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D-33/2022

D-33/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

I.

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), suchten am 11. Septem- ber 2020 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 16. September 2020 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am

18. September 2020 fanden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und am 12. Oktober 2020 die Anhörungen nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. A.c Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 wurde das Asylverfahren der Be- schwerdeführenden ins erweiterte Verfahren überführt. Gleichentags wur- den sie dem Kanton C._______ zugewiesen. A.d Am 29. Januar 2021 fanden die ergänzenden Anhörungen statt. A.e Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer – ein türki- scher Staatsangehöriger alevitischen Glaubens – zu seinen Asylgründen im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1996, als er in der Nacht von seiner Arbeit bei einem lokalen Radiosender nach Hause gegangen sei, von einer Polizeipatrouille in der Provinz D._______ entführt und erst einige Tage später von einem Arbeitskollegen in einem Abfallcontainer wieder aufge- funden worden. Obwohl er ein Verfahren anhängig gemacht habe, sei an- schliessend nichts passiert und das entsprechende Dossier sei verschwun- den. Da er sich in der Folge für ein demokratisches, freies und rechtmäs- siges Leben habe einsetzen wollen, sei er im Jahr 2004 dem Studenten- verein "(…)" sowie der zivilen Bewegung "(…)" beigetreten. Nachdem im Jahr 2005 die Partei Demokratik Toplum Partisi (Kurzbezeichnung: DTP; türkisch für Partei der demokratischen Gesellschaft) gegründet worden sei, habe er sich dieser ebenfalls angeschlossen. Während der 9. Oktober-Pro- teste im Jahr 2005 sei er von der Polizei festgenommen und gefoltert wor-

D-33/2022 Seite 3 den, obwohl er sich an den Demonstrationen gar nicht beteiligt habe. We- gen seiner angeblichen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und der Propaganda für eine solche sei er zu einer (…) Haftstrafe verurteilt worden. Nach (…) Monaten sei er am (…) 2006 wieder freigelassen wor- den. Weil er sich weiterhin für Demokratie und Frieden habe einsetzen wol- len, habe er seine politischen Tätigkeiten fortgesetzt. Am (…) 2007 sei er aufgrund von Falschaussagen von zwei Personen erneut festgenommen, gefoltert und anschliessend wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, der Rekrutierung von PKK (Arbeiterpartei "Partiya Karkerên Kurdistanê")-Kämpferinnen und -kämpfern, der Organi- sation und Anleitung von Tätigkeiten und Aktionen im Auftrag einer terro- ristischen Organisation zu einer Strafe von (…) Jahren und (…) Monaten verurteilt worden. Aufgrund einer Strafherabsetzung sei er am (…) 2012 vorzeitig entlassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich im "(…)" engagiert, bis dieser 2016 per Dekret aufgelöst worden sei, und bei der Halkların Demokratik Partisi (Kurzbezeichnung: HDP; türkisch für Demo- kratische Partei der Völker) mitgemacht, wobei er sich an Kundgebungen, dem Kongress und anderen Arbeiten beteiligt habe. Ab (…) 2016 habe er bei der Gemeinde E._______ in der Provinz D._______ gearbeitet. Nach- dem er (…) 2017 erneut festgenommen, (…) Tage lang in Gewahrsam ge- nommen und schliesslich unter Auflagen wieder entlassen worden sei, sei ihm am (…) 2017 per Dekret gekündigt worden. Anschliessend habe sich der Druck durch die Polizei weiter erhöht und er sei immer wieder angehal- ten, kontrolliert und bedroht worden. Im (…) 2020 sei er deshalb mit seiner Ehefrau nach F._______ in die Provinz G._______ gezogen. Auch dort sei er von Polizisten angehalten, bedroht und beschimpft worden. So hätten ihn Polizeibeamte nach der Adressummeldung bei der zuständigen Ver- waltungsbehörde zur Ausweiskontrolle angehalten und ihm vorgeworfen, einen Eintrag im Terrorregister zu haben, weshalb er unter Beobachtung stünde. Am (…) 2020 seien er und seine Ehefrau auf dem Weg zum Ein- kaufen gegen ihren Willen von Polizisten in ein gepanzertes Fahrzeug mit- genommen, mehrere Stunden festgehalten und geschlagen sowie mit dem Tod bedroht worden. In der Folge hätten sie beschlossen, die Türkei am (…) 2020 zu verlassen. A.f Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – brachte bezüglich ihrer Asylgründen zusammengefasst vor, auf- grund des Kurden-Problems habe in F._______, wo sie aufgewachsen sei, stets Krieg geherrscht. Anfangs der 2000er Jahre habe sie sich der Halkın Demokrasi Partisi (Kurzbezeichnung: HADEP; türkisch für Partei der De-

D-33/2022 Seite 4 mokratie des Volkes) angeschlossen und an Kundgebungen, Volksver- sammlungen und anderen Anlässen teilgenommen. Nach deren Auflösung habe sie die Demokratik Halk Partisi (Kurzbezeichnung: DEHAP; türkisch für Demokratische Volkspartei) unterstützt und bei Frauen- und Jugendar- beiten mitgemacht. Am (…) 2003 sei sie anlässlich eines Friedensanlasses festgenommen und zwei Tage lang in Gewahrsam genommen worden, wo- bei sie beschimpft und gefoltert worden sei. Obwohl vor Gericht bewiesen worden sei, dass es sich um einen bewilligten Anlass gehandelt habe, sei gegen sie ein Verfahren eröffnet worden, welches bis heute noch hängig sei. Nach ihrer Freilassung sei sie weiterhin von Polizeibeamten belästigt, beleidigt und beschimpft worden. Ab dem Jahr 2006 habe sie sich für die DTB engagiert. Während der Gefechte mit den Sicherheitskräften (…) 2015 in F._______ sei das Haus ihrer Eltern zerstört worden und sie hätten durch einen Tunnel aus dem Viertel flüchten müssen. Nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer im (…) 2016 sei sie mit ihm nach D._______ gezogen, wo sie freiwillig den (…) der HDP in ihrem Quartiert unterstützt habe. Nachdem ihr Ehemann im (…) 2017 (…) Tage lang fest- gehalten worden sei, sei auch sie von Polizisten beleidigt und unter Druck gesetzt worden. Da sie es nicht mehr ausgehalten hätten, seien sie im (…) 2020 nach F._______ gezogen. Doch bereits nachdem sie (…) 2020 bei den Behörden die Adressänderung gemeldet hätten, seien sie von Po- lizisten angehalten und bedroht worden. Sie hätten deshalb auch von dort wegziehen wollen, dies sei jedoch aufgrund der Covid-Pandemie nicht möglich gewesen. Als sie am (…) 2020 auf dem Weg zum Einkaufen ge- wesen seien, hätten Polizeibeamte sie in ein gepanzertes Fahrzeug ge- zerrt und dort während mehrerer Stunden festgehalten, beschimpft, ge- schlagen und bedroht. Aufgrund dieses Ereignisses hätten sie sich endgül- tig dazu entschlossen, aus ihrem Heimatland zu flüchten. A.g Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdefüh- renden zum Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbrin- gen die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein: - ihre türkischen Identitätskarten (beide im Original), - ihr Familienbüchlein (im Original), - ein Auszug aus dem nationalen Justiznetzwerkprogramm (…), - ein Referenzschreiben sowie eine Vollmacht ihres Anwalts in der Türkei, - eine Mitgliedschaftsbestätigung des Vereins für allgemeine und rechtliche Un- terstützung für Familien von Häftlingen und Verurteilten, - eine Haftbestätigung, - begründetes Urteil vom (…) 2008 samt Übersetzung,

D-33/2022 Seite 5 - begründetes Urteil vom (…) 2009, - eine Anklageschrift samt Übersetzung, - ein Festnahmeentscheid, - drei begründete Urteile (2017/[…], 2018/[…] und 2019/[…]) des Arbeitsge- richts, - drei Entscheide (2018/[…], 2019/[…] und 2019/[…], samt Übersetzung) des Berufungsgerichts, - eine Bestätigung des Militärdienstes, - eine Wohnsitzbestätigung, - Angaben zu einem offenen Ermittlungsverfahren, - 23 Fotos, - ein Universitätsdiplom. B. Mit Verfügung vom 23. März 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 23. April 2021 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde lagen vier Referenzschreiben und diverse aus dem Früh- jahr 2021 stammende Dokumente der türkischen Justiz- und Sicherheits- behörden als Beweismittel bei (vgl. D-1893/2021, BVGer-Akte 1). C.b Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden auf entsprechende Aufforderung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 12. Mai 2021 die Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereich- ten fremdsprachigen Beweisdokumente sowie weitere Beweismittel vom April 2021 zu den Akten (vgl. D-1893/2021, BVGer-Akte 4). D. D.a Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das Staatssekretariat für Mig- ration (SEM) am 18. Juni 2021 die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. D.b In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerde- verfahren mit Abschreibungsentscheid D-1893/2021 vom 25. Juni 2021 als gegenstandslos geworden ab.

D-33/2022 Seite 6 II.

E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 – eröffnet am 3. Dezember 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf (Dispositivziffern 4–6). F. F.a Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Ein- gabe vom 3. Januar 2022 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragten, die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der Fürsorgebestätigung der (…) vom 21. Dezember 2021 bei. F.b Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen die vorinstanz- lichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass – ungeachtet der angeordneten vorläufigen Aufnahme – die Be- schwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 äusserte sich die Vorinstanz zur Be- schwerdeschrift. I. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2022 eingeräum- ten Recht zur Replik Gebrauch und nahmen zur vorinstanzlichen Vernehm- lassung Stellung.

D-33/2022 Seite 7 J. Die Replik wurde der Vorinstanz am 21. Februar 2022 zur Kenntnis ge- bracht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Prüfung allfälli- ger asylrelevanter Vorfluchtgründe und eine daraus fliessende Asylgewäh- rung sowie die Aufhebung der Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3 der

D-33/2022 Seite 8 angefochtenen Verfügung). Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der SEM-Verfü- gung vom 1. Dezember 2021 (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 3 und 7 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Zur Begründung führte sie aus, der einmalige Vorfall aus dem Jahr 1996, als der Beschwerdeführer von einer Polizeipatrouille entführt und an der (…) verletzt worden sei, habe für ihn keine weiteren Nachteile zur Folge gehabt. Es bestehe deshalb weder eine aktuelle Verfolgung noch Grund

D-33/2022 Seite 9 zur Annahme, dass er bei seiner Rückkehr in diesem Zusammenhang mit irgendwelchen Benachteiligungen rechnen müsste. Weiter werde zwar mit den eingereichten Dokumenten belegt, dass er zweimal aufgrund der Mit- gliedschaft in einer terroristischen Organisation sowie der Propaganda für eine terroristische Organisation zu Haftstrafen verurteilt worden sei, diese Verfahren seien jedoch abgeschlossen und damit flüchtlingsrechtlich irre- levant. Auch das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren, infolgedes- sen er (…) 2017 (…) Tage in Untersuchungshaft gewesen sei, sei einge- stellt worden, weshalb er auch diesbezüglich keine persönlichen Konse- quenzen zu befürchten habe. Da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zum gegen sie im Jahre 2003 eingeleiteten Verfahren habe einreichen kön- nen, dieses schon sehr lange zurückliege und daraus für sie bis zu ihrer Ausreise keine Nachteile erwachsen seien, sei davon auszugehen, dass dieses ebenfalls eingestellt worden sei, was im Übrigen auch mit Anwalts- schreiben vom 16. April 2021 bestätigt worden sei. Sodann sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen respektive der alevitischen Be- völkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernst- hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimat- land verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die von den Beschwerdeführenden geltend ge- machten Belästigungen durch die Polizei in Form von Personenkontrollen oder Beschimpfungen würden dabei in ihrer Intensität nicht über die Nach- teile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Soweit die Beschwerdeführen- den vorgebracht hätten, in der Türkei politisch engagiert gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass sie über kein politisches Profil verfügen würden, wel- ches eine erhöhte Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden zu begrün- den vermöge. Hinsichtlich des geltend gemachten Vorfalls vom (…) 2020, als die Beschwerdeführenden von der Polizei mitgenommen, misshandelt und mit dem Tod bedroht worden seien, falle auf, dass beide zwar ausführ- lich von diesem Ereignis hätten berichten können, allerdings komme es in ihren Aussagen betreffend den Zeitpunkt, als sie mitgenommen worden seien und der Anzahl Polizisten, welche sie angehalten hätten, zu mehre- ren Abweichungen, so dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen würden. Abgesehen davon sei ohnehin nicht nachvollziehbar, wieso es die Polizei gerade auf sie abgesehen und einen solch grossen Aufwand betrie- ben haben solle, nur um sie zu bedrohen und aus der Stadt zu vertreiben.

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E. 5.2 In der Beschwerde wendeten die Beschwerdeführenden ein, das SEM habe bei seiner Entscheidung ihre Vorfluchtgründe bewusst ausser Acht gelassen. Dabei sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer jahre- lang für die Vereine "(…)" und "(…)" sowie die Parteien DTP, DEHAP, HA- DEP und zuletzt für die HDP engagiert habe. Aufgrund dieser politischen Tätigkeiten sei er ständig polizeilichen Repressionen ausgesetzt gewesen. Er sei mehrere Male festgenommen und dabei menschenunwürdiger Be- handlung, wie Folter, unterworfen worden. Die Beschwerdeführerin, wel- che ebenfalls seit mehreren Jahren politisch aktiv sei und an zahlreichen Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen habe, sei auch ins Visier der türkischen Behörden geraten. Sie sei am (…) 2003 festgenom- men und während zwei Tagen beschimpft, beleidigt und gefoltert worden. Das gegen sie eingeleitete Strafverfahren sei immer noch hängig. Damit sei erstellt, dass beide aufgrund ihrer mehrjährigen politischen Aktivitäten bei den türkischen Behörden fichiert seien und über sie ein politisches Da- tenblatt bestehe. Damit seien ihre Vorbringen flüchtlingsrechtlich relevant. Ferner hätten sie gerade wegen ihrer politischen Aktivitäten schwere Nach- teile erlitten, seien festgenommen, inhaftiert, gefoltert, beschimpft, beleidigt und mit dem Tod bedroht worden. Durch diese Eingriffe in ihre persönlichen Freiheiten und ihre physische Integrität hätten sie ein Trauma erlitten, wes- halb sie in der Schweiz entsprechend psychiatrisch betreut werden wür- den. Diesem ständigen polizeilichen Druck hätten sie sich nicht einmal durch den Wohnortwechsel von D._______ nach F._______ entziehen können. Infolgedessen und insbesondere nach dem Ereignis vom (…) 2020 hätten sie sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. Sie hätten sodann ihre Erlebnisse übereinstimmend und ohne zu dramatisieren oder zu übertreiben dargelegt. Ausserdem hätten sie zahlreiche Beweismittel eingereicht, um ihre Asylgründe zu untermauern, weshalb ihnen gemäss Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren sei.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei politisch aktiv gewe- sen seien, jedoch würden beide nur über ein sehr niederschwelliges politi- sches Profil verfügen, womit sie keine erhöhte Aufmerksamkeit der heimat- lichen Behörden begründet hätten. Ferner würden die geltend gemachten Repressionen wie Beleidigungen, Beschimpfungen und Anhaltungen in ih- rer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten, wobei die An- gaben des Beschwerdeführers betreffend die Häufigkeit dieser Belästigun- gen anlässlich der beiden Anhörungen erheblich voneinander abgewichen seien. Den Vorfall vom (…) 2020, welcher schliesslich zur Ausreise geführt

D-33/2022 Seite 11 haben soll, hätten sie nicht glaubhaft machen können. Im Übrigen verwies das SEM auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt.

E. 5.4 In ihrer Replik wendeten die Beschwerdeführenden ein, sie seien beide jahrelang politisch aktiv gewesen und hätten dementsprechend ein klares politisches Profil. Sie seien aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und des über sie existierenden Datenblatts ständig ins Visier der Polizei geraten. Dabei habe auch der Wegzug von der Provinz D._______ in die Provinz G._______ gezeigt, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Aufgrund der konkreten Gefahr jederzeit wegen eines konstruierten Sach- verhalts festgenommen und verurteilt zu werden, hätten sie schliesslich entschieden, ihr Heimatland zu verlassen. Damit sei erstellt, dass sie Vor- fluchtgründe gehabt hätten. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die polizeilichen Repressionen, welche sie aufgrund ihres poli- tischen Engagements erlitten hätten, auf die allgemeine Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung reduziere. So sei aktenkundig, dass sie wegen ih- rer politischen Tätigkeiten und Weltanschauungen mehrmals festgenom- men und inhaftiert worden seien, womit sie schwere Nachteile erlitten hät- ten.

E. 6.1 Vorab ist hinsichtlich des Vorfalls im Jahr 1996, bei welchem der Be- schwerdeführer angeblich von einer Polizeipatrouille entführt und an der (…) verletzt worden sein soll, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass dieser – ungeachtet der Glaubhaftigkeit – bei dessen Aus- reise im Jahr 2020 mehr als 24 Jahre zurücklag, weshalb bereits aufgrund eines fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht auf eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ge- schlossen werden kann. Dies wurde auf Beschwerdeebene denn auch nicht bestritten, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübri- gen.

E. 6.2.1 Das politische Engagement der Beschwerdeführenden wurde von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, allerdings kam diese zum Schluss, dass sie über keine politischen Profile verfügen, die eine erhöhte Aufmerk- samkeit der heimatlichen Behörden zu begründen vermögen würden.

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E. 6.2.2 Aufgrund ihrer Vorbringen und den ins Recht gelegten Unterlagen ist ihre langjährige politische Tätigkeit auch für das Gericht glaubhaft darge- legt. So schloss sich der Beschwerdeführer dem Studentenverein "(…)" sowie der Bewegung "(…)" an und war von 2005 bis 2007 für die DTP aktiv (vgl. SEM-Akten […]-31/14 [nachfolgend: SEM-Akte 31/14], F47 f. und F65 ff. und […]-54/17 [nachfolgend: SEM-Akte 54/1], F19 ff.). Nach seiner Haftentlassung (…) 2012 engagierte er sich als Mitglied im "Verein für (…)" (vgl. SEM-Akten 31/14, F50 sowie F65, 54/1, F15 ff. und […]-8 [nachfol- gend: SEM-Akte 8; Beweismittelcouvert], Beweismittel 7) und unterstützte die HDP als Freiwilliger indem er an Konferenzen, Kongressen und Kund- gebungen teilnahm und bei deren Organisation mitwirkte (vgl. SEM-Akte 31/14, F50 und 54/1, F23 ff.). Die Beschwerdeführerin engagierte sich an- fangs der 2000er Jahre als aktives Mitglied bei der HADEP und nach deren Auflösung bei der DEHAP (vgl. SEM-Akten […]-33/12 [nachfolgend: SEM- Akte 33/12], F39 sowie F56 und […]-55/19 [nachfolgend: SEM-Akte 55/19], F16). Zuletzt unterstützte sie den (…) der HDP im Quartier als Freiwillige (vgl. SEM-Akten 33/12, F47 und 55/19, F86).

E. 6.2.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter An- lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beur- teilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-

D-33/2022 Seite 13 lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 6.2.4.1 Aufgrund der Aktenlage kann als erwiesen erachtet werden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2007 insbesondere wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation sowie wegen terroristischer Propaganda verurteilt und infolgedessen vom (…) 2005 bis (…) 2006 so- wie vom (…) 2007 bis (…) 2012 inhaftiert wurde (vgl. SEM-Akten 31/14, F48 ff. und F56–58, 54/17, F25 ff. sowie 8 [Beweismittelcouvert], Beweis- mittel 4, 8–11 und 28). Weiter wurde aufgrund einer Zeugenaussage im Jahr 2017 ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, woraufhin er (…) Tage lang in Gewahrsam genommen wurde. Die gegen ihn erhobenen An- schuldigungen, wonach er Attentate auf Stadtverwaltungen respektive Staatsanwälte und Richter geplant habe, wurden anschliessend wieder fal- len gelassen und das Ermittlungsverfahren eingestellt (vgl. SEM-Akten 31/14, F50, 54/17, F44 und F51 sowie 8 [Beweismittelcouvert], Beweismit- tel 28). Auch die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2003 anlässlich eines Friedensanlasses wegen des Schreibens auf öffentlichen Gebäuden für ideologische Zwecke festgenommen (vgl. SEM-Akten 33/12, F39, F45 und F52 ff., 55/19, F16 ff. sowie 8 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 22 und 39). Daraus ist zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit als Aktivsten für die Anliegen der Kurden exponiert haben und in diesem Zusammenhang nicht unerheblichen Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt waren. Diese Umstände lagen bei ihrer Ausreise im (…) 2020 jedoch bereits längere Zeit zurück, weshalb aus diesen aufgrund ei- nes fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht auf eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ge- schlossen werden kann (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2; 2008/34 E. 7.1).

E. 6.2.4.2 Die geltend gemachte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Be- schwerdeführers bei der Gemeinde E._______ infolge seiner (…) Inhaftie- rung (…) Februar 2017 wurde von der Vorinstanz als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und wurde auch auf Beschwerdeebene nicht infrage gestellt.

E. 6.2.4.3 Für den Zeitraum bis zur Ausreise brachten sie dann nur einen wei- teren konkreten Vorfall vor, nämlich denjenigen vom (…) 2021. Unabhän- gig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist mit der Vorinstanz einig

D-33/2022 Seite 14 zu gehen, dass diese vorübergehende Festhaltung mangels hinreichender Intensität ebenfalls nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. An dieser Einschätzung ändern auch Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie dabei beschimpft, bedroht und ge- schlagen worden seien (vgl. SEM-Akten 31/14, F54, 54/17, F61 ff., 33/12, F 48 f. und 55/19, F47 ff.), nichts, denn nach gängiger Praxis genügen mehrstündige Festnahmen beziehungsweise Festhaltungen, selbst wenn sie von gewissen Tätlichkeiten begleitet sind, grundsätzlich den Anforde- rungen an die Intensität nicht, es sei denn, es müsse noch aus anderen Gründen auf eine künftige Verfolgung stärkerer Intensität geschlossen wer- den (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 E. 6.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nach kurzer Zeit ohne weitere Auflagen wieder freigelas- sen wurden (vgl. SEM-Akten 31/14, F54, 54/17, F61 ff., 33/12, F 48 f. und 55/19, F47 ff.). Ausserdem kann weder den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch den vorliegenden Akten entnommen werden, dass die Sicher- heitsbehörden gegen sie erneut Ermittlungen aufgenommen oder ein Straf- verfahren eingeleitet hätten.

E. 6.2.4.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, immer wieder von der Polizei angehalten und durchsucht worden zu sein (vgl. SEM-Akten 31/14, F52, 54/17, F54 ff., 33/12, F 48 und 55/19, F41 ff.), ist festzuhalten, dass diese Schikanen und Belästigungen mit Blick auf die allgemeine Men- schenrechtslage vor Ort glaubhaft erscheinen. Auch wenn die Behelligun- gen belastend gewesen sein müssen, kann daraus für sich alleine nicht auf eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit geschlossen werden, zumal sie offenbar auch keinen Anlass boten, das Land sofort zu verlassen.

E. 6.2.4.5 Obschon der Entschluss zur Ausreise der Beschwerdeführenden aufgrund dieser Erlebnisse, subjektiv betrachtet nachvollziehbar war, be- stand nach dem Gesagten im Ausreisezeitpunkt keine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch die türkischen Behörden.

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, sie hätten auf- grund ihrer kurdischen Ethnie respektive des alevitischen Glaubens des Beschwerdeführers verschiedene Schikanen und Benachteiligungen (ins- besondere polizeiliche Repressionen wie Beleidigungen, Beschimpfungen und Anhaltungen) erfahren, ist es zwar durchaus glaubhaft, dass sie im türkischen Alltag als Angehörige der kurdischen Ethnie beziehungsweise des alevitischen Glaubens Diskriminierungen erfahren haben. Indessen

D-33/2022 Seite 15 führen solche allgemein die kurdische und/oder alevitische Bevölkerungs- gruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. Die lediglich vage und unsubstantiiert vorge- brachten Benachteiligungen als Kurdin respektive als Alevit gingen jeden- falls nicht über die Nachteile hinaus, welche Teile der kurdischen und ale- vitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Hinzu kommt, dass praxisgemäss sehr strenge Anforderungen für die An- nahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1 und 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und der Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3, D-2759/2020 vom

29. September 2021 E. 7.2 und D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2).

E. 6.4 Bei dieser Sachlage ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Vorverfol- gung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt zu verneinen. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der Lageentwicklung in der Türkei – insbesondere dem derzeit vor dem Verfassungsgericht hän- gigen Verbotsverfahren gegen die HDP (vgl. hierzu Süddeutsche Zeitung, Konflikte – Türkei: Verfassungsgericht nimmt Verbotsklage gegen HDP an,

21. Juni 2021, <https://www.sueddeutsche.de/politik/konflikte-tuerkei-ver- fassungsgericht-nimmt-verbotsklage-gegen-hdp-an-dpa.urn-newsml-dpa- com-20090101-210621-99-80279> sowie Freedom House, Freedom in the World 2022: Turkey, <https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom- world/2022>; beide letztmals abgerufen am […]) – zu bestätigen. Auf Be- schwerdeebene wurde dem nichts Stichhaltiges entgegengehalten und es wurden auch keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-33/2022 Seite 16

E. 7.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurch- führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführen- den mit Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositiv- ziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss wei- tere Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

E. 9.2 Eine Parteientschädigung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

D-33/2022 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-33/2022 Urteil vom 21. Februar 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau, B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), suchten am 11. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 16. September 2020 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am 18. September 2020 fanden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und am 12. Oktober 2020 die Anhörungen nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. A.c Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführenden ins erweiterte Verfahren überführt. Gleichentags wurden sie dem Kanton C._______ zugewiesen. A.d Am 29. Januar 2021 fanden die ergänzenden Anhörungen statt. A.e Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger alevitischen Glaubens - zu seinen Asylgründen im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1996, als er in der Nacht von seiner Arbeit bei einem lokalen Radiosender nach Hause gegangen sei, von einer Polizeipatrouille in der Provinz D._______ entführt und erst einige Tage später von einem Arbeitskollegen in einem Abfallcontainer wieder aufgefunden worden. Obwohl er ein Verfahren anhängig gemacht habe, sei anschliessend nichts passiert und das entsprechende Dossier sei verschwunden. Da er sich in der Folge für ein demokratisches, freies und rechtmässiges Leben habe einsetzen wollen, sei er im Jahr 2004 dem Studentenverein "(...)" sowie der zivilen Bewegung "(...)" beigetreten. Nachdem im Jahr 2005 die Partei Demokratik Toplum Partisi (Kurzbezeichnung: DTP; türkisch für Partei der demokratischen Gesellschaft) gegründet worden sei, habe er sich dieser ebenfalls angeschlossen. Während der 9. Oktober-Proteste im Jahr 2005 sei er von der Polizei festgenommen und gefoltert worden, obwohl er sich an den Demonstrationen gar nicht beteiligt habe. Wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und der Propaganda für eine solche sei er zu einer (...) Haftstrafe verurteilt worden. Nach (...) Monaten sei er am (...) 2006 wieder freigelassen worden. Weil er sich weiterhin für Demokratie und Frieden habe einsetzen wollen, habe er seine politischen Tätigkeiten fortgesetzt. Am (...) 2007 sei er aufgrund von Falschaussagen von zwei Personen erneut festgenommen, gefoltert und anschliessend wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, der Rekrutierung von PKK (Arbeiterpartei "Partiya Karkerên Kurdistanê")-Kämpferinnen und -kämpfern, der Organisation und Anleitung von Tätigkeiten und Aktionen im Auftrag einer terroristischen Organisation zu einer Strafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden. Aufgrund einer Strafherabsetzung sei er am (...) 2012 vorzeitig entlassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich im "(...)" engagiert, bis dieser 2016 per Dekret aufgelöst worden sei, und bei der Halklarin Demokratik Partisi (Kurzbezeichnung: HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) mitgemacht, wobei er sich an Kundgebungen, dem Kongress und anderen Arbeiten beteiligt habe. Ab (...) 2016 habe er bei der Gemeinde E._______ in der Provinz D._______ gearbeitet. Nachdem er (...) 2017 erneut festgenommen, (...) Tage lang in Gewahrsam genommen und schliesslich unter Auflagen wieder entlassen worden sei, sei ihm am (...) 2017 per Dekret gekündigt worden. Anschliessend habe sich der Druck durch die Polizei weiter erhöht und er sei immer wieder angehalten, kontrolliert und bedroht worden. Im (...) 2020 sei er deshalb mit seiner Ehefrau nach F._______ in die Provinz G._______ gezogen. Auch dort sei er von Polizisten angehalten, bedroht und beschimpft worden. So hätten ihn Polizeibeamte nach der Adressummeldung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Ausweiskontrolle angehalten und ihm vorgeworfen, einen Eintrag im Terrorregister zu haben, weshalb er unter Beobachtung stünde. Am (...) 2020 seien er und seine Ehefrau auf dem Weg zum Einkaufen gegen ihren Willen von Polizisten in ein gepanzertes Fahrzeug mitgenommen, mehrere Stunden festgehalten und geschlagen sowie mit dem Tod bedroht worden. In der Folge hätten sie beschlossen, die Türkei am (...) 2020 zu verlassen. A.f Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - brachte bezüglich ihrer Asylgründen zusammengefasst vor, aufgrund des Kurden-Problems habe in F._______, wo sie aufgewachsen sei, stets Krieg geherrscht. Anfangs der 2000er Jahre habe sie sich der Halkin Demokrasi Partisi (Kurzbezeichnung: HADEP; türkisch für Partei der Demokratie des Volkes) angeschlossen und an Kundgebungen, Volksversammlungen und anderen Anlässen teilgenommen. Nach deren Auflösung habe sie die Demokratik Halk Partisi (Kurzbezeichnung: DEHAP; türkisch für Demokratische Volkspartei) unterstützt und bei Frauen- und Jugendarbeiten mitgemacht. Am (...) 2003 sei sie anlässlich eines Friedensanlasses festgenommen und zwei Tage lang in Gewahrsam genommen worden, wobei sie beschimpft und gefoltert worden sei. Obwohl vor Gericht bewiesen worden sei, dass es sich um einen bewilligten Anlass gehandelt habe, sei gegen sie ein Verfahren eröffnet worden, welches bis heute noch hängig sei. Nach ihrer Freilassung sei sie weiterhin von Polizeibeamten belästigt, beleidigt und beschimpft worden. Ab dem Jahr 2006 habe sie sich für die DTB engagiert. Während der Gefechte mit den Sicherheitskräften (...) 2015 in F._______ sei das Haus ihrer Eltern zerstört worden und sie hätten durch einen Tunnel aus dem Viertel flüchten müssen. Nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer im (...) 2016 sei sie mit ihm nach D._______ gezogen, wo sie freiwillig den (...) der HDP in ihrem Quartiert unterstützt habe. Nachdem ihr Ehemann im (...) 2017 (...) Tage lang festgehalten worden sei, sei auch sie von Polizisten beleidigt und unter Druck gesetzt worden. Da sie es nicht mehr ausgehalten hätten, seien sie im (...) 2020 nach F._______ gezogen. Doch bereits nachdem sie (...) 2020 bei den Behörden die Adressänderung gemeldet hätten, seien sie von Polizisten angehalten und bedroht worden. Sie hätten deshalb auch von dort wegziehen wollen, dies sei jedoch aufgrund der Covid-Pandemie nicht möglich gewesen. Als sie am (...) 2020 auf dem Weg zum Einkaufen gewesen seien, hätten Polizeibeamte sie in ein gepanzertes Fahrzeug gezerrt und dort während mehrerer Stunden festgehalten, beschimpft, geschlagen und bedroht. Aufgrund dieses Ereignisses hätten sie sich endgültig dazu entschlossen, aus ihrem Heimatland zu flüchten. A.g Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:

- ihre türkischen Identitätskarten (beide im Original),

- ihr Familienbüchlein (im Original),

- ein Auszug aus dem nationalen Justiznetzwerkprogramm (...),

- ein Referenzschreiben sowie eine Vollmacht ihres Anwalts in der Türkei,

- eine Mitgliedschaftsbestätigung des Vereins für allgemeine und rechtliche Unterstützung für Familien von Häftlingen und Verurteilten,

- eine Haftbestätigung,

- begründetes Urteil vom (...) 2008 samt Übersetzung,

- begründetes Urteil vom (...) 2009,

- eine Anklageschrift samt Übersetzung,

- ein Festnahmeentscheid,

- drei begründete Urteile (2017/[...], 2018/[...] und 2019/[...]) des Arbeitsgerichts,

- drei Entscheide (2018/[...], 2019/[...] und 2019/[...], samt Übersetzung) des Berufungsgerichts,

- eine Bestätigung des Militärdienstes,

- eine Wohnsitzbestätigung,

- Angaben zu einem offenen Ermittlungsverfahren,

- 23 Fotos,

- ein Universitätsdiplom. B. Mit Verfügung vom 23. März 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 23. April 2021 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde lagen vier Referenzschreiben und diverse aus dem Frühjahr 2021 stammende Dokumente der türkischen Justiz- und Sicherheitsbehörden als Beweismittel bei (vgl. D-1893/2021, BVGer-Akte 1). C.b Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden auf entsprechende Aufforderung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 12. Mai 2021 die Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweisdokumente sowie weitere Beweismittel vom April 2021 zu den Akten (vgl. D-1893/2021, BVGer-Akte 4). D. D.a Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 18. Juni 2021 die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. D.b In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid D-1893/2021 vom 25. Juni 2021 als gegenstandslos geworden ab. II. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 - eröffnet am 3. Dezember 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf (Dispositivziffern 4-6). F. F.a Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Januar 2022 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der Fürsorgebestätigung der (...) vom 21. Dezember 2021 bei. F.b Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass - ungeachtet der angeordneten vorläufigen Aufnahme - die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. I. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2022 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und nahmen zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. J. Die Replik wurde der Vorinstanz am 21. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Prüfung allfälliger asylrelevanter Vorfluchtgründe und eine daraus fliessende Asylgewährung sowie die Aufhebung der Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 1. Dezember 2021 (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 3 und 7 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Zur Begründung führte sie aus, der einmalige Vorfall aus dem Jahr 1996, als der Beschwerdeführer von einer Polizeipatrouille entführt und an der (...) verletzt worden sei, habe für ihn keine weiteren Nachteile zur Folge gehabt. Es bestehe deshalb weder eine aktuelle Verfolgung noch Grund zur Annahme, dass er bei seiner Rückkehr in diesem Zusammenhang mit irgendwelchen Benachteiligungen rechnen müsste. Weiter werde zwar mit den eingereichten Dokumenten belegt, dass er zweimal aufgrund der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation sowie der Propaganda für eine terroristische Organisation zu Haftstrafen verurteilt worden sei, diese Verfahren seien jedoch abgeschlossen und damit flüchtlingsrechtlich irrelevant. Auch das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren, infolgedessen er (...) 2017 (...) Tage in Untersuchungshaft gewesen sei, sei eingestellt worden, weshalb er auch diesbezüglich keine persönlichen Konsequenzen zu befürchten habe. Da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zum gegen sie im Jahre 2003 eingeleiteten Verfahren habe einreichen können, dieses schon sehr lange zurückliege und daraus für sie bis zu ihrer Ausreise keine Nachteile erwachsen seien, sei davon auszugehen, dass dieses ebenfalls eingestellt worden sei, was im Übrigen auch mit Anwaltsschreiben vom 16. April 2021 bestätigt worden sei. Sodann sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen respektive der alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Belästigungen durch die Polizei in Form von Personenkontrollen oder Beschimpfungen würden dabei in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Soweit die Beschwerdeführenden vorgebracht hätten, in der Türkei politisch engagiert gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass sie über kein politisches Profil verfügen würden, welches eine erhöhte Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden zu begründen vermöge. Hinsichtlich des geltend gemachten Vorfalls vom (...) 2020, als die Beschwerdeführenden von der Polizei mitgenommen, misshandelt und mit dem Tod bedroht worden seien, falle auf, dass beide zwar ausführlich von diesem Ereignis hätten berichten können, allerdings komme es in ihren Aussagen betreffend den Zeitpunkt, als sie mitgenommen worden seien und der Anzahl Polizisten, welche sie angehalten hätten, zu mehreren Abweichungen, so dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen würden. Abgesehen davon sei ohnehin nicht nachvollziehbar, wieso es die Polizei gerade auf sie abgesehen und einen solch grossen Aufwand betrieben haben solle, nur um sie zu bedrohen und aus der Stadt zu vertreiben. 5.2 In der Beschwerde wendeten die Beschwerdeführenden ein, das SEM habe bei seiner Entscheidung ihre Vorfluchtgründe bewusst ausser Acht gelassen. Dabei sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang für die Vereine "(...)" und "(...)" sowie die Parteien DTP, DEHAP, HADEP und zuletzt für die HDP engagiert habe. Aufgrund dieser politischen Tätigkeiten sei er ständig polizeilichen Repressionen ausgesetzt gewesen. Er sei mehrere Male festgenommen und dabei menschenunwürdiger Behandlung, wie Folter, unterworfen worden. Die Beschwerdeführerin, welche ebenfalls seit mehreren Jahren politisch aktiv sei und an zahlreichen Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen habe, sei auch ins Visier der türkischen Behörden geraten. Sie sei am (...) 2003 festgenommen und während zwei Tagen beschimpft, beleidigt und gefoltert worden. Das gegen sie eingeleitete Strafverfahren sei immer noch hängig. Damit sei erstellt, dass beide aufgrund ihrer mehrjährigen politischen Aktivitäten bei den türkischen Behörden fichiert seien und über sie ein politisches Datenblatt bestehe. Damit seien ihre Vorbringen flüchtlingsrechtlich relevant. Ferner hätten sie gerade wegen ihrer politischen Aktivitäten schwere Nachteile erlitten, seien festgenommen, inhaftiert, gefoltert, beschimpft, beleidigt und mit dem Tod bedroht worden. Durch diese Eingriffe in ihre persönlichen Freiheiten und ihre physische Integrität hätten sie ein Trauma erlitten, weshalb sie in der Schweiz entsprechend psychiatrisch betreut werden würden. Diesem ständigen polizeilichen Druck hätten sie sich nicht einmal durch den Wohnortwechsel von D._______ nach F._______ entziehen können. Infolgedessen und insbesondere nach dem Ereignis vom (...) 2020 hätten sie sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. Sie hätten sodann ihre Erlebnisse übereinstimmend und ohne zu dramatisieren oder zu übertreiben dargelegt. Ausserdem hätten sie zahlreiche Beweismittel eingereicht, um ihre Asylgründe zu untermauern, weshalb ihnen gemäss Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei politisch aktiv gewesen seien, jedoch würden beide nur über ein sehr niederschwelliges politisches Profil verfügen, womit sie keine erhöhte Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden begründet hätten. Ferner würden die geltend gemachten Repressionen wie Beleidigungen, Beschimpfungen und Anhaltungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten, wobei die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Häufigkeit dieser Belästigungen anlässlich der beiden Anhörungen erheblich voneinander abgewichen seien. Den Vorfall vom (...) 2020, welcher schliesslich zur Ausreise geführt haben soll, hätten sie nicht glaubhaft machen können. Im Übrigen verwies das SEM auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt. 5.4 In ihrer Replik wendeten die Beschwerdeführenden ein, sie seien beide jahrelang politisch aktiv gewesen und hätten dementsprechend ein klares politisches Profil. Sie seien aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und des über sie existierenden Datenblatts ständig ins Visier der Polizei geraten. Dabei habe auch der Wegzug von der Provinz D._______ in die Provinz G._______ gezeigt, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Aufgrund der konkreten Gefahr jederzeit wegen eines konstruierten Sachverhalts festgenommen und verurteilt zu werden, hätten sie schliesslich entschieden, ihr Heimatland zu verlassen. Damit sei erstellt, dass sie Vorfluchtgründe gehabt hätten. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die polizeilichen Repressionen, welche sie aufgrund ihres politischen Engagements erlitten hätten, auf die allgemeine Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung reduziere. So sei aktenkundig, dass sie wegen ihrer politischen Tätigkeiten und Weltanschauungen mehrmals festgenommen und inhaftiert worden seien, womit sie schwere Nachteile erlitten hätten. 6. 6.1 Vorab ist hinsichtlich des Vorfalls im Jahr 1996, bei welchem der Beschwerdeführer angeblich von einer Polizeipatrouille entführt und an der (...) verletzt worden sein soll, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser - ungeachtet der Glaubhaftigkeit - bei dessen Ausreise im Jahr 2020 mehr als 24 Jahre zurücklag, weshalb bereits aufgrund eines fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht auf eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise geschlossen werden kann. Dies wurde auf Beschwerdeebene denn auch nicht bestritten, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 6.2 6.2.1 Das politische Engagement der Beschwerdeführenden wurde von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, allerdings kam diese zum Schluss, dass sie über keine politischen Profile verfügen, die eine erhöhte Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden zu begründen vermögen würden. 6.2.2 Aufgrund ihrer Vorbringen und den ins Recht gelegten Unterlagen ist ihre langjährige politische Tätigkeit auch für das Gericht glaubhaft dargelegt. So schloss sich der Beschwerdeführer dem Studentenverein "(...)" sowie der Bewegung "(...)" an und war von 2005 bis 2007 für die DTP aktiv (vgl. SEM-Akten [...]-31/14 [nachfolgend: SEM-Akte 31/14], F47 f. und F65 ff. und [...]-54/17 [nachfolgend: SEM-Akte 54/1], F19 ff.). Nach seiner Haftentlassung (...) 2012 engagierte er sich als Mitglied im "Verein für (...)" (vgl. SEM-Akten 31/14, F50 sowie F65, 54/1, F15 ff. und [...]-8 [nachfolgend: SEM-Akte 8; Beweismittelcouvert], Beweismittel 7) und unterstützte die HDP als Freiwilliger indem er an Konferenzen, Kongressen und Kundgebungen teilnahm und bei deren Organisation mitwirkte (vgl. SEM-Akte 31/14, F50 und 54/1, F23 ff.). Die Beschwerdeführerin engagierte sich anfangs der 2000er Jahre als aktives Mitglied bei der HADEP und nach deren Auflösung bei der DEHAP (vgl. SEM-Akten [...]-33/12 [nachfolgend: SEM-Akte 33/12], F39 sowie F56 und [...]-55/19 [nachfolgend: SEM-Akte 55/19], F16). Zuletzt unterstützte sie den (...) der HDP im Quartier als Freiwillige (vgl. SEM-Akten 33/12, F47 und 55/19, F86). 6.2.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.2.4 6.2.4.1 Aufgrund der Aktenlage kann als erwiesen erachtet werden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2007 insbesondere wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation sowie wegen terroristischer Propaganda verurteilt und infolgedessen vom (...) 2005 bis (...) 2006 sowie vom (...) 2007 bis (...) 2012 inhaftiert wurde (vgl. SEM-Akten 31/14, F48 ff. und F56-58, 54/17, F25 ff. sowie 8 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 4, 8-11 und 28). Weiter wurde aufgrund einer Zeugenaussage im Jahr 2017 ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, woraufhin er (...) Tage lang in Gewahrsam genommen wurde. Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, wonach er Attentate auf Stadtverwaltungen respektive Staatsanwälte und Richter geplant habe, wurden anschliessend wieder fallen gelassen und das Ermittlungsverfahren eingestellt (vgl. SEM-Akten 31/14, F50, 54/17, F44 und F51 sowie 8 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 28). Auch die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2003 anlässlich eines Friedensanlasses wegen des Schreibens auf öffentlichen Gebäuden für ideologische Zwecke festgenommen (vgl. SEM-Akten 33/12, F39, F45 und F52 ff., 55/19, F16 ff. sowie 8 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 22 und 39). Daraus ist zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit als Aktivsten für die Anliegen der Kurden exponiert haben und in diesem Zusammenhang nicht unerheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren. Diese Umstände lagen bei ihrer Ausreise im (...) 2020 jedoch bereits längere Zeit zurück, weshalb aus diesen aufgrund eines fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht auf eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise geschlossen werden kann (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2; 2008/34 E. 7.1). 6.2.4.2 Die geltend gemachte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der Gemeinde E._______ infolge seiner (...) Inhaftierung (...) Februar 2017 wurde von der Vorinstanz als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und wurde auch auf Beschwerdeebene nicht infrage gestellt. 6.2.4.3 Für den Zeitraum bis zur Ausreise brachten sie dann nur einen weiteren konkreten Vorfall vor, nämlich denjenigen vom (...) 2021. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass diese vorübergehende Festhaltung mangels hinreichender Intensität ebenfalls nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. An dieser Einschätzung ändern auch Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie dabei beschimpft, bedroht und geschlagen worden seien (vgl. SEM-Akten 31/14, F54, 54/17, F61 ff., 33/12, F 48 f. und 55/19, F47 ff.), nichts, denn nach gängiger Praxis genügen mehrstündige Festnahmen beziehungsweise Festhaltungen, selbst wenn sie von gewissen Tätlichkeiten begleitet sind, grundsätzlich den Anforderungen an die Intensität nicht, es sei denn, es müsse noch aus anderen Gründen auf eine künftige Verfolgung stärkerer Intensität geschlossen werden (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 E. 6.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nach kurzer Zeit ohne weitere Auflagen wieder freigelassen wurden (vgl. SEM-Akten 31/14, F54, 54/17, F61 ff., 33/12, F 48 f. und 55/19, F47 ff.). Ausserdem kann weder den Aussagen der Beschwerdeführenden noch den vorliegenden Akten entnommen werden, dass die Sicherheitsbehörden gegen sie erneut Ermittlungen aufgenommen oder ein Strafverfahren eingeleitet hätten. 6.2.4.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, immer wieder von der Polizei angehalten und durchsucht worden zu sein (vgl. SEM-Akten 31/14, F52, 54/17, F54 ff., 33/12, F 48 und 55/19, F41 ff.), ist festzuhalten, dass diese Schikanen und Belästigungen mit Blick auf die allgemeine Menschenrechtslage vor Ort glaubhaft erscheinen. Auch wenn die Behelligungen belastend gewesen sein müssen, kann daraus für sich alleine nicht auf eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit geschlossen werden, zumal sie offenbar auch keinen Anlass boten, das Land sofort zu verlassen. 6.2.4.5 Obschon der Entschluss zur Ausreise der Beschwerdeführenden aufgrund dieser Erlebnisse, subjektiv betrachtet nachvollziehbar war, bestand nach dem Gesagten im Ausreisezeitpunkt keine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch die türkischen Behörden. 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, sie hätten aufgrund ihrer kurdischen Ethnie respektive des alevitischen Glaubens des Beschwerdeführers verschiedene Schikanen und Benachteiligungen (insbesondere polizeiliche Repressionen wie Beleidigungen, Beschimpfungen und Anhaltungen) erfahren, ist es zwar durchaus glaubhaft, dass sie im türkischen Alltag als Angehörige der kurdischen Ethnie beziehungsweise des alevitischen Glaubens Diskriminierungen erfahren haben. Indessen führen solche allgemein die kurdische und/oder alevitische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. Die lediglich vage und unsubstantiiert vorgebrachten Benachteiligungen als Kurdin respektive als Alevit gingen jedenfalls nicht über die Nachteile hinaus, welche Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Hinzu kommt, dass praxisgemäss sehr strenge Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1 und 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und der Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3, D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2 und D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). 6.4 Bei dieser Sachlage ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Vorverfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt zu verneinen. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der Lageentwicklung in der Türkei - insbesondere dem derzeit vor dem Verfassungsgericht hängigen Verbotsverfahren gegen die HDP (vgl. hierzu Süddeutsche Zeitung, Konflikte - Türkei: Verfassungsgericht nimmt Verbotsklage gegen HDP an, 21. Juni 2021, https:// www.sueddeutsche.de/politik/konflikte-tuerkei-verfassungsgericht-nimmt-verbotsklage-gegen-hdp-an-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090 101-210621-99-80279 sowie Freedom House, Freedom in the World 2022: Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/ freedom-world/2022 ; beide letztmals abgerufen am [...]) - zu bestätigen. Auf Beschwerdeebene wurde dem nichts Stichhaltiges entgegengehalten und es wurden auch keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 9.2 Eine Parteientschädigung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: