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E-2401/2025

E-2401/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2401/2025 Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hüseyin Celik, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ - ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. September 2022 auf legale Weise per Flugzeug nach Bosnien verliessen und von dort mit dem Auto nach Serbien weiterreisten, von wo aus sie schliesslich mit einem Lastwagen illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am 6. Oktober 2022 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Personalienaufnahme vom 14. Oktober 2022 sowie der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 23. Mai 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aufgrund ihrer pro-kurdischen politischen Tätigkeit sowie jener ihrer Familienangehörigen werde sie in ihrem Heimatstaat behördlich verfolgt, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Februar 2025 - eröffnet am 6. März 2025 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Furcht der Beschwerdeführerin vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei - mangels nötiger Intensität, fehlenden politischen Profils sowie aufgrund geringer Beweiskraft der eingereichten Justizdokumente - als nicht begründet einzustufen, weshalb ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. April 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 aufzuheben und Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass sie mit Beweismitteleingabe vom 8. April 2025 Videoaufnahmen einer Razzia im Wohnhaus der Familie der Beschwerdeführerin ins Recht legten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. April 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Verfahren - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. April 2025 festgehalten - aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Verfahren E-2275/2025 des Ehemannes der Beschwerdeführerin respektive Vaters der Beschwerdeführenden koordiniert geführt wird und die Urteile dieser beiden Verfahren mit heutigem Datum gleichzeitig ergehen, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass es insbesondere alle wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die zahlreichen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel beachtet und dazu ausführlich und detailliert Stellung genommen hat, dass es vor dem Hintergrund des ausreichend geklärten Sachverhalts berechtigt war, auf eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin zu verzichten, ohne dabei ihr rechtliches Gehör zu verletzen, dass die Rüge einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich der unzureichenden Aussage- und Beweis-würdigung sowie der zu Unrecht unterlassenen ergänzenden Anhörung sich somit als unbegründet erweist, dass daher keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass das SEM sodann mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass es zutreffend zum Schluss kommt, bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen als Angehörige der kurdischen Minderheit handle es sich mangels Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass vielmehr darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) stellt, die bei Kurden in der Türkei nicht als erfüllt einzustufen sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler die beiden Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4. wie auch D-33/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.; je m.w.H.), dass die Vorinstanz weiter eingehend und mit Bezugnahme auf die Aktenlage darlegte, weshalb auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht erfüllt seien, und ferner auch zusätzliche Aspekte vorbrachte, die gegen eine solche Annahme sprechen würden, wie beispielsweise der Umstand, dass zahlreiche nahe Verwandte der Beschwerdeführerin weiterhin am Heimatort wohnhaft seien und kein Grund für die Annahme bestehe, eine Reflexverfolgung würde sich singulär auf die Beschwerdeführerin erschöpfen, dass die Vorinstanz weiter auch auf die geltend gemachten politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin sowie auf die diesbezüglich in grosser Menge ins Recht gelegten Beweismittel einging, diese würdigte und zutreffend darlegte, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukomme, dass das SEM zu den im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Justizdokumenten richtig festhielt, diese könnten gefälscht oder gegen Entgelt beschafft worden sein und selbst wenn es sich dabei um authentische Dokumente handeln würde, die Beschwerdeführenden deshalb keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätten, dass - ohne die schwierige familiäre Vorgeschichte der Beschwerdeführerin zu verkennen - die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da damit den in der Verfügung aufgeführten Erwägungen insgesamt nichts Substanziiertes entgegenhalten wird, dass die wiederholte Geltendmachung der Vorbringen sowie das Beharren auf deren Asylrelevanz keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen als jener, die bereits durch die Vorinstanz getroffen wurde, dass die Beschwerdeführenden auch aus den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismitteln (diverse Schreiben aus der Schweiz sowie diverse Unterlagen im Zusammenhang mit Angehörigen in der Türkei) sowie den im Rahmen der Beweismitteleingabe vom 8. April 2025 vorgelegten Videoaufnahmen einer Razzia im Wohnhaus der Familie der Beschwerdeführerin in Bezug zu ihren Asylvorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, da sie keine verlässlichen Indizien für eine ernsthafte Bedrohung ihrer Sicherheit darstellen und entsprechend keinen Aufschluss über eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden geben, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf die Aktenlage somit bei einer Rückkehr in die Türkei keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gewärtigen haben, dass im Übrigen zur Vermeidung von (weiteren) Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es den Beschwerdeführeden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elâzi ) verhängte, dass die Beschwerdeführenden zuletzt über viele Jahre in E._______ wohnhaft gewesen waren sowie über ein Haus im Dorf F._______ in der Provinz G._______ besitzen und damit nicht aus der Erdbebenregion stammen, dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei sei unzumutbar, da sie dort keine sicheren und stabilen Lebensbedingungen vorfinden würden, dass diesbezüglich aber auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzielle Notlage geraten sollten und der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht und unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu bezeichnen ist, dass den Beschwerdeführenden insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die heimatliche Umgebung bei ihrer Rückkehr gelingen sollte, zumal sie - abgesehen von psychischen Belastungen bei der Beschwerdeführerin - grundsätzlich gesund sind, mit der dortigen Umgebung vertraut sind sowie über ein Haus und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügen, dass ferner auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hingewiesen und moniert wird, diese sei in der angefochtenen Verfügung nicht angemessen berücksichtigt worden, dass auf Rechtsmittelebene in diesem Zusammenhang ein Arztbericht eingereicht wurde, wonach die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin einerseits in Zusammenhang mit dem Verlust ihres Bruders und ihrer Mutter stehen dürften, andererseits insbesondere der kürzlich ergangene negative Asylentscheid der Vorinstanz zu einem Zusammenbruch geführt habe und die Beschwerdeführerin seither verstärkt suizidale Gedanken zeige, dass diesbezüglich ausdrücklich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4), dass die schweizerischen Behörden in solchen Fällen gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.), dass somit weder die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ein Vollzugshindernis darstellt noch andere Gründe ersichtlich sind, die einem Wegweisungsvollzug zusammen mit dem Ehemann respektive Vater entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: