Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 Juli 2025 in die Schweiz gelangt sei, dass die (neu bevollmächtigte) türkische Rechtsvertreterin K._______ zu- dem am 19. September 2025 vom Fezleke (Überweisungsbeschluss vom […]. Juli 2024) und vom «Haftbefehl» (Beschlusses in sonstiger Sache [Vorführbefehl] vom […]. Juli 2024) erfahren habe, und in ihrem Referenz- schreiben vom 23. (recte: 22) September 2025 bestätige, dass mehrere Ermittlungsverfahren ((…), (…) und (…)) zusammengeführt und die Ge- suchstellerin wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (Art. 314 tStGB) sowie wegen Terrorpropaganda (Art. 7/2 TMK) angeklagt sei, dass diese Strafverfahren nicht isoliert betrachtet werden dürften, wobei für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs, neben dem im ordentlichen Verfahren dargelegten familiären Hintergrund der Gesuchstellerin (PKK- Verbindung ihrer Brüder) und dem bereits damals gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda, ferner die gegen den Ehe- mann der Gesuchstellerin im Juni 2025 eingeleitete Ermittlungen wegen Terrorpropaganda und die WhatsApp-Drohungen des als Dorfschützer am- tenden Bruders ihres Ehemannes vom 17. Oktober 2023 wesentlich seien, dass die Gesuchstellenden damit den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) anrufen, dass sich das Revisionsbegehren als frist- und formgerecht erweist, wes- halb darauf – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist, dass der Antrag, die mit der Revisionseingabe in türkischer Sprache ein- gereichten Beweismittel seien amtlich übersetzen zu lassen, abzuweisen ist, zumal diesen der wesentliche Inhalt entnommen werden kann, dass den Akten zu entnehmen ist, dass die mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel eingereichten Beschlüsse vom 17. Juli 2024 («Fezleke») und
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18. Juli 2024 («Beschluss in sonstiger Sache») bereits im ordentlichen Asylverfahren als Beweismittel Nrn. 15 respektive 17 (vgl. SEM-Akte (…)-
61) eingereicht und im Urteil E-2401/2025 in den Sachverhalts-feststellun- gen als Justizdokumente erwähnt und in den entsprechenden Erwägungen gewürdigt worden sind (vgl. a.a.O. S. 2 und 5 f.), weshalb sie nicht als «neu» im revisionsrechtlichen Sinn zu bezeichnen sind, und auf die dies- bezüglichen Vorbringen folglich nicht einzutreten ist, dass auch der eingereichte «Nachweis vom (…) 2025 betreffend ein psy- chosoziales Counseling» aufgrund seines Ausstellungsdatums einer Revi- sion nicht zugänglich ist (vgl. BVGE 2013/22), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass in Bezug auf das neu geltend gemachte Strafverfahren wegen Mit- gliedschaft in einer Terrororganisation, welches angeblich in der Türkei ge- gen die Gesuchstellerin eröffnet worden sei, vorab auf die Ausführungen im ordentlichen Verfahren hinzuweisen ist, wonach die Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung wegen der Brüder der Gesuchstel- lerin nicht erfüllt sind und die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Angaben zu ihrer politischen Tätigkeit – diese wurde in der Verfügung vom 26. Februar 2025 und im Urteil E-2401/2025 als niederschwellig bezeichnet – auch über keinerlei politisches Profil verfügt, dass es vor dem Hintergrund des fehlenden politischen Profils der Gesuch- stellerin nicht nachvollziehbar ist, dass gegen sie in der Türkei ein Verfah- ren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation eingeleitet worden sein soll, zumal nicht ersichtlich ist, auf welches Engagement respektive auf welche Gesinnung ihrerseits sich der diesbezügliche Vorwurf abstützt, dass auch nicht davon auszugehen ist, es werde der Gesuchstellerin eine solche Mitgliedschaft – wie behauptet – lediglich wegen der politischen Ak- tivitäten ihrer Brüder unterstellt, zumal diesbezüglich wie hievor erwähnt im ordentlichen Verfahren eine Reflexverfolgung verneint wurde, zumal auch vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, diese Brüder wür- den von den türkischen Behörden gesucht, da in der Revisionseingabe zu diesen vorgebracht wird, einer sei als PKK-Kämpfer gefallen und drei wür- den sich wegen politischer Delikte weiterhin in Haft befinden, dass es ferner unwahrscheinlich ist, dass die im Referenzschreiben der türkischen Rechtsanwältin K._______ vom 22. September 2025 erwähn- ten weiteren Verfahren wegen Terrorpropaganda (vgl. hierzu auch die ins Recht gelegte Aufstellung von Verfahren vom 23. September 2025)
E-7414/2025 Seite 8 zusammengeführt worden seien und zu einem Mitgliedschaftsverfahren geführt hätten, zumal die tatbestandliche Grundlage dieser beiden Delikte nicht dieselbe ist, dass sodann die Erklärungen der Gesuchstellerin, wie sie vom angeblich gegen sie eingeleiteten Verfahren wegen Terrormitgliedschaft Kenntnis er- halten haben soll, nicht zu überzeugen vermögen, dass das Vorbringen, wonach ihr Bruder in N._______ von den Behörden aufgesucht worden sei und ihm mitgeteilt hätten, dass gegen die Gesuch- stellerin ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ein- geleitet worden sei, bloss auf dem Hörensagen beruhen, dass angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin sich im Zeitpunkt der Einleitung dieses angeblichen Verfahrens in der Schweiz in einem lau- fenden Asylverfahren befunden hat, nicht glaubhaft ist, dass der türkische Rechtsanwalt respektive die neu mandatierte türkische Rechtsanwältin erst aufgrund dieses Hörensagens eine gezielte Recherche vorgenommen hätten respektive Unterlagen zu einem Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation hätten erhältlich machen können, dass an dieser Einschätzung auch der mit dem Revisionsgesuch einge- reichte «Beschluss der (…) Friedensstrafrichterschaft (…) vom (…) 2024 (Nr. 2024/2455)», der unter Geheimhaltung geführt werde (nachfolgend: Geheimhaltungsbeschluss), und der Poststellungsbeleg nichts zu ändern vermögen, da sie lediglich in Kopie vorliegen, weshalb ihnen nur ein gerin- ger Beweiswert zukommt, und gestützt auf den Geheimhaltungsbeschluss mangels Personendaten auch keine Rückschlüsse auf die Gesuchstellerin oder allfällige gegen sie geführte Verfahren gezogen werden können, dass nach dem Gesagten insgesamt keine glaubhaften Angaben zu einem gegen die Gesuchstellerin (neu) geführten Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ersichtlich sind, weshalb dieses Vorbringen ein- schliesslich der dazu eingereichten Beweismittel nicht revisionsrechtlich erheblich sind, dass ferner bezüglich der gemäss Referenzschreiben der türkischen Rechtsanwältin K._______ vom 22. September 2025 in der Türkei gegen die Gesuchstellerin angeblich geführten Strafverfahren wegen Terrorpro- paganda auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 hinzuweisen ist, gemäss dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Personen, die in der
E-7414/2025 Seite 9 Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmass- nahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8), dass gemäss diesem Referenzurteil jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil Risikofaktoren darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4), dass die Gesuchstellerin wie bereits im ordentlichen Asylverfahren festge- stellt und auch hievor erwähnt, über kein politisches Profil verfügt und eine Reflexverfolgung als unwahrscheinlich gilt, weshalb gestützt auf die vorge- brachten, in der Türkei gegen sie geführten Verfahren wegen Terrorpropa- ganda nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung geschlossen wer- den kann, dass sie auch aus dem Hinweis auf die gegen ihren Ehemann im Juni 2025 eingeleiteten Ermittlungen wegen Terrorpropaganda nichts für sich ableiten kann, zumal sich diese gemäss ebenfalls mit heutigem Datum ergehenden Urteil E-7413/2025 im mit dem vorliegenden Verfahren zu koordinierenden Verfahren als asylrechtlich irrelevant erwiesen haben, dass im Weiteren das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach die Drohun- gen seitens des als Dorfschützer amtenden Bruders ihres Ehemannes ihre Verfolgungssituation zusätzlich verschärfen würden, als nachgeschoben zu bezeichnen ist, hat weder sie noch ihr Ehemann im ordentlichen Verfah- ren jemals erwähnt, dass ein Bruder Dorfschützer sei, und als solcher Dro- hungen gegen sie ausgesprochen habe, dass schliesslich in Bezug auf die fünf als «Familienunterlagen der Brüder» bezeichneten Justizdokumenten vom 21. und 26. März sowie vom 29. April 2025 (betreffend H._______, I._______, J._______) mit Ausstellungsort N._______ festzuhalten ist, dass daraus keine Rück-schlüsse auf die Ge- suchstellerin oder ein gegen sie geführtes Strafverfahren gezogen werden können, zumal in der Revisionseingabe diesbezüglich ohnehin nichts vor- gebracht worden ist,
E-7414/2025 Seite 10 dass das Gericht daher zusammenfassend zum Schluss kommt, dass die mit dem Revisionsgesuch neu geltend gemachten Tatsachen respektive eingereichten Beweismittel nicht erheblich sind, zumal sie nicht geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu än- dern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die Gesuch- stellenden günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.51, m.w.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b), dass demnach die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt sind und auch keine anderen Revisionsgründe ersichtlich sind, wes- halb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2401/2025 vom 21. Mai 2025 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass dem Revisionsgesuch sodann auch keine schlüssigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer offensichtlich drohenden Verfolgung oder men- schenrechtswidrigen Behandlung und damit von völkerrechtlichen Weg- weisungsvollzugshindernissen zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, die Kosten von Fr. 2'000.– unter Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass der am 29. September 2025 angeordnete provisorische Vollzugs- stopp mit dem vorliegenden Entscheid dahinfällt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7414/2025 Seite 11
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Gesuchstellenden auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7414/2025 Urteil vom 24. Oktober 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Revision); Urteil des BVGer E-2401/2025 vom 21. Mai 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: die Gesuchstellerin) - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Istanbul - zusammen mit ihrem Ehemann (B._______) und ihren drei Kindern am 6. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie und ihr Ehemann damals vorbrachten, aufgrund ihrer Zugehörig-keit zur kurdischen Ethnie und ihres politischen Engagements sowie des politischen Profils ihrer Familienangehörigen in ihrem Heimatstaat behörd-lich schikaniert und (reflex-)verfolgt zu werden, und dass sie zukünftige Verfolgung befürchten würden, nicht zuletzt wegen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, dass sie im Verlaufe des damaligen Verfahrens mehrere Beweismittel, na-mentlich diverse Justizdokumente betreffend ein gegen die Gesuchstelle-rin eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda, einreichten, dass das SEM in zwei separaten Verfügungen vom 26. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin respektive ihres Ehemannes verneinte und ihre Asylgesuche ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs, dass das Bundesverwaltungsgericht die von der Gesuchstellerin gegen die sie betreffende Verfügung erhobene Beschwerde mit vorliegend angefoch-tenem Urteil E-2401/2025 vom 21. Mai 2025 und die vom Ehemann gegen die ihn betreffende Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-2275/2025 ebenfalls vom 21. Mai 2025 abwies, dass das Gericht im vorliegend angefochtenen Urteil E-2401/2025 vom 21. Mai 2025 zur Begründung im Wesentlichen festhielt, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit ihrer kurdischen Ethnie mangels Intensität asylrechtlich nicht relevant seien und die Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung wegen ihrer Brüder nicht erfüllt seien, zumal zahlreiche ihrer nahen Ver-wandten weiterhin am Heimatort wohnhaft seien und kein Grund für die Annahme bestehe, eine Reflexverfolgung würde sich singulär auf die Ge-suchstellerin beziehen, dass das Gericht mit Blick auf die von der Gesuchstellerin geltend gemach-ten politischen Aktivitäten ferner auf die Ausführungen in der sie betreffen-den Verfügung vom 26. Februar 2025 verwies, in der das SEM zum Schluss gelangte, sie verfüge über keinerlei politisches Profil, da sich ihre Tätigkeiten ihren Angaben zufolge, abgesehen von ihrer Teilnahme an Protesten und weiteren Ereignissen wie Newroz-Anlässen, aufgrund dessen, dass sie Analphabetin sei, auf die Mithilfe in der Küche des HDP-Parteilokals ihres Wohnquartiers sowie auf das Teilen von Videos auf TikTok beschränkt hätten, dass das Gericht auch bezüglich des gegen die Gesuchstellerin eingelei-teten Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda auf die vorinstanzli-chen Erwägungen verwies, wonach die Gesuchstellerin gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 deswegen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in Türkei zu befürchten habe, zumal den dazu eingereichten türkischen Justizdokumenten ein geringer Beweiswert zukomme, dass das Gericht schliesslich festhielt, dass die mit der Beschwerde einge-reichten Beweismittel - diverse Schreiben aus der Schweiz und diverse Unterlagen im Zusammenhang mit Angehörigen in der Türkei sowie Video-aufnahmen einer Razzia im Wohnhaus ihrer Familie - keine verlässlichen Indizien für eine ernsthafte Bedrohung ihrer Sicherheit darstellen und keinen Aufschluss über eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Gesuchstellenden geben würden, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann mit Eingabe vom 14. Juli 2025 beim SEM ein Mehrfachgesuch einreichten, dass das SEM diese Eingabe in seiner Verfügung vom 27. August 2025 betreffend das gegen den Ehemann der Gesuchstellerin in der Türkei ein-geleitete Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda als Mehrfachge-such entgegennahm und dieses ablehnte, sowie darauf betreffend das Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, das gegen die Gesuchstellerin eingeleitet worden sei, mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der gegen die Verfügung vom 27. August 2025 mit Eingabe vom 26. September 2025 (Postaufgabe) eingereichten Beschwerde unter der Verfahrensnummer E-7413/2025 ein Beschwerdeverfahren eröffnete, dass mit Eingabe desselben Rechtsvertreters vom gleichen Datum (26. September 2025 [Postaufgabe]) ein Gesuch um Revision des Urteils E-2401/2025 beim Bundesverwaltungsgericht einging, für welches unter der vorliegenden Verfahrensnummer (E-7414/2025) ein Revisionsverfah-ren eröffnet wurde, dass im vorliegend zu behandelnden Revisionsgesuch beantragt wird, es sei das Urteil E-2401/2025 vom 21. Mai 2025 in Revision zu ziehen und aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-ordnen, subeventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sodann in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegwei-sungsvollzug superprovisorisch zu sistieren, und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass im Weiteren die Vereinigung, mindestens aber die Koordination mit dem gleichzeitig eingeleiteten Beschwerdeverfahren E-7413/2025 (vgl. dazu hiervor) beantragt wird, und das Gericht ferner darum ersucht wird, die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel (vgl. hierzu sogleich) von Amtes wegen übersetzen zu lassen, dass dem Revisionsgesuch Kopien eines Beschlusses der (...). Friedens-strafrichterschaft F._______ vom (...). Februar 2024 (Degi ik I No. (...)), eines Beschlusses in sonstiger Sache (Vorführbefehl) der (...) Friedensstrafrichterschaft G._______ vom (...). Juli 2024 (Degi ik I No. (...)), eines Überweisungsbeschlusses (Fezleke) vom (...). Juli 2024 (Soru turma No. (...)), eines Postzustellungsbeleges (Soru turma No. (...)), einer Aufstellung von Verfahren vom (...). September 2025 (Dosya No. (...), (...) und (...)), von fünf als «Familienunterlagen der Brüder» bezeichneten Justizdokumenten vom (...). und (...). März sowie vom (...). April 2025 (betreffend H._______, I._______, J._______) sowie ein «Nachweis über psychosoziales Counseling» vom (...) 2025 und ein Schreiben der türkischen Rechtsanwältin K._______ vom 22. September 2025 als Beweismittel beilagen, dass die im Revisionsgesuch als Beilage 8 erwähnten WhatsApp-Screen-shots vom 17. Oktober 2023 der Eingabe nicht beilagen, diese indes mit dem Mehrfachgesuch vom 14. Juli 2025 eingereicht worden waren, dass das Gericht den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 29. September 2025 per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass die Gesuchstellenden durch das angefochtene Urteil des Bundesver-waltungsgerichts E-2401/2025 vom 21. Mai 2025 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-tungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisions-gesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.), dass das vorliegende Urteil in derselben Besetzung und gleichzeitig wie das Urteil im Beschwerdeverfahren E-7413/2025 ergeht, dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung - frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens) - eines Revisionsgrundes nach Art. 123 BGG einzureichen ist, dass das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit begründet wird, die Gendarmerie in L._______ habe dem Bruder der Gesuchstellerin - M._______ - am 14. Juli 2025 mitgeteilt, dass die Gesuchstellerin wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gesucht werde, woraufhin der (damalige) türkische Rechtsvertreter der Gesuchstellerin einen Geheimhaltungsbeschluss der (...). Friedensstrafrichterschaft F._______ vom (...). April (recte: Februar) 2024 ausfindig gemacht habe, welcher erst am 23. Juli 2025 in die Schweiz gelangt sei, dass die (neu bevollmächtigte) türkische Rechtsvertreterin K._______ zu-dem am 19. September 2025 vom Fezleke (Überweisungsbeschluss vom [...]. Juli 2024) und vom «Haftbefehl» (Beschlusses in sonstiger Sache [Vorführbefehl] vom [...]. Juli 2024) erfahren habe, und in ihrem Referenzschreiben vom 23. (recte: 22) September 2025 bestätige, dass mehrere Ermittlungsverfahren ((...), (...) und (...)) zusammengeführt und die Gesuchstellerin wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (Art. 314 tStGB) sowie wegen Terrorpropaganda (Art. 7/2 TMK) angeklagt sei, dass diese Strafverfahren nicht isoliert betrachtet werden dürften, wobei für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs, neben dem im ordentlichen Verfahren dargelegten familiären Hintergrund der Gesuchstellerin (PKK-Verbindung ihrer Brüder) und dem bereits damals gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda, ferner die gegen den Ehe-mann der Gesuchstellerin im Juni 2025 eingeleitete Ermittlungen wegen Terrorpropaganda und die WhatsApp-Drohungen des als Dorfschützer amtenden Bruders ihres Ehemannes vom 17. Oktober 2023 wesentlich seien, dass die Gesuchstellenden damit den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) anrufen, dass sich das Revisionsbegehren als frist- und formgerecht erweist, wes-halb darauf - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist, dass der Antrag, die mit der Revisionseingabe in türkischer Sprache ein-gereichten Beweismittel seien amtlich übersetzen zu lassen, abzuweisen ist, zumal diesen der wesentliche Inhalt entnommen werden kann, dass den Akten zu entnehmen ist, dass die mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel eingereichten Beschlüsse vom 17. Juli 2024 («Fezleke») und 18. Juli 2024 («Beschluss in sonstiger Sache») bereits im ordentlichen Asylverfahren als Beweismittel Nrn. 15 respektive 17 (vgl. SEM-Akte (...)-61) eingereicht und im Urteil E-2401/2025 in den Sachverhalts-feststellungen als Justizdokumente erwähnt und in den entsprechenden Erwägungen gewürdigt worden sind (vgl. a.a.O. S. 2 und 5 f.), weshalb sie nicht als «neu» im revisionsrechtlichen Sinn zu bezeichnen sind, und auf die diesbezüglichen Vorbringen folglich nicht einzutreten ist, dass auch der eingereichte «Nachweis vom (...) 2025 betreffend ein psy-chosoziales Counseling» aufgrund seines Ausstellungsdatums einer Revision nicht zugänglich ist (vgl. BVGE 2013/22), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass in Bezug auf das neu geltend gemachte Strafverfahren wegen Mit-gliedschaft in einer Terrororganisation, welches angeblich in der Türkei gegen die Gesuchstellerin eröffnet worden sei, vorab auf die Ausführungen im ordentlichen Verfahren hinzuweisen ist, wonach die Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung wegen der Brüder der Gesuchstellerin nicht erfüllt sind und die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Angaben zu ihrer politischen Tätigkeit - diese wurde in der Verfügung vom 26. Februar 2025 und im Urteil E-2401/2025 als niederschwellig bezeichnet - auch über keinerlei politisches Profil verfügt, dass es vor dem Hintergrund des fehlenden politischen Profils der Gesuch-stellerin nicht nachvollziehbar ist, dass gegen sie in der Türkei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation eingeleitet worden sein soll, zumal nicht ersichtlich ist, auf welches Engagement respektive auf welche Gesinnung ihrerseits sich der diesbezügliche Vorwurf abstützt, dass auch nicht davon auszugehen ist, es werde der Gesuchstellerin eine solche Mitgliedschaft - wie behauptet - lediglich wegen der politischen Ak-tivitäten ihrer Brüder unterstellt, zumal diesbezüglich wie hievor erwähnt im ordentlichen Verfahren eine Reflexverfolgung verneint wurde, zumal auch vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, diese Brüder würden von den türkischen Behörden gesucht, da in der Revisionseingabe zu diesen vorgebracht wird, einer sei als PKK-Kämpfer gefallen und drei würden sich wegen politischer Delikte weiterhin in Haft befinden, dass es ferner unwahrscheinlich ist, dass die im Referenzschreiben der türkischen Rechtsanwältin K._______ vom 22. September 2025 erwähn-ten weiteren Verfahren wegen Terrorpropaganda (vgl. hierzu auch die ins Recht gelegte Aufstellung von Verfahren vom 23. September 2025) zusammengeführt worden seien und zu einem Mitgliedschaftsverfahren geführt hätten, zumal die tatbestandliche Grundlage dieser beiden Delikte nicht dieselbe ist, dass sodann die Erklärungen der Gesuchstellerin, wie sie vom angeblich gegen sie eingeleiteten Verfahren wegen Terrormitgliedschaft Kenntnis er-halten haben soll, nicht zu überzeugen vermögen, dass das Vorbringen, wonach ihr Bruder in N._______ von den Behörden aufgesucht worden sei und ihm mitgeteilt hätten, dass gegen die Gesuch-stellerin ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation eingeleitet worden sei, bloss auf dem Hörensagen beruhen, dass angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin sich im Zeitpunkt der Einleitung dieses angeblichen Verfahrens in der Schweiz in einem lau-fenden Asylverfahren befunden hat, nicht glaubhaft ist, dass der türkische Rechtsanwalt respektive die neu mandatierte türkische Rechtsanwältin erst aufgrund dieses Hörensagens eine gezielte Recherche vorgenommen hätten respektive Unterlagen zu einem Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation hätten erhältlich machen können, dass an dieser Einschätzung auch der mit dem Revisionsgesuch einge-reichte «Beschluss der (...) Friedensstrafrichterschaft (...) vom (...) 2024 (Nr. 2024/2455)», der unter Geheimhaltung geführt werde (nachfolgend: Geheimhaltungsbeschluss), und der Poststellungsbeleg nichts zu ändern vermögen, da sie lediglich in Kopie vorliegen, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommt, und gestützt auf den Geheimhaltungsbeschluss mangels Personendaten auch keine Rückschlüsse auf die Gesuchstellerin oder allfällige gegen sie geführte Verfahren gezogen werden können, dass nach dem Gesagten insgesamt keine glaubhaften Angaben zu einem gegen die Gesuchstellerin (neu) geführten Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ersichtlich sind, weshalb dieses Vorbringen ein-schliesslich der dazu eingereichten Beweismittel nicht revisionsrechtlich erheblich sind, dass ferner bezüglich der gemäss Referenzschreiben der türkischen Rechtsanwältin K._______ vom 22. September 2025 in der Türkei gegen die Gesuchstellerin angeblich geführten Strafverfahren wegen Terrorpro-paganda auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 hinzuweisen ist, gemäss dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmass-nahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8), dass gemäss diesem Referenzurteil jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil Risikofaktoren darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4), dass die Gesuchstellerin wie bereits im ordentlichen Asylverfahren festge-stellt und auch hievor erwähnt, über kein politisches Profil verfügt und eine Reflexverfolgung als unwahrscheinlich gilt, weshalb gestützt auf die vorgebrachten, in der Türkei gegen sie geführten Verfahren wegen Terrorpropaganda nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden kann, dass sie auch aus dem Hinweis auf die gegen ihren Ehemann im Juni 2025 eingeleiteten Ermittlungen wegen Terrorpropaganda nichts für sich ableiten kann, zumal sich diese gemäss ebenfalls mit heutigem Datum ergehenden Urteil E-7413/2025 im mit dem vorliegenden Verfahren zu koordinierenden Verfahren als asylrechtlich irrelevant erwiesen haben, dass im Weiteren das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach die Drohun-gen seitens des als Dorfschützer amtenden Bruders ihres Ehemannes ihre Verfolgungssituation zusätzlich verschärfen würden, als nachgeschoben zu bezeichnen ist, hat weder sie noch ihr Ehemann im ordentlichen Verfahren jemals erwähnt, dass ein Bruder Dorfschützer sei, und als solcher Drohungen gegen sie ausgesprochen habe, dass schliesslich in Bezug auf die fünf als «Familienunterlagen der Brüder» bezeichneten Justizdokumenten vom 21. und 26. März sowie vom 29. April 2025 (betreffend H._______, I._______, J._______) mit Ausstellungsort N._______ festzuhalten ist, dass daraus keine Rück-schlüsse auf die Gesuchstellerin oder ein gegen sie geführtes Strafverfahren gezogen werden können, zumal in der Revisionseingabe diesbezüglich ohnehin nichts vorgebracht worden ist, dass das Gericht daher zusammenfassend zum Schluss kommt, dass die mit dem Revisionsgesuch neu geltend gemachten Tatsachen respektive eingereichten Beweismittel nicht erheblich sind, zumal sie nicht geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu än-dern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.51, m.w.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b), dass demnach die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt sind und auch keine anderen Revisionsgründe ersichtlich sind, wes-halb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2401/2025 vom 21. Mai 2025 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass dem Revisionsgesuch sodann auch keine schlüssigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer offensichtlich drohenden Verfolgung oder men-schenrechtswidrigen Behandlung und damit von völkerrechtlichen Weg-weisungsvollzugshindernissen zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, die Kosten von Fr. 2'000.- unter Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass der am 29. September 2025 angeordnete provisorische Vollzugs-stopp mit dem vorliegenden Entscheid dahinfällt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: