opencaselaw.ch

E-2698/2024

E-2698/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der aus B._______ (Provinz C._______) stammende kurdische Be- schwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2022 ille- gal (…) aus seinem Heimatstaat aus und gelangte am 30. Oktober 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. November 2022 wurden seine Personalien aufgenommen. Mit Verfügung vom 29. No- vember 2022 wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 17. April 2024 folgte die Anhörung zu seinen Asylgründen. A.b Im Rahmen seiner Anhörung brachte der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, seine Familie sei im Jahr 1994 – noch vor seiner Geburt – aus ihrem Heimatdorf in der Provinz E._______ vertrieben worden und in die Provinz C._______ gezogen. Im Jahr 2014 sei er im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Regierung einmal von der Polizei auf der Strasse mitgenommen, geschlagen und am darauffolgenden Tag einem Gericht vorgeführt worden, wobei ihm der Versuch der Aufhebung der Ein- heit des Staates vorgeworfen worden sei. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt worden, wobei der Vollzug der Strafe für (…) Jahre aufgeschoben worden sei. In diesen (…) Jahren habe er keine Straf- tat verübt, weshalb seine Akte geschlossen worden sei. Seit 2014 habe er sich sodann ehrenamtlich beim Jugendflügel der HDP (Halkların Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) engagiert und versucht, Menschen für die Partei zu gewinnen, sie über die Demokra- tie, Grundrechte, schulische Ausbildung in der Muttersprache und die (Par- tei-)Aktivitäten zu informieren sowie sie von Drogen fernzuhalten. Zudem habe er jeweils vor den Wahlen Anlässe und Festivals organisiert und da- bei Broschüren verteilt. An den Anlässen sei er für die Sicherheit zuständig gewesen. Im Rahmen der Newroz-Feierlichkeiten vom 21. März 2021 in C._______ sei er von vier Zivilpolizisten mit einem Auto an einen unbe- kannten Ort mitgenommen, als Terrorist beschimpft und geschlagen wor- den. Die Polizisten hätten ihm angeboten, für sie als Spitzel zu arbeiten und sie über alle Parteiaktivitäten zu informieren. Weil sie ihm gedroht hät- ten, seiner Familie etwas anzutun und ihn nicht in Ruhe zu lassen, habe er das Spitzelangebot akzeptieren müssen, woraufhin er freigelassen worden sei. In der Folge habe er jedoch bemerkt, dass er verfolgt werde. Vor sei- nem Haus habe er einen Wagen der zivilen Polizei gesehen. Er sei verbal belästigt und psychisch unter Druck gesetzt worden. Auch nachdem er des- halb ungefähr im Januar 2022 zu seinem Bruder nach F._______ gezogen

E-2698/2024 Seite 3 sei und begonnen habe, mit diesem zusammenzuarbeiten, hätten die Be- lästigungen, Bedrohungen und Beschattungen seitens der Zivilpolizei an- gedauert. Diese sei ständig vor seinem Haus und an seinem Arbeitsort er- schienen, was seine Nachbarn sowie seinen Arbeitgeber gestört habe, weshalb er seine Arbeit auch habe aufgeben müssen. Die Polizisten hätten ihm jeweils gedroht, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden und ihn ins Gefängnis bringen würden, wenn er weiterhin versuche, Menschen für die Partei zu gewinnen. Mangels Beweise hätten sie ihn jedoch nicht festneh- men können. Als er von seinen Anwälten erfahren habe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei, habe er sich zur Ausreise entschieden. Ungefähr im März 2023, nach seiner Ausreise, habe die Polizei bei ihm zuhause in F._______ eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei seine Schwester genötigt worden sei, seinen aktuellen Aufenthaltsort in der Schweiz zu nennen. In der Folge habe die Polizei noch ein-, zweimal nach ihm gefragt, sei danach aber nicht mehr zu ihm nach Hause gegangen. Es sei jedoch ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden, weshalb er bei der Rückkehr in die Türkei verhaftet würde. A.c Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seines Asylgesuchs die folgenden Unterlagen zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis in A26): - Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ an die Polizeibehörde F._______, Abteilungsdirektion für Terrorismusbekämpfung, vom (…) April 2023 (Sayi: […]; BM 2), - Bericht der Polizeidirektion F._______, Terrorbekämpfungsabteilung, an das Er- mittlungsbüro für Terrorverbrechen F._______ vom (…) Juni 2023 (BM 3), - Polizeirapport (Araştırma Tutanağı) vom (…) Juni 2023 (BM 4), - Überweisungsbericht (Fezleke) der Polizei G._______ an die Staatsanwaltschaft G._______, inklusive Open Source-Untersuchungsbericht (Açık Kaynak Araştırma Raporu), vom (…) Dezember 2022 (Fezleke No. […]; BM 5 und 6), - Auszüge aus e-Devlet und aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi; BM 7 und 11), - Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş Karar) des (…) Friedensstrafrichteramts F._______ vom (…) Dezember 2023 (Değişik İş Karar No.: […]; Soruşturma No.: […]; BM 8), - zwei Schreiben des türkischen Anwalts vom (…) Februar 2023 und (…) Januar 2024 (BM 1 und 9) sowie ein Foto des Beschwerdeführers.

E-2698/2024 Seite 4 B. Das SEM stellte seinen Entscheidentwurf am 24. April 2024 der Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu. Innert Frist wurde keine Stellungnahme zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 26. April 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleich- zeitig beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus. D. D.a Mit nicht rechtsgenüglich unterzeichneter Eingabe vom 1. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 26. April 2024 Beschwerde erheben und bean- tragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine Be- schwerdeverbesserung (Eingabe mit Originalunterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur) einzureichen. D.c Mit am 2. Mai 2024 beim Gericht eingegangener Eingabe kam der Be- schwerdeführer dieser Aufforderung nach. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, es seien zwei weitere Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, darunter ei- nes wegen Präsidentenbeleidigung und eines, dessen Inhalt infolge eines Geheimhaltungsbeschlusses nicht bekannt sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er folgende Beweismittel (alle in Kopie, inklusive Über- setzung) zu den Akten: - Besprechungsprotokoll zwischen der Polizeidirektion H._______ und dem Staats- anwalt vom (…) November 2022 (betreffend Präsidentenbeleidigung),

E-2698/2024 Seite 5 - Überweisungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft G._______ an die Staats- anwaltschaft E._______ vom (…) Dezember 2022 (Sorusturma No. […] [betref- fend Terrorpropaganda]), - Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft E._______ an die Gendarmerie E._______ vom (…) Januar 2023, je ein Schreiben der Gendarmerie E._______ und der Gendarmerie G._______ vom (…) Januar 2023 und Unzuständigkeitsbe- schluss (Yetkisizlik karari) der Staatsanwaltschaft E._______ an die Staatsanwalt- schaft F._______ vom (…) März 2023 (alle betreffend Soruşturma No. […] [betref- fend Terrorpropaganda]), - Schreiben der Polizeidirektion F._______ an das Ermittlungsbüro für terroristische Straftaten in F._______ vom (…) August 2023, - Ermittlungsbericht (Araştırma Raporu) der Polizeidirektion I._______ an die Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) April 2024, - Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik karari) der Staatsanwaltschaft I._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) Juni 2024 (Soruşturma No. […] [betreffend Terrorpropaganda]), inklusive Adresse-Abfrageformular vom (…) Juni 2024, - Antrag auf Erlass eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) Dezember 2023, Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş Karar) des Straf- richters des (…) Friedensstrafrichteramts F._______ vom (…) Dezember 2023 (BM8), Vorführbefehl (Yakalama Emri) des (…) Friedensstrafrichteramts F._______ vom (…) Dezember 2023, drei Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) April 2024, (…) August 2024 und (…) Dezember 2024 sowie Akteneinsichtsgesuch des türkischen Rechtsanwalts vom (…) Januar 2024 (alle betreffend Soruşturma No. […] [betreffend Terrorpropaganda]), - Vereinigungsbeschluss (Birlestirme Karari) der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) August 2023 betreffend die Vereinigung des Verfahrens mit der Soruşturma No. (…) [betreffend Terrorpropaganda] mit dem Verfahren mit der Soruşturma No. (…), - Schreiben der Polizeidirektion J._______ an die Staatsanwaltschaft J._______ vom (…) August 2024 betreffend eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer, inklusive Ermittlungsprotokoll vom (…) August 2024, sowie Unzuständigkeitsbeschluss (Yet- ksizlik karari) der Staatsanwaltschaft J._______ vom (…) November 2024 (beide betreffend Soruşturma No. […] [betreffend Terrorpropaganda]), - Vereinigungsbeschluss (Birlestirme Karari) der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) November 2024 betreffend die Vereinigung des Verfahrens mit der Soruşturma No. (…) (betreffend Terrorpropaganda) mit dem Verfahren mit der Soruşturma No. (…).

E-2698/2024 Seite 6

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet wurde.

E. 4.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsbegehren gestellt, das damit begründet wird, die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen des Beschwer- deführers und Beweismittel (etwa das Schreiben des türkischen Anwalts), die seine Flüchtlingseigenschaft belegen würden, nicht zur Kenntnis ge- nommen respektive wesentliche Sachverhaltselemente unterschlagen

E-2698/2024 Seite 7 (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwir- kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachver- haltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtser- heblichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).

E. 4.3 Das Gericht stellt vorab fest, dass die Vorinstanz die vom Beschwerde- führer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, darunter auch das Schreiben seines türkischen Anwalts, in der angefochtenen Ver- fügung vollständig aufgelistet hat (vgl. A31 S. 3). Bezüglich des auf diesen Beweismitteln basierenden Vorbringens des Beschwerdeführers, gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet wor- den, kam die Vorinstanz im Wesentlichen zum Schluss, dieses sei nicht asylrelevant. Es ist nicht ersichtlich und wurde auf Beschwerdeebene auch nicht dargelegt, inwiefern das Schreiben des türkischen Anwalts zu einer anderen Einschätzung der Asylrelevanz dieser Vorbringen führen könnte. Im Übrigen hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit allen relevanten Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers und der Situation in der Türkei hinreichend auseinandergesetzt und diese gewür- digt. Es ist daher auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt sein sollte, zumal es dem

E-2698/2024 Seite 8 Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Auf Beschwerdeebene wurden sodann keine ergänzenden Ausführungen zum Sachverhalt gemacht, womit dieser insgesamt als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann. Dass der Beschwerdeführer inhaltlich zu einem anderen Ergebnis kommt als das SEM, betrifft sodann die materielle Würdigung des Sachverhalts auf welche nachfolgend einzu- gehen sein wird.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesent- lichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mit- nahme durch die Polizei anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten vom

21. März 2021, das angebliche Spitzelangebot sowie die weiteren Verfol- gungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden seien vage und oberflächlich, ausweichend, repetitiv und substanzlos ausgefallen. Es sei nicht plausibel, dass die Behörden, nachdem der Beschwerdeführer sich offensichtlich nicht an seine Zusage zur Spitzeltätigkeit gehalten habe,

E-2698/2024 Seite 9 rund anderthalb Jahre zugewartet und ihn täglich beschattet und bedroht hätten, ohne ihn erneut mitzunehmen beziehungsweise die Drohungen ge- gen ihn wahr zu machen, zumal sie anlässlich der geltend gemachten Mit- nahme hart gegen ihn vorgegangen seien, so dass sein Gesicht voller Blut gewesen sei. Ohnehin scheine es aber insbesondere angesichts des nie- derschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers realitätsfern, dass die Polizei ihn – gerade in einer grossen Stadt wie F._______ – über mehrere Monate hinweg mit der von ihm behaupteten Intensität beobachtet und beschattet haben soll. Insgesamt würden diese Vorbringen konstruiert wirken und seien damit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die türkischen Strafverfol- gungsbehörden gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet hätten und ein Vorführbefehl gegen ihn be- stehe, seien sodann nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass das eingereichte Dokument des (…) Friedensstrafrichteramts F._______ betreffend die Ausstellung eines Vorführbefehls vom (…) Dezember 2023 abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweise, womit es keinen Rückschluss auf das ihm konkret vorgeworfene Vergehen zulasse. Auch die weiteren eingereichten Dokumente würden über keinerlei (verifizierbare) Sicher- heitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente seien einfach fälschbar und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle, könne jedoch ohnehin offenbleiben, weil die ein- gereichten Beweismittel zwar aufzeigten, dass gegen den Beschwerdefüh- rer mindestens ein hängiges Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei aktuell offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen wür- den. Hinsichtlich des geltend gemachten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführ- beschluss handle, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuver- nehmen. Seine Beiträge auf (…) stünden sodann in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn. Zudem sei er zwar seit 2016/2017 in den sozialen Medien aktiv, habe jedoch erst kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei ein Konto auf seinen eigenen Namen eröffnet. An den genauen Inhalt seiner Beiträge könne er sich nicht erin- nern und seinen letzten Post habe er im Jahr 2022 publiziert. Wie seine

E-2698/2024 Seite 10 Anwälte Kenntnis von dem Verfahren gegen ihn erhalten hätten, habe er ferner nicht plausibel darlegen können. Aufgrund seiner Angaben und der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei seinen Internet- Beiträgen um eine qualifizierte und in häufiger Kadenz erfolgende politi- sche Meinungsäusserung gehandelt habe, aufgrund derer die türkischen Behörden ein erhöhtes Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Hinsichtlich seiner polizeilichen Mitnahme sowie der – unbelegt gebliebe- nen – Verurteilung im Jahr 2014 sei festzustellen, dass die Anerkennung als Flüchtling eine aktuelle Bedrohungslage voraussetze. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzuma- chen. Gemäss dem eingereichten Anwaltsschreiben vom (…) Februar 2023 sei der Beschwerdeführer zwar 2014 festgenommen, der Klage sei aber nicht nachgegangen worden. Auch den eingereichten Auszügen aus UYAP seien keine Informationen betreffend ein abgeschlossenes Verfah- ren oder Urteil gegen ihn zu entnehmen. Entsprechend sei dieses Vorbrin- gen ebenfalls nicht geeignet, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu be- gründen. Schliesslich könne aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten für die – an sich legale – HDP nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu gewissen Belästigungen (durch die türkischen Behörden) gekommen sei. Die geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP und ein allfälliges Interesse der Behörden an seiner Person würden indes nicht genügen, um eine be- gründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung anzunehmen. Er sei weder Mitglied der HDP noch in einer expo- nierten Stellung für diese Partei tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtungen, deswegen in- haftiert zu werden, verwirklichen würden.

E. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen entgegen, seit 2022 seien in der Türkei mehrere Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sowie wegen Terrorpropaganda gegen ihn eröffnet worden. Die eingereichten Beweismittel würden mit der Mitteilung der Tat durchaus einen materiellen Inhalt aufweisen und seien zudem mit einem QR-Code versehen, womit sie überprüfbare Sicherheit- selemente enthielten. Überdies verkenne das SEM, dass die Türkei kein Rechtsstaat sei und nicht von fairen Prozessen ausgegangen werden könne. Über ihn bestehe sodann ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person». Auch eine lokale Fiche könne zu Verfolgungsmassnahmen oder Problemen im Alltag führen, weshalb eine begründete Furcht vor

E-2698/2024 Seite 11 Repressalien bestehe. Nach seiner Ausreise habe die Polizei an seiner letzten Wohnadresse mehrmals Razzien durchgeführt, womit die Argu- mentation, ihm seien keine Nachteile entstanden, nicht zielführend sei. Er befürchte, wegen seinen Meinungsäusserungen in den sozialen Medien auf unbestimmte Zeit inhaftiert und gefoltert zu werden. Die auf seinem aktiven (…)-Konto ersichtlichen Beiträge seien äusserst regimekritisch, so dass eine mehrjährige Haftstrafe zu erwarten sei. Da er strafrechtlich vor- belastet und den türkischen Behörden bereits bekannt sei, würde er zu ei- ner unbedingten Haftstrafe verurteilt. Als nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht zu werten sei aufgrund der Aktenlage, dass er sich in der Türkei in letzter Zeit in den sozialen Medien regimekritisch geäussert habe und dass gegen ihn deswegen ein politisch motiviertes Strafverfahren eingeleitet worden sei. Angesichts des erlassenen Festnahmebefehls müsse damit gerechnet werden, dass er bei oder nach einer Rückkehr in die Türkei festgenommen werde. Da das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft in C._______ und F._______ geführt werde, könne nicht (mehr) von einer lokal begrenzten Dimension der Angelegenheit aus- gegangen werden, weshalb ihm in der Türkei keine innerstaatliche Zu- fluchtsmöglichkeit offenstehe. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungs- verfahrens misshandelt würde. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türki- schen Behörden ihn angesichts seiner familiären Verbindungen (er stamme aus einer politisch aktiven Familie) und seines politischen Hinter- grunds als Regimegegner erkennen würden. Gleichzeitig müsse angenom- men werden, dass die heimatlichen Behörden den Verdacht hegen wür- den, dass er sich im Dunstkreis der PKK bewege und sich daher aus türki- scher Sicht politisch missliebig engagiere. Angesichts der bislang beste- henden Beweise und des politischen Profils seiner Familie, müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von mehreren Anklageerhebungen und einer Verurteilung ausgegangen werden. Insgesamt habe er aufgrund des Gesagten bei einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante (Reflex-)Ver- folgung zu befürchten.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist da- rin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG respektive Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann

E-2698/2024 Seite 12 daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden.

E. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Heimatstaat nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt. So gab er anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er sei kein Mitglied der HDP, habe sich jedoch seit 2014 ehrenamtlich bei deren Ju- gendflügel engagiert. Er habe versucht, Menschen für die Partei zu gewin- nen, sie über die Demokratie, Grundrechte, schulische Ausbildung in der Muttersprache und die (Partei-)Aktivitäten zu informieren und sie von den Drogen fernzuhalten. Zudem habe er vor Wahlen Anlässe und Festivals organisiert und dabei Broschüren verteilt. An den Anlässen sei er für die Sicherheit zuständig gewesen (vgl. A25 F53 ff. und F96 ff.). Nach konstan- ter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2).

E. 7.2 Die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung behauptete be- dingte Verurteilung im Jahr 2014 (vgl. A25 F53 und F90 ff.) findet in den Akten keine Stützte. Vielmehr sei er gemäss dem eingereichten Anwalts- schreiben vom (…) Februar 2023 (vgl. BM 1) im Jahr 2014 zwar von der Polizei gefasst worden, es sei jedoch keine Strafverfolgung gegen ihn ein- geleitet worden. Auch den eingereichten UYAP-Auszügen sind keine Infor- mationen betreffend ein abgeschlossenes Verfahren oder Urteil gegen ihn zu entnehmen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer das behauptete Ur- teil trotz Nachfrage seitens des SEM (vgl. A25 F92 f.) bis heute nicht ins Recht gelegt. Selbst bei einer unterstellten bedingten Verurteilung im Jahr 2014 wäre aber nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer ausführte, während des Auf- schubs der Freiheitsstrafe nicht straffällig geworden zu sein (vgl. A25 F53 und F92).

E. 7.3 Gestützt auf die Akten ergibt sich auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung. Eine solche wurde denn auch erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 9 f. und 11). Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zwar an, sein Va- ter sei Mitglied bei der HDP und sei jeweils bei Wahlen als Urnenmitarbeiter tätig, weshalb er ebenfalls Probleme mit der türkischen Polizei gehabt habe; zudem seien auch seine Onkel bei der HDP tätig (vgl. A25 F159 f.).

E-2698/2024 Seite 13 Er (der Beschwerdeführer) machte dabei aber nicht ansatzweise geltend, dass er vor seiner Ausreise wegen politischer Aktivitäten seines Vaters oder seiner Onkel in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre.

E. 7.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anbelangt, erwägt das Gericht was folgt:

E. 7.4.1 Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass gegen ihn in der Türkei zwei Strafverfahren eingeleitet worden seien (vgl. A25 F111). Den Referenzschreiben des türkischen Anwalts vom (…) Februar 2023 vom (…) Januar 2024 kann entnommen werden, dass das von der Staatsanwaltschaft in E._______ gegen den Beschwerdefüh- rer unter der Soruşturma No. (…) eröffnete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft F._______ unter der Soruşturma No. (…) (betreffend Terrorpropaganda) fortgeführt worden sei (vgl. BM 1 und 9). Betreffend die Ermittlungen in E._______ erliess die zuständige Staatsanwaltschaft am (…) März 2023 einen Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik kararı; vgl. Bst. E hiervor); inwiefern dieses Verfahren – wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. A25 F115) – wieder aktiviert worden sein soll, ist gestützt auf die Akten nicht nachvollziehbar. Den mit Eingabe vom 24. Februar 2025 eingereichten Beweismitteln lassen sich sodann fünf weitere Ermittlungs- verfahren mit den Soruşturma No. (…), (…), (…), (…) und (…) (alle betref- fend Terrorpropaganda) entnehmen. In den Verfahren mit den Soruşturma No. (…) und (…) wurden ebenfalls Unzuständigkeitsbeschlüsse erlassen; die Verfahren mit den Soruşturma No. (…) und (…) wurden mit dem Ver- fahren mit der Soruşturma No. (…) unter dieser Verfahrensnummer verei- nigt (vgl. Bst. E hiervor). Mit Eingabe vom 24. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass in der Türkei zwei weitere Strafver- fahren gegen ihn eröffnet worden seien, darunter eines wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, welches sich in der Ermittlungsphase befinde, so- wie ein anderes, bei welchem der Straftatbestand noch unbekannt sei und ein Geheimhaltebeschluss bestehe. Sobald er im Besitz dieses Geheim- haltebeschlusses sei, wolle er diesen zusammen mit den anderen Ermitt- lungsakten nachreichen. Bislang sind diese beiden neu geltend gemachten Strafverfahren indes unbelegt geblieben. Gestützt auf das vorangehend Ausgeführte ist aufgrund der Aktenlage zum heutigen Zeitpunkt somit nur von zwei gegen den Beschwerdeführer hängigen Ermittlungsverfahren mit den Soruşturma No. (…) und (…) auszugehen, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Justizdokumente einreichen konnte, indes bis heute keinen Auszug aus dem UYAP Avukat Portal ins Recht gelegt hat, aus dem die geltend

E-2698/2024 Seite 14 gemachten Ermittlungsverfahren hervorgehen würden, obwohl ihm dies angesichts der Tatsache, dass er sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei rechtlich vertreten ist, möglich gewesen sein müsste.

E. 7.4.2 Bezüglich des Ermittlungsverfahrens mit der Sorusturma No. (…) be- treffend Terrorpropaganda liegt lediglich ein Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) Dezember 2022 im Recht (vgl. Bst. E hiervor). Inwiefern dieses Verfahren seither weitergeführt wurde, ist weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- sichtlich. Im Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda mit der Soruşturma No. (…) hiess das (…) Friedensstrafrichteramt F._______ das Gesuch um Ausstellung eines Vorführbefehls am (…) Dezember 2023 gut (BM 8). Der gleichentags ausgestellte Vorführbefehl dient dem Zweck der Einvernahme (vgl. Bst. E hiervor), wobei die Ausstellung solcher Vorführ- befehle gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfah- ren wegen Terrorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in abseh- barer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens der zu- ständige(n) Staatsanwaltschaft(en) tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden. Weiter ist offen, ob – falls es in Bezug auf das Verfahren überhaupt zu einer Anklage kommt – das zu- ständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsver- fahren eröffnen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Referenzurteil, a.a.O. E. 8 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbeson- dere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstel- len (vgl. Referenzurteil, a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist davon

E-2698/2024 Seite 15 auszugehen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist (vgl. E. 7.2 hiervor) und daher als «Ersttäter» gilt. Zudem verfügen – wie oben dargelegt – weder er noch seine Angehörigen über ein geschärftes politisches Profil (vgl. E. 7.1 und E. 7.3 hiervor).

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Terrorpropa- ganda – auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbrin- gen – als strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastete Person, die kein po- litisches Profil aufweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Po- litmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Referenzurteil, a.a.O. E. 8 sowie auch Urteile des BVGer E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6).

E. 7.5 Schliesslich machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung pauschal ein exilpolitisches Engagement geltend (Unterstützung der HDP im Exil, vgl. A25 F148 ff.). Dieses Vorbringen, welches auf Beschwerde- ebene nicht weiter substantiiert wurde, erweist sich als unbelegte Behaup- tung. Demnach besteht keinerlei Veranlassung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch politische Aktivitäten in der Schweiz das Inte- resse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte (vgl. zur Rechtspre- chung betreffend exilpolitische Aktivitäten türkischer Asylsuchender bspw. Urteile BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.1 und D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 E. 7).

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine

E-2698/2024 Seite 16 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-2698/2024 Seite 17

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).

E. 9.3.2 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Gemäss ak- tueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Be- troffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vul- nerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).

E-2698/2024 Seite 18

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Provinz C._______), wo er – mit Ausnahme eines kurzen Aufenthalts in F._______ vor seiner Ausreise – gelebt hat. Zwar zählen sowohl die Provinz C._______ als auch die Provinz F._______ zu den von den schweren Erdbeben betroffenen Regionen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist indes festzustellen, dass die Häuser der Familie des Beschwerdeführers in B._______ und F._______ zwar durch die Erdbeben beschädigt wurden, seinen Angaben zufolge aber nach wie vor bewohnbar sind und repariert werden (vgl. A25 F34 f.). Seine Familienmitglieder (Eltern, Geschwister sowie weitere Ver- wandte) sind mehrheitlich in B._______, aber auch in F._______ und an weiteren Orten in der Türkei wohnhaft (vgl. A25 F36 ff.), so dass im Hei- matstaat von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, das ihm bei der Rückkehr bei Bedarf eine Unterkunft bieten kann. Zudem verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer (vgl. A25 F5 f.) über Arbeitser- fahrung im Bereich (…) (vgl. A25 F27 ff.), weshalb ihm eine wirtschaftliche Reintegration in der Türkei zumutbar ist, zumal die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen. Damit sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs sprechen.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2698/2024 Seite 19

E. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren sind – ex ante betrachtet – als aus- sichtslos zu bezeichnen, weshalb ungeachtet der belegten Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2698/2024 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2698/2024 Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ (Provinz C._______) stammende kurdische Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2022 illegal (...) aus seinem Heimatstaat aus und gelangte am 30. Oktober 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. November 2022 wurden seine Personalien aufgenommen. Mit Verfügung vom 29. November 2022 wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 17. April 2024 folgte die Anhörung zu seinen Asylgründen. A.b Im Rahmen seiner Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Familie sei im Jahr 1994 - noch vor seiner Geburt - aus ihrem Heimatdorf in der Provinz E._______ vertrieben worden und in die Provinz C._______ gezogen. Im Jahr 2014 sei er im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Regierung einmal von der Polizei auf der Strasse mitgenommen, geschlagen und am darauffolgenden Tag einem Gericht vorgeführt worden, wobei ihm der Versuch der Aufhebung der Einheit des Staates vorgeworfen worden sei. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden, wobei der Vollzug der Strafe für (...) Jahre aufgeschoben worden sei. In diesen (...) Jahren habe er keine Straftat verübt, weshalb seine Akte geschlossen worden sei. Seit 2014 habe er sich sodann ehrenamtlich beim Jugendflügel der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) engagiert und versucht, Menschen für die Partei zu gewinnen, sie über die Demokratie, Grundrechte, schulische Ausbildung in der Muttersprache und die (Partei-)Aktivitäten zu informieren sowie sie von Drogen fernzuhalten. Zudem habe er jeweils vor den Wahlen Anlässe und Festivals organisiert und dabei Broschüren verteilt. An den Anlässen sei er für die Sicherheit zuständig gewesen. Im Rahmen der Newroz-Feierlichkeiten vom 21. März 2021 in C._______ sei er von vier Zivilpolizisten mit einem Auto an einen unbekannten Ort mitgenommen, als Terrorist beschimpft und geschlagen worden. Die Polizisten hätten ihm angeboten, für sie als Spitzel zu arbeiten und sie über alle Parteiaktivitäten zu informieren. Weil sie ihm gedroht hätten, seiner Familie etwas anzutun und ihn nicht in Ruhe zu lassen, habe er das Spitzelangebot akzeptieren müssen, woraufhin er freigelassen worden sei. In der Folge habe er jedoch bemerkt, dass er verfolgt werde. Vor seinem Haus habe er einen Wagen der zivilen Polizei gesehen. Er sei verbal belästigt und psychisch unter Druck gesetzt worden. Auch nachdem er deshalb ungefähr im Januar 2022 zu seinem Bruder nach F._______ gezogen sei und begonnen habe, mit diesem zusammenzuarbeiten, hätten die Belästigungen, Bedrohungen und Beschattungen seitens der Zivilpolizei angedauert. Diese sei ständig vor seinem Haus und an seinem Arbeitsort erschienen, was seine Nachbarn sowie seinen Arbeitgeber gestört habe, weshalb er seine Arbeit auch habe aufgeben müssen. Die Polizisten hätten ihm jeweils gedroht, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden und ihn ins Gefängnis bringen würden, wenn er weiterhin versuche, Menschen für die Partei zu gewinnen. Mangels Beweise hätten sie ihn jedoch nicht festnehmen können. Als er von seinen Anwälten erfahren habe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei, habe er sich zur Ausreise entschieden. Ungefähr im März 2023, nach seiner Ausreise, habe die Polizei bei ihm zuhause in F._______ eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei seine Schwester genötigt worden sei, seinen aktuellen Aufenthaltsort in der Schweiz zu nennen. In der Folge habe die Polizei noch ein-, zweimal nach ihm gefragt, sei danach aber nicht mehr zu ihm nach Hause gegangen. Es sei jedoch ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden, weshalb er bei der Rückkehr in die Türkei verhaftet würde. A.c Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seines Asylgesuchs die folgenden Unterlagen zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis in A26):

- Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ an die Polizeibehörde F._______, Abteilungsdirektion für Terrorismusbekämpfung, vom (...) April 2023 (Sayi: [...]; BM 2),

- Bericht der Polizeidirektion F._______, Terrorbekämpfungsabteilung, an das Ermittlungsbüro für Terrorverbrechen F._______ vom (...) Juni 2023 (BM 3),

- Polizeirapport (Ara tirma Tutana i) vom (...) Juni 2023 (BM 4),

- Überweisungsbericht (Fezleke) der Polizei G._______ an die Staatsanwaltschaft G._______, inklusive Open Source-Untersuchungsbericht (Açik Kaynak Ara tirma Raporu), vom (...) Dezember 2022 (Fezleke No. [...]; BM 5 und 6),

- Auszüge aus e-Devlet und aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; BM 7 und 11),

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik Karar) des (...) Friedensstrafrichteramts F._______ vom (...) Dezember 2023 (De i ik Karar No.: [...]; Soru turma No.: [...]; BM 8),

- zwei Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) Februar 2023 und (...) Januar 2024 (BM 1 und 9) sowie ein Foto des Beschwerdeführers. B. Das SEM stellte seinen Entscheidentwurf am 24. April 2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu. Innert Frist wurde keine Stellungnahme zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 26. April 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. D.a Mit nicht rechtsgenüglich unterzeichneter Eingabe vom 1. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 26. April 2024 Beschwerde erheben und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine Beschwerdeverbesserung (Eingabe mit Originalunterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur) einzureichen. D.c Mit am 2. Mai 2024 beim Gericht eingegangener Eingabe kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, es seien zwei weitere Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, darunter eines wegen Präsidentenbeleidigung und eines, dessen Inhalt infolge eines Geheimhaltungsbeschlusses nicht bekannt sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er folgende Beweismittel (alle in Kopie, inklusive Übersetzung) zu den Akten:

- Besprechungsprotokoll zwischen der Polizeidirektion H._______ und dem Staatsanwalt vom (...) November 2022 (betreffend Präsidentenbeleidigung),

- Überweisungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft G._______ an die Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) Dezember 2022 (Sorusturma No. [...] [betreffend Terrorpropaganda]),

- Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft E._______ an die Gendarmerie E._______ vom (...) Januar 2023, je ein Schreiben der Gendarmerie E._______ und der Gendarmerie G._______ vom (...) Januar 2023 und Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik karari) der Staatsanwaltschaft E._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) März 2023 (alle betreffend Soru turma No. [...] [betreffend Terrorpropaganda]),

- Schreiben der Polizeidirektion F._______ an das Ermittlungsbüro für terroristische Straftaten in F._______ vom (...) August 2023,

- Ermittlungsbericht (Ara tirma Raporu) der Polizeidirektion I._______ an die Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) April 2024,

- Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik karari) der Staatsanwaltschaft I._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) Juni 2024 (Soru turma No. [...] [betreffend Terrorpropaganda]), inklusive Adresse-Abfrageformular vom (...) Juni 2024,

- Antrag auf Erlass eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) Dezember 2023, Beschluss in sonstiger Sache (De i ik Karar) des Strafrichters des (...) Friedensstrafrichteramts F._______ vom (...) Dezember 2023 (BM8), Vorführbefehl (Yakalama Emri) des (...) Friedensstrafrichteramts F._______ vom (...) Dezember 2023, drei Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) April 2024, (...) August 2024 und (...) Dezember 2024 sowie Akteneinsichtsgesuch des türkischen Rechtsanwalts vom (...) Januar 2024 (alle betreffend Soru turma No. [...] [betreffend Terrorpropaganda]),

- Vereinigungsbeschluss (Birlestirme Karari) der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) August 2023 betreffend die Vereinigung des Verfahrens mit der Soru turma No. (...) [betreffend Terrorpropaganda] mit dem Verfahren mit der Soru turma No. (...),

- Schreiben der Polizeidirektion J._______ an die Staatsanwaltschaft J._______ vom (...) August 2024 betreffend eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer, inklusive Ermittlungsprotokoll vom (...) August 2024, sowie Unzuständigkeitsbeschluss (Yetksizlik karari) der Staatsanwaltschaft J._______ vom (...) November 2024 (beide betreffend Soru turma No. [...] [betreffend Terrorpropaganda]),

- Vereinigungsbeschluss (Birlestirme Karari) der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) November 2024 betreffend die Vereinigung des Verfahrens mit der Soru turma No. (...) (betreffend Terrorpropaganda) mit dem Verfahren mit der Soru turma No. (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde. 4. 4.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsbegehren gestellt, das damit begründet wird, die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers und Beweismittel (etwa das Schreiben des türkischen Anwalts), die seine Flüchtlingseigenschaft belegen würden, nicht zur Kenntnis genommen respektive wesentliche Sachverhaltselemente unterschlagen (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Kölz/Hä-ner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 4.3 Das Gericht stellt vorab fest, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, darunter auch das Schreiben seines türkischen Anwalts, in der angefochtenen Verfügung vollständig aufgelistet hat (vgl. A31 S. 3). Bezüglich des auf diesen Beweismitteln basierenden Vorbringens des Beschwerdeführers, gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden, kam die Vorinstanz im Wesentlichen zum Schluss, dieses sei nicht asylrelevant. Es ist nicht ersichtlich und wurde auf Beschwerdeebene auch nicht dargelegt, inwiefern das Schreiben des türkischen Anwalts zu einer anderen Einschätzung der Asylrelevanz dieser Vorbringen führen könnte. Im Übrigen hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit allen relevanten Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers und der Situation in der Türkei hinreichend auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Es ist daher auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt sein sollte, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Auf Beschwerdeebene wurden sodann keine ergänzenden Ausführungen zum Sachverhalt gemacht, womit dieser insgesamt als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann. Dass der Beschwerdeführer inhaltlich zu einem anderen Ergebnis kommt als das SEM, betrifft sodann die materielle Würdigung des Sachverhalts auf welche nachfolgend einzugehen sein wird. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitnahme durch die Polizei anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten vom 21. März 2021, das angebliche Spitzelangebot sowie die weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden seien vage und oberflächlich, ausweichend, repetitiv und substanzlos ausgefallen. Es sei nicht plausibel, dass die Behörden, nachdem der Beschwerdeführer sich offensichtlich nicht an seine Zusage zur Spitzeltätigkeit gehalten habe, rund anderthalb Jahre zugewartet und ihn täglich beschattet und bedroht hätten, ohne ihn erneut mitzunehmen beziehungsweise die Drohungen gegen ihn wahr zu machen, zumal sie anlässlich der geltend gemachten Mitnahme hart gegen ihn vorgegangen seien, so dass sein Gesicht voller Blut gewesen sei. Ohnehin scheine es aber insbesondere angesichts des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers realitätsfern, dass die Polizei ihn - gerade in einer grossen Stadt wie F._______ - über mehrere Monate hinweg mit der von ihm behaupteten Intensität beobachtet und beschattet haben soll. Insgesamt würden diese Vorbringen konstruiert wirken und seien damit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet hätten und ein Vorführbefehl gegen ihn bestehe, seien sodann nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass das eingereichte Dokument des (...) Friedensstrafrichteramts F._______ betreffend die Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) Dezember 2023 abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweise, womit es keinen Rückschluss auf das ihm konkret vorgeworfene Vergehen zulasse. Auch die weiteren eingereichten Dokumente würden über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente seien einfach fälschbar und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle, könne jedoch ohnehin offenbleiben, weil die eingereichten Beweismittel zwar aufzeigten, dass gegen den Beschwerdeführer mindestens ein hängiges Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei aktuell offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des geltend gemachten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbeschluss handle, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Seine Beiträge auf (...) stünden sodann in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn. Zudem sei er zwar seit 2016/2017 in den sozialen Medien aktiv, habe jedoch erst kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei ein Konto auf seinen eigenen Namen eröffnet. An den genauen Inhalt seiner Beiträge könne er sich nicht erinnern und seinen letzten Post habe er im Jahr 2022 publiziert. Wie seine Anwälte Kenntnis von dem Verfahren gegen ihn erhalten hätten, habe er ferner nicht plausibel darlegen können. Aufgrund seiner Angaben und der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei seinen Internet-Beiträgen um eine qualifizierte und in häufiger Kadenz erfolgende politische Meinungsäusserung gehandelt habe, aufgrund derer die türkischen Behörden ein erhöhtes Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Hinsichtlich seiner polizeilichen Mitnahme sowie der - unbelegt gebliebenen - Verurteilung im Jahr 2014 sei festzustellen, dass die Anerkennung als Flüchtling eine aktuelle Bedrohungslage voraussetze. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Gemäss dem eingereichten Anwaltsschreiben vom (...) Februar 2023 sei der Beschwerdeführer zwar 2014 festgenommen, der Klage sei aber nicht nachgegangen worden. Auch den eingereichten Auszügen aus UYAP seien keine Informationen betreffend ein abgeschlossenes Verfahren oder Urteil gegen ihn zu entnehmen. Entsprechend sei dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu begründen. Schliesslich könne aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten für die - an sich legale - HDP nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu gewissen Belästigungen (durch die türkischen Behörden) gekommen sei. Die geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP und ein allfälliges Interesse der Behörden an seiner Person würden indes nicht genügen, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Er sei weder Mitglied der HDP noch in einer exponierten Stellung für diese Partei tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtungen, deswegen inhaftiert zu werden, verwirklichen würden. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, seit 2022 seien in der Türkei mehrere Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sowie wegen Terrorpropaganda gegen ihn eröffnet worden. Die eingereichten Beweismittel würden mit der Mitteilung der Tat durchaus einen materiellen Inhalt aufweisen und seien zudem mit einem QR-Code versehen, womit sie überprüfbare Sicherheitselemente enthielten. Überdies verkenne das SEM, dass die Türkei kein Rechtsstaat sei und nicht von fairen Prozessen ausgegangen werden könne. Über ihn bestehe sodann ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person». Auch eine lokale Fiche könne zu Verfolgungsmassnahmen oder Problemen im Alltag führen, weshalb eine begründete Furcht vor Repressalien bestehe. Nach seiner Ausreise habe die Polizei an seiner letzten Wohnadresse mehrmals Razzien durchgeführt, womit die Argumentation, ihm seien keine Nachteile entstanden, nicht zielführend sei. Er befürchte, wegen seinen Meinungsäusserungen in den sozialen Medien auf unbestimmte Zeit inhaftiert und gefoltert zu werden. Die auf seinem aktiven (...)-Konto ersichtlichen Beiträge seien äusserst regimekritisch, so dass eine mehrjährige Haftstrafe zu erwarten sei. Da er strafrechtlich vorbelastet und den türkischen Behörden bereits bekannt sei, würde er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt. Als nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht zu werten sei aufgrund der Aktenlage, dass er sich in der Türkei in letzter Zeit in den sozialen Medien regimekritisch geäussert habe und dass gegen ihn deswegen ein politisch motiviertes Strafverfahren eingeleitet worden sei. Angesichts des erlassenen Festnahmebefehls müsse damit gerechnet werden, dass er bei oder nach einer Rückkehr in die Türkei festgenommen werde. Da das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft in C._______ und F._______ geführt werde, könne nicht (mehr) von einer lokal begrenzten Dimension der Angelegenheit ausgegangen werden, weshalb ihm in der Türkei keine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit offenstehe. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt würde. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ihn angesichts seiner familiären Verbindungen (er stamme aus einer politisch aktiven Familie) und seines politischen Hintergrunds als Regimegegner erkennen würden. Gleichzeitig müsse angenommen werden, dass die heimatlichen Behörden den Verdacht hegen würden, dass er sich im Dunstkreis der PKK bewege und sich daher aus türkischer Sicht politisch missliebig engagiere. Angesichts der bislang bestehenden Beweise und des politischen Profils seiner Familie, müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von mehreren Anklageerhebungen und einer Verurteilung ausgegangen werden. Insgesamt habe er aufgrund des Gesagten bei einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung zu befürchten. 7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG respektive Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Heimatstaat nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt. So gab er anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er sei kein Mitglied der HDP, habe sich jedoch seit 2014 ehrenamtlich bei deren Jugendflügel engagiert. Er habe versucht, Menschen für die Partei zu gewinnen, sie über die Demokratie, Grundrechte, schulische Ausbildung in der Muttersprache und die (Partei-)Aktivitäten zu informieren und sie von den Drogen fernzuhalten. Zudem habe er vor Wahlen Anlässe und Festivals organisiert und dabei Broschüren verteilt. An den Anlässen sei er für die Sicherheit zuständig gewesen (vgl. A25 F53 ff. und F96 ff.). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). 7.2 Die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung behauptete bedingte Verurteilung im Jahr 2014 (vgl. A25 F53 und F90 ff.) findet in den Akten keine Stützte. Vielmehr sei er gemäss dem eingereichten Anwaltsschreiben vom (...) Februar 2023 (vgl. BM 1) im Jahr 2014 zwar von der Polizei gefasst worden, es sei jedoch keine Strafverfolgung gegen ihn eingeleitet worden. Auch den eingereichten UYAP-Auszügen sind keine Informationen betreffend ein abgeschlossenes Verfahren oder Urteil gegen ihn zu entnehmen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer das behauptete Urteil trotz Nachfrage seitens des SEM (vgl. A25 F92 f.) bis heute nicht ins Recht gelegt. Selbst bei einer unterstellten bedingten Verurteilung im Jahr 2014 wäre aber nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer ausführte, während des Aufschubs der Freiheitsstrafe nicht straffällig geworden zu sein (vgl. A25 F53 und F92). 7.3 Gestützt auf die Akten ergibt sich auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung. Eine solche wurde denn auch erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 9 f. und 11). Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zwar an, sein Vater sei Mitglied bei der HDP und sei jeweils bei Wahlen als Urnenmitarbeiter tätig, weshalb er ebenfalls Probleme mit der türkischen Polizei gehabt habe; zudem seien auch seine Onkel bei der HDP tätig (vgl. A25 F159 f.). Er (der Beschwerdeführer) machte dabei aber nicht ansatzweise geltend, dass er vor seiner Ausreise wegen politischer Aktivitäten seines Vaters oder seiner Onkel in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre. 7.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anbelangt, erwägt das Gericht was folgt: 7.4.1 Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass gegen ihn in der Türkei zwei Strafverfahren eingeleitet worden seien (vgl. A25 F111). Den Referenzschreiben des türkischen Anwalts vom (...) Februar 2023 vom (...) Januar 2024 kann entnommen werden, dass das von der Staatsanwaltschaft in E._______ gegen den Beschwerdeführer unter der Soru turma No. (...) eröffnete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft F._______ unter der Soru turma No. (...) (betreffend Terrorpropaganda) fortgeführt worden sei (vgl. BM 1 und 9). Betreffend die Ermittlungen in E._______ erliess die zuständige Staatsanwaltschaft am (...) März 2023 einen Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik karari; vgl. Bst. E hiervor); inwiefern dieses Verfahren - wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. A25 F115) - wieder aktiviert worden sein soll, ist gestützt auf die Akten nicht nachvollziehbar. Den mit Eingabe vom 24. Februar 2025 eingereichten Beweismitteln lassen sich sodann fünf weitere Ermittlungsverfahren mit den Soru turma No. (...), (...), (...), (...) und (...) (alle betreffend Terrorpropaganda) entnehmen. In den Verfahren mit den Soru turma No. (...) und (...) wurden ebenfalls Unzuständigkeitsbeschlüsse erlassen; die Verfahren mit den Soru turma No. (...) und (...) wurden mit dem Verfahren mit der Soru turma No. (...) unter dieser Verfahrensnummer vereinigt (vgl. Bst. E hiervor). Mit Eingabe vom 24. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass in der Türkei zwei weitere Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien, darunter eines wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, welches sich in der Ermittlungsphase befinde, sowie ein anderes, bei welchem der Straftatbestand noch unbekannt sei und ein Geheimhaltebeschluss bestehe. Sobald er im Besitz dieses Geheimhaltebeschlusses sei, wolle er diesen zusammen mit den anderen Ermittlungsakten nachreichen. Bislang sind diese beiden neu geltend gemachten Strafverfahren indes unbelegt geblieben. Gestützt auf das vorangehend Ausgeführte ist aufgrund der Aktenlage zum heutigen Zeitpunkt somit nur von zwei gegen den Beschwerdeführer hängigen Ermittlungsverfahren mit den Soru turma No. (...) und (...) auszugehen, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Justizdokumente einreichen konnte, indes bis heute keinen Auszug aus dem UYAP Avukat Portal ins Recht gelegt hat, aus dem die geltend gemachten Ermittlungsverfahren hervorgehen würden, obwohl ihm dies angesichts der Tatsache, dass er sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei rechtlich vertreten ist, möglich gewesen sein müsste. 7.4.2 Bezüglich des Ermittlungsverfahrens mit der Sorusturma No. (...) betreffend Terrorpropaganda liegt lediglich ein Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) Dezember 2022 im Recht (vgl. Bst. E hiervor). Inwiefern dieses Verfahren seither weitergeführt wurde, ist weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ersichtlich. Im Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda mit der Soru turma No. (...) hiess das (...) Friedensstrafrichteramt F._______ das Gesuch um Ausstellung eines Vorführbefehls am (...) Dezember 2023 gut (BM 8). Der gleichentags ausgestellte Vorführbefehl dient dem Zweck der Einvernahme (vgl. Bst. E hiervor), wobei die Ausstellung solcher Vorführbefehle gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständige(n) Staatsanwaltschaft(en) tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden. Weiter ist offen, ob - falls es in Bezug auf das Verfahren überhaupt zu einer Anklage kommt - das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Referenzurteil, a.a.O. E. 8 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. Referenzurteil, a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist (vgl. E. 7.2 hiervor) und daher als «Ersttäter» gilt. Zudem verfügen - wie oben dargelegt - weder er noch seine Angehörigen über ein geschärftes politisches Profil (vgl. E. 7.1 und E. 7.3 hiervor). 7.4.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Terrorpropaganda - auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen - als strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Referenzurteil, a.a.O. E. 8 sowie auch Urteile des BVGer E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). 7.5 Schliesslich machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung pauschal ein exilpolitisches Engagement geltend (Unterstützung der HDP im Exil, vgl. A25 F148 ff.). Dieses Vorbringen, welches auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiiert wurde, erweist sich als unbelegte Behauptung. Demnach besteht keinerlei Veranlassung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch politische Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte (vgl. zur Rechtsprechung betreffend exilpolitische Aktivitäten türkischer Asylsuchender bspw. Urteile BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.1 und D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 E. 7). 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). 9.3.2 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Provinz C._______), wo er - mit Ausnahme eines kurzen Aufenthalts in F._______ vor seiner Ausreise - gelebt hat. Zwar zählen sowohl die Provinz C._______ als auch die Provinz F._______ zu den von den schweren Erdbeben betroffenen Regionen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist indes festzustellen, dass die Häuser der Familie des Beschwerdeführers in B._______ und F._______ zwar durch die Erdbeben beschädigt wurden, seinen Angaben zufolge aber nach wie vor bewohnbar sind und repariert werden (vgl. A25 F34 f.). Seine Familienmitglieder (Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte) sind mehrheitlich in B._______, aber auch in F._______ und an weiteren Orten in der Türkei wohnhaft (vgl. A25 F36 ff.), so dass im Heimatstaat von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, das ihm bei der Rückkehr bei Bedarf eine Unterkunft bieten kann. Zudem verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer (vgl. A25 F5 f.) über Arbeitserfahrung im Bereich (...) (vgl. A25 F27 ff.), weshalb ihm eine wirtschaftliche Reintegration in der Türkei zumutbar ist, zumal die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen. Damit sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren sind - ex ante betrachtet - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb ungeachtet der belegten Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: