Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 8. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 16. Oktober 2023 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am
22. Januar 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, seine Familienangehörigen väterlicherseits seien regie- rungstreu, jene mütterlicherseits Sympathisanten und Unterstützer der Ar- beiterpartei Kurdistans (PKK). Nachdem sein Vater im Jahr 2007 bei einem Unfall gestorben sei, sei er von seinem Onkel väterlicherseits (S.B.) aus- gegrenzt sowie unterdrückt worden. Der Beschwerdeführer habe 2015/2016 die Ausgangssperre in Cizre miterlebt. Am 15. Juli 2022 habe S.B. seine Zwillingsschwester E. zwangsverheiraten wollen und am 2. Au- gust 2022 sei er mit ihr und seiner Mutter nach Istanbul umgezogen. Nach- dem der Onkel sie gefunden und den Beschwerdeführer mit dem Tod be- droht habe, seien sie am 15. September 2022 nach Cizre zurückgekehrt. Daraufhin hätten sowohl er als auch seine Mutter und seine Schwester S.B. mitgeteilt, E. werde mit neunzehn Jahren bereit sein, zu heiraten. Im Wei- teren werde er aufgrund der Militärdienstpflicht gesucht, welche er aus Ge- wissengründen jedoch ablehne. Am 24. September 2023 sei er zunächst mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Bosnien geflogen und als- dann in die Schweiz eingereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Wohnsitzbescheinigung, ein türkisches Strafgerichtsurteil vom 17. Juni 1998, diverse Fotos (Hochzeit der Mutter, Verwandte mit Politikern der Partei für Gerechtigkeit und Auf- schwung [AKP], Ausgangssperre 2015), Internetartikel, einen Auszug ei- nes Berichts einer Menschenrechtsorganisation und die väterliche Todes- urkunde, ein. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 31. Januar 2024 in das erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Aargau zugeteilt.
D-6026/2024 Seite 3 D. Mit am 27. August 2024 eröffnetem Entscheid vom 26. August 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2023 ab und ordnete seine Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. September 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 26. August 2024 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Darin wurden die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewäh- rung von Asyl und die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Schreiben vom 25. September 2024 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-6026/2024 Seite 4
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig ge- machten Verfahren der Mutter (B._______, D-5986/2024) und der Schwes- ter des Beschwerdeführers (C._______, D-5988/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-6026/2024 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz und der teilweisen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der vorgebrachten häuslichen Gewalt und Drohungen der Familie väterlicherseits, weil er sich gegen die Verheiratung seiner Schwester ausgesprochen habe, nie an die türkischen Behörden gewandt, auch nicht während seines Aufenthaltes in Istanbul. Es bestünden keine Hinweise auf eine generelle Schutzverweigerung, nach- dem die türkischen Behörden gar nie die Möglichkeit erhalten hätten, in seinem Sinne tätig zu werden. Selbst wenn eine polizeiliche Anzeige nicht entgegengenommen worden wäre, hätte er die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten, nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe, ausschöpfen und sich an eine andere oder übergeordnete Stelle wenden können. Ins- besondere in Istanbul habe er die Möglichkeit gehabt, sich um staatliche oder nicht staatliche Hilfe zu bemühen und die nötigen Mittel zu ergreifen.
Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Bezug auf die beabsichtigte Zwangsheirat seiner Schwester sei aufgrund bestehender Abweichungen seiner Darstellung vom besagten 15. Juli 2022 von derjenigen der Mutter und Schwester zu bezweifeln. Im Weiteren mache die oberflächliche Be- schreibung des Anrufes in Istanbul nicht den Eindruck von selbst Erlebtem.
Mit den eingereichten Beweismitteln liesse sich keine Verfolgung seitens S.B. oder eine Refraktion belegen. Alleine der Umstand, dass eine Person gemeinsam mit einer bekannten Person auf einem Foto zu sehen sei, lasse keine Aussage zu einer angeblichen Beziehung zwischen ihnen zu.
Betreffend Militärdienstverweigerung habe der Beschwerdeführer keine Nachweise für eine Suche nach ihm eingereicht. Bei staatlichen Massnah- men zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten, wie dem Wehrdienst, liege keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor. In seinem Fall wür- den keine Hinweise auf eine andere Schlussfolgerung vorliegen. Zudem werde Refraktion in der Türkei oft strafrechtlich nicht verfolgt. Im Weiteren sei im Jahr 2019 die Wehrdienstzeit in der Türkei auf sechs Monate redu- ziert worden. Türkische Staatsbürger müssten eine einmonatige militäri- sche Ausbildung absolvieren und könnten sich von den restlichen fünf
D-6026/2024 Seite 6 Monaten ihres Wehrdienstes freikaufen. Es sei dem Beschwerdeführer zu- zumuten, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, sofern er dies nicht bereits gemacht habe. Ergänzend erstaune, dass der Beschwerdeführer die Refraktion erst am Ende der Anhörung vorgebracht und sie mit keinem Wort erwähnt habe, als er zu seinen Erwartungen bei einer Rückkehr in die Türkei befragt worden sei. Weitere Gründe für bisherige oder zukünftig zu erwartende ernsthafte Nachteile in der Türkei oder Befürchtungen im Zu- sammenhang mit der Ausgangssperre 2015/2016 habe er keine vorge- bracht. Der Beizug der Akten der Mutter und Schwester würden zu keinem anderen Ergebnis führen.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde in Wiederholung des Sachverhaltes und aus- führlicher Darlegung der Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen hin- sichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen erklärt, er sei von der Fa- milie väterlicherseits bedroht worden, weil er sich gegen die Zwangsheirat der Schwester gestellt habe. Die eingereichten Beweismittel seien in der Lage, die Angaben hinsichtlich der Verfolgung von S.B. und der Refraktion zu belegen. So erlaube der Umstand, dass zwei Personen auf einem Foto zu sehen seien, eine Aussage zu deren Beziehung zueinander. Selbst wenn es sich beim Wehrdienst alsdann um eine staatsbürgerliche Pflicht handle, die mit legitimen staatlichen Massnahmen durchgesetzt werde, verweigere der Beschwerdeführer den Militärdienst, weil kurdische Solda- ten in kurdischen Gebieten zur Bekämpfung von PKK-Guerillas eingesetzt würden. Es stimme, dass die Soldaten die restliche Dienstzeit freikaufen könnten, dies sei aber mit Kosten verbunden. Der Onkel als regierungs- nahe Person könne «alles» gegen die Familie unternehmen, weswegen es für den Beschwerdeführer (wie auch für die Mutter und Schwester) gefähr- lich sei, in die Türkei zurückzukehren.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant und teilweise un- glaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge- such abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ent- sprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene füh- ren insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungs- weise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.
D-6026/2024 Seite 7
E. 7.2 Insofern sich die Rechtsmitteleingabe auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen bezieht, basieren die hierzu knapp dargelegten Erklärungsversuche auf blossen Gegenbehauptungen beziehungsweise sie werden nicht näher substantiiert (Beschwerde, S. 7 f.; vorstehende E. 6.2). Die Erwägungen der Vorinstanz zu den in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltselementen (Drittverfolgung, Refraktion, Beweismittel) und ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und dem Beschwerdeführer gelingt es mit den Beschwerdeausführungen nicht, ihre Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz beziehungsweise teilweiser Unglaubhaftigkeit umzustossen (vgl. vi-Entscheid, Ziff. II/2). Ergänzend ist festzustellen, dass dem Einzug in den Militärdienst aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Beschwerdeführers ohnehin keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt, und auch keine Veranlassung zur vom Beschwerdeführer implizierten Annahme besteht, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7271/2023 vom 2. Mai 2024 S. 7 m.w.H.). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde geht weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ein Dokument als Nachweis für die Einberufung in den Militärdienst hervor. Mangels entsprechender Belege steht weder seine Einberufung noch seine Diensttauglichkeit fest. Hinsichtlich der Möglichkeit des Freikaufs der restlichen Dienstzeit ist festzustellen, dass seine Familie gut situiert ist und er bisher von seinem Onkel mütterlicherseits finanziell unterstützt wurde (A14/9, F37, vgl. dazu ausführlicher in den Akten des konnexen Dossiers D-5988/2024, A14/7, F29; A27/14, F10, F 81). Aus dem Einwand der Kosten des Freikaufs der restlichen Dienstzeit vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 7.3 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ist ein Zusammenhang zwischen dem fehlenden Schutzersuchen des Beschwerdeführers bei den türkischen Behörden und S.B. ersichtlich. Die blosse Behauptung, der Onkel sei eine «regierungsnahe Person» ist mangels Substantiierung unbehelflich. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der türkischen Behörden in Frage stellen würden (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; 2008/4 E. 6.1-6.5; EMARK 2006 Nr. 18). Weitere Einwendungen wurden nicht vorgebracht.
E. 7.4 Insgesamt wurden damit auf Beschwerdeebene keine neuen Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung
D-6026/2024 Seite 8 der Vorinstanz zu ändern vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen.
E. 7.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
D-6026/2024 Seite 9 Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Re- foulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-2669/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.1, bestätigt im kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Voll- zug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrecht- lichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Cizre (Provinz Sirnak). Im Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz zu- treffend davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Im Sinne des kürzlich ergange- nen Koordinationsurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 ist die Zumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz Sirnak im Einzelfall individuell zu prüfen. In der angefochtenen Verfügung wird zutref- fend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich an einem anderen Ort in
D-6026/2024 Seite 10 der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Er lebte bereits vorher im Haus seines Onkels mütterlicherseits in Istanbul und wurde von ihm finanziell unterstützt (A14/9 F37). Er hat die Schule bis zur neunten Klasse abgeschlossen und bereits früh im Goldatelier des Onkels mitgear- beitet (A19/7, F34 ff.). Als gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann mit Schulausbildung und Arbeitserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass er in einer anderen als seiner Herkunftsprovinz Fuss fassen kann. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er gerate bei der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation (vgl. dazu etwa a.a.O. E-2669/2024 E. 9.2). Aus den Hinweisen auf öffentlich zugängliche Be- richte, welche sich auf den Zeitraum Juni 2012 bis Oktober 2012 beziehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Be- schwerde, S. 8).
E. 9.3.3 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag auf Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes in Bezug auf die Sicherheitslage in der Provinz Sirnak abzuweisen.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie – soweit überprüfbar – vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-6026/2024 Seite 11
E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung – unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
E. 11.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
D-6026/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6026/2024 Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 8. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 16. Oktober 2023 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am 22. Januar 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Familienangehörigen väterlicherseits seien regierungstreu, jene mütterlicherseits Sympathisanten und Unterstützer der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Nachdem sein Vater im Jahr 2007 bei einem Unfall gestorben sei, sei er von seinem Onkel väterlicherseits (S.B.) ausgegrenzt sowie unterdrückt worden. Der Beschwerdeführer habe 2015/2016 die Ausgangssperre in Cizre miterlebt. Am 15. Juli 2022 habe S.B. seine Zwillingsschwester E. zwangsverheiraten wollen und am 2. August 2022 sei er mit ihr und seiner Mutter nach Istanbul umgezogen. Nachdem der Onkel sie gefunden und den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht habe, seien sie am 15. September 2022 nach Cizre zurückgekehrt. Daraufhin hätten sowohl er als auch seine Mutter und seine Schwester S.B. mitgeteilt, E. werde mit neunzehn Jahren bereit sein, zu heiraten. Im Weiteren werde er aufgrund der Militärdienstpflicht gesucht, welche er aus Gewissengründen jedoch ablehne. Am 24. September 2023 sei er zunächst mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Bosnien geflogen und alsdann in die Schweiz eingereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Wohnsitzbescheinigung, ein türkisches Strafgerichtsurteil vom 17. Juni 1998, diverse Fotos (Hochzeit der Mutter, Verwandte mit Politikern der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung [AKP], Ausgangssperre 2015), Internetartikel, einen Auszug eines Berichts einer Menschenrechtsorganisation und die väterliche Todesurkunde, ein. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 31. Januar 2024 in das erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Aargau zugeteilt. D. Mit am 27. August 2024 eröffnetem Entscheid vom 26. August 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. September 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 26. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Schreiben vom 25. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren der Mutter (B._______, D-5986/2024) und der Schwester des Beschwerdeführers (C._______, D-5988/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz und der teilweisen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der vorgebrachten häuslichen Gewalt und Drohungen der Familie väterlicherseits, weil er sich gegen die Verheiratung seiner Schwester ausgesprochen habe, nie an die türkischen Behörden gewandt, auch nicht während seines Aufenthaltes in Istanbul. Es bestünden keine Hinweise auf eine generelle Schutzverweigerung, nachdem die türkischen Behörden gar nie die Möglichkeit erhalten hätten, in seinem Sinne tätig zu werden. Selbst wenn eine polizeiliche Anzeige nicht entgegengenommen worden wäre, hätte er die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten, nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe, ausschöpfen und sich an eine andere oder übergeordnete Stelle wenden können. Insbesondere in Istanbul habe er die Möglichkeit gehabt, sich um staatliche oder nicht staatliche Hilfe zu bemühen und die nötigen Mittel zu ergreifen. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Bezug auf die beabsichtigte Zwangsheirat seiner Schwester sei aufgrund bestehender Abweichungen seiner Darstellung vom besagten 15. Juli 2022 von derjenigen der Mutter und Schwester zu bezweifeln. Im Weiteren mache die oberflächliche Beschreibung des Anrufes in Istanbul nicht den Eindruck von selbst Erlebtem. Mit den eingereichten Beweismitteln liesse sich keine Verfolgung seitens S.B. oder eine Refraktion belegen. Alleine der Umstand, dass eine Person gemeinsam mit einer bekannten Person auf einem Foto zu sehen sei, lasse keine Aussage zu einer angeblichen Beziehung zwischen ihnen zu. Betreffend Militärdienstverweigerung habe der Beschwerdeführer keine Nachweise für eine Suche nach ihm eingereicht. Bei staatlichen Massnahmen zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten, wie dem Wehrdienst, liege keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor. In seinem Fall würden keine Hinweise auf eine andere Schlussfolgerung vorliegen. Zudem werde Refraktion in der Türkei oft strafrechtlich nicht verfolgt. Im Weiteren sei im Jahr 2019 die Wehrdienstzeit in der Türkei auf sechs Monate reduziert worden. Türkische Staatsbürger müssten eine einmonatige militärische Ausbildung absolvieren und könnten sich von den restlichen fünf Monaten ihres Wehrdienstes freikaufen. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, sofern er dies nicht bereits gemacht habe. Ergänzend erstaune, dass der Beschwerdeführer die Refraktion erst am Ende der Anhörung vorgebracht und sie mit keinem Wort erwähnt habe, als er zu seinen Erwartungen bei einer Rückkehr in die Türkei befragt worden sei. Weitere Gründe für bisherige oder zukünftig zu erwartende ernsthafte Nachteile in der Türkei oder Befürchtungen im Zusammenhang mit der Ausgangssperre 2015/2016 habe er keine vorgebracht. Der Beizug der Akten der Mutter und Schwester würden zu keinem anderen Ergebnis führen. 6.2 In der Beschwerde wurde in Wiederholung des Sachverhaltes und ausführlicher Darlegung der Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen erklärt, er sei von der Familie väterlicherseits bedroht worden, weil er sich gegen die Zwangsheirat der Schwester gestellt habe. Die eingereichten Beweismittel seien in der Lage, die Angaben hinsichtlich der Verfolgung von S.B. und der Refraktion zu belegen. So erlaube der Umstand, dass zwei Personen auf einem Foto zu sehen seien, eine Aussage zu deren Beziehung zueinander. Selbst wenn es sich beim Wehrdienst alsdann um eine staatsbürgerliche Pflicht handle, die mit legitimen staatlichen Massnahmen durchgesetzt werde, verweigere der Beschwerdeführer den Militärdienst, weil kurdische Soldaten in kurdischen Gebieten zur Bekämpfung von PKK-Guerillas eingesetzt würden. Es stimme, dass die Soldaten die restliche Dienstzeit freikaufen könnten, dies sei aber mit Kosten verbunden. Der Onkel als regierungsnahe Person könne «alles» gegen die Familie unternehmen, weswegen es für den Beschwerdeführer (wie auch für die Mutter und Schwester) gefährlich sei, in die Türkei zurückzukehren. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant und teilweise unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Insofern sich die Rechtsmitteleingabe auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen bezieht, basieren die hierzu knapp dargelegten Erklärungsversuche auf blossen Gegenbehauptungen beziehungsweise sie werden nicht näher substantiiert (Beschwerde, S. 7 f.; vorstehende E. 6.2). Die Erwägungen der Vorinstanz zu den in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltselementen (Drittverfolgung, Refraktion, Beweismittel) und ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und dem Beschwerdeführer gelingt es mit den Beschwerdeausführungen nicht, ihre Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz beziehungsweise teilweiser Unglaubhaftigkeit umzustossen (vgl. vi-Entscheid, Ziff. II/2). Ergänzend ist festzustellen, dass dem Einzug in den Militärdienst aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Beschwerdeführers ohnehin keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt, und auch keine Veranlassung zur vom Beschwerdeführer implizierten Annahme besteht, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7271/2023 vom 2. Mai 2024 S. 7 m.w.H.). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde geht weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ein Dokument als Nachweis für die Einberufung in den Militärdienst hervor. Mangels entsprechender Belege steht weder seine Einberufung noch seine Diensttauglichkeit fest. Hinsichtlich der Möglichkeit des Freikaufs der restlichen Dienstzeit ist festzustellen, dass seine Familie gut situiert ist und er bisher von seinem Onkel mütterlicherseits finanziell unterstützt wurde (A14/9, F37, vgl. dazu ausführlicher in den Akten des konnexen Dossiers D-5988/2024, A14/7, F29; A27/14, F10, F 81). Aus dem Einwand der Kosten des Freikaufs der restlichen Dienstzeit vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.3 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ist ein Zusammenhang zwischen dem fehlenden Schutzersuchen des Beschwerdeführers bei den türkischen Behörden und S.B. ersichtlich. Die blosse Behauptung, der Onkel sei eine «regierungsnahe Person» ist mangels Substantiierung unbehelflich. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der türkischen Behörden in Frage stellen würden (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; 2008/4 E. 6.1-6.5; EMARK 2006 Nr. 18). Weitere Einwendungen wurden nicht vorgebracht. 7.4 Insgesamt wurden damit auf Beschwerdeebene keine neuen Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. 7.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2669/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.1, bestätigt im kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Cizre (Provinz Sirnak). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Im Sinne des kürzlich ergangenen Koordinationsurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 ist die Zumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz Sirnak im Einzelfall individuell zu prüfen. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Er lebte bereits vorher im Haus seines Onkels mütterlicherseits in Istanbul und wurde von ihm finanziell unterstützt (A14/9 F37). Er hat die Schule bis zur neunten Klasse abgeschlossen und bereits früh im Goldatelier des Onkels mitgearbeitet (A19/7, F34 ff.). Als gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann mit Schulausbildung und Arbeitserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass er in einer anderen als seiner Herkunftsprovinz Fuss fassen kann. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er gerate bei der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation (vgl. dazu etwa a.a.O. E-2669/2024 E. 9.2). Aus den Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte, welche sich auf den Zeitraum Juni 2012 bis Oktober 2012 beziehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 8). 9.3.3 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag auf Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes in Bezug auf die Sicherheitslage in der Provinz Sirnak abzuweisen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie - soweit überprüfbar - vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. 11.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: