Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Gesuchsteller suchte am 28. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. April 2020 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die vom Gesuchsteller gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Juni 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2892/2020 vom 10. August 2020 vollumfänglich abgewiesen. B. Auf ein am 21. Dezember 2020 gestelltes Revisionsgesuch des Gesuchstellers (aufgrund neu entdeckter Beweismittel in Form von Strafermittlungsakten aus der Türkei aus dem Jahr 2018) trat das Gericht mit Urteil D-6417/2020 vom 10. Februar 2021 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. II. C. Mit einer als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. März 2021 gelangte der Gesuchsteller wiederum an das SEM. Die Vorinstanz nahm diese Eingabe teils als Mehrfachgesuch, teils als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies diese Begehren mit Verfügung vom 22. Februar 2022 ab. Auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Revisionsgründe trat sie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. März 2022 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 abgewiesen. III. E. E.a Mit wiederum als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeich-neter Eingabe an das SEM vom 24. Januar 2023 beantragte der Gesuchsteller, die Verfügung vom 28. April 2020 sei aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungswiese Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Wegweisungsvollzug sei bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens auszusetzen und die Migrationsbehörde sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E.b In der Beilage wurden folgende Beweismittel eingereicht: Schreiben des Rechtsanwalts B._______ vom (...) 2023 (inkl. Übersetzung); Zustellung Ermittlungsakten an Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022 mit Forschungsbericht vom (...) 2022 (inkl. Übersetzung); Protokoll der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022 (inkl. Übersetzung); Überweisungsschreiben der Gendarmerie an Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022 (inkl. Übersetzung); Entscheid über die Nichtzuständigkeit der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022 (inkl. Übersetzung); Antrag auf Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an das Friedensrichteramt D._______ vom (...) 2023 (inkl. Übersetzung); Haftbefehl des Friedensrichteramt D._______ vom (...) 2023 (inkl. Übersetzung); DHL-Sendenachweis (inkl. Couverts im Original) für die Übermittlungen der Beweismittel aus der Türkei via Übersetzungsdienst (erhalten am 20. Januar 2023); Printscreen UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; E-Justiz-Informationssystem) vom (...) 2023. F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 wurden weitere Beweismittel eingereicht: Vollmacht zugunsten des Rechtsanwalts B._______ vom 25. Oktober 2021 inklusive Apostille; vollständige Fassung des Open-Source-Untersuchungsberichts vom (...) 2022; Protokoll der Einvernahme von E._______ (Onkel des Gesuchstellers) durch die Gendarmerie-Kommandantur der Provinz D._______ vom (...) 2022; Untersuchungsbericht der Direktion der Terrorbekämpfungsabteilung der Provinz D._______ betreffend den Gesuchsteller vom (...) 2022; Bericht der Abteilungsleitung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Gendarmerie-Kommandantur der Provinz D._______ vom (...) 2022; Protokoll einer Foto-Analyse der Abteilungsleitung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Gendarmerie-Kommandantur der Provinz D._______ vom (...) 2022; Dokumente betreffend Identitätsnachforschung vom (...) 2022 (respektive undatiert). G. Mit Begleitschreiben vom 30. Januar 2023 beziehungsweise 1. Februar 2023 überwies das SEM diese Eingaben zur Behandlung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. H. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 1. Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, die Eingabe vom 24. Januar 2023 werde, soweit vorbestandene Beweismittel betreffend, als Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 entgegengenommen und behandelt. Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs wurde gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 2.2 Vier der eingereichten Beweismittel - Schreiben von Rechtsanwalt B._______ vom (...) 2023, Antrag auf Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an das Friedenrichteramt D._______ vom (...) 2023, Haftbefehl des Friedenrichteramts D._______ vom (...) 2023, Printscreen UYAP vom (...) 2023 - datieren nach dem Urteil E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022. Es handelt sich bei diesen Dokumenten somit um nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestandene respektive nachträglich entstandene Tatsachen belegen sollen. Diese Beweismittel sind daher im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz zu beurteilen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 insbes. E. 12). Diesbezüglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Diese Beweismittel sind mit dem vorliegenden Urteil an die Vorinstanz rückzuüberweisen.
E. 2.3 Mit den zehn anderen Beweismitteln zeigt der Gesuchsteller den Revisionsgrund im Sinne von Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf: Schreiben der Gendarmerie C._______ an Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022, inklusive "Open-Source-Forschungsbericht" über Facebook-Aktivitäten des Gesuchstellers vom (...) 2022; Protokoll der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022; Überweisungsschreiben der Gendarmerie C._______ an die Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022; Entscheid über die Nichtzuständigkeit der Oberstaatsanwaltschaft C._______ im Verfahren (...) vom (...) 2022; vollständige Fassung des Open-Source-Forschungsberichts der Abteilung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Gendarmerie-Kommandantur der Provinz D._______; Dokument betreffend Identitätsabklärungen vom (...) 2022; Protokoll der Einvernahme von E._______ durch die Gendarmerie-Kommandantur der Provinz D._______ vom (...) 2022; Untersuchungsbericht der Direktion der Terrorbekämpfungsabteilung der Provinz D._______ betreffend den Gesuchsteller vom (...) 2022; Bericht (Protokoll) der Abteilungsleitung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Gendarmerie-Kommandantur der Provinz D._______ vom (...) 2022; Protokoll Foto-Analyse der Abteilungsleitung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Gendarmerie-Kommandantur der Provinz D._______ vom (...) 2022.
E. 2.4 In Bezug auf den (implizit angerufenen) Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) beträgt die Revisionsfrist 90 Tage nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung des Entscheids (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Das Revisionsbegehren vom 24. Januar 2023 wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens E-1415/2022 eingereicht; somit ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch insoweit einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden demnach nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f. [zu Art. 66 Abs. 3 VwVG]).
E. 3.3 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a, 122 II 17 E. 3 und 120 IV 248 E. 2b; zudem Seiler et al., Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Rz. 11 f. zu Art. 123). Nachträglich entstandene Beweismittel (welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen) können, wie erwähnt, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden, sondern wären gegebenenfalls durch das SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (vgl. vorstehende E. 2.2).
E. 3.4.1 Der Gesuchsteller machte im vorangegangenen Beschwerdeverfahren exilpolitische Aktivitäten geltend und brachte vor, es bestehe gemäss Abklärungen seines türkischen Rechtsanwalts ein Eintrag im UYAP. Diesen Vorbringen wurde vom Gericht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen, unter anderem mit der Begründung, die eingereichten Beweismittel würden nicht auf laufende Ermittlungen gegen ihn hindeuten, und er habe keine näheren diesbezüglichen Angaben machen oder weiteren Akten vorweisen können, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre (vgl. Urteil des BVGer E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 6.3.2). Mit den Eingaben vom 24. Januar 2023 und 30. Januar 2023 reichte der Gesuchsteller nunmehr Dokumente zum Beleg der gegen ihn durch die türkischen Behörden eingeleiteten Ermittlungen ein.
E. 3.4.2 Den vor dem Beschwerdeurteil vom 13. Dezember 2022 entstandenen Polizeiakten lässt sich entnehmen, dass die Polizei- und Verwaltungsbehörden in C._______ und D._______ gegen den Gesuchsteller wegen des Verdachts der Propaganda für eine terroristische Organisation mit dem Mittel sozialer Medien Ermittlungen eingeleitet und Abklärungen vorgenommen haben. In C._______ eröffnete zwar in der Folge die dortige Staatsanwaltschaft ein staats-anwaltliches Ermittlungsverfahren; mit Verfügung vom (...) 2022 erklärte sich die Oberstaatsanwaltschaft C._______ aber als nicht zuständig und überwies die Ermittlungsakten zur allfälligen weiteren Behandlung an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ (vgl. Entscheid über die Nichtzuständigkeit vom 9. Dezember [...]).
E. 3.4.3 Aus diesen Dokumenten ergibt sich keine wesentlich veränderte Sachlage hinsichtlich der Verfolgungssituation des Gesuchstellers. In dem vorliegenden Verfahrensstadium stand im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils E-1415/2022 weder fest, ob ein förmliches Strafverfahren gegen ihn eröffnet würde, das zu einer Anklage und in der Folge einer strafrechtlichen Verurteilung führen könnte, noch was deren Inhalt (insbesondere Anklagepunkte und gefordertes Strafmass) wäre. Demnach vermag der Gesuchsteller mit diesen Beweismitteln nicht aufzuzeigen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Heimat wegen diesen Umständen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Der von der Friedenrichteramt D._______ am (...) 2023 ausgestellte Haftbefehl ist erst nach Abschluss des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens entstanden und kann daher im vorliegenden Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Frage einer sich aus diesem Dokument (und den anderen nachträglich entstandenen Beweismitteln) allenfalls ergebenden relevanten Gefährdung des Gesuchstellers wird vom SEM unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sein.
E. 3.4.4 Auch in den übrigen Ausführungen in der Eingabe vom 24. Januar 2023 sind keine Revisionsgründe zu erblicken. Namentlich wurden der schlechte Gesundheitszustand des Gesuchstellers und das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebracht und im Beschwerdeurteil E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich gewürdigt.
E. 3.4.5 Dem Gesuchsteller gelingt es nach dem Gesagten im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht, die revisionsrechtliche Erheblichkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel darzutun.
E. 3.4.6 Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, ob es dem Gesuchsteller bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt möglich und zumutbar gewesen wäre, die im vorliegenden Verfahren zu würdigenden Dokumente früher beizubringen und im Verfahren E-1415/2022 vorzulegen, mithin ob die Revisionsvorbringen als revisionsrechtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG zu erachten wären.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2023 gut-geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Akten werden (mit Bezug auf die nach dem Urteil E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 entstandenen Beweismittel) im Sinne der Erwägungen an das SEM rücküberwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-566/2023 Urteil vom 25. Oktober 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Raffaella Massara, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 (N [...]). Sachverhalt: I. A. Der Gesuchsteller suchte am 28. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. April 2020 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die vom Gesuchsteller gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Juni 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2892/2020 vom 10. August 2020 vollumfänglich abgewiesen. B. Auf ein am 21. Dezember 2020 gestelltes Revisionsgesuch des Gesuchstellers (aufgrund neu entdeckter Beweismittel in Form von Strafermittlungsakten aus der Türkei aus dem Jahr 2018) trat das Gericht mit Urteil D-6417/2020 vom 10. Februar 2021 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. II. C. Mit einer als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. März 2021 gelangte der Gesuchsteller wiederum an das SEM. Die Vorinstanz nahm diese Eingabe teils als Mehrfachgesuch, teils als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies diese Begehren mit Verfügung vom 22. Februar 2022 ab. Auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Revisionsgründe trat sie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. März 2022 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 abgewiesen. III. E. E.a Mit wiederum als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeich-neter Eingabe an das SEM vom 24. Januar 2023 beantragte der Gesuchsteller, die Verfügung vom 28. April 2020 sei aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungswiese Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Wegweisungsvollzug sei bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens auszusetzen und die Migrationsbehörde sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E.b In der Beilage wurden folgende Beweismittel eingereicht: Schreiben des Rechtsanwalts B._______ vom (...) 2023 (inkl. Übersetzung); Zustellung Ermittlungsakten an Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022 mit Forschungsbericht vom (...) 2022 (inkl. Übersetzung); Protokoll der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022 (inkl. Übersetzung); Überweisungsschreiben der Gendarmerie an Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022 (inkl. Übersetzung); Entscheid über die Nichtzuständigkeit der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022 (inkl. Übersetzung); Antrag auf Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an das Friedensrichteramt D._______ vom (...) 2023 (inkl. Übersetzung); Haftbefehl des Friedensrichteramt D._______ vom (...) 2023 (inkl. Übersetzung); DHL-Sendenachweis (inkl. Couverts im Original) für die Übermittlungen der Beweismittel aus der Türkei via Übersetzungsdienst (erhalten am 20. Januar 2023); Printscreen UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; E-Justiz-Informationssystem) vom (...) 2023. F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 wurden weitere Beweismittel eingereicht: Vollmacht zugunsten des Rechtsanwalts B._______ vom 25. Oktober 2021 inklusive Apostille; vollständige Fassung des Open-Source-Untersuchungsberichts vom (...) 2022; Protokoll der Einvernahme von E._______ (Onkel des Gesuchstellers) durch die Gendarmerie-Kommandantur der Provinz D._______ vom (...) 2022; Untersuchungsbericht der Direktion der Terrorbekämpfungsabteilung der Provinz D._______ betreffend den Gesuchsteller vom (...) 2022; Bericht der Abteilungsleitung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Gendarmerie-Kommandantur der Provinz D._______ vom (...) 2022; Protokoll einer Foto-Analyse der Abteilungsleitung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Gendarmerie-Kommandantur der Provinz D._______ vom (...) 2022; Dokumente betreffend Identitätsnachforschung vom (...) 2022 (respektive undatiert). G. Mit Begleitschreiben vom 30. Januar 2023 beziehungsweise 1. Februar 2023 überwies das SEM diese Eingaben zur Behandlung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. H. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 1. Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, die Eingabe vom 24. Januar 2023 werde, soweit vorbestandene Beweismittel betreffend, als Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 entgegengenommen und behandelt. Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs wurde gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Vier der eingereichten Beweismittel - Schreiben von Rechtsanwalt B._______ vom (...) 2023, Antrag auf Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an das Friedenrichteramt D._______ vom (...) 2023, Haftbefehl des Friedenrichteramts D._______ vom (...) 2023, Printscreen UYAP vom (...) 2023 - datieren nach dem Urteil E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022. Es handelt sich bei diesen Dokumenten somit um nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestandene respektive nachträglich entstandene Tatsachen belegen sollen. Diese Beweismittel sind daher im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz zu beurteilen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 insbes. E. 12). Diesbezüglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Diese Beweismittel sind mit dem vorliegenden Urteil an die Vorinstanz rückzuüberweisen. 2.3 Mit den zehn anderen Beweismitteln zeigt der Gesuchsteller den Revisionsgrund im Sinne von Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf: Schreiben der Gendarmerie C._______ an Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022, inklusive "Open-Source-Forschungsbericht" über Facebook-Aktivitäten des Gesuchstellers vom (...) 2022; Protokoll der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022; Überweisungsschreiben der Gendarmerie C._______ an die Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022; Entscheid über die Nichtzuständigkeit der Oberstaatsanwaltschaft C._______ im Verfahren (...) vom (...) 2022; vollständige Fassung des Open-Source-Forschungsberichts der Abteilung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Gendarmerie-Kommandantur der Provinz D._______; Dokument betreffend Identitätsabklärungen vom (...) 2022; Protokoll der Einvernahme von E._______ durch die Gendarmerie-Kommandantur der Provinz D._______ vom (...) 2022; Untersuchungsbericht der Direktion der Terrorbekämpfungsabteilung der Provinz D._______ betreffend den Gesuchsteller vom (...) 2022; Bericht (Protokoll) der Abteilungsleitung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Gendarmerie-Kommandantur der Provinz D._______ vom (...) 2022; Protokoll Foto-Analyse der Abteilungsleitung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Gendarmerie-Kommandantur der Provinz D._______ vom (...) 2022. 2.4 In Bezug auf den (implizit angerufenen) Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) beträgt die Revisionsfrist 90 Tage nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung des Entscheids (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Das Revisionsbegehren vom 24. Januar 2023 wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens E-1415/2022 eingereicht; somit ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch insoweit einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden demnach nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f. [zu Art. 66 Abs. 3 VwVG]). 3.3 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a, 122 II 17 E. 3 und 120 IV 248 E. 2b; zudem Seiler et al., Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Rz. 11 f. zu Art. 123). Nachträglich entstandene Beweismittel (welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen) können, wie erwähnt, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden, sondern wären gegebenenfalls durch das SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (vgl. vorstehende E. 2.2). 3.4 3.4.1 Der Gesuchsteller machte im vorangegangenen Beschwerdeverfahren exilpolitische Aktivitäten geltend und brachte vor, es bestehe gemäss Abklärungen seines türkischen Rechtsanwalts ein Eintrag im UYAP. Diesen Vorbringen wurde vom Gericht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen, unter anderem mit der Begründung, die eingereichten Beweismittel würden nicht auf laufende Ermittlungen gegen ihn hindeuten, und er habe keine näheren diesbezüglichen Angaben machen oder weiteren Akten vorweisen können, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre (vgl. Urteil des BVGer E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 6.3.2). Mit den Eingaben vom 24. Januar 2023 und 30. Januar 2023 reichte der Gesuchsteller nunmehr Dokumente zum Beleg der gegen ihn durch die türkischen Behörden eingeleiteten Ermittlungen ein. 3.4.2 Den vor dem Beschwerdeurteil vom 13. Dezember 2022 entstandenen Polizeiakten lässt sich entnehmen, dass die Polizei- und Verwaltungsbehörden in C._______ und D._______ gegen den Gesuchsteller wegen des Verdachts der Propaganda für eine terroristische Organisation mit dem Mittel sozialer Medien Ermittlungen eingeleitet und Abklärungen vorgenommen haben. In C._______ eröffnete zwar in der Folge die dortige Staatsanwaltschaft ein staats-anwaltliches Ermittlungsverfahren; mit Verfügung vom (...) 2022 erklärte sich die Oberstaatsanwaltschaft C._______ aber als nicht zuständig und überwies die Ermittlungsakten zur allfälligen weiteren Behandlung an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ (vgl. Entscheid über die Nichtzuständigkeit vom 9. Dezember [...]). 3.4.3 Aus diesen Dokumenten ergibt sich keine wesentlich veränderte Sachlage hinsichtlich der Verfolgungssituation des Gesuchstellers. In dem vorliegenden Verfahrensstadium stand im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils E-1415/2022 weder fest, ob ein förmliches Strafverfahren gegen ihn eröffnet würde, das zu einer Anklage und in der Folge einer strafrechtlichen Verurteilung führen könnte, noch was deren Inhalt (insbesondere Anklagepunkte und gefordertes Strafmass) wäre. Demnach vermag der Gesuchsteller mit diesen Beweismitteln nicht aufzuzeigen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Heimat wegen diesen Umständen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Der von der Friedenrichteramt D._______ am (...) 2023 ausgestellte Haftbefehl ist erst nach Abschluss des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens entstanden und kann daher im vorliegenden Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Frage einer sich aus diesem Dokument (und den anderen nachträglich entstandenen Beweismitteln) allenfalls ergebenden relevanten Gefährdung des Gesuchstellers wird vom SEM unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sein. 3.4.4 Auch in den übrigen Ausführungen in der Eingabe vom 24. Januar 2023 sind keine Revisionsgründe zu erblicken. Namentlich wurden der schlechte Gesundheitszustand des Gesuchstellers und das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebracht und im Beschwerdeurteil E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich gewürdigt. 3.4.5 Dem Gesuchsteller gelingt es nach dem Gesagten im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht, die revisionsrechtliche Erheblichkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel darzutun. 3.4.6 Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, ob es dem Gesuchsteller bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt möglich und zumutbar gewesen wäre, die im vorliegenden Verfahren zu würdigenden Dokumente früher beizubringen und im Verfahren E-1415/2022 vorzulegen, mithin ob die Revisionsvorbringen als revisionsrechtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG zu erachten wären.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 ist demzufolge abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2023 gut-geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Akten werden (mit Bezug auf die nach dem Urteil E-1415/2022 vom 13. Dezember 2022 entstandenen Beweismittel) im Sinne der Erwägungen an das SEM rücküberwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: