Asyl und Wegweisung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 28 Mai 2025), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol- ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art.
E. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Tür- kei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.),
D-4182/2025 Seite 6 dass die Türkei über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht, weshalb auch die Behandlung von psychischen Problemen – wie sie der Beschwer- deführer geltend macht – in der Türkei möglich ist (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3; Urteil des BVGer D-1684/2024 vom 15. Mai 2025), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A25/9 S. 6 f.), welche der Be- schwerdeführer nicht bestreit, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in glei- cher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Verfah- renskosten zu verwenden ist.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4182/2025 Urteil vom 10. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer am 19. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 28. Januar 2025 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe die Türkei verlassen müssen, weil sein Onkel väterlicherseits ihn ins Drogenmilieu habe einbinden wollen und ihn nach seiner Weigerung bedroht und ihn zweimal tätlich angegriffen habe, dass er sich nicht an die Behörden oder die Polizei habe wenden können, da sein Onkel in seiner Heimatstadt sehr bekannt sei und der Polizei Bestechungsgelder bezahle, dass das SEM mit Zuteilungsentscheid vom 25. März 2025 den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zuwies, dass die Vorinstanz mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. Mai 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 11. Juni 2025 bestätigte, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2025 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass er zudem feststellte, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb er auf den entsprechenden Verfahrensantrag nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, dass die geltend gemachten Probleme mit dem Onkel Übergriffe durch eine Drittperson darstellten, denen kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu Grunde liege, sondern ein rein kriminelles und wirtschaftliches Motiv, dass der türkische Staat das Verhalten des Onkels weder billige noch unterstütze, dass der Beschwerdeführer es aber unterlassen habe, die Behörden über die Vorfälle zu informieren, womit er ein angemessenes Handeln der türkischen Behörden verunmöglicht habe, obwohl es ihm zuzumuten gewesen wäre, bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Polizei in seinem Fall nicht schutzwillig sei, da sein Onkel sehr bekannt sei und Bestechungsgelder an die Polizei bezahle, nicht überzeuge, zumal der Onkel gemäss Angaben des Beschwerdeführers immer wieder im Gefängnis gewesen sei, was bestätige, dass die türkischen Behörden gegenüber seinem Onkel nicht untätig geblieben seien, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeiten, staatlichen Schutz zu erhalten, nicht ausgeschöpft habe, weshalb dem türkischen Staat kein Untätigwerden vorgehalten werde könne und seine Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden, dass diese Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal es sich bei der Beschwerdeschrift grösstenteils um Wiederholungen der bisherigen Vorbringen handelt, dass soweit auf Beschwerdeebene erstmals und weitgehend unsubstantiiert geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei in der Türkei insbesondere auch wegen seiner kurdischen Ethnie gefährdet, festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) stellt, die bei Kurden in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-2275/2025 vom 28. Mai 2025), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass die Türkei über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht, weshalb auch die Behandlung von psychischen Problemen - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht - in der Türkei möglich ist (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3; Urteil des BVGer D-1684/2024 vom 15. Mai 2025), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A25/9 S. 6 f.), welche der Beschwerdeführer nicht bestreit, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: