Erwägungen (22 Absätze)
E. 3 Mit Replik vom 7. November 2025 hielten die Beschwerdeführer an ihren ursprünglichen Anträgen fest.
E. 3.1 Disziplinarische Massnahmen sind administrative Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis stehen wie zum Beispiel Schülerinnen und Schüler. Sie dienen namentlich der Aufrechterhaltung der Ordnung der Verwaltungsbehörden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1505). Die Bestimmung von Art und Mass der zu ergreifenden Disziplinarsanktion ist vorab Sache der zuständigen Behörde, die aber das ihr zukommende Ermessen pflichtgemäss auszuüben und insbesondere die Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit einzuhalten hat (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 3153, 3157 mit Hinweisen).
E. 3.2 Das Erfordernis des Rechtssatzes und das Erfordernis der Gesetzesform gelten auch für Disziplinarmassnahmen. Wenn die Disziplinierten in einem Sonderstatusverhältnis stehen, sind an die Bestimmtheit des Rechtssatzes
- 11 - und an das Erfordernis der Gesetzesform keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1514). Die gesetzliche Grundlage für die Androhung der Wegweisung ist vorliegend gegeben (§ 48 Abs. 1 lit. b Mittelschuldekret).
E. 3.3.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer 1 habe seit seinem Eintritt ins Gymnasium wiederholt gegen die Regeln der Hausordnung verstossen, Anweisungen von Lehrpersonen und der Schulleitung nicht befolgt und sich gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern, aber auch gegenüber Lehr- personen immer wieder unangemessen, unanständig, verletzend und dis- kriminierend geäussert. So hätten seine Mitschülerinnen anlässlich der Gespräche vom 12. und
E. 3.3.2 Gemäss § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Mittelschule (Mittelschulver- ordnung; SAR 423.123) haben die Schülerinnen und Schüler die Schulord- nung zu befolgen. Der Hausordnung der Kantonsschule Q._____ vom
E. 3.4.1 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet, erforder- lich und für den Betroffenen zumutbar ist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Hierfür ist zunächst zu untersuchen, ob der Eingriff bzw. die Leistungsbeschränkung geeignet ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Sodann muss der Eingriff möglichst schonend erfolgen und sich in jedem Fall innerhalb des für die betroffene Person Zumutbaren hal- ten (BGE 129 I 35, Erw. 10.2).
- 13 - Gemäss der Hausordnung der Kantonsschule Q._____ vom 17. Juni 2019 ist Zweck der darin enthaltenen Regeln, dafür zu sorgen, dass sich alle Schulangehörigen wohl fühlen können, der Unterrichtsbetrieb wie auch die Arbeit des Personals nicht gestört werden und die guten Sitten gewahrt bleiben.
E. 3.4.2 Die gesetzliche Regelung der Disziplinarmassnahmen (§ 48 Mittel- schuldekret) beruht auf einem Stufenmodell, indem zunächst die milderen Massnahmen (schriftlicher Verweis und Androhung der Wegweisung durch die Schule; beides liegt in der Kompetenz der Schulleitung, lit. a und b) und erst danach die schwerwiegendste Massnahme (Wegweisung aus der Schule; liegt in der Kompetenz des BKS, lit. c) aufgezählt werden. Die vor- gesehenen abgestuften Möglichkeiten disziplinarischer Interventionen dür- fen auch im konkreten Anwendungsfall nur unter Beachtung des Grundsat- zes der Verhältnismässigkeit angewendet werden. Dass § 48 Abs. 1 Mittel- schuldekret nicht zwingend die Einhaltung einer Stufenfolge vorschreibt in dem Sinne, dass eine schwerwiegendere Massnahme erst dann ergriffen werden darf, wenn zuvor eine weniger eingreifende verfügt worden ist, die aber nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hat, führt nicht dazu, dass sich die Regelung von vornherein als unverhältnismässig erweist. Denn in schweren Fällen kann es durchaus geboten und auch verhältnismässig sein, die eine oder andere Stufe möglicher Massnahmen zu überspringen. So ist die Möglichkeit, einen vorübergehenden Ausschluss auch ohne vor- herige Androhung verfügen zu können, nicht zu beanstanden (vgl. BGE 129 I 12, Erw. 10.4; 87 I 337, Erw. 4/b).
E. 3.4.3 Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass, wenn allen anderen beteiligten Schülern nur ein Verweis oder gar keine Disziplinarmassnahme erteilt worden sei, dies gegenüber dem Beschwerdeführer 1 das Gebot der Verhältnismässigkeit verletze. Da sich die Schule nicht zu den Disziplinie- rungen anderer Schüler äussere, sei eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Die Kantonsschule Q._____ sei zu verpflichten, mitzuteilen, gegenüber welchen Schülern welche Massnahme verfügt worden sei. Im Weiteren habe sich die mit der Verfügung vom 8. Januar 2025 gestellte Negativprognose mit dem Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach dem
26. Februar 2025 als falsch herausgestellt. Er habe sich in der neuen Klasse stets korrekt verhalten, obwohl er nun selbst gemobbt werde. Diese Entwicklung sei bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
E. 3.4.4 Die Vorinstanz bringt betreffend die Frage der Angemessenheit vor, der Name des Beschwerdeführers 1 tauche bei den meisten geschilderten Vor- fällen und bei allen Gesprächen mit der Schulleitung und mit Lehrpersonen auf. Er sei nicht bloss da oder dort involviert oder einer unter vielen gewe-
- 14 - sen, sondern sei an vorderster Front immer wieder negativ in Erscheinung getreten. Dass die Schulleitung bei der Festlegung der Disziplinarmass- nahme anlässlich der Sitzung vom 7. Januar 2025 habe feststellen müs- sen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers 1 in keiner Weise verbessert und er in keiner Phase einen Ansatz von Einsicht, Reue oder zumindest Bereitschaft zur Reflexion gezeigt habe, und sie diesen Um- stand bei der Anordnung der Massnahme mitberücksichtigt habe, sei recht- lich überhaupt nicht zu beanstanden. In Anbetracht der wiederholten, res- pektlosen und teils gravierenden Verfehlungen des Beschwerdeführers 1, des dadurch massiv gestörten Klimas in seiner ehemaligen Abteilung – ein- zelne Mitschülerinnen hätten deswegen keine Lust mehr gehabt, in die Schule zu gehen – sowie seines uneinsichtigen Auftretens sei die von der Schulleitung ausgesprochene Androhung der Wegweisung als verhältnis- mässige Massnahme zu taxieren. Dass der Rektor während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens angebo- ten habe, die Androhung der Wegweisung in einen Verweis umzuwandeln, da sich der Beschwerdeführer 1 seit seinem Abteilungswechsel nach den Sportferien bemüht habe, sein Verhalten zu verbessern, bedeute keines- wegs, dass ein Verweis bereits im Zeitpunkt der Verhängung der Diszipli- narmassnahme die richtige Massnahme gewesen wäre, im Gegenteil. Nachdem Gespräche mit der Schulleitung und mit Lehrpersonen sowie eine schriftliche Verwarnung keinen Einfluss auf das Verhalten des Be- schwerdeführers 1 gehabt hätten, habe zu jenem Zeitpunkt davon ausge- gangen werden können, dass ein Verweis zu keiner nachhaltigen Verhal- tensänderung beim Beschwerdeführer 1 geführt hätte.
E. 3.4.5.1 Die Androhung der Wegweisung von der Schule ist ohne Weiteres geeig- net, den Beschwerdeführer zu einem adäquaten Verhalten im Schulalltag anzuhalten und dazu beizutragen, dass ein geordneter Schulbetrieb statt- finden kann.
E. 3.4.5.2 Dem Beschwerdeführer 1 wurde nicht unvermittelt die Wegweisung ange- droht. Stattdessen sind mehrere Gespräche sowie eine schriftliche Verwar- nung des Rektors vorausgegangen. Diese weniger einschneidenden Mass- nahmen haben sich indessen als unwirksam erwiesen. Nachdem das Ver- halten des Beschwerdeführers 1 sogar so weit führte, dass vereinzelt Schü- lerinnen nicht mehr in die Schule kommen wollten, muss auch das Kriterium der Erforderlichkeit ohne Weiteres als erfüllt gelten.
E. 3.4.5.3 In Anbetracht der unzähligen und massiven Verfehlungen, die sich der Be- schwerdeführer 1 zuschulden kommen liess und die den geordneten Schul-
- 15 - betrieb in mehrfacher Hinsicht störten, erweist sich die angefochtene Dis- ziplinierung ohne Weiteres als gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als die Androhung der Wegweisung von der Schule für den Beschwerdeführer 1 nicht mit einer besonderen Härte verbunden ist; vielmehr kann er sich allein durch ein künftiges Wohlverhalten den weiteren Verbleib an der Kantons- schule Q._____ sichern. Die Verhältnismässigkeit der Disziplinierung ist umso mehr gegeben, als der Beschwerdeführer 1 nach unbestrittener Dar- stellung der Schulleitung in keiner Phase einen Ansatz von Einsicht, Reue oder zumindest Bereitschaft zur Reflexion gezeigt hat. In diesem Zusam- menhang erscheint im Übrigen fraglich, ob der Beschwerdeführer 1 mittler- weile zur Räson gelangt ist, fokussieren sich doch die Eingaben der Be- schwerdeführer im Rechtsmittelverfahren primär darauf, angeblich schlechte Einflüsse (Gruppendynamik, Social Media) und angebliches Fehlverhalten der Schule zu thematisieren.
E. 3.4.6 Die Disziplinarmassnahme der Androhung der Wegweisung von der Schule ist verhältnismässig. Wie die Vorinstanz zum einen zu Recht ausführt, ist das Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach Entscheidfällung irrelevant (siehe hinten Erw. II/4.3), zum anderen lässt sich mit gutem Recht die Frage stellen, ob nicht primär die Wirksamkeit der erfolgten Disziplinierung dazu führte, dass es offenbar zu keinen weiteren nennenswerten Vor- kommnissen mehr kam. Die Rüge der Beschwerdeführer, dass, wenn allen anderen beteiligten Schülern nur ein Verweis oder gar keine Disziplinar- massnahme erteilt worden sei, dies gegenüber dem Beschwerdeführer 1 die Verhältnismässigkeit verletze, ist nicht zu hören (siehe hinten Erw. II/4.4). 4.
E. 4 Mit Eingabe vom 17. November 2025 verzichtete das BKS, Rechtsdienst, auf eine Duplik.
E. 4.1 Das Gleichbehandlungsgebot ist Teil des Grundsatzes der Rechtsgleich- heit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Der Anspruch auf Gleichbehandlung ver- langt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Mass- stab festzusetzen sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 572). Un- gleichbehandlungen durch die rechtsanwendende Behörde müssen sich nach der Praxis des Bundesgerichts vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein (BGE 136 I 345, Erw. 5 mit Hinweisen). Einer einge- lebten Praxis von Verwaltungsbehörden kommt grosses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 589).
E. 4.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, das Gebot der Rechtsgleichheit sei ver- letzt, wenn im Unterschied zum Beschwerdeführer 1 allen anderen betei- ligten Schülern nur ein Verweis oder gar keine Disziplinarmassnahme er-
- 16 - teilt worden sei. Da sich die Schule nicht zur allfälligen Disziplinierung an- derer Schüler äussere, könne diese Frage nicht abschliessend beurteilt werden. Die Kantonsschule Q._____ sei zu verpflichten, mitzuteilen, gegen welchen Schüler welche Massnahme verfügt worden sei. Die Ausführungen des BKS zur Frage der Rechtsgleichheit seien offen- sichtlich falsch. Es sei aktenkundig, dass sich die Situation nach dem Schreiben vom 24. September 2024 nicht gebessert habe, sondern im Ge- genteil eskaliert sei. Deshalb sei auch im Dezember 2024 die Schulpsycho- login beigezogen worden. Die Schulleitung habe selbst nicht mehr weiter- gewusst. Es sei auch aktenwidrig, diese Eskalation dem Beschwerde- führer 1 allein anzulasten. Es sei immer eine gruppendynamische Problematik gewesen. Zudem unterstelle das BKS dem Beschwerde- führer 1, dass zum Zeitpunkt des Entscheids der Schulleitung ein Verweis nicht die richtige Massnahme gewesen wäre, da Gespräche mit der Schulleitung und mit Lehrpersonen keinen Einfluss auf sein Verhalten gehabt hätten. Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach Orientierung der Eltern ab dem 26. Februar 2025 werde sogar als irrelevant bezeichnet. Mit der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, die Schulleitung und das BKS seien schon mehrfach dazu aufgefordert worden, die Massnahmen gegenüber anderen Schülern offenzulegen. Dies sei stets verweigert wor- den.
E. 4.3 Die Vorinstanz hält fest, der Name des Beschwerdeführers 1 tauche bei den meisten geschilderten Vorfällen und bei allen Gesprächen mit der Schulleitung und mit Lehrpersonen auf. Er sei nicht bloss da oder dort in- volviert oder einer unter vielen gewesen, sondern sei an vorderster Front immer wieder negativ in Erscheinung getreten. In Anbetracht der wieder- holten, respektlosen und teils gravierenden Verfehlungen des Beschwer- deführers 1, des dadurch massiv gestörten Klimas in seiner ehemaligen Abteilung – einzelne Mitschülerinnen hätten deswegen keine Lust mehr ge- habt, in die Schule zu gehen – sowie seines uneinsichtigen Auftretens könne von einer unzulässigen Ungleichbehandlung nicht die Rede sein. Zudem sei Gegenstand und Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfah- rens der Entscheid der Schulleitung vom 8. Januar 2025. Dabei sei der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich vor dem 8. Januar 2025 zugetragen habe. Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers 1 seit dem Abtei- lungswechsel per 17. Februar 2025 sei hierfür irrelevant. Mit Beschwerdeantwort ergänzt die Vorinstanz, die Behauptung der Be- schwerdeführer, der Beschwerdeführer 1 sei im Vergleich zu anderen fehl- baren Schülern, die keine Massnahme oder lediglich einen Verweis erhal-
- 17 - ten hätten, möglicherweise rechtsungleich behandelt worden, sei weder substantiiert noch lägen dafür konkrete Anhaltspunkte vor.
E. 4.4 Dem Rechtsgleichheitsgebot ist keine Pflicht zu entnehmen – und aus Gründen des Persönlichkeits- sowie des Datenschutzes ist es auch unzu- lässig –, dass sich eine Instanz in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren auseinandersetzt und Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdi- gung darlegt. Vielmehr hat sie jeden Einzelfall auf der Grundlage der dar- gelegten Vorbringen gebührend zu beurteilen. Allein der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt jedenfalls noch nicht auf eine unbegründete Un- gleichbehandlung schliessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2459/2022 vom 28. August 2025, Erw. 4.4). Die Vorinstanzen haben umfassend dargelegt, weshalb sie den Beschwer- deführer 1 mit einer Androhung der Wegweisung von der Schule diszipli- nierten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne vernünftigen Grund rechtliche Unterscheidungen getroffen oder vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen hätten. Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Vergleich zu an- deren Schülern lassen sich insbesondere auch den pauschalen Vorhaltun- gen und Vermutungen der Beschwerdeführer nicht entnehmen. Eine Ver- letzung des Rechtsgleichheitsgebots ist dementsprechend zu verneinen, ohne dass weitere Abklärungen vorzunehmen wären. Insbesondere be- steht kein Anlass, die Schulleitung aufzufordern, Informationen betreffend die Disziplinierung anderer Schüler abzugeben. 5. Gesamthaft ergibt sich, dass die Anordnung der Wegweisung rechtmässig war. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist ab- zuweisen. III.
E. 5 Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 4. März 2026 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Entscheide der Schulleitungen von Mittelschulen kann beim BKS Beschwerde geführt werden. Dieses entscheidet als letzte verwaltungsin- terne Instanz (§ 50 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehör- den ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig.
- 4 - 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Vorinstanz bestätigte die Androhung der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers 1, weshalb dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat. Die Eltern des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführer 2.1 und Beschwerdeführerin 2.2) sind als Mitbetroffene mit Blick auf Art. 301 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
E. 10 Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ebenfalls in eigenem Namen zur Be- schwerde befugt. 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung, geltend ge- macht werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessensüberschreitung ist ge- geben, wo die Behörde Ermessen ausübt, ohne dass ihr nach dem Gesetz Ermessen zukäme. Eine Ermessensunterschreitung besteht, wenn die ent- scheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet. Als Ermessensmissbrauch zu betrachten ist ein qualifizierter Er- messensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtge- mäss sein und darf insbesondere nicht sich von sachfremden Motiven lei- ten lassen oder überhaupt unmotiviert sein; sie hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (vgl. zum Gan- zen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409, 434 ff., 442; BGE 148 V 419, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Eine Ermessensüberprüfung, d.h. die Prüfung, ob das Ermessen zweck- mässig gehandhabt wurde, ist demgegenüber nur in den im Gesetz aus- drücklich genannten Fällen zulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu
- 5 - nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er- hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufech- ten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 143 IV 40, Erw. 3.4.3). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433, Erw. 4.3.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270, Erw. 3.1 mit Hinweisen). 1.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Entscheid der Schulleitung vom
8. Januar 2025 enthalte keine rechtliche Begründung bezüglich der Andro- hung der Wegweisung. Zudem nenne er die entscheidenden Mitglieder der Schulleitung nicht; der Entscheid sei nur vom Rektor allein unterzeichnet. Überdies sei der Rektor mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 aufgefor- dert worden, einen konkreten Vorwurf nach dem Muster "wann, wer, was, wie und wo" mitzuteilen. Mit Antwort vom 20. Dezember 2024 sei unverän- dert fast alles verschwiegen worden, was an Sachverhaltsermittlungen (ins- besondere Protokolle der Gespräche mit den Mädchen vom 12. und
E. 14 November 2024 unter anderem zu Protokoll gegeben, beim Beschwer- deführer 1 sei es besonders schlimm. Er müsse einfach alles rauslassen. Wenn er nicht spreche, sei er am Handy oder mache blöde Kommentare. Er versuche mit anderen über Bombenanschläge, und wie diese durchge- führt werden können, zu sprechen, mache Kommentare über die Hautfarbe von anderen und fände das N-Wort toll, welches er sehr oft benutze, auch gegenüber einer Mitschülerin dunkler Hautfarbe. Der Beschwerdeführer 1 und die anderen Jungs würden sich konstant über das Aussehen von Mit- schülerinnen lustig machen und Ausdrücke wie "Fettsack" oder "Hexen- nase" verwenden. Der Beschwerdeführer 1 provoziere oft die Lehrperso- nen. Er stehe einfach auf und hole sich etwas, auch wenn er das mittler- weile nicht mehr dürfe. Der Beschwerdeführer 1 flirte manchmal mit Schü- lerinnen, was doof und unangenehm sei; er finde es hingegen lustig und kenne dabei keine Grenzen. Er flüstere manchmal etwas Verstörendes, zum Beispiel: "ich hoffe, du stirbst", oder spreche darüber, wie man Leute umbringe. Er mache regelmässig den Hitlergruss, zitiere Hitler und leugne den Holocaust, oder sage, die Juden hätten es verdient, vergast und ver- brannt zu werden. Er zeichne Hakenkreuze. Er mache Vergewaltigungs- witze. Er und andere Jungs würden regelmässig sexuelle Sprüche bringen, wenn sich weibliche Lehrpersonen bückten. Er soll einmal gesagt haben: "Da würde ich jetzt drüber (…)". Er habe auch Aggressionsprobleme. Der Stellungnahme der Kantonsschule Q._____ vom 20. Dezember 2024, in welcher festgehalten worden sei, was die Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler in den Wochen seit den Herbstferien über das Verhalten des Beschwerdeführers 1 beobachtet hätten, könne unter anderem entnommen werden: Der Beschwerdeführer 1 störe den Unterricht, was zu einer starken Beeinträchtigung des Lernklimas führe. Er mache im Unterricht demonstrativ nicht mit, er habe das Material regelmässig nicht dabei, er störe und lenke Mitschülerinnen und Mitschüler ab, die mitarbeiten und aufpassen möchten. Er fordere und provoziere
- 12 - Lehrpersonen heraus, reagiere genervt und verärgert, wenn Lehrpersonen die Handynutzung untersagen würden. Im Sport kicke er mit voller Wucht in die Matratzenwagen, werfe Bälle mit möglichst hoher Geschwindigkeit gegen andere Schüler. Er mache sexistische, frauenfeindliche, belästigende, beleidigende und abwertende Äusserungen (Hexennase, Fettsack etc.) sowie sexuell konnotierte Sprüche und Bemerkungen. Er bedrohe, bedränge und flirte mit Schülerinnen, die das so nicht wollten. Er mache rassistische Äusserungen und Handlungen, benutze immer wieder das N-Wort und mache abwertende Kommentare zur Hautfarbe anderer Personen. Weiter mache er volksverhetzende Äusserungen und Handlungen wie Hitlergruss zeigen und Hakenkreuze zeichnen. Die Vorinstanz hält fest, die von den Lehrpersonen sowie den ehemaligen Mitschülerinnen und Mitschülern unabhängig voneinander geschilderten und zu Protokoll gegebenen Vorfälle und Verhaltensweisen des Beschwer- deführers 1 liessen überhaupt keine Zweifel daran aufkommen, dass sich diese tatsächlich auch so abgespielt hätten. Die Darstellungen seien glaub- haft, Hinweise auf eine unzutreffende Darstellung der Ereignisse seien keine ersichtlich. Indem die Beschwerdeführer einen Verweis als angemes- sene Massnahme akzeptieren würden, brächten sie ebenfalls zum Aus- druck, dass sie die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 erhobenen Vor- würfe nicht vollkommen für unzutreffend oder unwahr hielten.
E. 17 Juni 2019 ist zu entnehmen, dass auf den Schulareal weder Gewalt noch sexistische, rassistische oder ehrverletzende Äusserungen geduldet werden. Die Vorhaltungen der Vorinstanz sind im Wesentlichen unbestrit- ten (siehe vorne Erw. II/1.4.2). Folglich ist das Vorliegen eines Disziplinar- fehlers nach Massgabe der Hausordnung gegeben
Dispositiv
- Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Be- schwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 fest- gelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom
- September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). - 18 -
- Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Par- tei keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'500.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zu bezahlen.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) das BKS, Generalsekretariat, Rechtsdienst Mitteilung an: die Kantonsschule Q._____, Rektorat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- - 19 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 4. März 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Schläfli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
3. Kammer WBE.2025.303 / ls / wm (BKSREC 25.13) Art. 24 Urteil vom 4. März 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin i.V. Schläfli Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führer 2.1 Beschwerde- C._____ führerin 2.2 alle vertreten durch lic. iur. Marcel Aebi, Rechtsanwalt, Lenzburgerstrasse 2, Postfach 112, 5702 Niederlenz gegen Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Androhung der Wegweisung von der Schule Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 20. Juni 2025
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____, geb. tt.mm.jjjj, besuchte im Schuljahr 2024/2025 die 2. Klasse des Gymnasiums an der Kantonsschule Q._____. B. 1. Mit Entscheid vom 8. Januar 2025 disziplinierte die Schulleitung der Kan- tonsschule Q._____ A._____ mit der Androhung der Wegweisung von der Schule und versetzte ihn auf Beginn des 2. Semesters in eine andere Abteilung. 2. Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ sowie seine Eltern B._____ und C._____ am 4. Februar 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 8. Januar 2025 sei teilweise aufzuheben, indem die Androhung der Wegweisung aufgehoben wird. 2. Der Abteilungswechsel sei in eine zweisprachige Abteilung (D/E) zu voll- ziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau. 3. Das BKS, Rechtsdienst, entschied am 20. Juni 2025: 1.a) Der zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbarte und vollzogene Ab- teilungswechsel wird zum Beschluss erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'800.– (Verwaltungsge- bühr) werden den Beschwerdeführern (Eltern) in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
- 3 - C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. August 2025 beantragten A._____, B._____ und C._____: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung vom 8. Januar 2025 sei teilweise aufzuheben, indem die Androhung der Wegweisung aufgehoben wird. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau. 2. In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025 beantragte das BKS, Rechtsdienst, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Replik vom 7. November 2025 hielten die Beschwerdeführer an ihren ursprünglichen Anträgen fest. 4. Mit Eingabe vom 17. November 2025 verzichtete das BKS, Rechtsdienst, auf eine Duplik. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 4. März 2026 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Entscheide der Schulleitungen von Mittelschulen kann beim BKS Beschwerde geführt werden. Dieses entscheidet als letzte verwaltungsin- terne Instanz (§ 50 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehör- den ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig.
- 4 - 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Vorinstanz bestätigte die Androhung der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers 1, weshalb dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat. Die Eltern des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführer 2.1 und Beschwerdeführerin 2.2) sind als Mitbetroffene mit Blick auf Art. 301 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ebenfalls in eigenem Namen zur Be- schwerde befugt. 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung, geltend ge- macht werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessensüberschreitung ist ge- geben, wo die Behörde Ermessen ausübt, ohne dass ihr nach dem Gesetz Ermessen zukäme. Eine Ermessensunterschreitung besteht, wenn die ent- scheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet. Als Ermessensmissbrauch zu betrachten ist ein qualifizierter Er- messensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtge- mäss sein und darf insbesondere nicht sich von sachfremden Motiven lei- ten lassen oder überhaupt unmotiviert sein; sie hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (vgl. zum Gan- zen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409, 434 ff., 442; BGE 148 V 419, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Eine Ermessensüberprüfung, d.h. die Prüfung, ob das Ermessen zweck- mässig gehandhabt wurde, ist demgegenüber nur in den im Gesetz aus- drücklich genannten Fällen zulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu
- 5 - nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er- hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufech- ten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 143 IV 40, Erw. 3.4.3). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433, Erw. 4.3.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270, Erw. 3.1 mit Hinweisen). 1.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Entscheid der Schulleitung vom
8. Januar 2025 enthalte keine rechtliche Begründung bezüglich der Andro- hung der Wegweisung. Zudem nenne er die entscheidenden Mitglieder der Schulleitung nicht; der Entscheid sei nur vom Rektor allein unterzeichnet. Überdies sei der Rektor mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 aufgefor- dert worden, einen konkreten Vorwurf nach dem Muster "wann, wer, was, wie und wo" mitzuteilen. Mit Antwort vom 20. Dezember 2024 sei unverän- dert fast alles verschwiegen worden, was an Sachverhaltsermittlungen (ins- besondere Protokolle der Gespräche mit den Mädchen vom 12. und
14. Dezember 2024 und Protokoll der Schulpsychologin D._____) damals vorgelegen habe. Der Entscheid vom 8. Januar 2025 wiederum habe gar keine konkreten Feststellungen und keine Begründung enthalten. Erstmals habe das Rektorat den vollständigen Sachverhalt mit Stellung- nahme vom 26. Februar 2025 im Verfahren vor dem BKS offengelegt. Die Eltern seien zuvor vom Rektorat nie darüber informiert worden, was effektiv vorgefallen sei und welche Massnahmen und Besprechungen schulseitig bereits stattgefunden hätten. Die Eltern seien vor dem BKS nicht in der Lage gewesen, tatbeständliche Behauptungen oder rechtliche Einwendun- gen vorzutragen. Sie seien sowohl am Elternabend vom 24. September 2024 als auch an der Besprechung vom 3. Dezember 2024 über kein ein- ziges der Sachverhaltselemente informiert worden, wie sie dann in der Stel- lungnahme vom 26. Februar 2025 offengelegt worden seien. Die Kantons- schule Q._____ habe den Eltern das rechtliche Gehör verweigert. Dies sei schwerwiegend und könne nicht in einem Beschwerdeverfahren geheilt werden. Zumindest hätte den Beschwerdeführern nur ein Teil der Verfah- renskosten auferlegt und ein Teil ihrer Parteikosten ersetzt werden sollen.
- 6 - 1.3. Die Vorinstanz führt aus, aus dem Entscheid vom 8. Januar 2025 gehe rechtsgenüglich hervor, von welchen Überlegungen sich die Schulleitung beim Aussprechen der Disziplinarmassnahme habe leiten lassen. Für die Beschwerdeführer sei klar erkennbar gewesen, was die Gründe für die aus- gesprochene Disziplinarmassnahme gewesen seien: Zum einen die fest- gestellten, im Schreiben vom 20. Dezember 2024 aufgeführten Grenzüber- schreitungen und zum anderen die fehlende Auseinandersetzung mit dem Verhalten sowie der fehlende Wille, dieses zu ändern. Die Beschwerdefüh- rer seien deshalb in der Lage gewesen, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anzufechten. Des Weiteren seien bei erstinstanzlichen Entschei- den keine allzu hohe Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In der Beschwerdeantwort ergänzt die Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens, auch nicht in der Stellungnahme vom 6. Januar 2025, Akteneinsicht gemäss § 22 VRPG verlangt. Die Rüge, Protokolle, Besprechungsnotizen und Meldungen seien ihnen im erstinstanzlichen Verfahren vorenthalten worden, sei unzutref- fend. 1.4. 1.4.1. Im Schreiben vom 20. Dezember 2024 hielt der Rektor gegenüber dem Be- schwerdeführer 1 fest, dass ihm folgende Grenzüberschreitungen angelas- tet würden:
- Stören des Unterrichts, infolgedessen starke Beeinträchtigung des Lernklimas
- Heimliche Aufnahmen von Schüler/innen und Lehrpersonen machen
- Abwertende Äusserungen und Handlungen
- Sexistische, frauenfeindliche und belästigende Äusserungen und Handlungen
- Einschüchtern, Bedrohen, Bedrängen
- Rassistische Beleidigungen, Äusserungen und Handlungen
- Volksverhetzende Äusserungen und Handlungen Ausser in Bezug auf den drittgenannten Punkt ("Heimliche Aufnahmen von Schüler/innen und Lehrpersonen machen") wurden sämtliche Vorhalte an- hand verschiedener Beispiele konkretisiert. 1.4.2. In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2025 äusserten sich die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer zu den vorgeworfenen Grenzüberschrei- tungen. Dabei wurde keine einzige der zahlreichen Vorhaltungen bestritten. Vielmehr gingen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Würdi- gung explizit davon aus, "dass zumindest ein Teil der Vorwürfe, die gegen- über A._____ erhoben werden, zutreffend sind." Im Weiteren erläuterten
- 7 - sie, wieso es aus ihrer Sicht zu einem "so breit gefächerten Fehlverhalten" kommen konnte. 1.4.3. Somit ergibt sich, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 erhobenen Vorwürfe im Schreiben des Rektors vom 20. Dezember 2024 ausführlich geschildert und in der Folge von den Beschwerdeführern nicht infrage ge- stellt wurden (Stellungnahme vom 6. Januar 2025). Demzufolge lässt sich nicht beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid vom 8. Januar 2025 die Vorwürfe nicht nochmals wiederholt wurden, sondern die Schulleitung es diesbezüglich bei einem blossen Verweis auf das Schreiben vom
20. Dezember 2024 beliess. Die Beschwerdeführer waren ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid der Schulleitung beim BKS adäquat anzufech- ten. Die Schulleitung ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen, indem sie kurz ihre Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten las- sen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, nämlich die massiven Grenz- überschreitungen und Regelverstösse des Beschwerdeführers 1 sowie dessen fehlende aufrichtige, selbstkritische und verantwortungsbewusste Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführer einlässlich zu den Vorwürfen Stellung nehmen konnten, bevor der angefochtene Entscheid erging, kann vorliegend offenbleiben, welche Informationen den Beschwerdeführern 2.1 und 2.2 bereits am Elternabend vom 24. September 2024 und an der Be- sprechung vom 3. Dezember 2024 gegeben wurden. Unerheblich ist auch die Rüge, im Brief vom 20. Dezember 2024 seien Sachverhaltsermittlungen verschwiegen worden. Inwiefern diese Angaben relevant gewesen wären, um die Tragweite des Entscheids zu erfassen und den Entscheid sachge- recht anzufechten, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan. Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer im erstinstanzliche Verfah- ren zu keinem Zeitpunkt einen Antrag um Akteneinsicht gemäss § 22 VRPG gestellt haben. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass im Entscheid der Schulleitung ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Disziplinar- massnahme fehlt. Tatsächlich verwiesen die (anwaltlich vertretenen) Be- schwerdeführer in ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 4. Februar 2025 selbst auf § 48 des Dekrets über die Mittelschulen vom 20. Oktober 2009 (Mittelschuldekret; SAR 423.120); sie waren sich folglich der massgeben- den gesetzlichen Grundlage bewusst. Schliesslich sind die Mitglieder der Schulleitung auf der Website der Kantonsschule Q._____ einsehbar (vgl. [...], besucht am 4. März 2026). Folglich war es nicht notwendig, sie im angefochtenen Entscheid zu erwähnen oder sie (im Hinblick auf allfällige Ausstandsgründe) im Voraus bekanntzugeben (vgl. BGE 139 III 120, Erw. 3.2.1; 135 II 430, Erw. 3.3.2; BREITENMOSER/WEYENETH, in:
- 8 - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 106 zu Art. 10 VwVG mit Hinweisen). 1.5. Insgesamt ergibt sich, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei- tens der Schulleitung vorliegt. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Vorinstanz; diese war nicht gehalten, im Rahmen des angefochtenen Ent- scheids auf die gescheiterten (unpräjudiziellen) Vergleichsverhandlungen einzugehen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6). 2. 2.1. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Beschwerdeführer 2.1 und 2.2 hätten als Eltern über die disziplinarischen Fehlleistungen ihres Sohnes (Beschwerdeführer 1) unterrichtet werden müssen. Es sei verfehlt, nach monatelanger Erfolglosigkeit der unter Ausschluss der Eltern getroffe- nen Massnahmen festzustellen, es bestünde kein Anspruch auf Einbezug und Orientierung der Eltern. Dies gelte umso mehr, als unmittelbar nach Orientierung der Eltern am 26. Februar 2025 der gewünschte Erfolg einge- treten sei. Die Eltern seien sich der durch Social Media inspirierten negati- ven Gruppendynamik nicht bewusst gewesen, weil sie von niemandem da- rüber orientiert worden seien. Ihnen sei das Schreiben der Schule vom
24. September 2024 nicht zugegangen und die Schule habe nicht einmal einen Anruf getätigt. Trotz permanenter Erfolglosigkeit aller Massnahmen der Schule seien die Eltern bis zum Entscheid des BKS vom 20. Juni 2025 "einfach ausgeschlossen" worden, was gesetzeswidrig sei. Die Mitwir- kungspflicht in § 36a des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100) gelte analog für die Mittelschule. 2.2. Die Vorinstanz erwog, das Gymnasium sei eine freiwillige Leistungsschule auf der Sekundarstufe II. Beim Eintritt in das Gymnasium seien die Schü- lerinnen und Schüler in der Regel 16 oder 17 Jahre alt und somit in Bezug auf schulische Belange urteilsfähig. Sie seien in der Lage zu erkennen, welches Verhalten seitens der Schule von ihnen erwartet werde, und sich entsprechend zu verhalten. Es sei deshalb keineswegs zu beanstanden, dass disziplinarische Probleme und Verstösse gegen die Verhaltensregeln von der Schule in erster Linie mit den Schülerinnen und Schülern angegan- gen würden. Aus rechtlicher Sicht habe ein Einbezug der Eltern zwingend zu erfolgen, wenn als Disziplinarmassnahme die Androhung der Wegwei- sung oder ein Antrag auf Wegweisung beim BKS in Betracht gezogen würde. Dann sei auch den Eltern das rechtliche Gehör zu gewähren. Aus den Akten gehe hervor, dass den Beschwerdeführern 2.1 und 2.2 vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden sei und sie somit im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs in die Disziplinarangelegenheit ihres Sohnes einbezogen wor-
- 9 - den seien. Auf einen von der Schule initiierten, früheren Einbezug bestehe kein Rechtsanspruch. Es liege in der Kompetenz und im pädagogischen Interesse der Schule, in welchen Fällen, zu welchem Zeitpunkt und auf wel- che Weise sie die Eltern einbeziehen wolle. Vollständigkeitshalber sei an- zufügen, dass das Schreiben des Rektors vom 12. September 2024, in dem der Beschwerdeführer 1 wegen Vorkommnissen im Sportunterricht schriftlich verwarnt und ihm mitgeteilt wurde, dass bei erneuter Missach- tung dieser Verhaltensregeln disziplinarische Massnahmen ergriffen wer- den würden, den Eltern per A-Post zugestellt worden sei. In ihrer Beschwerdeantwort ergänzt die Vorinstanz, die Ausführungen der Beschwerdeführer, dass unmittelbar nach Kenntnis der Stellungnahme der Schulleitung vom 26. Februar 2025 durch die Beschwerdeführer 2.1 und 2.2 eine schlagartige Verbesserung des Verhaltens des Beschwerdefüh- rers 1 stattgefunden habe, seien nicht nachvollziehbar. Die Eltern hätten bereits im September, jedoch spätestens Anfang Dezember 2024 von den Verfehlungen ihres Sohnes Kenntnis gehabt. Erfahrungsgemäss habe beim Beschwerdeführer 1 in erster Linie die verfügte Androhung der Weg- weisung und der Abteilungswechsel nach den Sportferien eine Verhaltens- änderung bewirkt. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 302 ZGB haben die Eltern das Kind ihren Verhältnissen ent- sprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfal- tung zu fördern und zu schützen (Abs. 1). Sie haben dem Kind eine ange- messene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entspre- chende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 2). Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise (unter anderem) mit der Schule zusammenarbeiten (Abs. 3). Dabei handelt es sich um zivilrechtli- che Verpflichtungen der Eltern gegenüber ihrem Kind. Soweit die Be- schwerdeführer daraus einen "Grundsatz" konstruieren wollen, aus dem sich auch gewisse Verpflichtungen seitens der Schule (!) ableiten lassen, fehlt hierfür jegliche Grundlage. 2.3.2. § 35 SchulG schreibt vor, dass die öffentlichen Schulen ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag in Zusammenarbeit und in gemeinsamer Verantwor- tung mit den Eltern erfüllen. Gemäss § 36 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Eltern oder Pflegeeltern in regelmässigen Abständen über den Stand der Schülerleistungen zu unterrichten. § 36a SchulG regelt die Mitwirkungspflichten der Eltern. In Bezug auf die Volksschule sind die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen in §§ 21 ff. der Verordnung über die Volksschule vom 27. Juni 2012 (Verordnung über die Volksschule; SAR 421.313) konkretisiert; in Bezug auf die Mittelschulen bestehen keine entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
- 10 - Aus §§ 35 f. SchulG ergibt sich somit kein expliziter Anspruch der Eltern, bei jedem Fehlverhalten ihres Kindes informiert zu werden. In diesem Zu- sammenhang erscheint es verständlich und lässt sich rechtlich nicht bean- standen, dass die erwähnten Bestimmungen je nachdem, ob Schülerinnen und Schüler der Volksschule oder der Mittelschule betroffen sind, differen- ziert interpretiert werden. Tatsächlich sind Mittelschülerinnen und -schüler in Bezug auf schulische Belange, die sie persönlich betreffen, als urteilsfä- hig zu betrachten; sie sind grundsätzlich in der Lage zu erkennen, was sei- tens der Schule von ihnen erwartet wird, und entsprechend zu handeln. Aus diesem Grund lässt sich die Praxis der Kantonsschule Q._____, die Eltern spätestens dann einzuschalten, wenn als Disziplinarmassnahme die Androhung der Wegweisung oder eine Wegweisung selbst in Betracht ge- zogen wird, nicht beanstanden. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer 2.1 und 2.2 (unabhän- gig davon, ob sie das Schreiben vom 12. September 2024 erhalten haben oder nicht) von der Schulleitung über das Fehlverhalten des Beschwerde- führers 1 orientiert, bevor eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen wurde. Am 3. Dezember 2024 fand ein Gespräch zwischen dem Rektor, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2.2 (Mutter) statt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 konkretisierte die Schulleitung die Vorwürfe. Die Beschwerdeführer erhielten die Gelegenheit zu einer schrift- lichen Stellungnahme, welche sie mit Schreiben vom 6. Januar 2025 auch wahrnahmen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen lässt sich dieses Vorgehen nicht beanstanden; ein weitergehender Anspruch lässt sich weder aus der Schulgesetzgebung ableiten noch ergibt er sich gestützt auf eine andere Grundlage. 3. 3.1. Disziplinarische Massnahmen sind administrative Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis stehen wie zum Beispiel Schülerinnen und Schüler. Sie dienen namentlich der Aufrechterhaltung der Ordnung der Verwaltungsbehörden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1505). Die Bestimmung von Art und Mass der zu ergreifenden Disziplinarsanktion ist vorab Sache der zuständigen Behörde, die aber das ihr zukommende Ermessen pflichtgemäss auszuüben und insbesondere die Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit einzuhalten hat (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 3153, 3157 mit Hinweisen). 3.2. Das Erfordernis des Rechtssatzes und das Erfordernis der Gesetzesform gelten auch für Disziplinarmassnahmen. Wenn die Disziplinierten in einem Sonderstatusverhältnis stehen, sind an die Bestimmtheit des Rechtssatzes
- 11 - und an das Erfordernis der Gesetzesform keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1514). Die gesetzliche Grundlage für die Androhung der Wegweisung ist vorliegend gegeben (§ 48 Abs. 1 lit. b Mittelschuldekret). 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer 1 habe seit seinem Eintritt ins Gymnasium wiederholt gegen die Regeln der Hausordnung verstossen, Anweisungen von Lehrpersonen und der Schulleitung nicht befolgt und sich gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern, aber auch gegenüber Lehr- personen immer wieder unangemessen, unanständig, verletzend und dis- kriminierend geäussert. So hätten seine Mitschülerinnen anlässlich der Gespräche vom 12. und
14. November 2024 unter anderem zu Protokoll gegeben, beim Beschwer- deführer 1 sei es besonders schlimm. Er müsse einfach alles rauslassen. Wenn er nicht spreche, sei er am Handy oder mache blöde Kommentare. Er versuche mit anderen über Bombenanschläge, und wie diese durchge- führt werden können, zu sprechen, mache Kommentare über die Hautfarbe von anderen und fände das N-Wort toll, welches er sehr oft benutze, auch gegenüber einer Mitschülerin dunkler Hautfarbe. Der Beschwerdeführer 1 und die anderen Jungs würden sich konstant über das Aussehen von Mit- schülerinnen lustig machen und Ausdrücke wie "Fettsack" oder "Hexen- nase" verwenden. Der Beschwerdeführer 1 provoziere oft die Lehrperso- nen. Er stehe einfach auf und hole sich etwas, auch wenn er das mittler- weile nicht mehr dürfe. Der Beschwerdeführer 1 flirte manchmal mit Schü- lerinnen, was doof und unangenehm sei; er finde es hingegen lustig und kenne dabei keine Grenzen. Er flüstere manchmal etwas Verstörendes, zum Beispiel: "ich hoffe, du stirbst", oder spreche darüber, wie man Leute umbringe. Er mache regelmässig den Hitlergruss, zitiere Hitler und leugne den Holocaust, oder sage, die Juden hätten es verdient, vergast und ver- brannt zu werden. Er zeichne Hakenkreuze. Er mache Vergewaltigungs- witze. Er und andere Jungs würden regelmässig sexuelle Sprüche bringen, wenn sich weibliche Lehrpersonen bückten. Er soll einmal gesagt haben: "Da würde ich jetzt drüber (…)". Er habe auch Aggressionsprobleme. Der Stellungnahme der Kantonsschule Q._____ vom 20. Dezember 2024, in welcher festgehalten worden sei, was die Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler in den Wochen seit den Herbstferien über das Verhalten des Beschwerdeführers 1 beobachtet hätten, könne unter anderem entnommen werden: Der Beschwerdeführer 1 störe den Unterricht, was zu einer starken Beeinträchtigung des Lernklimas führe. Er mache im Unterricht demonstrativ nicht mit, er habe das Material regelmässig nicht dabei, er störe und lenke Mitschülerinnen und Mitschüler ab, die mitarbeiten und aufpassen möchten. Er fordere und provoziere
- 12 - Lehrpersonen heraus, reagiere genervt und verärgert, wenn Lehrpersonen die Handynutzung untersagen würden. Im Sport kicke er mit voller Wucht in die Matratzenwagen, werfe Bälle mit möglichst hoher Geschwindigkeit gegen andere Schüler. Er mache sexistische, frauenfeindliche, belästigende, beleidigende und abwertende Äusserungen (Hexennase, Fettsack etc.) sowie sexuell konnotierte Sprüche und Bemerkungen. Er bedrohe, bedränge und flirte mit Schülerinnen, die das so nicht wollten. Er mache rassistische Äusserungen und Handlungen, benutze immer wieder das N-Wort und mache abwertende Kommentare zur Hautfarbe anderer Personen. Weiter mache er volksverhetzende Äusserungen und Handlungen wie Hitlergruss zeigen und Hakenkreuze zeichnen. Die Vorinstanz hält fest, die von den Lehrpersonen sowie den ehemaligen Mitschülerinnen und Mitschülern unabhängig voneinander geschilderten und zu Protokoll gegebenen Vorfälle und Verhaltensweisen des Beschwer- deführers 1 liessen überhaupt keine Zweifel daran aufkommen, dass sich diese tatsächlich auch so abgespielt hätten. Die Darstellungen seien glaub- haft, Hinweise auf eine unzutreffende Darstellung der Ereignisse seien keine ersichtlich. Indem die Beschwerdeführer einen Verweis als angemes- sene Massnahme akzeptieren würden, brächten sie ebenfalls zum Aus- druck, dass sie die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 erhobenen Vor- würfe nicht vollkommen für unzutreffend oder unwahr hielten. 3.3.2. Gemäss § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Mittelschule (Mittelschulver- ordnung; SAR 423.123) haben die Schülerinnen und Schüler die Schulord- nung zu befolgen. Der Hausordnung der Kantonsschule Q._____ vom
17. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass auf den Schulareal weder Gewalt noch sexistische, rassistische oder ehrverletzende Äusserungen geduldet werden. Die Vorhaltungen der Vorinstanz sind im Wesentlichen unbestrit- ten (siehe vorne Erw. II/1.4.2). Folglich ist das Vorliegen eines Disziplinar- fehlers nach Massgabe der Hausordnung gegeben 3.4. 3.4.1. Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet, erforder- lich und für den Betroffenen zumutbar ist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Hierfür ist zunächst zu untersuchen, ob der Eingriff bzw. die Leistungsbeschränkung geeignet ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Sodann muss der Eingriff möglichst schonend erfolgen und sich in jedem Fall innerhalb des für die betroffene Person Zumutbaren hal- ten (BGE 129 I 35, Erw. 10.2).
- 13 - Gemäss der Hausordnung der Kantonsschule Q._____ vom 17. Juni 2019 ist Zweck der darin enthaltenen Regeln, dafür zu sorgen, dass sich alle Schulangehörigen wohl fühlen können, der Unterrichtsbetrieb wie auch die Arbeit des Personals nicht gestört werden und die guten Sitten gewahrt bleiben. 3.4.2. Die gesetzliche Regelung der Disziplinarmassnahmen (§ 48 Mittel- schuldekret) beruht auf einem Stufenmodell, indem zunächst die milderen Massnahmen (schriftlicher Verweis und Androhung der Wegweisung durch die Schule; beides liegt in der Kompetenz der Schulleitung, lit. a und b) und erst danach die schwerwiegendste Massnahme (Wegweisung aus der Schule; liegt in der Kompetenz des BKS, lit. c) aufgezählt werden. Die vor- gesehenen abgestuften Möglichkeiten disziplinarischer Interventionen dür- fen auch im konkreten Anwendungsfall nur unter Beachtung des Grundsat- zes der Verhältnismässigkeit angewendet werden. Dass § 48 Abs. 1 Mittel- schuldekret nicht zwingend die Einhaltung einer Stufenfolge vorschreibt in dem Sinne, dass eine schwerwiegendere Massnahme erst dann ergriffen werden darf, wenn zuvor eine weniger eingreifende verfügt worden ist, die aber nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hat, führt nicht dazu, dass sich die Regelung von vornherein als unverhältnismässig erweist. Denn in schweren Fällen kann es durchaus geboten und auch verhältnismässig sein, die eine oder andere Stufe möglicher Massnahmen zu überspringen. So ist die Möglichkeit, einen vorübergehenden Ausschluss auch ohne vor- herige Androhung verfügen zu können, nicht zu beanstanden (vgl. BGE 129 I 12, Erw. 10.4; 87 I 337, Erw. 4/b). 3.4.3. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass, wenn allen anderen beteiligten Schülern nur ein Verweis oder gar keine Disziplinarmassnahme erteilt worden sei, dies gegenüber dem Beschwerdeführer 1 das Gebot der Verhältnismässigkeit verletze. Da sich die Schule nicht zu den Disziplinie- rungen anderer Schüler äussere, sei eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Die Kantonsschule Q._____ sei zu verpflichten, mitzuteilen, gegenüber welchen Schülern welche Massnahme verfügt worden sei. Im Weiteren habe sich die mit der Verfügung vom 8. Januar 2025 gestellte Negativprognose mit dem Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach dem
26. Februar 2025 als falsch herausgestellt. Er habe sich in der neuen Klasse stets korrekt verhalten, obwohl er nun selbst gemobbt werde. Diese Entwicklung sei bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. 3.4.4. Die Vorinstanz bringt betreffend die Frage der Angemessenheit vor, der Name des Beschwerdeführers 1 tauche bei den meisten geschilderten Vor- fällen und bei allen Gesprächen mit der Schulleitung und mit Lehrpersonen auf. Er sei nicht bloss da oder dort involviert oder einer unter vielen gewe-
- 14 - sen, sondern sei an vorderster Front immer wieder negativ in Erscheinung getreten. Dass die Schulleitung bei der Festlegung der Disziplinarmass- nahme anlässlich der Sitzung vom 7. Januar 2025 habe feststellen müs- sen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers 1 in keiner Weise verbessert und er in keiner Phase einen Ansatz von Einsicht, Reue oder zumindest Bereitschaft zur Reflexion gezeigt habe, und sie diesen Um- stand bei der Anordnung der Massnahme mitberücksichtigt habe, sei recht- lich überhaupt nicht zu beanstanden. In Anbetracht der wiederholten, res- pektlosen und teils gravierenden Verfehlungen des Beschwerdeführers 1, des dadurch massiv gestörten Klimas in seiner ehemaligen Abteilung – ein- zelne Mitschülerinnen hätten deswegen keine Lust mehr gehabt, in die Schule zu gehen – sowie seines uneinsichtigen Auftretens sei die von der Schulleitung ausgesprochene Androhung der Wegweisung als verhältnis- mässige Massnahme zu taxieren. Dass der Rektor während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens angebo- ten habe, die Androhung der Wegweisung in einen Verweis umzuwandeln, da sich der Beschwerdeführer 1 seit seinem Abteilungswechsel nach den Sportferien bemüht habe, sein Verhalten zu verbessern, bedeute keines- wegs, dass ein Verweis bereits im Zeitpunkt der Verhängung der Diszipli- narmassnahme die richtige Massnahme gewesen wäre, im Gegenteil. Nachdem Gespräche mit der Schulleitung und mit Lehrpersonen sowie eine schriftliche Verwarnung keinen Einfluss auf das Verhalten des Be- schwerdeführers 1 gehabt hätten, habe zu jenem Zeitpunkt davon ausge- gangen werden können, dass ein Verweis zu keiner nachhaltigen Verhal- tensänderung beim Beschwerdeführer 1 geführt hätte. 3.4.5. 3.4.5.1. Die Androhung der Wegweisung von der Schule ist ohne Weiteres geeig- net, den Beschwerdeführer zu einem adäquaten Verhalten im Schulalltag anzuhalten und dazu beizutragen, dass ein geordneter Schulbetrieb statt- finden kann. 3.4.5.2. Dem Beschwerdeführer 1 wurde nicht unvermittelt die Wegweisung ange- droht. Stattdessen sind mehrere Gespräche sowie eine schriftliche Verwar- nung des Rektors vorausgegangen. Diese weniger einschneidenden Mass- nahmen haben sich indessen als unwirksam erwiesen. Nachdem das Ver- halten des Beschwerdeführers 1 sogar so weit führte, dass vereinzelt Schü- lerinnen nicht mehr in die Schule kommen wollten, muss auch das Kriterium der Erforderlichkeit ohne Weiteres als erfüllt gelten. 3.4.5.3. In Anbetracht der unzähligen und massiven Verfehlungen, die sich der Be- schwerdeführer 1 zuschulden kommen liess und die den geordneten Schul-
- 15 - betrieb in mehrfacher Hinsicht störten, erweist sich die angefochtene Dis- ziplinierung ohne Weiteres als gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als die Androhung der Wegweisung von der Schule für den Beschwerdeführer 1 nicht mit einer besonderen Härte verbunden ist; vielmehr kann er sich allein durch ein künftiges Wohlverhalten den weiteren Verbleib an der Kantons- schule Q._____ sichern. Die Verhältnismässigkeit der Disziplinierung ist umso mehr gegeben, als der Beschwerdeführer 1 nach unbestrittener Dar- stellung der Schulleitung in keiner Phase einen Ansatz von Einsicht, Reue oder zumindest Bereitschaft zur Reflexion gezeigt hat. In diesem Zusam- menhang erscheint im Übrigen fraglich, ob der Beschwerdeführer 1 mittler- weile zur Räson gelangt ist, fokussieren sich doch die Eingaben der Be- schwerdeführer im Rechtsmittelverfahren primär darauf, angeblich schlechte Einflüsse (Gruppendynamik, Social Media) und angebliches Fehlverhalten der Schule zu thematisieren. 3.4.6. Die Disziplinarmassnahme der Androhung der Wegweisung von der Schule ist verhältnismässig. Wie die Vorinstanz zum einen zu Recht ausführt, ist das Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach Entscheidfällung irrelevant (siehe hinten Erw. II/4.3), zum anderen lässt sich mit gutem Recht die Frage stellen, ob nicht primär die Wirksamkeit der erfolgten Disziplinierung dazu führte, dass es offenbar zu keinen weiteren nennenswerten Vor- kommnissen mehr kam. Die Rüge der Beschwerdeführer, dass, wenn allen anderen beteiligten Schülern nur ein Verweis oder gar keine Disziplinar- massnahme erteilt worden sei, dies gegenüber dem Beschwerdeführer 1 die Verhältnismässigkeit verletze, ist nicht zu hören (siehe hinten Erw. II/4.4). 4. 4.1. Das Gleichbehandlungsgebot ist Teil des Grundsatzes der Rechtsgleich- heit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Der Anspruch auf Gleichbehandlung ver- langt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Mass- stab festzusetzen sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 572). Un- gleichbehandlungen durch die rechtsanwendende Behörde müssen sich nach der Praxis des Bundesgerichts vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein (BGE 136 I 345, Erw. 5 mit Hinweisen). Einer einge- lebten Praxis von Verwaltungsbehörden kommt grosses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 589). 4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, das Gebot der Rechtsgleichheit sei ver- letzt, wenn im Unterschied zum Beschwerdeführer 1 allen anderen betei- ligten Schülern nur ein Verweis oder gar keine Disziplinarmassnahme er-
- 16 - teilt worden sei. Da sich die Schule nicht zur allfälligen Disziplinierung an- derer Schüler äussere, könne diese Frage nicht abschliessend beurteilt werden. Die Kantonsschule Q._____ sei zu verpflichten, mitzuteilen, gegen welchen Schüler welche Massnahme verfügt worden sei. Die Ausführungen des BKS zur Frage der Rechtsgleichheit seien offen- sichtlich falsch. Es sei aktenkundig, dass sich die Situation nach dem Schreiben vom 24. September 2024 nicht gebessert habe, sondern im Ge- genteil eskaliert sei. Deshalb sei auch im Dezember 2024 die Schulpsycho- login beigezogen worden. Die Schulleitung habe selbst nicht mehr weiter- gewusst. Es sei auch aktenwidrig, diese Eskalation dem Beschwerde- führer 1 allein anzulasten. Es sei immer eine gruppendynamische Problematik gewesen. Zudem unterstelle das BKS dem Beschwerde- führer 1, dass zum Zeitpunkt des Entscheids der Schulleitung ein Verweis nicht die richtige Massnahme gewesen wäre, da Gespräche mit der Schulleitung und mit Lehrpersonen keinen Einfluss auf sein Verhalten gehabt hätten. Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach Orientierung der Eltern ab dem 26. Februar 2025 werde sogar als irrelevant bezeichnet. Mit der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, die Schulleitung und das BKS seien schon mehrfach dazu aufgefordert worden, die Massnahmen gegenüber anderen Schülern offenzulegen. Dies sei stets verweigert wor- den. 4.3. Die Vorinstanz hält fest, der Name des Beschwerdeführers 1 tauche bei den meisten geschilderten Vorfällen und bei allen Gesprächen mit der Schulleitung und mit Lehrpersonen auf. Er sei nicht bloss da oder dort in- volviert oder einer unter vielen gewesen, sondern sei an vorderster Front immer wieder negativ in Erscheinung getreten. In Anbetracht der wieder- holten, respektlosen und teils gravierenden Verfehlungen des Beschwer- deführers 1, des dadurch massiv gestörten Klimas in seiner ehemaligen Abteilung – einzelne Mitschülerinnen hätten deswegen keine Lust mehr ge- habt, in die Schule zu gehen – sowie seines uneinsichtigen Auftretens könne von einer unzulässigen Ungleichbehandlung nicht die Rede sein. Zudem sei Gegenstand und Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfah- rens der Entscheid der Schulleitung vom 8. Januar 2025. Dabei sei der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich vor dem 8. Januar 2025 zugetragen habe. Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers 1 seit dem Abtei- lungswechsel per 17. Februar 2025 sei hierfür irrelevant. Mit Beschwerdeantwort ergänzt die Vorinstanz, die Behauptung der Be- schwerdeführer, der Beschwerdeführer 1 sei im Vergleich zu anderen fehl- baren Schülern, die keine Massnahme oder lediglich einen Verweis erhal-
- 17 - ten hätten, möglicherweise rechtsungleich behandelt worden, sei weder substantiiert noch lägen dafür konkrete Anhaltspunkte vor. 4.4. Dem Rechtsgleichheitsgebot ist keine Pflicht zu entnehmen – und aus Gründen des Persönlichkeits- sowie des Datenschutzes ist es auch unzu- lässig –, dass sich eine Instanz in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren auseinandersetzt und Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdi- gung darlegt. Vielmehr hat sie jeden Einzelfall auf der Grundlage der dar- gelegten Vorbringen gebührend zu beurteilen. Allein der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt jedenfalls noch nicht auf eine unbegründete Un- gleichbehandlung schliessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2459/2022 vom 28. August 2025, Erw. 4.4). Die Vorinstanzen haben umfassend dargelegt, weshalb sie den Beschwer- deführer 1 mit einer Androhung der Wegweisung von der Schule diszipli- nierten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne vernünftigen Grund rechtliche Unterscheidungen getroffen oder vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen hätten. Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Vergleich zu an- deren Schülern lassen sich insbesondere auch den pauschalen Vorhaltun- gen und Vermutungen der Beschwerdeführer nicht entnehmen. Eine Ver- letzung des Rechtsgleichheitsgebots ist dementsprechend zu verneinen, ohne dass weitere Abklärungen vorzunehmen wären. Insbesondere be- steht kein Anlass, die Schulleitung aufzufordern, Informationen betreffend die Disziplinierung anderer Schüler abzugeben. 5. Gesamthaft ergibt sich, dass die Anordnung der Wegweisung rechtmässig war. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist ab- zuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Be- schwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 fest- gelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom
19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).
- 18 - 2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Par- tei keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'500.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) das BKS, Generalsekretariat, Rechtsdienst Mitteilung an: die Kantonsschule Q._____, Rektorat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun-
- 19 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 4. März 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Schläfli