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D-1696/2022

D-1696/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und wurde (…) in der Türkei geboren. Kurz nach seiner Geburt ist seine Familie mit ihm in den Irak ge- flüchtet, wo sie zunächst in verschiedenen Flüchtlingscamps und seit (…) im Flüchtlingscamp Makhmour wohnhaft war. Am (…) verliess der Be- schwerdeführer nach eigenen Angaben den Irak und gelangte in einem LKW über Istanbul bis in die Schweiz, wo er am 15. Oktober 2021 einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 3. November 2021 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Befragung zur Person (BzP) durch. Am 14. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 erfolgte wegen Bedarfs weiterer Ab- klärungen eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren und der Beschwerdefüh- rer wurde dem Kanton Aargau zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 4. März 2022 – zugestellt am 8. März 2022 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erwei- terten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 6. April 2022 – eingegangen am 8. April 2022 – liess der Beschwerdeführer durch seine mit Vollmacht vom 14. März 2022 neu man- datierte Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche un- entgeltliche Rechtspflege ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2022 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

D-1696/2022 Seite 3 Rechtsverbeiständung gut. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlas- sung angesetzt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 hielt die Vorinstanz vollumfäng- lich an ihren Erwägungen fest und machte ergänzende Ausführungen. H. In seiner Replik vom 23. Mai 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt ebenfalls vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest. I. Mit ergänzenden Eingaben vom 30. Mai 2022 und 30. November 2023 ver- wies der Beschwerdeführer auf die Asylverfahren seiner Cousine sowie seines Bruders, in welchen positive Asylentscheide ergangen seien. J. Mit Schreiben vom 15. November 2022, 11. Mai 2023 und 15. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und er- suchte um Priorisierung seines Beschwerdeverfahrens. K. Mit Schreiben vom 18. November 2022, 22. Mai 2023 und 1. September 2023 teilte die Instruktionsrichterin mit, dass aufgrund der hohen Verfah- rensbelastung keine Angaben über die Dauer bis zum Urteilszeitpunkt ge- macht werden könne und keine Priorisierung des Falles möglich sei. L. Am 21. Februar 2024 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatori- schen Gründen der im Rubrum erwähnten vorsitzenden Richterin zugeteilt. M. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, um sich zur Replik vom 23. Mai 2022 sowie den ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2022 und 30. November 2023 bezie- hungsweise zu den positiven Asylentscheiden der Familienmitglieder ver- nehmen zu lassen. N. In ihrer Duplik vom 8. April 2024 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, machte ergänzende Ausführungen und führte hierbei insbesondere

D-1696/2022 Seite 4 aus, dass immer eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen sei und deshalb auch in ähnlich gelagerten Fällen unterschiedliche Entscheide gefällt wer- den könnten. O. Mit Schreiben vom 25. April 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Triplik. P. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 erkundigte sich der Beschwerdefüh- rer erneut nach dem Verfahrensstand. Q. Mit Schreiben vom 4. November 2024 teile die Instruktionsrichterin mit, dass das Verfahren in Bearbeitung sei, jedoch keine verbindlichen Anga- ben über die Dauer bis zum Urteilszeitpunkt gemacht werden könne.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-1696/2022 Seite 5 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Verfahrensakten der Cousine B._______ (N […]) sowie des Bruders C._______ (N […]) des Beschwerdeführers beigezogen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zu- dem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer sol- chen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylent- scheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 4.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-

D-1696/2022 Seite 6 scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei- lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlit- tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei- des noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und E. 7 S. 168 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile).

E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und im Dorf D._______ in der Türkei geboren. Aufgrund des Drucks der türkischen Behörden auf Kur- dendörfer, sei die Familie, als der Beschwerdeführer zwei Monate alt ge- wesen sei, in den Irak geflüchtet. Der Vater des Beschwerdeführers sei zuvor in der Türkei (…) inhaftiert gewesen. Nach Aufenthalt in verschiede- nen irakischen Flüchtlingscamps habe sich die Familie im Jahre (…) im Camp Makhmour (auch Makhmur, Mahmur, Maxmur, Maxmour, Machmur oder Mexmûr) niedergelassen. Im Camp habe der Beschwerdeführer während 11 Jahren die Schule be- sucht. Danach habe er in Hewler (kurdische Bezeichnung der irakischen Stadt Erbil) E._______ studiert, jedoch aufgrund seiner Nationalität auf die- sem Gebiet keine Arbeit gefunden. Er habe in nahegelegenen Städten als Fliesenleger, Reinigungsangestellter oder im Restaurant gearbeitet. Im Jahre 2014 habe er den Angriff des sogenannten Islamischen Staates (IS) auf das Flüchtlingscamp miterlebt. Ab 2018 sei ein Embargo über das

D-1696/2022 Seite 7 Camp verhängt worden, was die Mobilität der Bewohnerinnen und Bewoh- ner erheblich eingeschränkt habe. Das Leben im Camp sei zunehmend schwieriger geworden, die wirtschaftliche Situation habe sich verschlech- tert und man habe unter einer konstanten Bedrohung der türkischen Streit- kräfte gelebt. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er das Camp schliess- lich habe verlassen müssen. Als Kurde, der beinahe das ganze Leben im Camp Makhmour verbracht habe, bestehe von Seiten der türkischen Behörden ein Generalverdacht, der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) zugehö- rig und ein Terrorist zu sein. Im Camp habe der Beschwerdeführer politi- sche Arbeiten ausgeführt, primär indem er die Menschen aufgeklärt habe. Einer Organisation habe er jedoch nie angehört. Er sei auch kein Mitglied der PKK, sympathisiere jedoch mit deren Anliegen. Aus der Familie sei nie- mand militärisch bei der PKK tätig gewesen, ein (… [Verwandter]) habe aber politische Tätigkeiten für die PKK ausgeführt. Bei Rückkehr in die Tür- kei fürchte der Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe oder den Tod. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Flüchtlingsausweis der irakischen Behörden, ein Familienbüchlein, einen Flüchtlingsausweis der UNHCR, eine Lebensmittelkarte aus dem Camp sowie die Diplome seiner Ausbildung zu den Akten.

E. 5.2 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihrer Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Flucht aus der Türkei noch ein Säug- ling gewesen sei und eine gezielte Verfolgung zu diesem Zeitpunkt ausge- schlossen werden könne. Die erlebten Nachteile der Familie des Be- schwerdeführers seien der Situation allgemeiner Gewalt geschuldet gewe- sen und hätte die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung gleichermassen betroffen. Die allgemeine kriegerische Situation im Konflikt zwischen türki- schen Sicherheitskräften und der PKK, welche im Jahre (…) zur Flucht der Familie in den Irak geführt habe, stelle folglich keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteil dar. Ferner seien Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Türkei, zu prüfen. Allfällige Asylvorbringen, die sich im Irak ereignet hätten, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn diese auch im Heimat- staat zu einer Verfolgung führten. In Bezug auf die Befürchtung allfälliger künftiger Verfolgungsmassnahmen führte die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche

D-1696/2022 Seite 8 Rechtsprechung aus, dass der Aufenthalt in einem kurdischen Flüchtlings- lager im Nordirak für sich alleine noch nicht dazu führe, dass eine Person bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung ausgesetzt werde, selbst wenn davon auszugehen sei, dass dem türkischen Staat bekannt sei, dass sich die Person dort aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer würde abgesehen vom Aufenthalt im Camp Makhmour über kein politisches Profil verfügen, welches ein besonderes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person rechtfertigen würde. Die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Camp seien nieder- schwellig gewesen. Zudem sei von seinen nahen Verwandten niemand für die PKK tätig gewesen. Einzig ein (… [Verwandter]) habe sich politisch für die PKK engagiert und bei der Verteidigung des Camps gegen den IS mili- tärisch mitgewirkt. In der Türkei verbliebene Verwandte, welche die Familie im Nordirak be- sucht hätten, hätten zudem bei ihrer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile durch den türkischen Staat erfahren. Zusammenfassend seien keine Hinweise auf eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Familie gegeben. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit Massnahmen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität rechnen müsste. Gewisse Druck- massnahmen seien zwar wahrscheinlich, aber nicht von einer Intensität, dass der Verbleib in der Türkei nicht zumutbar wäre.

E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird entgegnet, dass die Familie des Be- schwerdeführers nicht nur aufgrund des allgemeinen Kriegszustands in der Türkei ausgereist sei. Vielmehr sei die Familie gezielt benachteiligt worden, da sie nicht als Dorfschützer hätten dienen wollen und sich nicht gegen die PKK positioniert hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei bedroht und (…) inhaftiert worden. Ausserdem sei das Haus der Familie in Brand ge- setzt worden. Das politische Profil des Vaters sei den Behörden bekannt, seit dieser verweigert habe, Dorfschützer zu werden. Die Verfolgung der Familie sei gezielt gewesen, wobei keine inländische Fluchtalternative vor- handen gewesen sei. Ferner sei allgemein bekannt, dass das Camp Makhmour an sich aus Sicht des türkischen Staates als terroristisch gelte und die Bewohnerinnen und Bewohner die PKK unterstützten, sei dies als Sympathisant, Mitglied oder Miliz. Die türkischen Behörden würden zudem über Informationen betref- fend die im Camp registrierten Personen verfügen.

D-1696/2022 Seite 9 Im Camp Makhmour habe der Beschwerdeführer während eines Jahres die PKK-Akademie besucht und eine politische Ausbildung bekommen. Er sei im Camp als Patriot für die PKK tätig gewesen, habe politische Arbeiten ausgeführt und sich an das Volk im Camp gerichtet. Er sei zwar nicht im militärischen Flügel der PKK tätig gewesen, vertrete aber die gleiche poli- tische Haltung und Ideologie. Um das Engagement des Beschwerdefüh- rers und seiner Familie zu belegen, reicht dieser mehrere Fotos ein. Aufgrund des politischen Profils seiner Familie und seinem eigenen Enga- gement im Camp bestehe eine begründete Furcht vor einer Inhaftierung und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen in der Türkei. Bei einer Rück- kehr in die Türkei müsse der Beschwerdeführer mit einer Inhaftierung und einem politischen Strafverfahren rechnen.

E. 5.4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die fehlende Wohnsitz- alternative in der Türkei aufzeige, dass die Familie einen Umzug innerhalb der Türkei in Erwägung gezogen habe und somit keine gezielte Verfolgung vorliegen könne. Ferner könnten die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde einge- reichten Fotos nicht beweisen, dass die Familie den türkischen Behörden aufgefallen sei. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass es sich wohl um Fotos von familiären Anlässen handle. Zudem stehe die Behauptung in der Beschwerde, dass der Beschwerde- führer die PKK-Akademie besucht habe, im Wiederspruch zu seinen Aus- sagen anlässlich der Anhörung. Die Vorinstanz stellt sich auf den Stand- punkt, dass eine generelle Verfolgung in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass für ehemalige Bewohnerinnen des Camps Makhmour nicht ge- geben sei, sofern nicht weitere profilschärfende Massnahmen im Einzelfall hinzukämen. Eine subjektiv wahrgenommene mögliche künftige Gefahr sei hierbei nicht ausreichend. Ein entsprechendes Profil weise der Beschwer- deführer nicht auf.

E. 5.5 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, dass auf den einge- reichten Fotos anhand der Kleidung ersichtlich sei, dass es sich teilweise um PKK-Kadermitglieder sowie Lehrerinnen und Studentinnen der Akade- mie handle und die Bilder nicht bei familiären Anlässen entstanden seien. Ferner sei die Familie in der Türkei gezielt verfolgt worden, woraus auch eine fehlende inländische Wohnsitzalternative resultiere.

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E. 5.6 In zwei ergänzenden Eingaben weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sowohl im Asylverfahren seiner Cousine wie auch bei seinem Bruder die Flüchtlingseigenschaft bejaht und Asyl gewährt worden sei.

E. 5.7 In ihrer Duplik bringt die Vorinstanz insbesondere vor, dass im Fall der Cousine des Beschwerdeführers die Vorbringen inhaltlich und qualitativ deutlich von denjenigen des Beschwerdeführers abweichen würden, so dass eine Vergleichbarkeit der Fälle nicht gegeben sei. Im Fall des Bruders des Beschwerdeführers sei zwar eine Vergleichbarkeit gegeben, letztlich müsse aber jeweils anhand einer Würdigung des Einzelfalls entschieden werden. Analog zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts könne es auch bei Fällen mit Bezug zum Camp Makhmour in ähnlichen Konstellati- onen zu unterschiedlichen Entscheiden kommen.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie auch die Vorinstanz, von der Glaubhaftigkeit seiner Herkunft ausgeht. Der Be- schwerdeführer machte substantiierte Ausführungen zur Situation in seiner Heimat und hat stringent über die Organisation und das Leben im Flücht- lingscamp berichtet. Der Aufenthalt im Camp Makhmour wurde zudem mit- tels eingereichter Beweismittel belegt.

E. 6.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seines Profils begründete Furcht hätte, mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das SEM verneinte dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer damals bei Verlassen der Türkei keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, und dass allein die Tatsache, dass er sich jahrelang im Flüchtlingslager Makhmur aufgehalten habe, keine be- gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr in die Türkei begründen könne, insbesondere da er kein relevantes politisches Profil aufweise.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ in der Provinz F._______. Das Dorf galt in den 1990er-Jahren als Hochburg der PKK und wurde von den türkischen Behörden ins Visier genommen. Um Angriffe der PKK abzuwehren, wurde in dieser Zeit in der gesamten Region im Südos- ten der Türkei ein System von «Dorfschützern» eingeführt. Der Beschwer- deführer macht geltend, dass auch sein Vater zu dieser Zeit aufgefordert worden sei, als Dorfschützer zu agieren. Die Verweigerung dieser Tätigkeit habe zur Inhaftierung des Vaters geführt und schliesslich zur Flucht der

D-1696/2022 Seite 11 Familie beigetragen. Der Beschwerdeführer selber war jedoch zu diesem Zeitpunkt noch ein Säugling. Aufgrund seines Alters und mangels ander- weitiger Hinweise ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei einer gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.

E. 6.4 Beim Lager Makhmur handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlingsla- ger, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des Dreiecks Mossul - Kir- kuk - Erbil befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zufluchts- ort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Südostanato- lien, die seit dem Jahr 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, insbesondere aus den Provinzen Mardin, Hakkari und Sirnak, geflohen waren und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern niedergelassen hatten. Das Lager Makhmur stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. Das UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich inzwischen weitgehend autonom. Es wird geschätzt, dass etwa 12'000 Personen dort leben.

E. 6.5 Zwar sind nach Erkenntnissen des BVGer die Bewohner des Flücht- lingslagers stark von der PKK beeinflusst und fast alle sollen Sympathisan- ten und Anhänger der PKK sein (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom

12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.), dennoch führt der alleinige Umstand, kur- discher Flüchtling aus der Türkei zu sein und in Makhmour gelebt zu ha- ben, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in die Türkei nicht ohne weiteres zu einer flüchtlings- rechtlich relevanten Gefährdung. Daran ändert auch nichts, dass den tür- kischen Behörden bekannt sein dürfte, dass sich der Beschwerdeführer dort aufgehalten hat. Für die Anerkennung als Flüchtling ist vielmehr das den einzelnen Betroffenen von den türkischen Behörden zugeschriebene Profil ausschlaggebend. Dabei sind namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 12.1 und E-27/2017 vom E. 6.7 m.w.H.). Der im Rahmen des Beschwerdever- fahrens mehrfach geäusserte Hinweis, der Beschwerdeführer werde allein aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes in Makhmour in der Türkei als

D-1696/2022 Seite 12 Terrorist verfolgt, vermag diesen Erwägungen gemäss nicht zu überzeu- gen.

E. 6.6 Da es sich somit stets um zu beurteilende Einzelfälle handelt, kann auch allein aus dem Umstand, andere Personen aus dem Lager Makhmour seien als Flüchtlinge anerkannt worden, noch nichts zugunsten des Be- schwerdeführers abgeleitet werden. In der Rechtsanwendung gebietet der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) zwar, dass zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln sind. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass das SEM in der Duplik zu Recht vorbrachte, der Sachverhalt bei der Cousine unterscheide sich deutlich von demjenigen des Beschwerdefüh- rers. Bezüglich des Bruders wurden von der Vorinstanz mehr Gemeinsam- keiten eingestanden. Auch hier kommt das Gericht jedoch nach eingehen- der Prüfung zum Schluss, dass entscheidende Unterschiede bestehen, insbesondere was die politischen Tätigkeiten des Bruders sowie der Schwägerin betrifft, aber auch das politische Profil der Familie der Schwä- gerin, zumal der Vater der Schwägerin zu einer (…)jährigen Haftstrafe ver- urteilt worden und weitherum bekannt gewesen sei. Da im Zusammenhang mit der Herkunft aus Makhmour stets eine filigrane Risikoabwägung statt- zufinden hat, können auch einzelne wenig gewichtig scheinende Unter- schiede zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen.

E. 6.7 Zwar stammt die Familie des Beschwerdeführers aus einer Region in der Türkei, die in den 90er-Jahren in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist. Die Herkunft kann damit neben den Aufenthalt im Lager Makhmour als Risikofaktor qualifiziert werden. Von seiner Kernfamilie war jedoch offensichtlich niemand Mitglied der PKK. Zwar wurde der Vater vor der Flucht wegen Verdacht auf Unterstützung der PKK verhaftet, er wurde jedoch in der Folge (…) freigelassen und zu einer Verurteilung scheint es nicht gekommen zu sein. Der Familie ist damit ein relativ niederschwelliges politisches Profil zuzuschreiben. Allein die Tätigkeiten (… [des Verwand- ten]) zugunsten der PKK vermag das Profil des Beschwerdeführers nicht genügend zu schärfen. Das gilt ebenso bezüglich (… [eines Geschwis- ters]), (… [das]) in Makhmour als G._______ tätig sei. Weitere Risikofakto- ren sind auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung ausdrücklich erklärt, zwar politische Tätigkeiten ausgeführt zu haben, indem er Menschen aufgeklärt und sich an Diskussionen betei- ligt habe, er sei jedoch nie Teil einer Institution oder Organisation gewesen. Wenn er nun auf Beschwerdeebene vorbringt, als Jugendlicher während eines Jahres die PKK-Akademie besucht und eine politische Ausbildung

D-1696/2022 Seite 13 erhalten zu haben, muss dies vor diesem Hintergrund als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden. Daran vermögen auch die eingereich- ten Fotos nichts zu ändern. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich vor der Ausreise offensichtlich mehrere Jahre überwiegend am Ort seiner Arbeit und damit ausserhalb des Camps auf- gehalten hat.

E. 6.8 Aufgrund des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei vom türki- schen Staat als missliebige Person betrachtet wird. Demnach ist nicht er- sichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts im Flüchtlingslager Makhmour bei einer Rückkehr in die Türkei Nachteile im Sinne des Asylgesetztes drohen würden.

E. 7 Aufgrund dieser Erwägungen hat die Vorinstanz insgesamt zu Recht den Schluss gezogen, dass eine allfällige subjektive Furcht vor Verfolgung in der Türkei, die aufgrund der Familiengeschichte durchaus verständlich er- scheint, objektiv als nicht begründet zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht.

D-1696/2022 Seite 14

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 21. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Der rubrizierten Rechtsvertretung ist sodann ein Honorar für die not- wendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen, nach- dem diese als unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingesetzt worden ist. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kostennote eingereicht, welche ei- nen Aufwand von 10 Stunden und 50 Minuten aufweist. Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Verfahrensumstände für die Be- schwerdeschrift und deren Vorbereitung überhöht und ist somit auf das Notwendige zu kürzen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Instruktionsverfahrens weitere Aufwände angefallen sind, für welche keine Kostennote eingereicht wurde. Für das gesamte Verfahren ist somit bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1696/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von insgesamt Fr. 1'500.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1696/2022 Urteil vom 31. Januar 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und wurde (...) in der Türkei geboren. Kurz nach seiner Geburt ist seine Familie mit ihm in den Irak geflüchtet, wo sie zunächst in verschiedenen Flüchtlingscamps und seit (...) im Flüchtlingscamp Makhmour wohnhaft war. Am (...) verliess der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Irak und gelangte in einem LKW über Istanbul bis in die Schweiz, wo er am 15. Oktober 2021 einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 3. November 2021 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Befragung zur Person (BzP) durch. Am 14. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 erfolgte wegen Bedarfs weiterer Abklärungen eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren und der Beschwerdeführer wurde dem Kanton Aargau zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 4. März 2022 - zugestellt am 8. März 2022 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 6. April 2022 - eingegangen am 8. April 2022 - liess der Beschwerdeführer durch seine mit Vollmacht vom 14. März 2022 neu mandatierte Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2022 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und machte ergänzende Ausführungen. H. In seiner Replik vom 23. Mai 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt ebenfalls vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest. I. Mit ergänzenden Eingaben vom 30. Mai 2022 und 30. November 2023 verwies der Beschwerdeführer auf die Asylverfahren seiner Cousine sowie seines Bruders, in welchen positive Asylentscheide ergangen seien. J. Mit Schreiben vom 15. November 2022, 11. Mai 2023 und 15. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Priorisierung seines Beschwerdeverfahrens. K. Mit Schreiben vom 18. November 2022, 22. Mai 2023 und 1. September 2023 teilte die Instruktionsrichterin mit, dass aufgrund der hohen Verfahrensbelastung keine Angaben über die Dauer bis zum Urteilszeitpunkt gemacht werden könne und keine Priorisierung des Falles möglich sei. L. Am 21. Februar 2024 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen der im Rubrum erwähnten vorsitzenden Richterin zugeteilt. M. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, um sich zur Replik vom 23. Mai 2022 sowie den ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2022 und 30. November 2023 beziehungsweise zu den positiven Asylentscheiden der Familienmitglieder vernehmen zu lassen. N. In ihrer Duplik vom 8. April 2024 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, machte ergänzende Ausführungen und führte hierbei insbesondere aus, dass immer eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen sei und deshalb auch in ähnlich gelagerten Fällen unterschiedliche Entscheide gefällt werden könnten. O. Mit Schreiben vom 25. April 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Triplik. P. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Q. Mit Schreiben vom 4. November 2024 teile die Instruktionsrichterin mit, dass das Verfahren in Bearbeitung sei, jedoch keine verbindlichen Angaben über die Dauer bis zum Urteilszeitpunkt gemacht werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Verfahrensakten der Cousine B._______ (N [...]) sowie des Bruders C._______ (N [...]) des Beschwerdeführers beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 4.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und E. 7 S. 168 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und im Dorf D._______ in der Türkei geboren. Aufgrund des Drucks der türkischen Behörden auf Kurdendörfer, sei die Familie, als der Beschwerdeführer zwei Monate alt gewesen sei, in den Irak geflüchtet. Der Vater des Beschwerdeführers sei zuvor in der Türkei (...) inhaftiert gewesen. Nach Aufenthalt in verschiedenen irakischen Flüchtlingscamps habe sich die Familie im Jahre (...) im Camp Makhmour (auch Makhmur, Mahmur, Maxmur, Maxmour, Machmur oder Mexmûr) niedergelassen. Im Camp habe der Beschwerdeführer während 11 Jahren die Schule besucht. Danach habe er in Hewler (kurdische Bezeichnung der irakischen Stadt Erbil) E._______ studiert, jedoch aufgrund seiner Nationalität auf diesem Gebiet keine Arbeit gefunden. Er habe in nahegelegenen Städten als Fliesenleger, Reinigungsangestellter oder im Restaurant gearbeitet. Im Jahre 2014 habe er den Angriff des sogenannten Islamischen Staates (IS) auf das Flüchtlingscamp miterlebt. Ab 2018 sei ein Embargo über das Camp verhängt worden, was die Mobilität der Bewohnerinnen und Bewohner erheblich eingeschränkt habe. Das Leben im Camp sei zunehmend schwieriger geworden, die wirtschaftliche Situation habe sich verschlechtert und man habe unter einer konstanten Bedrohung der türkischen Streitkräfte gelebt. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er das Camp schliesslich habe verlassen müssen. Als Kurde, der beinahe das ganze Leben im Camp Makhmour verbracht habe, bestehe von Seiten der türkischen Behörden ein Generalverdacht, der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) zugehörig und ein Terrorist zu sein. Im Camp habe der Beschwerdeführer politische Arbeiten ausgeführt, primär indem er die Menschen aufgeklärt habe. Einer Organisation habe er jedoch nie angehört. Er sei auch kein Mitglied der PKK, sympathisiere jedoch mit deren Anliegen. Aus der Familie sei niemand militärisch bei der PKK tätig gewesen, ein (... [Verwandter]) habe aber politische Tätigkeiten für die PKK ausgeführt. Bei Rückkehr in die Türkei fürchte der Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe oder den Tod. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Flüchtlingsausweis der irakischen Behörden, ein Familienbüchlein, einen Flüchtlingsausweis der UNHCR, eine Lebensmittelkarte aus dem Camp sowie die Diplome seiner Ausbildung zu den Akten. 5.2 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihrer Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Flucht aus der Türkei noch ein Säugling gewesen sei und eine gezielte Verfolgung zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen werden könne. Die erlebten Nachteile der Familie des Beschwerdeführers seien der Situation allgemeiner Gewalt geschuldet gewesen und hätte die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung gleichermassen betroffen. Die allgemeine kriegerische Situation im Konflikt zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK, welche im Jahre (...) zur Flucht der Familie in den Irak geführt habe, stelle folglich keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteil dar. Ferner seien Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Türkei, zu prüfen. Allfällige Asylvorbringen, die sich im Irak ereignet hätten, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgung führten. In Bezug auf die Befürchtung allfälliger künftiger Verfolgungsmassnahmen führte die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus, dass der Aufenthalt in einem kurdischen Flüchtlingslager im Nordirak für sich alleine noch nicht dazu führe, dass eine Person bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt werde, selbst wenn davon auszugehen sei, dass dem türkischen Staat bekannt sei, dass sich die Person dort aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer würde abgesehen vom Aufenthalt im Camp Makhmour über kein politisches Profil verfügen, welches ein besonderes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person rechtfertigen würde. Die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Camp seien niederschwellig gewesen. Zudem sei von seinen nahen Verwandten niemand für die PKK tätig gewesen. Einzig ein (... [Verwandter]) habe sich politisch für die PKK engagiert und bei der Verteidigung des Camps gegen den IS militärisch mitgewirkt. In der Türkei verbliebene Verwandte, welche die Familie im Nordirak besucht hätten, hätten zudem bei ihrer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile durch den türkischen Staat erfahren. Zusammenfassend seien keine Hinweise auf eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Familie gegeben. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit Massnahmen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität rechnen müsste. Gewisse Druckmassnahmen seien zwar wahrscheinlich, aber nicht von einer Intensität, dass der Verbleib in der Türkei nicht zumutbar wäre. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird entgegnet, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht nur aufgrund des allgemeinen Kriegszustands in der Türkei ausgereist sei. Vielmehr sei die Familie gezielt benachteiligt worden, da sie nicht als Dorfschützer hätten dienen wollen und sich nicht gegen die PKK positioniert hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei bedroht und (...) inhaftiert worden. Ausserdem sei das Haus der Familie in Brand gesetzt worden. Das politische Profil des Vaters sei den Behörden bekannt, seit dieser verweigert habe, Dorfschützer zu werden. Die Verfolgung der Familie sei gezielt gewesen, wobei keine inländische Fluchtalternative vorhanden gewesen sei. Ferner sei allgemein bekannt, dass das Camp Makhmour an sich aus Sicht des türkischen Staates als terroristisch gelte und die Bewohnerinnen und Bewohner die PKK unterstützten, sei dies als Sympathisant, Mitglied oder Miliz. Die türkischen Behörden würden zudem über Informationen betreffend die im Camp registrierten Personen verfügen. Im Camp Makhmour habe der Beschwerdeführer während eines Jahres die PKK-Akademie besucht und eine politische Ausbildung bekommen. Er sei im Camp als Patriot für die PKK tätig gewesen, habe politische Arbeiten ausgeführt und sich an das Volk im Camp gerichtet. Er sei zwar nicht im militärischen Flügel der PKK tätig gewesen, vertrete aber die gleiche politische Haltung und Ideologie. Um das Engagement des Beschwerdeführers und seiner Familie zu belegen, reicht dieser mehrere Fotos ein. Aufgrund des politischen Profils seiner Familie und seinem eigenen Engagement im Camp bestehe eine begründete Furcht vor einer Inhaftierung und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen in der Türkei. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse der Beschwerdeführer mit einer Inhaftierung und einem politischen Strafverfahren rechnen. 5.4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die fehlende Wohnsitzalternative in der Türkei aufzeige, dass die Familie einen Umzug innerhalb der Türkei in Erwägung gezogen habe und somit keine gezielte Verfolgung vorliegen könne. Ferner könnten die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Fotos nicht beweisen, dass die Familie den türkischen Behörden aufgefallen sei. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass es sich wohl um Fotos von familiären Anlässen handle. Zudem stehe die Behauptung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer die PKK-Akademie besucht habe, im Wiederspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass eine generelle Verfolgung in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass für ehemalige Bewohnerinnen des Camps Makhmour nicht gegeben sei, sofern nicht weitere profilschärfende Massnahmen im Einzelfall hinzukämen. Eine subjektiv wahrgenommene mögliche künftige Gefahr sei hierbei nicht ausreichend. Ein entsprechendes Profil weise der Beschwerdeführer nicht auf. 5.5 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, dass auf den eingereichten Fotos anhand der Kleidung ersichtlich sei, dass es sich teilweise um PKK-Kadermitglieder sowie Lehrerinnen und Studentinnen der Akademie handle und die Bilder nicht bei familiären Anlässen entstanden seien. Ferner sei die Familie in der Türkei gezielt verfolgt worden, woraus auch eine fehlende inländische Wohnsitzalternative resultiere. 5.6 In zwei ergänzenden Eingaben weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sowohl im Asylverfahren seiner Cousine wie auch bei seinem Bruder die Flüchtlingseigenschaft bejaht und Asyl gewährt worden sei. 5.7 In ihrer Duplik bringt die Vorinstanz insbesondere vor, dass im Fall der Cousine des Beschwerdeführers die Vorbringen inhaltlich und qualitativ deutlich von denjenigen des Beschwerdeführers abweichen würden, so dass eine Vergleichbarkeit der Fälle nicht gegeben sei. Im Fall des Bruders des Beschwerdeführers sei zwar eine Vergleichbarkeit gegeben, letztlich müsse aber jeweils anhand einer Würdigung des Einzelfalls entschieden werden. Analog zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts könne es auch bei Fällen mit Bezug zum Camp Makhmour in ähnlichen Konstellationen zu unterschiedlichen Entscheiden kommen. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie auch die Vorinstanz, von der Glaubhaftigkeit seiner Herkunft ausgeht. Der Beschwerdeführer machte substantiierte Ausführungen zur Situation in seiner Heimat und hat stringent über die Organisation und das Leben im Flüchtlingscamp berichtet. Der Aufenthalt im Camp Makhmour wurde zudem mittels eingereichter Beweismittel belegt. 6.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seines Profils begründete Furcht hätte, mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das SEM verneinte dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer damals bei Verlassen der Türkei keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, und dass allein die Tatsache, dass er sich jahrelang im Flüchtlingslager Makhmur aufgehalten habe, keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr in die Türkei begründen könne, insbesondere da er kein relevantes politisches Profil aufweise. 6.3 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ in der Provinz F._______. Das Dorf galt in den 1990er-Jahren als Hochburg der PKK und wurde von den türkischen Behörden ins Visier genommen. Um Angriffe der PKK abzuwehren, wurde in dieser Zeit in der gesamten Region im Südosten der Türkei ein System von «Dorfschützern» eingeführt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch sein Vater zu dieser Zeit aufgefordert worden sei, als Dorfschützer zu agieren. Die Verweigerung dieser Tätigkeit habe zur Inhaftierung des Vaters geführt und schliesslich zur Flucht der Familie beigetragen. Der Beschwerdeführer selber war jedoch zu diesem Zeitpunkt noch ein Säugling. Aufgrund seines Alters und mangels anderweitiger Hinweise ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei einer gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. 6.4 Beim Lager Makhmur handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlingslager, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des Dreiecks Mossul - Kirkuk - Erbil befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zufluchtsort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Südostanatolien, die seit dem Jahr 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, insbesondere aus den Provinzen Mardin, Hakkari und Sirnak, geflohen waren und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern niedergelassen hatten. Das Lager Makhmur stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. Das UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich inzwischen weitgehend autonom. Es wird geschätzt, dass etwa 12'000 Personen dort leben. 6.5 Zwar sind nach Erkenntnissen des BVGer die Bewohner des Flüchtlingslagers stark von der PKK beeinflusst und fast alle sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.), dennoch führt der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und in Makhmour gelebt zu haben, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in die Türkei nicht ohne weiteres zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung. Daran ändert auch nichts, dass den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, dass sich der Beschwerdeführer dort aufgehalten hat. Für die Anerkennung als Flüchtling ist vielmehr das den einzelnen Betroffenen von den türkischen Behörden zugeschriebene Profil ausschlaggebend. Dabei sind namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 12.1 und E-27/2017 vom E. 6.7 m.w.H.). Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mehrfach geäusserte Hinweis, der Beschwerdeführer werde allein aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes in Makhmour in der Türkei als Terrorist verfolgt, vermag diesen Erwägungen gemäss nicht zu überzeugen. 6.6 Da es sich somit stets um zu beurteilende Einzelfälle handelt, kann auch allein aus dem Umstand, andere Personen aus dem Lager Makhmour seien als Flüchtlinge anerkannt worden, noch nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. In der Rechtsanwendung gebietet der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) zwar, dass zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln sind. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass das SEM in der Duplik zu Recht vorbrachte, der Sachverhalt bei der Cousine unterscheide sich deutlich von demjenigen des Beschwerdeführers. Bezüglich des Bruders wurden von der Vorinstanz mehr Gemeinsamkeiten eingestanden. Auch hier kommt das Gericht jedoch nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass entscheidende Unterschiede bestehen, insbesondere was die politischen Tätigkeiten des Bruders sowie der Schwägerin betrifft, aber auch das politische Profil der Familie der Schwägerin, zumal der Vater der Schwägerin zu einer (...)jährigen Haftstrafe verurteilt worden und weitherum bekannt gewesen sei. Da im Zusammenhang mit der Herkunft aus Makhmour stets eine filigrane Risikoabwägung stattzufinden hat, können auch einzelne wenig gewichtig scheinende Unterschiede zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen. 6.7 Zwar stammt die Familie des Beschwerdeführers aus einer Region in der Türkei, die in den 90er-Jahren in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist. Die Herkunft kann damit neben den Aufenthalt im Lager Makhmour als Risikofaktor qualifiziert werden. Von seiner Kernfamilie war jedoch offensichtlich niemand Mitglied der PKK. Zwar wurde der Vater vor der Flucht wegen Verdacht auf Unterstützung der PKK verhaftet, er wurde jedoch in der Folge (...) freigelassen und zu einer Verurteilung scheint es nicht gekommen zu sein. Der Familie ist damit ein relativ niederschwelliges politisches Profil zuzuschreiben. Allein die Tätigkeiten (... [des Verwandten]) zugunsten der PKK vermag das Profil des Beschwerdeführers nicht genügend zu schärfen. Das gilt ebenso bezüglich (... [eines Geschwisters]), (... [das]) in Makhmour als G._______ tätig sei. Weitere Risikofaktoren sind auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung ausdrücklich erklärt, zwar politische Tätigkeiten ausgeführt zu haben, indem er Menschen aufgeklärt und sich an Diskussionen beteiligt habe, er sei jedoch nie Teil einer Institution oder Organisation gewesen. Wenn er nun auf Beschwerdeebene vorbringt, als Jugendlicher während eines Jahres die PKK-Akademie besucht und eine politische Ausbildung erhalten zu haben, muss dies vor diesem Hintergrund als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich vor der Ausreise offensichtlich mehrere Jahre überwiegend am Ort seiner Arbeit und damit ausserhalb des Camps aufgehalten hat. 6.8 Aufgrund des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei vom türkischen Staat als missliebige Person betrachtet wird. Demnach ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts im Flüchtlingslager Makhmour bei einer Rückkehr in die Türkei Nachteile im Sinne des Asylgesetztes drohen würden.

7. Aufgrund dieser Erwägungen hat die Vorinstanz insgesamt zu Recht den Schluss gezogen, dass eine allfällige subjektive Furcht vor Verfolgung in der Türkei, die aufgrund der Familiengeschichte durchaus verständlich erscheint, objektiv als nicht begründet zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 21. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der rubrizierten Rechtsvertretung ist sodann ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen, nachdem diese als unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingesetzt worden ist. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kostennote eingereicht, welche einen Aufwand von 10 Stunden und 50 Minuten aufweist. Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Verfahrensumstände für die Beschwerdeschrift und deren Vorbereitung überhöht und ist somit auf das Notwendige zu kürzen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Instruktionsverfahrens weitere Aufwände angefallen sind, für welche keine Kostennote eingereicht wurde. Für das gesamte Verfahren ist somit bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand: