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D-1684/2024

D-1684/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1684/2024 Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 9. September 2023 illegal (vgl. SEM act. 15/14 A34/35) aus der Türkei aus- und am 12. September 2023 (vgl. SEM act. 1/2 und 2/1) in die Schweiz einreiste, wo sie am 12. September 2023 um Asyl nachsuchte, dass sie am 11. Oktober 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. SEM act. 15/14), dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, sie sei türkische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus der Provinz Bursa und habe dort bis zu ihrer Ausreise - mit einem kurzen Unterbruch zu Studienzwecken in Istanbul - gelebt, dass sie in Istanbul Betriebswirtschaft studiert und ihr Studium im Februar 2023 abgeschlossen habe, dass aufgrund ihres alevitischen Glaubens und ihrer kurdischen Ethnie seit ihrer Kindheit schlecht über sie geredet worden sei, dass gegen sie am (...) 2023 eine Anzeige erstattet worden sei, weshalb die Polizei am (...) 2023 zuhause nach ihr gesucht habe, sie sich an diesem Datum jedoch wegen eines Vorstellungsgesprächs in Istanbul aufgehalten habe, dass sie später über ihre Familienanwältin erfahren habe, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Aufstachelung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit eingeleitet worden und am (...) 2023 ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden sei, dass sie seit dem Jahre 2016 wiederholt Tweets veröffentlicht habe, in welchen sie unter anderem die Regierung, namentlich aufgrund ihres aus ihrer Sicht Fehlverhaltens während des Erdbebens, sowie den Innenminister Süleyman Soyul, kritisiert habe, dass sie auch seit dem Jahre 2017 auf Instagram aktiv sei und dort Ereignisse über Frauenmorde, Vergewaltigungen, Kindsmissbrauch teile, dass ihre Mutter die Enkeltochter eines (kurdischen) Führers von Dersim sei, dass ihr Onkel mütterlicherseits im Jahre 2000 wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation ins Gefängnis gekommen und dort gefoltert worden sei, er jedoch aus dem Gefängnis habe fliehen können und 2006 oder 2007 in B._______ Asyl erhalten habe, dass die Mutter nach der Flucht des Onkels immer wieder von der Polizei aufgesucht und nach dessen Verbleib gefragt worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Kindheit mit Razzien der Polizei konfrontiert gewesen sei, dass ihre Eltern Mitglieder der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) seien, sie selber zwar nicht Mitglied in einer Partei sei, ihre politische Meinung aber seit 2016 über Tweets teile und auch an der Universität ihre Meinung immer ausgesprochen habe, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens mehrere Beweismittel zu den Akten legen liess, unter anderem Verfahrensdokumente im Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten Verfahren sowie einen UYAP-Auszug (vgl. SEM act. 16/21 und 29/5), dass das SEM mit Verfügung vom 16. Februar 2024 - eröffnet am 19. Februar 2024 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete (vgl. SEM act. 30/11), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu qualifizieren und sie sei vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem Formulare der (...) Kantonspolizei betreffend Strafanzeige beziehungsweise Opferrechte beiliegen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf ihr Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, dass die von ihr geltend gemachten Razzien in ihren Kindheitsjahren als abgeschlossen betrachtet werden können und es damit an der flüchtlingsrechtlichen notwendigen Aktualität mangle, dass der Umstand, dass in ihrer Kindheit schlecht über sie gesprochen und sie aufgrund ihrer Familiengeschichte mit dem Terrorismus in Verbindung gebracht worden sei, nicht als ernsthaft zu qualifizieren und flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, dass bezüglich des eröffneten Strafverfahrens und des Haftbefehls vom (...) 2023 vorweg darauf hinzuweisen sei, dass viele der eingereichten Dokumente abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen würden, dass den eingereichten Dokumenten lediglich ein geringen Beweiswert zukomme und Verfahrensdokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, weshalb darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen, dass die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle auch offenbleiben könne, weil (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet und es zum Entscheidungszeitpunkt offen sei, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zu einem Gerichtsverfahren oder einer späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde, dass hinsichtlich des Haftbefehls festzustellen sei, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl und einen Vorführbeschluss handle, deren Zweck die Einvernahme mit nachträglicher Freilassung sei, dass unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei im Kontext des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftatbestandes nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlung oder Folter auszugehen und aufgrund der Akten auch kein solches Risiko ersichtlich sei, dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ihre Fluchtgründe wiederholt, wobei sie zusätzlich vorbringt, in ihrer Unterkunft in C._______ Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden zu sein, was ihre bestehenden Ängste verstärke, in der Türkei durch die Polizei und rechte Gruppen unterdrückt und misshandelt zu werden, und sie darum nun psychologische Hilfe benötige, dass eine solche Erfahrung zwar sehr bedauernswert ist, indessen kein konkreter Zusammenhang zwischen dieser Straftat und den Problemen der Beschwerdeführerin in der Türkei ersichtlich ist, dass lediglich die Eröffnung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gemäss Bundesverwaltungsgericht noch nicht für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung spricht, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Ersttäterin ohne geschärftes oppositionelles politisches Profil handelt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8./8.7), dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Akten nach dem einmaligen Aufsuchen in der Türkei von der Polizei nicht mehr weiter behelligt oder gesucht wurde, was auch gegen ein weiterführendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihr spricht (vgl. SEM act. 15/14 F/A55), dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht darzutun vermag, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die Beschwerdeführerin weder im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist noch Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen praxisgemäss der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Türkei über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht, weshalb auch die Behandlung von psychischen Problemen - wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht - in der Türkei möglich ist (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich als möglich zu erachten ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und diesbezüglich im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben S. 5), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: