Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______) suchte am 7. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich und am 15. März 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 6. März 2024 machte der Beschwerdefüh- rer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, seine Verwandtschaft habe in der weiten Vergangenheit damals Leid erlitten. Ei- nige Personen seien verhaftet worden, andere seien verstorben und wohl getötet worden oder hätten anderes Ungemach erlitten. Dies sei lange her und er sei damals noch sehr jung gewesen. Seit ungefähr 15 Jahren führe er nun einen «Kampf» für das kurdische Volk. Er habe auf Social Media politische Inhalte veröffentlicht und sei für die HDP (Halkların Demokra- tik Partisi) aktiv gewesen (Organisation von Seminaren und an Trauerfei- ern, Wahlbeobachtung). Wegen Beleidigung sei 2019 gegen ihn ein Ver- fahren eingeleitet worden, von dem er nichts gewusst habe. Im Jahre 2021 sei er aufgrund einer Veröffentlichung über die YPG (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel) und die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) in Gewahrsam genommen und einvernommen worden, wobei man ihn aber gleichentags umgehend wieder freigelassen habe. Seine Tätigkeit für die HDP sei wegen eines im Internet veröffentlichten Fotos, welches ihn in der Parteizentrale des HDP gezeigt habe, seinem damaligen Arbeitgeber be- kannt geworden. In der Folge hätten ihn Zivilpolizisten beobachtet, wes- halb er sich letztlich zur Ausreise entschieden habe. C. Mit Verfügung vom 27. März 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). C.a Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I E. 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
E-3123/2025 Seite 3 eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Sube- ventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kosten- vorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2025 wurden die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands abgewiesen und ein Kostenvorschuss erho- ben, der in der Folge fristgerecht einging. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 reichte die Rechtsvertretung ein Referenz- schreiben einer Drittperson vom 15. Februar 2025 ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner geltend gemachten politischen Tätigkeiten für die HDP von der Po- lizei befragt und behelligt worden zu sein, als nicht asylrelevant.
E. 4.2 Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass der Beschwerdeführer auf Nach- frage seiner Rechtsvertretung am Ende der Anhörung vom 6. März 2024 geltend gemacht habe, insgesamt drei Mal mit der Polizei wegen seiner Tätigkeit für die HDP Kontakt gehabt zu haben; dies Anfang 2021 oder 2022 (vgl. A25 F129- F134). Weiter konkretisiert habe er diese geltend ge- machten Kontaktaufnahmen der Polizei jedoch nicht, habe an anderer Stelle aber erwähnt, dass er im Jahr 2021 einmal in Gewahrsam genom- men, jedoch gleichentags sogleich wieder freigelassen worden sei (vgl. A25 F60 – F65). Die behaupteten Sachumstände erreichten selbst bei Wahrunterstellung nicht eine für die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft notwendige Intensität.
E-3123/2025 Seite 5 Ohnehin habe der Beschwerdeführer als eigentlich ausschlaggebenden Grund für seine Ausreise angegeben, wegen eines im Internet veröffent- lichten Fotos, das ihn im Parteigebäude der HDP zeige, verfolgt worden zu sein (vgl. A25 F87 – F88). Indes sei er auf dem eingereichten Foto eines Twitter-Beitrags der HDP C._______ vom 31. Mai 2022 (BM024, Twitter Beitrag vom 31. Mai 2022) nicht zu sehen. Sodann sei er danach gefragt worden, was er mit geltend gemachten angeblichen «physischen Verfol- gungen» meine, jedoch habe er auch hierzu keine konkreten Angaben ma- chen können. Erst nach dreimaliger Aufforderung zur Konkretisierung habe er in erneut pauschaler Art und Weise angegeben, er sei auf dem Nach- hauseweg von Zivilpolizisten angeblich verfolgt worden und diese hätten sich in dieselben Cafés gesetzt wie er. Weiteres sei bis zu seiner Ausreise nicht geschehen (vgl. A25 F94). Angesichts der fehlenden Konkretisierung seien Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen angebracht, jedoch könne angesichts der fehlenden Asylrelevanz eine ver- tiefte Glaubhaftigkeitsprüfung unterbleiben.
E. 4.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es seien zwei Strafverfahren gegen ihn hängig. Eines wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz) und eines wegen «Verunglimpfung der tür- kischen Soldaten und des türkischen Staates», Art. 301 Abs. 1 tStGB. Zu- dem sei 2019 ein «Verfahren» wegen Beleidigung gegen ihn hängig gewe- sen, von dem er nichts gewusst habe. Im Jahr 2021 sei er aufgrund einer Veröffentlichung über die YPG und die PKK in Gewahrsam genommen, einvernommen und gleichentags wieder freigelassen worden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach der Beschwerdeführer 2019 wegen Beleidigung und 2021 wegen einer Veröffentlichung zur PKK beziehungsweise YPG, in ein Strafverfah- ren verwickelt worden wäre. Mit den eingereichten UYAP-Avukat-Auszü- gen könne dieser Nachweis nicht erbracht werden, sei diesen doch ledig- lich zu entnehmen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Terror- propaganda hängig sei. Der mehrmaligen Aufforderung, einen UYAP–Bür- gerauszug («UYAP-Vatandas») einzureichen, welcher eine Übersicht über alle Strafverfahren gegen ihn hätte geben können, sei er trotz Fristerstre- ckung kommentarlos nicht nachgekommen. Ebenso seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr in die Türkei wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation oder we- gen Zerstörung der Staatsordnung strafrechtlich belangt, geschweige denn verurteilt würde. Ohnehin habe er angegeben, dass er in der Türkei weder vor Gericht gestanden noch in Haft gewesen sei (vgl. A25 F74). Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei.
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E. 4.4 Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass gegen den Be- schwerdeführer ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda sowie mög- licherweise ein Strafverfahren wegen Herabsetzung des türkischen Militärs eröffnet worden sei. Bezüglich letzterem sei den Akten lediglich zu entneh- men, dass die Staatsanwaltschaft B._______ einen Überweisungsbericht («Fezleke») an das Justizministerium gesendet habe (BM011). Wie es in den Verfahren weitergegangen sei, sei mangels eines aktuellen UYAP-Bür- gerauszugs und weiterer Beweismittel in dieser Sache nicht ersichtlich. Oh- nehin würde ein Strafverfahren wegen Art. 301 Abs. 2 t StGB, wie nachfol- gend aufgezeigt, vorliegend nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft führen.
E. 4.5 Namentlich sei gegen ihn wegen Terrorpropaganda ein blosser Vor- führbefehl erlassen worden (BM012), dessen Zweck es sei, den Betroffe- nen nur einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Ohnehin verfüg- ten die eingereichten Strafverfahrensakten über keine (verifizierbaren) Si- cherheitsmerkmale und seien daher leicht fälschbar und in der Türkei ge- gen Entgelt auch leicht beschaffbar, weshalb ihre Beweiskraft gering sei. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne an- gesichts der nachfolgenden Erwägungen im Zusammenhang mit Art. 3 AsylG offenbleiben (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6). In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, welche Kriterien bei Ermitt- lungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz, ATG) erfüllt sein müssten, damit solchen Ermittlungs- verfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. Diese Kriterien erfülle der Beschwerdeführer nicht. Er habe sich bisher kei- ner Straftat schuldig gemacht, seine politische Tätigkeit für die HDP sei als niederschwellig zu erachten und er erfülle kein erhöhtes Risikoprofil. An dieser Einschätzung ändere auch nicht, dass er in der Schweiz offenbar Mitglied einer schweizerischen Partei geworden sei (BM025), Sammelak- tionen für Erdbebenopfer durchgeführt und ohne besondere Funktion an einer Kundgebung in D._______ teilgenommen habe (BM030). In Anwen- dung der im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 auf- geführten Kriterien weise daher das geltend gemachte Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. Diese Einschätzung gelte auch für das geltend gemachte Verfahren wegen Herabsetzung des türkischen Mi- litärs gemäss Art. 301 Abs. 2 tStGB. Anhand der türkischen Statistiken aus dem Jahr 2023 ergebe sich, dass sich die Prozentzahlen bezüglich der An- zahl der eröffneten Strafverfahren und der Verurteilungen im Wesentlichen
E-3123/2025 Seite 7 in der Brandbreite der vom BVGer bezüglich der Tatbestände der Präsi- dentenbeleidigung und der Propaganda für eine Terrororganisation ausge- wiesenen Zahlen bewegten. Es bestehe daher auch im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung (vgl. auch Urteil des BVGer E 3840/2024 vom 12. November 2024, E. 7.3.3; Urteil des BVGer D 2731/2024 vom 9. Dezember 2024 S. 7).
E. 5 In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt und Kritik an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz geübt. So wurde festgehalten, bei der Vermutung des SEM, dass der Beschwerdeführer das Strafverfahren bewusst provoziert habe, handle es sich um eine Unterstellung. Der Be- schwerdeführer habe sich zu einem Zeitpunkt politisch geäussert, in dem er habe sicher sein können, dies ohne Furcht tun zu können. Die weitere Einschätzung der Vorinstanz, wonach ihm keine unbedingte Strafe drohe, sei angesichts der konkreten Umstände nicht haltbar. Vielmehr bestehe die Möglichkeit einer langjährigen Haftstrafe. Beim Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 ATG handle es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Im Weiteren gebe es entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz sehr wohl Hinweise auf eine drohende Untersuchungshaft, liege doch ein offizieller Vorführbefehl vor und aufgrund der Tatsache, dass er sich ins Ausland abgesetzt habe, auch ein Indiz für Fluchtgefahr. Hinzu komme, dass es sich beim Tatvorwurf um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt handeln könnte. Schliesslich verkenne die Vorinstanz die Schwere der Bedrohung, welcher er in der Türkei ausgesetzt gewesen sei (Haus- durchsuchungen, Misshandlungen im Militärdienst, Festnahmen).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe zu der Erkenntnis, dass in der Beschwerde vom
28. April 2025 nichts Substanzielles vorgebracht wurde, das die Einschät- zung des SEM bezüglich der Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Frage stellen könnte. Hinsichtlich der Beweiskraft der eingereichten Be- weismittel ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die Frage der Authentizi- tät im Ergebnis offengelassen hat, weshalb nicht eine «fehlende individu- elle Beweiswürdigung» durch die Vorinstanz vorliegt. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant er- achtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
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E. 6.2 Bestätigend und ergänzend ist festzuhalten, dass sich – bei Wahrun- terstellung der Authentizität der eingereichten Unterlagen – die heimatli- chen Verfahren lediglich im Stadium eines staatsanwaltschaftlichen Ermitt- lungsverfahrens befinden. Eine Ausgangslage, in der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft der Verdacht der Staatsanwalt- schaft auf das Vorliegen strafrechtlich relevanter Handlungen im Rahmen ihrer Ermittlungen erhärten würde, diese dann auch effektiv entsprechend Anklage erheben und das zuständige Strafgericht sodann die Anklage- schrift auch noch als begründet akzeptieren würde und ihrerseits dann auch noch ein strafrechtliches Gerichtsverfahren eröffnet, liegt in casu da- mit nicht vor (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen das Referenz- urteil E-4103/2024, E. 8.2 ff.). Gemäss einschlägiger Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts begründet ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs- verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terro- ristische Organisationen – auch kombiniert – noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. hierzu: Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8). Für eine Asylrelevanz wären vielmehr eine hohe Zahl von kumulativ zu er- füllenden Einzelvoraussetzungen erforderlich (vgl. hierzu Referenzurteil E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 ff.). Entsprechendes liegt of- fenkundig nicht vor. Doch selbst bei Unterstellung einer allfälligen zwi- schenzeitlichen Anklageerhebung wäre nicht erstellt, dass der Beschwer- deführer diesfalls in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ab- sehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt würde, und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Be- stand hätte (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen das Referenz- urteil E-4103/2024 E. 8.4). Dass eine solche Verurteilung dann auch aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgen würde bzw. eine solche zu einer Strafe führen könnte, die eine flüchtlings- rechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufwiese, ist ebenfalls nicht erstellt. Es ist demnach ungewiss, ob in casu die Ermittlun- gen in absehbarer Zeit überhaupt je zu einer Anklage, je zur Eröffnung ei- nes Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem asyl- relevanten Motiv über alle Instanzen hinweg führen könnten.
E. 6.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das niederschwellige politi- sches Engagement nach der Einreise in die Schweiz offenkundig nicht als eine Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung zu deuten wäre (hierzu Art. 3 Abs. 4
E-3123/2025 Seite 9 AsylG). Entsprechendes dürfte letztlich auch den türkischen Strafverfol- gungs- und Justizbehörden ersichtlich sein.
E. 6.4 Soweit in allgemein gehaltener Weise Benachteiligungen als Kurde gel- tend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal- tungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung ei- ner Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) stellt, die im vorliegenden Kontext nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2032 vom 14. März 2023 E. 7.4.; D-33/2022 vom 14. März 2023, E. 6.3.; je m.w.H.).
E. 6.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung dargetan hat. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
E-3123/2025 Seite 10 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht.
E. 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individu- elle Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 16. Juli 2016 herr- sche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne
E-3123/2025 Seite 11 von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als un- zumutbar erscheinen lassen würde.
E. 7.3.2.2 Anfang Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der tür- kische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adi- yaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Per
1. Mai 2023 sei der für die vorliegend relevante Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand von Präsident Erdogan wieder aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, verfüge dort über ein trag- fähiges Beziehungsnetz, sei jung, gesund und gebildet. Demzufolge sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an.
E. 7.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv: nächste Seite)
E-3123/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3123/2025 Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______) suchte am 7. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich und am 15. März 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 6. März 2024 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, seine Verwandtschaft habe in der weiten Vergangenheit damals Leid erlitten. Einige Personen seien verhaftet worden, andere seien verstorben und wohl getötet worden oder hätten anderes Ungemach erlitten. Dies sei lange her und er sei damals noch sehr jung gewesen. Seit ungefähr 15 Jahren führe er nun einen «Kampf» für das kurdische Volk. Er habe auf Social Media politische Inhalte veröffentlicht und sei für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) aktiv gewesen (Organisation von Seminaren und an Trauerfeiern, Wahlbeobachtung). Wegen Beleidigung sei 2019 gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden, von dem er nichts gewusst habe. Im Jahre 2021 sei er aufgrund einer Veröffentlichung über die YPG (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel) und die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) in Gewahrsam genommen und einvernommen worden, wobei man ihn aber gleichentags umgehend wieder freigelassen habe. Seine Tätigkeit für die HDP sei wegen eines im Internet veröffentlichten Fotos, welches ihn in der Parteizentrale des HDP gezeigt habe, seinem damaligen Arbeitgeber bekannt geworden. In der Folge hätten ihn Zivilpolizisten beobachtet, weshalb er sich letztlich zur Ausreise entschieden habe. C. Mit Verfügung vom 27. März 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). C.a Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I E. 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2025 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 reichte die Rechtsvertretung ein Referenzschreiben einer Drittperson vom 15. Februar 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner geltend gemachten politischen Tätigkeiten für die HDP von der Polizei befragt und behelligt worden zu sein, als nicht asylrelevant. 4.2 Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung am Ende der Anhörung vom 6. März 2024 geltend gemacht habe, insgesamt drei Mal mit der Polizei wegen seiner Tätigkeit für die HDP Kontakt gehabt zu haben; dies Anfang 2021 oder 2022 (vgl. A25 F129- F134). Weiter konkretisiert habe er diese geltend gemachten Kontaktaufnahmen der Polizei jedoch nicht, habe an anderer Stelle aber erwähnt, dass er im Jahr 2021 einmal in Gewahrsam genommen, jedoch gleichentags sogleich wieder freigelassen worden sei (vgl. A25 F60 - F65). Die behaupteten Sachumstände erreichten selbst bei Wahrunterstellung nicht eine für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität. Ohnehin habe der Beschwerdeführer als eigentlich ausschlaggebenden Grund für seine Ausreise angegeben, wegen eines im Internet veröffentlichten Fotos, das ihn im Parteigebäude der HDP zeige, verfolgt worden zu sein (vgl. A25 F87 - F88). Indes sei er auf dem eingereichten Foto eines Twitter-Beitrags der HDP C._______ vom 31. Mai 2022 (BM024, Twitter Beitrag vom 31. Mai 2022) nicht zu sehen. Sodann sei er danach gefragt worden, was er mit geltend gemachten angeblichen «physischen Verfolgungen» meine, jedoch habe er auch hierzu keine konkreten Angaben machen können. Erst nach dreimaliger Aufforderung zur Konkretisierung habe er in erneut pauschaler Art und Weise angegeben, er sei auf dem Nachhauseweg von Zivilpolizisten angeblich verfolgt worden und diese hätten sich in dieselben Cafés gesetzt wie er. Weiteres sei bis zu seiner Ausreise nicht geschehen (vgl. A25 F94). Angesichts der fehlenden Konkretisierung seien Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen angebracht, jedoch könne angesichts der fehlenden Asylrelevanz eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung unterbleiben. 4.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es seien zwei Strafverfahren gegen ihn hängig. Eines wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz) und eines wegen «Verunglimpfung der türkischen Soldaten und des türkischen Staates», Art. 301 Abs. 1 tStGB. Zudem sei 2019 ein «Verfahren» wegen Beleidigung gegen ihn hängig gewesen, von dem er nichts gewusst habe. Im Jahr 2021 sei er aufgrund einer Veröffentlichung über die YPG und die PKK in Gewahrsam genommen, einvernommen und gleichentags wieder freigelassen worden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach der Beschwerdeführer 2019 wegen Beleidigung und 2021 wegen einer Veröffentlichung zur PKK beziehungsweise YPG, in ein Strafverfahren verwickelt worden wäre. Mit den eingereichten UYAP-Avukat-Auszügen könne dieser Nachweis nicht erbracht werden, sei diesen doch lediglich zu entnehmen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda hängig sei. Der mehrmaligen Aufforderung, einen UYAP-Bürgerauszug («UYAP-Vatandas») einzureichen, welcher eine Übersicht über alle Strafverfahren gegen ihn hätte geben können, sei er trotz Fristerstreckung kommentarlos nicht nachgekommen. Ebenso seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation oder wegen Zerstörung der Staatsordnung strafrechtlich belangt, geschweige denn verurteilt würde. Ohnehin habe er angegeben, dass er in der Türkei weder vor Gericht gestanden noch in Haft gewesen sei (vgl. A25 F74). Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei. 4.4 Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda sowie möglicherweise ein Strafverfahren wegen Herabsetzung des türkischen Militärs eröffnet worden sei. Bezüglich letzterem sei den Akten lediglich zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft B._______ einen Überweisungsbericht («Fezleke») an das Justizministerium gesendet habe (BM011). Wie es in den Verfahren weitergegangen sei, sei mangels eines aktuellen UYAP-Bürgerauszugs und weiterer Beweismittel in dieser Sache nicht ersichtlich. Ohnehin würde ein Strafverfahren wegen Art. 301 Abs. 2 t StGB, wie nachfolgend aufgezeigt, vorliegend nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. 4.5 Namentlich sei gegen ihn wegen Terrorpropaganda ein blosser Vorführbefehl erlassen worden (BM012), dessen Zweck es sei, den Betroffenen nur einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Ohnehin verfügten die eingereichten Strafverfahrensakten über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale und seien daher leicht fälschbar und in der Türkei gegen Entgelt auch leicht beschaffbar, weshalb ihre Beweiskraft gering sei. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der nachfolgenden Erwägungen im Zusammenhang mit Art. 3 AsylG offenbleiben (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6). In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, welche Kriterien bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz, ATG) erfüllt sein müssten, damit solchen Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. Diese Kriterien erfülle der Beschwerdeführer nicht. Er habe sich bisher keiner Straftat schuldig gemacht, seine politische Tätigkeit für die HDP sei als niederschwellig zu erachten und er erfülle kein erhöhtes Risikoprofil. An dieser Einschätzung ändere auch nicht, dass er in der Schweiz offenbar Mitglied einer schweizerischen Partei geworden sei (BM025), Sammelaktionen für Erdbebenopfer durchgeführt und ohne besondere Funktion an einer Kundgebung in D._______ teilgenommen habe (BM030). In Anwendung der im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgeführten Kriterien weise daher das geltend gemachte Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. Diese Einschätzung gelte auch für das geltend gemachte Verfahren wegen Herabsetzung des türkischen Militärs gemäss Art. 301 Abs. 2 tStGB. Anhand der türkischen Statistiken aus dem Jahr 2023 ergebe sich, dass sich die Prozentzahlen bezüglich der Anzahl der eröffneten Strafverfahren und der Verurteilungen im Wesentlichen in der Brandbreite der vom BVGer bezüglich der Tatbestände der Präsidentenbeleidigung und der Propaganda für eine Terrororganisation ausgewiesenen Zahlen bewegten. Es bestehe daher auch im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung (vgl. auch Urteil des BVGer E 3840/2024 vom 12. November 2024, E. 7.3.3; Urteil des BVGer D 2731/2024 vom 9. Dezember 2024 S. 7).
5. In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt und Kritik an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz geübt. So wurde festgehalten, bei der Vermutung des SEM, dass der Beschwerdeführer das Strafverfahren bewusst provoziert habe, handle es sich um eine Unterstellung. Der Beschwerdeführer habe sich zu einem Zeitpunkt politisch geäussert, in dem er habe sicher sein können, dies ohne Furcht tun zu können. Die weitere Einschätzung der Vorinstanz, wonach ihm keine unbedingte Strafe drohe, sei angesichts der konkreten Umstände nicht haltbar. Vielmehr bestehe die Möglichkeit einer langjährigen Haftstrafe. Beim Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 ATG handle es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Im Weiteren gebe es entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl Hinweise auf eine drohende Untersuchungshaft, liege doch ein offizieller Vorführbefehl vor und aufgrund der Tatsache, dass er sich ins Ausland abgesetzt habe, auch ein Indiz für Fluchtgefahr. Hinzu komme, dass es sich beim Tatvorwurf um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt handeln könnte. Schliesslich verkenne die Vorinstanz die Schwere der Bedrohung, welcher er in der Türkei ausgesetzt gewesen sei (Hausdurchsuchungen, Misshandlungen im Militärdienst, Festnahmen). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe zu der Erkenntnis, dass in der Beschwerde vom 28. April 2025 nichts Substanzielles vorgebracht wurde, das die Einschätzung des SEM bezüglich der Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Frage stellen könnte. Hinsichtlich der Beweiskraft der eingereichten Beweismittel ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die Frage der Authentizität im Ergebnis offengelassen hat, weshalb nicht eine «fehlende individuelle Beweiswürdigung» durch die Vorinstanz vorliegt. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Bestätigend und ergänzend ist festzuhalten, dass sich - bei Wahrunterstellung der Authentizität der eingereichten Unterlagen - die heimatlichen Verfahren lediglich im Stadium eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens befinden. Eine Ausgangslage, in der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft der Verdacht der Staatsanwaltschaft auf das Vorliegen strafrechtlich relevanter Handlungen im Rahmen ihrer Ermittlungen erhärten würde, diese dann auch effektiv entsprechend Anklage erheben und das zuständige Strafgericht sodann die Anklageschrift auch noch als begründet akzeptieren würde und ihrerseits dann auch noch ein strafrechtliches Gerichtsverfahren eröffnet, liegt in casu damit nicht vor (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen das Referenzurteil E-4103/2024, E. 8.2 ff.). Gemäss einschlägiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. hierzu: Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8). Für eine Asylrelevanz wären vielmehr eine hohe Zahl von kumulativ zu erfüllenden Einzelvoraussetzungen erforderlich (vgl. hierzu Referenzurteil E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 ff.). Entsprechendes liegt offenkundig nicht vor. Doch selbst bei Unterstellung einer allfälligen zwischenzeitlichen Anklageerhebung wäre nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer diesfalls in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt würde, und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.4). Dass eine solche Verurteilung dann auch aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgen würde bzw. eine solche zu einer Strafe führen könnte, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufwiese, ist ebenfalls nicht erstellt. Es ist demnach ungewiss, ob in casu die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt je zu einer Anklage, je zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem asylrelevanten Motiv über alle Instanzen hinweg führen könnten. 6.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das niederschwellige politisches Engagement nach der Einreise in die Schweiz offenkundig nicht als eine Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung zu deuten wäre (hierzu Art. 3 Abs. 4 AsylG). Entsprechendes dürfte letztlich auch den türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ersichtlich sein. 6.4 Soweit in allgemein gehaltener Weise Benachteiligungen als Kurde geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) stellt, die im vorliegenden Kontext nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2032 vom 14. März 2023 E. 7.4.; D-33/2022 vom 14. März 2023, E. 6.3.; je m.w.H.). 6.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung dargetan hat. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht. 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. 7.3.2.2 Anfang Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Per 1. Mai 2023 sei der für die vorliegend relevante Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand von Präsident Erdogan wieder aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, sei jung, gesund und gebildet. Demzufolge sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an. 7.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: