Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. B._______ (der Neffe des Beschwerdeführers [N {…}]) ist ein anerkannter Flüchtling, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde.
B. Der Beschwerdeführer selbst suchte am 21. April 2025 – zusammen mit C._______ (seiner Nichte [N {…}]) – in der Schweiz um Asyl nach. C. C.a Am 14. Mai 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer – in Anwesen- heit der zugewiesenen Rechtsvertretung – zu seinen Asylgründen an. C.b Zu seinem persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei ethni- scher Kurde und im Dorf D._______ in der Provinz E._______ (Türkei) ge- boren. Aufgrund des Drucks der türkischen Behörden auf Kurdendörfer sei die Familie im Jahr 1994 in den Irak geflohen, wo sie sich im Jahr 1998 im Flüchtlingslager Makhmur niedergelassen habe. Im Jahr 2009 habe er sein Studium in kurdischer Literatur an der Universität (…) in F._______ (Auto- nome Region Kurdistan) abgeschlossen und im Flüchtlingslager Makhmur als Lehrer für die kurdische Sprache gearbeitet. Als solcher sei er Mitglied des Sprach- und Kulturvereins sowie stellvertretender Leiter der Sprach- kommission der KCK (Union der Gemeinschaften Kurdistans) gewesen und habe auch an Treffen beziehungswiese Sitzungen mit der PKK (Arbei- terpartei Kurdistans) teilgenommen. C.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, angesichts seiner Lehrtätigkeit für die KCK im Fokus der türkischen Behör- den gestanden zu haben. Er habe sich seit längerer Zeit verfolgt gefühlt und sei von Drittpersonen gewarnt worden, dass einer der zahlreichen Luft- angriffe der türkischen Behörden auf das Flüchtlingslager Makhmur ihm gegolten haben könnte. Er habe sowohl von den türkischen Behörden als auch vor der PDK (Demokratische Partei Kurdistans) Angst gehabt, zumal diese miteinander kooperieren würden. Vor diesem Hintergrund habe er ein Jahr lang nicht mehr in seinem Haus übernachtet. Schliesslich habe er den Nordirak am 15. April 2025 – mit der Hilfe eines Schleppers – verlas- sen und seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder zurücklassen müs- sen.
D-4064/2025 Seite 3 C.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere Unterlagen bezüglich des Aufenthaltes und der Tätigkeiten im Flüchtlingslager Makhmur zu den Akten. D. D.a Ebenfalls am 14. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtli- che Gehör zur beabsichtigten Anpassung der Staatsangehörigkeit im Zent- ralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von «Irak» auf «Türkei» ge- währt. Der Beschwerdeführer erklärte, keine Staatsangehörigkeit zu besit- zen.
D.b In der Folge wurde die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS – mit Bestreitungsvermerk – auf «Türkei» angepasst.
E. E.a Am 21. Mai 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungs- entwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. E.b In der Stellungnahme des darauffolgenden Tages brachte die Rechts- vertretung vor, dass das politische Profil des Beschwerdeführers unzu- reichend gewürdigt worden sei. Er habe an politischen Sitzungen teilge- nommen, kulturelle Veranstaltungen und Unterstützungsprogramme für Frauen vorbereitet, Spenden gesammelt, Reinigungsaktionen organisiert und dokumentierte Kontakte zu PKK-Politikern gehabt. Diese vielfältigen und öffentlichen Aktivitäten schafften ein politisches Profil, welches weit über ein rein bildungsorientiertes Engagement hinausgehe. Zudem sei her- vorzuheben, dass der Beschwerdeführer Mitglied der KCK gewesen sei und eine leitende Funktion innerhalb der Sprachkommission innegehabt habe. Die KCK stelle eine Dachorganisation dar, welche die PKK ein- schliesse. Das Engagement des Beschwerdeführers für die KCK werde dazu führen, dass er automatisch auch als PKK-Mitglied betrachtet werde, dies insbesondere, da es nicht möglich sei die PKK und die KCK klar von- einander abzugrenzen. Dementsprechend liege im Falle des Beschwerde- führers eine objektiv begründete Furcht vor, aufgrund seiner Herkunft aus der Provinz E._______, seines langjährigen Aufenthaltes im Flüchtlingsla- ger Makhmur und seines ausgeprägten politischen Profils bei einer Rück- kehr in die Türkei asylrelevant verfolgt zu werden. Sodann hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer weder über türkische Ausweispapiere noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei
D-4064/2025 Seite 4 verfüge. Seine Kernfamilie befinde sich nach wie vor im Flüchtlingslager Makhmur. Weiter verfüge er lediglich über Grundkenntnisse der türkischen Sprache und sei psychisch angeschlagen. F. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. Zudem stellte es fest, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS – mit Bestreitungsvermerk – auf «Tür- kei» laute. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe der zu- gewiesenen Rechtsvertretung vom 4. Juni 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) und der Vertretungsvollmacht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
5. Juni 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Glei- chentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
D-4064/2025 Seite 5 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung der Staatsangehörigkeit im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) wurde vorlie- gend nicht angefochten, zumal kein entsprechender Antrag gestellt ist und sich auch aus der Begründung kein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4064/2025 Seite 6
E. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zum Zeitpunkt der Flucht aus der Türkei sei er noch ein Kind gewesen, weshalb eine gezielte Verfolgung durch die türkischen Behörden ausge- schlossen werden könne. Die erlebten Nachteile der Familie des Be- schwerdeführers seien der Situation allgemeiner Gewalt geschuldet gewe- sen und hätten die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung gleichermassen betroffen. Ferner seien Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen. Zwar habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Änderung seiner Staatsangehörigkeit angegeben, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Aufgrund der türkischen Gesetzgebung, wonach Kinder türkischer Eltern als Staatsangehörige gelten würden, werde er jedoch als Staatsangehöri- ger der Türkei angesehen. Allfällige Asylvorbringen, die sich im Irak ereig- net hätten, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgung führten. Gemäss ständiger Rechtsprechung führe der Aufenthalt in einem kurdi- schen Flüchtlingslager im Nordirak für sich alleine nicht dazu, dass eine Person bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgung ausgesetzt werde, selbst wenn der türkische Staat von die- sem Aufenthalt Kenntnis haben sollte (vgl. Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019, E. 9.1). Der Beschwerdeführer verfüge, abgesehen vom Aufenthalt im Camp Makhmur, über kein politisches Profil, welches ein be- sonderes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person wecken würde. Zwar habe er erklärt, als Sprachlehrer Mitglied des Sprach- und Kulturvereins sowie Stellvertretender Leiter der Sprachkommission der KCK gewesen zu sein sowie Treffen mit PKK-Politikern gehabt zu haben, jedoch seien diese Aktivitäten gesamthaft nicht politischer Natur gewesen. Vielmehr hätten sie sich in einem bildungsorientierten Rahmen bewegt. Er habe primär an diversen Schulen unterrichtet und Personen, die öffentliche Auftritte geplant hätten, auf ihre Reden vorbereitet. Ferner habe er ver- sucht, Bücher für die Bevölkerung zu beschaffen und Spenden für den Sprachverein gesammelt. Zudem gehe von seinen Verwandten – mit Aus- nahme von B._______ (N […]) und C._______ (N […]) – niemand politi- schen oder militärischen Aktivitäten nach. Entsprechend habe der Be- schwerdeführer in der Türkei – auch unter Berücksichtigung seines
D-4064/2025 Seite 7 familiären Umfelds – nicht in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit ernsthafte Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwägt es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Ände- rung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne. Insbesondere sei nach wie vor kein hervorzuhebendes politisches Profil erkennbar. So sei erneut zu betonen, dass offenbar weder der Beschwerdeführer noch seine Fami- lienangehörigen – auch nicht weiter entfernte Verwandte – je militärisch bei der PKK tätig gewesen seien. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er sich seit längerer Zeit verfolgt gefühlt habe und von Drittpersonen vor Vergeltungsmassnahmen der türkischen Behörden gewarnt worden sei, zumal hierfür keine konkreten Hinweise vor- lägen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird – unter Wiederholung der bereits geltend ge- machten Sachverhaltselemente – entgegnet, dass das SEM den Flücht- lingsstatus von B._______ (N […]) nicht berücksichtigt habe, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Sollte die angefochtene Verfügung aufgrund des Gesag- ten wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass ange- sichts der engen familiären Beziehung und der identischen Herkunft nicht auszuschliessen sei, dass auch der Beschwerdeführer in den Augen der türkischen Behörden als politisch exponiert gelte. Weiter sei zu berücksich- tigen, dass der Beschwerdeführer eine sichtbare Führungsfunktion in ei- nem sensiblen Bereich – der Sprach-/Kulturpolitik – innegehabt habe. Ge- rade diese Art von Engagement werde von den türkischen Behörden regel- mässig als ideologische Einflussnahme gewertet und entsprechend ver- folgt und sanktioniert. Die Verknüpfung des Flüchtlingslagers Makhmur mit der PKK sowie die wiederholten öffentlichen Aussagen türkischer Regie- rungsvertreter zur militärischen und geheimdienstlichen Überwachung die- ses Lagers legten nahe, dass die türkischen Behörden über seine dortige Funktion informiert seien.
E. 7 Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) und des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) kann nicht festgestellt werden. Das SEM hat in der
D-4064/2025 Seite 8 angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat es sich mit sämtlichen Vor- bringen und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung in der Türkei abzuleiten ver- möge. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Be- gründungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachver- haltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu ver- weisen ist. Das Rückweisungsbegehren ist folglich abzuweisen.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten so- dann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwä- gungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner ande- ren Betrachtungsweise.
E. 8.2 Das SEM ist von der Glaubhaftigkeit des Aufenthalts des Beschwer- deführers im Flüchtlingslager Makhmur ausgegangen. Das Gericht sieht ebenfalls keinen Anlass, am langjährigen Aufenthalt des Beschwerdefüh- rers ebenda zu zweifeln.
E. 8.3 Beim Lager Makhmur handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlingsla- ger, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des Dreiecks Mossul – Kir- kuk – Erbil befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zufluchts- ort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Südostanato- lien, die seit dem Jahr 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, insbesondere aus den Regionen Mardin, Hakkari und Sirnak, geflohen waren und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern niederliessen. Das Lager Makhmur stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kon- trolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. Das UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der herrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs-
D-4064/2025 Seite 9 und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich in- zwischen weitgehend autonom. Es wird geschätzt, dass etwa 12'000 Per- sonen dort leben. Nach Erkenntnissen des BVGer sind die Bewohner des Lagers stark von der PKK beeinflusst, fast alle Bewohner von Makhmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.).
E. 8.4 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der al- leinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager Makhmur gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringe. Vielmehr sei das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zuge- schrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. Urteile des BVGer E-4728/2022 vom 14. März 2025 E. 11.1, D-1696/2022 vom 31. Januar 2025 E. 6.5, D-7105/2023 vom 27. Januar 2025 E. 6.2, D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 12.1).
E. 8.5 Da es sich somit stets um zu beurteilende Einzelfälle handelt, kann auch allein aus dem Umstand, andere Personen aus dem Lager Makhmur seien als Flüchtlinge anerkannt worden, noch nichts zugunsten des Be- schwerdeführers abgeleitet werden. In der Rechtsanwendung gebietet der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) zwar, dass zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln sind. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass sich der Sachverhalt von B._______ (N […]) von demjenigen des Be- schwerdeführers unterscheidet, insbesondere was die politische Tätigkeit seines Neffen und dessen Kernfamilie betrifft (vgl. N […]; A15 F27, F74, F76). Da im Zusammenhang mit der Herkunft aus Makhmur stets eine Ri- sikoabwägung stattzufinden hat, können auch einzelne wenig gewichtig scheinende Unterschiede zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen.
E. 8.6 Zwar stammt die Familie des Beschwerdeführers aus einer Region in der Türkei, die in den 90er-Jahren in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist. Die Herkunft kann damit neben dem Aufenthalt im Lager Makhmur als Risikofaktor qualifiziert werden. Dem SEM ist aber dahinge- hend zuzustimmen, dass es sich beim Vorbringen, im Fokus der türkischen Behörden gestanden zu haben, um eine unsubstantiierte Parteibehaup- tung handelt. Weiter ist dem SEM Recht zu geben, dass weder der Be- schwerdeführer noch sonst jemand aus der Familie der PKK
D-4064/2025 Seite 10 beziehungsweise ihrem militärischen Flügel angehörte (vgl. SEM-Akte A18 F82 f.) und der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – niederschwellige politische Aufgaben für die KCK/PKK übernommen hat (vgl. SEM-Akte A18 F62 ff.). Was die Treffen des Beschwerdeführers mit Mitgliedern der PKK anbelangt, ist festzuhalten, dass aus den eingereichten Fotografien (vgl. SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 20) keine Rückschlüsse auf seine gel- tend gemachten Aktivitäten gezogen werden können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass es sich um private Aufnahmen handelt, zu wel- chen die türkischen Behörden keinen Zugriff haben. Und selbst wenn die türkischen Behörden von denselben Kenntnis erhalten sollten, vermöchten sie das politische Profil des Beschwerdeführers nicht genügend zu schär- fen. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden.
E. 8.7 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer ver- fügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil- ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
D-4064/2025 Seite 11 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.
E. 10.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.).
D-4064/2025 Seite 12
E. 10.3.2 Auch sprechen – dies ist in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers festzustellen – keine indivi- duellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Selbst bei Annahme seiner tatsächlichen Papierlosigkeit ist auf die Ausführungen gemäss an- gefochtener Verfügung zu verweisen, wonach er aufgrund seiner doku- mentierbaren Abstammung einen gesetzlichen Anspruch auf Feststellung seiner türkischen Staatsbürgerschaft habe. Alsdann leben noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in der Türkei, mit denen er nach wie vor in Kontakt steht (vgl. SEM-Akte A18 F30 ff.) und welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in der Türkei unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Aufgrund der zu er- wartenden Unterstützung durch ebendiese Verwandten sowie seines Bil- dungshintergrundes (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b) ist ferner – auch unter Be- rücksichtigung eingeschränkter türkischer Sprachkenntnisse – davon aus- zugehen, dass ihm der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz mög- lich ist. Zur Überbrückung der Anfangszeit steht es dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zudem offen, einen Antrag auf finanzielle Rückkehr- hilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverord- nung 2 vom
1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Einheit der Fa- milie nicht in der Türkei gelebt werden kann. Auch die geltend gemachten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers (psychische Probleme [vgl. SEM-Akten A18 F5 ff.; A24]) lassen den Wegweisungsvollzug nicht als un- zumutbar erscheinen (vgl. zu den Anforderungen: BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist er auf die medizinischen Institutionen in seinem Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wobei, wie oben gesehen, davon auszugehen ist, dass ihm die türkische Staatsangehörigkeit zuerkannt werden kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosig- keit abzuweisen ist.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor- liegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4064/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4064/2025 Urteil vom 15. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Priyanthi Vijayartnam, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. B._______ (der Neffe des Beschwerdeführers [N {...}]) ist ein anerkannter Flüchtling, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde. B. Der Beschwerdeführer selbst suchte am 21. April 2025 - zusammen mit C._______ (seiner Nichte [N {...}]) - in der Schweiz um Asyl nach. C. C.a Am 14. Mai 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen an. C.b Zu seinem persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei ethnischer Kurde und im Dorf D._______ in der Provinz E._______ (Türkei) geboren. Aufgrund des Drucks der türkischen Behörden auf Kurdendörfer sei die Familie im Jahr 1994 in den Irak geflohen, wo sie sich im Jahr 1998 im Flüchtlingslager Makhmur niedergelassen habe. Im Jahr 2009 habe er sein Studium in kurdischer Literatur an der Universität (...) in F._______ (Autonome Region Kurdistan) abgeschlossen und im Flüchtlingslager Makhmur als Lehrer für die kurdische Sprache gearbeitet. Als solcher sei er Mitglied des Sprach- und Kulturvereins sowie stellvertretender Leiter der Sprachkommission der KCK (Union der Gemeinschaften Kurdistans) gewesen und habe auch an Treffen beziehungswiese Sitzungen mit der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) teilgenommen. C.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, angesichts seiner Lehrtätigkeit für die KCK im Fokus der türkischen Behörden gestanden zu haben. Er habe sich seit längerer Zeit verfolgt gefühlt und sei von Drittpersonen gewarnt worden, dass einer der zahlreichen Luftangriffe der türkischen Behörden auf das Flüchtlingslager Makhmur ihm gegolten haben könnte. Er habe sowohl von den türkischen Behörden als auch vor der PDK (Demokratische Partei Kurdistans) Angst gehabt, zumal diese miteinander kooperieren würden. Vor diesem Hintergrund habe er ein Jahr lang nicht mehr in seinem Haus übernachtet. Schliesslich habe er den Nordirak am 15. April 2025 - mit der Hilfe eines Schleppers - verlassen und seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder zurücklassen müssen. C.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere Unterlagen bezüglich des Aufenthaltes und der Tätigkeiten im Flüchtlingslager Makhmur zu den Akten. D. D.a Ebenfalls am 14. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung der Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von «Irak» auf «Türkei» gewährt. Der Beschwerdeführer erklärte, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. D.b In der Folge wurde die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf «Türkei» angepasst. E. E.a Am 21. Mai 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. E.b In der Stellungnahme des darauffolgenden Tages brachte die Rechtsvertretung vor, dass das politische Profil des Beschwerdeführers unzureichend gewürdigt worden sei. Er habe an politischen Sitzungen teilgenommen, kulturelle Veranstaltungen und Unterstützungsprogramme für Frauen vorbereitet, Spenden gesammelt, Reinigungsaktionen organisiert und dokumentierte Kontakte zu PKK-Politikern gehabt. Diese vielfältigen und öffentlichen Aktivitäten schafften ein politisches Profil, welches weit über ein rein bildungsorientiertes Engagement hinausgehe. Zudem sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer Mitglied der KCK gewesen sei und eine leitende Funktion innerhalb der Sprachkommission innegehabt habe. Die KCK stelle eine Dachorganisation dar, welche die PKK einschliesse. Das Engagement des Beschwerdeführers für die KCK werde dazu führen, dass er automatisch auch als PKK-Mitglied betrachtet werde, dies insbesondere, da es nicht möglich sei die PKK und die KCK klar voneinander abzugrenzen. Dementsprechend liege im Falle des Beschwerdeführers eine objektiv begründete Furcht vor, aufgrund seiner Herkunft aus der Provinz E._______, seines langjährigen Aufenthaltes im Flüchtlingslager Makhmur und seines ausgeprägten politischen Profils bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevant verfolgt zu werden. Sodann hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer weder über türkische Ausweispapiere noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei verfüge. Seine Kernfamilie befinde sich nach wie vor im Flüchtlingslager Makhmur. Weiter verfüge er lediglich über Grundkenntnisse der türkischen Sprache und sei psychisch angeschlagen. F. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem stellte es fest, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf «Türkei» laute. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 4. Juni 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) und der Vertretungsvollmacht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung der Staatsangehörigkeit im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) wurde vorliegend nicht angefochten, zumal kein entsprechender Antrag gestellt ist und sich auch aus der Begründung kein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zum Zeitpunkt der Flucht aus der Türkei sei er noch ein Kind gewesen, weshalb eine gezielte Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgeschlossen werden könne. Die erlebten Nachteile der Familie des Beschwerdeführers seien der Situation allgemeiner Gewalt geschuldet gewesen und hätten die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung gleichermassen betroffen. Ferner seien Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen. Zwar habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Änderung seiner Staatsangehörigkeit angegeben, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Aufgrund der türkischen Gesetzgebung, wonach Kinder türkischer Eltern als Staatsangehörige gelten würden, werde er jedoch als Staatsangehöriger der Türkei angesehen. Allfällige Asylvorbringen, die sich im Irak ereignet hätten, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgung führten. Gemäss ständiger Rechtsprechung führe der Aufenthalt in einem kurdischen Flüchtlingslager im Nordirak für sich alleine nicht dazu, dass eine Person bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt werde, selbst wenn der türkische Staat von diesem Aufenthalt Kenntnis haben sollte (vgl. Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019, E. 9.1). Der Beschwerdeführer verfüge, abgesehen vom Aufenthalt im Camp Makhmur, über kein politisches Profil, welches ein besonderes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person wecken würde. Zwar habe er erklärt, als Sprachlehrer Mitglied des Sprach- und Kulturvereins sowie Stellvertretender Leiter der Sprachkommission der KCK gewesen zu sein sowie Treffen mit PKK-Politikern gehabt zu haben, jedoch seien diese Aktivitäten gesamthaft nicht politischer Natur gewesen. Vielmehr hätten sie sich in einem bildungsorientierten Rahmen bewegt. Er habe primär an diversen Schulen unterrichtet und Personen, die öffentliche Auftritte geplant hätten, auf ihre Reden vorbereitet. Ferner habe er versucht, Bücher für die Bevölkerung zu beschaffen und Spenden für den Sprachverein gesammelt. Zudem gehe von seinen Verwandten - mit Ausnahme von B._______ (N [...]) und C._______ (N [...]) - niemand politischen oder militärischen Aktivitäten nach. Entsprechend habe der Beschwerdeführer in der Türkei - auch unter Berücksichtigung seines familiären Umfelds - nicht in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwägt es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne. Insbesondere sei nach wie vor kein hervorzuhebendes politisches Profil erkennbar. So sei erneut zu betonen, dass offenbar weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen - auch nicht weiter entfernte Verwandte - je militärisch bei der PKK tätig gewesen seien. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er sich seit längerer Zeit verfolgt gefühlt habe und von Drittpersonen vor Vergeltungsmassnahmen der türkischen Behörden gewarnt worden sei, zumal hierfür keine konkreten Hinweise vorlägen. 6.2 In der Beschwerde wird - unter Wiederholung der bereits geltend gemachten Sachverhaltselemente - entgegnet, dass das SEM den Flüchtlingsstatus von B._______ (N [...]) nicht berücksichtigt habe, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Sollte die angefochtene Verfügung aufgrund des Gesagten wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass angesichts der engen familiären Beziehung und der identischen Herkunft nicht auszuschliessen sei, dass auch der Beschwerdeführer in den Augen der türkischen Behörden als politisch exponiert gelte. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine sichtbare Führungsfunktion in einem sensiblen Bereich - der Sprach-/Kulturpolitik - innegehabt habe. Gerade diese Art von Engagement werde von den türkischen Behörden regelmässig als ideologische Einflussnahme gewertet und entsprechend verfolgt und sanktioniert. Die Verknüpfung des Flüchtlingslagers Makhmur mit der PKK sowie die wiederholten öffentlichen Aussagen türkischer Regierungsvertreter zur militärischen und geheimdienstlichen Überwachung dieses Lagers legten nahe, dass die türkischen Behörden über seine dortige Funktion informiert seien.
7. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) und des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) kann nicht festgestellt werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat es sich mit sämtlichen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung in der Türkei abzuleiten vermöge. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Das Rückweisungsbegehren ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 8.2 Das SEM ist von der Glaubhaftigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Flüchtlingslager Makhmur ausgegangen. Das Gericht sieht ebenfalls keinen Anlass, am langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ebenda zu zweifeln. 8.3 Beim Lager Makhmur handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlingslager, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des Dreiecks Mossul - Kirkuk - Erbil befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zufluchtsort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Südostanatolien, die seit dem Jahr 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, insbesondere aus den Regionen Mardin, Hakkari und Sirnak, geflohen waren und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern niederliessen. Das Lager Makhmur stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. Das UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der herrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich inzwischen weitgehend autonom. Es wird geschätzt, dass etwa 12'000 Personen dort leben. Nach Erkenntnissen des BVGer sind die Bewohner des Lagers stark von der PKK beeinflusst, fast alle Bewohner von Makhmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.). 8.4 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager Makhmur gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringe. Vielmehr sei das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. Urteile des BVGer E-4728/2022 vom 14. März 2025 E. 11.1, D-1696/2022 vom 31. Januar 2025 E. 6.5, D-7105/2023 vom 27. Januar 2025 E. 6.2, D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 12.1). 8.5 Da es sich somit stets um zu beurteilende Einzelfälle handelt, kann auch allein aus dem Umstand, andere Personen aus dem Lager Makhmur seien als Flüchtlinge anerkannt worden, noch nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. In der Rechtsanwendung gebietet der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) zwar, dass zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln sind. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass sich der Sachverhalt von B._______ (N [...]) von demjenigen des Beschwerdeführers unterscheidet, insbesondere was die politische Tätigkeit seines Neffen und dessen Kernfamilie betrifft (vgl. N [...]; A15 F27, F74, F76). Da im Zusammenhang mit der Herkunft aus Makhmur stets eine Risikoabwägung stattzufinden hat, können auch einzelne wenig gewichtig scheinende Unterschiede zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen. 8.6 Zwar stammt die Familie des Beschwerdeführers aus einer Region in der Türkei, die in den 90er-Jahren in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist. Die Herkunft kann damit neben dem Aufenthalt im Lager Makhmur als Risikofaktor qualifiziert werden. Dem SEM ist aber dahingehend zuzustimmen, dass es sich beim Vorbringen, im Fokus der türkischen Behörden gestanden zu haben, um eine unsubstantiierte Parteibehauptung handelt. Weiter ist dem SEM Recht zu geben, dass weder der Beschwerdeführer noch sonst jemand aus der Familie der PKK beziehungsweise ihrem militärischen Flügel angehörte (vgl. SEM-Akte A18 F82 f.) und der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - niederschwellige politische Aufgaben für die KCK/PKK übernommen hat (vgl. SEM-Akte A18 F62 ff.). Was die Treffen des Beschwerdeführers mit Mitgliedern der PKK anbelangt, ist festzuhalten, dass aus den eingereichten Fotografien (vgl. SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 20) keine Rückschlüsse auf seine geltend gemachten Aktivitäten gezogen werden können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass es sich um private Aufnahmen handelt, zu welchen die türkischen Behörden keinen Zugriff haben. Und selbst wenn die türkischen Behörden von denselben Kenntnis erhalten sollten, vermöchten sie das politische Profil des Beschwerdeführers nicht genügend zu schärfen. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. 8.7 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 10.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). 10.3.2 Auch sprechen - dies ist in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers festzustellen - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Selbst bei Annahme seiner tatsächlichen Papierlosigkeit ist auf die Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung zu verweisen, wonach er aufgrund seiner dokumentierbaren Abstammung einen gesetzlichen Anspruch auf Feststellung seiner türkischen Staatsbürgerschaft habe. Alsdann leben noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in der Türkei, mit denen er nach wie vor in Kontakt steht (vgl. SEM-Akte A18 F30 ff.) und welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in der Türkei unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Aufgrund der zu erwartenden Unterstützung durch ebendiese Verwandten sowie seines Bildungshintergrundes (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b) ist ferner - auch unter Berücksichtigung eingeschränkter türkischer Sprachkenntnisse - davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz möglich ist. Zur Überbrückung der Anfangszeit steht es dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zudem offen, einen Antrag auf finanzielle Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Einheit der Familie nicht in der Türkei gelebt werden kann. Auch die geltend gemachten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers (psychische Probleme [vgl. SEM-Akten A18 F5 ff.; A24]) lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. zu den Anforderungen: BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist er auf die medizinischen Institutionen in seinem Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wobei, wie oben gesehen, davon auszugehen ist, dass ihm die türkische Staatsangehörigkeit zuerkannt werden kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: