Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Juli 2022 (SEM-Akte 9) respektive am (…) September 2021 (SEM- Akte 21 F15 ff.) und gelangte nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in C._______ über Serbien am 10. Juli 2022 in die Schweiz, wo er am glei- chen Tag um Asyl nachsuchte. Das SEM nahm am 15. Juli 2022 seine Per- sonalien auf. A.b Mit Eingaben vom 28. März 2023 und 3. Mai 2023 reichte der Be- schwerdeführer folgende Unterlagen (Kopien) beim SEM ein (vgl. Verfü- gung SEM Ziff. I.3 sowie SEM-Akte 20): – Dokument betreffend Wahl seines Vaters in den (…) der HDP (Halkların Demo- kratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in B._______ vom (…) 2016 (Bm. 1); Festnahmebefehl des (…) Friedensstrafgerichts D._______ vom (…) 2022 betreffend seinen Cousin E._______ (Bm. 2); Brief seines Cousins E._______ vom (…) 2023 (Bm. 3); Auszüge aus dem Befragungsprotokoll sowie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ betreffend seinen Cousin F._______ (Bm. 4); – Screenshots aus Social Media betreffend G._______ (Bm. 5); drei Fotos (Laden in B._______ [2015], Teilnahme an Demonstration der HDP [2015], Screenshot einer Online-Sitzung des G._______ [2021]; Bm. 6); USB-Stick mit zwei Videos seiner Teilnahme an prokurdischen Kundgebungen (Bm. 12); – Geburtsanzeige betreffend sein Kind vom (…) (Bm. 7); Ausweis, Reisepass und Heiratsurkunde des Beschwerdeführers (Bm. 8); Ausweise von Familienmitglie- dern (Bm. 9); abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aus H._______ (Bm. 10); Steuerbescheinigungen seiner Unternehmen I._______ und J._______ (Bm. 11); – e Devlet-Auszug betreffend seine Ein- und Ausreisen in den Jahren 2017-2021 (Bm. 13). A.c Am 4. April 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Nachdem sein Asyl- gesuch am 13. April 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war, fand am 31. Mai 2023 die ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in der Türkei an Kundgebungen und Veran- staltungen der HDP sowie an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Er sei
E-5323/2025 Seite 3 bis 2002 als Mitglied der HDP registriert gewesen, habe innerhalb der Par- tei jedoch keine besondere Funktion innegehabt. Danach habe er keiner Partei mehr angehört. Er sei Kommissionsmitglied des im Jahre 2017 ge- gründeten Vereins G._______ gewesen. Er sei für diesen nicht persönlich aktiv gewesen, habe ihn jedoch finanziell unterstützt und sei an Entschei- dungen beteiligt gewesen. Der Verein sei nicht offiziell registriert und auch nicht verboten gewesen, habe ausschliesslich übers Internet agiert und Fa- milien finanziell sowie mit Lebensmitteln unterstützt. In den Jahren 2017 bis 2021 sei er – aus geschäftlichen Gründen und um Verwandte, darunter seinen Cousin E._______, der von den türkischen Behörden gesucht wor- den sei, zu besuchen – wiederholt H._______ gereist. Danach sei er in den Jahren 2017, 2019 und 2021 drei Mal von der Polizei angehalten und je- weils dreissig bis vierzig Minuten befragt und anschliessend wieder freige- lassen worden. Die Polizei habe ihn zu seinen Reisen H._______ befragt und dabei beleidigt, geschlagen und getreten. Sie habe ihm vorgeworfen, als Spitzel respektive als Kurier für die KCK (Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaft Kurdistans) / PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) zu arbeiten und für diese Nachrichten in und aus H._______ zu transferieren. Er habe dies stets verneint. Die Polizeibeamten hätten ihn aufgefordert, für sie H._______ als Agent zu arbeiten. Es sei ihm im Gegenzug finanzielle Unterstützung zugesichert worden. Er habe diese Angebote jeweils abgelehnt. Bei der letzten Festnahme im März 2021 sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Am (…) September 2021 sei er legal K._______ gereist. Nachdem sein Aufenthaltstitel K._______ nach sechs Monaten nicht verlängert worden sei, sei er am (…) März 2022 via Dubai und Serbien, wo er sich drei Monate lang aufgehalten habe, in die Schweiz weitergereist. Er fürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei umgebracht zu werden. Die türkischen Behörden würden ihn und seine gesamte Fami- lie als Terroristen betrachten. A.d Am 19. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Screenshot ei- nes Instagram-Posts über die Ermordung von L._______ und am 4. April 2024 ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts M._______ vom
7. Februar 2024 zu den Akten. A.e Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 27. März 2025 zur Ein- reichung eines aktuellen UYAP-Auszugs sowie ihn betreffender aktueller Dokumente der türkischen Justiz auf. Am 17. April 2025 reichte der Be- schwerdeführer die folgenden Beweismittel ein (vgl. Verfügung SEM Ziff. I.4 sowie SEM-Akte 20): – Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______, undatiert (Bm. 14);
E-5323/2025 Seite 4 – Hausdurchsuchungsbericht der Provinzpolizeidirektion B._______ vom (…) 2022 (Bm. 18); – Vorführbefehl des (…) Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) 2024 (Bm. 16); – Todesurkunde seines Vaters vom (…) 2025 (A20 Bm. 15), – Schreiben seines türkischen Anwalts N._______ vom 15. April 2025 (Bm. 17). Gleichzeitig teilte er mit, er haben keinen Zugriff auf sein UYAP-Konto. Sein Anwalt habe die Dokumente direkt von der Staatsanwaltschaft erhalten. A.f Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, eine intern durchgeführte Dokumentenanalyse habe ergeben, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ und der Vorführbefehl des (…) Friedensstrafgerichts B._______ mehrere objektive Fälschungs- merkmale aufweisen würden. Deshalb erachte das SEM diese Dokumente als Fälschungen. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm zu den Fälschungsvorwürfen mit Eingabe vom 4. Juni 2025 Stellung und führte aus, gemäss den Angaben seines türkischen Anwalts könne in der Türkei nur ein Gericht, nicht aber die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl erlassen. Es werde gegen ihn unter der Akten-Nr. (…) ein Ermittlungsverfahren geführt. Wegen seiner Nichter- reichbarkeit habe das (…) Strafgericht B._______ auf Antrag der Staats- anwaltschaft einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Es sei zudem unter der Akten-Nr. (…) ein Verfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda gegen ihn hängig. Gleichzeitig übermittelte er die folgenden Beweismittel (vgl. Verfügung SEM Ziff. I.6 sowie SEM-Akte 20): – Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an die Polizeidienststelle der Pro- vinz B._______ bezüglich Ermittlungsverfahren Nr. (…) (Bm. 20) und Open- Source Bericht der Terrorismusbekämpfungsabteilung vom […] 2025 (Bm. 21); – Referenzschreiben des türkischen Anwalts N._______ vom 30. Mai 2025 (Bm. 19). B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 – eröffnet am 17. Juni 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. C.a Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die
E-5323/2025 Seite 5 Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neube- urteilung und vertiefter Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus- zusetzen. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- sucht. Es wurden mehrere, bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokumente sowie ein Vorführbefehl («yakalama emri») des (…) Friedens- strafgerichts B._______ vom (…) Juli 2025 samt Übersetzung sowie ein USB-Stick mit Videos, auf denen ersichtlich sei, wie sein Anwalt auf sein UYAP-Portal zugreife, als Beweismittel beigelegt. C.b Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde und mit Verfügung vom 24. Juli 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31- 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter dem nachfolgenden Vorbehalt in E. 1.Errore. L'ori- gine riferimento non è stata trovata.4 – einzutreten.
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E. 1.4 Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde kommt von Gesetzes we- gen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen. Folglich ist auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsu- chende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-5323/2025 Seite 7 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. Vorab verneinte sie eine objektive Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte politische Tätigkeit sei nicht derart ausgeprägt, dass er deswegen den Behörden als exponiert erscheine und ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Auch habe er angegeben, es sei seines Wissens kein Strafverfahren ge- gen ihn eröffnet worden. Das Vorgehen, ihn im Hinblick auf grenzüber- schreitende Tätigkeiten zu befragen, erreiche nicht die Schwelle einer flüchtlingsrechtlichen Intensität, die ein menschenunwürdiges Leben un- möglich machen würde und gehe nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen könnten. Schliesslich habe er die Anwerbeversuche seitens der türkischen Behörden erfolgreich ablehnen können. Abgesehen davon handle es sich bei den Befragungen aufgrund seiner Grenzübertritte K._______ – abgesehen vom Fehlverhal- ten einzelner Beamten – um ein reguläres behördliches Vorgehen, um et- waige Verdachtsmomente gegenüber spezifischen Personen zu überprü- fen. Hinsichtlich der Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen seines be- hördlich gesuchten Cousins E._______ weiterhin im Visier der türkischen Behörden zu sein, wies die Vorinstanz darauf hin, dass die vom Beschwer- deführer bisher erlittenen Massnahmen, wie zuvor dargelegt, die flücht- lingsrechtlich relevante Intensität nicht erreichen würden. Den Akten seien auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er wegen der HDP-Mit- gliedschaft seines Vaters oder der Besuche, die er seinem Cousin H._______ abgestattet habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Aus- masses betroffen wäre. Bezüglich der eingereichten türkischen Justizdokumente hielt die Vo- rinstanz fest, diese würden über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und seien damit leicht fälschbar. Die vom Beschwerdeführer erst auf Aufforderung des SEM vom 27. März 2025 hin eingereichte
E-5323/2025 Seite 8 Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ und der Vorführbefehl des (…) Friedensstrafgerichts B._______ seien vom SEM einer umfassen- den Dokumentenanalyse unterzogen worden, auf deren Grundlage das SEM zum Schluss komme, dass es sich dabei wegen zahlreicher formeller und inhaltlicher Abweichungen gegenüber verbürgtem Vergleichsmaterial um Fälschungen handle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellung- nahme die Fälschungsvorwürfen lediglich abgelehnt, ohne sich dazu weiter zu äussern. Bei den mit der Stellungnahme neu eingereichten Dokumenten handle es sich abermals um leicht fälschbare Dokumente, deren Beweis- wert in Anbetracht der zuvor als Fälschung qualifizierten Dokumente äus- serst gering sei. Die übrigen türkischen Justizdokumente würden unabhän- gig davon, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, seine Fami- lienangehörigen und nicht ihn betreffen. Auch das Dokument hinsichtlich der Wahl seines Vaters in den (…) der HDP in B._______ sowie die Screenshots aus Social Media, aus denen die Tätigkeit des Beschwerde- führers für den Verein G._______ zu entnehmen sei, seien nicht geeignet, um eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu untermau- ern.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen auf seine kurdische Herkunft, seine Aktivitäten bei der HDP und seine Tätigkeiten als Vorstandsmitglied beim Verein G._______ hin. Die Vorinstanz ignoriere, dass selbst Kurden, die ihre Ansichten friedlich zum Ausdruck bringen würden, in der Türkei systematisch unterdrückt würden. Seine Reisen H._______ hätten zu dreimaligen Anhaltungen und Befra- gungen geführt. Zudem sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wor- den. Dies zeige, dass er persönlich ins Visier der türkischen Behörden ge- raten sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen handle es sich bei den von ihm eingereichten Beweismitteln, gemäss denen gegen ihn unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (PKK) Ermittlungen eingeleitet worden seien, um offizielle und authenti- sche Dokumente. Diese seien von seinem türkischen Anwalt im UYAP-Sys- tem abgerufen worden und würden in beglaubigter Abschrift vorliegen. Es sei erst kürzlich (am […] Juli 2025) vom (…) Friedensstrafgerichts B._______ ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden; diesem sei zu ent- nehmen, dass gegen ihn eine Untersuchung wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung eingeleitet worden sei. Die gegen ihn geäusser- ten Todesdrohungen und der auf ihn ausgeübte Druck, als Agent arbeiten zu müssen, seien der eigentliche Grund für seine Ausreise K._______ ge- wesen. Im Übrigen leide er aufgrund der anhaltenden physischen und psy- chischen Traumata an Schlafstörungen.
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E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Die Ausführungen in der Beschwerde, unter Hinweis auf die Rechtspre- chung des EGMR und verschiedene Berichte zur Situation in der Türkei, vermögen den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 6.2 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist sein politi- sches Profil als niederschwellig zu bezeichnen. So habe er im Jahr 2002 seine Mitgliedschaft bei der HDP aufgegeben und gehöre seither keiner Partei mehr an. Seine politischen Aktivitäten hätten sich auf Unterstüt- zungstätigkeiten für die HDP, wie die Teilnahem an Kundgebungen und Versammlungen, das Verteilen von Flugblättern und Wahlbeobachtung be- schränkt. Zudem habe sich seine Mitgliedschaft im Verein G._______ auf die finanzielle Unterstützung armer Familien und die entsprechenden Ent- scheidungen im Vorstand, welche Unterstützungsleistungen im Einzelfall zugesprochen werden soll, konzentriert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht darauf zu schliessen, dass dieser Verein im Visier der türkischen Behörden steht. Auch hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Be- helligungen oder Benachteiligungen erwähnt. Was die von ihm in den Jah- ren 2017 bis 2021 erwähnten kurzzeitigen Anhaltungen durch die türkische Polizei anbelangt, während denen er zu seinen Reisen H._______ sowie zu seinem Cousin E._______, der dorthin geflüchtet sei, befragt, geschla- gen und bedroht worden sei, kommt das Gericht zum Schluss, dass sich daraus noch kein ernsthaftes und gezieltes Verfolgungsinteresse der türki- schen Behörden am Beschwerdeführer herleiten lässt. So wurde der Be- schwerdeführer während der erwähnten vier Jahre lediglich drei Mal für kurze Zeit (dreissig bis vierzig Minuten) angehalten und behelligt, wobei seine dabei wiederholt ausgesprochene Weigerung, sich für die türkischen Behörden als Spitzel zu betätigen, für ihn jeweils keine Nachteile nach sich zog. Mithin kann aus diesen Ereignissen noch nicht der Schluss gezogen werden, dass er wegen seiner Ausreisen H._______ sowie den politischen Aktivitäten seines Cousins aus asylrelevanten Gründen ins Visier der hei- matlichen Behörden gelangt wäre respektive deren Interesse geweckt hätte und deswegen künftig mit einer asylbeachtlichen Verfolgung rechnen müsste. Sodann ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die in den Jahren 2017, 2019 und 2021 erfolgten drei Anhaltungen durch die Polizei für sich genommen nicht die Intensität flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile
E-5323/2025 Seite 10 erreichen. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals vorträgt, er sei im September 2021 alleine aus Furcht vor Nachstellungen seitens der türkischen Behörden K._______ gereist, widerspricht dies sei- nen Ausführungen anlässlich seiner Anhörungen, wo er als Grund für seine Reise H._______ angab, dass er dort ein Geschäft habe aufbauen und als Händler habe arbeiten wollen, seine Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten aber nicht verlängert worden sei (vgl. SEM-Akten 21 F51 ff. und 33 F19 ff.). Daher muss dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft beurteilt werden.
E. 6.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, vermochte der Be- schwerdeführer auch nicht glaubhaft zu machen, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet oder gar Anklage erhoben worden wäre. So hat das SEM nachvollziehbar dargelegt, weshalb es zum Schluss ge- langt, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ und der Vorführbefehl des (…) Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) Novem- ber 2024, die der Beschwerdeführer erst auf Aufforderung vom 27. März 2025 eingereicht hat, mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen (vgl. SEM-Akte 47). Diese lassen auch nach Ansicht des Gerichts in ihrer Gesamtheit vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass es sich bei diesen beiden Dokumenten um Fälschungen handelt. Die verschiedenen Erklä- rungsversuche des Beschwerdeführers – er habe diese Unterlagen von seinem türkischen Anwalt zugestellt erhalten und die blosse Wiedergabe des Inhalts der Dokumente – ändern nichts an der offensichtlich fehlenden Authentizität dieser Unterlagen. Da sich der Beschwerdeführer zur Begrün- dung seines Asylgesuchs auf gefälschte Beweismittel abgestützt hat, er- weisen sich seine damit zusammenhängenden Vorbringen als unglaubhaft. Was die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente anbe- langt, kann auf die zutreffenden Feststellungen in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden (vgl. vgl. Verfügung SEM Ziff. II.2 un 2.1, S. 8- 11). Angesichts der Einreichung gefälschter Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren ist auch zu bezweifeln, dass das mit der Beschwerde neu einge- reichte Dokument – ein Vorführbefehl vom (…) Juli 2025 wegen des Vor- wurfs der Terrorpropaganda – authentisch ist. Unbesehen davon ergibt sich daraus nach Einschätzung des Gerichts jedoch ohnehin keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. So dient der Vorführbefehl dem Zweck der Einvernahme, wobei die Ausstellung solcher Vorführbefehle ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein syste- matisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen
E-5323/2025 Seite 11 vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-2698/2024 vom 15. April 2025 E. 7.4.2). Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen sodann keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). So ist denn auch ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung seitens der zustän- digen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt wird. Weiter ist offen, ob – falls es in Bezug auf das Verfahren überhaupt zu einer Anklage kommt – das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren er- öffnen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist zudem erstellt, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungs- verfahren in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe en- den (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer län- geren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024, a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Ak- ten ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten und würde bei ei- ner möglichen Strafzumessung als «Ersttäter» gelten. Er weist zudem wie hievor ausgeführt kein exponiertes Politprofil auf. Damit ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen und es kann letztlich offenbleiben, ob es sich beim auf Beschwerdeebene neu ein- gereichten Dokument um ein echtes Beweismittel handelt.
E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzu- tun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantrage Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.
E-5323/2025 Seite 12
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
E-5323/2025 Seite 13 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). Zudem stammt der Beschwerdeführer nicht aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz. Auf Beschwerdeebene wies er zwar darauf hin, dass er aufgrund der Er- lebnisse in der Türkei an Schlafstörungen und einer erhöhten Alarmbereit- schaft leide. Indes ist nicht ersichtlich, dass er deswegen je professionelle Hilfe in Anspruch genommen hätte. Überdies verfügt die Türkei grundsätz- lich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des
E-5323/2025 Seite 14 BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), weshalb sich da- raus ohnehin keine Unzumutbarkeit ableiten lässt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei sodann über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (SEM-Akte 21 F20 ff.). Aufgrund seiner umfangreichen Berufserfahrung (SEM-Akte 21 F30 ff.) ist davon auszugehen, dass er ohne Weiteres in der Lage sein wird, sich wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzu- bauen. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann im Üb- rigen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziff. III.2), zumal in der Beschwerde diesbezüglich keine Einwände erhoben werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-5323/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5323/2025 Urteil vom 6. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2022 (SEM-Akte 9) respektive am (...) September 2021 (SEM-Akte 21 F15 ff.) und gelangte nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in C._______ über Serbien am 10. Juli 2022 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Das SEM nahm am 15. Juli 2022 seine Personalien auf. A.b Mit Eingaben vom 28. März 2023 und 3. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen (Kopien) beim SEM ein (vgl. Verfügung SEM Ziff. I.3 sowie SEM-Akte 20):
- Dokument betreffend Wahl seines Vaters in den (...) der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in B._______ vom (...) 2016 (Bm. 1); Festnahmebefehl des (...) Friedensstrafgerichts D._______ vom (...) 2022 betreffend seinen Cousin E._______ (Bm. 2); Brief seines Cousins E._______ vom (...) 2023 (Bm. 3); Auszüge aus dem Befragungsprotokoll sowie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ betreffend seinen Cousin F._______ (Bm. 4);
- Screenshots aus Social Media betreffend G._______ (Bm. 5); drei Fotos (Laden in B._______ [2015], Teilnahme an Demonstration der HDP [2015], Screenshot einer Online-Sitzung des G._______ [2021]; Bm. 6); USB-Stick mit zwei Videos seiner Teilnahme an prokurdischen Kundgebungen (Bm. 12);
- Geburtsanzeige betreffend sein Kind vom (...) (Bm. 7); Ausweis, Reisepass und Heiratsurkunde des Beschwerdeführers (Bm. 8); Ausweise von Familienmitgliedern (Bm. 9); abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aus H._______ (Bm. 10); Steuerbescheinigungen seiner Unternehmen I._______ und J._______ (Bm. 11);
- e Devlet-Auszug betreffend seine Ein- und Ausreisen in den Jahren 2017-2021 (Bm. 13). A.c Am 4. April 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Nachdem sein Asylgesuch am 13. April 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war, fand am 31. Mai 2023 die ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in der Türkei an Kundgebungen und Veranstaltungen der HDP sowie an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Er sei bis 2002 als Mitglied der HDP registriert gewesen, habe innerhalb der Partei jedoch keine besondere Funktion innegehabt. Danach habe er keiner Partei mehr angehört. Er sei Kommissionsmitglied des im Jahre 2017 gegründeten Vereins G._______ gewesen. Er sei für diesen nicht persönlich aktiv gewesen, habe ihn jedoch finanziell unterstützt und sei an Entscheidungen beteiligt gewesen. Der Verein sei nicht offiziell registriert und auch nicht verboten gewesen, habe ausschliesslich übers Internet agiert und Familien finanziell sowie mit Lebensmitteln unterstützt. In den Jahren 2017 bis 2021 sei er - aus geschäftlichen Gründen und um Verwandte, darunter seinen Cousin E._______, der von den türkischen Behörden gesucht worden sei, zu besuchen - wiederholt H._______ gereist. Danach sei er in den Jahren 2017, 2019 und 2021 drei Mal von der Polizei angehalten und jeweils dreissig bis vierzig Minuten befragt und anschliessend wieder freigelassen worden. Die Polizei habe ihn zu seinen Reisen H._______ befragt und dabei beleidigt, geschlagen und getreten. Sie habe ihm vorgeworfen, als Spitzel respektive als Kurier für die KCK (Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaft Kurdistans) / PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) zu arbeiten und für diese Nachrichten in und aus H._______ zu transferieren. Er habe dies stets verneint. Die Polizeibeamten hätten ihn aufgefordert, für sie H._______ als Agent zu arbeiten. Es sei ihm im Gegenzug finanzielle Unterstützung zugesichert worden. Er habe diese Angebote jeweils abgelehnt. Bei der letzten Festnahme im März 2021 sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Am (...) September 2021 sei er legal K._______ gereist. Nachdem sein Aufenthaltstitel K._______ nach sechs Monaten nicht verlängert worden sei, sei er am (...) März 2022 via Dubai und Serbien, wo er sich drei Monate lang aufgehalten habe, in die Schweiz weitergereist. Er fürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei umgebracht zu werden. Die türkischen Behörden würden ihn und seine gesamte Familie als Terroristen betrachten. A.d Am 19. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Screenshot eines Instagram-Posts über die Ermordung von L._______ und am 4. April 2024 ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts M._______ vom 7. Februar 2024 zu den Akten. A.e Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 27. März 2025 zur Einreichung eines aktuellen UYAP-Auszugs sowie ihn betreffender aktueller Dokumente der türkischen Justiz auf. Am 17. April 2025 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein (vgl. Verfügung SEM Ziff. I.4 sowie SEM-Akte 20):
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______, undatiert (Bm. 14);
- Hausdurchsuchungsbericht der Provinzpolizeidirektion B._______ vom (...) 2022 (Bm. 18);
- Vorführbefehl des (...) Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) 2024 (Bm. 16);
- Todesurkunde seines Vaters vom (...) 2025 (A20 Bm. 15),
- Schreiben seines türkischen Anwalts N._______ vom 15. April 2025 (Bm. 17). Gleichzeitig teilte er mit, er haben keinen Zugriff auf sein UYAP-Konto. Sein Anwalt habe die Dokumente direkt von der Staatsanwaltschaft erhalten. A.f Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, eine intern durchgeführte Dokumentenanalyse habe ergeben, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ und der Vorführbefehl des (...) Friedensstrafgerichts B._______ mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Deshalb erachte das SEM diese Dokumente als Fälschungen. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm zu den Fälschungsvorwürfen mit Eingabe vom 4. Juni 2025 Stellung und führte aus, gemäss den Angaben seines türkischen Anwalts könne in der Türkei nur ein Gericht, nicht aber die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl erlassen. Es werde gegen ihn unter der Akten-Nr. (...) ein Ermittlungsverfahren geführt. Wegen seiner Nichterreichbarkeit habe das (...) Strafgericht B._______ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Es sei zudem unter der Akten-Nr. (...) ein Verfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda gegen ihn hängig. Gleichzeitig übermittelte er die folgenden Beweismittel (vgl. Verfügung SEM Ziff. I.6 sowie SEM-Akte 20):
- Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an die Polizeidienststelle der Provinz B._______ bezüglich Ermittlungsverfahren Nr. (...) (Bm. 20) und Open-Source Bericht der Terrorismusbekämpfungsabteilung vom [...] 2025 (Bm. 21);
- Referenzschreiben des türkischen Anwalts N._______ vom 30. Mai 2025 (Bm. 19). B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 - eröffnet am 17. Juni 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. C.a Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung und vertiefter Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Es wurden mehrere, bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokumente sowie ein Vorführbefehl («yakalama emri») des (...) Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) Juli 2025 samt Übersetzung sowie ein USB-Stick mit Videos, auf denen ersichtlich sei, wie sein Anwalt auf sein UYAP-Portal zugreife, als Beweismittel beigelegt. C.b Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und mit Verfügung vom 24. Juli 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem nachfolgenden Vorbehalt in E. 1.4 - einzutreten. 1.4 Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen. Folglich ist auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. Vorab verneinte sie eine objektive Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte politische Tätigkeit sei nicht derart ausgeprägt, dass er deswegen den Behörden als exponiert erscheine und ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Auch habe er angegeben, es sei seines Wissens kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Das Vorgehen, ihn im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten zu befragen, erreiche nicht die Schwelle einer flüchtlingsrechtlichen Intensität, die ein menschenunwürdiges Leben unmöglich machen würde und gehe nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen könnten. Schliesslich habe er die Anwerbeversuche seitens der türkischen Behörden erfolgreich ablehnen können. Abgesehen davon handle es sich bei den Befragungen aufgrund seiner Grenzübertritte K._______ - abgesehen vom Fehlverhalten einzelner Beamten - um ein reguläres behördliches Vorgehen, um etwaige Verdachtsmomente gegenüber spezifischen Personen zu überprüfen. Hinsichtlich der Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen seines behördlich gesuchten Cousins E._______ weiterhin im Visier der türkischen Behörden zu sein, wies die Vorinstanz darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer bisher erlittenen Massnahmen, wie zuvor dargelegt, die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht erreichen würden. Den Akten seien auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er wegen der HDP-Mitgliedschaft seines Vaters oder der Besuche, die er seinem Cousin H._______ abgestattet habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen wäre. Bezüglich der eingereichten türkischen Justizdokumente hielt die Vorinstanz fest, diese würden über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und seien damit leicht fälschbar. Die vom Beschwerdeführer erst auf Aufforderung des SEM vom 27. März 2025 hin eingereichte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ und der Vorführbefehl des (...) Friedensstrafgerichts B._______ seien vom SEM einer umfassenden Dokumentenanalyse unterzogen worden, auf deren Grundlage das SEM zum Schluss komme, dass es sich dabei wegen zahlreicher formeller und inhaltlicher Abweichungen gegenüber verbürgtem Vergleichsmaterial um Fälschungen handle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme die Fälschungsvorwürfen lediglich abgelehnt, ohne sich dazu weiter zu äussern. Bei den mit der Stellungnahme neu eingereichten Dokumenten handle es sich abermals um leicht fälschbare Dokumente, deren Beweiswert in Anbetracht der zuvor als Fälschung qualifizierten Dokumente äusserst gering sei. Die übrigen türkischen Justizdokumente würden unabhängig davon, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, seine Familienangehörigen und nicht ihn betreffen. Auch das Dokument hinsichtlich der Wahl seines Vaters in den (...) der HDP in B._______ sowie die Screenshots aus Social Media, aus denen die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Verein G._______ zu entnehmen sei, seien nicht geeignet, um eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu untermauern. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf seine kurdische Herkunft, seine Aktivitäten bei der HDP und seine Tätigkeiten als Vorstandsmitglied beim Verein G._______ hin. Die Vorinstanz ignoriere, dass selbst Kurden, die ihre Ansichten friedlich zum Ausdruck bringen würden, in der Türkei systematisch unterdrückt würden. Seine Reisen H._______ hätten zu dreimaligen Anhaltungen und Befragungen geführt. Zudem sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Dies zeige, dass er persönlich ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen handle es sich bei den von ihm eingereichten Beweismitteln, gemäss denen gegen ihn unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (PKK) Ermittlungen eingeleitet worden seien, um offizielle und authentische Dokumente. Diese seien von seinem türkischen Anwalt im UYAP-System abgerufen worden und würden in beglaubigter Abschrift vorliegen. Es sei erst kürzlich (am [...] Juli 2025) vom (...) Friedensstrafgerichts B._______ ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden; diesem sei zu entnehmen, dass gegen ihn eine Untersuchung wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung eingeleitet worden sei. Die gegen ihn geäusserten Todesdrohungen und der auf ihn ausgeübte Druck, als Agent arbeiten zu müssen, seien der eigentliche Grund für seine Ausreise K._______ gewesen. Im Übrigen leide er aufgrund der anhaltenden physischen und psychischen Traumata an Schlafstörungen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Die Ausführungen in der Beschwerde, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR und verschiedene Berichte zur Situation in der Türkei, vermögen den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist sein politisches Profil als niederschwellig zu bezeichnen. So habe er im Jahr 2002 seine Mitgliedschaft bei der HDP aufgegeben und gehöre seither keiner Partei mehr an. Seine politischen Aktivitäten hätten sich auf Unterstützungstätigkeiten für die HDP, wie die Teilnahem an Kundgebungen und Versammlungen, das Verteilen von Flugblättern und Wahlbeobachtung beschränkt. Zudem habe sich seine Mitgliedschaft im Verein G._______ auf die finanzielle Unterstützung armer Familien und die entsprechenden Entscheidungen im Vorstand, welche Unterstützungsleistungen im Einzelfall zugesprochen werden soll, konzentriert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht darauf zu schliessen, dass dieser Verein im Visier der türkischen Behörden steht. Auch hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Behelligungen oder Benachteiligungen erwähnt. Was die von ihm in den Jahren 2017 bis 2021 erwähnten kurzzeitigen Anhaltungen durch die türkische Polizei anbelangt, während denen er zu seinen Reisen H._______ sowie zu seinem Cousin E._______, der dorthin geflüchtet sei, befragt, geschlagen und bedroht worden sei, kommt das Gericht zum Schluss, dass sich daraus noch kein ernsthaftes und gezieltes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer herleiten lässt. So wurde der Beschwerdeführer während der erwähnten vier Jahre lediglich drei Mal für kurze Zeit (dreissig bis vierzig Minuten) angehalten und behelligt, wobei seine dabei wiederholt ausgesprochene Weigerung, sich für die türkischen Behörden als Spitzel zu betätigen, für ihn jeweils keine Nachteile nach sich zog. Mithin kann aus diesen Ereignissen noch nicht der Schluss gezogen werden, dass er wegen seiner Ausreisen H._______ sowie den politischen Aktivitäten seines Cousins aus asylrelevanten Gründen ins Visier der heimatlichen Behörden gelangt wäre respektive deren Interesse geweckt hätte und deswegen künftig mit einer asylbeachtlichen Verfolgung rechnen müsste. Sodann ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die in den Jahren 2017, 2019 und 2021 erfolgten drei Anhaltungen durch die Polizei für sich genommen nicht die Intensität flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile erreichen. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals vorträgt, er sei im September 2021 alleine aus Furcht vor Nachstellungen seitens der türkischen Behörden K._______ gereist, widerspricht dies seinen Ausführungen anlässlich seiner Anhörungen, wo er als Grund für seine Reise H._______ angab, dass er dort ein Geschäft habe aufbauen und als Händler habe arbeiten wollen, seine Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten aber nicht verlängert worden sei (vgl. SEM-Akten 21 F51 ff. und 33 F19 ff.). Daher muss dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft beurteilt werden. 6.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zu machen, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet oder gar Anklage erhoben worden wäre. So hat das SEM nachvollziehbar dargelegt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ und der Vorführbefehl des (...) Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) November 2024, die der Beschwerdeführer erst auf Aufforderung vom 27. März 2025 eingereicht hat, mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen (vgl. SEM-Akte 47). Diese lassen auch nach Ansicht des Gerichts in ihrer Gesamtheit vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass es sich bei diesen beiden Dokumenten um Fälschungen handelt. Die verschiedenen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers - er habe diese Unterlagen von seinem türkischen Anwalt zugestellt erhalten und die blosse Wiedergabe des Inhalts der Dokumente - ändern nichts an der offensichtlich fehlenden Authentizität dieser Unterlagen. Da sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs auf gefälschte Beweismittel abgestützt hat, erweisen sich seine damit zusammenhängenden Vorbringen als unglaubhaft. Was die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente anbelangt, kann auf die zutreffenden Feststellungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vgl. Verfügung SEM Ziff. II.2 un 2.1, S. 8-11). Angesichts der Einreichung gefälschter Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren ist auch zu bezweifeln, dass das mit der Beschwerde neu eingereichte Dokument - ein Vorführbefehl vom (...) Juli 2025 wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda - authentisch ist. Unbesehen davon ergibt sich daraus nach Einschätzung des Gerichts jedoch ohnehin keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. So dient der Vorführbefehl dem Zweck der Einvernahme, wobei die Ausstellung solcher Vorführbefehle gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-2698/2024 vom 15. April 2025 E. 7.4.2). Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen sodann keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). So ist denn auch ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt wird. Weiter ist offen, ob - falls es in Bezug auf das Verfahren überhaupt zu einer Anklage kommt - das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist zudem erstellt, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024, a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten und würde bei einer möglichen Strafzumessung als «Ersttäter» gelten. Er weist zudem wie hievor ausgeführt kein exponiertes Politprofil auf. Damit ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen und es kann letztlich offenbleiben, ob es sich beim auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokument um ein echtes Beweismittel handelt. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantrage Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). Zudem stammt der Beschwerdeführer nicht aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz. Auf Beschwerdeebene wies er zwar darauf hin, dass er aufgrund der Erlebnisse in der Türkei an Schlafstörungen und einer erhöhten Alarmbereitschaft leide. Indes ist nicht ersichtlich, dass er deswegen je professionelle Hilfe in Anspruch genommen hätte. Überdies verfügt die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), weshalb sich daraus ohnehin keine Unzumutbarkeit ableiten lässt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei sodann über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (SEM-Akte 21 F20 ff.). Aufgrund seiner umfangreichen Berufserfahrung (SEM-Akte 21 F30 ff.) ist davon auszugehen, dass er ohne Weiteres in der Lage sein wird, sich wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann im Übrigen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziff. III.2), zumal in der Beschwerde diesbezüglich keine Einwände erhoben werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: