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D-2879/2021

D-2879/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) suchten am 18. November 2020 für sich und ihre damals knapp (…) alte Tochter E._______ in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Am 24. November 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 8. Januar 2021 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgrün- den angehört. Nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren wurde am

27. April 2021 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden durchgeführt.

A.b.a Anlässlich der PA und der Anhörungen machte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus F._______ (Provinz G._______). Sein Vater habe wiederholt Angehörige der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) mit Nahrungsmitteln, Kleidern und einer Unterkunft unterstützt, weshalb er – obwohl nie Mitglied oder Kämp- fer der PKK gewesen – mitgenommen und misshandelt worden sei. Nach- dem sein Vater von den türkischen Behörden aufgefordert worden sei, Dorfschützer zu werden und gegen die PKK zu kämpfen, habe die Familie die Türkei im Jahr (…) in Richtung Nordirak verlassen müssen und dort in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt. Schliesslich seien sie im Lager H._______ (auch H._______; Gouvernement I._______) geblieben, wo er

– der Beschwerdeführer – die Schulen und das Gymnasium absolviert habe. Nach Abschluss seines Studiums in (…) und (…) an der Universität J._______ (Gouvernement J._______, Autonome Republik Kurdistan [ARK]), wo er Mitglied der Studentenverbindung gewesen sei, sei er nach H._______ zurückgekehrt. Dort habe er an der K._______ ("PKK-Akade- mie") eine einjährige politische Ausbildung erhalten. Anschliessend habe er im Lager H._______ bei der örtlichen Verteidigung mitgeholfen, indem er Wachlisten erstellt habe und Personen auf der Wache mit Essen und Trinken versorgt habe; manchmal habe er auch Verletzte in die Spitäler nach H._______ oder J._______ gebracht. Er sei nie PKK-Mitglied gewe- sen, sondern lediglich "politischer Patriot". Mangels irakischer Identitäts- ausweise habe er keine richtige Arbeitsstelle gefunden und daher von der Viehzucht gelebt. Im Sommer 2019 habe er die aus L._______ (ebenfalls Provinz G._______) stammende Beschwerdeführerin, die er über die Dating-App

D-2879/2021 Seite 3 "M._______" kennen-gelernt habe, geheiratet. Ihre gemeinsame Tochter sei im Lager H._______ zur Welt gekommen. Im Lager H._______ habe es Angehörige des türkischen Geheimdienstes und auch des Geheimdienstes der Kurdish Democratic Party (KDP) gege- ben. Nachdem diese von seiner achtjährigen Tätigkeit für die PKK erfahren hätten, hätten sie ihn drei- oder viermal verfolgt; er habe den Verfolgern jedoch jeweils im Auto entkommen können. Weil er einerseits Angst vor einer Festnahme im Nordirak gehabt habe und andererseits aus Furcht vor einer langen Gefängnisstrafe auch nicht in die Türkei habe zurückkehren können, habe er sich zur Flucht in die Schweiz entschlossen. Am 5. oder

6. November 2020 habe er das Lager H._______ verlassen und sei mit seiner Frau und seiner Tochter auf dem Landweg über die Türkei sowie verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. A.b.b Die Beschwerdeführerin – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – gab an, sie habe in der Türkei nie Probleme gehabt. Sie sei wäh- rend (…) Jahren zur Schule gegangen und habe keine weitere Ausbildung erhalten. Mit ihrem jetzigen Ehemann habe sie rund ein Jahr lang eine te- lefonische Beziehung geführt und während dieser Zeit die Heiratsanträge vieler anderer Männer abgewiesen, was zu Streit mit ihren Eltern geführt habe. Schliesslich habe sie doch das Einverständnis ihrer Eltern, den Be- schwerdeführer zu heiraten, erhalten und sei Mitte 2019 in deren Beglei- tung illegal von L._______ nach H._______ gereist, wo sie kurz nach ihrer Ankunft geheiratet habe. Rund zwei Wochen später sei im Lager eine Art Krieg ausgebrochen und es sei ein Embargo über das Lager verhängt wor- den. Ihre Eltern, welche nach der Hochzeit nach L._______ zurückgekehrt seien, hätten sie daher gebeten, in die Türkei zurückzukehren. Da sie dies abgelehnt habe, sei der Kontakt zu ihren Eltern abgebrochen. Abgesehen von der allgemeinen Lage habe sie im Lager H._______ keine Probleme gehabt und – wie ihre Eltern – nie mit der Politik oder der PKK etwas zu tun gehabt. Sie habe den Nordirak ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. A.b.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwer- deführenden – jeweils im Original – verschiedene Schulzeugnisse, eine Berechtigung für die Zulassung zur Maturitätsprüfung, Studentenausweise, ein Universitätsdiplom, Aufenthaltsbewilligungen der Eltern des Beschwer- deführers im Nordirak, je eine befristete Aufenthaltsbewilligung für den Be- schwerdeführer in H._______ und J._______, zwei UNHCR-

D-2879/2021 Seite 4 Registrierungen im Irak, einen Impfausweis für das Kind E._______ und eine die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Bestätigung des Spitals H._______ sowie – in Kopie – verschiedene, teilweise per "WhatsApp" übermittelte Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 – eröffnet am 22. Mai 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumut- barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen die SEM-Verfügung vom 19. Mai 2021, soweit die Dispositivziffern 1–3 betreffend, beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragten die Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiord- nung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din. Mit der Beschwerde wurden eine am 14. Juni 2021 von der (…) ausge- stellte Unterstützungsbestätigung und eine Honorarrechnung eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Juni 2021 dem Eingang der Beschwerde. E. Die Instruktionsrichterin hiess mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 7. Dezember 2021 wurde das zweite Kind der Beschwerdeführenden geboren.

D-2879/2021 Seite 5 G. Mit Schreiben vom 8. November 2021, vom 21. April 2022 und vom 1. Juli 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin Anfragen der Beschwerdefüh- renden betreffend den Erledigungszeitpunkt ihres Beschwerdeverfahrens sowie betreffend ihre Unterbringungssituation. H. H.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 16. Februar 2024 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

H.b Mit Vernehmlassung vom 4. März 2024 beantragte das SEM sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Be- schwerdeführenden am 8. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Die Instruktionsrichterin beantwortete mit Schreiben vom 13. November 2024 eine weitere Anfrage der Beschwerdeführenden vom 7. November 2024 betreffend den Erledigungszeitpunkt und nahm von der in der Ein- gabe vom 7. November 2024 erwähnten Anerkennung eines Bruders des Beschwerdeführers als Flüchtling in der Schweiz Kenntnis.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben

D-2879/2021 Seite 6 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das zweite Kind der Beschwerdeführenden wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2879/2021 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

E. 4.1.1 Vorab hielt das SEM fest, die Aussagen des Beschwerdeführers, im Lager H._______ von Angehörigen des türkischen Geheimdienstes sowie von Leuten des Geheimdienstes der KDP verfolgt worden zu sein, enthiel- ten Unstimmigkeiten. So falle auf, dass die freie Schilderung der fluchtaus- lösenden Verfolgung auch nach mehrmaligem Nachfragen äusserst knapp und detailarm ausgefallen sei beziehungsweise sich im Vorbringen er- schöpft habe, er sei innerhalb einer Woche drei- bis viermal von Geheim- dienst-Leuten, die von seiner Tätigkeit erfahren hätten, verfolgt worden. Dabei habe er wiederholt ausweichend auf andere Personen, die in der Vergangenheit festgenommen und getötet worden seien, verwiesen, statt

– wie mehrmals aufgefordert – von den konkreten, ihn persönlich betref- fenden Ereignissen zu sprechen. Im Weiteren falle auf, dass er den Sach- verhaltsvortrag während der ergänzenden Anhörung – und jeweils auf Nachfragen hin – nach und nach entwickelt und ausgebaut habe, wobei er allerdings ohne persönliches Empfinden nur über äusserliche Vorgänge und in einer Form, welche sehr wohl auch ohne persönliches Erleben der Situation möglich wäre, berichtet habe. Sodann habe er nicht realitätskon- form begründen können, woran er gemerkt habe, von Geheimdienst-Ange- hörigen verfolgt worden zu sein. Die dazu abgegebene Erklärung, das Auto und die Kleidung der Verfolger seien schwarz gewesen und andere Men- schen verfolgten einen nicht so, lasse den Schluss zu, dass die diesbezüg- lichen Aussagen auf reinen Mutmassungen gründeten. Dafür spreche auch, dass er nicht weiter habe ausführen können, woran er bemerkt habe, dass die Verfolger Waffen mit sich geführt hätten oder woher er gewusst habe, dass jemand den Verfolgern seinen Namen und sein Foto bekannt- gegeben habe. Darüber hinaus seien seine Angaben zum Zeitpunkt, zur Anzahl der Verfolgungen sowie auch zum Ort der Verfolgungen nicht stim- mig gewesen, was angesichts der überschaubaren Anzahl der Verfolgun- gen nicht nachvollziehbar sei. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheine, wieso ausgerechnet der Beschwerdeführer im Visier der Geheimdienste

D-2879/2021 Seite 8 der KDP und der Türkei gewesen sei, könne doch davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit der Bewohner des Lagers H._______, welches von der PKK verwaltet werde, einen Beitrag zur Unterstützung der PKK leiste. Vor diesem Hintergrund könnten die Tätigkeiten des Beschwerde- führers zugunsten der PKK nicht als exponiert gewertet werden; bezeich- nenderweise sei auch seine Darstellung der Reaktion der PKK, an welche er sich angeblich wegen der Verfolgungen gewandt habe, undifferenziert und realitätsarm ausgefallen.

Das SEM äusserte sodann Zweifel an der Behauptung der Beschwerde- führenden, sich bis Anfang November 2020 im Lager H._______ bezie- hungsweise im Nordirak aufgehalten zu haben. So sei die Schilderung ihrer Ausreise aus dem Lager äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zur Reise- route, zu allfälligen Kontrollen oder sonstigen Vorkommnissen gemacht, obwohl seit Juli 2019 für Lagerbewohner Reisebeschränkungen gegolten hätten, weshalb von einer hindernisreichen Strecke bis zur Grenze hätte ausgegangen werden müssen und von den Beschwerdeführenden eine differenziertere Reiseschilderung zu erwarten gewesen wäre. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden mit einem neugeborenen Kind auf diesem nicht ungefährlichen Streckenabschnitt unterwegs gewe- sen sein wollen, wäre auch eine Reiseschilderung, welcher persönliche Betroffenheit und ein subjektives Empfinden entnommen werden könnte, zu erwarten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei sub- stanziierte Angaben zu ihrem angeblich mehr als einjährigen Aufenthalt im Lager H._______ gemacht und über ihre Ein- und Ausreise ebenso wenig detailliert und erlebnisgeprägt berichtet wie über ihr Alltagsleben im Lager selbst. Ihre wenigen Angaben zum Lager seien nicht über Kenntnisse hin- ausgegangen, die sie auch vom Hörensagen hätte erwerben können. Zu- dem sei ihre auf die Frage nach allfälligen durch Corona verursachten Ver- änderungen in H._______ hin gegebene Antwort, das Leben im Lager sei nach Corona normal gewesen, mit der um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Die Einschätzung, wo- nach die Beschwerdeführerin selber gar nicht oder nicht lange im Lager H._______ gelebt habe, werde auch dadurch bestätigt, dass sie trotz ent- sprechender Aufforderung weder einen Nüfus- noch einen Familienregis- terauszug eingereicht habe, wobei ihre dazu abgegebene Begründung, den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen zu haben, angesichts der Tatsa- che, dass diese Dokumente von überall her elektronisch zugänglich seien und die Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens bei der Beschaf- fung der Dokumente von ihrer jeweiligen Rechtsvertretung hätte unterstützt

D-2879/2021 Seite 9 werden können, nicht überzeuge. Die Vermutung, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann an einem anderen Ort (beispielsweise in der Türkei) geheiratet und dort allenfalls auch ihr Kind zur Welt gebracht, könne auch durch die eingereichten Fotos nicht entkräftet werden, zumal diese nicht zwingend im Lager H._______ aufgenommen worden sein müssten. Der Impfausweis ihres Kindes und die sie selber betreffende ärztliche Bestäti- gung seien zwar Indizien für einen Aufenthalt im Lager, als Nachweis für einen über ein Jahr dauernden Aufenthalt jedoch von geringem Beweis- wert, zumal sie erfahrungsgemäss auch leicht käuflich erhältlich seien.

E. 4.1.2 Des Weiteren wies das SEM darauf hin, in Bezug auf die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Vertreibung seiner Familie aus N._______ im Jahr 1994 stelle allein die Tatsache, dass er Kurde sei und in seinem Heimatdorf von den Folgen des Bürgerkrieges betroffen gewe- sen sei, keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteil im vorstehend dar- gelegten Sinn dar. Auch aus dem Umstand, dass sein Vater PKK-Angehö- rige unterstützt habe und daher wiederholt von den Behörden mitgenom- men und gefoltert worden sei, seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Türkei einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen wäre, zumal er zu diesem Zeitpunkt erst (…) Jahre alt gewesen sei. Schliesslich sei – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffas- sung – nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen seines Aufenthalts im Lager einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgung ausgesetzt wäre, selbst wenn den türkischen Behörden bekannt sein sollte, dass er dort gelebt habe. Aufgrund seiner Aussagen verfüge er eben nicht über ein derart ausgeprägtes politisches Profil, wel- ches ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person als wahrscheinlich erscheinen liesse. Seine politischen Tätigkeiten (angeb- lich Organisationsarbeiten für Demonstrationen der Studentenverbindung, und später das Erstellen von Dienstplänen für das Wachpersonal sowie Versorgen der Wachen mit Essen und Trinken) seien als niederschwellig zu werten, zumal sein Engagement offensichtlich nur administrativer be- ziehungsweise organisatorischer Art gewesen sei. Diese Einschätzung werde durch seine Aussage bestätigt, wonach die PKK für die Verwaltung des Lagers zuständig gewesen sei, die Lagerbewohner hingegen die Arbeit verrichtet hätten. Infolgedessen sei auch nicht erkennbar, inwiefern sich die türkischen Behörden gezielt für ihn (als einen von rund […] Bewohnern des Lagers) hätten interessieren sollen. Für diese Einschätzung spreche auch

D-2879/2021 Seite 10 der Umstand, dass es ihm nicht gelungen sei, eine Verfolgung durch den türkischen Geheimdienst im Lager H._______ glaubhaft zu machen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wiederholen die Beschwerdeführenden teil- weise den von ihnen in der PA sowie anlässlich der jeweils zwei Anhörun- gen vorgebrachten Sachverhalt und halten am Wahrheitsgehalt sowie an der Asylrelevanz ihrer Aussagen fest. Es falle auf, dass der Beschwerde- führer nicht nur auf einzelne, sondern auf alle Fragen kurz geantwortet habe, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, unsubstanziiert er- zählt zu haben. Zudem übersehe die Vorinstanz das junge Alter der Be- schwerdeführerin beziehungsweise die Tatsache, dass sie bereits mit 17 Jahren geheiratet habe und an einen ihr unbekannten Ort gezogen sei, wo zwei Monate später ein Embargo verhängt worden sei und wo sie während der Pandemie Mutter geworden sei. Es erscheine daher glaubhaft, dass sie ihre Unterkunft im Lager wenig verlassen habe und auch, dass sie auf- grund ihrer fehlenden Bildung nicht mehr als das von ihr Erlebte habe er- zählen können. Weiter wird ausgeführt, die Asylgründe des Beschwerdeführers bezie- hungsweise dessen begründete Furcht vor Verfolgung und Inhaftierung in der Türkei – aufgrund der Aktivitäten seines Vaters, die zu dessen gezielter Verfolgung und schliesslich zur Flucht der ganzen Familie geführt habe, aber auch aufgrund seines eigenen Engagements für die PKK – seien be- reits in der Türkei entstanden. Sodann wird auf (positive) Asylentscheide verwiesen, in welchen das Lager H._______ beschrieben werde und aus denen sich ergebe, dass die Bewohner des Camps bekanntermassen die PKK in irgendeiner Weise unterstützten und dass die türkischen Behörden auch über Informationen zu den dort registrierten Personen verfügten. Der politische Hintergrund seiner Familie verbunden mit dem Aufenthalt im La- ger H._______ reichten somit aus, um eine subjektive Furcht des Be- schwerdeführers vor Verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu las- sen, zumal sein eigenes politisches Profil – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – als ausserordentlich exponiert zu qualifizieren sei.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung äussert sich das SEM nicht weiter zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, und in ihrer Eingabe vom 7. No- vember 2024 weisen die Beschwerdeführenden lediglich darauf hin, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei.

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E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis ge- langt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingsei- genschaft stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nach- folgenden Bemerkungen auf die sehr ausführlichen Erwägungen der Vor instanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils), da es den Beschwerde- führenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der in verschiedenen Bereichen sehr unsubstanziierten, unstimmigen und realitätsfremden Aussagen in der Tat gewichtige Zweifel sowohl an der Behauptung des Beschwerdeführers, von Angehörigen des türkischen Geheimdienstes und des Geheimdienstes der KDP verfolgt worden zu sein, als auch an den Angaben beider Be- schwerdeführenden, bis Anfang November 2020 im Lager H._______ ge- lebt zu haben, bestehen. Das SEM hat in Bezug auf letzteren Umstand zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schilderung der Reise aus dem Lager sehr vage und undifferenziert ausgefallen sei, was angesichts der seit Juli 2019 geltenden Reisebeschränkungen für Lagebewohner und der damit sowie mit der Tatsache, dass ihr Kind E._______ zu jenem Zeitpunkt erst sechs Monate alt gewesen ist, verbundenen hindernisreichen Reise bis zur türkischen Grenze doch erstaune. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann wie schon die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht nur zu ihrer Ein- und Ausreise in den und aus dem Nordirak, sondern insbesondere auch zum Alltagsleben im Lager H._______ keiner- lei detaillierten und erlebnisgeprägten Angaben hat machen können. Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforde- rungen weder einen Nüfus- noch einen Familienregisterauszug einge- reicht, obwohl diese Dokumente – wie vom SEM ausgeführt – von überall her elektronisch zugänglich wären und die Beschwerdeführenden bei der Beschaffung dieser Dokumente von ihrer jeweiligen Rechtsvertretung hät- ten unterstützt werden können (vgl. dazu auch vorstehend E. 4.1.1 S. 8 f.). Demzufolge geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden nicht erst Anfang November 2020 aus H._______ geflüchtet und danach ohne weitere Verzögerungen auf dem Landweg nach Mitteleuropa gereist sind, sondern nach Verlassen des Lagers noch eine gewisse Zeit unbehelligt in der Türkei gelebt haben. Die diesbezüglich sehr knappen und allgemein gehaltenen Entgegnungen der Beschwerde- schrift (vgl. S. 4 f.) vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist

D-2879/2021 Seite 12 darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über eine sehr gute Aus- bildung verfügt (Gymnasium sowie abgeschlossenes Studium in […] und […]) und von ihm schon aus diesem Grund eine detaillierte, differenzierte, realitätskonforme und stimmige Schilderung des Erlebten hätte erwartet werden können. Die Beschwerdeführerin hat zwar offenbar nur während (…) Jahren die Schule besucht. Dennoch ist davon auszugehen, dass sie zumindest zu ihrem Alltag im Flüchtlingslager oder zur doch umständlichen Reise vom Nordirak bis nach Europa mit einem Säugling genauere und erlebnisgeprägte Angaben hätte machen können. Dies gilt umso mehr, als sich ihren Aussagen zum Kennenlernen ihres Mannes, zum Umzug von L._______ ins Lager H._______ und insbesondere auch zum Bruch mit ihrer in der Türkei verbliebenen Familie sehr wohl eine gewisse Eigenstän- digkeit und Durchsetzungskraft entnehmen lassen.

E. 5.3 Sodann vermag der Beschwerdeführer mit den Hinweisen auf die be- reits vor der – vor über 30 Jahren erfolgten – Flucht in den Nordirak beste- hende Nähe der Familie zur PKK und auf den Umstand, dass die Bewohner des Lagers H._______ den türkischen Behörden als Mitglieder oder zumin- dest als Sympathisanten bekannt seien, keine politische Exponiertheit zu begründen. Zwar sind nach Erkenntnissen des Gerichts die Bewohner des Flüchtlingslagers stark von der PKK beeinflusst und fast alle sollen Sym- pathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1696/2022 vom 31. Januar 2025 E. 6.5 m.w.H.). Dennoch führt der allei- nige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und in H._______ gelebt zu haben, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in die Türkei nicht ohne weite- res zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung. Daran ändert auch nichts, dass den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, dass sich der Beschwerdeführer dort aufgehalten und – damit verbunden – gewisse nie- derschwellige Aufgaben für die PKK übernommen hat. Für die Anerken- nung als Flüchtling ist indes vielmehr das den einzelnen Betroffenen von den türkischen Behörden zugeschriebene Profil ausschlaggebend. Nach- dem der Beschwerdeführer jedoch – wie vorstehend darlegt – weder die geltend gemachte Verfolgungssituation durch Geheimdienstangehörige noch eine anderweitige (exil-)politische Exponiertheit hat glaubhaft ma- chen können, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden.

E. 5.4 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem Um- stand, dass ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers (O._______

D-2879/2021 Seite 13 beziehungsweise O._______) am 30. Oktober 2024 in der Schweiz Asyl erhalten hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie schon vorstehend dargelegt, geht das Gericht mit dem SEM davon aus, die Beschwerdefüh- renden hätten – im Unterschied zum Bruder des Beschwerdeführers – nach Verlassen des Nordiraks einige Zeit unbehelligt in der Türkei gelebt.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine glaub- haft gemachte, asylrechtlich relevante Verfolgung oder eine objektiv be- gründete Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asyl- gesuche abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 19. Mai 2021 die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Ver- fügung vom 25. Juni 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

D-2879/2021 Seite 14 Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und – trotz zeitweiser Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (aktuell als […]) – weiterhin von der zumindest teilweisen Bedürftigkeit der vier- köpfigen Familie auszugehen ist, sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden mit derselben Verfügung als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wor- den ist, ist sie für ihren Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwal- tungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stunden- ansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Derya Özgul reichte zusammen mit der Beschwerde eine Honorarrechnung ein, in welcher per ein 21. Juni 2021 ein Aufwand von 10.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 185.– sowie Kosten beziehungsweise Auslagen für Telefon, Büro- material und Porti in der Höhe von Fr. 12.60 ausgewiesen werden. Der zeit- liche Aufwand wie auch die geltend gemachten Auslagen erscheinen an- gemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss aber auf Fr. 150.– festzu- setzen. Für die zusätzliche Korrespondenz ist ein zeitlicher Aufwand von zwei Stunden anzurechnen, ebenso sind die damit verbundenen zusätzli- chen Auslagen zu berücksichtigen. Das amtliche Honorar ist daher unter Berücksichtigung der verlangten Spesen auf insgesamt Fr. 1'890.– inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE festzuset- zen und geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Derya Özgül wird vom Bundesverwal- tungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'890.– zugespro- chen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2879/2021 Urteil vom 13. Mai 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Derya Özgül, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 18. November 2020 für sich und ihre damals knapp (...) alte Tochter E._______ in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 24. November 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 8. Januar 2021 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen angehört. Nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren wurde am 27. April 2021 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden durchgeführt. A.b.a Anlässlich der PA und der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus F._______ (Provinz G._______). Sein Vater habe wiederholt Angehörige der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) mit Nahrungsmitteln, Kleidern und einer Unterkunft unterstützt, weshalb er - obwohl nie Mitglied oder Kämpfer der PKK gewesen - mitgenommen und misshandelt worden sei. Nachdem sein Vater von den türkischen Behörden aufgefordert worden sei, Dorfschützer zu werden und gegen die PKK zu kämpfen, habe die Familie die Türkei im Jahr (...) in Richtung Nordirak verlassen müssen und dort in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt. Schliesslich seien sie im Lager H._______ (auch H._______; Gouvernement I._______) geblieben, wo er - der Beschwerdeführer - die Schulen und das Gymnasium absolviert habe. Nach Abschluss seines Studiums in (...) und (...) an der Universität J._______ (Gouvernement J._______, Autonome Republik Kurdistan [ARK]), wo er Mitglied der Studentenverbindung gewesen sei, sei er nach H._______ zurückgekehrt. Dort habe er an der K._______ ("PKK-Akademie") eine einjährige politische Ausbildung erhalten. Anschliessend habe er im Lager H._______ bei der örtlichen Verteidigung mitgeholfen, indem er Wachlisten erstellt habe und Personen auf der Wache mit Essen und Trinken versorgt habe; manchmal habe er auch Verletzte in die Spitäler nach H._______ oder J._______ gebracht. Er sei nie PKK-Mitglied gewesen, sondern lediglich "politischer Patriot". Mangels irakischer Identitätsausweise habe er keine richtige Arbeitsstelle gefunden und daher von der Viehzucht gelebt. Im Sommer 2019 habe er die aus L._______ (ebenfalls Provinz G._______) stammende Beschwerdeführerin, die er über die Dating-App "M._______" kennen-gelernt habe, geheiratet. Ihre gemeinsame Tochter sei im Lager H._______ zur Welt gekommen. Im Lager H._______ habe es Angehörige des türkischen Geheimdienstes und auch des Geheimdienstes der Kurdish Democratic Party (KDP) gegeben. Nachdem diese von seiner achtjährigen Tätigkeit für die PKK erfahren hätten, hätten sie ihn drei- oder viermal verfolgt; er habe den Verfolgern jedoch jeweils im Auto entkommen können. Weil er einerseits Angst vor einer Festnahme im Nordirak gehabt habe und andererseits aus Furcht vor einer langen Gefängnisstrafe auch nicht in die Türkei habe zurückkehren können, habe er sich zur Flucht in die Schweiz entschlossen. Am 5. oder 6. November 2020 habe er das Lager H._______ verlassen und sei mit seiner Frau und seiner Tochter auf dem Landweg über die Türkei sowie verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. A.b.b Die Beschwerdeführerin - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - gab an, sie habe in der Türkei nie Probleme gehabt. Sie sei während (...) Jahren zur Schule gegangen und habe keine weitere Ausbildung erhalten. Mit ihrem jetzigen Ehemann habe sie rund ein Jahr lang eine telefonische Beziehung geführt und während dieser Zeit die Heiratsanträge vieler anderer Männer abgewiesen, was zu Streit mit ihren Eltern geführt habe. Schliesslich habe sie doch das Einverständnis ihrer Eltern, den Beschwerdeführer zu heiraten, erhalten und sei Mitte 2019 in deren Begleitung illegal von L._______ nach H._______ gereist, wo sie kurz nach ihrer Ankunft geheiratet habe. Rund zwei Wochen später sei im Lager eine Art Krieg ausgebrochen und es sei ein Embargo über das Lager verhängt worden. Ihre Eltern, welche nach der Hochzeit nach L._______ zurückgekehrt seien, hätten sie daher gebeten, in die Türkei zurückzukehren. Da sie dies abgelehnt habe, sei der Kontakt zu ihren Eltern abgebrochen. Abgesehen von der allgemeinen Lage habe sie im Lager H._______ keine Probleme gehabt und - wie ihre Eltern - nie mit der Politik oder der PKK etwas zu tun gehabt. Sie habe den Nordirak ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. A.b.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden - jeweils im Original - verschiedene Schulzeugnisse, eine Berechtigung für die Zulassung zur Maturitätsprüfung, Studentenausweise, ein Universitätsdiplom, Aufenthaltsbewilligungen der Eltern des Beschwerdeführers im Nordirak, je eine befristete Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer in H._______ und J._______, zwei UNHCR-Registrierungen im Irak, einen Impfausweis für das Kind E._______ und eine die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Bestätigung des Spitals H._______ sowie - in Kopie - verschiedene, teilweise per "WhatsApp" übermittelte Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 - eröffnet am 22. Mai 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen die SEM-Verfügung vom 19. Mai 2021, soweit die Dispositivziffern 1-3 betreffend, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurden eine am 14. Juni 2021 von der (...) ausgestellte Unterstützungsbestätigung und eine Honorarrechnung eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Juni 2021 dem Eingang der Beschwerde. E. Die Instruktionsrichterin hiess mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 7. Dezember 2021 wurde das zweite Kind der Beschwerdeführenden geboren. G. Mit Schreiben vom 8. November 2021, vom 21. April 2022 und vom 1. Juli 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin Anfragen der Beschwerdefüh-renden betreffend den Erledigungszeitpunkt ihres Beschwerdeverfahrens sowie betreffend ihre Unterbringungssituation. H. H.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 16. Februar 2024 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H.b Mit Vernehmlassung vom 4. März 2024 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 8. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Die Instruktionsrichterin beantwortete mit Schreiben vom 13. November 2024 eine weitere Anfrage der Beschwerdeführenden vom 7. November 2024 betreffend den Erledigungszeitpunkt und nahm von der in der Eingabe vom 7. November 2024 erwähnten Anerkennung eines Bruders des Beschwerdeführers als Flüchtling in der Schweiz Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das zweite Kind der Beschwerdeführenden wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 4.1.1 Vorab hielt das SEM fest, die Aussagen des Beschwerdeführers, im Lager H._______ von Angehörigen des türkischen Geheimdienstes sowie von Leuten des Geheimdienstes der KDP verfolgt worden zu sein, enthielten Unstimmigkeiten. So falle auf, dass die freie Schilderung der fluchtauslösenden Verfolgung auch nach mehrmaligem Nachfragen äusserst knapp und detailarm ausgefallen sei beziehungsweise sich im Vorbringen erschöpft habe, er sei innerhalb einer Woche drei- bis viermal von Geheimdienst-Leuten, die von seiner Tätigkeit erfahren hätten, verfolgt worden. Dabei habe er wiederholt ausweichend auf andere Personen, die in der Vergangenheit festgenommen und getötet worden seien, verwiesen, statt - wie mehrmals aufgefordert - von den konkreten, ihn persönlich betreffenden Ereignissen zu sprechen. Im Weiteren falle auf, dass er den Sachverhaltsvortrag während der ergänzenden Anhörung - und jeweils auf Nachfragen hin - nach und nach entwickelt und ausgebaut habe, wobei er allerdings ohne persönliches Empfinden nur über äusserliche Vorgänge und in einer Form, welche sehr wohl auch ohne persönliches Erleben der Situation möglich wäre, berichtet habe. Sodann habe er nicht realitätskonform begründen können, woran er gemerkt habe, von Geheimdienst-Angehörigen verfolgt worden zu sein. Die dazu abgegebene Erklärung, das Auto und die Kleidung der Verfolger seien schwarz gewesen und andere Menschen verfolgten einen nicht so, lasse den Schluss zu, dass die diesbezüglichen Aussagen auf reinen Mutmassungen gründeten. Dafür spreche auch, dass er nicht weiter habe ausführen können, woran er bemerkt habe, dass die Verfolger Waffen mit sich geführt hätten oder woher er gewusst habe, dass jemand den Verfolgern seinen Namen und sein Foto bekanntgegeben habe. Darüber hinaus seien seine Angaben zum Zeitpunkt, zur Anzahl der Verfolgungen sowie auch zum Ort der Verfolgungen nicht stimmig gewesen, was angesichts der überschaubaren Anzahl der Verfolgungen nicht nachvollziehbar sei. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheine, wieso ausgerechnet der Beschwerdeführer im Visier der Geheimdienste der KDP und der Türkei gewesen sei, könne doch davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit der Bewohner des Lagers H._______, welches von der PKK verwaltet werde, einen Beitrag zur Unterstützung der PKK leiste. Vor diesem Hintergrund könnten die Tätigkeiten des Beschwerdeführers zugunsten der PKK nicht als exponiert gewertet werden; bezeichnenderweise sei auch seine Darstellung der Reaktion der PKK, an welche er sich angeblich wegen der Verfolgungen gewandt habe, undifferenziert und realitätsarm ausgefallen. Das SEM äusserte sodann Zweifel an der Behauptung der Beschwerdeführenden, sich bis Anfang November 2020 im Lager H._______ beziehungsweise im Nordirak aufgehalten zu haben. So sei die Schilderung ihrer Ausreise aus dem Lager äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zur Reise-route, zu allfälligen Kontrollen oder sonstigen Vorkommnissen gemacht, obwohl seit Juli 2019 für Lagerbewohner Reisebeschränkungen gegolten hätten, weshalb von einer hindernisreichen Strecke bis zur Grenze hätte ausgegangen werden müssen und von den Beschwerdeführenden eine differenziertere Reiseschilderung zu erwarten gewesen wäre. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden mit einem neugeborenen Kind auf diesem nicht ungefährlichen Streckenabschnitt unterwegs gewesen sein wollen, wäre auch eine Reiseschilderung, welcher persönliche Betroffenheit und ein subjektives Empfinden entnommen werden könnte, zu erwarten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei substanziierte Angaben zu ihrem angeblich mehr als einjährigen Aufenthalt im Lager H._______ gemacht und über ihre Ein- und Ausreise ebenso wenig detailliert und erlebnisgeprägt berichtet wie über ihr Alltagsleben im Lager selbst. Ihre wenigen Angaben zum Lager seien nicht über Kenntnisse hinausgegangen, die sie auch vom Hörensagen hätte erwerben können. Zudem sei ihre auf die Frage nach allfälligen durch Corona verursachten Veränderungen in H._______ hin gegebene Antwort, das Leben im Lager sei nach Corona normal gewesen, mit der um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin selber gar nicht oder nicht lange im Lager H._______ gelebt habe, werde auch dadurch bestätigt, dass sie trotz entsprechender Aufforderung weder einen Nüfus- noch einen Familienregisterauszug eingereicht habe, wobei ihre dazu abgegebene Begründung, den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen zu haben, angesichts der Tatsache, dass diese Dokumente von überall her elektronisch zugänglich seien und die Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens bei der Beschaffung der Dokumente von ihrer jeweiligen Rechtsvertretung hätte unterstützt werden können, nicht überzeuge. Die Vermutung, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann an einem anderen Ort (beispielsweise in der Türkei) geheiratet und dort allenfalls auch ihr Kind zur Welt gebracht, könne auch durch die eingereichten Fotos nicht entkräftet werden, zumal diese nicht zwingend im Lager H._______ aufgenommen worden sein müssten. Der Impfausweis ihres Kindes und die sie selber betreffende ärztliche Bestätigung seien zwar Indizien für einen Aufenthalt im Lager, als Nachweis für einen über ein Jahr dauernden Aufenthalt jedoch von geringem Beweiswert, zumal sie erfahrungsgemäss auch leicht käuflich erhältlich seien. 4.1.2 Des Weiteren wies das SEM darauf hin, in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vertreibung seiner Familie aus N._______ im Jahr 1994 stelle allein die Tatsache, dass er Kurde sei und in seinem Heimatdorf von den Folgen des Bürgerkrieges betroffen gewesen sei, keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteil im vorstehend dargelegten Sinn dar. Auch aus dem Umstand, dass sein Vater PKK-Angehörige unterstützt habe und daher wiederholt von den Behörden mitgenommen und gefoltert worden sei, seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Türkei einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen wäre, zumal er zu diesem Zeitpunkt erst (...) Jahre alt gewesen sei. Schliesslich sei - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen seines Aufenthalts im Lager einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, selbst wenn den türkischen Behörden bekannt sein sollte, dass er dort gelebt habe. Aufgrund seiner Aussagen verfüge er eben nicht über ein derart ausgeprägtes politisches Profil, welches ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person als wahrscheinlich erscheinen liesse. Seine politischen Tätigkeiten (angeblich Organisationsarbeiten für Demonstrationen der Studentenverbindung, und später das Erstellen von Dienstplänen für das Wachpersonal sowie Versorgen der Wachen mit Essen und Trinken) seien als niederschwellig zu werten, zumal sein Engagement offensichtlich nur administrativer beziehungsweise organisatorischer Art gewesen sei. Diese Einschätzung werde durch seine Aussage bestätigt, wonach die PKK für die Verwaltung des Lagers zuständig gewesen sei, die Lagerbewohner hingegen die Arbeit verrichtet hätten. Infolgedessen sei auch nicht erkennbar, inwiefern sich die türkischen Behörden gezielt für ihn (als einen von rund [...] Bewohnern des Lagers) hätten interessieren sollen. Für diese Einschätzung spreche auch der Umstand, dass es ihm nicht gelungen sei, eine Verfolgung durch den türkischen Geheimdienst im Lager H._______ glaubhaft zu machen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wiederholen die Beschwerdeführenden teilweise den von ihnen in der PA sowie anlässlich der jeweils zwei Anhörungen vorgebrachten Sachverhalt und halten am Wahrheitsgehalt sowie an der Asylrelevanz ihrer Aussagen fest. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur auf einzelne, sondern auf alle Fragen kurz geantwortet habe, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, unsubstanziiert erzählt zu haben. Zudem übersehe die Vorinstanz das junge Alter der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Tatsache, dass sie bereits mit 17 Jahren geheiratet habe und an einen ihr unbekannten Ort gezogen sei, wo zwei Monate später ein Embargo verhängt worden sei und wo sie während der Pandemie Mutter geworden sei. Es erscheine daher glaubhaft, dass sie ihre Unterkunft im Lager wenig verlassen habe und auch, dass sie aufgrund ihrer fehlenden Bildung nicht mehr als das von ihr Erlebte habe erzählen können. Weiter wird ausgeführt, die Asylgründe des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen begründete Furcht vor Verfolgung und Inhaftierung in der Türkei - aufgrund der Aktivitäten seines Vaters, die zu dessen gezielter Verfolgung und schliesslich zur Flucht der ganzen Familie geführt habe, aber auch aufgrund seines eigenen Engagements für die PKK - seien bereits in der Türkei entstanden. Sodann wird auf (positive) Asylentscheide verwiesen, in welchen das Lager H._______ beschrieben werde und aus denen sich ergebe, dass die Bewohner des Camps bekanntermassen die PKK in irgendeiner Weise unterstützten und dass die türkischen Behörden auch über Informationen zu den dort registrierten Personen verfügten. Der politische Hintergrund seiner Familie verbunden mit dem Aufenthalt im Lager H._______ reichten somit aus, um eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen, zumal sein eigenes politisches Profil - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - als ausserordentlich exponiert zu qualifizieren sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung äussert sich das SEM nicht weiter zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, und in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 weisen die Beschwerdeführenden lediglich darauf hin, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Bemerkungen auf die sehr ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils), da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der in verschiedenen Bereichen sehr unsubstanziierten, unstimmigen und realitätsfremden Aussagen in der Tat gewichtige Zweifel sowohl an der Behauptung des Beschwerdeführers, von Angehörigen des türkischen Geheimdienstes und des Geheimdienstes der KDP verfolgt worden zu sein, als auch an den Angaben beider Beschwerdeführenden, bis Anfang November 2020 im Lager H._______ gelebt zu haben, bestehen. Das SEM hat in Bezug auf letzteren Umstand zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schilderung der Reise aus dem Lager sehr vage und undifferenziert ausgefallen sei, was angesichts der seit Juli 2019 geltenden Reisebeschränkungen für Lagebewohner und der damit sowie mit der Tatsache, dass ihr Kind E._______ zu jenem Zeitpunkt erst sechs Monate alt gewesen ist, verbundenen hindernisreichen Reise bis zur türkischen Grenze doch erstaune. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann wie schon die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht nur zu ihrer Ein- und Ausreise in den und aus dem Nordirak, sondern insbesondere auch zum Alltagsleben im Lager H._______ keinerlei detaillierten und erlebnisgeprägten Angaben hat machen können. Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderungen weder einen Nüfus- noch einen Familienregisterauszug eingereicht, obwohl diese Dokumente - wie vom SEM ausgeführt - von überall her elektronisch zugänglich wären und die Beschwerdeführenden bei der Beschaffung dieser Dokumente von ihrer jeweiligen Rechtsvertretung hätten unterstützt werden können (vgl. dazu auch vorstehend E. 4.1.1 S. 8 f.). Demzufolge geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden nicht erst Anfang November 2020 aus H._______ geflüchtet und danach ohne weitere Verzögerungen auf dem Landweg nach Mitteleuropa gereist sind, sondern nach Verlassen des Lagers noch eine gewisse Zeit unbehelligt in der Türkei gelebt haben. Die diesbezüglich sehr knappen und allgemein gehaltenen Entgegnungen der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über eine sehr gute Ausbildung verfügt (Gymnasium sowie abgeschlossenes Studium in [...] und [...]) und von ihm schon aus diesem Grund eine detaillierte, differenzierte, realitätskonforme und stimmige Schilderung des Erlebten hätte erwartet werden können. Die Beschwerdeführerin hat zwar offenbar nur während (...) Jahren die Schule besucht. Dennoch ist davon auszugehen, dass sie zumindest zu ihrem Alltag im Flüchtlingslager oder zur doch umständlichen Reise vom Nordirak bis nach Europa mit einem Säugling genauere und erlebnisgeprägte Angaben hätte machen können. Dies gilt umso mehr, als sich ihren Aussagen zum Kennenlernen ihres Mannes, zum Umzug von L._______ ins Lager H._______ und insbesondere auch zum Bruch mit ihrer in der Türkei verbliebenen Familie sehr wohl eine gewisse Eigenständigkeit und Durchsetzungskraft entnehmen lassen. 5.3 Sodann vermag der Beschwerdeführer mit den Hinweisen auf die bereits vor der - vor über 30 Jahren erfolgten - Flucht in den Nordirak bestehende Nähe der Familie zur PKK und auf den Umstand, dass die Bewohner des Lagers H._______ den türkischen Behörden als Mitglieder oder zumindest als Sympathisanten bekannt seien, keine politische Exponiertheit zu begründen. Zwar sind nach Erkenntnissen des Gerichts die Bewohner des Flüchtlingslagers stark von der PKK beeinflusst und fast alle sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1696/2022 vom 31. Januar 2025 E. 6.5 m.w.H.). Dennoch führt der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und in H._______ gelebt zu haben, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in die Türkei nicht ohne weiteres zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung. Daran ändert auch nichts, dass den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, dass sich der Beschwerdeführer dort aufgehalten und - damit verbunden - gewisse niederschwellige Aufgaben für die PKK übernommen hat. Für die Anerkennung als Flüchtling ist indes vielmehr das den einzelnen Betroffenen von den türkischen Behörden zugeschriebene Profil ausschlaggebend. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch - wie vorstehend darlegt - weder die geltend gemachte Verfolgungssituation durch Geheimdienstangehörige noch eine anderweitige (exil-)politische Exponiertheit hat glaubhaft machen können, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. 5.4 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem Umstand, dass ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers (O._______ beziehungsweise O._______) am 30. Oktober 2024 in der Schweiz Asyl erhalten hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie schon vorstehend dargelegt, geht das Gericht mit dem SEM davon aus, die Beschwerdeführenden hätten - im Unterschied zum Bruder des Beschwerdeführers - nach Verlassen des Nordiraks einige Zeit unbehelligt in der Türkei gelebt. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine glaubhaft gemachte, asylrechtlich relevante Verfolgung oder eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 19. Mai 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 25. Juni 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und - trotz zeitweiser Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (aktuell als [...]) - weiterhin von der zumindest teilweisen Bedürftigkeit der vierköpfigen Familie auszugehen ist, sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden mit derselben Verfügung als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Derya Özgul reichte zusammen mit der Beschwerde eine Honorarrechnung ein, in welcher per ein 21. Juni 2021 ein Aufwand von 10.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 185.- sowie Kosten beziehungsweise Auslagen für Telefon, Büromaterial und Porti in der Höhe von Fr. 12.60 ausgewiesen werden. Der zeitliche Aufwand wie auch die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss aber auf Fr. 150.- festzusetzen. Für die zusätzliche Korrespondenz ist ein zeitlicher Aufwand von zwei Stunden anzurechnen, ebenso sind die damit verbundenen zusätzlichen Auslagen zu berücksichtigen. Das amtliche Honorar ist daher unter Berücksichtigung der verlangten Spesen auf insgesamt Fr. 1'890.- inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE festzusetzen und geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Derya Özgül wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'890.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: