Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7413/2025 Urteil vom 24. Oktober 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. August 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Istanbul - am 6. Oktober 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie damals vorbrachten, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und ihres politischen Engagements sowie des politischen Profils ihrer Familienangehörigen in ihrem Heimatstaat behördlich schikaniert und (reflex-)verfolgt zu werden, und dass sie zukünftige Verfolgung befürchten würden, nicht zuletzt wegen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Beweismittel, namentlich diverse Justizdokumente betreffend ein gegen die Beschwerdeführerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda, einreichten (vgl. Vorhaben (...) SEM-act. 61 [Beweismittelverzeichnis]), dass das SEM in zwei separaten Verfügungen vom 26. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte und ihre Asylgesuche ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs, dass das SEM diese Verfügungen im Wesentlichen damit begründete, die Furcht der Beschwerdeführenden vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei nicht begründet, dies mangels nötiger Intensität der Behelligungen im Zusammenhang mit ihrer kurdischen Ethnie sowie der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten der Brüder respektive Schwager, sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers mangels zeitlichen Zusammenhangs bezüglich der befürchteten Nachteile wegen seines kurzzeitigen Aufenthalts bei den «Hevals» vor nahezu 20 Jahren und seiner weiteren politischen Aktivitäten in der Türkei und mangels besonderer Exponiertheit bezüglich der angeblichen exilpolitischen Aktivitäten, und hinsichtlich der Beschwerdeführerin wegen fehlenden politischen Profils sowie aufgrund der geringen Beweiskraft der eingereichten Justizdokumente betreffend das angeblich gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen mit zwei separaten Eingaben vom 2. und vom 7. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und das Gericht die zwei Verfügungen mit Urteilen in den Verfahren E-2275/2025 und E-2401/2025, beide vom 21. Mai 2025, bestätigt hat, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juli 2025 beim SEM ein Mehrfachgesuch einreichten, dass sie darin unter Vorlage verschiedener Beweismittel (Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...). Juni 2025 [BM 1], Schreiben der Gendarmerie G._______ vom (...). Juni 2025 [BM 2], Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...). Juni 2025 [BM 3 und 4], WhatsApp-Nachrichten [BM 5] und Beschluss in sonstiger Sache der (...) Friedensrichterschaft H._______ vom (...). Februar 2024) vorbrachten, es sei in der Türkei betreffend den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda sowie betreffend die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eingeleitet und Drohungen per WhatsApp-Nachrichten ausgesprochen worden, dass das SEM diese Eingabe mit Verfügung vom 27. August 2025 - eröffnet am 28. August 2025 - betreffend das gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda als Mehrfachgesuch entgegennahm, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, das Mehrfachgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass es sodann betreffend das Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei (untermauert mit dem Beschluss der (...). Friedensrichterschaft H._______ vom (...). Februar 2024), und betreffend die geltend gemachten Drohungen per WhatsApp-Nachrichten festhielt, es handle sich bei diesen Vorbringen um Revisionsgründe, die vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen seien, weshalb es mit derselben Verfügung vom 27. August 2025 auf diese mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 27. August 2025 am 26. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde erhoben, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom gleichen Datum (26. September 2025 [Postaufgabe]) ein Gesuch um Revision des Urteils E-2401/2025 beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, für welches unter der Verfahrensnummer E-7414/2025 ein Revisionsverfahren eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführenden in der vorliegend zu behandelnden Beschwerde vom 26. September 2025 beantragen, es sei die Verfügung vom 27. August 2025 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zwecks neuer Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchen, dass im Weiteren die Vereinigung, mindestens aber die Koordination mit dem beim Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eingereichten Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin, für welches seitens des Gerichts das Verfahren E-7414/2025 eröffnet wurde (vgl. dazu hiervor), beantragt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass das vorliegende Urteil mit heutigem Datum und damit gleichzeitig wie das Urteil im Revisionsverfahren E-7414/2025 betreffend die Beschwerdeführerin ergeht, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen und demnach mit summarischer Begründung und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), wobei das vorliegende Urteil in derselben Dreierbesetzung wie das Urteil im Revisionsverfahren E-7413/2025 ergeht, dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 14. Juli 2025 betreffend das gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda zu Recht als Mehrfachgesuch entgegennahm und auf die übrigen Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit korrekterweise nicht eintrat, was in der vorliegenden Beschwerde denn auch nicht beanstandet wurde, dass die Beschwerdeführenden im Sinne eines Eventualantrags die Rückweisung der Sache zwecks neuer Abklärung und Beurteilung an die Vor-instanz beantragen, dass die in diesem Zusammenhang vorgebrachten formellen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs ins Leere laufen, hat das SEM doch das Mehrfachgesuch betreffend das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Strafverfahren in der Türkei im Ergebnis wegen fehlender Asylrelevanz abgewiesen, womit es - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht - nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen betreffend die Authentizität der diesbezüglich eingereichten Beweismittel vorzunehmen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht nicht zu dem mit Eingabe vom 14. Juli 2025 geltend gemachten Strafverfahren gegen die Ehefrau geäussert hat, da es ihm (dem SEM) - wie von ihm zu Recht festgestellt - diesbezüglich an der funktionellen Zuständigkeit fehlt, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer, gegen den in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden sei, sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde, womit die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgeführten Kriterien nicht erfüllt seien, dass die Beschwerdeführenden somit aufgrund des gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Ermittlungsverfahrens im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen sei, dass in der Beschwerde im Wesentlichen dagegen vorgebracht wird, die aktuelle Gefährdung werde von der Vorinstanz bagatellisiert, zumal neben dem im ordentlichen Verfahren dargelegten familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin (PKK-Verbindung ihrer Brüder) und den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden (Teilnahme an Gedenkfeiern und Demonstrationen 2024) als weitere Risikofaktoren das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation sowie die Drohungen des Bruders des Beschwerdeführers, der als Dorfschützer gegen die Familie auftrete, zu berücksichtigen seien, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten reichten (bereits im Mehrfachgesuch eingereicht als BM 1 [Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...). Juni 2025], BM 2 [Schreiben der Gendarmerie G._______ vom (...). Juni 2025], BM 3 und 4 [Open-Source-Untersuchungsberichte vom (...). Juni 2025], sowie ein Referenzschreiben der türkischen Rechtsanwältin I._______ vom (...). September 2025, ein Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft J._______ vom (...). Juli 2025 und eine Aufstellung der gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungen vor der Staatsanwaltschaft H._______ [(...)]), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, wobei diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV), dass die Vorinstanz hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrens wegen Terrorpropaganda zutreffend auf das Referenzurteil E-4103/2024 verwiesen und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die darin aufgeführten Kriterien nicht erfüllt, zumal sich dieses Verfahren erst im Ermittlungsstadium befindet und er nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt sowie strafrechtlich nicht vorbelastet ist, womit nicht davon auszugehen ist, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, dass die geltend gemachte Teilnahme an Gedenkfeiern und Demonstrationen im Jahre 2024 in der Schweiz nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, genauso wenig wie die vorgebrachte Bedrohungssituation durch den als Dorfschützer amtenden Bruder des Beschwerdeführers, zumal die Beschwerdeführenden bisher nie erwähnt haben, dass dieser Dorfschützer sei und in dieser Funktion gegen die Beschwerdeführerin Drohungen ausgesprochen habe, dass auch der familiäre Hintergrund der Beschwerdeführerin nicht zu einem erhöhten Gefährdungsprofil zu führen vermag, zumal entgegen der beschwerdeweise geäusserten Ansicht weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen der Brüder der Beschwerdeführerin einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnten, dass das Gericht nach dem Gesagten feststellt, dass nicht mit massgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund des im Mehrfachgesuch geltend gemachten Ermittlungsverfahrens eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8), dass das Gericht auch unter Berücksichtigung des angeblich gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nicht zu einem anderen Ergebnis kommt, zumal das Gericht im ebenfalls mit heutigem Datum ergehenden Urteil im Revisionsverfahren E-7414/2025 zum Schluss gelangt, dass insgesamt keine glaubhaften Angaben zu einem gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ersichtlich seien, wobei auf die Ausführungen in jenem Urteil verwiesen werden kann, dass somit festzustellen ist, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gegenwärtigen hätten, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 13), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass die Vorinstanz in zutreffender Weise auf die Ausführungen in seinen Verfügungen vom 26. Februar 2025 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2275/2025 und E-2401/2025 vom 21. Mai 2025 verwiesen hat, welche nach wie vor zutreffen, dass überdies die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz seit Oktober 2022 und die Integration ihrer Kinder nichts daran ändert, zumal aufgrund des Alters der Kinder ((...), (...) und (...) Jahre) und des nahezu dreijährigen Schulbesuchs der zwei älteren Kinder in der Schweiz noch nicht von einer fortgeschrittenen Integration im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann, welche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Entwurzelung zur Folge haben könnte, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar ist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen sind, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, dass demzufolge die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener