opencaselaw.ch

D-7105/2023

D-7105/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 27. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Oktober 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zu seinen Gesuchsgründen gab er an, er sei im Flüchtlingslager Makhmur im Irak geboren und aufge- wachsen. Seine Eltern, türkische Staatsangehörige, hätten in den 1990er- Jahren vor den türkischen Behörden fliehen müssen, nachdem sie sich ge- weigert hätten, sich gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu stel- len. Der Beschwerdeführer habe in Makhmur den Jugendverein Genclik und die Hawalan (PKK) unterstützt, indem er Nahrungsmittel verteilt und logistische Hilfe bei der Organisation von Anlässen geleistet habe. Zur Be- gründung seines Asylgesuchs gab er an, er habe das Flüchtlingslager auf- grund von diversen Schwierigkeiten verlassen. Er verfüge über keine rich- tigen Identitätspapiere, habe keine reguläre Arbeit finden können und sei durch türkische Bombardierungen des Flüchtlingslagers in Lebensgefahr gewesen. In die Türkei könne er nicht gehen, da er dort als Terrorist ange- sehen werde. C. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Oktober 2023 dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 8. November 2023 – eröffnet am 21. November 2023 – lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylge- such des Beschwerdeführers vom 27. August 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob dagegen den Vollzug der Weg- weisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (Post- stempel) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,

D-7105/2023 Seite 3 eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines amtlichen Rechtsbei- stands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 6. Februar 2024 das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver- beiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Person zu benennen, um deren Beiordnung als Rechtsbeistand er ersucht. Gleichzei- tig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 13. Februar 2024 vernehmen und der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 13. Februar 2024 um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din. I. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 ordnete der Instruktionsrichter die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer amtlich bei und setzte diesem gleichzeitig Frist zur Replik. J. Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2024 seine Replik ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-7105/2023 Seite 4 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das Gefährdungsprofil des Beschwer- deführers falsch gewürdigt und diverse Vorbringen bei der Entscheidfin- dung nicht berücksichtigt habe.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abge- klärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Einschätzung des (politi- schen) Gefährdungsprofils ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache beziehungsweise beschlägt sie die materielle Entscheidung. Die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unvollständi- gen noch einer falschen Sachverhaltsfeststellung zumal der Beschwerde- führer auch nicht genauer darlegen konnte, inwiefern die Sachverhaltsfest- stellung unvollständig oder falsch sei.

E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aufzuheben und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-7105/2023 Seite 5 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zunächst hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer werde als türkischer Staatsangehöriger erfasst, da er gemäss seinen irakischen Flüchtlingsaus- weisen als türkischer Staatsangehöriger ausgewiesen sei und da seine El- tern aus der Türkei stammen würden und türkische Staatsangehörige seien. Die vorgebrachten Schwierigkeiten im Flüchtlingslager Makhmur im Irak seien – da sie sich im Irak und damit nicht im Heimatstaat ereignet hätten – flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weiter führte das SEM aus, der Beschwerdeführer weise kein politisches Profil auf, welches ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden aus- lösen könnte. Er habe zwar geholfen, Nahrungsmittel an die Hawalan be- ziehungsweise an deren Familien zu verteilen und habe sich beim Jugend- verein Genclik engagiert, wo er Flyer und Zeitungen verteilt und bei Anläs- sen mitgeholfen habe. Da er jedoch kein Mitglied des Vereins gewesen sei und keine Fotos seiner Aktivitäten gemacht worden seien, sei nicht ersicht- lich, wie die türkischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten erhalten würden. Weiter hielt es fest, der Vater habe als Elektriker den Hawalan

D-7105/2023 Seite 6 geholfen, Kühlschränke und Stromgeräte zu reparieren. Niemand aus der Kernfamilie des Beschwerdeführers habe der PKK angehört, gegen nie- manden sei in der Türkei je ein Strafverfahren geführt worden und die Fa- milie sei politisch nicht aktiv gewesen. Lediglich in der erweiterten Familie habe er zwei Cousins und eine Coucousine, welche der PKK angehören würden. Unter Einbezug all dieser Faktoren kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in der Türkei – auch unter Berück- sichtigung seines familiären Umfelds – nicht in naher Zukunft und mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Verfolgungsmassnahmen zu be- fürchten. Zudem begründe der blosse Aufenthalt in einem kurdischen Flüchtlingslager im Nordirak keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei Rückkehr in die Türkei, selbst wenn der türkische Staat von diesem Aufenthalt Kenntnis hätte. Insgesamt würden die Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ent- falten, wobei auch die Konsultation der Akten des Cousins des Beschwer- deführers nicht zu einer anderen Einschätzung geführt habe. Aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne grundsätz- lich darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, jedoch sei diesbezüglich ein Vorbehalt anzubrin- gen, da diverse Angaben vage ausgefallen seien.

E. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, bereits der Aufenthalt im Flüchtlingslager Makhmur stelle einen Verfolgungsgrund für die türkischen Behörden dar. Fast alle Bewohner dieses Flüchtlingslagers seien im Visier des türkischen MIT und der irakischen KDP, weshalb von einem aktuellen und zukünftigen Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen sei. Es sei auch bekannt, dass die Bewohner des Lagers die PKK unterstützen würden, sei es als Mitglieder oder – wie im Falle des Beschwerdeführers und seiner Familie – als Sympathisanten, welche die Ideologie unterstützen würden. Er selbst habe sich asylrelevant verhalten, indem er sich für die Hawalan, die PKK und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) engagiert habe, und er habe mehrere Freunde, welche sich derzeit ebenfalls in der Schweiz aufhielten, mit welchen er gemeinsam an politi- schen Aktivitäten mitgewirkt habe. Die mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Fotos würden diese Aktivitäten und damit sein politisch expo- niertes Profil belegen. Die türkischen Behörden hätten Informationen über Bewohner des Flüchtlingslagers und wüssten also, dass er dort gelebt habe. Er komme zudem aus einem politisch bekannten Umfeld, weshalb er bei den türkischen Sicherheitskräften unter Generalverdacht stehe und ständigen Behelligungen ausgesetzt sei. Weiter brachte er vor, seine Eltern

D-7105/2023 Seite 7 hätten in den 1990er-Jahren aus der Türkei fliehen müssen. Ihre Häuser seien abgebrannt worden und sie seien gezielt benachteiligt worden, weil sie nicht gegen die PKK hätten kämpfen wollen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte sei seine Angst vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch den türkischen Staat objektiv begründet. Zudem würden seine bereits erlittenen Nachteile ausreichen, um die Flüchtlingseigen- schaft nach Art. 3 AsylG zu begründen.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die neu eingereich- ten Fotos zum Engagement des Beschwerdeführers im Flüchtlingslager Makhmur vermöchten an der Einschätzung im Asylentscheid nichts zu än- dern. Die Fotos liessen keinen Rückschluss auf genaue Tätigkeiten zu. Zu- dem seien die geltend gemachten Aktivitäten im Asylentscheid bereits be- rücksichtigt worden. Weiter sei unklar, woher der Beschwerdeführer die Fo- tos habe. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich dabei um private Fotos handle, welche den türkischen Behörden nicht zugänglich sein dürf- ten. Diese Annahme werde auch durch die Angabe des Beschwerdeführers gestützt, er selbst habe keine Fotos der Aktivitäten gemacht, da dies ge- fährlich gewesen wäre, er könne jedoch bei seinen Kollegen nachfragen. Zudem hielt das SEM fest, die geltend gemachten Vorfluchtgründe bezö- gen sich auf die Eltern des Beschwerdeführers und nicht auf ihn selbst. Es bleibe auch unklar, worauf er sich bei den behaupteten Nachteilen nach Art. 3 AsylG stütze, da er keine gegen ihn gerichtete Probleme mit dem türkischen Staat angegeben habe.

E. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die bereits erlitte- nen Nachteile bestünden darin, dass seine Eltern aufgrund Verfolgung durch die türkischen Behörden in den Irak hätten fliehen müssen und er in der Folge im Flüchtlingslager, ohne offiziellen Wohnsitz und ohne Aufent- haltsbewilligung habe aufwachsen müssen. Seine Angst bestehe darin, dass der türkische Geheimdienst im Lager infiltriert sei, weshalb die Be- wohner womöglich gehalten seien, keine Fotos zu machen. Die eingereich- ten Fotos würden die logistische Unterstützung von Hilfsprojekten der YPG zeigen.

E. 6.1 Beim Lager Makhmur handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlingsla- ger, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des Dreiecks Mossul - Kir- kuk - Erbil befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zufluchts- ort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Südost-

D-7105/2023 Seite 8 anatolien, die seit dem Jahr 1993 während der Kämpfe zwischen der türki- schen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, insbe- sondere aus den Provinzen Mardin, Hakkari und Sirnak, geflohen waren und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern niedergelassen hat- ten. Das Lager Makhmur stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. Das UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der vorherrschenden Sicherheits- lage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich inzwischen weitgehend autonom. Es wird geschätzt, dass etwa 12'000 Personen dort leben. Nach Erkenntnissen des BVGer sind die Bewohner des Lagers stark von der PKK beeinflusst, fast alle Bewohner von Makhmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. Ur- teil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.).

E. 6.2 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der al- leinige Umstand, als türkischer Kurde im Lager Makhmur gewohnt zu ha- ben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich rele- vante Gefährdung mit sich bringt. Vielmehr ist das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei sind namentlich die Herkunft, der familiäre Hin- tergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Be- deutung (vgl. Urteil des BVGer D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 12.1).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer gab an, er habe weder mit den türkischen noch den irakischen Behörden jemals Probleme gehabt und es sei weder gegen ihn noch gegen sonst jemanden aus seiner Kernfamilie in der Türkei je ein Strafverfahren geführt worden. Er habe zwar Nahrungsmittel an die Ha- walan verteilt und habe beim Jugendverein Genclik mitgeholfen, sei bei diesem aber nie offizielles Mitglied gewesen. Darüber hinaus ist der Fest- stellung der Vorinstanz zu folgen, dass aus den eingereichten Fotos keine Rückschlüsse auf seine geltend gemachten Aktivitäten gezogen werden können. Zudem kann – wie von der Vorinstanz aufgezeigt – davon ausge- gangen werden, dass es sich bei diesen Fotoaufnahmen um private Fotos handelt, zu welchen die türkischen Behörden keinen Zugang haben. Das Vorbringen, der türkische Geheimdienst habe das Lager infiltriert, ist als unsubstantiierte Parteibehauptung zu qualifizieren. Das erst auf Beschwer- deebene geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei für die YPG tätig gewesen, erscheint nachgeschoben. Weder der Beschwerde- führer noch sonst jemand aus der Kernfamilie gehörte der PKK bezie- hungsweise ihrem militärischen Flügel an noch waren sie auf andere Weise

D-7105/2023 Seite 9 politisch aktiv. Auch der Umstand, dass sein Vater als Elektriker den Ha- walan geholfen habe, elektronische Geräte zu reparieren, begründet für den Beschwerdeführer kein besonderes Gefährdungsprofil. Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein unauffälliges politi- sches Profil aufweist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei ei- ner Rückkehr in die Türkei vom türkischen Staat als missliebige Person angesehen werden wird.

E. 6.4 Zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen ist festzustellen, dass die vorgebrachte Verfolgung der Eltern in der Türkei, aufgrund welcher diese in den Irak hätten flüchten müssen, für den Beschwerdeführer keinen asyl- rechtlich relevanten Nachteil darstellen, zumal er zum Zeitpunkt dieser Flucht noch gar nicht geboren war. Ein asylrechtlich relevanter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG ist auch nicht darin zu sehen, dass er ohne offiziel- len Wohnsitz und ohne Ausweispapiere habe aufwachsen müssen.

E. 6.5 Die geltend gemachten Schwierigkeiten im Flüchtlingslager Makhmur haben sich im Irak und damit in einem Drittstaat ereignet. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, sind diese für die Beurteilung der Flüchtlingsei- genschaft somit irrelevant.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flücht- lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem

D-7105/2023 Seite 10 Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und mit Verfügung vom 19. Februar 2024 dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Auf die Auferlegung von Kosten ist zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, die ei- nen zeitlichen Aufwand von 7.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie weitere Auslagen in der Höhe von Fr. 12.60 auswies. Mit der Replik wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht. Auf die Nach- forderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerde- führung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz auf Fr. 150.– herabzusetzen (Art. 8-13 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs und Komplexität zu hoch und ist insofern zu kürzen, als dass der Gesamt- aufwand unter Mitberücksichtigung der Replik vom 4. März 2024 nicht er- höht wird. Dementsprechend ist der amtlichen Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von gerundet Fr. 1’176.– (inklusive Ausla- gen) auszurichten.

D-7105/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand ein Honorar von Fr. 1’176.– zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7105/2023 Urteil vom 27. Januar 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 27. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Oktober 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zu seinen Gesuchsgründen gab er an, er sei im Flüchtlingslager Makhmur im Irak geboren und aufgewachsen. Seine Eltern, türkische Staatsangehörige, hätten in den 1990er-Jahren vor den türkischen Behörden fliehen müssen, nachdem sie sich geweigert hätten, sich gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu stellen. Der Beschwerdeführer habe in Makhmur den Jugendverein Genclik und die Hawalan (PKK) unterstützt, indem er Nahrungsmittel verteilt und logistische Hilfe bei der Organisation von Anlässen geleistet habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er an, er habe das Flüchtlingslager aufgrund von diversen Schwierigkeiten verlassen. Er verfüge über keine richtigen Identitätspapiere, habe keine reguläre Arbeit finden können und sei durch türkische Bombardierungen des Flüchtlingslagers in Lebensgefahr gewesen. In die Türkei könne er nicht gehen, da er dort als Terrorist angesehen werde. C. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 8. November 2023 - eröffnet am 21. November 2023 - lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. August 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob dagegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 6. Februar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Person zu benennen, um deren Beiordnung als Rechtsbeistand er ersucht. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 13. Februar 2024 vernehmen und der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 13. Februar 2024 um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 ordnete der Instruktionsrichter die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer amtlich bei und setzte diesem gleichzeitig Frist zur Replik. J. Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2024 seine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers falsch gewürdigt und diverse Vorbringen bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe. 3.2 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Einschätzung des (politischen) Gefährdungsprofils ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache beziehungsweise beschlägt sie die materielle Entscheidung. Die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unvollständigen noch einer falschen Sachverhaltsfeststellung zumal der Beschwerdeführer auch nicht genauer darlegen konnte, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung unvollständig oder falsch sei. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aufzuheben und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zunächst hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer werde als türkischer Staatsangehöriger erfasst, da er gemäss seinen irakischen Flüchtlingsausweisen als türkischer Staatsangehöriger ausgewiesen sei und da seine Eltern aus der Türkei stammen würden und türkische Staatsangehörige seien. Die vorgebrachten Schwierigkeiten im Flüchtlingslager Makhmur im Irak seien - da sie sich im Irak und damit nicht im Heimatstaat ereignet hätten - flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weiter führte das SEM aus, der Beschwerdeführer weise kein politisches Profil auf, welches ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auslösen könnte. Er habe zwar geholfen, Nahrungsmittel an die Hawalan beziehungsweise an deren Familien zu verteilen und habe sich beim Jugendverein Genclik engagiert, wo er Flyer und Zeitungen verteilt und bei Anlässen mitgeholfen habe. Da er jedoch kein Mitglied des Vereins gewesen sei und keine Fotos seiner Aktivitäten gemacht worden seien, sei nicht ersichtlich, wie die türkischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten erhalten würden. Weiter hielt es fest, der Vater habe als Elektriker den Hawalan geholfen, Kühlschränke und Stromgeräte zu reparieren. Niemand aus der Kernfamilie des Beschwerdeführers habe der PKK angehört, gegen niemanden sei in der Türkei je ein Strafverfahren geführt worden und die Familie sei politisch nicht aktiv gewesen. Lediglich in der erweiterten Familie habe er zwei Cousins und eine Coucousine, welche der PKK angehören würden. Unter Einbezug all dieser Faktoren kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in der Türkei - auch unter Berücksichtigung seines familiären Umfelds - nicht in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Zudem begründe der blosse Aufenthalt in einem kurdischen Flüchtlingslager im Nordirak keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei Rückkehr in die Türkei, selbst wenn der türkische Staat von diesem Aufenthalt Kenntnis hätte. Insgesamt würden die Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, wobei auch die Konsultation der Akten des Cousins des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Einschätzung geführt habe. Aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne grundsätzlich darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, jedoch sei diesbezüglich ein Vorbehalt anzubringen, da diverse Angaben vage ausgefallen seien. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, bereits der Aufenthalt im Flüchtlingslager Makhmur stelle einen Verfolgungsgrund für die türkischen Behörden dar. Fast alle Bewohner dieses Flüchtlingslagers seien im Visier des türkischen MIT und der irakischen KDP, weshalb von einem aktuellen und zukünftigen Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen sei. Es sei auch bekannt, dass die Bewohner des Lagers die PKK unterstützen würden, sei es als Mitglieder oder - wie im Falle des Beschwerdeführers und seiner Familie - als Sympathisanten, welche die Ideologie unterstützen würden. Er selbst habe sich asylrelevant verhalten, indem er sich für die Hawalan, die PKK und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) engagiert habe, und er habe mehrere Freunde, welche sich derzeit ebenfalls in der Schweiz aufhielten, mit welchen er gemeinsam an politischen Aktivitäten mitgewirkt habe. Die mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Fotos würden diese Aktivitäten und damit sein politisch exponiertes Profil belegen. Die türkischen Behörden hätten Informationen über Bewohner des Flüchtlingslagers und wüssten also, dass er dort gelebt habe. Er komme zudem aus einem politisch bekannten Umfeld, weshalb er bei den türkischen Sicherheitskräften unter Generalverdacht stehe und ständigen Behelligungen ausgesetzt sei. Weiter brachte er vor, seine Eltern hätten in den 1990er-Jahren aus der Türkei fliehen müssen. Ihre Häuser seien abgebrannt worden und sie seien gezielt benachteiligt worden, weil sie nicht gegen die PKK hätten kämpfen wollen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte sei seine Angst vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch den türkischen Staat objektiv begründet. Zudem würden seine bereits erlittenen Nachteile ausreichen, um die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu begründen. 5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die neu eingereichten Fotos zum Engagement des Beschwerdeführers im Flüchtlingslager Makhmur vermöchten an der Einschätzung im Asylentscheid nichts zu ändern. Die Fotos liessen keinen Rückschluss auf genaue Tätigkeiten zu. Zudem seien die geltend gemachten Aktivitäten im Asylentscheid bereits berücksichtigt worden. Weiter sei unklar, woher der Beschwerdeführer die Fotos habe. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich dabei um private Fotos handle, welche den türkischen Behörden nicht zugänglich sein dürften. Diese Annahme werde auch durch die Angabe des Beschwerdeführers gestützt, er selbst habe keine Fotos der Aktivitäten gemacht, da dies gefährlich gewesen wäre, er könne jedoch bei seinen Kollegen nachfragen. Zudem hielt das SEM fest, die geltend gemachten Vorfluchtgründe bezögen sich auf die Eltern des Beschwerdeführers und nicht auf ihn selbst. Es bleibe auch unklar, worauf er sich bei den behaupteten Nachteilen nach Art. 3 AsylG stütze, da er keine gegen ihn gerichtete Probleme mit dem türkischen Staat angegeben habe. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die bereits erlittenen Nachteile bestünden darin, dass seine Eltern aufgrund Verfolgung durch die türkischen Behörden in den Irak hätten fliehen müssen und er in der Folge im Flüchtlingslager, ohne offiziellen Wohnsitz und ohne Aufenthaltsbewilligung habe aufwachsen müssen. Seine Angst bestehe darin, dass der türkische Geheimdienst im Lager infiltriert sei, weshalb die Bewohner womöglich gehalten seien, keine Fotos zu machen. Die eingereichten Fotos würden die logistische Unterstützung von Hilfsprojekten der YPG zeigen. 6. 6.1 Beim Lager Makhmur handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlingslager, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des Dreiecks Mossul - Kirkuk - Erbil befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zufluchtsort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Südost-anatolien, die seit dem Jahr 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, insbesondere aus den Provinzen Mardin, Hakkari und Sirnak, geflohen waren und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern niedergelassen hatten. Das Lager Makhmur stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. Das UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich inzwischen weitgehend autonom. Es wird geschätzt, dass etwa 12'000 Personen dort leben. Nach Erkenntnissen des BVGer sind die Bewohner des Lagers stark von der PKK beeinflusst, fast alle Bewohner von Makhmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.). 6.2 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der alleinige Umstand, als türkischer Kurde im Lager Makhmur gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringt. Vielmehr ist das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei sind namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 12.1). 6.3 Der Beschwerdeführer gab an, er habe weder mit den türkischen noch den irakischen Behörden jemals Probleme gehabt und es sei weder gegen ihn noch gegen sonst jemanden aus seiner Kernfamilie in der Türkei je ein Strafverfahren geführt worden. Er habe zwar Nahrungsmittel an die Hawalan verteilt und habe beim Jugendverein Genclik mitgeholfen, sei bei diesem aber nie offizielles Mitglied gewesen. Darüber hinaus ist der Feststellung der Vorinstanz zu folgen, dass aus den eingereichten Fotos keine Rückschlüsse auf seine geltend gemachten Aktivitäten gezogen werden können. Zudem kann - wie von der Vorinstanz aufgezeigt - davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Fotoaufnahmen um private Fotos handelt, zu welchen die türkischen Behörden keinen Zugang haben. Das Vorbringen, der türkische Geheimdienst habe das Lager infiltriert, ist als unsubstantiierte Parteibehauptung zu qualifizieren. Das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei für die YPG tätig gewesen, erscheint nachgeschoben. Weder der Beschwerdeführer noch sonst jemand aus der Kernfamilie gehörte der PKK beziehungsweise ihrem militärischen Flügel an noch waren sie auf andere Weise politisch aktiv. Auch der Umstand, dass sein Vater als Elektriker den Hawalan geholfen habe, elektronische Geräte zu reparieren, begründet für den Beschwerdeführer kein besonderes Gefährdungsprofil. Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein unauffälliges politisches Profil aufweist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei vom türkischen Staat als missliebige Person angesehen werden wird. 6.4 Zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen ist festzustellen, dass die vorgebrachte Verfolgung der Eltern in der Türkei, aufgrund welcher diese in den Irak hätten flüchten müssen, für den Beschwerdeführer keinen asylrechtlich relevanten Nachteil darstellen, zumal er zum Zeitpunkt dieser Flucht noch gar nicht geboren war. Ein asylrechtlich relevanter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG ist auch nicht darin zu sehen, dass er ohne offiziellen Wohnsitz und ohne Ausweispapiere habe aufwachsen müssen. 6.5 Die geltend gemachten Schwierigkeiten im Flüchtlingslager Makhmur haben sich im Irak und damit in einem Drittstaat ereignet. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, sind diese für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft somit irrelevant. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und mit Verfügung vom 19. Februar 2024 dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Auf die Auferlegung von Kosten ist zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Aufwand von 7.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie weitere Auslagen in der Höhe von Fr. 12.60 auswies. Mit der Replik wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz auf Fr. 150.- herabzusetzen (Art. 8-13 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs und Komplexität zu hoch und ist insofern zu kürzen, als dass der Gesamtaufwand unter Mitberücksichtigung der Replik vom 4. März 2024 nicht erhöht wird. Dementsprechend ist der amtlichen Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von gerundet Fr. 1'176.- (inklusive Auslagen) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand ein Honorar von Fr. 1'176.- zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz