Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 Februar 2024, E-5161/2023 vom 28. September 2023), dass unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechts- missbrauch keinen Schutz verdient, im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ge- schlossen werden darf (vgl. Urteil des BVGer E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3), dass aufgrund der geringen Reichweite seines Facebook-Kontos (vgl. BM4 und BM10) ohnehin nicht sehr wahrscheinlich erscheint, dass die türki- schen Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungsverfahren gegen den Be- schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1156/2024 vom 27. März 2024, E-1373/2024 vom
20. März 2024 E. 6.3, D-736/2024 vom 7. Februar 2024, E-5161/2023 vom
D-7271/2023 Seite 6
28. September 2023, E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.4, D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.4), zumal Untersuchungsver- fahren in der Türkei häufig eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1156/2024 vom 27. März 2024 m.w.H.), dass, sofern die Strafverfahren fortgeführt werden, davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien – die Absicht, in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken – gegenüber den türkischen Behörden zu er- klären, und es ihm gelingen wird, diese von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seiner Beiträge zu überzeugen (vgl. Urteile des BVGer E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, E-7253/2023 vom 19. Feb- ruar 2024 E. 6.2.2, E-6820/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.3.3, E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.4), dass demnach auch die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass nach dem Gesagten und insbesondere auch aufgrund der geringen Reichweite des Kontos im Zusammenhang mit einem allfälligen strafrecht- lichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten bezie- hungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung zu befürchten ist, dass daran auch das Schreiben eines türkischen Anwalts nichts zu ändern vermag (vgl. Beschwerdebeilage 6), zumal dieses als reines Gefälligkeits- schreiben zu qualifizieren ist, dass bei dieser Sachlage auf die Frage einer allfälligen Strafbarkeit der Veröffentlichungen in der Schweiz nicht weiter einzugehen ist, dass denn auch die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des an- geblichen politischen Engagements des Vaters des Beschwerdeführers so- wie weiterer Verwandter für die HDP respektive PKK/YPG zu verneinen ist, zumal er – abgesehen von Beleidigungen und Telefonanrufen (vgl. A23/14 F52 und F54 ff.), denen es an flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität man- gelt –, nicht geltend macht, aufgrund der Vorgenannten konkrete Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, dass daran auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer HDP- Mitgliedschaftskarte nichts zu ändern vermag, zumal dieses Dokument –
D-7271/2023 Seite 7 seine Authentizität vorausgesetzt – lediglich zu belegen vermag, dass der Vater des Beschwerdeführers vor mehr als einem Jahrzehnt, nämlich im Jahr 2012, Mitglied der HDP war (vgl. Beschwerdebeilage 3), dass auch die pauschal geltend gemachten Diskriminierungen des Be- schwerdeführers in der Türkei, welche er teilweise im Kindesalter erfahren habe, mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten, womit sie mangels Ge- zieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und da- mit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht, er könne in den Militärdienst eingezogen werden, festzustellen ist, dass mangels entsprechender Belege weder seine Einberufung noch seine Diensttaug- lichkeit feststehen, zumal sein Vorbringen, er habe seinen Dienst bislang
– somit während mehr als (…) Jahrzehnten – verschieben können (vgl. A23/14 F36 und F68 f.) sehr fraglich erscheint, dass dem befürchteten Einzug in den Militärdienst ohnehin keine asylrecht- liche Relevanz beizumessen ist, da die militärische Einberufung in der Tür- kei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt, und auch keine Veranlassung zur Annahme besteht, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-7065/2023 vom 1. Februar 2024 m.w.H.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),
D-7271/2023 Seite 8 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Tür- kei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu- gehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass der noch eher junge und gesunde Beschwerdeführer über vielseitige Berufserfahrung und ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Türkei
– unter anderem seine Eltern und Geschwister – verfügt (vgl. A23/14 F18 und F20 ff.), weshalb davon auszugehen ist, er werde sich sowohl in be- ruflicher als auch sozialer Hinsicht schnell wieder reintegrieren können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
D-7271/2023 Seite 9 festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7271/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7271/2023 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 12. Oktober 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er in einer Vielzahl von Berufen - zuletzt in einem Burger-Restaurant - gearbeitet habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs und den Umständen der Gesuchstellung im Wesentlichen geltend machte, sowohl er als auch sein Vater seien aktive Mitglieder der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), dass sie aufgrund ihres politischen Engagements wiederholt - der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2022 - festgenommen worden seien, dass weitere Verwandte des Beschwerdeführers in der PKK/YPG aktiv seien, weshalb er wiederholt telefonisch bedroht worden sei, dass er weiter befürchte Militärdienst leisten und gegen seine Verwandten kämpfen zu müssen, dass er zudem in den sozialen Medien aktiv sei, weshalb in der Türkei zwei Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien, dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem eine Anzeige bei der heimatlichen Staatsanwaltschaft (in Kopie), einen Ermittlungsbericht vom 9. Januar 2023 zu seinem Facebook Profil (in Kopie), sowie diverse Screenshots von Beiträgen bei Facebook (in Kopie) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 - tags darauf eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. Juni 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerde unter anderem eine Kopie eines türkischen Schreibens der HDP unbekannten Datums (inklusive Übersetzung), eine deutsche Übersetzung der im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Anzeige sowie ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 22. Dezember 2023 (in Kopie und inklusive Übersetzung) beilagen, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 16. April 2024 innert Frist leistete, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des bekannten Sachverhalts sowie bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene seine wiederholt behauptete Mitgliedschaft bei der HDP sowie seine aktive Teilnahme an deren Veranstaltungen (vgl. A23/14 F48) nicht ansatzweise zu belegen vermag, dass er seinen angeblichen Aktivismus ohnehin relativierte, indem er eingestand, er habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten «nicht so viel Zeit für die Partei aufwenden können» (vgl. A23/14 F47), dass, obwohl er in den vergangenen Jahren aufgrund seines angeblichen Engagements mehrfach verhaftet worden sei, bislang kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. A23/14 F46), dass der Beschwerdeführer somit kein politisches Profil aufweist, dass zwar mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, aufgrund seines Facebook-Kontos sei in der Türkei mittlerweile ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) und eines wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, es gesamthaft betrachtet jedoch wahrscheinlich erscheint, dass der bislang strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer, die hängigen Strafverfahren bewusst provozierte oder gar vorsätzlich einleitete, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, dass die ihm zur Last gelegten Beiträge in den sozialen Medien - soweit ersichtlich - mehrheitlich nach seiner Ausreise veröffentlicht wurden (vgl. A23/14 F74, F76 und BM10) und auch den im erstinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Justizdokumenten zu entnehmen ist, Tatzeitpunkt sei der (...) gewesen, der Tag der Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. A23/14 F78, BM5 und BM8), dass, nachdem sein Facebook-Konto kaum Follower aufweist und seine Beiträge - soweit ersichtlich - nie «geliked» oder «geteilt» wurden (vgl. BM 4, BM 10 und BM11), denn auch nicht nachvollziehbar ist, wie die heimatlichen Behörden auf den (wenn überhaupt) ein niederschwelliges politisches Profil aufweisenden Beschwerdeführer aufmerksam wurden, was wiederum auf eine bewusste Einleitung der Verfahren seinerseits schliessen lässt, dass die vagen Aussagen des Beschwerdeführers zu den fraglichen Beiträgen (vgl. A23/14 F74 und F76) das Gericht auch vermuten lassen, er habe Dritte damit beauftragt, in seinem Namen Beiträge abzusetzen, dass die Einschätzung durch die offensichtlich problemlose legale Ausreise des Beschwerdeführers auf dem Luftweg bestätigt wird (vgl. A11/2 und A23/14 F78), dass das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteile des BVGer E-1156/2024 vom 27. März 2024, D-736/2024 vom 7. Februar 2024, E-5161/2023 vom 28. September 2023), dass unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf (vgl. Urteil des BVGer E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3), dass aufgrund der geringen Reichweite seines Facebook-Kontos (vgl. BM4 und BM10) ohnehin nicht sehr wahrscheinlich erscheint, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1156/2024 vom 27. März 2024, E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, D-736/2024 vom 7. Februar 2024, E-5161/2023 vom 28. September 2023, E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.4, D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.4), zumal Untersuchungsverfahren in der Türkei häufig eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1156/2024 vom 27. März 2024 m.w.H.), dass, sofern die Strafverfahren fortgeführt werden, davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - die Absicht, in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - gegenüber den türkischen Behörden zu erklären, und es ihm gelingen wird, diese von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seiner Beiträge zu überzeugen (vgl. Urteile des BVGer E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2.2, E-6820/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.3.3, E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.4), dass demnach auch die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass nach dem Gesagten und insbesondere auch aufgrund der geringen Reichweite des Kontos im Zusammenhang mit einem allfälligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten ist, dass daran auch das Schreiben eines türkischen Anwalts nichts zu ändern vermag (vgl. Beschwerdebeilage 6), zumal dieses als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, dass bei dieser Sachlage auf die Frage einer allfälligen Strafbarkeit der Veröffentlichungen in der Schweiz nicht weiter einzugehen ist, dass denn auch die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des angeblichen politischen Engagements des Vaters des Beschwerdeführers sowie weiterer Verwandter für die HDP respektive PKK/YPG zu verneinen ist, zumal er - abgesehen von Beleidigungen und Telefonanrufen (vgl. A23/14 F52 und F54 ff.), denen es an flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität mangelt -, nicht geltend macht, aufgrund der Vorgenannten konkrete Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, dass daran auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer HDP-Mitgliedschaftskarte nichts zu ändern vermag, zumal dieses Dokument - seine Authentizität vorausgesetzt - lediglich zu belegen vermag, dass der Vater des Beschwerdeführers vor mehr als einem Jahrzehnt, nämlich im Jahr 2012, Mitglied der HDP war (vgl. Beschwerdebeilage 3), dass auch die pauschal geltend gemachten Diskriminierungen des Beschwerdeführers in der Türkei, welche er teilweise im Kindesalter erfahren habe, mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht, er könne in den Militärdienst eingezogen werden, festzustellen ist, dass mangels entsprechender Belege weder seine Einberufung noch seine Diensttauglichkeit feststehen, zumal sein Vorbringen, er habe seinen Dienst bislang - somit während mehr als (...) Jahrzehnten - verschieben können (vgl. A23/14 F36 und F68 f.) sehr fraglich erscheint, dass dem befürchteten Einzug in den Militärdienst ohnehin keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist, da die militärische Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt, und auch keine Veranlassung zur Annahme besteht, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-7065/2023 vom 1. Februar 2024 m.w.H.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass der noch eher junge und gesunde Beschwerdeführer über vielseitige Berufserfahrung und ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Türkei - unter anderem seine Eltern und Geschwister - verfügt (vgl. A23/14 F18 und F20 ff.), weshalb davon auszugehen ist, er werde sich sowohl in beruflicher als auch sozialer Hinsicht schnell wieder reintegrieren können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: