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D-2459/2022

D-2459/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Dezember 2021 wurde er zu seiner Person befragt und am 25. April 2022 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer im We- sentlichen an, er sei als Sohn türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie in einem Flüchtlingslager im Irak geboren und habe seit 1998 im Lager Makhmur gelebt. Er habe als Plattenleger beziehungsweise als Bauarbei- ter gearbeitet. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen vor, sowohl er als auch seine Familie sympathisierten mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Im Flüchtlingscamp Makhmur im Irak habe er administrative Aufgaben ausge- führt und politische Aufklärungsarbeit geleistet und sich in verschiedenen Jugendgremien engagiert. Die Lebensumstände im Camp seien schwierig gewesen und die türkischen Behörden hätten das Camp regelmässig an- gegriffen. Bei einer Bombardierung des Camp Atrosh seien sein Bruder und sein Onkel zu Tode gekommen. Ende November 2021 habe er den Irak verlassen und sei über Italien illegal in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Regist- ration des UNHCR Makhmur, einen Flüchtlingsausweis aus dem Irak sowie diverse Ausdrucke undatierter Fotografien zu den Akten. C. Am 3. Mai 2022 nahm die damalige Rechtsvertretung namens des Be- schwerdeführers zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 2. Mai 2022 Stellung und ersuchte um Einsicht in die Asylakten der Verwandten des Beschwerdeführers (N […] und N […]), welche gemäss Entscheidentwurf durch das SEM konsultiert worden waren. D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wo- bei sie den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Weiter wies es ihn dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Zudem

D-2459/2022 Seite 3 stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer durch dir rubri- zierte Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, seine Anerkennung als Staatenloser, die Feststel- lung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertre- tung sowie Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien diverser (teilweise fremd- sprachiger) Zeitungs- respektive Internetartikel, eine Vielzahl positiver Asylentscheide von Drittpersonen in Kopie sowie Ausdrucke zahlreicher (mehrheitlich) undatierter Fotografien bei. F. Am 21. Juni 2022 und 22. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer diverse Auszüge aus positiven Asylentscheiden Dritter in Kopie zu den Akten rei- chen. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 stellte der Instruktionsrichter im Rahmen einer summarischen Prüfung fest, die Rechtsbegehren des Be- schwerdeführers erschienen nicht zum Vorneherein aussichtslos, jedoch sei seine prozessuale Bedürftigkeit unbelegt. Mit derselben Verfügung for- derte er ihn auf, seine prozessuale Bedürftigkeit mit entsprechenden Be- weismitteln nachzuweisen, oder einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. H. Am 19. April 2023 liess der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuz zu den Akten reichen. I. Mit Eingaben vom 9. Mai 2023, 15. Mai 2023, 19. Juli 2023 und 11. März 2024 liess der Beschwerdeführer neuerlich Kopien positiver Asylent- scheide von Drittpersonen zu den Akten reichen.

D-2459/2022 Seite 4 J. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte mit Schreiben vom

16. Juli 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Auskunft zum Verfahrensstand. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Zudem forderte er die Vorinstanz dazu auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. Am 22. Juli 2024 reichte die Rechtsvertretung eine Kostennote zu den Ak- ten. M. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer durch seine amtliche Rechtsvertretung Stellung zur Vernehmlassung der Vor- instanz vom 5. September 2024. Der Eingabe lagen unter anderem eine aktualisierte Kostennote sowie diverse sich teilweise bereits bei den Akten befindende Zeitungs- respektive Internetartikel bei. N. Mit Eingaben vom 7. November 2024, 3. Februar 2025, 10. Februar 2025 und 1. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer neuerlich Kopien positiver Asylentscheide von Drittpersonen zu den Akten reichen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren und Be- schwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung mangels An- fechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.2 Die beantragte Feststellung der Staatenlosigkeit des Beschwerdefüh- rers entspricht sodann einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegen- standes, ist die Frage doch nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfü- gung, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2014/25 E. 1.5.2; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,Rz. 687). Ein entsprechendes Gesuch auf formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) ist – wie der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der Anhörung zu den Asylgrün- den mitgeteilt wurde (vgl. A28/14 F57) – beim SEM in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren zu beantragen (vgl. u.a. auch Urteil des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014).

E. 3.3 Sodann ist in Art. 7 des türkischen Staatsangehörigengesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 normiert, dass ein Kind, welches in oder aus- serhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, türkischer Staatsangehöriger ist (Urteil des BVGer E-4728/2022 vom 14. März 2025 E. 5 m.w.H.). Da die Eltern des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Angaben türkische Staatsan- gehörige sind, ist auch der Beschwerdeführer grundsätzlich als türkischer Staatsangehöriger zu erachten, ungeachtet (angeblich) fehlender türki- scher Ausweispapiere (vgl. A28/14 F36 ff.). Für das vorliegende Verfahren lässt sich daher nicht darauf schliessen, das SEM sei zu Unrecht von der

D-2459/2022 Seite 6 türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Im Übrigen wurde er auch auf dem UNHCR-Flüchtlingsausweis als türkischer Staatsangehöriger registriert (vgl. BM 1 – 2 ). Da die Vorinstanz davon aus- geht, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine drohende asylerhebliche Verfol- gungsgefahr in Bezug auf die Türkei geprüft.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise eine unrichtige respektive unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung. Seine Befragung zu seinen Flucht- gründen sei zu kurz bemessen gewesen und insbesondere seine Aktivitä- ten im Camp-Makhmur betreffend nicht vertieft genug ausgefallen. Nach- dem die Asylgesuche zahlreicher ebenfalls aus Makhmur stammender Per- sonen – darunter auch Verwandte des Beschwerdeführers – in der Schweiz positiv entschieden worden seien, sei denn auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn

D-2459/2022 Seite 7 die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zu- mal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 4.3.3 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der an- gefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers – auch mit seinem an- geblichen politischen Engagement und seiner Herkunft – auseinanderge- setzt hat. Auch die Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen gibt keinen Grund zu Beanstandung. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwer- deführer, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen und er hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch substantiierte Ausführungen darauf hinzu- wirken (vgl. Urteil des BVGer E-7099/2023 vom 2. Dezember 2024 E. 7.1). Massgebend für die Anhörung ist sodann, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Befragung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von star- ren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu prüfen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom

E. 4.5 Damit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es be- steht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die entsprechenden Begehren sind daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in

D-2459/2022 Seite 9 vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 6 August 2019 E. 3.4.3). Dass der Beschwerdeführer der Befragung zu irgendeinem Zeitpunkt nicht hätte folgen oder sich nicht vollumfänglich äus- sern können, ist dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen. Vielmehr bestätigte er zum Ende der Anhörung ausdrücklich, seine Gesuchsgründe vollumfänglich dargelegt zu haben (vgl. A28/14 F89 f.). Auch die dannzu- mal anwesende Rechtsvertretung erhob keine Einwände. Inwiefern er nur verkürzt habe aussagen können, wird denn auch auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiiert, zumal es ihm offenstand, den Sachverhalt im Laufe des dreijährigen Beschwerdeverfahrens zu ergänzen. Auch die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots erweist sich als unbegründet.

D-2459/2022 Seite 8 Dem Rechtsgleichheitsgebot ist nicht zu entnehmen – und aus Gründen des Persönlichkeits- sowie des Datenschutzes ist es auch unzulässig –, dass die Vorinstanz sich in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren aus- einandersetzt und Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdigung darlegt. Vielmehr hat sie in jedem Einzelfall die dargelegten Vorbringen ge- bührend auf ihre Asylrelevanz hin zu beurteilen. Alleine der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt jedenfalls noch nicht auf eine unbegründete Un- gleichbehandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-2243/2019 vom

24. November 2020 E. 5.3). Im vorliegenden Fall wurden die gemäss dem Beschwerdeführer vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den in ei- ner Vielzahl aufgeführten Vergleichsfällen – abgesehen von einem Aufent- halt im Camp-Makhmur – nicht näher spezifiziert. Im Übrigen bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ohne ver- nünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt oder ver- nünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen hätte.

E. 6.1 Das SEM gelangt in seiner Verfügung zum Schluss, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft nicht standhielten. Da er gemäss seinen irakischen Flüchtlingsaus- weisen als türkischer Staatsangehöriger ausgewiesen sei und seine Eltern türkische Staatsangehörige seien, werde auch er als ebensolcher erfasst. Die vorgebrachten Probleme im Flüchtlingslager Makhmur im Irak seien

– da sie sich nicht im Heimatstaat ereignet hätten – flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weiter weise er kein politisches Profil auf, welches ein Ver- folgungsinteresse der türkischen Behörden zur Folge haben könne. Glei- ches gelte für seine Familie, denn auch deren (politisches) Wirken sei nicht geeignet, das Interesse der türkischen Behörden an der Person des Be- schwerdeführers zu wecken. Demnach habe er in der Türkei – auch unter Berücksichtigung seines familiären Umfelds – nicht in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.

E. 6.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, das SEM verkenne, dass bereits der Aufenthalt im Flüchtlingslager Makhmur einen Verfolgungsgrund für die türkischen Behörden darstelle, weshalb von einem aktuellen und zukünftigen Verfolgungsinteresse am Beschwerde- führer auszugehen sei. Auch sei bekannt, dass die Bewohner des Lagers die PKK unterstützen würden, sei es als Mitglieder oder – wie im Falle des Beschwerdeführers und seiner Familie – als Sympathisanten. Seine Schwester N.Ö., welche als (…) tätig gewesen sei, sei inzwischen Mitglied der PKK. Darüber hinaus habe er sich durchaus asylrelevant verhalten, indem er in der Jugendbewegung von Makhmur tätig gewesen sei, an politischen Anlässen teilgenommen und sich in Sindjar sowie Rojava engagiert sowie an revolutionären Prozessen teilgenommen und sich mit einem Aktivisten der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) gezeigt habe. Er gelte in der Türkei als Terrorist. Darüber hinaus seien zahlreiche Personen aus Makhmur – darunter auch seine Verwandten – in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Da sich seine Vorbringen mit denen dieser Personen deckten, sei auch ihm Asyl zu gewähren.

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E. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, bei der Beurteilung von Asylgesuchen von Personen, welche sich in Makhmur aufgehalten hätten, bestehe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Automatis- mus. Vielmehr sei jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche wie- derum zu unterschiedlichen Entscheiden führen könne. Im Fall des Be- schwerdeführers lägen keine entsprechenden Risikofaktoren vor, welche geeignet seien, eine künftige Verfolgung in der Türkei zu begründen.

E. 6.4 Seine Replik beschränkt der Beschwerdeführer auf Wiederholungen des bereits Vorgebrachten und neuerliche Hinweise auf Drittpersonen de- ren Asylgesuche positiv entschieden worden seien. Zudem sei seine Schwester N.Ö. ein PKK-Kader.

E. 7.1 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der al- leinige Umstand, als türkischer Kurde im Lager Makhmur gelebt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringt. Vielmehr ist das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, aus- schlaggebend. Dabei sind namentlich die Herkunft, der familiäre Hinter- grund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeu- tung (vgl. Urteil des BVGer D-7105/2023 vom 27. Januar 2025 E. 6.1). Auf- grund der nachfolgenden Ausführungen kann darauf verzichtet werden, auf die Auswirkungen der jüngsten Entwicklungen (Niederlegung der Waffen der PKK im Nordirak; vgl. DIE ZEIT vom 11. Juli 2025, PKK-Kämpfer ver- brennen ihre Waffen im Nordirak, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025- 07/pkk-entwaffnung-irak-kurdistan-tuerkei, abgerufen am 13. August 2025) näher einzugehen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer gab an, er habe mit den heimatlichen Behörden keinerlei Probleme gehabt und es sei weder gegen ihn noch gegen ein Mitglied seiner Kernfamilie in der Türkei ein Strafverfahren geführt worden. Zwar seien sie Sympathisanten der PKK, dieser angehört oder Kontakt zu Mitgliedern gepflegt hätten sie jedoch nie (vgl. A28/14 F60, F69ff., F78, F82). Das auf Beschwerdeebene skizzierte PKK-Profil seines Onkels, sei- nes Cousins und seiner Geschwister, insbesondere auch seiner Schwes- ter, deren Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz anerkannt wurde, steht in Widerspruch zum Umstand, dass er nähere Verbindungen seiner Angehö- rigen zur PKK bislang verneinte. Die Erklärung, dass die Angaben zu sei- nen PKK-Verbindungen über seine Verwandten anlässlich der Anhörung lückenhaft geblieben seien – er habe befürchtet, diese Informationen

D-2459/2022 Seite 11 würden auch ausserhalb des Asylverfahrens genutzt und er sei rechtlich nicht vertreten gewesen – überzeugen angesichts des dortigen Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht und seiner klaren Antworten nicht, hinsichtlich der fehlenden rechtlichen Vertretung sind sie ausserdem aktenwidrig. Nachdem er selbst bei der Begründung seines Asylgesuches die PKK- Nähe seiner Verwandten nicht als entscheidenden Risikofaktor erachtete, erscheint es unwahrscheinlich, dass er deswegen in den Fokus der hei- matlichen Behörden geraten wäre. Daran ändert auch nichts, dass eine andere Schwester und weitere Verwandte in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Auch sein Engagement für einen Jugendverein in Makhmur oder das Verteilen von Hilfsgütern in Sindjar vermögen nichts an der Einschätzung des SEM, er sei nicht in einen flüchtlingsrechtlich rele- vanten Fokus der türkischen Behörden geraten, zu ändern. Seinen eige- nen Angaben nach engagierte er sich lediglich sporadisch und stellte die fraglichen Aktivitäten bereits Jahre vor seiner Ausreise ein (vgl. A28/14 F61 ff.). Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten undatierten Fotografien lassen – ihre Authentizität vorausgesetzt – sodann auch nicht auf eine exponierte Stellung des Beschwerdeführers schliessen, handelt es sich dabei doch offensichtlich um rein private Aufnahmen, zu welchen die türkischen Behörden keinen Zugang haben dürften (vgl. Beschwerde- beilage 5 bis 21). Auch das angebliche Engagement seiner Eltern für Ver- eine in Makhmur vermag kein besonderes Gefährdungsprofil des Be- schwerdeführers zu begründen. Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, das geeignet wäre, dass er bei ei- ner Rückkehr in die Türkei vom türkischen Staat als missliebige Person in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne wahrgenommen würde. An die- ser Einschätzung vermögen denn auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Zeitungs- respektive Internetartikel nichts zu ändern, zu- mal sie offensichtlich keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen.

E. 7.3 Der Vollständigkeit halber ist denn noch festzuhalten, dass die vorge- brachte Verfolgung der Eltern in der Türkei, aufgrund welcher diese in den Irak hätten fliehen müssen (vgl. A28/14 F73 f.), für den Beschwerdeführer keinen asylrechtlich relevanten Nachteil darstellt, zumal diese Flucht sich Jahre vor seiner Geburt ereignete. Ein asylrechtlich relevanter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG ist auch nicht darin zu erblicken, dass er ohne offi- ziellen Wohnsitz und ohne Ausweispapiere habe aufwachsen müssen.

E. 7.4 Wie das SEM zutreffend ausführte, ereigneten sich die geltend ge- machten Schwierigkeiten im Flüchtlingslager Makhmur im Irak und damit

D-2459/2022 Seite 12 in einem Drittstaat. Folglich sind diese für die Beurteilung der Flüchtlings- eigenschaft irrelevant.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flücht- lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver- fügung vom 18. Juli 2024 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertretung amtlich beigeordnet. Ihr ist ein amtli- ches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren auszurichten. Auf die Auferlegung von Kosten ist zu verzichten.

D-2459/2022 Seite 13

E. 11.2 In der am 15. Oktober 2024 eingereichten Kostennote wird ein zeitli- cher Aufwand von 16.12 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– ausgewiesen und die Auslagen werden auf Fr. 119.10 beziffert. Der ausge- wiesene zeitliche Aufwand erscheint den Verfahrensumständen angemes- sen. Gestützt auf die in Betracht zuziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und unter Berücksichtigung eines reglementskonformen Stundenansatzes von maximal Fr. 220.– erachtet das Bundesverwaltungs- gericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 3'965.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als angemessen. Dieser Betrag ist dem Rechtsbeistand durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2459/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 3'965.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2459/2022 Urteil vom 28. August 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Maître Hüsnü Yilmaz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Dezember 2021 wurde er zu seiner Person befragt und am 25. April 2022 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei als Sohn türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie in einem Flüchtlingslager im Irak geboren und habe seit 1998 im Lager Makhmur gelebt. Er habe als Plattenleger beziehungsweise als Bauarbeiter gearbeitet. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen vor, sowohl er als auch seine Familie sympathisierten mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Im Flüchtlingscamp Makhmur im Irak habe er administrative Aufgaben ausgeführt und politische Aufklärungsarbeit geleistet und sich in verschiedenen Jugendgremien engagiert. Die Lebensumstände im Camp seien schwierig gewesen und die türkischen Behörden hätten das Camp regelmässig angegriffen. Bei einer Bombardierung des Camp Atrosh seien sein Bruder und sein Onkel zu Tode gekommen. Ende November 2021 habe er den Irak verlassen und sei über Italien illegal in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Registration des UNHCR Makhmur, einen Flüchtlingsausweis aus dem Irak sowie diverse Ausdrucke undatierter Fotografien zu den Akten. C. Am 3. Mai 2022 nahm die damalige Rechtsvertretung namens des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 2. Mai 2022 Stellung und ersuchte um Einsicht in die Asylakten der Verwandten des Beschwerdeführers (N [...] und N [...]), welche gemäss Entscheidentwurf durch das SEM konsultiert worden waren. D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Weiter wies es ihn dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer durch dir rubrizierte Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine Anerkennung als Staatenloser, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung sowie Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien diverser (teilweise fremdsprachiger) Zeitungs- respektive Internetartikel, eine Vielzahl positiver Asylentscheide von Drittpersonen in Kopie sowie Ausdrucke zahlreicher (mehrheitlich) undatierter Fotografien bei. F. Am 21. Juni 2022 und 22. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer diverse Auszüge aus positiven Asylentscheiden Dritter in Kopie zu den Akten reichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 stellte der Instruktionsrichter im Rahmen einer summarischen Prüfung fest, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erschienen nicht zum Vorneherein aussichtslos, jedoch sei seine prozessuale Bedürftigkeit unbelegt. Mit derselben Verfügung forderte er ihn auf, seine prozessuale Bedürftigkeit mit entsprechenden Beweismitteln nachzuweisen, oder einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. H. Am 19. April 2023 liess der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuz zu den Akten reichen. I. Mit Eingaben vom 9. Mai 2023, 15. Mai 2023, 19. Juli 2023 und 11. März 2024 liess der Beschwerdeführer neuerlich Kopien positiver Asylentscheide von Drittpersonen zu den Akten reichen. J. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte mit Schreiben vom 16. Juli 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Auskunft zum Verfahrensstand. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er die Vorinstanz dazu auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. Am 22. Juli 2024 reichte die Rechtsvertretung eine Kostennote zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer durch seine amtliche Rechtsvertretung Stellung zur Vernehmlassung der Vor-instanz vom 5. September 2024. Der Eingabe lagen unter anderem eine aktualisierte Kostennote sowie diverse sich teilweise bereits bei den Akten befindende Zeitungs- respektive Internetartikel bei. N. Mit Eingaben vom 7. November 2024, 3. Februar 2025, 10. Februar 2025 und 1. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer neuerlich Kopien positiver Asylentscheide von Drittpersonen zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren und Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Die beantragte Feststellung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers entspricht sodann einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes, ist die Frage doch nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2014/25 E. 1.5.2; André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,Rz. 687). Ein entsprechendes Gesuch auf formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) ist - wie der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen mitgeteilt wurde (vgl. A28/14 F57) - beim SEM in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren zu beantragen (vgl. u.a. auch Urteil des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014). 3.3 Sodann ist in Art. 7 des türkischen Staatsangehörigengesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 normiert, dass ein Kind, welches in oder ausserhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, türkischer Staatsangehöriger ist (Urteil des BVGer E-4728/2022 vom 14. März 2025 E. 5 m.w.H.). Da die Eltern des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Angaben türkische Staatsangehörige sind, ist auch der Beschwerdeführer grundsätzlich als türkischer Staatsangehöriger zu erachten, ungeachtet (angeblich) fehlender türkischer Ausweispapiere (vgl. A28/14 F36 ff.). Für das vorliegende Verfahren lässt sich daher nicht darauf schliessen, das SEM sei zu Unrecht von der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Im Übrigen wurde er auch auf dem UNHCR-Flüchtlingsausweis als türkischer Staatsangehöriger registriert (vgl. BM 1 - 2 ). Da die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine drohende asylerhebliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf die Türkei geprüft. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise eine unrichtige respektive unvoll-ständige Sachverhaltsfeststellung. Seine Befragung zu seinen Flucht-gründen sei zu kurz bemessen gewesen und insbesondere seine Aktivitäten im Camp-Makhmur betreffend nicht vertieft genug ausgefallen. Nachdem die Asylgesuche zahlreicher ebenfalls aus Makhmur stammender Personen - darunter auch Verwandte des Beschwerdeführers - in der Schweiz positiv entschieden worden seien, sei denn auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3.3 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen). 4.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - auch mit seinem angeblichen politischen Engagement und seiner Herkunft - auseinandergesetzt hat. Auch die Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen gibt keinen Grund zu Beanstandung. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen und er hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch substantiierte Ausführungen darauf hinzuwirken (vgl. Urteil des BVGer E-7099/2023 vom 2. Dezember 2024 E. 7.1). Massgebend für die Anhörung ist sodann, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Befragung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu prüfen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Dass der Beschwerdeführer der Befragung zu irgendeinem Zeitpunkt nicht hätte folgen oder sich nicht vollumfänglich äussern können, ist dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen. Vielmehr bestätigte er zum Ende der Anhörung ausdrücklich, seine Gesuchsgründe vollumfänglich dargelegt zu haben (vgl. A28/14 F89 f.). Auch die dannzumal anwesende Rechtsvertretung erhob keine Einwände. Inwiefern er nur verkürzt habe aussagen können, wird denn auch auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiiert, zumal es ihm offenstand, den Sachverhalt im Laufe des dreijährigen Beschwerdeverfahrens zu ergänzen. Auch die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots erweist sich als unbegründet. Dem Rechtsgleichheitsgebot ist nicht zu entnehmen - und aus Gründen des Persönlichkeits- sowie des Datenschutzes ist es auch unzulässig -, dass die Vorinstanz sich in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren auseinandersetzt und Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdigung darlegt. Vielmehr hat sie in jedem Einzelfall die dargelegten Vorbringen gebührend auf ihre Asylrelevanz hin zu beurteilen. Alleine der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt jedenfalls noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-2243/2019 vom 24. November 2020 E. 5.3). Im vorliegenden Fall wurden die gemäss dem Beschwerdeführer vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den in einer Vielzahl aufgeführten Vergleichsfällen - abgesehen von einem Aufenthalt im Camp-Makhmur - nicht näher spezifiziert. Im Übrigen bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt oder vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen hätte. 4.5 Damit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die entsprechenden Begehren sind daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM gelangt in seiner Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Da er gemäss seinen irakischen Flüchtlingsausweisen als türkischer Staatsangehöriger ausgewiesen sei und seine Eltern türkische Staatsangehörige seien, werde auch er als ebensolcher erfasst. Die vorgebrachten Probleme im Flüchtlingslager Makhmur im Irak seien - da sie sich nicht im Heimatstaat ereignet hätten - flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weiter weise er kein politisches Profil auf, welches ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden zur Folge haben könne. Gleiches gelte für seine Familie, denn auch deren (politisches) Wirken sei nicht geeignet, das Interesse der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers zu wecken. Demnach habe er in der Türkei - auch unter Berücksichtigung seines familiären Umfelds - nicht in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 6.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, das SEM verkenne, dass bereits der Aufenthalt im Flüchtlingslager Makhmur einen Verfolgungsgrund für die türkischen Behörden darstelle, weshalb von einem aktuellen und zukünftigen Verfolgungsinteresse am Beschwerde-führer auszugehen sei. Auch sei bekannt, dass die Bewohner des Lagers die PKK unterstützen würden, sei es als Mitglieder oder - wie im Falle des Beschwerdeführers und seiner Familie - als Sympathisanten. Seine Schwester N.Ö., welche als (...) tätig gewesen sei, sei inzwischen Mitglied der PKK. Darüber hinaus habe er sich durchaus asylrelevant verhalten, indem er in der Jugendbewegung von Makhmur tätig gewesen sei, an politischen Anlässen teilgenommen und sich in Sindjar sowie Rojava engagiert sowie an revolutionären Prozessen teilgenommen und sich mit einem Aktivisten der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) gezeigt habe. Er gelte in der Türkei als Terrorist. Darüber hinaus seien zahlreiche Personen aus Makhmur - darunter auch seine Verwandten - in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Da sich seine Vorbringen mit denen dieser Personen deckten, sei auch ihm Asyl zu gewähren. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, bei der Beurteilung von Asylgesuchen von Personen, welche sich in Makhmur aufgehalten hätten, bestehe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Automatismus. Vielmehr sei jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche wiederum zu unterschiedlichen Entscheiden führen könne. Im Fall des Beschwerdeführers lägen keine entsprechenden Risikofaktoren vor, welche geeignet seien, eine künftige Verfolgung in der Türkei zu begründen. 6.4 Seine Replik beschränkt der Beschwerdeführer auf Wiederholungen des bereits Vorgebrachten und neuerliche Hinweise auf Drittpersonen deren Asylgesuche positiv entschieden worden seien. Zudem sei seine Schwester N.Ö. ein PKK-Kader. 7. 7.1 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der alleinige Umstand, als türkischer Kurde im Lager Makhmur gelebt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringt. Vielmehr ist das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei sind namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer D-7105/2023 vom 27. Januar 2025 E. 6.1). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann darauf verzichtet werden, auf die Auswirkungen der jüngsten Entwicklungen (Niederlegung der Waffen der PKK im Nordirak; vgl. DIE ZEIT vom 11. Juli 2025, PKK-Kämpfer verbrennen ihre Waffen im Nordirak, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-07/pkk-entwaffnung-irak-kurdistan-tuerkei, abgerufen am 13. August 2025) näher einzugehen. 7.2 Der Beschwerdeführer gab an, er habe mit den heimatlichen Behörden keinerlei Probleme gehabt und es sei weder gegen ihn noch gegen ein Mitglied seiner Kernfamilie in der Türkei ein Strafverfahren geführt worden. Zwar seien sie Sympathisanten der PKK, dieser angehört oder Kontakt zu Mitgliedern gepflegt hätten sie jedoch nie (vgl. A28/14 F60, F69ff., F78, F82). Das auf Beschwerdeebene skizzierte PKK-Profil seines Onkels, seines Cousins und seiner Geschwister, insbesondere auch seiner Schwester, deren Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz anerkannt wurde, steht in Widerspruch zum Umstand, dass er nähere Verbindungen seiner Angehörigen zur PKK bislang verneinte. Die Erklärung, dass die Angaben zu seinen PKK-Verbindungen über seine Verwandten anlässlich der Anhörung lückenhaft geblieben seien - er habe befürchtet, diese Informationen würden auch ausserhalb des Asylverfahrens genutzt und er sei rechtlich nicht vertreten gewesen - überzeugen angesichts des dortigen Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht und seiner klaren Antworten nicht, hinsichtlich der fehlenden rechtlichen Vertretung sind sie ausserdem aktenwidrig. Nachdem er selbst bei der Begründung seines Asylgesuches die PKK-Nähe seiner Verwandten nicht als entscheidenden Risikofaktor erachtete, erscheint es unwahrscheinlich, dass er deswegen in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre. Daran ändert auch nichts, dass eine andere Schwester und weitere Verwandte in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Auch sein Engagement für einen Jugendverein in Makhmur oder das Verteilen von Hilfsgütern in Sindjar vermögen nichts an der Einschätzung des SEM, er sei nicht in einen flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus der türkischen Behörden geraten, zu ändern. Seinen eigenen Angaben nach engagierte er sich lediglich sporadisch und stellte die fraglichen Aktivitäten bereits Jahre vor seiner Ausreise ein (vgl. A28/14 F61 ff.). Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten undatierten Fotografien lassen - ihre Authentizität vorausgesetzt - sodann auch nicht auf eine exponierte Stellung des Beschwerdeführers schliessen, handelt es sich dabei doch offensichtlich um rein private Aufnahmen, zu welchen die türkischen Behörden keinen Zugang haben dürften (vgl. Beschwerdebeilage 5 bis 21). Auch das angebliche Engagement seiner Eltern für Vereine in Makhmur vermag kein besonderes Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zu begründen. Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, das geeignet wäre, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei vom türkischen Staat als missliebige Person in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne wahrgenommen würde. An dieser Einschätzung vermögen denn auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Zeitungs- respektive Internetartikel nichts zu ändern, zumal sie offensichtlich keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. 7.3 Der Vollständigkeit halber ist denn noch festzuhalten, dass die vorgebrachte Verfolgung der Eltern in der Türkei, aufgrund welcher diese in den Irak hätten fliehen müssen (vgl. A28/14 F73 f.), für den Beschwerdeführer keinen asylrechtlich relevanten Nachteil darstellt, zumal diese Flucht sich Jahre vor seiner Geburt ereignete. Ein asylrechtlich relevanter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG ist auch nicht darin zu erblicken, dass er ohne offiziellen Wohnsitz und ohne Ausweispapiere habe aufwachsen müssen. 7.4 Wie das SEM zutreffend ausführte, ereigneten sich die geltend gemachten Schwierigkeiten im Flüchtlingslager Makhmur im Irak und damit in einem Drittstaat. Folglich sind diese für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft irrelevant. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2024 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertretung amtlich beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Auf die Auferlegung von Kosten ist zu verzichten. 11.2 In der am 15. Oktober 2024 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand von 16.12 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- ausgewiesen und die Auslagen werden auf Fr. 119.10 beziffert. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zuziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung eines reglementskonformen Stundenansatzes von maximal Fr. 220.- erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 3'965.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als angemessen. Dieser Betrag ist dem Rechtsbeistand durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'965.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: