Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8165/2025 Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen am 5. Dezember 2023 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung durchgeführt und er am 7. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass am 30. Mai 2025 eine ergänzende Anhörung stattfand, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______, habe Architektur sowie Psychologie studiert und habe vor seiner Ausreise als Blogger (Psychologie) und im Grafikgeschäft seiner Familie gearbeitet, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die politische Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familie, vor allem seiner Schwester C._______ ([...]) geltend machte, dass seine Schwester in der Türkei aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein «Hilfestellung und Zusammenhalt» mit Haftbefehl gesucht werde und sie deshalb im Jahr 2016 nach Syrien geflohen sei, dass er selbst nie exponiert politisch aktiv gewesen sei, dass eine andere Schwester im Jahr 2018 wegen eines geteilten Telefonabonnements mit der Schwester C._______, das er auch genutzt habe, festgenommen und inhaftiert worden sei, dass sie in der Folge vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung freigesprochen worden sei und eine Entschädigung für die erlittene Haftzeit erhalten habe, dass er im Jahr 2021 nach seinem Studium in seine Heimat zurückgekehrt sei und Probleme mit den Behörden bekommen habe, dass er von diesen zweimal telefonisch aufgefordert worden sei, als «Spitzel» tätig zu sein, um Informationen über den Aufenthaltsort seiner flüchtigen Schwester weiterzugeben, was er jedoch abgelehnt habe, dass auch verschiedene Hausrazzien stattgefunden hätten und er an jedem Kontrollposten sowie auch am Flughafen anlässlich eines Inlandflugs festgehalten und eingiebig befragt worden sei, was auch mit seinem noch ausstehenden Militärdienst zu tun gehabt hätte, dass er im September 2023 in ein Auto gezerrt worden und entführt worden sei, um ihn zu seiner Schwester zu befragen, wobei man ihn auch misshandelt und mit einer Waffe bedroht habe, dass man ihn erneut aufgefordert habe, als «Spitzel» tätig zu sein und ihm Karrierevorteile versprochen habe, wenn er kooperiere, dass er aus Angst zugestimmt und man ihn daraufhin freigelassen habe, dass er die Türkei daraufhin in Richtung Suleymaniya, Irak, verlassen habe, von wo er mit seiner Schwester C._______ in die Schweiz gereist sei, dass er diverse Beweismittel, vor allem in Bezug auf seine Schwester C._______ zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM seiner Schwester C._______ mit am selben Tag erfolgter Verfügung Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 gegen die ihn betreffende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage diverser Beweismittel (Schreiben des DEM [Demokratisches Gesellschaftszentrum der Kurdinnen in Zürich] vom 10. Oktober 2025; Anschreiben D._______ vom 6. Oktober 2025; E-Devlet Auszug; Stellungnahme des Beschwerdeführers), Beschwerde erhob, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 25. September 2025 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass subeventualiter beantragt wird, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beantragt, dass er in formeller Hinsicht weiter beantragt, das Asyldossier seiner Schwester C._______ sei beizuziehen, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. November 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ablehnte und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht gezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 ein fremdsprachiges Schreiben seines Anwalts in der Türkei einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in formeller Hinsicht eine fehlerhafte Sachverhaltserstellung und Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, dass diese Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass sich das SEM ausreichend mit einer drohenden Reflexverfolgung des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beziehung zur Schwester C._______. und deren Risikoprofil sowie den angegebenen Problemen mit den lokalen Behörden auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2. und 3.), dass die Verfügung der Vorinstanz auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten vor allem den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass sich der Beschwerdeführer selbst nie politisch exponiert habe und keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung durch staatliche Behörden bestehe, dass nie Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, dass die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seiner Schwester C._______ in Anbetracht der geschilderten Ereignisse aufgrund mangelnder Intensität asylrechtlich nicht relevant sei und nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ausgegangen werden könne, dass in Bezug auf die Festhaltungen beziehungsweise Befragungen an Kontrollpunkten und am Flughafen nicht klar sei, ob dies wegen seiner Schwester erfolgt sei oder wegen seines ausstehenden Militärdienstes, dass seine andere Schwester wegen der gemeinsamen Nutzung eines Telefonabonnements seinerzeit freigesprochen und entschädigt worden sei und dies gegen eine drohende Verfolgung seiner Person spreche, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, seine Vorbringen seien als flüchtlingsrechtlich relevant und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, dass er ergänzend exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz vorträgt, auf seine Ausreise in den Nordirak und den unerträglichen psychischen Druck vor seiner Ausreise verweist, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten und Beizug des Asyldossiers der Schwester ([...]) des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die geltend gemachten Nachteile aufgrund der politischen Aktivitäten der Schwester C._______ vorliegend flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen ist, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder die geltend gemachten Übergriffe durch die Polizei (Hausrazzien, Strassenkontrollen, Flughafenkontrollen, Mitnahme durch die Polizei, Schläge und Drohungen) noch die Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten flüchtlingsrechtlich relevant sind, zumal diese den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Intensität nicht genügen (vgl. Urteil des BVGer D-33/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.2.4.3), dass diese Nachteile im Weiteren objektiv gesehen und auch kumuliert nicht auf ein menschenunwürdiges Leben oder eine Zwangslage des Beschwerdeführers in der Türkei schliessen lassen, der er sich lediglich durch eine Flucht hätte entziehen können, dass auch das am 4. Dezember 2025 eingereichte Schreiben des türkischen Anwalts keinen unerträglichen psychischen Druck oder eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung erkennen lässt, dass hierbei darauf zu verweisen ist, dass die restliche Familie noch immer vor Ort wohnhaft ist, es ihnen offensichtlich möglich ist, weiter dort zu wohnen und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Situation für den Beschwerdeführer im Vergleich dazu schwieriger sein sollte, dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem abgeschlossenen Psychologie-Studium zuzumuten ist, an einen anderen Ort beziehungsweise in einen anderen Landesteil in der Türkei zu ziehen, um sich den geltend gemachten lokalen Nachteilen zu entziehen, dass es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des politischen Engagements seiner Familie und der Asylgewährung seiner Schwester in der Schweiz nicht gelingt darzulegen, inwiefern er die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden - namentlich aufgrund einer Reflexverfolgung - in asylrelevanter Weise auf sich gezogen hat, dass die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer selbst strafrechtlich nicht vorbelastet ist und kein relevantes politisches Profil aufweist, weshalb das Risiko einer staatlichen Verfolgung bei der Rückkehr in die Türkei gering ist, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zu schliessen aus dem erfolgreichen rechtsstaatlichen Vorgehen (Freispruch und Entschädigung) einer (weiteren) Schwester des Beschwerdeführers gegen ihre unrechtmässige Verhaftung aufgrund ihrer Verbindung zur gesuchten Schwester - davon auszugehen ist, dass der türkische Staat an den Verwandten der Schwester C._______. kein übergeordnetes Verfolgungsinteresse hat, dass gemäss Rechtsprechung selbst die mehrfache Ausreise in den Nordirak nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen ist, weshalb es sich vorliegend betreffend die vorgebrachte, einmalige Ausreise in den Nordirak nicht anders verhalten kann (vgl. Urteil des BVGer E-5323/2025 vom 6. August 2025 E 6.2), dass auch sein auf Beschwerdeebene geltend gemachtes exilpolitisches Engagement in der Schweiz, welches sich augenscheinlich auf die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen des Vereins DEM beschränkt (vgl. Beschwerdebeilage 3), als niederschwellig zu qualifizieren und flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.) dass der Beschwerdeführer aus der Provinz B._______ stammt, einer Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 betroffen war, gemäss seinen Aussagen jedoch nicht davon auszugehen ist, dass er und seine Familie vom Erdbeben unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen worden sind, dass der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügt, auf das er bereits vor seiner Ausreise zurückgreifen konnte und fundierte Berufserfahrung vorweisen kann, dass er gemäss Aktenlage psychische Probleme geltend macht, jedoch nicht davon auszugehen ist, dass seine Rückkehr zu einer drastischen und lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde, zumal psychische Beeinträchtigungen auch im Heimatstaat behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.5), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: