opencaselaw.ch

E-6454/2025

E-6454/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juli 2025 in der Schweiz ein Asylge- such ein. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 8. August 2025 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zuge- wiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (SEM-Akten […] [nachfolgend: A] 15). Dabei machte er bezüglich seiner Person gel- tend, er sei kurdischer Ethnie und habe praktisch sein gesamtes Leben in C._______ verbracht. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Nachteile aufgrund seiner sexuellen Orientierung geltend. Er habe seine Homosexu- alität bislang vor seiner Familie verborgen, da er davon ausgehe, dass ein- zelne Familienmitglieder sie nicht akzeptieren würden. Dazu zähle er ins- besondere seine Mutter; zudem gehe er davon aus, dass einige seiner Ver- wandten den Kontakt zu ihm abbrechen würden. Ausserdem befürchte er, dass ihn seine Familie verheiraten wolle, zumal er bereits (…) Jahre alt sei. Seine Probleme hätten sich in letzter Zeit dahingehend zugespitzt, dass er vom Militär zur Musterung aufgefordert worden sei. Als homosexueller Mann wolle er jedoch keinen Militärdienst leisten. Zwar könnte er sich dis- pensieren lassen, müsste dazu aber einerseits eine diskriminierende Un- tersuchung wegen «persönlicher Störung» durchlaufen und andererseits würde seine Homosexualität damit aktenkundig werden. Dies wiederum würde dazu führen, dass seine Familie von seiner Orientierung erfahren könnte. Dies sei auch der ausschlaggebende Punkt gewesen, weshalb er die Türkei verlassen habe. Hinzu komme, dass er in der Türkei immer wieder erlebt habe, dass auch Drittpersonen sich negativ gegenüber seiner Homosexualität verhalten oder über die Art und Weise seiner Bewegungen gelästert hätten. So sei etwa im Quartier schlecht über ihn gesprochen worden, nachdem ihn sein ehemaliger Freund bei seinen Kollegen als homosexuell geoutet habe. Um dem zu entgehen, habe er sich damals sechs Monate lang im Dachstock versteckt. C. Das SEM unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung am 14. August 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme.

E-6454/2025 Seite 3 Eine solche wurde am 15. August 2025 eingereicht. In der Stellungnahme wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen Sui- zidwunsch geäussert habe und er bereits seit dem unfreiwilligen Outing seines Exfreundes unter einem unerträglichen psychischen Druck leide. Sodann würden seine Verwandten spätestens aufgrund des Militärdienstes von seiner sexuellen Orientierung erfahren und ihn dann zu einer Heirat zwingen. Würde er sich dem widersetzen, würden die Verwandten väterli- cherseits ihn erschiessen. Mit Hinweis auf einen Bericht von Queeramne- sty wurde darauf hingewiesen, dass von der Schutzwilligkeit der türkischen Behörden nicht ausgegangen werden könne, nachdem diese sich selbst an gewaltsamen Übergriffen auf Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft be- teiligt hätten und die Regierung gegen diese Gemeinschaft hetze. D. Mit (am 19. August 2025 eröffneter) Verfügung vom 18. August 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Ebenfalls am 18. August 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Beschwerde vom 25. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asyl- gesuch sei gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung sei- nes Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren unter anderem eine Vollmacht vom 19. August 2025 (Beschwerdebeilage 1), ein Artikel aus dem Internet vom 3. März 2012 sowie eine wissenschaftliche Abhandlung über die Situation homose- xueller Männer in der Türkei vom 15. August 2016 (Beschwerdebeilagen 3 und 4), ein Länderbericht Türkei vom 24. April 2024 von Amnesty Interna- tional (AI) (Beschwerdebeilage 5), drei Urteile von deutschen Verwaltungs- gerichten (Beschwerdebeilagen 6–8) sowie je ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Beschwerdebeilage 9) und des europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) (Beschwerdebeilage 10) beige- legt.

E-6454/2025 Seite 4 G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. August 2025 den Ein- gang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-6454/2025 Seite 5

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als asyl- rechtlich nicht relevant. Es führt dazu in der angefochtenen Verfügung aus, es könne nicht von einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch die tür- kischen (Militär-)Behörden ausgegangen werden, da er aufgrund seiner sexuellen Orientierung die Möglichkeit gehabt hätte, sich vom Militärdienst dispensieren zu lassen. Zudem handle es sich bei den geltend gemachten und ihm von seinen Familienangehörigen drohenden Nachteilen um Über- griffe Dritter und er könne die in der Türkei funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen, ganz abgesehen davon, dass Nachteile, wie die Nichtakzeptanz seiner Homosexualität die Anforderung an die Intensität im massgeblichen Sinne nicht erfüllen würden. Sollte der Druck, etwa im Zusammenhang mit dem Zwang, eine Frau zu heiraten, zu gross sein, könne er sich ebenfalls an die türkischen Behörden wenden, zumal dies einen Straftatbestand darstelle. Die türkischen Behörden seien grundsätzlich auch in Bezug auf Benachteiligungen aufgrund von Bi- oder Homosexualität schutzwillig. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Hinzu komme, dass anzunehmen sei, dass seine Mutter und sein soziales Umfeld von seiner sexuellen Ori- entierung bereits Kenntnis hätten. Er habe ausserdem erklärt, dass seine Schwester zu ihm stehe respektive ihn in Schutz nehme. Schliesslich wäre

E-6454/2025 Seite 6 es ihm zuzumuten gewesen, seinen Lebensmittelpunkt in ein toleranteres Quartier zu verlegen statt ins Ausland zu fliehen. Bei dem in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erstmals geltend ge- machten Vorbringen, wonach ihm seitens seiner Verwandten die Erschies- sung drohen würde, handle es sich um ein nachgeschobenes und damit unglaubhaftes Vorbringen. In der Anhörung sei nie die Rede davon gewe- sen sei, dass gewisse Familienangehörige ihm Gewalt antun könnten. Ab- gesehen davon hätte er auch diesbezüglich nötigenfalls die türkischen Strafverfolgungsbehörden um Schutz zu ersuchen. Die Behauptung der Rechtsvertretung, mit der Schutzwilligkeit der türkischen Behörden könne nicht gerechnet werden, werde nicht mit Beweismitteln belegt, welche die

– nicht zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht gestützte – Vermutung des Schutzwillens der türkischen Behörden in seinem Fall umstossen würde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bisher stets angegeben, seine se- xuelle Orientierung nicht öffentlich bekannt machen zu wollen. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er in der Türkei an «Gay Pride»-De- monstrationen teilnehme respektive er von der im Beitrag von «Queeram- nesty» befürchteten Gewaltanwendung der türkischen Behörden betroffen sein könnte. Einer allfälligen Suizidalität sei gegebenenfalls im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, dass die von ihm geschilderte Problematik bei der Musterung zum Militärdienst durch die Beschwerde- beilage 3 (einem Internetartikel vom 3. März 2012 über einen jungen Tür- ken, der im Militärkrankenhaus ein Ausmusterungsgesuch gestellt habe) illustriert werde. Das türkische Militär stufe homosexuelle Männer als psy- chisch krank ein und behandle sie diskriminierend sowie menschenrechts- widrig. Homosexuelle Personen seien in der Türkei auch wiederholt Opfer von Diskriminierung, Einschüchterung und Polizeigewalt geworden. Da die türkischen Behörden in zahlreichen Fällen keinen wirksamen Schutz ge- währen, sondern selbst Übergriffe verüben würden, stehe dem Beschwer- deführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dies verdeutliche auch die Beschwerdebeilage 5, der Länderbericht Türkei. Des Weiteren gehe aus der Beschwerdebeilage 4, einer Studie einer amerika- nischen Universität von 2016, hervor, dass zwar im türkischen Strafgesetz- buch eine offene Diskriminierung von LGBTQ+-Personen nicht ausdrück- lich verankert sei, jedoch weiterhin versteckte Diskriminierungsmechanis- men bestünden. Zudem erfahre Gewalt gegen LGBTQ+-Personen in der Gesellschaft eine Form der Legitimierung und, da Homosexualität als un- anständig eingestuft werde, werde der Aufbau einer eigenständigen

E-6454/2025 Seite 7 LGBTQ-Subkultur erheblich erschwert und führe zu einer weiteren gesell- schaftlichen Marginalisierung. Entgegen den Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung komme es nicht allein auf eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers an, vielmehr sei eine realistische Einschätzung er- forderlich, inwiefern ihm zuzumuten sei, sich an den türkischen Staat zu wenden, ob dieser seine Anliegen ernst nehmen und wirksamen Schutz gewähren würde. Abschliessend weist der Beschwerdeführer auf drei Ur- teile von Verwaltungsgerichten in Deutschland hin (Beschwerdebeila- gen 6–8), wonach davon ausgegangen werde, dass queere Personen in der Türkei keine innerstaatliche Schutzalternative hätten; ein Verweis auf liberale Stadtviertel in Istanbul oder auf einen Umzug in die Westtürkei stelle demnach keine zumutbare Lösung dar. Laut der Rechtsprechung des EuGHs könne ausserdem von homosexuellen Menschen nicht erwartet werden, dass sie ihre sexuelle Orientierung im Herkunftsstaat geheim hiel- ten oder nur zurückhaltend auslebten. Diese Argumentation werde auch vom EGMR gestützt und bestätigt.

E. 6.1.1 Vorauszuschicken ist, dass gemäss langjähriger gefestigter Praxis die allgemeine Militärdienstpflicht per se keinen Asylgrund darstellt. Die Wehrdiensteinziehung von erwachsenen Personen gilt vielmehr grund- sätzlich als legitime staatsbürgerliche Pflicht. (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1617/2025 vom 9. Mai 2025 E. 6.1.3 m.w.H.). Auch liegt bei staatlichen Massnahmen zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten, wie dem Wehrdienst, grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-6026/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.1; vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG). In Bezug auf die Türkei ist festzustel- len, dass die militärische Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsan- gehörigkeit sowie des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt. Für Gymnasias- ten, Hochschulabsolventen, Masterstudenten und Doktoranden sowie für aktive Sportler, Künstler oder andere berufliche Spezialisten besteht ferner die Möglichkeit, eine Zurückstellung zu beantragen oder eine sogenannte «Ersatzzahlung» zu leisten (< https://de.connection-ev.org/article-1609 >, aufgerufen im Oktober 2025).

E. 6.1.2 Mit Blick auf das für die Einberufung relevante Kriterium des Jahr- gangs stellt sich im vorliegenden Fall bereits die Frage, weshalb der Be- schwerdeführer erst im Januar 2025 – mit knapp (…) Jahren – überhaupt eine Einladung zur Musterung erhalten haben soll. Seine diesbezügliche Erklärung bei der Anhörung, wonach es eine Verzögerung aufgrund seiner

E-6454/2025 Seite 8 Ausbildung gegeben habe (A15 F105) fällt sehr pauschal aus und über- zeugt vor dem Hintergrund, dass er das Studium bereits seit längerem auf- gegeben haben muss (A15 F29) und kein erkennbarer anderer Grund für eine Zurückstellung ersichtlich ist, wenig. Bezeichnenderweise wird eine solche Zurückstellung vom Beschwerdeführer auch nicht konkret vorge- bracht, wäre sie doch jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres bei e-De- vlet oder bei der persönlich nächstgelegenen Militärdienststelle zu bean- tragen (< https://de.connection-ev.org/article-1609 >, aufgerufen im Okto- ber 2025) nicht. Den bei der Anhörung ins Recht gelegten Kopien dreier Nachrichten, angeblich der Militärbehörden, wonach er sich zur Musterung beziehungsweise zu einer medizinischen Untersuchung im Zusammen- hang mit der Aushebung für den Militärdienst einfinden solle (ID-002; A15 F80) ist kein massgeblicher Beweiswert beizumessen.

E. 6.1.3 Dessen ungeachtet hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner se- xuellen Orientierung in der Türkei grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich vom Militärdienst dispensieren zu lassen. Zwar stellt das Bundesverwal- tungsgericht nicht grundsätzlich in Frage, dass es bei der Prüfung einer allfälligen solchen Dispensierung zu diskriminierenden Verhaltensweisen der türkischen Behörden kommen könnte. Dass ihnen ein flüchtlingsrecht- lich relevantes Ausmass zukäme, ist jedoch nicht anzunehmen. Der Be- schwerdeführer widerspricht sich zunächst hinsichtlich der Frage, ob er be- reits von solchen Massnahmen konkret betroffen war beziehungsweise, ob die Militärbehörden bereits von seiner Homosexualität Kenntnis hätten oder nicht (A15 F81 in fine und F102). Auch unabhängig davon belegen die der Beschwerde beigelegten Beweismittel nicht, dass er bei der Absol- vierung der im Zusammenhang mit einer allfälligen Dispensierung verbun- denen Untersuchung in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht benachtei- ligt würde. Diesbezüglich fällt auf, dass der Internetartikel (Beschwerdebei- lage 3) von 2012 und die wissenschaftliche Abhandlung (Beschwerdebei- lage 4) von 2016 datieren. Gemäss neueren Quellen hat sich die Situation bei diesen "Abklärungen" etwas verbessert (vgl. die vom UK Home Office zitierten Quellen in einer Country Policy and Information Note namens "Tur- key: Military service" von 2025 https://assets.publishing.service.gov.uk/me- dia/6867d03281dd8f70f5de3b3c/TUR+CPIN+-+Military + service.pdf, auf- gerufen im Oktober 2025). Aus einem 2019 im türkischen LGBT-Magazin Kaosgl publizierten Erfahrungsbericht eines homosexuellen Mannes bei Absolvierung dieser Pembe tezkere ("Abklärungen") geht hervor, dass die Abklärung von «administrativen Herausforderungen» geprägt gewesen seien, wie etwa der Beantwortung eines 586-Fragen-Tests, aber auch aus

E-6454/2025 Seite 9 «Warten, Warten, Warten» bestanden habe. Dennoch habe der Betroffene das "Pink Certificate" erfolgreich bekommen und danach gedacht: «Wie einfach das doch war» (vgl. https://kaosgl.org/haber/pembe-tezkere-sure- cim-selam-ben-escinselim, aufgerufen im Oktober 2025 und mit Google- Translate übersetzt).

E. 6.2.1 Des Weiteren stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede, dass das Leben einer homosexuellen Person in der Türkei schwierig sein kann. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch seine Familienangehörigen und sein so- ziales Umfeld die hohen Anforderungen für die Annahme eines unerträgli- chen psychischen Drucks nicht erfüllen und ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei offenkundig möglich ist. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass er bis zu seiner Stellungnahme keinerlei (drohende) Übergriffe sei- tens seiner Familie oder seines Umfelds geltend gemacht, sondern ledig- lich einen möglichen Kontaktabbruch erwähnt hat sowie den Umstand, dass seine Grossmutter ihn zu einer Heirat dränge (A15 F90 f.). Er hat aus- serdem bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter und seiner Schwester ge- lebt, die vermutungsweise über seine sexuelle Orientierung im Bild sind, zumal er schon während seiner Schulzeit drei Jahre lang einen Freund ge- habt habe und er erklärt hat, seine Schwester würde ihn immer in Schutz nehmen (ebd. F81 und F92). Hinzu kommt, dass er mit knapp (…) durch- aus in der Lage ist, alleine zu leben. Dass er bereit ist, sich alleine eine Existenz fern seiner Familie aufzubauen, zeigt er ausserdem auch mit sei- ner Ausreise. Weshalb er nicht in ein anderes Quartier C._______ oder eine andere Grossstadt, insbesondere im Westen der Türkei, ziehen könnte, ist nicht ersichtlich. Sollten die gegen ihn gerichteten Aktionen sei- ner Familienangehörigen wie Beschimpfungen oder Anstrengungen, ihn in eine Ehe zu drängen, ein nicht hinnehmbares Ausmass annehmen, obliegt es ihm, diese Taten bei den türkischen Strafbehörden anzuzeigen, zumal diese auch in der Türkei Straftatbestände darstellten.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Schutzwilligkeit der türkischen Behörden. Das Bun- desverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, auseinanderge- setzt. Dabei geht es davon aus, dass die türkischen Behörden hinsichtlich bi- oder homosexueller Personen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2 m.w.H.).

E-6454/2025 Seite 10 Gemäss konstanter schweizerischer Rechtspraxis ist folglich Homosexua- lität – für sich genommen – im Länderkontext Türkei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. An dieser Einschätzung ver- mögen weder die vom Beschwerdeführer erwähnten Urteile deutscher Ver- waltungsgerichte oder diejenigen des EGMR oder des EuGHs noch die von ihm vertretene Auffassung Vorbringen, wonach es nicht auf eine kon- krete Betroffenheit des Beschwerdeführers ankommen könne, nichts zu ändern. Vielmehr wird sich der Beschwerdeführer, sollte er aufgrund seiner Homosexualität Nachteile von dritter Seite befürchten, die türkischen Be- hörden um Schutz zu ersuchen haben.

E. 6.3 Zusammenfassend hat das SEM mit zutreffender Begründung festge- stellt, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht und entsprechend hat es sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

E-6454/2025 Seite 11 AIG), er kann unzumutbar sein, wenn gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG wenn Ausländerinnen oder Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind, und er ist unmöglich, wenn die Aus- länderin oder der Ausländer weder in den Heimatstaat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.2 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung zutreffend, weshalb der Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. ebd. Abschnitt III Ziff. 2). Namentlich erwägt sie zur Zu- mutbarkeit, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann mit einer verhältnismässig guten Ausbildung und Arbeitserfahrungen in verschie- benden Tätigkeitsfeldern. Er habe in seiner Heimat nicht nur für seinen Le- bensunterhalt sorgen können, sondern auch für denjenigen seiner Familie und der insgesamt 14 Katzen. Er habe mit seiner Mutter und seiner jünge- ren Schwester, mit denen er ein gutes Einvernehmen habe, in C._______ zusammengelebt. Dort würden zudem weitere Tanten von ihm leben. Er verfüge demnach über ein tragfähiges soziales Netzwerk und könne bei einer Rückkehr mit deren Unterstützung rechnen. Auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal in diesem Zusammenhang auch nicht Antrag gestellt wird. Anzufügen ist, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht auch zuzumuten wäre, ohne namhafte Unterstützung seitens seiner Familie ein eigenständiges Leben zu führen.

E. 9.3 Insgesamt stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG entgegen und eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbe- gehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbei- ständung abzuweisen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1

E-6454/2025 Seite 12 AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6454/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abge- wiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6454/2025 Urteil vom 19. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. lic. oec. David Zünd, advokatur 9450, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juli 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 8. August 2025 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (SEM-Akten [...] [nachfolgend: A] 15). Dabei machte er bezüglich seiner Person geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe praktisch sein gesamtes Leben in C._______ verbracht. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Nachteile aufgrund seiner sexuellen Orientierung geltend. Er habe seine Homosexualität bislang vor seiner Familie verborgen, da er davon ausgehe, dass einzelne Familienmitglieder sie nicht akzeptieren würden. Dazu zähle er insbesondere seine Mutter; zudem gehe er davon aus, dass einige seiner Verwandten den Kontakt zu ihm abbrechen würden. Ausserdem befürchte er, dass ihn seine Familie verheiraten wolle, zumal er bereits (...) Jahre alt sei. Seine Probleme hätten sich in letzter Zeit dahingehend zugespitzt, dass er vom Militär zur Musterung aufgefordert worden sei. Als homosexueller Mann wolle er jedoch keinen Militärdienst leisten. Zwar könnte er sich dispensieren lassen, müsste dazu aber einerseits eine diskriminierende Untersuchung wegen «persönlicher Störung» durchlaufen und andererseits würde seine Homosexualität damit aktenkundig werden. Dies wiederum würde dazu führen, dass seine Familie von seiner Orientierung erfahren könnte. Dies sei auch der ausschlaggebende Punkt gewesen, weshalb er die Türkei verlassen habe. Hinzu komme, dass er in der Türkei immer wieder erlebt habe, dass auch Drittpersonen sich negativ gegenüber seiner Homosexualität verhalten oder über die Art und Weise seiner Bewegungen gelästert hätten. So sei etwa im Quartier schlecht über ihn gesprochen worden, nachdem ihn sein ehemaliger Freund bei seinen Kollegen als homosexuell geoutet habe. Um dem zu entgehen, habe er sich damals sechs Monate lang im Dachstock versteckt. C. Das SEM unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung am 14. August 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche wurde am 15. August 2025 eingereicht. In der Stellungnahme wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen Suizidwunsch geäussert habe und er bereits seit dem unfreiwilligen Outing seines Exfreundes unter einem unerträglichen psychischen Druck leide. Sodann würden seine Verwandten spätestens aufgrund des Militärdienstes von seiner sexuellen Orientierung erfahren und ihn dann zu einer Heirat zwingen. Würde er sich dem widersetzen, würden die Verwandten väterlicherseits ihn erschiessen. Mit Hinweis auf einen Bericht von Queeramnesty wurde darauf hingewiesen, dass von der Schutzwilligkeit der türkischen Behörden nicht ausgegangen werden könne, nachdem diese sich selbst an gewaltsamen Übergriffen auf Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft beteiligt hätten und die Regierung gegen diese Gemeinschaft hetze. D. Mit (am 19. August 2025 eröffneter) Verfügung vom 18. August 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Ebenfalls am 18. August 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Beschwerde vom 25. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren unter anderem eine Vollmacht vom 19. August 2025 (Beschwerdebeilage 1), ein Artikel aus dem Internet vom 3. März 2012 sowie eine wissenschaftliche Abhandlung über die Situation homosexueller Männer in der Türkei vom 15. August 2016 (Beschwerdebeilagen 3 und 4), ein Länderbericht Türkei vom 24. April 2024 von Amnesty International (AI) (Beschwerdebeilage 5), drei Urteile von deutschen Verwaltungsgerichten (Beschwerdebeilagen 6-8) sowie je ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Beschwerdebeilage 9) und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) (Beschwerdebeilage 10) beigelegt. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. August 2025 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant. Es führt dazu in der angefochtenen Verfügung aus, es könne nicht von einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch die türkischen (Militär-)Behörden ausgegangen werden, da er aufgrund seiner sexuellen Orientierung die Möglichkeit gehabt hätte, sich vom Militärdienst dispensieren zu lassen. Zudem handle es sich bei den geltend gemachten und ihm von seinen Familienangehörigen drohenden Nachteilen um Übergriffe Dritter und er könne die in der Türkei funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen, ganz abgesehen davon, dass Nachteile, wie die Nichtakzeptanz seiner Homosexualität die Anforderung an die Intensität im massgeblichen Sinne nicht erfüllen würden. Sollte der Druck, etwa im Zusammenhang mit dem Zwang, eine Frau zu heiraten, zu gross sein, könne er sich ebenfalls an die türkischen Behörden wenden, zumal dies einen Straftatbestand darstelle. Die türkischen Behörden seien grundsätzlich auch in Bezug auf Benachteiligungen aufgrund von Bi- oder Homosexualität schutzwillig. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Hinzu komme, dass anzunehmen sei, dass seine Mutter und sein soziales Umfeld von seiner sexuellen Orientierung bereits Kenntnis hätten. Er habe ausserdem erklärt, dass seine Schwester zu ihm stehe respektive ihn in Schutz nehme. Schliesslich wäre es ihm zuzumuten gewesen, seinen Lebensmittelpunkt in ein toleranteres Quartier zu verlegen statt ins Ausland zu fliehen. Bei dem in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erstmals geltend gemachten Vorbringen, wonach ihm seitens seiner Verwandten die Erschiessung drohen würde, handle es sich um ein nachgeschobenes und damit unglaubhaftes Vorbringen. In der Anhörung sei nie die Rede davon gewesen sei, dass gewisse Familienangehörige ihm Gewalt antun könnten. Abgesehen davon hätte er auch diesbezüglich nötigenfalls die türkischen Strafverfolgungsbehörden um Schutz zu ersuchen. Die Behauptung der Rechtsvertretung, mit der Schutzwilligkeit der türkischen Behörden könne nicht gerechnet werden, werde nicht mit Beweismitteln belegt, welche die - nicht zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht gestützte - Vermutung des Schutzwillens der türkischen Behörden in seinem Fall umstossen würde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bisher stets angegeben, seine sexuelle Orientierung nicht öffentlich bekannt machen zu wollen. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er in der Türkei an «Gay Pride»-Demonstrationen teilnehme respektive er von der im Beitrag von «Queeramnesty» befürchteten Gewaltanwendung der türkischen Behörden betroffen sein könnte. Einer allfälligen Suizidalität sei gegebenenfalls im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, dass die von ihm geschilderte Problematik bei der Musterung zum Militärdienst durch die Beschwerdebeilage 3 (einem Internetartikel vom 3. März 2012 über einen jungen Türken, der im Militärkrankenhaus ein Ausmusterungsgesuch gestellt habe) illustriert werde. Das türkische Militär stufe homosexuelle Männer als psychisch krank ein und behandle sie diskriminierend sowie menschenrechtswidrig. Homosexuelle Personen seien in der Türkei auch wiederholt Opfer von Diskriminierung, Einschüchterung und Polizeigewalt geworden. Da die türkischen Behörden in zahlreichen Fällen keinen wirksamen Schutz gewähren, sondern selbst Übergriffe verüben würden, stehe dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dies verdeutliche auch die Beschwerdebeilage 5, der Länderbericht Türkei. Des Weiteren gehe aus der Beschwerdebeilage 4, einer Studie einer amerikanischen Universität von 2016, hervor, dass zwar im türkischen Strafgesetzbuch eine offene Diskriminierung von LGBTQ+-Personen nicht ausdrücklich verankert sei, jedoch weiterhin versteckte Diskriminierungsmechanismen bestünden. Zudem erfahre Gewalt gegen LGBTQ+-Personen in der Gesellschaft eine Form der Legitimierung und, da Homosexualität als unanständig eingestuft werde, werde der Aufbau einer eigenständigen LGBTQ-Subkultur erheblich erschwert und führe zu einer weiteren gesellschaftlichen Marginalisierung. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung komme es nicht allein auf eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers an, vielmehr sei eine realistische Einschätzung erforderlich, inwiefern ihm zuzumuten sei, sich an den türkischen Staat zu wenden, ob dieser seine Anliegen ernst nehmen und wirksamen Schutz gewähren würde. Abschliessend weist der Beschwerdeführer auf drei Urteile von Verwaltungsgerichten in Deutschland hin (Beschwerdebeilagen 6-8), wonach davon ausgegangen werde, dass queere Personen in der Türkei keine innerstaatliche Schutzalternative hätten; ein Verweis auf liberale Stadtviertel in Istanbul oder auf einen Umzug in die Westtürkei stelle demnach keine zumutbare Lösung dar. Laut der Rechtsprechung des EuGHs könne ausserdem von homosexuellen Menschen nicht erwartet werden, dass sie ihre sexuelle Orientierung im Herkunftsstaat geheim hielten oder nur zurückhaltend auslebten. Diese Argumentation werde auch vom EGMR gestützt und bestätigt. 6. 6.1 6.1.1 Vorauszuschicken ist, dass gemäss langjähriger gefestigter Praxis die allgemeine Militärdienstpflicht per se keinen Asylgrund darstellt. Die Wehrdiensteinziehung von erwachsenen Personen gilt vielmehr grundsätzlich als legitime staatsbürgerliche Pflicht. (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1617/2025 vom 9. Mai 2025 E. 6.1.3 m.w.H.). Auch liegt bei staatlichen Massnahmen zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten, wie dem Wehrdienst, grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-6026/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.1; vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG). In Bezug auf die Türkei ist festzustellen, dass die militärische Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt. Für Gymnasiasten, Hochschulabsolventen, Masterstudenten und Doktoranden sowie für aktive Sportler, Künstler oder andere berufliche Spezialisten besteht ferner die Möglichkeit, eine Zurückstellung zu beantragen oder eine sogenannte «Ersatzzahlung» zu leisten ( , aufgerufen im Oktober 2025). 6.1.2 Mit Blick auf das für die Einberufung relevante Kriterium des Jahrgangs stellt sich im vorliegenden Fall bereits die Frage, weshalb der Beschwerdeführer erst im Januar 2025 - mit knapp (...) Jahren - überhaupt eine Einladung zur Musterung erhalten haben soll. Seine diesbezügliche Erklärung bei der Anhörung, wonach es eine Verzögerung aufgrund seiner Ausbildung gegeben habe (A15 F105) fällt sehr pauschal aus und überzeugt vor dem Hintergrund, dass er das Studium bereits seit längerem aufgegeben haben muss (A15 F29) und kein erkennbarer anderer Grund für eine Zurückstellung ersichtlich ist, wenig. Bezeichnenderweise wird eine solche Zurückstellung vom Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgebracht, wäre sie doch jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres bei e-Devlet oder bei der persönlich nächstgelegenen Militärdienststelle zu beantragen ( , aufgerufen im Oktober 2025) nicht. Den bei der Anhörung ins Recht gelegten Kopien dreier Nachrichten, angeblich der Militärbehörden, wonach er sich zur Musterung beziehungsweise zu einer medizinischen Untersuchung im Zusammenhang mit der Aushebung für den Militärdienst einfinden solle (ID-002; A15 F80) ist kein massgeblicher Beweiswert beizumessen. 6.1.3 Dessen ungeachtet hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung in der Türkei grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich vom Militärdienst dispensieren zu lassen. Zwar stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich in Frage, dass es bei der Prüfung einer allfälligen solchen Dispensierung zu diskriminierenden Verhaltensweisen der türkischen Behörden kommen könnte. Dass ihnen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zukäme, ist jedoch nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer widerspricht sich zunächst hinsichtlich der Frage, ob er bereits von solchen Massnahmen konkret betroffen war beziehungsweise, ob die Militärbehörden bereits von seiner Homosexualität Kenntnis hätten oder nicht (A15 F81 in fine und F102). Auch unabhängig davon belegen die der Beschwerde beigelegten Beweismittel nicht, dass er bei der Absolvierung der im Zusammenhang mit einer allfälligen Dispensierung verbundenen Untersuchung in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht benachteiligt würde. Diesbezüglich fällt auf, dass der Internetartikel (Beschwerdebeilage 3) von 2012 und die wissenschaftliche Abhandlung (Beschwerdebeilage 4) von 2016 datieren. Gemäss neueren Quellen hat sich die Situation bei diesen "Abklärungen" etwas verbessert (vgl. die vom UK Home Office zitierten Quellen in einer Country Policy and Information Note namens "Turkey: Military service" von 2025 https://assets.publishing.service.gov.uk/media/6867d03281dd8f70f5de3b3c/TUR+CPIN+-+Military + service.pdf, aufgerufen im Oktober 2025). Aus einem 2019 im türkischen LGBT-Magazin Kaosgl publizierten Erfahrungsbericht eines homosexuellen Mannes bei Absolvierung dieser Pembe tezkere ("Abklärungen") geht hervor, dass die Abklärung von «administrativen Herausforderungen» geprägt gewesen seien, wie etwa der Beantwortung eines 586-Fragen-Tests, aber auch aus «Warten, Warten, Warten» bestanden habe. Dennoch habe der Betroffene das "Pink Certificate" erfolgreich bekommen und danach gedacht: «Wie einfach das doch war» (vgl. https://kaosgl.org/haber/pembe-tezkere-surecim-selam-ben-escinselim, aufgerufen im Oktober 2025 und mit Google-Translate übersetzt). 6.2 6.2.1 Des Weiteren stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede, dass das Leben einer homosexuellen Person in der Türkei schwierig sein kann. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch seine Familienangehörigen und sein soziales Umfeld die hohen Anforderungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks nicht erfüllen und ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei offenkundig möglich ist. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass er bis zu seiner Stellungnahme keinerlei (drohende) Übergriffe seitens seiner Familie oder seines Umfelds geltend gemacht, sondern lediglich einen möglichen Kontaktabbruch erwähnt hat sowie den Umstand, dass seine Grossmutter ihn zu einer Heirat dränge (A15 F90 f.). Er hat ausserdem bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter und seiner Schwester gelebt, die vermutungsweise über seine sexuelle Orientierung im Bild sind, zumal er schon während seiner Schulzeit drei Jahre lang einen Freund gehabt habe und er erklärt hat, seine Schwester würde ihn immer in Schutz nehmen (ebd. F81 und F92). Hinzu kommt, dass er mit knapp (...) durchaus in der Lage ist, alleine zu leben. Dass er bereit ist, sich alleine eine Existenz fern seiner Familie aufzubauen, zeigt er ausserdem auch mit seiner Ausreise. Weshalb er nicht in ein anderes Quartier C._______ oder eine andere Grossstadt, insbesondere im Westen der Türkei, ziehen könnte, ist nicht ersichtlich. Sollten die gegen ihn gerichteten Aktionen seiner Familienangehörigen wie Beschimpfungen oder Anstrengungen, ihn in eine Ehe zu drängen, ein nicht hinnehmbares Ausmass annehmen, obliegt es ihm, diese Taten bei den türkischen Strafbehörden anzuzeigen, zumal diese auch in der Türkei Straftatbestände darstellten. 6.2.2 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Schutzwilligkeit der türkischen Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt. Dabei geht es davon aus, dass die türkischen Behörden hinsichtlich bi- oder homosexueller Personen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2 m.w.H.). Gemäss konstanter schweizerischer Rechtspraxis ist folglich Homosexualität - für sich genommen - im Länderkontext Türkei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. An dieser Einschätzung vermögen weder die vom Beschwerdeführer erwähnten Urteile deutscher Verwaltungsgerichte oder diejenigen des EGMR oder des EuGHs noch die von ihm vertretene Auffassung Vorbringen, wonach es nicht auf eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers ankommen könne, nichts zu ändern. Vielmehr wird sich der Beschwerdeführer, sollte er aufgrund seiner Homosexualität Nachteile von dritter Seite befürchten, die türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen haben. 6.3 Zusammenfassend hat das SEM mit zutreffender Begründung festgestellt, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht und entsprechend hat es sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), er kann unzumutbar sein, wenn gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG wenn Ausländerinnen oder Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, und er ist unmöglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatstaat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.2 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung zutreffend, weshalb der Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. ebd. Abschnitt III Ziff. 2). Namentlich erwägt sie zur Zumutbarkeit, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann mit einer verhältnismässig guten Ausbildung und Arbeitserfahrungen in verschiebenden Tätigkeitsfeldern. Er habe in seiner Heimat nicht nur für seinen Lebensunterhalt sorgen können, sondern auch für denjenigen seiner Familie und der insgesamt 14 Katzen. Er habe mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester, mit denen er ein gutes Einvernehmen habe, in C._______ zusammengelebt. Dort würden zudem weitere Tanten von ihm leben. Er verfüge demnach über ein tragfähiges soziales Netzwerk und könne bei einer Rückkehr mit deren Unterstützung rechnen. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal in diesem Zusammenhang auch nicht Antrag gestellt wird. Anzufügen ist, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht auch zuzumuten wäre, ohne namhafte Unterstützung seitens seiner Familie ein eigenständiges Leben zu führen. 9.3 Insgesamt stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen und eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: