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D-5916/2025

D-5916/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.

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D-5916/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5916/2025 Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 12. September 2023 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf (...) (Provinz Mardin), wo er zusammen mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern aufgewachsen sei, dass dieses Dorf im Jahr 2003 von türkischen Sicherheitskräften angegriffen worden, dabei ein Verwandter als Märtyrer gefallen sei und daraufhin viele Verwandte wegen diesem Ereignis in die Schweiz geflohen seien, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er interessiere sich seit dem Jahr 2013 für Politik und habe im Jahr 2014 angefangen, an politischen Protesten teilzunehmen, dass er im August 2014 an einem politischen Anlass von Sicherheitskräften geschlagen und anschliessend auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, wo er für eine Nacht inhaftiert worden sei, bevor er am nächsten Tag ins Krankenhaus gebracht und man ihn anschliessend mit der Warnung, er solle sich von nun an still verhalten, freigelassen habe, dass er sich aber weiterhin politisch engagiert habe, indem er Broschüren für die HDP verteilt und an Kundgebungen teilgenommen habe, weshalb er im Mai 2015 erneut festgenommen worden sei, dass er im Jahr 2017 angefangen habe zu studieren und er wegen seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien von rechtsextremistischen Studierenden, die zu den Grauen Wölfen («Ülkü Ocaklari») gehört hätten, entführt und mit dem Tode bedroht worden sei, dass er nach dem Abschluss seines Studiums im Jahr 2021 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo er sich im Jahr 2023 für die Parlamentswahlen engagiert und insbesondere von seinem Onkel, der Kreisvorsteher der HDP gewesen sei, Aufgaben erhalten habe, dass er im Mai 2023 einen Telefonanruf vom Polizeiposten erhalten habe und er über eine auf Ende Mai angesetzte Gerichtsverhandlung informiert worden sei, dass sein Anwalt in der Türkei ihm dazu geraten habe, nicht an dieser Verhandlung zu erscheinen, sondern das Land zu verlassen, was er schliesslich auch getan habe, dass seine Familie nach seiner Ausreise mehrfach von den türkischen Behörden bedroht und nach seinem aktuellen Aufenthaltsort befragt worden sei und sein Anwalt ihn informiert habe, es sei ein Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eröffnet worden, dass er zudem über die sozialen Medien von ehemaligen Kommilitonen aus seiner Universitätszeit bedroht worden sei, dass er am 22. September 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass die Vorinstanz mit am darauffolgenden Tag eröffneter Verfügung vom 7. Juli 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist ansetzte, welche dieser wahrte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügte, die Vorinstanz habe seine persönliche Situation sowie einzelne Vorbringen bei der Beurteilung nicht genügend berücksichtigt, dass aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass die Vorinstanz die individuelle Situation des Beschwerdeführers sowohl bei der Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen als auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend auseinandergesetzt hat, dass das SEM bei der Beurteilung - entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers - auch das geltend gemachte Ereignis im Jahr 2003 berücksichtigt hat, dass ansonsten keine formellen Verfehlungen erkennbar sind und der Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, keine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt, dass das Rückweisungsbegehren daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass der Inhaftierung im August 2014 während einer Nacht aufgrund fehlender Aktualität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme, dass es auch den geltend gemachten Entführungen durch Mitglieder der Grauen Wölfe an Aktualität sowie auch an Intensität mangle und diese Vorbringen daher nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz seien, dass die Vorinstanz zudem davon ausgehe, der türkische Staat verfüge über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, weshalb der Beschwerdeführer sich bei Bedarf an die türkischen Behörden wenden könne, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten Verfahrens in der Türkei wegen Terrorpropaganda und wegen des im Jahr 2015 wegen diverser Delikte eingeleiteten Verfahrens keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile drohen würden, wobei diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass in seinem Fall - auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Verwandtschaft in den 1990er Jahren und zu Beginn der 2000er Jahre ernsthafte Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe - nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen sei, zumal sowohl seine Eltern wie auch seine Geschwister weiterhin in der Türkei wohnhaft seien und dort studieren und arbeiten könnten, dass der Beschwerdeführer geltend machte, seine Verhaftung im Jahr 2014 entfalte nach wie vor flüchtlingsrechtliche Relevanz, zumal er während dieser Verhaftung sowohl physische als auch sexuelle Folter erlebt habe und Folter an einem Kind nicht verjähre, dass ihm zudem nach dem Vorfall verwehrt worden sei, eine medizinische Dokumentation zu dem Vorfall vorzunehmen, was eine systematische Vertuschung aufzeige, dass auch die Einschätzung des SEM in Bezug auf die Grauen Wölfe nicht haltbar, die Bedrohung nach wie vor präsent sei und er sich auch nicht auf einen staatlichen Schutz verlassen könne, dass der Umstand, dass er gegen diese Personen keine Anzeige erstattet habe, darauf zurückzuführen sei, dass er sich in der Türkei nicht sicher genug gefühlt habe, um rechtliche Schritte einzuleiten, und er seine Familie nicht habe gefährden wollen, dass er in diesem Zusammenhang auf verschiedene «Präzedenzfälle» verwies, dass zudem aufgrund der anhängigen Strafverfahren eine ernsthafte Gefahr bestehe und die anderweitige Einschätzung des SEM spekulativ und subjektiv sei, dass er zudem aus einer politisch aktiven Familie stamme und er im Jahr 2003 einen schweren Angriff habe miterleben müssen, der ein bis heute andauerndes psychisches Trauma ausgelöst habe, dass seither einige seiner Cousins aufgrund dieser Traumatisierung sich der PKK angeschlossen hätten und dabei verstorben seien, dass er jedoch einen anderen Weg gewählt habe, sich nicht gewaltsam habe engagieren wollen und deshalb in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten den Erwägungen und Schlussfolgerungen des SEM anschliesst, wobei mit nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte sexuelle Folter während der Inhaftierung im August 2014 als nachgeschoben zu qualifizieren ist und dass - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch in den eingereichten Arztberichten keine Hinweise dafür erkennbar sind, dass die Inhaftierung daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet, zumal es dem Beschwerdeführer nach dem Vorfall auch möglich war, über zehn Jahre im Land zu verbleiben und in dieser Zeit auch Ausbildungen abschliessen konnte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss aktueller Rechtsprechung davon ausgeht, dass die türkischen Behörden auch in Bezug auf Bedrohungen durch die Grauen Wölfe schutzwillig und schutzfähig sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4464/2024 vom 5. August 2025 E. 5.3), weshalb sich der Beschwerdeführer - sollte die Bedrohung tatsächlich noch präsent sein - an die türkischen Behörden wenden kann, dass auch die vom Beschwerdeführer aufgeführten «Präzedenzfälle» nicht geeignet sind, diese Einschätzung umzustossen, dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und/oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8), dass für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft vielmehr zusätzliche Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil, vorliegen müssten, dass im Falle des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seines familiären Hintergrunds und seiner niederschwelligen politischen Tätigkeiten - keine solchen Risikofaktoren vorliegen und der Beschwerdeführer daher aus dem eingeleiteten Verfahren wegen Terrorpropaganda keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten kann, dass auch keine Hinweise vorliegen, dass dem Beschwerdeführer wegen der weiteren Strafverfahren flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen und der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenhalten konnte, dass sodann auch nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen ist, zumal keine aktuellen Hinweise dafür ersichtlich sind und seine Eltern und seine Geschwister weiterhin in der Türkei wohnhaft sind, dass das Asylrecht entgegen dem impliziten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu dient, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass die Türkei über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht, weshalb auch die Behandlung von psychischen Problemen - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht - in der Türkei möglich ist (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3; Urteil des BVGer D-1684/2024 vom 15. Mai 2025), dass auch die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass allfälligen suizidalen Tendenzen bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A49 S. 12 ff.), welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: