Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er damals unter anderem an, er habe vor der Ausreise mit seinen Geschwistern in B._______, Pro- vinz Sirnak, gelebt und stamme aus einer politisch oppositionellen Familie. Namentlich sein Vater habe Probleme mit den Behörden gehabt und sei deshalb vor vielen Jahren in die Schweiz gereist. Danach seien er und seine Geschwister von Hausdurchsuchungen durch die türkischen Behör- den betroffen gewesen. Ferner sei es Ende 2015 zu Unruhen und Aus- gangssperren in B._______ gekommen. Er hätte zudem seit Längerem in den Militärdienst einrücken müssen, habe sich aber schliesslich zur Aus- reise entschlossen. In der Heimat und in der Schweiz habe er an Kundge- bungen teilgenommen. Probleme habe er deswegen nicht gehabt. A.b Mit Verfügung vom 28. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Wegweisungsvollzug an. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-2892/2020 vom 10. August 2020 abge- wiesen. Das Gericht erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und be- stätigte den verfügten Wegweisungsvollzug. B. Auf ein am 18. Dezember 2020 erhobenes Revisionsgesuch des Be- schwerdeführers (aufgrund neu entdeckter Beweismittel in Form von Straf- ermittlungsakten aus der Türkei aus dem Jahr 2018) trat das Gericht mit Urteil D-6417/2020 vom 10. Februar 2021 mangels Leistung des erhobe- nen Kostenvorschusses nicht ein. C. C.a Der Beschwerdeführer gelangte mit als «qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 13. März 2021 ans SEM, da seine Schwester S. mit deren Familie am (…) 2021 in C._______ ein Asyl- gesuch eingereicht habe. Gegen die Familie seiner Schwester S. seien Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden eingeleitet wor- den, weshalb diese die Türkei habe verlassen müssen. Dies zeige die Ge- fährdungslage seiner Familienangehörigen, die politische Verfolgung der Familie E._______ drohe zu eskalieren. Dies sei für die Feststellung seiner
E-6820/2023 Seite 3 Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit respektive der Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs von erheblicher Bedeutung. Ferner sei er in der Schweiz politisch aktiv, und er sei in psychiatrischer Behandlung gewesen. C.b Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das qualifi- zierte Wiedererwägungsgesuch sowie das Mehrfachgesuch ab, trat auf die Revisionsgründe mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Voll- zug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr. C.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 ab- gewiesen. D. D.a Mit wiederum als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeich- neter Eingabe an das SEM vom 24. Januar 2023 beantragte der Gesuch- steller, die Verfügung vom 28. April 2020 sei aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit be- ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Wegweisungsvollzug sei bis zum Abschluss des vorliegen- den Verfahrens auszusetzen und die Migrationsbehörde sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei ihm die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kos- tenvorschusses abzusehen. In der Beilage wurden folgende Beweismittel eingereicht: ‒ Schreiben des Rechtsanwalts F._______ vom (…) 2023 (inkl. Überset- zung); ‒ Zustellung Ermittlungsakten an Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2022 mit Forschungsbericht vom (…) 2022 (inkl. Übersetzung); ‒ Überweisungsschreiben der Gendarmerie an Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2022 (inkl. Übersetzung); ‒ Entscheid über die Nichtzuständigkeit der Oberstaatsanwalt- schaft B._______ vom (…) 2022 (inkl. Übersetzung);
E-6820/2023 Seite 4 ‒ Antrag auf Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft G._______ an das Friedensrichteramt G._______ vom (…) 2023 (inkl. Übersetzung); ‒ Haftbefehl des Friedensrichteramt G._______ vom (…) 2023 (inkl. Übersetzung); ‒ DHL-Sendungsnachweis (inkl. Couverts im Original) für die Übermittlun- gen der Beweismittel aus der Türkei via Übersetzungsdienst (erhalten am […] 2023); ‒ Printscreen UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; E-Justiz-Informati- onssystem) vom 24. Januar 2023. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 wurden weitere Beweismittel eingereicht: ‒ Vollmacht zugunsten des Rechtsanwalts F._______ vom (…) 2021 in- klusive Apostille; ‒ Vollständige Fassung des Open-Source-Untersuchungsberichts vom (…) 2022; ‒ Protokoll der Einvernahme von H._______ (Onkel des Gesuchstellers) durch die Gendarmerie-Kommandantur der Provinz G._______ vom (…) 2022; ‒ Untersuchungsbericht der Direktion der Terrorbekämpfungsabteilung der Provinz G._______ betreffend den Gesuchsteller vom (…) 2022; ‒ Bericht der Abteilungsleitung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Gendarmerie-Kommandantur der Provinz G._______ vom (…) 2022; ‒ Protokoll einer Foto-Analyse der Abteilungsleitung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Gendarmerie-Kommandantur der Pro- vinz G._______ vom (…) 2022; ‒ Dokumente betreffend Identitätsnachforschung vom (…) 2022 (respek- tive undatiert). D.b Mit Begleitschreiben vom 30. Januar 2023 beziehungsweise 1. Feb- ruar 2023 überwies das SEM diese Eingaben zur Behandlung zuständig- keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. D.c Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingaben soweit vorbestan- dene Beweismittel betreffend als Gesuch um Revision des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 entgegen. Mit Urteil E-566/2023 vom 25. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und wies die Ak- ten mit Bezug auf die nach dem Urteil E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 entstandenen Beweismittel an das SEM zurück, da diese im Rahmen
E-6820/2023 Seite 5 eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz zu be- urteilen und nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens seien. E. E.a Mit Verfügung vom 6. November 2023 wies die Vorinstanz das Wieder- erwägungsgesuch ab, stellte fest, dass ihre Verfügung vom 28. April 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei, wies das Gesuch um Erlass der Verfah- renskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu- komme. E.b Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer ge- gen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzu- nehmen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzu- weisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen, der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszu- setzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unterzeichnende Anwäl- tin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte er die angefochtene Verfügung in Kopie bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs, um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser ging am 28. Dezember 2023 innert Frist bei Gericht ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
E-6820/2023 Seite 6 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Pra- xis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Ver- fügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön- nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. ein- faches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes
E-6820/2023 Seite 7 Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos- sen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer- wägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungs- gesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Zu den «Revisionsgründen», die mittels eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend zu ma- chen sind, zählen auch Beweismittel, die erst nach einem Sachentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und sich auf Tatsachen beziehen, die im Zeitpunkt dieses Urteils bereits bestanden haben, aber unbewiesen geblieben sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Bei qualifizierten Wiedererwägungsgesuchen finden die Art. 66 VwVG ff. sinngemässe An- wendung.
E. 3.2 Die Qualifizierung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 hinsichtlich der vier Beweismittel – Schreiben von Rechtsanwalt F._______ vom (…) 2023, Antrag auf Haftbefehl der Oberstaatsanwalt- schaft G._______ an das Friedensrichteramt G._______ vom (…) 2023, Haftbefehl des Friedensrichteramts G._______ vom (…) 2023 und Printscreen UQAP vom 24. Januar 2023 – als Wiedererwägungsgesuch durch die Vorinstanz gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Be- schwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 24. Januar 2023 («qualifi- ziertes Wiedererwägungsgesuch») im Wesentlichen geltend, dass sich im Dossier, in welches dem türkischen Anwalt inzwischen Einsicht gewährt worden sei, Aktenstücke befänden, von welchen zwei vor und drei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datierten. Er ersuchte das SEM für den Fall, dass dieses das Gesuch nicht als Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen würde, darum, seine Eingabe als Revisionsgesuch dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 respektive 1. Februar 2023 überwies das SEM dem Bundesverwal- tungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 mit sämtlichen Beilagen (vgl. Bst. D.c supra). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-566/2023 vom 25. Oktober 2023 insbesondere fest, dass vier der eingereichten Beweismittel nach dem Urteil E-1415/2022 vom
13. Dezember 2022 datierten. Es handle sich bei diesen Dokumenten so- mit um nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestandene res- pektive nachträglich entstandene Tatsachen belegen sollten. Diese Be- weismittel seien daher im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungs- gesuchs durch die Vorinstanz zu beurteilen und nicht Gegenstand des Re- visionsverfahrens (vgl. Urteil E-566/2023 E. 2.2). Das Bundesverwaltungs- gericht trat diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht ein und überwies diese Beweismittel an die Vorinstanz zurück. Gemäss dem Gesagten
E-6820/2023 Seite 8 prüfte diese die genannten Beweismittel zu Recht im Rahmen eines quali- fizierten Wiedererwägungsgesuchs.
E. 4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, es habe zwei der eingereichten Beweismit- tel einer summarischen Erstprüfung unterzogen und keine objektiven Fäl- schungsmerkmale festgestellt (Antrag auf Haftbefehl der Oberstaatsan- waltschaft G._______ an das Friedensrichteramt G._______ vom […] 2023 und Haftbefehl des Friedensrichteramts G._______ vom […] 2023). In der Eingabe vom 24. Januar 2023 seien oben genannte Beweismittel jedoch falsch bezeichnet worden, denn es handle sich formell nicht um die Ausstellung eines Haftbefehls, sondern um einen Festnahmebefehl, wel- cher den Zweck habe, die Aussage des Beschwerdeführers gemäss Art. 98 Abs. 1 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) aufzunehmen und ihn nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen anschliessend freizulas- sen (wie dies auch im Dokument vermerkt werde). Demnach sei nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit inhaftiert werde. Auch nach Vorliegen eines Festnahmebefehls sei den Feststellun- gen des BVGer in seinem Urteil E-566/2023 vom 25. Oktober 2023 zu fol- gen, wonach beim vorliegenden Verfahrensstadium weiterhin weder fest- stehe, ob ein förmliches Strafverfahren gegen ihn eröffnet werden würde, das zu einer Anklage und in der Folge einer strafrechtlichen Verurteilung führen könnte, noch was deren Inhalt wäre. Somit vermöge der Beschwer- deführer mit den genannten zwei Beweismitteln nicht aufzuzeigen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei wegen dieser Umstände mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. An dieser Feststellung vermöchten auch die weiteren vor- liegend einzubeziehenden Beweismittel (Schreiben von Rechtsanwalt F._______ vom […] 2023 und Printscreen UQAP vom 24. Januar 2023) nichts zu ändern, zumal der Rechtsanwalt lediglich den vorliegenden Sach- verhalt zusammenfasse sowie die strafrechtlichen Grundlagen erläutere. Der UYAP-Printscreen belege zudem lediglich, dass ein Ermittlungsverfah- ren bei der Staatsanwaltschaft G._______ hängig sei, was vorliegend nicht bestritten werde. Festzuhalten sei im Weiteren, dass im Antrag auf Ausstel- lung eines Festnahmebefehls vom (…) 2023 als Deliktsdatum der (…) 2022 genannt werde. Ein Blick auf das Facebook-Konto des Beschwerde- führers, welches Gegenstand des türkischen Ermittlungsverfahrens sei, zeige, dass die Einträge am (…) 2022 beginnen und am (…) 2022 enden würden. Auch zeige der Inhalt des Facebook-Kontos lediglich das Teilen
E-6820/2023 Seite 9 von Video- und Fotoinhalten von anderen Quellen und das – wenn über- haupt – Versehen dieser Inhalte mit kurzen Kommentaren. Auch mache genannter Inhalt den Anschein, dass der Beschwerdeführer bewaffnete Ak- tionen der PKK begrüsse und befürworte. Eine Ermittlung deswegen er- scheine somit nicht per se als illegitime Handlung der türkischen Ermitt- lungsbehörden. Weiter lasse sich feststellen, dass seine Facebook-Aktivi- täten weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittelten, noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen seien, zumal seine Posts nur wenige Male «geliked» worden seien. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafver- fahrens nicht entgehen. Weiter falle auf, dass seine Aktivitäten auf diesem Facebook-Profil kurz nach Ablehnung des Mehrfachgesuches vom
22. Februar 2022 begonnen hätten. Die vorstehenden Feststellungen sprä- chen dafür, dass der Beschwerdeführer das in der Türkei gegen ihn hän- gige Gerichtsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu be- gründen, und einen Schutzstatus in der Schweiz habe zu erlangen versu- che. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Rechtsmissbrauch verdiene gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlings- rechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe, wie dies auch das BVGer in ähnlich gelagerten Fällen bereits festgestellt habe. Der gel- tend gemachte Sachverhalt führe somit nicht mit erheblicher Wahrschein- lichkeit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwer- deführers.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, die Vorinstanz blende die ihm zur Last gelegten Straftaten aus. Es handle sich um ein Strafverfahren wegen Propaganda für die Terrororganisation PKK. Vor die- sem Hintergrund lasse sich der Hinweis auf das Urteil des BVGer D- 7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1 «nicht relativieren». Gemäss Rechtsprechung könne der Beschwerdeführer deshalb kein faires Verfah- ren erwarten und es bestehe für ihn ein erhebliches Risiko, in Haft miss- handelt zu werden. In diesem Zusammenhang werde ausserdem auch auf das Urteil D-6937/2019 vom 11. November 2020 verwiesen, in welchem das BVGer bei Vorliegen eines Festnahmebefehls in Verbindung mit dem Strafvorwurf der Propaganda für die PKK erwogen habe, dass in einem solchen Fall damit gerechnet werden müsse, die betroffene Person würde bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend festgenommen. Ferner sei da- rauf hinzuweisen, dass er bereits vor dem Mehrfachgesuch vom 22. Feb- ruar 2022 politisch aktiv gewesen sei (unter Verweis auf die Beilagen 4, 16,
E-6820/2023 Seite 10 17 und 18 zum Gesuch vom 13. März 2021). Zudem sei auch seine Schwester exilpolitisch aktiv, und es werde um Beizug ihrer Akten ersucht. Auch sei das Missbrauchsargument äusserst fragwürdig. Subjektive Nach- fluchtgründe führten zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich «gesetzt» worden seien. Es könne daher genau genommen dahingestellt bleiben, welche subjektive Komponente bei der Entstehung der subjektiven Nachfluchtgründe rele- vant gewesen sei, massgeblich sei, ob sie bei objektiver Betrachtung die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwer- deführers zu Recht abgelehnt hat. Das SEM hat mit überzeugender Be- gründung, auf welche vorab verwiesen werden kann, eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint. Die Beschwerdevorbringen vermögen die angefochtene Verfügung nicht ansatzweise zu erschüttern. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.2 Vorab wird festgestellt, dass das geltend gemachte türkische Ermitt- lungsverfahren den (…) 2022 als Datum der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat angibt (vgl. Antrag auf Haftbefehl der Oberstaatsan- waltschaft G._______ an das Friedensrichteramt G._______ vom (…) 2023 [Beilage 5 zum Wiedererwägungsgesuch]). Dieses Datum ist iden- tisch mit der Angabe betreffend Datum der Straftat im Open-Source-For- schungsbericht (vgl. Beilage 2 zum Wiedererwägungsgesuch), welcher ausschliesslich das Facebook-Konto https://www.facebook.com (…) zum Gegenstand hat. Genanntes Facebook-Konto weist aktuell 33 «Freunde» auf, der erste Beitrag datiert vom (…) 2022, der letzte vom (…) 2022. Der Beschwerdeführer postete darin mehrere regimekritische Videos und Bil- der (darunter ein unmissverständlich antisemitisches Bild), unter anderem ein Video, welches mutmasslich PKK-Kämpferinnen zeigt und welches er wie folgt kommentiert (deutsche Übersetzung): «Laut den Nachrichten füh- ren Guerillas sehr harte und effektive Aktionen gegen die Invasoren durch… Türkische Armee kann nicht mal den Kopf heben…» (Facebook- Konto besucht am 25. Januar 2024). Dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Mehrfachgesuch vom 22. Februar 2022 insbesondere auf Face- book politisch aktiv gewesen sei, wie dies in der Beschwerde unter Verweis auf Beilagen zum qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vom 13. März
E-6820/2023 Seite 11 2021 vorgebracht wird, ist vorliegend unerheblich, da ein allfälliger weiterer politischer Aktivismus des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des türki- schen Ermittlungsverfahrens ist und daher davon ausgegangen werden kann, die türkischen Behörden haben entweder keine Kenntnis davon oder sie verzichten mangels strafrechtlicher Relevanz auf ein Ermittlungsverfah- ren in dieser Sache.
E. 5.3.1 Nach einem Augenschein des erwähnten Facebook-Kontos (vgl. E. 5.2 supra) kommt das Gericht zum Schluss, dass aufgrund der über- schaubaren Anzahl von «Freunden» auf Facebook und der damit verbun- denen sehr beschränkten Reichweite seiner Posts, eine strafrechtliche Verurteilung bei einer Rückkehr in die Türkei als unwahrscheinlich er- scheint. Ferner ist auch in Beilage 5 zum Wiedererwägungsgesuch zu ent- nehmen, dass es sich bei dieser um einen «Antrag auf Haftbefehl (gerichtet auf Vernehmung)» und somit lediglich um einen Vorführbefehl betreffend die Aufnahme einer Aussage handelt. Sollte tatsächlich ein strafrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund von Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet werden, ist darauf hinzuweisen, dass auf- grund des Inhalts der Beiträge des Beschwerdeführers im genannten Fa- cebook-Konto (vgl. E. 5.2 supra) – der Vorinstanz folgend – nicht von einer illegitimen Strafverfolgung respektive von einem Politmalus auszugehen ist, da er durch das Veröffentlichen derartiger Inhalte zumindest den An- schein vermittelt, dass er entsprechende Aktionen gutheisst.
E. 5.3.2 Im Weiteren deuten diverse Umstände darauf hin, dass der Be- schwerdeführer bewusst darauf hingearbeitet hat, dass seine entsprechen- den Aktivitäten auf Facebook den türkischen Behörden nicht verborgen bleiben und diese seine Identität rasch aufklären können: So fällt auf, dass im Open-Source-Forschungsbericht vermerkt ist «Der Facebook-Account namens A._______ (https://www.facebook.com/[...]) hat zuletzt am (…)2022 in den Impressumsangaben öffentlich gepostet; Es hat sich ge- zeigt, dass die Informationen zu seinem Wohnort und seiner Heimatstadt geteilt werden (Screenshot 1).». Dass der Beschwerdeführer – gemäss zi- tiertem Open-Source-Forschungsbericht – auf seinem Facebook-Konto In- formationen zu seinem Wohnort in der Türkei vermerkt hat, wäre für die Errichtung des Accounts nicht erforderlich gewesen und erweckt den Ein- druck, dass der Beschwerdeführer den türkischen Strafverfolgungsbehör- den auf diese Weise seine Identifizierung a priori erleichtern wollte. Ferner fällt auf, dass seine Facebook-Aktivitäten auf dem mit seiner Wohnadresse versehenen Facebook-Konto lediglich vom (…) 2022 bis zum (…) 2022
E-6820/2023 Seite 12 dauerten und somit kurz nach der Ablehnung des Mehrfachgesuchs vom
22. Februar 2022 respektive innerhalb des diesbezüglichen Beschwerde- verfahrens begonnen haben. Der enge zeitliche Bezug zwischen dem ab- gelehnten Mehrfachgesuch respektive dem damals hängigen Beschwer- deverfahren und den plötzlich und nur für kurze Zeit aufrechterhaltenen Facebook-Aktivitäten, welche unter dem Klarnamen des Beschwerdefüh- rers und unter Nennung seiner Wohnadresse geschahen, bietet somit be- rechtigten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe bewusst ein Verfahren gegen sich initiiert, um seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu wahren. Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, nachdem das Verfahren auf- grund der bisherigen Vorbringen nicht den von ihm erwünschten Verlauf zu nehmen schien, erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. Novem- ber 2022 E. 5.3.3).
E. 5.3.3 Unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, darf im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Be- schwerdeführers geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage ist zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafver- folgungsbehörden das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen werden. Der Beschwer- deführer wird aber an dieser Stelle die Gelegenheit haben, seine Beweg- gründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien – die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken – offenzulegen.
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht ferner zum Wegweisungsvollzugspunkt in seiner Beschwerde psychische Erkrankungen geltend und führt aus, einer- seits stamme er aus G._______, andererseits sei eine Wiedereingliede- rung ohne unterstützungsfähige Familienangehörige nicht möglich. Er ver- weist dabei pauschal auf die Vorakten und legt diesbezüglich keine Be- weismittel bei. Das hierbei geltend Gemachte wurde bereits im Urteil des
E-6820/2023 Seite 13 BVGer E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 8.3.3 – auf welches an dieser Stelle verwiesen wird – abgehandelt, weshalb auf die Ausführungen zum Wegweisungsvollzugspunkt in der Beschwerde nicht weiter einzuge- hen und das diesbezüglich gestellte Eventualbegehren abzuweisen ist.
E. 7 In der Beschwerde wird beantragt, die Akten der Schwester des Beschwer- deführers (I._______, N […]) seien beizuziehen. Begründet wird dies ledig- lich mit deren behaupteter exilpolitischer Tätigkeit. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass im Urteil E-1415/2022 rechtsgenüglich begründet wird, weshalb die Suche in der Türkei nach der genannten Schwester keinen Zusammenhang zur ange- gebenen Verfolgung des Beschwerdeführers aufweise (vgl. a.a.O. E. 6.2). Da der Beschwerdeführer mit keinem Wort begründet, weshalb ein Akten- beizug der Akten seiner Schwester im vorliegenden Verfahren Relevanz für ihn aufweisen könnte – und dies für das Gericht auch anderweitig nicht ersichtlich ist –, wird der Beweisantrag abgewiesen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. April 2020 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch ist deshalb abzuweisen. Die Verfügung vom
28. April 2020 ist rechtskräftig und vollstreckbar.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-6820/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6820/2023 Urteil vom 31. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Massara, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er damals unter anderem an, er habe vor der Ausreise mit seinen Geschwistern in B._______, Provinz Sirnak, gelebt und stamme aus einer politisch oppositionellen Familie. Namentlich sein Vater habe Probleme mit den Behörden gehabt und sei deshalb vor vielen Jahren in die Schweiz gereist. Danach seien er und seine Geschwister von Hausdurchsuchungen durch die türkischen Behörden betroffen gewesen. Ferner sei es Ende 2015 zu Unruhen und Ausgangssperren in B._______ gekommen. Er hätte zudem seit Längerem in den Militärdienst einrücken müssen, habe sich aber schliesslich zur Ausreise entschlossen. In der Heimat und in der Schweiz habe er an Kundgebungen teilgenommen. Probleme habe er deswegen nicht gehabt. A.b Mit Verfügung vom 28. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2892/2020 vom 10. August 2020 abgewiesen. Das Gericht erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und bestätigte den verfügten Wegweisungsvollzug. B. Auf ein am 18. Dezember 2020 erhobenes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers (aufgrund neu entdeckter Beweismittel in Form von Strafermittlungsakten aus der Türkei aus dem Jahr 2018) trat das Gericht mit Urteil D-6417/2020 vom 10. Februar 2021 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. C. C.a Der Beschwerdeführer gelangte mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 13. März 2021 ans SEM, da seine Schwester S. mit deren Familie am (...) 2021 in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe. Gegen die Familie seiner Schwester S. seien Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden eingeleitet worden, weshalb diese die Türkei habe verlassen müssen. Dies zeige die Gefährdungslage seiner Familienangehörigen, die politische Verfolgung der Familie E._______ drohe zu eskalieren. Dies sei für die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von erheblicher Bedeutung. Ferner sei er in der Schweiz politisch aktiv, und er sei in psychiatrischer Behandlung gewesen. C.b Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sowie das Mehrfachgesuch ab, trat auf die Revisionsgründe mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr. C.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 abgewiesen. D. D.a Mit wiederum als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeich-neter Eingabe an das SEM vom 24. Januar 2023 beantragte der Gesuchsteller, die Verfügung vom 28. April 2020 sei aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Wegweisungsvollzug sei bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens auszusetzen und die Migrationsbehörde sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. In der Beilage wurden folgende Beweismittel eingereicht: Schreiben des Rechtsanwalts F._______ vom (...) 2023 (inkl. Übersetzung); Zustellung Ermittlungsakten an Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 mit Forschungsbericht vom (...) 2022 (inkl. Übersetzung); Überweisungsschreiben der Gendarmerie an Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (inkl. Übersetzung); Entscheid über die Nichtzuständigkeit der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (inkl. Übersetzung); Antrag auf Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft G._______ an das Friedensrichteramt G._______ vom (...) 2023 (inkl. Übersetzung); Haftbefehl des Friedensrichteramt G._______ vom (...) 2023 (inkl. Übersetzung); DHL-Sendungsnachweis (inkl. Couverts im Original) für die Übermittlungen der Beweismittel aus der Türkei via Übersetzungsdienst (erhalten am [...] 2023); Printscreen UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; E-Justiz-Informationssystem) vom 24. Januar 2023. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 wurden weitere Beweismittel eingereicht: Vollmacht zugunsten des Rechtsanwalts F._______ vom (...) 2021 inklusive Apostille; Vollständige Fassung des Open-Source-Untersuchungsberichts vom (...) 2022; Protokoll der Einvernahme von H._______ (Onkel des Gesuchstellers) durch die Gendarmerie-Kommandantur der Provinz G._______ vom (...) 2022; Untersuchungsbericht der Direktion der Terrorbekämpfungsabteilung der Provinz G._______ betreffend den Gesuchsteller vom (...) 2022; Bericht der Abteilungsleitung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Gendarmerie-Kommandantur der Provinz G._______ vom (...) 2022; Protokoll einer Foto-Analyse der Abteilungsleitung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Gendarmerie-Kommandantur der Provinz G._______ vom (...) 2022; Dokumente betreffend Identitätsnachforschung vom (...) 2022 (respektive undatiert). D.b Mit Begleitschreiben vom 30. Januar 2023 beziehungsweise 1. Februar 2023 überwies das SEM diese Eingaben zur Behandlung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. D.c Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingaben soweit vorbestandene Beweismittel betreffend als Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 entgegen. Mit Urteil E-566/2023 vom 25. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und wies die Akten mit Bezug auf die nach dem Urteil E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 entstandenen Beweismittel an das SEM zurück, da diese im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz zu beurteilen und nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens seien. E. E.a Mit Verfügung vom 6. November 2023 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass ihre Verfügung vom 28. April 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E.b Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unterzeichnende Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte er die angefochtene Verfügung in Kopie bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser ging am 28. Dezember 2023 innert Frist bei Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Zu den «Revisionsgründen», die mittels eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen sind, zählen auch Beweismittel, die erst nach einem Sachentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und sich auf Tatsachen beziehen, die im Zeitpunkt dieses Urteils bereits bestanden haben, aber unbewiesen geblieben sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Bei qualifizierten Wiedererwägungsgesuchen finden die Art. 66 VwVG ff. sinngemässe Anwendung. 3.2 Die Qualifizierung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 hinsichtlich der vier Beweismittel - Schreiben von Rechtsanwalt F._______ vom (...) 2023, Antrag auf Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft G._______ an das Friedensrichteramt G._______ vom (...) 2023, Haftbefehl des Friedensrichteramts G._______ vom (...) 2023 und Printscreen UQAP vom 24. Januar 2023 - als Wiedererwägungsgesuch durch die Vorinstanz gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 24. Januar 2023 («qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch») im Wesentlichen geltend, dass sich im Dossier, in welches dem türkischen Anwalt inzwischen Einsicht gewährt worden sei, Aktenstücke befänden, von welchen zwei vor und drei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datierten. Er ersuchte das SEM für den Fall, dass dieses das Gesuch nicht als Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen würde, darum, seine Eingabe als Revisionsgesuch dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 respektive 1. Februar 2023 überwies das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 mit sämtlichen Beilagen (vgl. Bst. D.c supra). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-566/2023 vom 25. Oktober 2023 insbesondere fest, dass vier der eingereichten Beweismittel nach dem Urteil E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 datierten. Es handle sich bei diesen Dokumenten somit um nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestandene respektive nachträglich entstandene Tatsachen belegen sollten. Diese Beweismittel seien daher im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz zu beurteilen und nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens (vgl. Urteil E-566/2023 E. 2.2). Das Bundesverwaltungsgericht trat diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht ein und überwies diese Beweismittel an die Vorinstanz zurück. Gemäss dem Gesagten prüfte diese die genannten Beweismittel zu Recht im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs. 4. 4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, es habe zwei der eingereichten Beweismittel einer summarischen Erstprüfung unterzogen und keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt (Antrag auf Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft G._______ an das Friedensrichteramt G._______ vom [...] 2023 und Haftbefehl des Friedensrichteramts G._______ vom [...] 2023). In der Eingabe vom 24. Januar 2023 seien oben genannte Beweismittel jedoch falsch bezeichnet worden, denn es handle sich formell nicht um die Ausstellung eines Haftbefehls, sondern um einen Festnahmebefehl, welcher den Zweck habe, die Aussage des Beschwerdeführers gemäss Art. 98 Abs. 1 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) aufzunehmen und ihn nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen anschliessend freizulassen (wie dies auch im Dokument vermerkt werde). Demnach sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit inhaftiert werde. Auch nach Vorliegen eines Festnahmebefehls sei den Feststellungen des BVGer in seinem Urteil E-566/2023 vom 25. Oktober 2023 zu folgen, wonach beim vorliegenden Verfahrensstadium weiterhin weder feststehe, ob ein förmliches Strafverfahren gegen ihn eröffnet werden würde, das zu einer Anklage und in der Folge einer strafrechtlichen Verurteilung führen könnte, noch was deren Inhalt wäre. Somit vermöge der Beschwerdeführer mit den genannten zwei Beweismitteln nicht aufzuzeigen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei wegen dieser Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. An dieser Feststellung vermöchten auch die weiteren vorliegend einzubeziehenden Beweismittel (Schreiben von Rechtsanwalt F._______ vom [...] 2023 und Printscreen UQAP vom 24. Januar 2023) nichts zu ändern, zumal der Rechtsanwalt lediglich den vorliegenden Sachverhalt zusammenfasse sowie die strafrechtlichen Grundlagen erläutere. Der UYAP-Printscreen belege zudem lediglich, dass ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft G._______ hängig sei, was vorliegend nicht bestritten werde. Festzuhalten sei im Weiteren, dass im Antrag auf Ausstellung eines Festnahmebefehls vom (...) 2023 als Deliktsdatum der (...) 2022 genannt werde. Ein Blick auf das Facebook-Konto des Beschwerdeführers, welches Gegenstand des türkischen Ermittlungsverfahrens sei, zeige, dass die Einträge am (...) 2022 beginnen und am (...) 2022 enden würden. Auch zeige der Inhalt des Facebook-Kontos lediglich das Teilen von Video- und Fotoinhalten von anderen Quellen und das - wenn überhaupt - Versehen dieser Inhalte mit kurzen Kommentaren. Auch mache genannter Inhalt den Anschein, dass der Beschwerdeführer bewaffnete Aktionen der PKK begrüsse und befürworte. Eine Ermittlung deswegen erscheine somit nicht per se als illegitime Handlung der türkischen Ermittlungsbehörden. Weiter lasse sich feststellen, dass seine Facebook-Aktivitäten weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittelten, noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen seien, zumal seine Posts nur wenige Male «geliked» worden seien. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Weiter falle auf, dass seine Aktivitäten auf diesem Facebook-Profil kurz nach Ablehnung des Mehrfachgesuches vom 22. Februar 2022 begonnen hätten. Die vorstehenden Feststellungen sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer das in der Türkei gegen ihn hängige Gerichtsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, und einen Schutzstatus in der Schweiz habe zu erlangen versuche. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Rechtsmissbrauch verdiene gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe, wie dies auch das BVGer in ähnlich gelagerten Fällen bereits festgestellt habe. Der geltend gemachte Sachverhalt führe somit nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers. 4.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, die Vorinstanz blende die ihm zur Last gelegten Straftaten aus. Es handle sich um ein Strafverfahren wegen Propaganda für die Terrororganisation PKK. Vor diesem Hintergrund lasse sich der Hinweis auf das Urteil des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1 «nicht relativieren». Gemäss Rechtsprechung könne der Beschwerdeführer deshalb kein faires Verfahren erwarten und es bestehe für ihn ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. In diesem Zusammenhang werde ausserdem auch auf das Urteil D-6937/2019 vom 11. November 2020 verwiesen, in welchem das BVGer bei Vorliegen eines Festnahmebefehls in Verbindung mit dem Strafvorwurf der Propaganda für die PKK erwogen habe, dass in einem solchen Fall damit gerechnet werden müsse, die betroffene Person würde bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend festgenommen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er bereits vor dem Mehrfachgesuch vom 22. Februar 2022 politisch aktiv gewesen sei (unter Verweis auf die Beilagen 4, 16, 17 und 18 zum Gesuch vom 13. März 2021). Zudem sei auch seine Schwester exilpolitisch aktiv, und es werde um Beizug ihrer Akten ersucht. Auch sei das Missbrauchsargument äusserst fragwürdig. Subjektive Nachfluchtgründe führten zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich «gesetzt» worden seien. Es könne daher genau genommen dahingestellt bleiben, welche subjektive Komponente bei der Entstehung der subjektiven Nachfluchtgründe relevant gewesen sei, massgeblich sei, ob sie bei objektiver Betrachtung die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Das SEM hat mit überzeugender Begründung, auf welche vorab verwiesen werden kann, eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint. Die Beschwerdevorbringen vermögen die angefochtene Verfügung nicht ansatzweise zu erschüttern. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.2 Vorab wird festgestellt, dass das geltend gemachte türkische Ermittlungsverfahren den (...) 2022 als Datum der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat angibt (vgl. Antrag auf Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft G._______ an das Friedensrichteramt G._______ vom (...) 2023 [Beilage 5 zum Wiedererwägungsgesuch]). Dieses Datum ist identisch mit der Angabe betreffend Datum der Straftat im Open-Source-Forschungsbericht (vgl. Beilage 2 zum Wiedererwägungsgesuch), welcher ausschliesslich das Facebook-Konto https://www.facebook.com (...) zum Gegenstand hat. Genanntes Facebook-Konto weist aktuell 33 «Freunde» auf, der erste Beitrag datiert vom (...) 2022, der letzte vom (...) 2022. Der Beschwerdeführer postete darin mehrere regimekritische Videos und Bilder (darunter ein unmissverständlich antisemitisches Bild), unter anderem ein Video, welches mutmasslich PKK-Kämpferinnen zeigt und welches er wie folgt kommentiert (deutsche Übersetzung): «Laut den Nachrichten führen Guerillas sehr harte und effektive Aktionen gegen die Invasoren durch... Türkische Armee kann nicht mal den Kopf heben...» (Facebook-Konto besucht am 25. Januar 2024). Dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Mehrfachgesuch vom 22. Februar 2022 insbesondere auf Facebook politisch aktiv gewesen sei, wie dies in der Beschwerde unter Verweis auf Beilagen zum qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vom 13. März 2021 vorgebracht wird, ist vorliegend unerheblich, da ein allfälliger weiterer politischer Aktivismus des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des türkischen Ermittlungsverfahrens ist und daher davon ausgegangen werden kann, die türkischen Behörden haben entweder keine Kenntnis davon oder sie verzichten mangels strafrechtlicher Relevanz auf ein Ermittlungsverfahren in dieser Sache. 5.3 5.3.1 Nach einem Augenschein des erwähnten Facebook-Kontos (vgl. E. 5.2 supra) kommt das Gericht zum Schluss, dass aufgrund der überschaubaren Anzahl von «Freunden» auf Facebook und der damit verbundenen sehr beschränkten Reichweite seiner Posts, eine strafrechtliche Verurteilung bei einer Rückkehr in die Türkei als unwahrscheinlich erscheint. Ferner ist auch in Beilage 5 zum Wiedererwägungsgesuch zu entnehmen, dass es sich bei dieser um einen «Antrag auf Haftbefehl (gerichtet auf Vernehmung)» und somit lediglich um einen Vorführbefehl betreffend die Aufnahme einer Aussage handelt. Sollte tatsächlich ein strafrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund von Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet werden, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Inhalts der Beiträge des Beschwerdeführers im genannten Facebook-Konto (vgl. E. 5.2 supra) - der Vorinstanz folgend - nicht von einer illegitimen Strafverfolgung respektive von einem Politmalus auszugehen ist, da er durch das Veröffentlichen derartiger Inhalte zumindest den Anschein vermittelt, dass er entsprechende Aktionen gutheisst. 5.3.2 Im Weiteren deuten diverse Umstände darauf hin, dass der Beschwerdeführer bewusst darauf hingearbeitet hat, dass seine entsprechenden Aktivitäten auf Facebook den türkischen Behörden nicht verborgen bleiben und diese seine Identität rasch aufklären können: So fällt auf, dass im Open-Source-Forschungsbericht vermerkt ist «Der Facebook-Account namens A._______ (https://www.facebook.com/[...]) hat zuletzt am (...)2022 in den Impressumsangaben öffentlich gepostet; Es hat sich gezeigt, dass die Informationen zu seinem Wohnort und seiner Heimatstadt geteilt werden (Screenshot 1).». Dass der Beschwerdeführer - gemäss zitiertem Open-Source-Forschungsbericht - auf seinem Facebook-Konto Informationen zu seinem Wohnort in der Türkei vermerkt hat, wäre für die Errichtung des Accounts nicht erforderlich gewesen und erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den türkischen Strafverfolgungsbehörden auf diese Weise seine Identifizierung a priori erleichtern wollte. Ferner fällt auf, dass seine Facebook-Aktivitäten auf dem mit seiner Wohnadresse versehenen Facebook-Konto lediglich vom (...) 2022 bis zum (...) 2022 dauerten und somit kurz nach der Ablehnung des Mehrfachgesuchs vom 22. Februar 2022 respektive innerhalb des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens begonnen haben. Der enge zeitliche Bezug zwischen dem abgelehnten Mehrfachgesuch respektive dem damals hängigen Beschwerdeverfahren und den plötzlich und nur für kurze Zeit aufrechterhaltenen Facebook-Aktivitäten, welche unter dem Klarnamen des Beschwerdeführers und unter Nennung seiner Wohnadresse geschahen, bietet somit berechtigten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe bewusst ein Verfahren gegen sich initiiert, um seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu wahren. Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, nachdem das Verfahren aufgrund der bisherigen Vorbringen nicht den von ihm erwünschten Verlauf zu nehmen schien, erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3). 5.3.3 Unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, darf im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage ist zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen werden. Der Beschwerdeführer wird aber an dieser Stelle die Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offenzulegen. 5.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat.
6. Der Beschwerdeführer macht ferner zum Wegweisungsvollzugspunkt in seiner Beschwerde psychische Erkrankungen geltend und führt aus, einerseits stamme er aus G._______, andererseits sei eine Wiedereingliederung ohne unterstützungsfähige Familienangehörige nicht möglich. Er verweist dabei pauschal auf die Vorakten und legt diesbezüglich keine Beweismittel bei. Das hierbei geltend Gemachte wurde bereits im Urteil des BVGer E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 8.3.3 - auf welches an dieser Stelle verwiesen wird - abgehandelt, weshalb auf die Ausführungen zum Wegweisungsvollzugspunkt in der Beschwerde nicht weiter einzugehen und das diesbezüglich gestellte Eventualbegehren abzuweisen ist.
7. In der Beschwerde wird beantragt, die Akten der Schwester des Beschwerdeführers (I._______, N [...]) seien beizuziehen. Begründet wird dies lediglich mit deren behaupteter exilpolitischer Tätigkeit. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass im Urteil E-1415/2022 rechtsgenüglich begründet wird, weshalb die Suche in der Türkei nach der genannten Schwester keinen Zusammenhang zur angegebenen Verfolgung des Beschwerdeführers aufweise (vgl. a.a.O. E. 6.2). Da der Beschwerdeführer mit keinem Wort begründet, weshalb ein Aktenbeizug der Akten seiner Schwester im vorliegenden Verfahren Relevanz für ihn aufweisen könnte - und dies für das Gericht auch anderweitig nicht ersichtlich ist -, wird der Beweisantrag abgewiesen.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. April 2020 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch ist deshalb abzuweisen. Die Verfügung vom 28. April 2020 ist rechtskräftig und vollstreckbar.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: