Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) – türkische Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie aus F._______ – suchten am 8. November 2023 zusammen mit ihren drei Kindern in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 13. November 2023 mandatierten die Beschwerdeführenden und das älteste Kind die zugewiesene (vormalige) Rechtsvertretung. C. C.a Am 5. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführenden und das äl- teste Kind – jeweils im Beisein der (vormaligen) Rechtsvertretung – zu ih- ren Asylgründen angehört. Sie brachten dabei im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2013 bis 2015 bei der "Partei" tätig gewesen. Danach habe der Krieg in Rojava begonnen und er habe sich mehr für die "kurdische Bewegung" interessiert, weshalb er vermehrt ins Visier der Behörden geraten sei. Er habe die "Partei" finanziell unterstützt, seine Geschäftswagen zur Verfügung gestellt und Lebensmittel gespendet. Im Jahr (…) sei seine (Nennung Verwandte) (Nennung Funktion) der HDP in G._______ (F._______) geworden und er habe sie finanziell unterstützt. Eines nachts sei bei ihnen zuhause – sie hätten mit ebendieser (Nennung Verwandte) und den Eltern des Beschwerdeführers zusammengelebt – eine Razzia durchgeführt worden, wobei er (der Beschwerdeführer) und sein Vater vor den Augen der Kinder auf den Boden gedrückt und von hin- ten gefesselt worden seien. Seine (Nennung Verwandte) sei festgenom- men und vier Tage später wieder freigelassen worden. Er sei danach auf den Polizeiposten gegangen, um wegen der Art und Weise der Durchfüh- rung der Razzia eine Anzeige zu erstatten. Die Anzeige sei jedoch nicht entgegengenommen worden. Stattdessen sei er vier Stunden lang festge- halten und so geschlagen worden, dass drei seiner Zähne gebrochen seien. Im Jahr 2019 sei er nach den regionalen Wahlen einmal mit seiner (Nen- nung Verwandte) und seinem Bruder im Gebäude der HDP in G._______ gewesen. Leute hätten dann versucht, sie im Gebäude anzugreifen. Im Jahr 2020 habe seine (Nennung Verwandte) aufgehört, als (Nennung Funktion) tätig zu sein. Sie seien daher von den Behörden etwa ein Jahr in
D-7194/2023 Seite 3 Ruhe gelassen worden. Er habe die "Partei" jedoch weiterhin finanziell so- wie ideell unterstützt und sei auch bei den Wahlen tätig gewesen. Nach- dem Erdogan wiedergewählt worden sei, habe die Unterdrückung und Ver- folgung zugenommen. In den letzten sieben Monaten seien bei ihnen zu- hause – jeweils nachts – vier oder fünf Razzien durchgeführt worden. Die Razzien hätten vor allem die jüngeren Kinder psychisch belastet und hät- ten auch zu finanziellem Schaden geführt. Zudem habe es in dieser Zeit auch Razzien im (Nennung Geschäft) des Beschwerdeführers in G._______ gegeben, welche damit begründet worden seien, dass gegen ihn eine Anzeige wegen Waffenverkaufs erstattet worden sei. Zuletzt sei er über Nachrichten von unbekannten Nummern bedroht res- pektive aufgefordert worden, mit der Unterstützung für die "Partei" aufzu- hören. Als er dann zudem unterwegs mit einem Messer angegriffen und am rechten (Nennung Körperteil) verletzt worden sei, habe er verstanden, dass er keine Lebenssicherheit mehr habe. Vor diesem Hintergrund – so- wie aufgrund der von den Kindern erlebten Diskriminierungen respektive rassistischen Übergriffen und des auf die ältere Tochter in der Schule aus- geübten Drucks im Zusammenhang mit ihrer Religion (Deismus) – hätten sie die Türkei verlassen müssen. Sie seien am 4. November 2023 in einen LKW gestiegen und bis nach Lugano gereist. Dort seien sie aufgefordert worden, den LKW rasch zu verlassen. Sie hätten deswegen zwei ihrer Kof- fer im LKW vergessen. In diesen Koffern seien ihre Reisepässe und Iden- titätskarten gewesen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei erneut eine Razzia bei ihnen zu- hause durchgeführt worden. Dem Vater des Beschwerdeführers sei mitge- teilt worden, dass er (der Beschwerdeführer) auf den Polizeiposten gehen müsse, mit der Begründung, ein Geheimzeuge habe Aussagen über ihn gemacht. Er wisse nicht, worum es dabei gehe. Später seien erneut Poli- zisten bei ihnen zuhause aufgetaucht und hätten nachgefragt, ob er sich gemeldet habe. Er befürchte aufgrund des Geschilderten, bei einer Rück- kehr in die Türkei von den Behörden getötet zu werden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen ver- wiesen. C.b Die Beschwerdeführenden reichten eine Wohnsitzbestätigung (in Ko- pie), einen Auszug aus dem E-Devlet betreffend Mitgliedschaft des Be- schwerdeführers bei der HDP, Printscreens von seinem Twitter-Konto und Unterlagen betreffend seine (Nennung Verwandte) (drei Anklageschriften
D-7194/2023 Seite 4 und einen Festnahme- und Inhaftierungsbericht; je in Kopie) zu den vo- rinstanzlichen Akten. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. Dezember 2023 Stellung. Sie machten dabei im Wesentlichen (erneut) geltend, sie hätten ihr Heimatland aus politischen Gründen verlassen, da sie schon seit Jahren die HDP un- terstützen würden. Die Unterstützungsbeiträge des Beschwerdeführers zu- gunsten der HDP hätten jährlich etwa 400'000 TL betragen. Dies stelle ei- nen hohen Betrag dar, der ihm grossen Einfluss auf die regionale Partei- politik ermöglicht habe. Seine Position könne deswegen als ranghoch ein- gestuft werden. Ferner sei davon auszugehen, dass in der Türkei ein so- genanntes geheimes Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, da er kurz vor seiner Ausreise von Nachbarn angezeigt worden sei. Dazu könne er über seinen Anwalt innerhalb der nächsten zwei Wochen etwas einrei- chen. Weitergehend wird auf die Eingabe und die nachfolgenden Ausfüh- rungen verwiesen. E. E.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 – gleichentags eröffnet – lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll- zug an. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung. E.b E.b.a Die Ablehnung der Asylgesuche begründete sie damit, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten ver- möchten. Sie führte dazu im Wesentlichen an, es sei zwar allgemein be- kannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schika- nen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Razzien, die vorgebrachten Geschehnisse im Rahmen der versuchten Anzeigeer- stattung und die geltend gemachte Diskriminierung respektive rassistische Behandlung der Kinder würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ein einmaliger erfolgloser Versuch einer
D-7194/2023 Seite 5 Anzeigeerstattung – entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers anläss- lich der Anhörung nicht hervor, dass er mehrmals vergeblich um Schutz bei den Behörden ersucht habe – sei zudem nicht ausreichend, um eine feh- lende Schutzwilligkeit eines Staates zu belegen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich bei einer anderen Behörde oder auch mit Hilfe eines Anwalts erneut zu beschweren. Nicht zuletzt sei festzuhalten, dass gegen ihn ge- mäss seinen Angaben (in der Anhörung) kein strafrechtliches Verfahren laufe. Abgesehen davon, dass sodann auch die telefonisch erhaltenen Drohun- gen und der Messerangriff nicht als genügend intensiv zu bezeichnen sei- en, sei aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er bei den Behörden um Schutz bezüglich dieser Übergriffe ersucht habe. Eine fehlende Schutzwilligkeit der Behörden könne daher auch dies- bezüglich nicht erkannt werden. Es bestehe ferner keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich die Be- fürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner (finanziellen und ideellen) Unterstützung für die HDP festgenommen zu werden, verwirklichen werde. So sei trotz den von ihm angegebenen beträchtlichen Jahresbeiträgen und seinem daraus resultierenden Einfluss auf die Partei nicht davon auszuge- hen, dass er sich in einer besonders exponierten Stellung befunden und dadurch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der Be- hörden auf sich gezogen habe. Mithin bestehe keine objektiv begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Daran ver- möge die blosse Mutmassung der Aufnahme geheimer Ermittlungen gegen ihn nichts zu ändern. Soweit schliesslich die ältere Tochter geltend gemacht habe, zum Tragen eines Kopftuches und der Teilnahme am Freitagsgebet gedrängt worden zu sein, sei auch diesbezüglich die erforderliche Intensität nicht gegeben. E.b.b Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das SEM sodann als zuläs- sig, zumutbar und möglich. F. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 teilte die zugewiesene Rechtsver- tretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit elektronischer Eingabe vom 27. Dezember 2023 erhoben die Be-
D-7194/2023 Seite 6 schwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezem- ber 2023 – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei in materieller Hin- sicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flücht- lingseigenschaft anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen sowie ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Ferner sei ihnen eine Frist von 30 Tagen für die Beibringung von Beweisen (zum angeblich gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) zu gewähren. Auf die (weitere) Begründung der Beschwerdebegehren und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde in Papierform nach. I. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 – eröffnet am 8. Januar 2024 – stellte die Instruktionsrichterin die (ohne Begründung entzogene) aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt sie fest, über die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiord- nung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Zudem setzte sie den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um die in der Be- schwerde in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. J. Nachdem keine Rückmeldung auf die Verfügung vom 5. Januar 2024 er- folgte, wies die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. März 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
D-7194/2023 Seite 7 wie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 18. März 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. K. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 15. März 2024 bezahlt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und – angesichts der Nachreichung in Papier- form – formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
D-7194/2023 Seite 8 hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Vorab ist auf den (subeventualiter) gestellten Rückweisungsantrag ein- zugehen.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in der Beschwerde in formel- ler Hinsicht die (kurze) Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers und des vorinstanzlichen Verfahrens respektive die Behandlung ihrer Asylge- suche im beschleunigten Verfahren. Ausserdem werfen sie dem SEM vor, es habe mehrere Aussagen des Beschwerdeführers (in seinem Entscheid) nicht berücksichtigt.
E. 4.2.2 Was die bemängelte (kurze) Dauer der Anhörung des Beschwerde- führers betrifft, ist festzuhalten, dass dieser anlässlich seiner Anhörung ausreichend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe darzulegen. Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheid- entwurf (weitere) relevante Ergänzungen zum Sachverhalt zu machen; von dieser Möglichkeit machte er denn auch Gebrauch (vgl. Bst. D. vorste- hend). Es ist sodann nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde insbe- sondere nicht konkret aufgezeigt, was das SEM noch für (sonstige) Abklä- rungen hätte treffen müssen, die allenfalls eine Zuteilung der vorliegenden Asylgesuche ins erweiterte Verfahren hätten rechtfertigen können. Auch das Gericht ist daher – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) der Beschwerdeführen- den sowie unter Berücksichtigung des in E. 4.2.3 nachfolgend Ausgeführ- ten – der Ansicht, dass von einem genügend erstellten Sachverhalt auszu- gehen ist.
E. 4.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden die kurze Dauer des vorinstanzli- chen Verfahrens rügen und in diesem Zusammenhang auf das in der Tür- kei angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleitete strafrechtliche Er- mittlungsverfahren hinwiesen sowie Unmöglichkeit der rechtzeitigen Be- schaffung von Beweismitteln geltend machen, vermag auch dieses Vor- bringen eine Rückweisung der Sache an das SEM nicht zu rechtfertigen. Dies bereits aufgrund des Umstands, dass bis zum heutigen Zeitpunkt –
D-7194/2023 Seite 9 abgesehen von einem (angeblichen) Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers – keine weiteren diesbezüglichen Beweismittel eingereicht wurden. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.
E. 4.2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich genug aufgezeigt hat, aufgrund welcher Überlegun- gen es die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als flüchtlingsrecht- lich nicht relevant qualifizierte. Dass das SEM dabei das (unsubstanziierte) Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die HDP-Abgeordnete H._______ aus I._______ jeweils Gast bei ihnen gewesen sei (vgl. Akten SEM […]-34/9 F10), nicht erwähnte, stellt noch keine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht dar, zu- mal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die weiteren in der Beschwerde (Ziff. II.4. [S. 5]) zitierten Stellen des Anhörungsprotokolls des Beschwerdeführers in seinem Entscheid nicht berücksichtigt haben soll.
E. 4.2.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-7194/2023 Seite 10
E. 6.1 Im Sinne einer Vorbemerkung und der Vollständigkeit halber ist zu- nächst festzuhalten, dass gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt zumindest einzelner Asylvorbringen der Beschwerdeführenden bestehen. So ist etwa darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, er habe die "Partei" nur im Hintergrund unterstützt, damit er keine offizielle Verbin- dung habe (vgl. Akten SEM […]-34/9 F8), gleichzeitig jedoch – gemäss sei- nen Ausführungen – einen Auszug aus dem (behördlichen) E-Devlet-Sys- tem einreichte, welcher bestätige, dass er aktives Mitglied der HDP sei. Ausserdem erstaunt, dass er seine behauptete finanzielle Unterstützung zugunsten der HDP in keiner Weise zu belegen versuchte und etwa auch zur geltend gemachten Beschädigung seiner Zähne und zur Verletzung seines (Nennung Körperteil) – abgesehen von einer Fotografie – keine Be- weismittel (insb. ärztliche Dokumente) zu den Akten reichte. Eine einläss- liche Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich angesichts der nachfolgenden Erwägungen indes, weshalb auf eine formelle Motivsubstitution verzichtet werden kann.
E. 6.2.1 So ist mit dem SEM zunächst festzuhalten, dass die von den Be- schwerdeführenden in der Türkei angeblich erlebten Vorfälle mit Involvie- rung von heimatlichen Sicherheitsbehörden (Razzien zuhause und im La- den sowie Geschehnisse auf dem Polizeiposten bei versuchter Anzeigeer- stattung) – so bedauerlich sie bei Wahrunterstellung auch sind – mangels erforderlicher Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung respektive die vorstehende Zusammenfassung derselben (vgl. Bst. E.b.a) verwiesen werden.
E. 6.2.2 Beim Beschwerdeführer ist sodann basierend auf seinen Ausführun- gen – und in Übereinstimmung mit dem SEM – nicht von einem exponierten oppositionspolitischen Profil auszugehen. Abgesehen davon, dass er – wie bereits erwähnt – an einer Stelle denn auch selbst erklärte, er habe die "Partei" nur im Hintergrund unterstützt, machte er während der Anhörung an keiner Stelle konkretisierende Ausführungen zu seinem angeblichen Engagement für die HDP insbesondere im Rahmen der (letzten) Wahlen (vgl. Akten SEM […]-34/9 F4) und brachte in der Beschwerde gar explizit vor, er habe die HDP in den letzten Jahren nur finanziell und ideell unter- stützt (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. II.1. [S. 3]). Es ist nicht davon auszuge- hen und es lassen sich in den Akten insbesondere keine hinreichend kon- kreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die türkischen Behörden wegen
D-7194/2023 Seite 11 dieser Unterstützungsleistungen ein (asylrelevantes) Verfolgungsinteresse an seiner Person haben könnten, auch wenn die behaupteten jährlichen Beiträge als beträchtlich zu bezeichnen sind. Dass seine Aktivitäten auf Twitter sein Profil massgeblich zu schärfen vermögen, ist sodann nicht an- zunehmen, zumal dies seitens der Beschwerdeführenden an keiner Stelle (konkret) behauptet wird. Seine Furcht vor künftigen flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgungsmassnahmen (seitens der heimatlichen Behörden) ist daher – unter Berücksichtigung seiner Vorbringen zur (vormaligen) Posi- tion seiner (Nennung Verwandte) in der örtlichen HDP und zu den offenbar gegen sie eingeleiteten Strafverfahren sowie zu den geltend gemachten Razzien und zur behaupteten Suche nach ihm nach seiner Ausreise – als objektiv nicht begründet zu qualifizieren.
E. 6.2.3 An dieser Einschätzung vermögen die Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So vermögen die Beschwerdeführenden insbesondere aus der (unsubstanzi- ierten) Behauptung, wonach die HDP-Abgeordnete H._______ aus I._______ immer bei ihnen zuhause gewesen sei, wenn sie nach F._______ gekommen sei (vgl. auch Akten SEM […]-34/9 F10), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Gleiche gilt für die mit der Beschwerde ein- gereichte Fotografie, auf welcher die Beschwerdeführenden und zwei ihrer Kinder mit der genannten HDP-Abgeordneten abgebildet sind. Ferner er- gibt sich aus den Beschwerdevorbringen nicht, was die Beschwerdefüh- renden aus den mit der Beschwerde eingereichten "Mediennachrichten über Razzias" abzuleiten gedenken, weshalb nicht weiter darauf einzuge- hen ist.
E. 6.2.4 Auch das Beschwerdevorbringen zu einem angeblich gegen den Be- schwerdeführer in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsver- fahren nach dem türkischen Antiterrorgesetz (unter der Ermittlungsnummer 2023/[…]) vermag seine Furcht vor künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen (seitens der türkischen Behörden) nicht objektiv begründet erscheinen zu lassen. Diesbezüglich wurde mit der Beschwerde einzig ein (angebliches) Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwer- deführers (ohne Kontaktdaten des Anwalts) zu den Akten gereicht. Sodann wurden in der Folge – entgegen den im Anwaltsschreiben enthaltenen Aus- führungen und trotz der von der Instruktionsrichterin angesetzten Frist zur Einreichung von Beweismitteln – bis zum heutigen Tag weder ausführliche- re Informationen noch Unterlagen nachgereicht. Auch eine diesbezügliche Erklärung seitens der Beschwerdeführenden blieb aus. Es ist daher – unter Berücksichtigung der in der Beschwerde gemachten Ausführungen im
D-7194/2023 Seite 12 Zusammenhang mit der Bevollmächtigung des türkischen Anwalts (vgl. Be- schwerdeschrift Ziffn. II.5. und II.7.) und der diesbezüglich zu den Akten gereichten Sendebestätigung – davon auszugehen, dass in der Türkei gar kein entsprechendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet res- pektive ein solches bereits wieder eingestellt wurde.
E. 6.3.1 Ferner ist – in sinngemässer Übereinstimmung mit dem SEM – fest- zuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemach- ten Drohnachrichten und des behaupteten Messerangriffs seitens Unbe- kannter – allenfalls unter Beizug (s)eines Anwalts – an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass sich die Täter des Messerangriffs – wie erstmals in der Beschwerde vorgebracht – als Polizisten vorgestellt hätten, was indessen ohnehin als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren ist. Ein entspre- chendes Vorgehen wäre dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichti- gung seines Vorbringens zum (mehrmaligen) erfolglosen Versuch einer An- zeigeerstattung auf dem Polizeiposten nach der (ersten) Razzia und der in diesem Zusammenhang angeblich erlebten Gewalt, wogegen er sich – in sinngemässer Übereinstimmung mit dem SEM – bei einer anderen (über- geordneten) Behörde hätte beschweren können, zuzumuten gewesen. Dies gilt umso mehr, als dieser Vorfall gemäss seiner Erzählung während der Anhörung nach der ersten Razzia (spätestens) im Jahr 2019 (vgl. Akten SEM […]-34/9 F4 [S. 2 f.]; vgl. ferner Akten SEM […]-36/5 F9) und nicht – wie in der Beschwerde dargestellt – in den Monaten vor der Ausreise statt- gefunden haben soll.
E. 6.3.2 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Drohnach- richten ohnehin den Anforderungen an die Intensität nicht zu genügen ver- mögen und sich aus den (unsubstanziierten) Aussagen des Beschwerde- führers bezüglich des behaupteten Messerangriffs nicht ableiten lässt, dass er – bei Wahrunterstellung des Vorfalls – aus einem flüchtlingsrecht- lich relevanten Motiv angegriffen worden wäre (vgl. Akten SEM […]-34/9 F4 [S. 4]). Auch das knappe Vorbringen in der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf, wonach er aufgrund seiner "Tätigkeit" für die HDP zuletzt mit einem Messer angegriffen worden sei, vermag diesbezüglich nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.4 Die weiteren Asylgründe der Beschwerdeführenden (insb. diejenigen der Kinder, die in der Beschwerde nicht konkret angesprochen werden) sind schliesslich ebenfalls – in Übereinstimmung mit dem SEM – mangels
D-7194/2023 Seite 13 erforderlicher Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Eine genügende Intensität ergibt sich auch nicht in einer Gesamtschau aller (grossenteils in unsubstanziierter Weise vorgebrachten) Asylgründe. Daran vermögen die Hinweise darauf, dass vor allem die beiden jüngeren Kinder wegen der Razzien nicht mehr alleine hätten schlafen können, nichts zu ändern.
E. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-7194/2023 Seite 14 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer- deführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin- ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-7194/2023 Seite 15
E. 8.3.2.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräf- ten seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei
– auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen. Die Be- schwerdeführenden stammen sodann aus F._______ und somit nicht aus einer Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1 m.w.H.; BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.).
E. 8.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus individu- ellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und langjährige Ar- beitserfahrung als Selbständigerwerbender (vgl. Akten SEM […]-34/9 F24 ff.). Es ist daher – auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, wo- nach die "anderen" Geschäftsleute nach den Razzien keinen Kontakt mehr mit ihm hätten haben wollen (vgl. Akten SEM […]-34/9 F4 [S. 3]) – davon auszugehen, dass er in der Türkei beruflich wieder wird Fuss fassen kön- nen. Ausserdem verfügen die Beschwerdeführenden in F._______ über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akten SEM […]-32/7 F15-17; […]- 34/9 F13-22), welches sie im Falle einer Rückkehr wird unterstützen kön- nen. Ferner leiden sie gemäss Aktenlage an keinen gesundheitlichen Prob- lemen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden (vgl. […]- 32/7 F25-29; […]-34/9 F36; […]-36/5 F12 f.).
E. 8.3.4 Unter dem Aspekt des Kindswohls (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51 E. 5.6) sind ebenfalls keine (hinreichenden) Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. In der Be- schwerde wird denn auch nicht geltend gemacht, dass dieses einem Weg- weisungsvollzug entgegenstehen würden.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7194/2023 Urteil vom 3. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - türkische Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus F._______ - suchten am 8. November 2023 zusammen mit ihren drei Kindern in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 13. November 2023 mandatierten die Beschwerdeführenden und das älteste Kind die zugewiesene (vormalige) Rechtsvertretung. C. C.a Am 5. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführenden und das älteste Kind - jeweils im Beisein der (vormaligen) Rechtsvertretung - zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachten dabei im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2013 bis 2015 bei der "Partei" tätig gewesen. Danach habe der Krieg in Rojava begonnen und er habe sich mehr für die "kurdische Bewegung" interessiert, weshalb er vermehrt ins Visier der Behörden geraten sei. Er habe die "Partei" finanziell unterstützt, seine Geschäftswagen zur Verfügung gestellt und Lebensmittel gespendet. Im Jahr (...) sei seine (Nennung Verwandte) (Nennung Funktion) der HDP in G._______ (F._______) geworden und er habe sie finanziell unterstützt. Eines nachts sei bei ihnen zuhause - sie hätten mit ebendieser (Nennung Verwandte) und den Eltern des Beschwerdeführers zusammengelebt - eine Razzia durchgeführt worden, wobei er (der Beschwerdeführer) und sein Vater vor den Augen der Kinder auf den Boden gedrückt und von hinten gefesselt worden seien. Seine (Nennung Verwandte) sei festgenommen und vier Tage später wieder freigelassen worden. Er sei danach auf den Polizeiposten gegangen, um wegen der Art und Weise der Durchführung der Razzia eine Anzeige zu erstatten. Die Anzeige sei jedoch nicht entgegengenommen worden. Stattdessen sei er vier Stunden lang festgehalten und so geschlagen worden, dass drei seiner Zähne gebrochen seien. Im Jahr 2019 sei er nach den regionalen Wahlen einmal mit seiner (Nennung Verwandte) und seinem Bruder im Gebäude der HDP in G._______ gewesen. Leute hätten dann versucht, sie im Gebäude anzugreifen. Im Jahr 2020 habe seine (Nennung Verwandte) aufgehört, als (Nennung Funktion) tätig zu sein. Sie seien daher von den Behörden etwa ein Jahr in Ruhe gelassen worden. Er habe die "Partei" jedoch weiterhin finanziell sowie ideell unterstützt und sei auch bei den Wahlen tätig gewesen. Nachdem Erdogan wiedergewählt worden sei, habe die Unterdrückung und Verfolgung zugenommen. In den letzten sieben Monaten seien bei ihnen zuhause - jeweils nachts - vier oder fünf Razzien durchgeführt worden. Die Razzien hätten vor allem die jüngeren Kinder psychisch belastet und hätten auch zu finanziellem Schaden geführt. Zudem habe es in dieser Zeit auch Razzien im (Nennung Geschäft) des Beschwerdeführers in G._______ gegeben, welche damit begründet worden seien, dass gegen ihn eine Anzeige wegen Waffenverkaufs erstattet worden sei. Zuletzt sei er über Nachrichten von unbekannten Nummern bedroht respektive aufgefordert worden, mit der Unterstützung für die "Partei" aufzuhören. Als er dann zudem unterwegs mit einem Messer angegriffen und am rechten (Nennung Körperteil) verletzt worden sei, habe er verstanden, dass er keine Lebenssicherheit mehr habe. Vor diesem Hintergrund - sowie aufgrund der von den Kindern erlebten Diskriminierungen respektive rassistischen Übergriffen und des auf die ältere Tochter in der Schule ausgeübten Drucks im Zusammenhang mit ihrer Religion (Deismus) - hätten sie die Türkei verlassen müssen. Sie seien am 4. November 2023 in einen LKW gestiegen und bis nach Lugano gereist. Dort seien sie aufgefordert worden, den LKW rasch zu verlassen. Sie hätten deswegen zwei ihrer Koffer im LKW vergessen. In diesen Koffern seien ihre Reisepässe und Identitätskarten gewesen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei erneut eine Razzia bei ihnen zuhause durchgeführt worden. Dem Vater des Beschwerdeführers sei mitgeteilt worden, dass er (der Beschwerdeführer) auf den Polizeiposten gehen müsse, mit der Begründung, ein Geheimzeuge habe Aussagen über ihn gemacht. Er wisse nicht, worum es dabei gehe. Später seien erneut Polizisten bei ihnen zuhause aufgetaucht und hätten nachgefragt, ob er sich gemeldet habe. Er befürchte aufgrund des Geschilderten, bei einer Rückkehr in die Türkei von den Behörden getötet zu werden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C.b Die Beschwerdeführenden reichten eine Wohnsitzbestätigung (in Kopie), einen Auszug aus dem E-Devlet betreffend Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP, Printscreens von seinem Twitter-Konto und Unterlagen betreffend seine (Nennung Verwandte) (drei Anklageschriften und einen Festnahme- und Inhaftierungsbericht; je in Kopie) zu den vorinstanzlichen Akten. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. Dezember 2023 Stellung. Sie machten dabei im Wesentlichen (erneut) geltend, sie hätten ihr Heimatland aus politischen Gründen verlassen, da sie schon seit Jahren die HDP unterstützen würden. Die Unterstützungsbeiträge des Beschwerdeführers zugunsten der HDP hätten jährlich etwa 400'000 TL betragen. Dies stelle einen hohen Betrag dar, der ihm grossen Einfluss auf die regionale Parteipolitik ermöglicht habe. Seine Position könne deswegen als ranghoch eingestuft werden. Ferner sei davon auszugehen, dass in der Türkei ein sogenanntes geheimes Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, da er kurz vor seiner Ausreise von Nachbarn angezeigt worden sei. Dazu könne er über seinen Anwalt innerhalb der nächsten zwei Wochen etwas einreichen. Weitergehend wird auf die Eingabe und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. E. E.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 - gleichentags eröffnet - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E.b E.b.a Die Ablehnung der Asylgesuche begründete sie damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Sie führte dazu im Wesentlichen an, es sei zwar allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Razzien, die vorgebrachten Geschehnisse im Rahmen der versuchten Anzeigeerstattung und die geltend gemachte Diskriminierung respektive rassistische Behandlung der Kinder würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ein einmaliger erfolgloser Versuch einer Anzeigeerstattung - entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung nicht hervor, dass er mehrmals vergeblich um Schutz bei den Behörden ersucht habe - sei zudem nicht ausreichend, um eine fehlende Schutzwilligkeit eines Staates zu belegen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich bei einer anderen Behörde oder auch mit Hilfe eines Anwalts erneut zu beschweren. Nicht zuletzt sei festzuhalten, dass gegen ihn gemäss seinen Angaben (in der Anhörung) kein strafrechtliches Verfahren laufe. Abgesehen davon, dass sodann auch die telefonisch erhaltenen Drohungen und der Messerangriff nicht als genügend intensiv zu bezeichnen seien, sei aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er bei den Behörden um Schutz bezüglich dieser Übergriffe ersucht habe. Eine fehlende Schutzwilligkeit der Behörden könne daher auch diesbezüglich nicht erkannt werden. Es bestehe ferner keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner (finanziellen und ideellen) Unterstützung für die HDP festgenommen zu werden, verwirklichen werde. So sei trotz den von ihm angegebenen beträchtlichen Jahresbeiträgen und seinem daraus resultierenden Einfluss auf die Partei nicht davon auszugehen, dass er sich in einer besonders exponierten Stellung befunden und dadurch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der Behörden auf sich gezogen habe. Mithin bestehe keine objektiv begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Daran vermöge die blosse Mutmassung der Aufnahme geheimer Ermittlungen gegen ihn nichts zu ändern. Soweit schliesslich die ältere Tochter geltend gemacht habe, zum Tragen eines Kopftuches und der Teilnahme am Freitagsgebet gedrängt worden zu sein, sei auch diesbezüglich die erforderliche Intensität nicht gegeben. E.b.b Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit elektronischer Eingabe vom 27. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2023 - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Ferner sei ihnen eine Frist von 30 Tagen für die Beibringung von Beweisen (zum angeblich gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) zu gewähren. Auf die (weitere) Begründung der Beschwerdebegehren und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde in Papierform nach. I. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 - eröffnet am 8. Januar 2024 - stellte die Instruktionsrichterin die (ohne Begründung entzogene) aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt sie fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Zudem setzte sie den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. J. Nachdem keine Rückmeldung auf die Verfügung vom 5. Januar 2024 erfolgte, wies die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. März 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 18. März 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. K. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 15. März 2024 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und - angesichts der Nachreichung in Papierform - formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab ist auf den (subeventualiter) gestellten Rückweisungsantrag einzugehen. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in der Beschwerde in formeller Hinsicht die (kurze) Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers und des vorinstanzlichen Verfahrens respektive die Behandlung ihrer Asylgesuche im beschleunigten Verfahren. Ausserdem werfen sie dem SEM vor, es habe mehrere Aussagen des Beschwerdeführers (in seinem Entscheid) nicht berücksichtigt. 4.2.2 Was die bemängelte (kurze) Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass dieser anlässlich seiner Anhörung ausreichend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe darzulegen. Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (weitere) relevante Ergänzungen zum Sachverhalt zu machen; von dieser Möglichkeit machte er denn auch Gebrauch (vgl. Bst. D. vorstehend). Es ist sodann nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde insbesondere nicht konkret aufgezeigt, was das SEM noch für (sonstige) Abklärungen hätte treffen müssen, die allenfalls eine Zuteilung der vorliegenden Asylgesuche ins erweiterte Verfahren hätten rechtfertigen können. Auch das Gericht ist daher - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) der Beschwerdeführenden sowie unter Berücksichtigung des in E. 4.2.3 nachfolgend Ausgeführten - der Ansicht, dass von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist. 4.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden die kurze Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens rügen und in diesem Zusammenhang auf das in der Türkei angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren hinwiesen sowie Unmöglichkeit der rechtzeitigen Beschaffung von Beweismitteln geltend machen, vermag auch dieses Vorbringen eine Rückweisung der Sache an das SEM nicht zu rechtfertigen. Dies bereits aufgrund des Umstands, dass bis zum heutigen Zeitpunkt - abgesehen von einem (angeblichen) Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers - keine weiteren diesbezüglichen Beweismittel eingereicht wurden. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. 4.2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich genug aufgezeigt hat, aufgrund welcher Überlegungen es die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifizierte. Dass das SEM dabei das (unsubstanziierte) Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die HDP-Abgeordnete H._______ aus I._______ jeweils Gast bei ihnen gewesen sei (vgl. Akten SEM [...]-34/9 F10), nicht erwähnte, stellt noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht dar, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die weiteren in der Beschwerde (Ziff. II.4. [S. 5]) zitierten Stellen des Anhörungsprotokolls des Beschwerdeführers in seinem Entscheid nicht berücksichtigt haben soll. 4.2.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im Sinne einer Vorbemerkung und der Vollständigkeit halber ist zunächst festzuhalten, dass gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt zumindest einzelner Asylvorbringen der Beschwerdeführenden bestehen. So ist etwa darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, er habe die "Partei" nur im Hintergrund unterstützt, damit er keine offizielle Verbindung habe (vgl. Akten SEM [...]-34/9 F8), gleichzeitig jedoch - gemäss seinen Ausführungen - einen Auszug aus dem (behördlichen) E-Devlet-System einreichte, welcher bestätige, dass er aktives Mitglied der HDP sei. Ausserdem erstaunt, dass er seine behauptete finanzielle Unterstützung zugunsten der HDP in keiner Weise zu belegen versuchte und etwa auch zur geltend gemachten Beschädigung seiner Zähne und zur Verletzung seines (Nennung Körperteil) - abgesehen von einer Fotografie - keine Beweismittel (insb. ärztliche Dokumente) zu den Akten reichte. Eine einlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich angesichts der nachfolgenden Erwägungen indes, weshalb auf eine formelle Motivsubstitution verzichtet werden kann. 6.2 6.2.1 So ist mit dem SEM zunächst festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden in der Türkei angeblich erlebten Vorfälle mit Involvierung von heimatlichen Sicherheitsbehörden (Razzien zuhause und im Laden sowie Geschehnisse auf dem Polizeiposten bei versuchter Anzeigeerstattung) - so bedauerlich sie bei Wahrunterstellung auch sind - mangels erforderlicher Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung respektive die vorstehende Zusammenfassung derselben (vgl. Bst. E.b.a) verwiesen werden. 6.2.2 Beim Beschwerdeführer ist sodann basierend auf seinen Ausführungen - und in Übereinstimmung mit dem SEM - nicht von einem exponierten oppositionspolitischen Profil auszugehen. Abgesehen davon, dass er - wie bereits erwähnt - an einer Stelle denn auch selbst erklärte, er habe die "Partei" nur im Hintergrund unterstützt, machte er während der Anhörung an keiner Stelle konkretisierende Ausführungen zu seinem angeblichen Engagement für die HDP insbesondere im Rahmen der (letzten) Wahlen (vgl. Akten SEM [...]-34/9 F4) und brachte in der Beschwerde gar explizit vor, er habe die HDP in den letzten Jahren nur finanziell und ideell unterstützt (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. II.1. [S. 3]). Es ist nicht davon auszugehen und es lassen sich in den Akten insbesondere keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die türkischen Behörden wegen dieser Unterstützungsleistungen ein (asylrelevantes) Verfolgungsinteresse an seiner Person haben könnten, auch wenn die behaupteten jährlichen Beiträge als beträchtlich zu bezeichnen sind. Dass seine Aktivitäten auf Twitter sein Profil massgeblich zu schärfen vermögen, ist sodann nicht anzunehmen, zumal dies seitens der Beschwerdeführenden an keiner Stelle (konkret) behauptet wird. Seine Furcht vor künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen (seitens der heimatlichen Behörden) ist daher - unter Berücksichtigung seiner Vorbringen zur (vormaligen) Position seiner (Nennung Verwandte) in der örtlichen HDP und zu den offenbar gegen sie eingeleiteten Strafverfahren sowie zu den geltend gemachten Razzien und zur behaupteten Suche nach ihm nach seiner Ausreise - als objektiv nicht begründet zu qualifizieren. 6.2.3 An dieser Einschätzung vermögen die Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So vermögen die Beschwerdeführenden insbesondere aus der (unsubstanziierten) Behauptung, wonach die HDP-Abgeordnete H._______ aus I._______ immer bei ihnen zuhause gewesen sei, wenn sie nach F._______ gekommen sei (vgl. auch Akten SEM [...]-34/9 F10), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Gleiche gilt für die mit der Beschwerde eingereichte Fotografie, auf welcher die Beschwerdeführenden und zwei ihrer Kinder mit der genannten HDP-Abgeordneten abgebildet sind. Ferner ergibt sich aus den Beschwerdevorbringen nicht, was die Beschwerdeführenden aus den mit der Beschwerde eingereichten "Mediennachrichten über Razzias" abzuleiten gedenken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.2.4 Auch das Beschwerdevorbringen zu einem angeblich gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach dem türkischen Antiterrorgesetz (unter der Ermittlungsnummer 2023/[...]) vermag seine Furcht vor künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen (seitens der türkischen Behörden) nicht objektiv begründet erscheinen zu lassen. Diesbezüglich wurde mit der Beschwerde einzig ein (angebliches) Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers (ohne Kontaktdaten des Anwalts) zu den Akten gereicht. Sodann wurden in der Folge - entgegen den im Anwaltsschreiben enthaltenen Ausführungen und trotz der von der Instruktionsrichterin angesetzten Frist zur Einreichung von Beweismitteln - bis zum heutigen Tag weder ausführlichere Informationen noch Unterlagen nachgereicht. Auch eine diesbezügliche Erklärung seitens der Beschwerdeführenden blieb aus. Es ist daher - unter Berücksichtigung der in der Beschwerde gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung des türkischen Anwalts (vgl. Beschwerdeschrift Ziffn. II.5. und II.7.) und der diesbezüglich zu den Akten gereichten Sendebestätigung - davon auszugehen, dass in der Türkei gar kein entsprechendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet respektive ein solches bereits wieder eingestellt wurde. 6.3 6.3.1 Ferner ist - in sinngemässer Übereinstimmung mit dem SEM - festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Drohnachrichten und des behaupteten Messerangriffs seitens Unbekannter - allenfalls unter Beizug (s)eines Anwalts - an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass sich die Täter des Messerangriffs - wie erstmals in der Beschwerde vorgebracht - als Polizisten vorgestellt hätten, was indessen ohnehin als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren ist. Ein entsprechendes Vorgehen wäre dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens zum (mehrmaligen) erfolglosen Versuch einer Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten nach der (ersten) Razzia und der in diesem Zusammenhang angeblich erlebten Gewalt, wogegen er sich - in sinngemässer Übereinstimmung mit dem SEM - bei einer anderen (übergeordneten) Behörde hätte beschweren können, zuzumuten gewesen. Dies gilt umso mehr, als dieser Vorfall gemäss seiner Erzählung während der Anhörung nach der ersten Razzia (spätestens) im Jahr 2019 (vgl. Akten SEM [...]-34/9 F4 [S. 2 f.]; vgl. ferner Akten SEM [...]-36/5 F9) und nicht - wie in der Beschwerde dargestellt - in den Monaten vor der Ausreise stattgefunden haben soll. 6.3.2 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Drohnachrichten ohnehin den Anforderungen an die Intensität nicht zu genügen vermögen und sich aus den (unsubstanziierten) Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des behaupteten Messerangriffs nicht ableiten lässt, dass er - bei Wahrunterstellung des Vorfalls - aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv angegriffen worden wäre (vgl. Akten SEM [...]-34/9 F4 [S. 4]). Auch das knappe Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach er aufgrund seiner "Tätigkeit" für die HDP zuletzt mit einem Messer angegriffen worden sei, vermag diesbezüglich nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.4 Die weiteren Asylgründe der Beschwerdeführenden (insb. diejenigen der Kinder, die in der Beschwerde nicht konkret angesprochen werden) sind schliesslich ebenfalls - in Übereinstimmung mit dem SEM - mangels erforderlicher Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Eine genügende Intensität ergibt sich auch nicht in einer Gesamtschau aller (grossenteils in unsubstanziierter Weise vorgebrachten) Asylgründe. Daran vermögen die Hinweise darauf, dass vor allem die beiden jüngeren Kinder wegen der Razzien nicht mehr alleine hätten schlafen können, nichts zu ändern. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 8.3.2.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Die Beschwerdeführenden stammen sodann aus F._______ und somit nicht aus einer Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1 m.w.H.; BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.). 8.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung als Selbständigerwerbender (vgl. Akten SEM [...]-34/9 F24 ff.). Es ist daher - auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, wonach die "anderen" Geschäftsleute nach den Razzien keinen Kontakt mehr mit ihm hätten haben wollen (vgl. Akten SEM [...]-34/9 F4 [S. 3]) - davon auszugehen, dass er in der Türkei beruflich wieder wird Fuss fassen können. Ausserdem verfügen die Beschwerdeführenden in F._______ über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akten SEM [...]-32/7 F15-17; [...]-34/9 F13-22), welches sie im Falle einer Rückkehr wird unterstützen können. Ferner leiden sie gemäss Aktenlage an keinen gesundheitlichen Problemen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden (vgl. [...]-32/7 F25-29; [...]-34/9 F36; [...]-36/5 F12 f.). 8.3.4 Unter dem Aspekt des Kindswohls (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51 E. 5.6) sind ebenfalls keine (hinreichenden) Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. In der Beschwerde wird denn auch nicht geltend gemacht, dass dieses einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig