Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. Juli 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Personalienaufnahme durch. Er wurde am 1. November 2023 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Am 8. November 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt, worauf das SEM am 6. Januar 2025 eine ergänzende Anhörung durchführte. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, alevitischen Glaubens und sei in B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) geboren und aufgewachsen. Er habe nach Abschluss des Gymnasiums als (...) gearbeitet. Während seiner Schulzeit habe er aufgrund seiner Herkunft rassistische Diskriminierung erlebt, weshalb er die Schule gewechselt habe. In seinem Heimatdorf sei es immer wieder zu Behördenrazzien gekommen und es sei seiner Familie die Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) vorgeworfen worden. Im Nachgang zu den schweren Erdbeben sei es anlässlich eines Besuchs des türkischen Präsidenten am (...) zu Demonstrationen gekommen, bei deren Auflösung er von Polizisten beziehungsweise zivilgekleideten Männern in Handschellen in ein ihm unbekanntes Gebäude mitgenommen worden sei. Dort sei er mit verbundenen Augen einvernommen, zur Kooperation aufgefordert und nach den Organisatoren der Proteste befragt worden. Weil er nicht geantwortet habe, sei er geschlagen worden. Er sei über Nacht festgehalten worden und habe eine Panikattacke erlitten. Am nächsten Tag sei er in einem Auto aufgewacht und in der Stadt laufengelassen worden. Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2023 habe er ständig von Verhaftungen anderer Demonstrationsteilnehmenden gehört. Die Gendarmerie habe sein Dorf regelmässig besucht und bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Aus Angst vor einer Razzia sei er nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich in einem Haus, wenige hundert Meter vom Elternhaus entfernt, versteckt gehalten. Seine Familie und sein Onkel hätten ihn in dieser Zeit mit einer Cousine verheiraten wollen. Er habe dies abgelehnt und seinem Onkel schliesslich erklärt, dass er sich nur für Männer interessiere. Weil sein Onkel ihn daraufhin geschlagen und mit dem Tod bedroht habe, sei er am nächsten Tag zu seiner (...) nach E._______ gereist, wo er eine Woche geblieben sei, bevor er die Türkei legal verlassen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, von seinem Onkel verfolgt, von den Behörden in Gewahrsam genommen und getötet zu werden sowie im bevorstehenden Militärdienst rassistischer Diskriminierung ausgesetzt zu sein. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 - eröffnet am 17. Juni 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 12. Juni 2025 mit Beschwerde vom 16. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mangels belegter prozessualer Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 13. August 2025 auf. H. Der Kostenvorschuss wurde am 11. August 2025 bezahlt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es hinsichtlich der erlebten Festhaltung im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Aktenlage keine ausreichenden Anhaltspunkte bestünden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Er sei nach einer Nacht ohne Weiterungen freigelassen worden, verfüge über kein politisch exponiertes Profil und die behördlichen Besuche in seinem Heimatdorf seien ohne alleinigen Bezug zu ihm erfolgt. Gegen eine Verfolgungsgefahr spreche auch die Tatsache, dass er mit einem kurz vor Ausreise ausgestellten Reisepass legal ausgereist sei. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Drohungen und Schläge durch seinen Onkel nach offenbarter Homosexualität stellten auch in der Türkei strafbare Delikte dar. Die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers würden objektiv betrachtet nicht zu rechtfertigen vermögen, dass er sich in dieser Angelegenheit nicht an die Behörden gewandt habe. Abgesehen von seiner Furcht würden keine konkreten Hinweise betreffend Untätigkeit der türkischen Justizbehörden vorliegen, wenn es sich tatsächlich um eine ernsthafte Bedrohungslage gehandelt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft aus. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht jede erdenkliche Schutzmassnahme in der Heimat zu ergreifen versucht habe, bevor er ausgereist sei. Dies hätte jedoch von ihm erwartet werden können. Schliesslich führe die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile (Auseinandersetzungen in der Schulzeit sowie regelmässige Nachfragen oder Belästigungen durch die Gendarmerie) gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer befürchteten Schikanen im bevorstehenden Militärdienst. Auch wenn solche für kurdische Dienstpflichtige durch türkische Kameraden und Vorgesetzte nicht auszuschliessen seien, würden keine Hinweise auf systematische Benachteiligungen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass von Kurden im türkischen Militär vorliegen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, dass Polizisten nach dem Ereignis vom (...) ständig ins Dorf gekommen seien und nach regimekritischen Personen gesucht hätten. Auch bei ihm zuhause seien sie vorbeikommen und hätten ihn gewarnt. Zudem sei er über andere Personen im Dorf ausgefragt worden. Vor seiner Verhaftung am (...) hätten ihm die Polizisten nie solche Fragen gestellt. Weil er sich dann im alten Haus versteckt habe, sei er nicht noch öfter behelligt worden. Da er keine Fragen beantwortet und keine Namen genannt habe, wäre er früher oder später erneut verhaftet worden. Er habe betreffend die Probleme mit seinem Onkel nicht bei denjenigen Behörden Schutz suchen können, die ihn Monate zuvor als Demonstranten mitgenommen, geschlagen und verhört hätten. Einer solchen Behörde könne nicht getraut werden, auch nicht betreffend Schutz bezüglich seiner sexuellen Orientierung. Zwar sei Homosexualität in der Türkei in der Theorie legal sei, trotzdem habe keine homosexuelle Person in der Türkei ein menschenwürdiges Leben. Der Präsident sowie einflussreiche Politiker würden sich negativ über Homosexualität äussern und die Türkei gehöre betreffend Rechte und Freiheiten von LGBTQ-Personen zu den rückständigsten Ländern. Die Vorinstanz verkenne, dass die türkischen Behörden untätig bleiben würden, wenn er sich betreffend die Angelegenheit mit seinem Onkel an diese wenden würde. Dem Druck seines Onkels und seiner Familie könne er sich nicht durch einen innerstaatlichen Umzug entziehen. Der Ruf der Familie sei in der Türkei das Wichtigste, weshalb seine Familie landesweit alles unternehmen würde, um ihn vom Ausleben seiner Homosexualität abzubringen. Als homosexueller, kurdischer Alevite gehöre er zu einer Minderheit, welche täglich Diskriminierungen ausgesetzt sei. Es stimme, dass seine Ängste bezüglich Militärdiensts momentan nur Befürchtungen seien. Es sei jedoch durch zahlreiche Quellen belegt, dass Kurden im türkischen Militär systematischen Benachteiligungen ausgesetzt seien. Dass er aufgrund seiner Homosexualität und seines alevitischen Glaubens im Militärdienst noch stärker diskriminiert werden würde, liege auf der Hand.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einwendet, er sei auch nach dem Ereignis vom (...) von den Behörden aufgesucht worden und verfüge über ein politisches Profil, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine einmalige Demonstrationsteilnahme bezüglich Unterstützungsforderungen aufgrund des Erdbebens und der Forderung nach einer eigenständigen Provinz C._______ nicht zu einer relevanten Exponierung führt. Den Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, die Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes geben, zumal der Beschwerdeführer weder anlässlich der beiden Anhörungen noch auf Beschwerdeebene substantiiert, welcher Gestalt sein (exponiertes) politisches Profil sein soll. Vielmehr wiederholte er im vorinstanzlichen Verfahren den Ereignisablauf vom (...) und verweist in der Beschwerde darauf, dass er wohl öfters aufgesucht worden wäre, wenn er sich nicht versteckt hätte. Das Versteckthalten relativierte er anlässlich der Anhörungen indessen selber, indem er angab, er habe zunächst noch vier oder fünf Monate bei der Familie gelebt, sei (weiterhin) zum Essen nach Hause gegangen und das Haus, mithin das Versteck) habe sich nicht weit vom Elternhaus entfernt befunden (vgl. SEM-Akten act. (...)-17 F28 und act. (...)-31 F49, F52, F80). Weiter wies er darauf hin, dass er an der Veranstaltung vom 28. Februar 2023 nicht als Parteivertreter oder -sympathisant sondern als normaler Bürger teilgenommen habe (vgl. SEM-Akten (...)-31 F57, F65). Inwiefern er den Behörden als Informant betreffend Auffinden der Demonstrationsorganisatoren oder anderen politisch aktiven Personen hilfreich hätte sein können, erschliesst sich dem Gericht aufgrund der Akten nicht. Der Beschwerdeführer macht denn auch selber nicht geltend, dass gegen ihn irgendwelche formelle behördliche Massnahmen ergriffen worden wären.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer moniert weiter die fehlende Schutzwilligkeit der türkischen Behörden in Bezug auf homosexuelle Personen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt. Dabei geht es davon aus, dass die türkischen Behörden hinsichtlich bi- oder homosexueller Personen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2 m.w.H.). Gemäss konstanter schweizerischer Rechtspraxis ist folglich Homosexualität - für sich genommen - im Länderkontext Türkei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. An dieser Einschätzung vermag weder der Hinweis des Beschwerdeführers auf negative Äusserungen hochrangiger Politiker betreffend Homosexualität noch der generelle Hinweis auf die - aus Sicht des Beschwerdeführers - unzureichende Gesetzeslage für Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft etwas zu ändern. Vielmehr wird sich der Beschwerdeführer, sollte er aufgrund seiner Homosexualität Nachteile von dritter Seite - wie beispielsweise seinem Onkel - befürchten, die türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen haben. In diesem Zusammenhang und hinsichtlich seines Einwandes, es sei ihm nicht zuzumuten, bei derjenigen Polizeibehörde um Schutz zu ersuche, welche in festgehalten habe, ist der Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, da der flüchtlingsrechtliche Schutz lediglich subsidiär zur Anwendung gelangt. Für seine Behauptung, sein Onkel oder seine Familie würde ihn in der ganzen Türkei finden können, fehlen objektive Anhaltspunkte. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass das Leben einer homosexuellen Person in der Türkei schwierig sein kann. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst anerkennt, dass seine Befürchtungen betreffend allfällige Diskriminierungen im Militärdienst aufgrund seiner Homosexualität hypothetischer Natur sind, weshalb er aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen besteht für den Beschwerdeführer in der Türkei die Möglichkeit, sich aufgrund seiner sexuellen Orientierung vom Militärdienst dispensieren zu lassen (vgl. Urteil des BVGer E-6454/2025 vom 19. November 2025 E. 6.1.3). Was die allgemeine Militärdienstpflicht in der Türkei anbelangt, kann auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-1890/2024 vom 11. Februar 2026 E. 7.6 und D-2992/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 7.3).
E. 6.2.3 Der Vollständigkeit halber ist sodann mit dem SEM festzuhalten, dass die bekannten und bedauerlichen Schikanen und Diskriminierungen der kurdischen und alevitischen Bevölkerung - ohne deren Tragweite zu verkennen - mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2).
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein heute (...)-jähriger Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er hat das Gymnasium abgeschlossen und verfügt über verschiedene Arbeitserfahrungen ([...] in der Türkei; [...] in der Schweiz). Aufgrund seines jungen Alters, der Tatsache, dass er lediglich für sich selbst aufkommen muss sowie seines familiären und sozialen Beziehungsnetzes in der Türkei - er steht nach wie vor in Kontakt mit seiner Mutter (vgl. SEM-Akten act. 1264051-31 F108) und seine in der Türkei lebende (...) sowie die in der Schweiz lebende (...) wissen über seine sexuelle Orientierung Bescheid und stehden zu ihm (vgl. a.a.O. F122) -, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen, wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen in eine Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher - ungeachtet der geltend gemachten guten Integration in der Schweiz - als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5280/2025 Urteil vom 25. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. Juli 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Personalienaufnahme durch. Er wurde am 1. November 2023 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Am 8. November 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt, worauf das SEM am 6. Januar 2025 eine ergänzende Anhörung durchführte. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, alevitischen Glaubens und sei in B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) geboren und aufgewachsen. Er habe nach Abschluss des Gymnasiums als (...) gearbeitet. Während seiner Schulzeit habe er aufgrund seiner Herkunft rassistische Diskriminierung erlebt, weshalb er die Schule gewechselt habe. In seinem Heimatdorf sei es immer wieder zu Behördenrazzien gekommen und es sei seiner Familie die Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) vorgeworfen worden. Im Nachgang zu den schweren Erdbeben sei es anlässlich eines Besuchs des türkischen Präsidenten am (...) zu Demonstrationen gekommen, bei deren Auflösung er von Polizisten beziehungsweise zivilgekleideten Männern in Handschellen in ein ihm unbekanntes Gebäude mitgenommen worden sei. Dort sei er mit verbundenen Augen einvernommen, zur Kooperation aufgefordert und nach den Organisatoren der Proteste befragt worden. Weil er nicht geantwortet habe, sei er geschlagen worden. Er sei über Nacht festgehalten worden und habe eine Panikattacke erlitten. Am nächsten Tag sei er in einem Auto aufgewacht und in der Stadt laufengelassen worden. Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2023 habe er ständig von Verhaftungen anderer Demonstrationsteilnehmenden gehört. Die Gendarmerie habe sein Dorf regelmässig besucht und bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Aus Angst vor einer Razzia sei er nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich in einem Haus, wenige hundert Meter vom Elternhaus entfernt, versteckt gehalten. Seine Familie und sein Onkel hätten ihn in dieser Zeit mit einer Cousine verheiraten wollen. Er habe dies abgelehnt und seinem Onkel schliesslich erklärt, dass er sich nur für Männer interessiere. Weil sein Onkel ihn daraufhin geschlagen und mit dem Tod bedroht habe, sei er am nächsten Tag zu seiner (...) nach E._______ gereist, wo er eine Woche geblieben sei, bevor er die Türkei legal verlassen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, von seinem Onkel verfolgt, von den Behörden in Gewahrsam genommen und getötet zu werden sowie im bevorstehenden Militärdienst rassistischer Diskriminierung ausgesetzt zu sein. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 - eröffnet am 17. Juni 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 12. Juni 2025 mit Beschwerde vom 16. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mangels belegter prozessualer Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 13. August 2025 auf. H. Der Kostenvorschuss wurde am 11. August 2025 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es hinsichtlich der erlebten Festhaltung im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Aktenlage keine ausreichenden Anhaltspunkte bestünden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Er sei nach einer Nacht ohne Weiterungen freigelassen worden, verfüge über kein politisch exponiertes Profil und die behördlichen Besuche in seinem Heimatdorf seien ohne alleinigen Bezug zu ihm erfolgt. Gegen eine Verfolgungsgefahr spreche auch die Tatsache, dass er mit einem kurz vor Ausreise ausgestellten Reisepass legal ausgereist sei. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Drohungen und Schläge durch seinen Onkel nach offenbarter Homosexualität stellten auch in der Türkei strafbare Delikte dar. Die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers würden objektiv betrachtet nicht zu rechtfertigen vermögen, dass er sich in dieser Angelegenheit nicht an die Behörden gewandt habe. Abgesehen von seiner Furcht würden keine konkreten Hinweise betreffend Untätigkeit der türkischen Justizbehörden vorliegen, wenn es sich tatsächlich um eine ernsthafte Bedrohungslage gehandelt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft aus. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht jede erdenkliche Schutzmassnahme in der Heimat zu ergreifen versucht habe, bevor er ausgereist sei. Dies hätte jedoch von ihm erwartet werden können. Schliesslich führe die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile (Auseinandersetzungen in der Schulzeit sowie regelmässige Nachfragen oder Belästigungen durch die Gendarmerie) gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer befürchteten Schikanen im bevorstehenden Militärdienst. Auch wenn solche für kurdische Dienstpflichtige durch türkische Kameraden und Vorgesetzte nicht auszuschliessen seien, würden keine Hinweise auf systematische Benachteiligungen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass von Kurden im türkischen Militär vorliegen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, dass Polizisten nach dem Ereignis vom (...) ständig ins Dorf gekommen seien und nach regimekritischen Personen gesucht hätten. Auch bei ihm zuhause seien sie vorbeikommen und hätten ihn gewarnt. Zudem sei er über andere Personen im Dorf ausgefragt worden. Vor seiner Verhaftung am (...) hätten ihm die Polizisten nie solche Fragen gestellt. Weil er sich dann im alten Haus versteckt habe, sei er nicht noch öfter behelligt worden. Da er keine Fragen beantwortet und keine Namen genannt habe, wäre er früher oder später erneut verhaftet worden. Er habe betreffend die Probleme mit seinem Onkel nicht bei denjenigen Behörden Schutz suchen können, die ihn Monate zuvor als Demonstranten mitgenommen, geschlagen und verhört hätten. Einer solchen Behörde könne nicht getraut werden, auch nicht betreffend Schutz bezüglich seiner sexuellen Orientierung. Zwar sei Homosexualität in der Türkei in der Theorie legal sei, trotzdem habe keine homosexuelle Person in der Türkei ein menschenwürdiges Leben. Der Präsident sowie einflussreiche Politiker würden sich negativ über Homosexualität äussern und die Türkei gehöre betreffend Rechte und Freiheiten von LGBTQ-Personen zu den rückständigsten Ländern. Die Vorinstanz verkenne, dass die türkischen Behörden untätig bleiben würden, wenn er sich betreffend die Angelegenheit mit seinem Onkel an diese wenden würde. Dem Druck seines Onkels und seiner Familie könne er sich nicht durch einen innerstaatlichen Umzug entziehen. Der Ruf der Familie sei in der Türkei das Wichtigste, weshalb seine Familie landesweit alles unternehmen würde, um ihn vom Ausleben seiner Homosexualität abzubringen. Als homosexueller, kurdischer Alevite gehöre er zu einer Minderheit, welche täglich Diskriminierungen ausgesetzt sei. Es stimme, dass seine Ängste bezüglich Militärdiensts momentan nur Befürchtungen seien. Es sei jedoch durch zahlreiche Quellen belegt, dass Kurden im türkischen Militär systematischen Benachteiligungen ausgesetzt seien. Dass er aufgrund seiner Homosexualität und seines alevitischen Glaubens im Militärdienst noch stärker diskriminiert werden würde, liege auf der Hand. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einwendet, er sei auch nach dem Ereignis vom (...) von den Behörden aufgesucht worden und verfüge über ein politisches Profil, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine einmalige Demonstrationsteilnahme bezüglich Unterstützungsforderungen aufgrund des Erdbebens und der Forderung nach einer eigenständigen Provinz C._______ nicht zu einer relevanten Exponierung führt. Den Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, die Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes geben, zumal der Beschwerdeführer weder anlässlich der beiden Anhörungen noch auf Beschwerdeebene substantiiert, welcher Gestalt sein (exponiertes) politisches Profil sein soll. Vielmehr wiederholte er im vorinstanzlichen Verfahren den Ereignisablauf vom (...) und verweist in der Beschwerde darauf, dass er wohl öfters aufgesucht worden wäre, wenn er sich nicht versteckt hätte. Das Versteckthalten relativierte er anlässlich der Anhörungen indessen selber, indem er angab, er habe zunächst noch vier oder fünf Monate bei der Familie gelebt, sei (weiterhin) zum Essen nach Hause gegangen und das Haus, mithin das Versteck) habe sich nicht weit vom Elternhaus entfernt befunden (vgl. SEM-Akten act. (...)-17 F28 und act. (...)-31 F49, F52, F80). Weiter wies er darauf hin, dass er an der Veranstaltung vom 28. Februar 2023 nicht als Parteivertreter oder -sympathisant sondern als normaler Bürger teilgenommen habe (vgl. SEM-Akten (...)-31 F57, F65). Inwiefern er den Behörden als Informant betreffend Auffinden der Demonstrationsorganisatoren oder anderen politisch aktiven Personen hilfreich hätte sein können, erschliesst sich dem Gericht aufgrund der Akten nicht. Der Beschwerdeführer macht denn auch selber nicht geltend, dass gegen ihn irgendwelche formelle behördliche Massnahmen ergriffen worden wären. 6.2.2 Der Beschwerdeführer moniert weiter die fehlende Schutzwilligkeit der türkischen Behörden in Bezug auf homosexuelle Personen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt. Dabei geht es davon aus, dass die türkischen Behörden hinsichtlich bi- oder homosexueller Personen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2 m.w.H.). Gemäss konstanter schweizerischer Rechtspraxis ist folglich Homosexualität - für sich genommen - im Länderkontext Türkei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. An dieser Einschätzung vermag weder der Hinweis des Beschwerdeführers auf negative Äusserungen hochrangiger Politiker betreffend Homosexualität noch der generelle Hinweis auf die - aus Sicht des Beschwerdeführers - unzureichende Gesetzeslage für Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft etwas zu ändern. Vielmehr wird sich der Beschwerdeführer, sollte er aufgrund seiner Homosexualität Nachteile von dritter Seite - wie beispielsweise seinem Onkel - befürchten, die türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen haben. In diesem Zusammenhang und hinsichtlich seines Einwandes, es sei ihm nicht zuzumuten, bei derjenigen Polizeibehörde um Schutz zu ersuche, welche in festgehalten habe, ist der Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, da der flüchtlingsrechtliche Schutz lediglich subsidiär zur Anwendung gelangt. Für seine Behauptung, sein Onkel oder seine Familie würde ihn in der ganzen Türkei finden können, fehlen objektive Anhaltspunkte. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass das Leben einer homosexuellen Person in der Türkei schwierig sein kann. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst anerkennt, dass seine Befürchtungen betreffend allfällige Diskriminierungen im Militärdienst aufgrund seiner Homosexualität hypothetischer Natur sind, weshalb er aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen besteht für den Beschwerdeführer in der Türkei die Möglichkeit, sich aufgrund seiner sexuellen Orientierung vom Militärdienst dispensieren zu lassen (vgl. Urteil des BVGer E-6454/2025 vom 19. November 2025 E. 6.1.3). Was die allgemeine Militärdienstpflicht in der Türkei anbelangt, kann auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-1890/2024 vom 11. Februar 2026 E. 7.6 und D-2992/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 7.3). 6.2.3 Der Vollständigkeit halber ist sodann mit dem SEM festzuhalten, dass die bekannten und bedauerlichen Schikanen und Diskriminierungen der kurdischen und alevitischen Bevölkerung - ohne deren Tragweite zu verkennen - mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2). 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein heute (...)-jähriger Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er hat das Gymnasium abgeschlossen und verfügt über verschiedene Arbeitserfahrungen ([...] in der Türkei; [...] in der Schweiz). Aufgrund seines jungen Alters, der Tatsache, dass er lediglich für sich selbst aufkommen muss sowie seines familiären und sozialen Beziehungsnetzes in der Türkei - er steht nach wie vor in Kontakt mit seiner Mutter (vgl. SEM-Akten act. 1264051-31 F108) und seine in der Türkei lebende (...) sowie die in der Schweiz lebende (...) wissen über seine sexuelle Orientierung Bescheid und stehden zu ihm (vgl. a.a.O. F122) -, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen, wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen in eine Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher - ungeachtet der geltend gemachten guten Integration in der Schweiz - als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand: