Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) April 2022 respektive (…) September 2022. Am 11. beziehungsweise
12. September 2022 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 14. Sep- tember 2022 um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 3. März 2023 im Beisein seiner zu- gewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sein Vater habe sich bei der ehemaligen Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) politisch betätigt und sei zuletzt auch Bezirkspräsident gewesen. Wegen dieser Aktivitäten sei er öfter von der Polizei behelligt, mitgenom- men und misshandelt worden. Wegen dieser Folterungen habe sein Vater beide Nieren verloren. Aufgrund der anschliessenden medikamentösen Behandlung sei er in der Folge an Krebs erkrankt. Daraufhin habe man ihm die medizinische Behandlung verweigert und dies mit seinen angeblichen terroristischen Aktivitäten begründet. Im (…) 2019 sei sein Vater schliess- lich verstorben. Auch er sei aufgrund seines Vaters regelmässig in den Fokus der Behör- den geraten. Nach dem Beginn seines Studiums im Jahr (…) sei er wegen Posts zu seiner kurdischen Herkunft festgenommen und physisch und psy- chisch misshandelt worden. Ein Mangel an Beweisen habe nach etwa 15 Tagen zu seiner Freilassung geführt. Im Jahr 2021 hätten die Sicher- heitskräfte bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt und angege- ben, seinen – damals ja bereits verstorbenen – Vater zu suchen, nachdem gegen diesen ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er habe sich im Internet über diesen Vorfall ausgelassen und sei daraufhin auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Während dieser Zeit habe er sich auch politisch für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) engagiert und immer wieder Prob- leme gehabt, weil er den Militärdienst aufgrund seines Studiums noch nicht angetreten habe. Gleichzeitig sei ihm der Dienstaufschub immer wieder erschwert und er als Terrorist beschimpft worden. Bei einer Routine- kontrolle im Jahr 2021 sei er zur Militärbehörde gebracht worden und man habe ihn zwingen wollen, eine Dienstleistungsverpflichtung zu unterzeich- nen. Im April 2021 habe seine Mutter ihn informiert, dass die Sicherheits- kräfte auf der Suche nach ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt
E-4142/2024 Seite 3 hätten. Über eine Drittperson habe er anschliessend in Erfahrung bringen können, dass wegen Terrorpropaganda ein Haftbefehl gegen ihn aus- gestellt worden sei. Angesichts der drohenden Haftstrafe habe er sich bei seiner Schwester versteckt und sei schliesslich ausgereist. Ausserdem be- fürchte er, nach seiner Verurteilung dem Militärdienst zugeführt und "in den Krieg" geschickt zu werden. B.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: • einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts C._______ vom (…) 2022 betreffend den Beschwerdeführer; • einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts D._______ vom (…) 2022 betreffend den Beschwerdeführer; • einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2022 betreffend den Beschwerdeführer; • mehrere Screenshots des Portals Ulusal Yargı Ağ Projesı (UYAP) sowie Screenshots des anwaltlichen Zugangs zu diesem Portal; • zwei Screenshots des e-Devlet des Beschwerdeführers betreffend Militärdienstaufgebote; • einen Screenshot des Strafregisterauszugs des Beschwerde- führers vom (…) 2023. C. Am 6. März 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer- deführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (eröffnet am 30. Mai 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin bean- tragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen; subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E-4142/2024 Seite 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen. Zudem lud er das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Die Vorinstanz liess sich am 9. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen. H. Nachdem der Beschwerdeführer die geforderte Sozialhilfebestätigung ein- gereicht hatte, hiess der Instruktionsrichter seine Gesuche um unentgeltli- che Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenver- fügung vom 12. Juli 2024 gut. Darüber hinaus hielt der Instruktionsrichter fest, dass das Bundesverwaltungsgericht sich vorbehalte, die Sach- verhaltsdarstellung des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen – nachdem die Vorinstanz ausdrücklich da- rauf verzichtet habe –, und er forderte den Beschwerdeführer auf, im Rah- men des Replikrechts Beweismittel (insbesondere zu den angeblichen ge- sundheitlichen Beschwerden aufgrund erlittener Folter sowie zu den Um- ständen des Todes seines Vaters) einzureichen und sich zu einer allfälligen solchen Motivsubstitution zu äussern. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 23. August 2024 innert erstreckter Frist. Mit seiner Replik reichte er zwei medizinische Dokumente aus der Türkei betreffend seinen Vater sowie fünf Fotos, die seine Folter- narben zeigen sollen, zu den Akten.
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Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4142/2024 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor- instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motiv- substitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We- sentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwischen der behaupteten Reflexverfolgung auf- grund der politischen Tätigkeit seines im Jahr 2019 verstorbenen Vaters und seiner Ausreise im Jahr 2022 bestehe kein zeitlicher Kausalzusam- menhang. Seinen eigenen politischen Aktivitäten bei der HDP fehle es an der erforderlichen Intensität, zumal sich in den Akten keine Hinweise dafür fänden, dass er in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Aus seinen Vor- bringen im Zusammenhang mit dem bislang nicht geleisteten Militärdienst respektive seinen Befürchtungen, für diesen aufgeboten zu werden, er- gebe sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, zumal der Militärdienst letztlich einzig der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflich- ten diene und die diesbezüglich erlittenen Misshandlungen im Jahr 2021 ebenfalls keinen zeitlichen Bezug zur Ausreise aufweisen würden. Aus den eingereichten Justizdokumenten könne – soweit überhaupt von deren Au- thentizität auszugehen sei – nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Gegen ihn seien zwar mehrere Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren ein- geleitet, es sei aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Ermitt- lungsverfahren würden in der Türkei zwar in grosser Zahl aufgenommen, später aber auch häufig wieder eingestellt. Demnach sei im Zeitpunkt der Vernehmlassung offen, ob das laufende Ermittlungsverfahren in absehba- rer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer spä- teren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Einer der eingereichten Vorführbefehle betreffe ausserdem eine an- dere Personen und weise keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer auf.
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E. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus einer politischen Familie und zahlreiche seiner Familienangehörigen würden Ämter innerhalb der HDP bekleiden. Das SEM habe die politischen Aktivitäten der Grossfamilie in der angefoch- tenen Verfügung nicht berücksichtigt. Aufgrund seiner eigenen politischen Aktivitäten – insbesondere in den Sozialen Medien – könne nicht ausge- schlossen werden, dass er die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen habe und Strafermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Angesichts seiner Posts in den Sozialen Medien, die bereits zur Ein- leitung von Ermittlungsverfahren geführt hätten, seines familiären Hinter- grunds und seiner Probleme im Zusammenhang mit dem Militärdienst könne das SEM nicht mit pauschaler Begründung das Risiko asylrechtlich relevanter Verfolgung verneinen. Seine Aussagen seien insgesamt auch als glaubhaft zu qualifizieren. Obwohl anlässlich der Anhörung ferner sug- geriert worden sei, dass er erneut angehört werde, habe es keine zweite Anhörung gegeben und das SEM habe ihn lediglich schriftlich um Einrei- chung weiterer Beweismittel gebeten. Das SEM habe es schliesslich unterlassen, die Asylverfahrensakten seines zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz eingereisten Bruders (N [...]) zu konsultieren.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der eigenen behaupteten politi- schen Aktivitäten – und den angeblich damit zusammenhängenden medi- zinischen Problemen – noch derjenigen seiner Familienangehörigen ir- gendwelche Beweismittel eingereicht habe. Dies erstaune insbesondere vor dem Hintergrund der angeblich jahrelang anhaltenden, zahlreichen Be- gegnungen mit den türkischen Sicherheitskräften, sei es im Rahmen von Razzien, Vernehmungen oder gar Misshandlungen. Insgesamt handle es sich diesbezüglich letztlich um unbelegte Parteibehauptungen, denen es ausserdem an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise fehle. Als Auslöser für seine Ausreise habe der Beschwerdeführer nur das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren (einzig hierfür habe er tatsächlich Be- weismittel eingereicht) und die Furcht vor drohendem Militärdienst ge- nannt. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel beanstande, entgegen der Ankündigung des ihn befragenden SEM-Mitarbeiters nicht zu einer zweiten Anhörung eingeladen worden zu sein, sei festzuhalten, dass die diesbezüglichen Äusserungen des Sachbearbeiters im Rahmen der ersten Anhörung eine momentane Bewertung des Sachverhalts dargestellt hätten. Ausserdem sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine zweite Anhörung nur möglicherweise stattfinde, sofern sich der Sach- verhalt als nicht ausreichend erstellt erweise. Schliesslich vermöge er auch
E-4142/2024 Seite 8 aus der zwischenzeitlichen Einreise seines Bruders nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten. Einerseits habe er dessen Einreise während seines laufen- den Verfahrens zu keinem Zeitpunkt erwähnt und andererseits ergäben sich aus den Akten seines Bruders, dessen Asylgesuch im Vernehmlas- sungszeitpunkt noch hängig sei – keine Hinweise auf seine eigenen Flucht- gründe.
E. 4.4 Im Rahmen der Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es falle ihm schwer, über die erlittene Folter zu sprechen, weshalb er nur Fotografien der sichtbaren Narben an seinen Händen und am Bein ein- reichen könne. Das politische Engagement seiner Familie und seine glaub- haften Äusserungen seien nicht anzuzweifeln.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten – auch denjenigen des Bruders des Beschwer- deführers (N [...]) – kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis zuzustimmen ist, bezüg- lich der geltend gemachten Vorfluchtgründe (Behelligungen aufgrund des politischen Engagements des verstorbenen Vaters) in Abweichung von den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung allerdings von der mangelnden Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen auszuge- hen ist. Im Übrigen mangelt es den Asylgründen des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz festgestellt wurde – an asylrechtlicher Relevanz. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:
E. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vor- instanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu bean- standen ist. Weder aus der Einreise des Bruders, die der Beschwerdefüh- rer während des erstinstanzlichen Verfahrens gegenüber der Vorinstanz nicht erwähnt hat, noch aus dem Verzicht auf die Durchführung einer zwei- ten Anhörung folgt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Gleiches gilt für die angeblich ungenügende Berücksichti- gung der familiären Hintergründe des Beschwerdeführers zumal das SEM insbesondere die behaupteten politischen Tätigkeiten des Vaters offen- sichtlich seiner Argumentation zugrunde gelegt hat. Die unterschiedliche Würdigung der politischen Aktivitäten der Familie des Beschwerdeführers bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung der Vorbringen.
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E. 5.3.1 Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, die behaup- teten Probleme im Zusammenhang mit seinem Vater und dessen politi- sches Profil glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüg- lich keinerlei aussagekräftige Beweismittel zu den Akten gereicht. Die bei- den türkischsprachigen medizinischen Dokumente vom Februar 2010 und April 2013 betreffend die Nierentransplantation seines Vaters und damit zusammenhängende Komplikationen vermögen weder dessen politisches Profil noch den Grund für das vorausgegangene Nierenversagen zu bele- gen.
E. 5.3.2 Ebenso verhält es sich mit den Schwarz-Weiss-Fotografien der Hände und des Beins des Beschwerdeführers. Diese Bilder sind derart überbelichtet, dass darauf entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers keine Narben erkennbar sind. Zudem ist es unplausibel, dass er aus Scham "nur sichtbare Narben" habe dokumentieren können (an einer Hand und einem Bein; vgl. Replik S.2), nicht aber diejenigen an seinem linken Fuss, wo es angeblich "zwei Löcher [habe], damit sie Strom durchleiten können" (vgl. SEM-act. A18 F151).
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer gab an, sein Vater sei Bezirkspräsident der BDP gewesen und in diesem Zusammenhang regelmässig von den Sicher- heitskräften behelligt und gar gefoltert worden (vgl. SEM-act. A18 F94, F97 und F99). Auch nach seinem Tod sei noch ein Haftbefehl gegen ihn ausge- stellt und er zwischenzeitlich zu (…) Jahren Haft verurteilt worden (vgl. SEM-act. A18 F94). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass er sich im Internet über diesen Vorfall geäussert habe und er deswe- gen auf den Polizeiposten mitgenommen worden sein will, erstaunt es, dass der Beschwerdeführer keinerlei aussagekräftige Beweismittel in die- sem Zusammenhang einzureichen vermochte. Es darf davon ausgegan- gen werden, dass die angeblichen Folterungen eines BDP-Bezirkspräsi- denten, die zum Verlust seiner Nieren geführt haben sollen, und der Tod dieses Politikers, der auf Unterlassung medizinischer Hilfe aus politische Gründen zurückzuführen sein soll, mit hoher Wahrscheinlichkeit von den auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen spezialisierten Nichtregierungsorganisationen der Türkei aufgegriffen und wohl auch in den Medien thematisiert worden wären; überdies hätten der Vater und die Angehörigen die Möglichkeit gehabt, rechtlich gegen ein derartiges Verhal- ten staatlicher Organe vorzugehen.
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E. 5.3.4 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, zwischen 2017 und 2021 mehrfach – teilweise für Wochen und Monate – mit seinem Onkel, der seinerseits LKW-Chauffeur ist, die Türkei verlassen zu haben und wie- der eingereist zu sein (vgl. SEM-act. A18 F62 ff.). Dass er das unnötige Risiko solcher Grenzkontrollen auf sich genommen haben will, lässt sich nicht mit seiner angeblichen Furcht vor Verfolgung seitens der türkischen Behörden vereinbaren, zumal sich seine eigene Foltererfahrung im Jahr 2017 ereignet haben soll.
E. 5.3.5 Insgesamt entsteht der deutliche Eindruck, es handle sich bei den Vorfluchtgründen rund um seine Familie und deren politische Tätigkeiten um einen konstruierten Sachverhalt, welchen der Beschwerdeführer erfun- den hat, um seine Bedrohungslage angesichts des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens gesteigert erscheinen zu lassen. Eine Durchsicht der beigezogenen Akten des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]), des- sen Asylverfahren derzeit in erster Instanz hängig ist, ergibt keine relevant für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen- den Umstände (soweit die Schilderungen insbesondere der familiären Ver- hältnisse durch den Bruder sich überhaupt mit den Angaben des Be- schwerdeführers vereinbaren lassen).
E. 5.4 Angesichts der vorstehenden Feststellungen hinsichtlich der mangeln- den Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe im Zusammen- hang mit der angeblich politischen Familie des Beschwerdeführers hat das SEM die gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda letztlich zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qua- lifiziert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln – insbesondere dem Vorführbefehl zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) – nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt An- klage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet er- achten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrecht- lich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter In- tensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist er- neut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein relevantes poli- tisches Profil aufweist. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Ver-
E-4142/2024 Seite 11 folgung auszugehen (vgl. dazu etwa auch die Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2 m.w.H. und E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4). In diesem Zusammenhang ist aus- serdem darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Screenshots aus dem UYAP (insbesondere auch diejenigen aus dem anwaltlichen Portal) entwe- der keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen oder – soweit auf drei der Screenshots sein Name erscheint – aus ihnen kein verfahrensbezoge- ner Inhalt ersichtlich ist.
E. 5.5 Sodann hat das SEM zu Recht festgestellt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Militärdienst ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zukommt. In diesem Zusammenhang ist
– neben der Möglichkeit des finanziellen Wehrpflichtersatzes – insbeson- dere darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Bestrafung im Fall der Ver- weigerung der militärischen Dienstpflicht praxisgemäss grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich irrelevant wäre, zumal sich nach dem Gesagten auch vorliegend keinerlei Hinweise auf ein flücht- lingsrechtlich relevantes Motiv beziehungsweise einen entsprechenden Politmalus ergeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1, Entscheidungen und Mit- teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 m.w.H.).
E. 5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
E-4142/2024 Seite 13 nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem oben Ausgeführten nicht. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zu- mutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Der junge und gut ausgebildete Beschwerdeführer hat sich – insbesondere zwecks Erwerbstätigkeit – schon vor seiner Ausreise in verschiedenen anderen Landesregionen aufgehalten, wo er teilweise auch über verwandtschaftliche Bezugspersonen verfügt. Der Hinweis des SEM auf das Bestehen eines tragfähigen Familiennetzes blieb denn letzt- lich auch unbestritten. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme, die im Rahmen des Wegwei- sungsvollzugs zu berücksichtigen wären.
E. 7.3.3 Der Vollzug erweist sich damit auch als zumutbar.
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E. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions- richter mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2024 sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Verbesserung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
E. 9.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die eingereichte Kosten- note weist in zeitlicher Hinsicht einen Aufwand von 10 ⅓ Honorarstunden aus, was angesichts des Umfangs der Beschwerde und der weiteren Ver- fahrenseingaben sowie der kaum als überdurchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität zu hoch erscheint. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sowie dem in der Zwischenver- fügung vom 21. Juli 2024 kommunizierten Stundenansatz für die nicht- anwaltliche Vertretung ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Aus- lagen) festzulegen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1000.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal . Abteilung V E-4142/2024 Urteil vom 3. Oktober 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) April 2022 respektive (...) September 2022. Am 11. beziehungsweise 12. September 2022 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 14. September 2022 um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 3. März 2023 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sein Vater habe sich bei der ehemaligen Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) politisch betätigt und sei zuletzt auch Bezirkspräsident gewesen. Wegen dieser Aktivitäten sei er öfter von der Polizei behelligt, mitgenommen und misshandelt worden. Wegen dieser Folterungen habe sein Vater beide Nieren verloren. Aufgrund der anschliessenden medikamentösen Behandlung sei er in der Folge an Krebs erkrankt. Daraufhin habe man ihm die medizinische Behandlung verweigert und dies mit seinen angeblichen terroristischen Aktivitäten begründet. Im (...) 2019 sei sein Vater schliesslich verstorben. Auch er sei aufgrund seines Vaters regelmässig in den Fokus der Behörden geraten. Nach dem Beginn seines Studiums im Jahr (...) sei er wegen Posts zu seiner kurdischen Herkunft festgenommen und physisch und psychisch misshandelt worden. Ein Mangel an Beweisen habe nach etwa 15 Tagen zu seiner Freilassung geführt. Im Jahr 2021 hätten die Sicherheitskräfte bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt und angegeben, seinen - damals ja bereits verstorbenen - Vater zu suchen, nachdem gegen diesen ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er habe sich im Internet über diesen Vorfall ausgelassen und sei daraufhin auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Während dieser Zeit habe er sich auch politisch für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) engagiert und immer wieder Probleme gehabt, weil er den Militärdienst aufgrund seines Studiums noch nicht angetreten habe. Gleichzeitig sei ihm der Dienstaufschub immer wieder erschwert und er als Terrorist beschimpft worden. Bei einer Routine-kontrolle im Jahr 2021 sei er zur Militärbehörde gebracht worden und man habe ihn zwingen wollen, eine Dienstleistungsverpflichtung zu unterzeichnen. Im April 2021 habe seine Mutter ihn informiert, dass die Sicherheitskräfte auf der Suche nach ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Über eine Drittperson habe er anschliessend in Erfahrung bringen können, dass wegen Terrorpropaganda ein Haftbefehl gegen ihn aus-gestellt worden sei. Angesichts der drohenden Haftstrafe habe er sich bei seiner Schwester versteckt und sei schliesslich ausgereist. Ausserdem befürchte er, nach seiner Verurteilung dem Militärdienst zugeführt und "in den Krieg" geschickt zu werden. B.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts C._______ vom (...) 2022 betreffend den Beschwerdeführer; einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts D._______ vom (...) 2022 betreffend den Beschwerdeführer; einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2022 betreffend den Beschwerdeführer; mehrere Screenshots des Portals Ulusal Yargi A Projesi (UYAP) sowie Screenshots des anwaltlichen Zugangs zu diesem Portal; zwei Screenshots des e-Devlet des Beschwerdeführers betreffend Militärdienstaufgebote; einen Screenshot des Strafregisterauszugs des Beschwerde-führers vom (...) 2023. C. Am 6. März 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (eröffnet am 30. Mai 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen. Zudem lud er das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Die Vorinstanz liess sich am 9. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen. H. Nachdem der Beschwerdeführer die geforderte Sozialhilfebestätigung eingereicht hatte, hiess der Instruktionsrichter seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2024 gut. Darüber hinaus hielt der Instruktionsrichter fest, dass das Bundesverwaltungsgericht sich vorbehalte, die Sach-verhaltsdarstellung des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen - nachdem die Vorinstanz ausdrücklich darauf verzichtet habe -, und er forderte den Beschwerdeführer auf, im Rahmen des Replikrechts Beweismittel (insbesondere zu den angeblichen gesundheitlichen Beschwerden aufgrund erlittener Folter sowie zu den Umständen des Todes seines Vaters) einzureichen und sich zu einer allfälligen solchen Motivsubstitution zu äussern. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 23. August 2024 innert erstreckter Frist. Mit seiner Replik reichte er zwei medizinische Dokumente aus der Türkei betreffend seinen Vater sowie fünf Fotos, die seine Folternarben zeigen sollen, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motiv-substitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwischen der behaupteten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seines im Jahr 2019 verstorbenen Vaters und seiner Ausreise im Jahr 2022 bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang. Seinen eigenen politischen Aktivitäten bei der HDP fehle es an der erforderlichen Intensität, zumal sich in den Akten keine Hinweise dafür fänden, dass er in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Aus seinen Vorbringen im Zusammenhang mit dem bislang nicht geleisteten Militärdienst respektive seinen Befürchtungen, für diesen aufgeboten zu werden, ergebe sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, zumal der Militärdienst letztlich einzig der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten diene und die diesbezüglich erlittenen Misshandlungen im Jahr 2021 ebenfalls keinen zeitlichen Bezug zur Ausreise aufweisen würden. Aus den eingereichten Justizdokumenten könne - soweit überhaupt von deren Authentizität auszugehen sei - nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Gegen ihn seien zwar mehrere Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren eingeleitet, es sei aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei zwar in grosser Zahl aufgenommen, später aber auch häufig wieder eingestellt. Demnach sei im Zeitpunkt der Vernehmlassung offen, ob das laufende Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Einer der eingereichten Vorführbefehle betreffe ausserdem eine andere Personen und weise keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer auf. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus einer politischen Familie und zahlreiche seiner Familienangehörigen würden Ämter innerhalb der HDP bekleiden. Das SEM habe die politischen Aktivitäten der Grossfamilie in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Aufgrund seiner eigenen politischen Aktivitäten - insbesondere in den Sozialen Medien - könne nicht ausgeschlossen werden, dass er die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen habe und Strafermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Angesichts seiner Posts in den Sozialen Medien, die bereits zur Einleitung von Ermittlungsverfahren geführt hätten, seines familiären Hintergrunds und seiner Probleme im Zusammenhang mit dem Militärdienst könne das SEM nicht mit pauschaler Begründung das Risiko asylrechtlich relevanter Verfolgung verneinen. Seine Aussagen seien insgesamt auch als glaubhaft zu qualifizieren. Obwohl anlässlich der Anhörung ferner suggeriert worden sei, dass er erneut angehört werde, habe es keine zweite Anhörung gegeben und das SEM habe ihn lediglich schriftlich um Einreichung weiterer Beweismittel gebeten. Das SEM habe es schliesslich unterlassen, die Asylverfahrensakten seines zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz eingereisten Bruders (N [...]) zu konsultieren. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der eigenen behaupteten politischen Aktivitäten - und den angeblich damit zusammenhängenden medizinischen Problemen - noch derjenigen seiner Familienangehörigen irgendwelche Beweismittel eingereicht habe. Dies erstaune insbesondere vor dem Hintergrund der angeblich jahrelang anhaltenden, zahlreichen Begegnungen mit den türkischen Sicherheitskräften, sei es im Rahmen von Razzien, Vernehmungen oder gar Misshandlungen. Insgesamt handle es sich diesbezüglich letztlich um unbelegte Parteibehauptungen, denen es ausserdem an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise fehle. Als Auslöser für seine Ausreise habe der Beschwerdeführer nur das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren (einzig hierfür habe er tatsächlich Beweismittel eingereicht) und die Furcht vor drohendem Militärdienst genannt. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel beanstande, entgegen der Ankündigung des ihn befragenden SEM-Mitarbeiters nicht zu einer zweiten Anhörung eingeladen worden zu sein, sei festzuhalten, dass die diesbezüglichen Äusserungen des Sachbearbeiters im Rahmen der ersten Anhörung eine momentane Bewertung des Sachverhalts dargestellt hätten. Ausserdem sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine zweite Anhörung nur möglicherweise stattfinde, sofern sich der Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt erweise. Schliesslich vermöge er auch aus der zwischenzeitlichen Einreise seines Bruders nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits habe er dessen Einreise während seines laufenden Verfahrens zu keinem Zeitpunkt erwähnt und andererseits ergäben sich aus den Akten seines Bruders, dessen Asylgesuch im Vernehmlassungszeitpunkt noch hängig sei - keine Hinweise auf seine eigenen Fluchtgründe. 4.4 Im Rahmen der Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es falle ihm schwer, über die erlittene Folter zu sprechen, weshalb er nur Fotografien der sichtbaren Narben an seinen Händen und am Bein einreichen könne. Das politische Engagement seiner Familie und seine glaubhaften Äusserungen seien nicht anzuzweifeln. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten - auch denjenigen des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) - kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis zuzustimmen ist, bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe (Behelligungen aufgrund des politischen Engagements des verstorbenen Vaters) in Abweichung von den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung allerdings von der mangelnden Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen auszugehen ist. Im Übrigen mangelt es den Asylgründen des Beschwerdeführers - wie von der Vorinstanz festgestellt wurde - an asylrechtlicher Relevanz. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Weder aus der Einreise des Bruders, die der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens gegenüber der Vorinstanz nicht erwähnt hat, noch aus dem Verzicht auf die Durchführung einer zweiten Anhörung folgt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Gleiches gilt für die angeblich ungenügende Berücksichtigung der familiären Hintergründe des Beschwerdeführers zumal das SEM insbesondere die behaupteten politischen Tätigkeiten des Vaters offensichtlich seiner Argumentation zugrunde gelegt hat. Die unterschiedliche Würdigung der politischen Aktivitäten der Familie des Beschwerdeführers bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung der Vorbringen. 5.3 5.3.1 Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, die behaupteten Probleme im Zusammenhang mit seinem Vater und dessen politisches Profil glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keinerlei aussagekräftige Beweismittel zu den Akten gereicht. Die beiden türkischsprachigen medizinischen Dokumente vom Februar 2010 und April 2013 betreffend die Nierentransplantation seines Vaters und damit zusammenhängende Komplikationen vermögen weder dessen politisches Profil noch den Grund für das vorausgegangene Nierenversagen zu belegen. 5.3.2 Ebenso verhält es sich mit den Schwarz-Weiss-Fotografien der Hände und des Beins des Beschwerdeführers. Diese Bilder sind derart überbelichtet, dass darauf entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Narben erkennbar sind. Zudem ist es unplausibel, dass er aus Scham "nur sichtbare Narben" habe dokumentieren können (an einer Hand und einem Bein; vgl. Replik S.2), nicht aber diejenigen an seinem linken Fuss, wo es angeblich "zwei Löcher [habe], damit sie Strom durchleiten können" (vgl. SEM-act. A18 F151). 5.3.3 Der Beschwerdeführer gab an, sein Vater sei Bezirkspräsident der BDP gewesen und in diesem Zusammenhang regelmässig von den Sicherheitskräften behelligt und gar gefoltert worden (vgl. SEM-act. A18 F94, F97 und F99). Auch nach seinem Tod sei noch ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt und er zwischenzeitlich zu (...) Jahren Haft verurteilt worden (vgl. SEM-act. A18 F94). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass er sich im Internet über diesen Vorfall geäussert habe und er deswegen auf den Polizeiposten mitgenommen worden sein will, erstaunt es, dass der Beschwerdeführer keinerlei aussagekräftige Beweismittel in diesem Zusammenhang einzureichen vermochte. Es darf davon ausgegangen werden, dass die angeblichen Folterungen eines BDP-Bezirkspräsidenten, die zum Verlust seiner Nieren geführt haben sollen, und der Tod dieses Politikers, der auf Unterlassung medizinischer Hilfe aus politische Gründen zurückzuführen sein soll, mit hoher Wahrscheinlichkeit von den auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen spezialisierten Nichtregierungsorganisationen der Türkei aufgegriffen und wohl auch in den Medien thematisiert worden wären; überdies hätten der Vater und die Angehörigen die Möglichkeit gehabt, rechtlich gegen ein derartiges Verhalten staatlicher Organe vorzugehen. 5.3.4 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, zwischen 2017 und 2021 mehrfach - teilweise für Wochen und Monate - mit seinem Onkel, der seinerseits LKW-Chauffeur ist, die Türkei verlassen zu haben und wieder eingereist zu sein (vgl. SEM-act. A18 F62 ff.). Dass er das unnötige Risiko solcher Grenzkontrollen auf sich genommen haben will, lässt sich nicht mit seiner angeblichen Furcht vor Verfolgung seitens der türkischen Behörden vereinbaren, zumal sich seine eigene Foltererfahrung im Jahr 2017 ereignet haben soll. 5.3.5 Insgesamt entsteht der deutliche Eindruck, es handle sich bei den Vorfluchtgründen rund um seine Familie und deren politische Tätigkeiten um einen konstruierten Sachverhalt, welchen der Beschwerdeführer erfunden hat, um seine Bedrohungslage angesichts des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens gesteigert erscheinen zu lassen. Eine Durchsicht der beigezogenen Akten des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]), dessen Asylverfahren derzeit in erster Instanz hängig ist, ergibt keine relevant für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Umstände (soweit die Schilderungen insbesondere der familiären Verhältnisse durch den Bruder sich überhaupt mit den Angaben des Beschwerdeführers vereinbaren lassen). 5.4 Angesichts der vorstehenden Feststellungen hinsichtlich der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe im Zusammenhang mit der angeblich politischen Familie des Beschwerdeführers hat das SEM die gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda letztlich zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln - insbesondere dem Vorführbefehl zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) - nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Ver-folgung auszugehen (vgl. dazu etwa auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2 m.w.H. und E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4). In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Screenshots aus dem UYAP (insbesondere auch diejenigen aus dem anwaltlichen Portal) entweder keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen oder - soweit auf drei der Screenshots sein Name erscheint - aus ihnen kein verfahrensbezogener Inhalt ersichtlich ist. 5.5 Sodann hat das SEM zu Recht festgestellt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Militärdienst ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zukommt. In diesem Zusammenhang ist - neben der Möglichkeit des finanziellen Wehrpflichtersatzes - insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Bestrafung im Fall der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht praxisgemäss grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich irrelevant wäre, zumal sich nach dem Gesagten auch vorliegend keinerlei Hinweise auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv beziehungsweise einen entsprechenden Politmalus ergeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 m.w.H.). 5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem oben Ausgeführten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Der junge und gut ausgebildete Beschwerdeführer hat sich - insbesondere zwecks Erwerbstätigkeit - schon vor seiner Ausreise in verschiedenen anderen Landesregionen aufgehalten, wo er teilweise auch über verwandtschaftliche Bezugspersonen verfügt. Der Hinweis des SEM auf das Bestehen eines tragfähigen Familiennetzes blieb denn letztlich auch unbestritten. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen wären. 7.3.3 Der Vollzug erweist sich damit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumentezu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Verbesserung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die eingereichte Kostennote weist in zeitlicher Hinsicht einen Aufwand von 10 Honorarstunden aus, was angesichts des Umfangs der Beschwerde und der weiteren Verfahrenseingaben sowie der kaum als überdurchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität zu hoch erscheint. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sowie dem in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2024 kommunizierten Stundenansatz für die nicht-anwaltliche Vertretung ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1000.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: