts hätte vorgehen können. Ihr breites Beziehungsnetz hätte ihr dabei bei Bedarf Unterstützung bieten können. Sie habe abgesehen von der erfolglosen Anzeigeerstattung bei der Polizei nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten. Unbesehen der fehlenden Asylrelevanz habe es bezüglich der Gewaltvorwürfe gegen ihren Ex-Ehemann in ihren Schilderungen sodann erhebliche Unstimmigkeiten gegeben. Hinsichtlich der fluchtauslösenden Umstände - die Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen in der Türkei wegen ihrer politischen Tätigkeiten - verneinte die Vorinstanz eine objektiv begründete Furcht. Gemäss den eingereichten Dokumenten sei gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet und ein Vorführbeschluss erlassen worden. Diesbezüglich sei vorab zu bemerken, dass die eingereichten Dokumente keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale aufwiesen und daher einfach zu fälschen seien, wobei mittlerweile öffentlich bekannt und durch die Rechtsprechung des BVGer bestätigt sei, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Mithin hätten sie nur einen geringen Beweiswert. Unbesehen der Echtheit dieser Dokumente sei das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren gestützt auf das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 flüchtlingsrechtlich jedoch ohnehin nicht relevant. Da sie sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe, gelte sie in dieser Hinsicht als unbescholten. Des Weiteren vermittle sie nicht den Eindruck einer politischen Aktivistin, zumal sie weder Mitglied der HDP sei noch sonst eine Funktion innerhalb der Partei innegehabt habe. Ferner habe (...) in (...) Asylverfahren angegeben, dass in [der] Familie - ausser (...) - niemand politisch aktiv sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie aus asylbeachtlichen Motiven zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde. Sodann sei das Risiko für eine drohende Untersuchungshaft gering, zumal der eingereichte Vorführbefehl dem Zweck der Einvernahme diene. Im Übrigen würde die Aktenlage den Eindruck vermitteln, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei bewusst ein Strafverfahren gegen sich habe einleiten lassen, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, was den Verdacht auf Rechtsmissbrauch nahelege. Schliesslich habe sie keinen Zusammenhang zwischen ihrem Ersuchen bei den Behörden um Schutz vor der Gewalt und Bedrohung ihres Ex-Ehemannes und dem gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren vorgebracht. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz gehe bezüglich der häuslichen Gewalt zu Unrecht von einem in der Türkei funktionierenden Schutzsystem aus und verkenne die rechtlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit des innerstaatlichen Schutzes. Aufgrund des Analphabetismus der Beschwerdeführerin, der fehlenden Unterstützung, Isolation und psychischen Belastung sei es ihr nicht zuzumuten, sich an übergeordnete Stellen zu wenden. Sie sei durch die jahrelange massive Gewalt psychisch schwer belastet und ihre Aussagen seien entsprechend zu würdigen. Weiter relativiere die Vorinstanz zu Unrecht die Beweiskraft der eingereichten Dokumente betreffend das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, zumal es keine konkreten Hinweise auf Fälschungsmerkmale gebe. Ein formeller Vorführbeschluss diene in der Praxis oftmals der Inhaftierung, Einschüchterung und Kriminalisierung der Betroffenen. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie strafrechtlich unbescholten sei, kein relevantes politisches Profil aufweise und das gegen sie geführte Strafverfahren nicht relevant sei, sei angesichts der politischen Natur des Verfahrens und des systematischen Missbrauchs des Antiterrorrechts in der Türkei unhaltbar. Sie sei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Zudem sei (...) mehrfach festgenommen und ihr Haus wegen (...) durchsucht worden. Als alleinstehende Frau mit fehlender Bildung aus einem politisch sensiblen Gebiet mit dokumentierter Nähe zur HDP sei sie besonders exponiert. Die Vorinstanz impliziere zu Unrecht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und verkenne zudem den politischen Kontext in der Türkei. Für eine politische Verfolgung bedürfe es keiner formellen Parteimitgliedschaft. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diesen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer gefestigten Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2; E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7.2.1; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2; D-4443/2020 vom 26. November 2021 E. 8.1; je m.w.H.). Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre und ist, sich mit ihrem Schutzanliegen an die heimatlichen Behörden zu wenden. So ist mit dem SEM davon auszugehen, dass sie nur einmal um polizeilichen Schutz vor den Übergriffen ihres Ex-Ehemannes ersucht und damit nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um in der Türkei Schutz zu erhalten. Es ist ihr, sollte sie nach ihrer Rückkehr erneut bedroht werden, zuzumuten, einen Anwalt beizuziehen (wie sie dies im gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren getan hat), um bei den zuständigen Behörden Anzeige zu erstatten und sich allenfalls an die nächst höhere Instanz zu wenden. Der beschwerdeweise erhobene pauschale Einwand, wonach das Schutzsystem in der Türkei nicht funktioniere, ist nicht stichhaltig und ungeeignet, die Annahme des vorhandenen Schutzwillens und der bestehenden behördlichen Schutzfähigkeit zu widerlegen. 6.3 Im Weiteren hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda, einschliesslich des gegen sie erlassenen Vorführbeschlusses, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wobei es zu Recht auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hingewiesen hat. Unbesehen der Authentizität der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente ist zunächst festzuhalten, dass der Vorführbefehl dem Zweck der Einvernahme dient, wobei die Ausstellung solcher Vorführbefehle gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-2698/2024 vom 15. April 2025 E. 7.4.2). Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen sodann keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). So ist denn auch ungewiss, ob die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Handlung seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt wird. Weiter ist offen, ob - falls es in Bezug auf das Verfahren überhaupt zu einer Anklage kommt - das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob die Beschwerdeführerin verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024, a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten und würde bei einer möglichen Strafzumessung als «Ersttäterin» gelten. Sie hinterlässt zudem wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht den Eindruck einer politischen Aktivistin und weist kein exponiertes Politprofil auf. Damit ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, die vorliegende Aktenlage vermittle den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe in der Türkei bewusst ein Strafverfahren gegen sich einleiten lassen. Insbesondere erscheint der sich aus ihren Aussagen und den eingereichten Beweismitteln ergebende Sachverhalt betreffend die Strafverfolgung in der Türkei wegen ihrer politischen Aktivitäten konstruiert. So hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass sie anlässlich ihrer ersten Anhörung angegeben habe, dass Parteifreunde bereits vor ihrer Ausreise am (...) Juli 2022 erfahren hätten, dass gegen sie ein Festnahmebefehl ausgestellt worden sei (A29 F63), während die Anzeige der unbekannten Person erst nach ihrer Ausreise im Oktober 2022 erstattet worden sei (vgl. A46 BM 1 und 2). Ferner fällt auf, dass das daraufhin gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren einen ganz anderen Tatvorwurf (Terrorpropaganda in den sozialen Medien) umfasst, der sich mit ihren Vorbringen nicht in Einklang bringen lässt. 6.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantrage Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen, zumal der entsprechende Eventualantrag in der Rechtsmitteleingabe unbegründet blieb. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). 8.3.3 Die Beschwerdeführenden lebten vor ihrer Ausreise in der vom Erdbeben betroffenen Provinz D._______, wo sich nach wie vor zahlreiche Verwandte aufhalten, wobei sie zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht haben, dass diese D._______ infolge des Erdbebens hätten verlassen müssen. Folglich verfügen sie nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin sowie weitere Verwandte in der Türkei und im Ausland sie - wie bereits früher - (finanziell) unterstützen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über Arbeitserfahrung als Reinigungskraft, weshalb sie nach der Rückkehr in die Türkei mit Hilfe ihres Beziehungsnetzes wieder eine wirtschaftliche Existenz für sich und ihre Kinder wird aufbauen können. Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise dafür, dass die Familie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal auch die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.4 Die Beschwerdeführerin leidet an Lymphdrüsen- und Bandscheibenproblemen sowie einem Kropf. Zudem seien ihre Kinder und sie psychisch belastet. Diese gesundheitlichen Beschwerden sprechen nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Weiter ist zu bemerken, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer E-6060/2024 vom 25. November 2024 E. 8.3.2, m.w.H.). 8.3.5 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der beiden Kinder entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Trotz der in den auf Beschwerdeebene eingereichten schulischen Bestätigungen attestierten Fortschritte bezüglich schulischer Leistungen und Integration der zwei Kinder, kann nach dem knapp dreijährigen Aufenthalt und Schulbesuch in der Schweiz - anders als in ihrem Heimatstaat, wo sie seit ihrer Geburt gelebt haben - nicht von einer fortgeschrittenen Integration im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, welche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Entwurzelung zur Folge haben könnte. Zudem ist - wie bereits oben erwähnt - von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen. Es ist den beiden Kindern zuzumuten, in der Türkei in die Schule zurückzukehren und (betreffend das ältere Kind) allenfalls eine berufliche Ausbildung aufzunehmen. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 29. Juli 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: