Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2275/2025 Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hüseyin Celik, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat zusammen mit Ehefrau und Kindern am (...) 2022 auf legale Weise per Flugzeug Richtung Bosnien verliess und anschliessend auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 6. Oktober 2022 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Personalienaufnahme vom 14. Oktober 2022 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 23. Mai 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und der politischen Tätigkeit der Familienangehörigen seiner Ehefrau sei er in seinem Heimatstaat behördlich schikaniert und behelligt worden und befürchte zukünftige Verfolgung, nicht zuletzt auch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Teilnahme an Gedenkfeier und Demonstration), dass das SEM mit am 4. März 2025 eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2025 (der Entscheid über die Asylgesuche von Ehefrau und Kindern erfolgte gleichzeitig in separater Verfügung) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei - einerseits mangels nötiger Intensität der Behelligungen im Zusammenhang mit seiner kurdischen Herkunft sowie der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten seiner Schwager, andererseits mangels zeitlichen Zusammenhangs hinsichtlich der befürchteten Nachteile wegen seines kurzzeitigen Aufenthalts bei den «C._______» (PKK-Aktivisten) vor nahezu 20 Jahren und schliesslich mangels besonderer Exponiertheit der exilpolitischen Aktivitäten - als nicht begründet einzustufen, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, und hierzu im Besonderen festhielt, der Beschwerdeführer verfüge über ausreichend Ressourcen, um bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zusammen mit seiner Frau und den Kindern nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 aufzuheben und Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. April 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Verfahren - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. April 2025 festgehalten - aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Verfahren E-2401/2025 der Ehefrau und der gemeinsamen drei Kinder koordiniert geführt wird und die Urteile dieser beiden Verfahren mit heutigem Datum gleichzeitig ergehen, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass das SEM insbesondere alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die zahlreichen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel beachtet und dazu ausführlich und detailliert Stellung genommen hat, dass vor dem Hintergrund des ausreichend geklärten Sachverhalts die Vor-instanz berechtigt war, auf eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu verzichten, ohne dabei sein rechtliches Gehör zu verletzen, dass die Rüge einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich der unzureichenden Aussage- und Beweiswürdigung sowie der zu Unrecht unterlassenen ergänzenden Anhörung sich somit als unbegründet erweist, dass daher keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass das SEM sodann mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass es zutreffend zum Schluss kommt, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen als Angehöriger der kurdischen Minderheit handle es sich mangels Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass vielmehr darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) stellt, die bei Kurden in der Türkei nicht als erfüllt einzustufen sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler die beiden Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 wie auch D-33/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3; je m.w.H.), dass die Vorinstanz weiter eingehend und mit Bezugnahme auf die Aktenlage zu Recht darlegte, weshalb auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht erfüllt sind, und ferner auch zusätzliche Aspekte vorbrachte, die gegen eine solche Annahme sprechen, wie beispielsweise der Umstand, dass zahlreiche nahe Verwandte der Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin am Heimatort wohnhaft sind und kein Grund für die Annahme besteht, eine Reflexverfolgung würde sich singulär auf den Beschwerdeführer erschöpfen, dass die Vorinstanz weiter auch auf den Umstand hinsichtlich des Aufenthalts bei den «C._______» sowie auf die geltend gemachten politischen beziehungsweise exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers einging, diese würdigte und dabei zutreffend darlegte, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukommt, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da damit den in der Verfügung aufgeführten Erwägungen insgesamt nichts Substanziiertes entgegenhalten wird, dass die wiederholte Geltendmachung der Vorbringen sowie das Beharren auf deren Asylrelevanz keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen als jener, die bereits durch die Vorinstanz getroffen wurde, dass der Beschwerdeführer auch aus den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismitteln (diverse Schreiben aus der Schweiz sowie diverse Unterlagen im Zusammenhang mit Angehörigen in der Türkei) in Bezug auf seine Asylvorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da sie keine verlässlichen Indizien für eine ernsthafte Bedrohung seiner Sicherheit darstellen und entsprechend keinen Aufschluss über eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geben, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage somit nicht das Profil einer in der Türkei verfolgten Person zu erfüllen vermag, dass im Übrigen zur Vermeidung von (weiteren) Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elâzi ) verhängte, dass der Beschwerdeführer zuletzt über viele Jahre in B._______ wohnhaft gewesen war sowie über ein Haus im Dorf D._______ in der Provinz E._______ besitzt und damit nicht aus der Erdbebenregion stammt, dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sei unzumutbar, da er dort keine sicheren und stabilen Lebensbedingungen vorfinden würde, dass diesbezüglich aber auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzielle Notlage geraten sollte und der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen ist, dass dem Beschwerdeführer insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die heimatliche Umgebung bei seiner Rückkehr ohne Weiteres gelingen sollte, zumal es sich bei ihm um einen gesunden Mann mit Arbeitserfahrung im (...) handelt, der über ein Haus sowie ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: