opencaselaw.ch

E-7099/2023

E-7099/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am

13. November 2023 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus dem Dorf B._______, Provinz Sanliurfa. Seine nächsten An- gehörigen seien seine Eltern und seine vier Geschwister. Sein Heimatort sei bekannt, weil auch der (…) dort gelebt habe. Wegen seines Onkels, welcher sich als «Guerilla» für die kurdische Sache einsetze, sei er von den Behörden beinahe hundert Mal einvernommen worden, wobei er in diesem Zusammenhang auch Misshandlungen erlitten habe. Als er die be- hördlichen Übergriffe habe zur Anzeige bringen wollen, sei ihm gedroht worden, dass gegen ihn ein Rapport erstellt werde. Er und einer seiner Brüder hätten sich zudem politisch engagiert und er habe auch Probleme wegen dieses Bruders bekommen, weil sich dieser stark politisch exponiert habe. Letzterer habe ebenfalls behördliche Verfolgung sowie Übergriffe er- lebt und schliesslich mit ihm zusammen das Land verlassen. Aufgrund sei- ner Herkunft habe er ferner während des Studiums Diskriminierung erfah- ren, weshalb er dieses abgebrochen und daraufhin eine Ausbildung als (…) abgeschlossen und damit seinen Lebensunterhalt verdient habe. Kurz vor seiner Ausreise sei er von den Behörden an seinem Arbeitsplatz verhaftet worden. Er habe deshalb seine Stelle verloren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer diverse Zivilstands-, Ausbil- dungs- und Berufsunterlagen, Strafakten betreffend seinen Bruder C._______ ([…]) sowie Fotographien zu den Akten. B. Am 21. November 2023 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 20. November 2023. C. Mit Verfügung vom 22. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Voll- zug der Wegweisung an.

E-7099/2023 Seite 3 D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 Be- schwerde beim Bundesveraltungsgericht. Er beantragt, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs- weise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu- weisen, wobei gleichzeitig der Ausgang des Asylverfahrens des Bruders abzuwarten sei. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege – un- ter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses – zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, fordert den Beschwerde- führer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm von der zuständigen Stelle lediglich eine Aufenthaltsbestätigung ausge- stellt worden sei, und beteuerte, mittellos zu sein. Ferner gab er die Hono- rarnote des Rechtsvertreters zu den Akten. G. Am 24. Januar 2024 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Ver- nehmlassung der Vorinstanz vom 15. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-7099/2023 Seite 4

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol- gung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, un- ter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E-7099/2023 Seite 5

E. 4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nicht aus- geschlossen, dass der Beschwerdeführer allenfalls gewisse Nachteile auf- grund seiner Tätigkeit für die HDP und BDP erfahren habe. Indes sei sein politisches Engagement für die kurdische Sache insgesamt als nieder- schwellig zu bezeichnen, weshalb er wegen dieser Tätigkeit keine begrün- dete Furcht vor Verfolgung habe. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Im Übrigen habe er legal aus dem Land aus- reisen können. Dem Vorbringen, er befürchte wegen seinem politisch akti- ven Umfeld Reflexverfolgung, sei entgegenzuhalten, dass dies praxisge- mäss keine Nachteile von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität nach sich ziehe, zumal im Falle des Beschwerdeführers keine besonderen Um- stände vorliegen würden. Sodann seien die tatbeständlichen Ausführungen zur Reflexverfolgung wenig konkret geblieben. Immerhin erkläre der Be- schwerdeführer selber, dass er nach behördlichen Festhaltungen immer wieder freigelassen worden sei und jeweils keine weiterführenden Mass- nahmen eingeleitet worden seien. In Bezug auf die vorgebrachten behörd- lichen Misshandlungen sei darauf hinzuweisen, dass es in seinem Heimat- land möglich sei, rechtliche Schritte gegen solche Übergriffe zu erwirken und nicht ersichtlich sei, dass er diesen Weg ernsthaft und konsequent ver- folgt habe. Sodann sei festzustellen, dass sein Vater unbehelligt in der Tür- kei lebe, trotz der angeblichen Gefahr vor Reflexverfolgung, welche insbe- sondere wegen des Engagements des Onkels, dessen Bruder, bestehen soll. Der Beschwerdeführer könne die erlebten behördlichen Anhaltungen und Festnahmen nicht durch Dokumente untermauern und den Justizak- ten, welche sich auf den Bruder beziehen würden, sei keine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Den geltend gemach- ten gesellschaftlichen Nachteilen, welche er wegen seiner kurdischen Eth- nie erlitten haben solle, könne keine flüchtlingsrechtliche Relevanz attes- tiert werden. Schliesslich stehe dem Wegweisungsvollzug – auch vor dem Hintergrund der erfolgten Erdbeben in seiner Heimatregion – nichts entge- gen und die geltend gemachten gesundheitlichen Leiden seien auch im Heimatland behandelbar.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er habe detaillierte und glaubhafte Aussagen gemacht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz weise er ein erhöhtes Risikoprofil auf, zumal er wegen seiner Angehörigen wiederholt im Fokus der Behörden ge- standen habe, was die unzähligen Verhaftungen und Misshandlungen be- legen würden. In einem ähnlich gelagerten Fall sei das Gericht bereits von

E-7099/2023 Seite 6 einer Reflexverfolgung ausgegangen. Ferner sei zu beachten, dass er im Heimatland als Sympathisant der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gelte. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Anhörungsdauer zu den Asylgründen sei zu kurz gewesen und die Befragung insgesamt nicht ver- tieft genug erfolgt, namentlich zu den erlittenen Misshandlungen. Ange- sichts der erlebten behördlichen Übergriffe könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er sich nicht an eine andere Behörde gewandt habe. Weiter sei festzuhalten, dass entgegen der Vorinstanz die legale Einreise kein In- diz dafür darstelle, er werde bei einer Rückkehr nicht behördlich verfolgt. Darüber hinaus drohe ihm der Einzug in den Militärdienst. Weiter sei in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden, dass sein Bruder immer noch polizeilich gesucht werde und er diverse Male über dessen Aufenthalt befragt worden sei. Soweit die Vorinstanz ausführe, die Verfah- rensakten des Bruders und des Cousins ([…]) seien beigezogen worden, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese Dossiers nicht bei den vorinstanz- lichen Akten befunden hätten, womit der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sei.

E. 6 In der Stellungnahme führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer könne aus dem Hinweis auf ein konkretes Beschwerdeverfahren vorlie- gend nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich der Sachverhalt dort anders präsentiert habe. Sodann lege er nicht dar, inwiefern den Behörden seine Sympathie für die PKK überhaupt bekannt sei. Weiter habe er im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit der militärischen Aushebung nicht erwähnt und das Vorbringen wirke nachgeschoben und wäre darüber hinaus als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu bezeichnen. Weiter habe sich die Vorinstanz aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Ak- ten mit der Situation seines Bruders auseinandergesetzt. Da dem Be- schwerdeführer die von ihm eingereichten Akten bekannt seien, sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen solle.

E. 7 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Beizug der Ver- fahrensakten des Bruders sowie des Cousins durch die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vor dem Hintergrund dass das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich nur auf Ersuchen zu gewähren ist (vgl. WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 71 zu Art. 26 VwVG), es mithin genügt,

E-7099/2023 Seite 7 dass die entsprechenden Akten zur Verfügung gehalten werden (vgl. BGE 112 Ia 198 m.w.H.), und der stets rechtlich vertretene Beschwerdeführer weder im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch im Vor- feld oder im Rahmen der Beschwerdeerhebung um Akteneinsicht ersucht hat, erweist sich die Rüge als unbegründet. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen ist, der Inhalt der beigezogenen Akten habe sich in relevanter Weise auf die Erwägungen beziehungsweise den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens ausge- wirkt.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann implizit eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Pflicht auf korrekte Sachverhaltsfeststellung mit der Begründung, die Befragung zu den Fluchtgründen durch die Vorinstanz sei zu kurz gewesen und es hätten weitere Vertiefungsfragen gestellt werden müssen. Es ist festzuhalten, dass es grundsätzlich am Beschwerdeführer liegt, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen (vgl. Art. 7 AsylG) und er im Rah- men seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) durch substantiierte Aus- führungen entsprechend darauf hinzuwirken hat. Sodann hat der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärt, dass er alles mitgeteilt habe, was ihm in den Sinn gekommen sei (vgl. SEM-Akten A14/11 F57). Weder er noch die anwesende Rechtsvertretung hatten anlässlich der An- hörung Einwände gegen die Art oder Dauer der Befragung erhoben. Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer ferner nicht dar, an welchen konkreten Stellen er nur habe verkürzt aussagen können, und er macht in der Rechtsmitteleingabe – obwohl ihm dies offen gestanden hätte – keine entsprechenden Ergänzungen. Aufgrund des Ausgeführten kann nicht fest- gestellt werden, durch die Art oder Dauer der Durchführung der Befragung seien die erwähnten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt worden. Damit erweisen sich die entsprechenden Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung ist abzuweisen.

E. 7.2 Da die weiteren formellen Rügen und Anträge eng mit den materiell zu beurteilenden Fragen zusammenhängen, werden sie nachfolgend in die- sem Kontext behandelt.

E. 7.3 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gefahr vor Reflexverfolgung bezie- hungsweise das politische Engagement seiner Angehörigen relativ allge- mein ausgefallen sind. Ferner ist festzuhalten, dass der rechtlich vertretene

E-7099/2023 Seite 8 Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine vertieften oder er- gänzenden Ausführungen (zum Beispiel in Bezug auf Art und Häufigkeit) zu den geltend gemachten Misshandlungen macht, was vor dem Hinter- grund, dass er unzählige Male in Gewahrsam genommen worden sein soll und sich immer wieder entwürdigender Massnahmen habe unterziehen müssen, zu erwarten gewesen wäre. Insofern ist die Feststellung der Vor- instanz, dass bei Wahrunterstellung von einem Fehlverhalten einzelner Be- amter auszugehen sei und dies zur Anzeige gebracht werden könne, nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang erklärt der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren in unbestimmter Weise, er habe von der weiteren Verfolgung einer Anzeige abgesehen, weil «gedroht» worden sei, es werde ein «Rapport» gegen ihn ausgestellt (vgl. SEM-Akten AA14/11 F4). Angesichts der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist anderer- seits davon auszugehen, er habe sich wegen der Übergriffe gar nicht an die Behörden gewendet (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 f.). Vor dem Hinter- grund dieser eher unbestimmten und widersprüchlich erscheinenden Vor- bringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die grund- sätzliche Annahme, der türkische Staat sei schutzfähig und schutzwillig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5588/2023 vom 28. August 2024 E. 5.3 m.w.H.), in seinem Fall nicht zutreffe. Sodann hat die Vorinstanz korrekt darauf hingewiesen, obwohl der Beschwerdeführer regelmässig von den Behörden zur Einvernahme über den Aufenthalt seiner politisch aktiven An- gehörigen befragt worden sei, habe dies nie zu einem gegen ihn gerichte- ten Strafverfahren geführt; dies insbesondere unabhängig davon, ob sein Bruder immer noch polizeilich gesucht wird oder nicht. Insofern legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht genügend dar, weshalb es sich aufdrängt, den Ausgang des Verfahrens des Bruders ab- zuwarten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet und das Begehren um Kassation sowie der gleichzeitige Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids betreffend den Bruder (vgl. S. 12 Beschwerdeschrift) sind abzulehnen. Im Übrigen vermag sich das Gericht des Eindrucks nicht vollständig zu er- wehren, dass der Beschwerdeführer bei seinen Darstellungen bisweilen zur Übertreibung neigt, insbesondere wenn er ausführt, er sei alleine we- gen des Engagements seines Onkels «beinahe hundert Mal» (vgl. SEM- Akten A14/11 F4) in Gewahrsam genommen worden, wobei namentlich der Vater (als Bruder des Onkels) und die in der Türkei verbliebenen Geschwis- ter offensichtlich keine Einvernahmen über sich ergehen lassen mussten. Entgegen seiner Ansicht erweist sich der Umstand, dass er das Land legal

E-7099/2023 Seite 9 verlassen konnte, durchaus als Indiz dafür, dass er nicht in einer Art und Weise im Fokus der Behörden steht, wie er dies zu befürchten scheint be- ziehungsweise geltend macht. Soweit er vorbringt, er habe wegen den be- hördlichen Behelligungen seine Stelle verloren ist festzuhalten, dass ge- mäss seinen Aussagen die Kündigung letztendlich von ihm ausging und er sich ferner gegen allfällige arbeitsrechtliche Verstösse nicht rechtlich zur Wehr gesetzt hat (vgl. a.a.O). Weiter ist dem Umstand, dass der kurdische Beschwerdeführer allenfalls zum Militärdienst verpflichtet werden könnte, praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4142/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.5. m.w.H.). Schliesslich ist mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass er aus dem Hinweis auf ein vom Gericht im Jahre 2018 beurteilten Fall vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da er es namentlich unter- lässt, die für seine Person relevanten Parallelen aufzuzeigen (im zitierten Urteil des BVGer E-4062/2015 war unter anderem der Vater des Gesuch- stellers eine politisch bedeutende Person mit anerkannter Flüchtlingsei- genschaft).

E. 8 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-7099/2023 Seite 10 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter

E-7099/2023 Seite 11 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.

E. 10.3.3 Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung einge- hend dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie den Vollzug der Weg- weisung des aus der Provinz Sanliurfa stammenden Beschwerdeführers als individuell zumutbar erachtet (vgl. Verfügung vom 22. November 2023 Ziff. III.2.). Diesen Ausführungen zur individuellen Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges wird in der Beschwerde nichts Substantiierten entge- gengehalten, weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal sich auch aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zu- mutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-7099/2023 Seite 12

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 5. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 10. Januar 2024 eine Kostennote ein. Insgesamt weist er einen zeitlichen Aufwand von 13.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Spesen in der Höhe von Fr. 25.10 aus. Der geltend gemachte Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 220.– zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom

5. Januar 2024). Im Übrigen erscheint der deklarierte Aufwand als ange- messen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 3'285.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurich- ten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7099/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Benedikt Homberger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'285.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7099/2023 Urteil vom 2. Dezember 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 13. November 2023 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus dem Dorf B._______, Provinz Sanliurfa. Seine nächsten Angehörigen seien seine Eltern und seine vier Geschwister. Sein Heimatort sei bekannt, weil auch der (...) dort gelebt habe. Wegen seines Onkels, welcher sich als «Guerilla» für die kurdische Sache einsetze, sei er von den Behörden beinahe hundert Mal einvernommen worden, wobei er in diesem Zusammenhang auch Misshandlungen erlitten habe. Als er die behördlichen Übergriffe habe zur Anzeige bringen wollen, sei ihm gedroht worden, dass gegen ihn ein Rapport erstellt werde. Er und einer seiner Brüder hätten sich zudem politisch engagiert und er habe auch Probleme wegen dieses Bruders bekommen, weil sich dieser stark politisch exponiert habe. Letzterer habe ebenfalls behördliche Verfolgung sowie Übergriffe erlebt und schliesslich mit ihm zusammen das Land verlassen. Aufgrund seiner Herkunft habe er ferner während des Studiums Diskriminierung erfahren, weshalb er dieses abgebrochen und daraufhin eine Ausbildung als (...) abgeschlossen und damit seinen Lebensunterhalt verdient habe. Kurz vor seiner Ausreise sei er von den Behörden an seinem Arbeitsplatz verhaftet worden. Er habe deshalb seine Stelle verloren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer diverse Zivilstands-, Ausbildungs- und Berufsunterlagen, Strafakten betreffend seinen Bruder C._______ ([...]) sowie Fotographien zu den Akten. B. Am 21. November 2023 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 20. November 2023. C. Mit Verfügung vom 22. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei gleichzeitig der Ausgang des Asylverfahrens des Bruders abzuwarten sei. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, fordert den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm von der zuständigen Stelle lediglich eine Aufenthaltsbestätigung ausgestellt worden sei, und beteuerte, mittellos zu sein. Ferner gab er die Honorarnote des Rechtsvertreters zu den Akten. G. Am 24. Januar 2024 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

4. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer allenfalls gewisse Nachteile aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP und BDP erfahren habe. Indes sei sein politisches Engagement für die kurdische Sache insgesamt als niederschwellig zu bezeichnen, weshalb er wegen dieser Tätigkeit keine begründete Furcht vor Verfolgung habe. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Im Übrigen habe er legal aus dem Land ausreisen können. Dem Vorbringen, er befürchte wegen seinem politisch aktiven Umfeld Reflexverfolgung, sei entgegenzuhalten, dass dies praxisgemäss keine Nachteile von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität nach sich ziehe, zumal im Falle des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände vorliegen würden. Sodann seien die tatbeständlichen Ausführungen zur Reflexverfolgung wenig konkret geblieben. Immerhin erkläre der Beschwerdeführer selber, dass er nach behördlichen Festhaltungen immer wieder freigelassen worden sei und jeweils keine weiterführenden Massnahmen eingeleitet worden seien. In Bezug auf die vorgebrachten behördlichen Misshandlungen sei darauf hinzuweisen, dass es in seinem Heimatland möglich sei, rechtliche Schritte gegen solche Übergriffe zu erwirken und nicht ersichtlich sei, dass er diesen Weg ernsthaft und konsequent verfolgt habe. Sodann sei festzustellen, dass sein Vater unbehelligt in der Türkei lebe, trotz der angeblichen Gefahr vor Reflexverfolgung, welche insbesondere wegen des Engagements des Onkels, dessen Bruder, bestehen soll. Der Beschwerdeführer könne die erlebten behördlichen Anhaltungen und Festnahmen nicht durch Dokumente untermauern und den Justizakten, welche sich auf den Bruder beziehen würden, sei keine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Den geltend gemachten gesellschaftlichen Nachteilen, welche er wegen seiner kurdischen Ethnie erlitten haben solle, könne keine flüchtlingsrechtliche Relevanz attestiert werden. Schliesslich stehe dem Wegweisungsvollzug - auch vor dem Hintergrund der erfolgten Erdbeben in seiner Heimatregion - nichts entgegen und die geltend gemachten gesundheitlichen Leiden seien auch im Heimatland behandelbar.

5. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er habe detaillierte und glaubhafte Aussagen gemacht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz weise er ein erhöhtes Risikoprofil auf, zumal er wegen seiner Angehörigen wiederholt im Fokus der Behörden gestanden habe, was die unzähligen Verhaftungen und Misshandlungen belegen würden. In einem ähnlich gelagerten Fall sei das Gericht bereits von einer Reflexverfolgung ausgegangen. Ferner sei zu beachten, dass er im Heimatland als Sympathisant der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gelte. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Anhörungsdauer zu den Asylgründen sei zu kurz gewesen und die Befragung insgesamt nicht vertieft genug erfolgt, namentlich zu den erlittenen Misshandlungen. Angesichts der erlebten behördlichen Übergriffe könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er sich nicht an eine andere Behörde gewandt habe. Weiter sei festzuhalten, dass entgegen der Vorinstanz die legale Einreise kein Indiz dafür darstelle, er werde bei einer Rückkehr nicht behördlich verfolgt. Darüber hinaus drohe ihm der Einzug in den Militärdienst. Weiter sei in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden, dass sein Bruder immer noch polizeilich gesucht werde und er diverse Male über dessen Aufenthalt befragt worden sei. Soweit die Vorinstanz ausführe, die Verfahrensakten des Bruders und des Cousins ([...]) seien beigezogen worden, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese Dossiers nicht bei den vorinstanzlichen Akten befunden hätten, womit der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sei.

6. In der Stellungnahme führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer könne aus dem Hinweis auf ein konkretes Beschwerdeverfahren vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich der Sachverhalt dort anders präsentiert habe. Sodann lege er nicht dar, inwiefern den Behörden seine Sympathie für die PKK überhaupt bekannt sei. Weiter habe er im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit der militärischen Aushebung nicht erwähnt und das Vorbringen wirke nachgeschoben und wäre darüber hinaus als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu bezeichnen. Weiter habe sich die Vorinstanz aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Akten mit der Situation seines Bruders auseinandergesetzt. Da dem Beschwerdeführer die von ihm eingereichten Akten bekannt seien, sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen solle. 7. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Beizug der Verfahrensakten des Bruders sowie des Cousins durch die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vor dem Hintergrund dass das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich nur auf Ersuchen zu gewähren ist (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 71 zu Art. 26 VwVG), es mithin genügt, dass die entsprechenden Akten zur Verfügung gehalten werden (vgl. BGE 112 Ia 198 m.w.H.), und der stets rechtlich vertretene Beschwerdeführer weder im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch im Vorfeld oder im Rahmen der Beschwerdeerhebung um Akteneinsicht ersucht hat, erweist sich die Rüge als unbegründet. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen ist, der Inhalt der beigezogenen Akten habe sich in relevanter Weise auf die Erwägungen beziehungsweise den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens ausgewirkt. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann implizit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Pflicht auf korrekte Sachverhaltsfeststellung mit der Begründung, die Befragung zu den Fluchtgründen durch die Vorinstanz sei zu kurz gewesen und es hätten weitere Vertiefungsfragen gestellt werden müssen. Es ist festzuhalten, dass es grundsätzlich am Beschwerdeführer liegt, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen (vgl. Art. 7 AsylG) und er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) durch substantiierte Ausführungen entsprechend darauf hinzuwirken hat. Sodann hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärt, dass er alles mitgeteilt habe, was ihm in den Sinn gekommen sei (vgl. SEM-Akten A14/11 F57). Weder er noch die anwesende Rechtsvertretung hatten anlässlich der Anhörung Einwände gegen die Art oder Dauer der Befragung erhoben. Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer ferner nicht dar, an welchen konkreten Stellen er nur habe verkürzt aussagen können, und er macht in der Rechtsmitteleingabe - obwohl ihm dies offen gestanden hätte - keine entsprechenden Ergänzungen. Aufgrund des Ausgeführten kann nicht festgestellt werden, durch die Art oder Dauer der Durchführung der Befragung seien die erwähnten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt worden. Damit erweisen sich die entsprechenden Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung ist abzuweisen. 7.2 Da die weiteren formellen Rügen und Anträge eng mit den materiell zu beurteilenden Fragen zusammenhängen, werden sie nachfolgend in diesem Kontext behandelt. 7.3 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gefahr vor Reflexverfolgung beziehungsweise das politische Engagement seiner Angehörigen relativ allgemein ausgefallen sind. Ferner ist festzuhalten, dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine vertieften oder ergänzenden Ausführungen (zum Beispiel in Bezug auf Art und Häufigkeit) zu den geltend gemachten Misshandlungen macht, was vor dem Hintergrund, dass er unzählige Male in Gewahrsam genommen worden sein soll und sich immer wieder entwürdigender Massnahmen habe unterziehen müssen, zu erwarten gewesen wäre. Insofern ist die Feststellung der Vorinstanz, dass bei Wahrunterstellung von einem Fehlverhalten einzelner Beamter auszugehen sei und dies zur Anzeige gebracht werden könne, nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang erklärt der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren in unbestimmter Weise, er habe von der weiteren Verfolgung einer Anzeige abgesehen, weil «gedroht» worden sei, es werde ein «Rapport» gegen ihn ausgestellt (vgl. SEM-Akten AA14/11 F4). Angesichts der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist andererseits davon auszugehen, er habe sich wegen der Übergriffe gar nicht an die Behörden gewendet (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 f.). Vor dem Hintergrund dieser eher unbestimmten und widersprüchlich erscheinenden Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die grundsätzliche Annahme, der türkische Staat sei schutzfähig und schutzwillig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5588/2023 vom 28. August 2024 E. 5.3 m.w.H.), in seinem Fall nicht zutreffe. Sodann hat die Vorinstanz korrekt darauf hingewiesen, obwohl der Beschwerdeführer regelmässig von den Behörden zur Einvernahme über den Aufenthalt seiner politisch aktiven Angehörigen befragt worden sei, habe dies nie zu einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren geführt; dies insbesondere unabhängig davon, ob sein Bruder immer noch polizeilich gesucht wird oder nicht. Insofern legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht genügend dar, weshalb es sich aufdrängt, den Ausgang des Verfahrens des Bruders abzuwarten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet und das Begehren um Kassation sowie der gleichzeitige Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids betreffend den Bruder (vgl. S. 12 Beschwerdeschrift) sind abzulehnen. Im Übrigen vermag sich das Gericht des Eindrucks nicht vollständig zu erwehren, dass der Beschwerdeführer bei seinen Darstellungen bisweilen zur Übertreibung neigt, insbesondere wenn er ausführt, er sei alleine wegen des Engagements seines Onkels «beinahe hundert Mal» (vgl. SEM-Akten A14/11 F4) in Gewahrsam genommen worden, wobei namentlich der Vater (als Bruder des Onkels) und die in der Türkei verbliebenen Geschwister offensichtlich keine Einvernahmen über sich ergehen lassen mussten. Entgegen seiner Ansicht erweist sich der Umstand, dass er das Land legal verlassen konnte, durchaus als Indiz dafür, dass er nicht in einer Art und Weise im Fokus der Behörden steht, wie er dies zu befürchten scheint beziehungsweise geltend macht. Soweit er vorbringt, er habe wegen den behördlichen Behelligungen seine Stelle verloren ist festzuhalten, dass gemäss seinen Aussagen die Kündigung letztendlich von ihm ausging und er sich ferner gegen allfällige arbeitsrechtliche Verstösse nicht rechtlich zur Wehr gesetzt hat (vgl. a.a.O). Weiter ist dem Umstand, dass der kurdische Beschwerdeführer allenfalls zum Militärdienst verpflichtet werden könnte, praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4142/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.5. m.w.H.). Schliesslich ist mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass er aus dem Hinweis auf ein vom Gericht im Jahre 2018 beurteilten Fall vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da er es namentlich unterlässt, die für seine Person relevanten Parallelen aufzuzeigen (im zitierten Urteil des BVGer E-4062/2015 war unter anderem der Vater des Gesuchstellers eine politisch bedeutende Person mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft).

8. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. 10.3.3 Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie den Vollzug der Wegweisung des aus der Provinz Sanliurfa stammenden Beschwerdeführers als individuell zumutbar erachtet (vgl. Verfügung vom 22. November 2023 Ziff. III.2.). Diesen Ausführungen zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wird in der Beschwerde nichts Substantiierten entgegengehalten, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal sich auch aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 10. Januar 2024 eine Kostennote ein. Insgesamt weist er einen zeitlichen Aufwand von 13.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 25.10 aus. Der geltend gemachte Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 220.- zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom 5. Januar 2024). Im Übrigen erscheint der deklarierte Aufwand als angemessen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 3'285.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Benedikt Homberger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'285.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: