Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, stellte am 23. April 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 29. April 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 13. Mai 2024 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in Diyarbakir aufgewachsen und habe dort mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und danach während acht Jahren als Coif- feur im Coiffeursalon seines Onkels gearbeitet. Im Januar 2024 sei er von den Militärbehörden mehrmals per SMS aufge- fordert worden, sich zur Musterung zu melden. Er wolle aber keinen Mili- tärdienst leisten, da er diesfalls – wie dies mit Verwandten von ihm gesche- hen sei – als Kurde diskriminiert werde und in Kriegsgebieten Einsatz leis- ten müsste. Er befürchte nun, aufgrund seiner Dienstverweigerung eine Geld- oder Gefängnisstrafe zu erhalten. Zudem sei er als Kurde in der Türkei diskriminiert worden, da die Polizei während der Newroz-Feier (kurdisches Neujahrsfest; Anmerkung des Ge- richts) Tränengas und Wasserwerfer eingesetzt habe und er wiederholt auf der Strasse angehalten und durchsucht worden sei. Schliesslich machte er geltend, sein Bruder lebe in der Schweiz, was – nebst den Aufforderungen, sich bei der türkischen Armee zu melden – ebenfalls ein Grund für seine Ausreise gewesen sei. Er sei legal mit dem Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte er die Kopie einer Textnach- richt, welche er anlässlich der Aufforderung zur militärischen Musterung er- halten habe, zu den Akten. C. Am 16. Mai 2024 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu.
D-2992/2025 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 25. März 2025 (eröffnet am 26. März 2025) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 24. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund von Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sa- che an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. F. Am 28. April 2025 reicht der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän- zung sowie Fotografien von beschädigten Gebäuden ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli- chen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, in- nert Frist eine Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
D-2992/2025 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorweg ist festzustellen, dass der in den Rechtsbegehren gestellte Rück- weisungsantrag nicht begründet wurde. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde wiederholt geltend, dass die Feststellungen des SEM nicht korrekt seien, führt aber nicht aus, inwiefern dabei ein Verfahrensfeh- ler vorliegen soll. Auch kann aus den Akten kein solcher erkannt werden. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht für sich noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvor- schriften. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-2992/2025 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als asyl- rechtlich nicht relevant. Zu der geltend gemachten Wehrdienstverweige- rung hielt es mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtspre- chung fest, es sei das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Mi- litärdienst zu verpflichten. Die militärische Einberufung in der Türkei er- folge, ungeachtet der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Einbe- rufenen, einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs der Betroffenen. Strafrechtliche und disziplinarische Massnahmen bei Pflicht- verletzungen im Zusammenhang mit der Dienstpflicht seien grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungs- handlungen zu betrachten und flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn sie aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund deutlich höher als bei anderen ausfalle. Es seien keinerlei Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdefüh- rer für seine Dienstverweigerung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe als üblich rechnen müsse, zumal seinen Angaben zu- folge weder er noch seine engeren Verwandten jemals politisch aktiv ge- wesen seien. Des Weiteren hielt das SEM fest, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrt Schikanen ausgesetzt seien. Im Fall des Beschwerdeführers liege hingegen aufgrund seines Hin- tergrunds und seiner Biografie keine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass er eine andere Behandlung als seine Kameraden zu gewärtigen habe. Ohnehin handle es sich bei Schikanen von türkisch-stämmigen Militär- dienstangehörigen nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Schliesslich lasse sich kein Zusammenhang zwischen dem Stationierungs- ort und der Ethnie herstellen, da diese nach dem Zufallsprinzip erfolge. Generell sei festzuhalten, dass die allgemeinen Benachteiligungen kurdi- scher Staatsangehöriger in der Türkei keine ernsthaften Nachteile im Sinne
D-2992/2025 Seite 6 des Asylgesetzes darstellten. Dies gelte auch für die vom Beschwerdefüh- rer vorgebrachten Polizeikontrollen anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten.
E. 6.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, seine Wei- gerung, in den Militärdienst einzutreten, stelle sowohl ein politisch motivier- tes Verhalten im Zusammenhang mit der persönlichen Weltanschauung dar als auch eine notwendige Handlung, um sein Leben zu schützen. In der türkischen Armee würden ständig junge Soldaten sterben, wobei die Todesursache nie vollständig untersucht, sondern als angeblicher Suizid ausgegeben werde. Die Familien der Todesopfer gäben an, dass die ver- storbenen Soldaten durch Druck, Misshandlung und Folter in den Selbst- mord getrieben oder ermordet worden seien. Eine Bestrafung der Täter bleibe aber jeweils aus. Dass Soldaten nach dem Zufallsprinzip ausgewählt würden, sei unzutreffend. Vielmehr bestehe die Politik der türkischen Ar- mee darin, kurdische Soldaten an die Front und somit an die gefährlichsten Orte zu schicken. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden seine Probleme grösser, weil er als Wehrdienstverweigerer als Verräter betrachtet würde und weder eine Anstellung finden, sich in einer Schule einschreiben noch irgendein administratives Verfahren in staatlichen Einrichtungen durchlau- fen könne. Auch sei die Wahrscheinlichkeit einer Anklage seitens des Staa- tes wegen einer Verschwörung oder Terrorismus hoch. Des Weiteren sei er nicht nur wegen seiner kurdischen Herkunft bereits staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, sondern auch wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten. Zudem machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. In der Beschwerdeergänzung brachte er schliesslich vor, das Haus seiner Eltern sei bei einem Erdbeben beschädigt worden, weshalb er nicht zu die- sen zurückkehren könne.
E. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der
D-2992/2025 Seite 7 angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1, vgl. SEM- Akte A27 Ziff. II), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.
E. 7.2 Insbesondere ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer oder seine engeren Familienmitglieder aufgrund politi- schen Engagements oder aus anderen Gründen jemals missliebig im Fo- kus der türkischen Behörden gestanden hätten. So gab der Beschwerde- führer in der Anhörung an, er und seine engeren Verwandten seien politisch nicht aktiv gewesen (vgl. SEM-Akte A13 F85–88). Entsprechend sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb es die militärischen Behörden auf den Beschwerdeführer abgesehen hätten und ausgerechnet ihn entweder an einem besonders gefährlichen Ort stationieren oder aber ihn unverhältnis- mässig hart bestrafen sollten, weil er der Aufforderung, sich bei der türki- schen Armee zu melden, keine Folge geleistet hat. Aus demselben Grund ist die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, aufgrund der Wehr- dienstverweigerung wegen einer Verschwörung oder Terrorismus ange- klagt zu werden, unbegründet.
E. 7.3 Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass es sich nach den An- gaben des Beschwerdeführers bei den per Textnachricht erhaltenen Auf- forderungen vorerst nur um die Musterung im Hinblick auf die militärische Eignung handelt. Somit steht noch überhaupt nicht fest, ob er überhaupt als militärdiensttauglich eingestuft würde. Zudem ist es, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Es ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch nicht bekannt, dass Kurden speziell im Kampf gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden. Schliesslich ist in die- sem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Bestrafung im Fall der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich irrelevant wäre (vgl. die Urteile des BVGer E-4142/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.5 und E-3694/2024 vom 20. Juni 2024 E. 6.3 mit Verweis auf BVGE 2015/3 E. 5.7.1). An der Legitimität der Wehrpflicht und der strafrechtlichen Ahn- dung im Fall einer Dienstverweigerung (welche hier noch gar nicht vorliegt) ändert auch nichts, dass die Behörden – wie vom Beschwerdeführer gel- tend gemacht – seine Wehrdienstverweigerung als Ausdruck politischer Weltanschauung betrachten könnten. Die von ihm geltend gemachten Nachteile – er würde bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der Nicht- befolgung der Aufforderung zur Musterung als "Verräter" im Arbeits- und Verwaltungsbereich mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert werden – vermögen, sofern es sich denn tatsächlich so verhalten würde, mangels
D-2992/2025 Seite 8 Intensität ebenfalls keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begrün- den. Dafür, dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorge- bracht – nicht nur wegen seiner kurdischen Herkunft, sondern auch wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, in der Vergangenheit bereits staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, finden sich in den vor- liegenden Akten schliesslich keine Anhaltspunkte (vgl. dazu SEM-Akte A13 F72, F74).
E. 7.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen in Form von Durchsuchungen weisen ferner einerseits keine Merkmale auf, die auf per- sönlich gegen ihn gerichtete staatliche Massnahmen schliessen lassen. Vielmehr lassen die Umstände vermuten, dass es sich um eine generelle polizeiliche Intervention gegen verschiedene Teilnehmer des Neujahrsfes- tes gehandelt hat. Zudem weisen auch diese Massnahmen nicht die erfor- derliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG auf, um als asylrechtliche Nachteile zu gelten. Letzteres trifft ebenfalls auf die vom Beschwerdeführer vorgerbachten Anhaltungen und Durchsuchungen zu. Insbesondere ist im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte drohende Diskriminierung als Kurde in der Türkei allgemein festzustellen, dass nicht angenommen wer- den muss, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hätte. Die Anfor- derungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung sind praxisgemäss sehr hoch und im Falle von kurdisch-stämmigen Personen in der Türkei auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen nicht erfüllt (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H., BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.).
E. 7.5 Den obigen Erwägungen zufolge kann der Beschwerdeführer keine be- gründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2992/2025 Seite 9
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
D-2992/2025 Seite 10 Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provin- zen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8. November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Mi- litärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen.
E. 9.3.3 Weiter sind keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur ersichtlich, welche auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde- führers in seinem Heimatstaat schliessen lassen. Er ist ein junger, gesun- der Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er verfügt über ein
D-2992/2025 Seite 11 grosses familiäres Verwandtschaftsnetz. Aufgrund dieser Faktoren steht auch seine Herkunft aus der von den Erdbeben im Jahr 2023 betroffenen Provinz Diyarbakir dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, selbst wenn das Haus seiner Eltern beschädigt worden sein sollte. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-2992/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2992/2025 Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte am 23. April 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 29. April 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 13. Mai 2024 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in Diyarbakir aufgewachsen und habe dort mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und danach während acht Jahren als Coiffeur im Coiffeursalon seines Onkels gearbeitet. Im Januar 2024 sei er von den Militärbehörden mehrmals per SMS aufgefordert worden, sich zur Musterung zu melden. Er wolle aber keinen Militärdienst leisten, da er diesfalls - wie dies mit Verwandten von ihm geschehen sei - als Kurde diskriminiert werde und in Kriegsgebieten Einsatz leisten müsste. Er befürchte nun, aufgrund seiner Dienstverweigerung eine Geld- oder Gefängnisstrafe zu erhalten. Zudem sei er als Kurde in der Türkei diskriminiert worden, da die Polizei während der Newroz-Feier (kurdisches Neujahrsfest; Anmerkung des Gerichts) Tränengas und Wasserwerfer eingesetzt habe und er wiederholt auf der Strasse angehalten und durchsucht worden sei. Schliesslich machte er geltend, sein Bruder lebe in der Schweiz, was - nebst den Aufforderungen, sich bei der türkischen Armee zu melden - ebenfalls ein Grund für seine Ausreise gewesen sei. Er sei legal mit dem Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte er die Kopie einer Textnachricht, welche er anlässlich der Aufforderung zur militärischen Musterung erhalten habe, zu den Akten. C. Am 16. Mai 2024 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 25. März 2025 (eröffnet am 26. März 2025) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 24. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund von Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. F. Am 28. April 2025 reicht der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie Fotografien von beschädigten Gebäuden ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorweg ist festzustellen, dass der in den Rechtsbegehren gestellte Rückweisungsantrag nicht begründet wurde. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde wiederholt geltend, dass die Feststellungen des SEM nicht korrekt seien, führt aber nicht aus, inwiefern dabei ein Verfahrensfehler vorliegen soll. Auch kann aus den Akten kein solcher erkannt werden. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht für sich noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 6. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant. Zu der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung hielt es mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung fest, es sei das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten. Die militärische Einberufung in der Türkei erfolge, ungeachtet der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Einberufenen, einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs der Betroffenen. Strafrechtliche und disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dienstpflicht seien grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungshandlungen zu betrachten und flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn sie aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund deutlich höher als bei anderen ausfalle. Es seien keinerlei Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für seine Dienstverweigerung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe als üblich rechnen müsse, zumal seinen Angaben zufolge weder er noch seine engeren Verwandten jemals politisch aktiv gewesen seien. Des Weiteren hielt das SEM fest, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrt Schikanen ausgesetzt seien. Im Fall des Beschwerdeführers liege hingegen aufgrund seines Hintergrunds und seiner Biografie keine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass er eine andere Behandlung als seine Kameraden zu gewärtigen habe. Ohnehin handle es sich bei Schikanen von türkisch-stämmigen Militärdienstangehörigen nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Schliesslich lasse sich kein Zusammenhang zwischen dem Stationierungsort und der Ethnie herstellen, da diese nach dem Zufallsprinzip erfolge. Generell sei festzuhalten, dass die allgemeinen Benachteiligungen kurdischer Staatsangehöriger in der Türkei keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellten. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Polizeikontrollen anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten. 6.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, seine Weigerung, in den Militärdienst einzutreten, stelle sowohl ein politisch motiviertes Verhalten im Zusammenhang mit der persönlichen Weltanschauung dar als auch eine notwendige Handlung, um sein Leben zu schützen. In der türkischen Armee würden ständig junge Soldaten sterben, wobei die Todesursache nie vollständig untersucht, sondern als angeblicher Suizid ausgegeben werde. Die Familien der Todesopfer gäben an, dass die verstorbenen Soldaten durch Druck, Misshandlung und Folter in den Selbstmord getrieben oder ermordet worden seien. Eine Bestrafung der Täter bleibe aber jeweils aus. Dass Soldaten nach dem Zufallsprinzip ausgewählt würden, sei unzutreffend. Vielmehr bestehe die Politik der türkischen Armee darin, kurdische Soldaten an die Front und somit an die gefährlichsten Orte zu schicken. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden seine Probleme grösser, weil er als Wehrdienstverweigerer als Verräter betrachtet würde und weder eine Anstellung finden, sich in einer Schule einschreiben noch irgendein administratives Verfahren in staatlichen Einrichtungen durchlaufen könne. Auch sei die Wahrscheinlichkeit einer Anklage seitens des Staates wegen einer Verschwörung oder Terrorismus hoch. Des Weiteren sei er nicht nur wegen seiner kurdischen Herkunft bereits staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, sondern auch wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten. Zudem machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. In der Beschwerdeergänzung brachte er schliesslich vor, das Haus seiner Eltern sei bei einem Erdbeben beschädigt worden, weshalb er nicht zu diesen zurückkehren könne. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1, vgl. SEM-Akte A27 Ziff. II), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. 7.2 Insbesondere ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer oder seine engeren Familienmitglieder aufgrund politischen Engagements oder aus anderen Gründen jemals missliebig im Fokus der türkischen Behörden gestanden hätten. So gab der Beschwerdeführer in der Anhörung an, er und seine engeren Verwandten seien politisch nicht aktiv gewesen (vgl. SEM-Akte A13 F85-88). Entsprechend sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb es die militärischen Behörden auf den Beschwerdeführer abgesehen hätten und ausgerechnet ihn entweder an einem besonders gefährlichen Ort stationieren oder aber ihn unverhältnismässig hart bestrafen sollten, weil er der Aufforderung, sich bei der türkischen Armee zu melden, keine Folge geleistet hat. Aus demselben Grund ist die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, aufgrund der Wehrdienstverweigerung wegen einer Verschwörung oder Terrorismus angeklagt zu werden, unbegründet. 7.3 Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers bei den per Textnachricht erhaltenen Aufforderungen vorerst nur um die Musterung im Hinblick auf die militärische Eignung handelt. Somit steht noch überhaupt nicht fest, ob er überhaupt als militärdiensttauglich eingestuft würde. Zudem ist es, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Es ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auch nicht bekannt, dass Kurden speziell im Kampf gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Bestrafung im Fall der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich irrelevant wäre (vgl. die Urteile des BVGer E-4142/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.5 und E-3694/2024 vom 20. Juni 2024 E. 6.3 mit Verweis auf BVGE 2015/3 E. 5.7.1). An der Legitimität der Wehrpflicht und der strafrechtlichen Ahndung im Fall einer Dienstverweigerung (welche hier noch gar nicht vorliegt) ändert auch nichts, dass die Behörden - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - seine Wehrdienstverweigerung als Ausdruck politischer Weltanschauung betrachten könnten. Die von ihm geltend gemachten Nachteile - er würde bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der Nichtbefolgung der Aufforderung zur Musterung als "Verräter" im Arbeits- und Verwaltungsbereich mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert werden - vermögen, sofern es sich denn tatsächlich so verhalten würde, mangels Intensität ebenfalls keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Dafür, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vorgebracht - nicht nur wegen seiner kurdischen Herkunft, sondern auch wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, in der Vergangenheit bereits staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, finden sich in den vorliegenden Akten schliesslich keine Anhaltspunkte (vgl. dazu SEM-Akte A13 F72, F74). 7.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen in Form von Durchsuchungen weisen ferner einerseits keine Merkmale auf, die auf persönlich gegen ihn gerichtete staatliche Massnahmen schliessen lassen. Vielmehr lassen die Umstände vermuten, dass es sich um eine generelle polizeiliche Intervention gegen verschiedene Teilnehmer des Neujahrsfestes gehandelt hat. Zudem weisen auch diese Massnahmen nicht die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG auf, um als asylrechtliche Nachteile zu gelten. Letzteres trifft ebenfalls auf die vom Beschwerdeführer vorgerbachten Anhaltungen und Durchsuchungen zu. Insbesondere ist im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte drohende Diskriminierung als Kurde in der Türkei allgemein festzustellen, dass nicht angenommen werden muss, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hätte. Die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung sind praxisgemäss sehr hoch und im Falle von kurdisch-stämmigen Personen in der Türkei auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen nicht erfüllt (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H., BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.). 7.5 Den obigen Erwägungen zufolge kann der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8. November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen. 9.3.3 Weiter sind keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur ersichtlich, welche auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen lassen. Er ist ein junger, gesunder Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er verfügt über ein grosses familiäres Verwandtschaftsnetz. Aufgrund dieser Faktoren steht auch seine Herkunft aus der von den Erdbeben im Jahr 2023 betroffenen Provinz Diyarbakir dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, selbst wenn das Haus seiner Eltern beschädigt worden sein sollte. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: