Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 11. Dezember 2023 legal über den Luftweg aus der Türkei in die Schweiz ein und suchte – gemeinsam mit seinem Vater (N (…)) – am 19. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Nach der Personalienaufnahme vom 1. Februar 2024 fand am
26. März 2024 die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Am 3. April 2024 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. A.c Am 13. Dezember 2024 wurde mit dem Beschwerdeführer eine ergän- zende Anhörung durchgeführt. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffern 1 und 2). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten an (Dispositivziffern 3 bis 6). C. C.a Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. Februar 2025 Beschwerde. Er beantragte, es sei die Ver- fügung des SEM vom 5. Februar 2025 aufzuheben und ihm Asyl zu gewäh- ren (Rechtsbegehren 1); eventualiter sei die Verfügung des SEM vom
5. Februar 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegwei- sung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm die vor- läufige Aufnahme zu gewähren (Rechtsbegehren 2); sub-eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegeh- ren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung – inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses – und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes seiner Wahl (Rechtsbegehren 4 und 5). C.b Am 10. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt.
D-1617/2025 Seite 3 D. Am 13. März 2025 kehrte der Vater des Beschwerdeführers freiwillig in die Türkei zurück, nachdem die Vorinstanz sein Asylgesuch mit separater Ver- fügung vom 5. Februar 2025 ebenfalls abgelehnt hatte. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer bis zum 28. April 2025 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– an. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 28. April 2025 fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art.48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
D-1617/2025 Seite 4 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, in der Türkei als türkischer Staatsangehöriger und ethni- scher Kurde geboren zu sein. Seine Familie stamme aus B._______. Wäh- rend seiner Grundschule habe er nach der Schule viel Zeit in der Zeitungs- redaktion seines Vaters verbracht und Interesse an Grafikdesign und an Journalismus entwickelt. 2013 sei er zusammen mit seiner Familie nach B._______ umgezogen, wobei er – abgesehen von seinen Universitätsjah- ren in Istanbul – grundsätzlich bis ein Jahr vor seiner Ausreise gewohnt habe. Im Sommer 2021 beziehungsweise 2022 sei er aus Sicherheitsgrün- den zusammen mit seiner älteren Schwester nach Istanbul gezogen. Sein Vater sei der Gründer der unabhängigen Wochenzeitung «C._______» gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe zusammen mit seinem Vater vorwiegend über das aktuelle Tagesgeschehen aus der Re- gion um die Stadt B._______ berichtet. Neben der Zeitung «C._______» habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater unter anderem
D-1617/2025 Seite 5 den «D._______» in B._______, eine Wirtschafts-Zeitschrift, gegründet, mit dem Ziel, die Stadt B._______ bekannt zu machen. Darin seien auch Anzeigen von sämtlichen kurdischen und weiteren Vereinen aus B._______ enthalten. Als er sein Studium im Jahre 2019 abgeschlossen habe, habe ihm sein Vater den Besitz der Wochenzeitung «C._______» überschrieben. Sein Vater habe seither als Redaktionsleiter in der Zeitung agiert. Sie seien drei Mitarbeitende, er selber, sein Vater und E._______, welcher das Drucken und die Verteilung übernehme. Nach dem Putschversuch im Jahre 2016 habe sich das politische Klima verschärft. Vor allem in den Jahren 2016 bis 2018 sei die Wochenzeitung von starker Zensur betroffen gewesen. Die ersten Drohungen hätten der Beschwerdeführer und sein Vater wäh- rend den damaligen Regionalwahlen im Jahre 2016 beziehungsweise 2017 von zwei Neffen des damaligen Gemeindepräsidenten von F._______ erhalten, als sie Letzteren aufgrund Unregelmässigkeiten bei den Personaleinstellungen sowie der Manipulation der Vergaben von öf- fentlichen Ausschreibungen kritisiert hätten. Weitere Drohungen seien in den Jahren zwischen 2018 und 2020 gefolgt; dies aufgrund von Kritik an der Vergabe öffentlicher Ausschreibung von Instandhaltungsarbeiten an zwei Staudämmen im Bezirk F._______ sowie einem Strassenausbaupro- jekt zwischen F._______ und G._______. Zwei grosse Baufirmen, eine von H._______, dem stellvertretenden Staatspräsidenten, und eine von I._______ hätten die Zuschläge erhalten und es seien sehr grosse Geld- summen geflossen. Die Bauarbeiten seien nicht ordnungsgemäss ausge- führt worden, weshalb schlussendlich auch Steuergelder dafür hätten auf- gewendet werden müssen. Mit Zeitungsartikeln hätten der Beschwerdefüh- rer und sein Vater ein öffentliches Bewusstsein für diese Unregelmässig- keiten geschaffen und auch Unterschriften gesammelt, welche sie dann an das Kontaktamt des Staatspräsidenten weitergeleitet hätten. Sie hätten die Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit bei den Bauarbeiten ge- fordert. Auch hätten sie mit Geschäftsleuten der Region, mit Vereinen, mit zivilgesellschaftlichen Gruppierungen und mit den Dorfvorstehern darüber gesprochen. Aufgrund dieser öffentlichen Kritik hätten der Beschwerdefüh- rer, sein Vater, aber auch die Personen, welche ihre Petition mitunterzeich- net hätten, Drohanrufe von J._______ erhalten, welcher für K._______ ge- handelt habe. K._______ sei der Neffe von H._______. Auch sei die Wo- chenzeitung «C._______» wirtschaftlich stark beschädigt worden, indem ihnen die von Gesetzes wegen in den Zeitungen zu veröffentlichen
D-1617/2025 Seite 6 Ausschreibungen nicht mehr zugespielt worden seien. Diese Ausschrei- bungen seien ihre grösste Einnahmequelle gewesen. Zur gleichen Zeit zwischen 2019 und 2020 habe ein Treffen des Geheim- dienstes stattgefunden, an welchem Verwandte des Beschwerdeführers mütterlicher- und väterlicherseits teilgenommen hätten. Diese seien Dorf- schützer. Während dieses Treffens sei seine Wochenzeitung beschuldigt worden, Terrorpropaganda zu verbreiten. Es sei beschlossen worden, ihn (den Beschwerdeführer) und seinen Vater deswegen zu verfolgen und zu beobachten. Ein Cousin seiner Mutter habe dann seinen Vater getroffen und das während dieses Treffens Besprochene ausgerichtet sowie infor- miert, dass ihre Telefonate abgehört und ihre Konten kontrolliert würden. Daraufhin habe sein Vater ihn und seine Schwester aus Sicherheitsgrün- den im Jahre 2021 nach Istanbul zu seiner Cousine geschickt. Dort sei es etwas ruhiger geworden. Ende 2022, nach knapp einem Jahr, sei der Rest seiner Familie ebenfalls nach Istanbul gezogen. Die Zeitung sei während dieser Zeit weitergeführt worden. Im Dezember 2022 sei sein Vater zu einem Fernsehinterview auf dem tür- kischen oppositionellen Fernsehsender «L._______» eingeladen worden, während welchem er sämtliche Dokumente und Beweise bezüglich des Strassenbau- und des Staudammprojektes vorgelegt habe. Etwa einen Monat nach der Sendung habe der Beschwerdeführer einen erneuten Dro- hanruf von J._______ bekommen und sei aufgefordert worden, damit auf- zuhören, Nachrichten über H._______ und die Firma J._______ zu ver- breiten. Etwa zur gleichen Zeit habe das Kommunikationsministerium seinen Vater angerufen und aufgefordert, ihre beiden Presseausweise umgehend zu- rückzuschicken, weil diese annulliert worden seien. Er selber sei ebenfalls angerufen worden, jedoch habe er den Anruf nicht gesehen. Am darauffol- genden Tag sei sein Vater über den Luftweg in die Schweiz gereist. Sein Vater sei zuerst geflogen, um zu prüfen, ob er am Flughafen irgendwelche Schwierigkeiten erleben würde. Weil sein Vater am Flughafen keine Prob- leme bekommen habe, sei ihm der Beschwerdeführer elf Tage später – ebenfalls über den Luftweg – in die Schweiz gefolgt. Am Flughafen sei er routinemässig kontrolliert worden, aber er habe keine Probleme erlebt. Etwa 15 Tage nach seiner Ausreise sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe sich nach ihm und seinem Vater erkundigt.
D-1617/2025 Seite 7
E. 5.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesent- lichen damit, der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Besitzer der Zeitung die Verantwortung für die kritischen, oppositionellen Beiträge in Bezug auf den stellvertretenden Staatspräsidenten habe, vermöge alleine für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Auch seien die mündlichen Drohungen durch die Verwandten dieses Politikers nicht intensiv genug, um eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG zu begründen, zumal es als Journalist durchaus vorkommen könne, dass man mit einer oppositionellen Berichterstattung gewisse Personen verärgere. Zudem sei nach der Ausstrahlung des Interviews und nach den Drohungen fast ein Jahr vergangen, bis der Beschwerdeführer das Land verlassen habe. Es bestehe zwischen der Ausstrahlung des Interviews, den Drohungen der Verwandten von H._______ und seiner Ausreise somit kein zeitlich-kausaler Zusammenhang. Demgemäss seien die Drohungen durch die Verwandten von H._______ flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das Zurückverlangen der Pressekarte des Beschwerdeführers durch das Präsidium für Kommunikation sei kein Nachweis dafür, dass die türkischen Behörden hinter dem Beschwerdeführer her seien. Es handle sich bei die- sem Ministerium auch um keine Justizbehörde. Dass die Polizei 15 Tage nach seiner Ausreise zu ihm nach Hause gekommen sei, und nach ihm gefragt habe, sei ebenfalls kein Nachweis für eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG, sondern womöglich eine Routinemassnahme, da er und sein Vater ihre Pressekarten nicht zurückgeschickt hätten. Dass gegen den Beschwerdeführer weiterhin kein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bestehe und er legal aus dem Land ausgereist sei, seien weitere Hinweise, dass die türkischen Behörden kein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es könne darauf verzichtet wer- den, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu prüfen. Dennoch würden seine Vorbringen einige Elemente enthalten, die an der Glaubhaftigkeit sei- ner Vorbringen Zweifel aufkommen liessen. Auch hätten sich Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Vaters in Bezug darauf, wann seine ganze Familie nach Istanbul gezogen sei, ergeben. Letztlich habe er für die erwähnten Drohungen auch keinerlei Beweise und es blie- ben lediglich mündliche Behauptungen.
E. 5.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in der Türkei als Journalist befinde er sich in
D-1617/2025 Seite 8 Lebensgefahr. Er habe über die Zeitung «C._______», deren Eigentümer und Chefredakteur er sei, Berichte über die Korruption der aktuellen Re- gierung veröffentlicht. Das Ausmass des Drucks auf Journalisten in der Türkei sei auch von unabhängigen internationalen Organisationen doku- mentiert worden. Der zeitliche Abstand zwischen der Ausstrahlung des In- terviews und seiner Ausreise erkläre sich durch die Notwendigkeit, seine Ausreise aus der Türkei zu organisieren. Die Annullierung seines Presse- ausweises habe nicht nur seine journalistische Tätigkeit behindert, sondern auch seine rechtlichen Sicherheiten beziehungsweise seinen verfassungs- rechtlichen Schutz unter der Pressefreiheit aufgehoben. Es sei somit klar, dass die türkischen Behörden ihn ins Visier genommen hätten und ihm bei einer Rückkehr die Inhaftierung drohe. Dass gegen ihn kein offizielles Er- mittlungs- oder Gerichtsverfahren bestehe, bedeute nicht, dass keine Ge- fahr bestehe. Viele Journalisten und Oppositionelle würden in der Türkei ohne formelle Verfahren verfolgt und inhaftiert werden. Er habe auch ernst- hafte Bedenken, bei einer Rückkehr in die Türkei direkt ins Militär eingezo- gen und in riskante Gebiete wie Syrien geschickt zu werden.
E. 6.1 Nach Prüfen der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeu- gender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des Be- schwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen.
E. 6.1.1 Nach der Ausstrahlung des Interviews seines Vaters auf «L._______» und nach den darauffolgenden Drohungen verging gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers fast ein Jahr, bis er das Land verliess. Den zwei Drohanrufen ist damit der zeitliche Kausalzusammen- hang abzusprechen, ebenso die erforderliche Intensität für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG.
E. 6.1.2 Die Vorinstanz ging ebenso zu Recht davon aus, dass das Zurück- verlangen der Pressekarte des Beschwerdeführers durch das Präsidium für Kommunikation noch kein Nachweis dafür sei, dass die türkischen Be- hörden ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse am Be- schwerdeführer hätten. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer und sein Vater dieses Vorgehen als Warnzeichen interpre- tiert haben, zumal die türkischen Behörden bekanntermassen hart gegen regierungskritische Journalistinnen und Journalisten vorgehen und die An- nullierung eines Presseausweises die Vorstufe weitergehender
D-1617/2025 Seite 9 Behelligungen sein kann (vgl. Deutsche Vertretung in der Türkei, Auswär- tiges Amt, Medien in der Türkei: < https://tuerkei.diplo.de/tr-de/03-the- men/001-deutschlandunddietuerkei/weitere-themen/2606714-2606714 >, abgerufen am 8. Mai 2025; Reporter ohne Grenzen, Türkei: < https://www.reporter-ohne-grenzen.de/tuerkei >, abgerufen am 8. Mai 2025; Reporter ohne Grenzen, Media Ownership Monitor Türkei: < https://www.reporter-ohne-grenzen.de/mom/projektlaender/tuerkei >, ab- gerufen am 8. Mai 2025; swissinfo.ch, Mehrer Journalisten in der Türkei verhaftet, 25. März 2025: < https://www.swissinfo.ch/ger/mehrere-journa- listen-in-der-t%C3%BCrkei-verhaftet/89064727 >, abgerufen am 8. Mai 2025; taz, In Erdoğan Türkei sind Fakten eine Beleidigung, 31. März 2025: < https://taz.de/Verhafteter-schwedischer-Journalist/!6075822/ >, abgeru- fen am 8. Mai 2025). Im Fall des Beschwerdeführers fehlt es indes an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass es sich beim Zurückverlangen des Presseausweises um mehr als einen behördlichen Druckversuch handelte, zumal gegen den Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bis zum heutigen Zeitpunkt kein Er- mittlungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Der Beschwerdefüh- rer reiste denn auch gemäss eigenen Angaben ohne Probleme auf dem Luftweg legal aus der Türkei aus (vgl. SEM act. 33/18 A17 f.). Gegen das Bestehen eines behördlichen Verfolgungsinteresses gegenüber dem Be- schwerdeführer spricht ferner, dass seine Familie bis heute unbehelligt in der Türkei lebt (vgl. SEM act. 33/18 A9) und auch der Vater des Beschwer- deführers, der aus denselben Gründen wie der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersucht hatte, am 13. März 2025 – nach Ablehnung des Asylgesuchs – problemlos in die Türkei zurückgekehrt ist und seither of- fenbar nicht von den Behörden behelligt worden ist.
E. 6.1.3 Betreffend der in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken, bei einer Rückkehr in die Türkei direkt ins Militär eingezogen und in riskante Gebiete wie Syrien geschickt zu werden, ist anzumerken, dass sich weder in den Akten noch in der Beschwerde ein Dokument als Nachweis für die Einberufung in den Militärdienst findet. Zudem gilt die Wehrdiensteinzie- hung von erwachsenen Personen – auch kurdischer Ethnie – gemäss Rechtsprechung des Gerichts als legitime staatsbürgerliche Pflicht. Die mi- litärische Einberufung in der Türkei erfolgt aufgrund der Staatsangehörig- keit und des Jahrgangs des Betroffenen und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle. Zudem besteht keine Veranlas- sung zur Annahme, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-7065/2023
D-1617/2025 Seite 10 vom 1. Februar 2024 S. 7 m.w.H. und D-7271/2023 vom 2. Mai 2024 S. 7 m.w.H. und D-6026/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 7.2.)
E. 6.1.4 Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht eine drohende Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr zu begrün- den. Zum Vermeiden von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Aus- führungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den (vgl. oben E. 5.2., SEM akt. 35/10 Ziff. II).
E. 6.2 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-1617/2025 Seite 11
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-1617/2025 Seite 12
E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist weder in der Provinz B._______ noch in der Stadt Istanbul von einer Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. Der Vollzug der Weg- weisung in die Stadt B._______ als auch nach Istanbul ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 13.2. ff.)
E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind den Akten keine konkreten Anhalts- punkte zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zug sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit Universitätsabschluss und langjähriger Arbeitserfahrung. Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, bei einer Rückkehr in die Türkei eine neue Arbeit zu finden. Auch verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. Der Beschwerdeführer gibt an, in regelmässigem und gutem Kontakt zur Familie zu stehen (SEM act. 33/18 A8). Seine Familie ist im Besitz von zwei Eigentumswohnungen und damit ausreichender finanziel- ler Verhältnisse, um den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr finanziell zu unterstützten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden (vgl. oben E. 5.2., SEM akt. 35/10 Ziff. III).
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre (Rechtsbegehren 3). Ebenso enthält die
D-1617/2025 Seite 13 Beschwerdeschrift keine Begründung dazu. Dieses Rechtsbegehren ist so- mit abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 28. April 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1617/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1617/2025 Urteil vom 9. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 11. Dezember 2023 legal über den Luftweg aus der Türkei in die Schweiz ein und suchte - gemeinsam mit seinem Vater (N (...)) - am 19. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Nach der Personalienaufnahme vom 1. Februar 2024 fand am 26. März 2024 die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Am 3. April 2024 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. A.c Am 13. Dezember 2024 wurde mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffern 1 und 2). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an (Dispositivziffern 3 bis 6). C. C.a Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. Februar 2025 Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1); eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Rechtsbegehren 2); sub-eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes seiner Wahl (Rechtsbegehren 4 und 5). C.b Am 10. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. D. Am 13. März 2025 kehrte der Vater des Beschwerdeführers freiwillig in die Türkei zurück, nachdem die Vorinstanz sein Asylgesuch mit separater Verfügung vom 5. Februar 2025 ebenfalls abgelehnt hatte. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer bis zum 28. April 2025 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- an. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 28. April 2025 fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art.48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, in der Türkei als türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde geboren zu sein. Seine Familie stamme aus B._______. Während seiner Grundschule habe er nach der Schule viel Zeit in der Zeitungs-redaktion seines Vaters verbracht und Interesse an Grafikdesign und an Journalismus entwickelt. 2013 sei er zusammen mit seiner Familie nach B._______ umgezogen, wobei er - abgesehen von seinen Universitätsjahren in Istanbul - grundsätzlich bis ein Jahr vor seiner Ausreise gewohnt habe. Im Sommer 2021 beziehungsweise 2022 sei er aus Sicherheitsgründen zusammen mit seiner älteren Schwester nach Istanbul gezogen. Sein Vater sei der Gründer der unabhängigen Wochenzeitung «C._______» gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe zusammen mit seinem Vater vorwiegend über das aktuelle Tagesgeschehen aus der Region um die Stadt B._______ berichtet. Neben der Zeitung «C._______» habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater unter anderem den «D._______» in B._______, eine Wirtschafts-Zeitschrift, gegründet, mit dem Ziel, die Stadt B._______ bekannt zu machen. Darin seien auch Anzeigen von sämtlichen kurdischen und weiteren Vereinen aus B._______ enthalten. Als er sein Studium im Jahre 2019 abgeschlossen habe, habe ihm sein Vater den Besitz der Wochenzeitung «C._______» überschrieben. Sein Vater habe seither als Redaktionsleiter in der Zeitung agiert. Sie seien drei Mitarbeitende, er selber, sein Vater und E._______, welcher das Drucken und die Verteilung übernehme. Nach dem Putschversuch im Jahre 2016 habe sich das politische Klima verschärft. Vor allem in den Jahren 2016 bis 2018 sei die Wochenzeitung von starker Zensur betroffen gewesen. Die ersten Drohungen hätten der Beschwerdeführer und sein Vater während den damaligen Regionalwahlen im Jahre 2016 beziehungsweise 2017 von zwei Neffen des damaligen Gemeindepräsidenten von F._______ erhalten, als sie Letzteren aufgrund Unregelmässigkeiten bei den Personaleinstellungen sowie der Manipulation der Vergaben von öffentlichen Ausschreibungen kritisiert hätten. Weitere Drohungen seien in den Jahren zwischen 2018 und 2020 gefolgt; dies aufgrund von Kritik an der Vergabe öffentlicher Ausschreibung von Instandhaltungsarbeiten an zwei Staudämmen im Bezirk F._______ sowie einem Strassenausbauprojekt zwischen F._______ und G._______. Zwei grosse Baufirmen, eine von H._______, dem stellvertretenden Staatspräsidenten, und eine von I._______ hätten die Zuschläge erhalten und es seien sehr grosse Geldsummen geflossen. Die Bauarbeiten seien nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden, weshalb schlussendlich auch Steuergelder dafür hätten aufgewendet werden müssen. Mit Zeitungsartikeln hätten der Beschwerdeführer und sein Vater ein öffentliches Bewusstsein für diese Unregelmässigkeiten geschaffen und auch Unterschriften gesammelt, welche sie dann an das Kontaktamt des Staatspräsidenten weitergeleitet hätten. Sie hätten die Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit bei den Bauarbeiten gefordert. Auch hätten sie mit Geschäftsleuten der Region, mit Vereinen, mit zivilgesellschaftlichen Gruppierungen und mit den Dorfvorstehern darüber gesprochen. Aufgrund dieser öffentlichen Kritik hätten der Beschwerdeführer, sein Vater, aber auch die Personen, welche ihre Petition mitunterzeichnet hätten, Drohanrufe von J._______ erhalten, welcher für K._______ gehandelt habe. K._______ sei der Neffe von H._______. Auch sei die Wochenzeitung «C._______» wirtschaftlich stark beschädigt worden, indem ihnen die von Gesetzes wegen in den Zeitungen zu veröffentlichen Ausschreibungen nicht mehr zugespielt worden seien. Diese Ausschreibungen seien ihre grösste Einnahmequelle gewesen. Zur gleichen Zeit zwischen 2019 und 2020 habe ein Treffen des Geheimdienstes stattgefunden, an welchem Verwandte des Beschwerdeführers mütterlicher- und väterlicherseits teilgenommen hätten. Diese seien Dorfschützer. Während dieses Treffens sei seine Wochenzeitung beschuldigt worden, Terrorpropaganda zu verbreiten. Es sei beschlossen worden, ihn (den Beschwerdeführer) und seinen Vater deswegen zu verfolgen und zu beobachten. Ein Cousin seiner Mutter habe dann seinen Vater getroffen und das während dieses Treffens Besprochene ausgerichtet sowie informiert, dass ihre Telefonate abgehört und ihre Konten kontrolliert würden. Daraufhin habe sein Vater ihn und seine Schwester aus Sicherheitsgründen im Jahre 2021 nach Istanbul zu seiner Cousine geschickt. Dort sei es etwas ruhiger geworden. Ende 2022, nach knapp einem Jahr, sei der Rest seiner Familie ebenfalls nach Istanbul gezogen. Die Zeitung sei während dieser Zeit weitergeführt worden. Im Dezember 2022 sei sein Vater zu einem Fernsehinterview auf dem türkischen oppositionellen Fernsehsender «L._______» eingeladen worden, während welchem er sämtliche Dokumente und Beweise bezüglich des Strassenbau- und des Staudammprojektes vorgelegt habe. Etwa einen Monat nach der Sendung habe der Beschwerdeführer einen erneuten Drohanruf von J._______ bekommen und sei aufgefordert worden, damit aufzuhören, Nachrichten über H._______ und die Firma J._______ zu verbreiten. Etwa zur gleichen Zeit habe das Kommunikationsministerium seinen Vater angerufen und aufgefordert, ihre beiden Presseausweise umgehend zurückzuschicken, weil diese annulliert worden seien. Er selber sei ebenfalls angerufen worden, jedoch habe er den Anruf nicht gesehen. Am darauffolgenden Tag sei sein Vater über den Luftweg in die Schweiz gereist. Sein Vater sei zuerst geflogen, um zu prüfen, ob er am Flughafen irgendwelche Schwierigkeiten erleben würde. Weil sein Vater am Flughafen keine Probleme bekommen habe, sei ihm der Beschwerdeführer elf Tage später - ebenfalls über den Luftweg - in die Schweiz gefolgt. Am Flughafen sei er routinemässig kontrolliert worden, aber er habe keine Probleme erlebt. Etwa 15 Tage nach seiner Ausreise sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe sich nach ihm und seinem Vater erkundigt. 5.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Besitzer der Zeitung die Verantwortung für die kritischen, oppositionellen Beiträge in Bezug auf den stellvertretenden Staatspräsidenten habe, vermöge alleine für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Auch seien die mündlichen Drohungen durch die Verwandten dieses Politikers nicht intensiv genug, um eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG zu begründen, zumal es als Journalist durchaus vorkommen könne, dass man mit einer oppositionellen Berichterstattung gewisse Personen verärgere. Zudem sei nach der Ausstrahlung des Interviews und nach den Drohungen fast ein Jahr vergangen, bis der Beschwerdeführer das Land verlassen habe. Es bestehe zwischen der Ausstrahlung des Interviews, den Drohungen der Verwandten von H._______ und seiner Ausreise somit kein zeitlich-kausaler Zusammenhang. Demgemäss seien die Drohungen durch die Verwandten von H._______ flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das Zurückverlangen der Pressekarte des Beschwerdeführers durch das Präsidium für Kommunikation sei kein Nachweis dafür, dass die türkischen Behörden hinter dem Beschwerdeführer her seien. Es handle sich bei diesem Ministerium auch um keine Justizbehörde. Dass die Polizei 15 Tage nach seiner Ausreise zu ihm nach Hause gekommen sei, und nach ihm gefragt habe, sei ebenfalls kein Nachweis für eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG, sondern womöglich eine Routinemassnahme, da er und sein Vater ihre Pressekarten nicht zurückgeschickt hätten. Dass gegen den Beschwerdeführer weiterhin kein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bestehe und er legal aus dem Land ausgereist sei, seien weitere Hinweise, dass die türkischen Behörden kein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es könne darauf verzichtet werden, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu prüfen. Dennoch würden seine Vorbringen einige Elemente enthalten, die an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen Zweifel aufkommen liessen. Auch hätten sich Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Vaters in Bezug darauf, wann seine ganze Familie nach Istanbul gezogen sei, ergeben. Letztlich habe er für die erwähnten Drohungen auch keinerlei Beweise und es blieben lediglich mündliche Behauptungen. 5.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in der Türkei als Journalist befinde er sich in Lebensgefahr. Er habe über die Zeitung «C._______», deren Eigentümer und Chefredakteur er sei, Berichte über die Korruption der aktuellen Regierung veröffentlicht. Das Ausmass des Drucks auf Journalisten in der Türkei sei auch von unabhängigen internationalen Organisationen dokumentiert worden. Der zeitliche Abstand zwischen der Ausstrahlung des Interviews und seiner Ausreise erkläre sich durch die Notwendigkeit, seine Ausreise aus der Türkei zu organisieren. Die Annullierung seines Presseausweises habe nicht nur seine journalistische Tätigkeit behindert, sondern auch seine rechtlichen Sicherheiten beziehungsweise seinen verfassungsrechtlichen Schutz unter der Pressefreiheit aufgehoben. Es sei somit klar, dass die türkischen Behörden ihn ins Visier genommen hätten und ihm bei einer Rückkehr die Inhaftierung drohe. Dass gegen ihn kein offizielles Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bestehe, bedeute nicht, dass keine Gefahr bestehe. Viele Journalisten und Oppositionelle würden in der Türkei ohne formelle Verfahren verfolgt und inhaftiert werden. Er habe auch ernsthafte Bedenken, bei einer Rückkehr in die Türkei direkt ins Militär eingezogen und in riskante Gebiete wie Syrien geschickt zu werden. 6. 6.1 Nach Prüfen der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. 6.1.1 Nach der Ausstrahlung des Interviews seines Vaters auf «L._______» und nach den darauffolgenden Drohungen verging gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers fast ein Jahr, bis er das Land verliess. Den zwei Drohanrufen ist damit der zeitliche Kausalzusammenhang abzusprechen, ebenso die erforderliche Intensität für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. 6.1.2 Die Vorinstanz ging ebenso zu Recht davon aus, dass das Zurückverlangen der Pressekarte des Beschwerdeführers durch das Präsidium für Kommunikation noch kein Nachweis dafür sei, dass die türkischen Behörden ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und sein Vater dieses Vorgehen als Warnzeichen interpretiert haben, zumal die türkischen Behörden bekanntermassen hart gegen regierungskritische Journalistinnen und Journalisten vorgehen und die Annullierung eines Presseausweises die Vorstufe weitergehender Behelligungen sein kann (vgl. Deutsche Vertretung in der Türkei, Auswärtiges Amt, Medien in der Türkei: , abgerufen am 8. Mai 2025; Reporter ohne Grenzen, Türkei: , abgerufen am 8. Mai 2025; Reporter ohne Grenzen, Media Ownership Monitor Türkei: , abgerufen am 8. Mai 2025; swissinfo.ch, Mehrer Journalisten in der Türkei verhaftet, 25. März 2025: , abgerufen am 8. Mai 2025; taz, In Erdo an Türkei sind Fakten eine Beleidigung, 31. März 2025: , abgerufen am 8. Mai 2025). Im Fall des Beschwerdeführers fehlt es indes an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass es sich beim Zurückverlangen des Presseausweises um mehr als einen behördlichen Druckversuch handelte, zumal gegen den Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bis zum heutigen Zeitpunkt kein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer reiste denn auch gemäss eigenen Angaben ohne Probleme auf dem Luftweg legal aus der Türkei aus (vgl. SEM act. 33/18 A17 f.). Gegen das Bestehen eines behördlichen Verfolgungsinteresses gegenüber dem Beschwerdeführer spricht ferner, dass seine Familie bis heute unbehelligt in der Türkei lebt (vgl. SEM act. 33/18 A9) und auch der Vater des Beschwerdeführers, der aus denselben Gründen wie der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersucht hatte, am 13. März 2025 - nach Ablehnung des Asylgesuchs - problemlos in die Türkei zurückgekehrt ist und seither offenbar nicht von den Behörden behelligt worden ist. 6.1.3 Betreffend der in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken, bei einer Rückkehr in die Türkei direkt ins Militär eingezogen und in riskante Gebiete wie Syrien geschickt zu werden, ist anzumerken, dass sich weder in den Akten noch in der Beschwerde ein Dokument als Nachweis für die Einberufung in den Militärdienst findet. Zudem gilt die Wehrdiensteinziehung von erwachsenen Personen - auch kurdischer Ethnie - gemäss Rechtsprechung des Gerichts als legitime staatsbürgerliche Pflicht. Die militärische Einberufung in der Türkei erfolgt aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle. Zudem besteht keine Veranlassung zur Annahme, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-7065/2023 vom 1. Februar 2024 S. 7 m.w.H. und D-7271/2023 vom 2. Mai 2024 S. 7 m.w.H. und D-6026/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 7.2.) 6.1.4 Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht eine drohende Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr zu begründen. Zum Vermeiden von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.2., SEM akt. 35/10 Ziff. II). 6.2 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist weder in der Provinz B._______ noch in der Stadt Istanbul von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. Der Vollzug der Wegweisung in die Stadt B._______ als auch nach Istanbul ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2. ff.) 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit Universitätsabschluss und langjähriger Arbeitserfahrung. Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, bei einer Rückkehr in die Türkei eine neue Arbeit zu finden. Auch verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. Der Beschwerdeführer gibt an, in regelmässigem und gutem Kontakt zur Familie zu stehen (SEM act. 33/18 A8). Seine Familie ist im Besitz von zwei Eigentumswohnungen und damit ausreichender finanzieller Verhältnisse, um den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr finanziell zu unterstützten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.2., SEM akt. 35/10 Ziff. III). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre (Rechtsbegehren 3). Ebenso enthält die Beschwerdeschrift keine Begründung dazu. Dieses Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 28. April 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: