Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 3. Februar 2022 summarisch zu seiner Person befragt und am 30. Mai 2022 vertieft zu den Asylgründen angehört. Er sei kurdischer Ethnie und in Uludere in der Provinz Sirnak geboren. Im Alter von etwa acht Jahren habe seine Familie ihn legal mit seinem türki- schen Reisepass ins irakische Camp Makhmur zu seinem Grossvater ge- schickt, wo er die Primar- und Mittelschule besucht habe. Im Jahr 2015 habe sich die dortige Sicherheitslage wegen des Islamischen Staats ver- schlechtert, weswegen er – im Alter von etwa 15 Jahren – zu seiner Familie nach Uludere zurückgekehrt sei. Etwa zwei Jahre nach seiner Rückkehr seien türkische Sicherheitskräfte auf seinen Aufenthalt in Makhmur und seine familiären Verbindungen auf- merksam geworden. So sei ein Onkel mütterlicherseits (ms) in den 1990er Jahren im Kampf für die PKK gefallen. Ein anderer Onkel ms sei 2009/10 festgenommen und dann wegen PKK-Mitgliedschaft 14-fach zu einer le- benslänglichen Haftstrafe verurteilt worden und bis heute im Gefängnis. Er (der Beschwerdeführer) sei dreimal auf die Polizeistation geladen worden: beim ersten Mal sei er zu seiner Zeit im Makhmur-Camp befragt, beim zweiten und dritten Mal sei er körperlich angegangen worden und man habe versucht, ihn als Spitzel beziehungsweise für das Dorfschützerwesen anzuwerben. Verschiedentlich habe er auch seine Mutter zur Polizei be- gleitet, die wegen ihrer Verwandtschaftsbesuche im Irak befragt worden sei. Im Jahr 2018 habe er in Uluderes das Gymnasium abgeschlossen. Fortan sei er in seiner Heimatstadt polizeilich unterdrückt worden. Es sei zu Razzien, Ausweiskontrollen, Drohungen und wiederholten Rekrutie- rungsversuchen gekommen. Seine Familie habe Fotos von seiner Zeit in Makhmur verloren und wisse nicht, ob diese bei einer dieser Razzien in behördliche Hände gelangt sein könnten. 2019/20 habe er den Militärdienst absolviert, wobei er schlecht behandelt worden sei. Zuletzt sei er in den Jahren 2020/2021 im Autohandel seines Vaters arbeitstätig gewesen. Ohne Mitglied zu sein, habe er in Wahlzeiten an HDP-Veranstaltungen teil- genommen. Mit seiner Volljährigkeit sei er mutmasslich HDP-Mitglied ge- worden, wisse aber nicht, ob seine Mitgliedschaft noch bestehe. Weiter habe er früher für seinen Onkel und dessen Freunde, die im Gefängnis
D-471/2023 Seite 3 seien, Geldtransfers durchgeführt. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise sei er erneut in eine Polizeikontrolle geraten, wobei ein Polizist ihm gesagt habe, dass er wie sein Onkel im Gefängnis enden werde. Wegen dieser letzten Drohung habe er sich zur Ausreise entschieden und im Dezember 2021 die Türkei illegal verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter auf der Polizeistation im Zusammenhang mit einem neu gegen sie eingeleite- ten Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Ter- rororganisation befragt worden. Dabei sei sie auch nach seinem Aufent- haltsort gefragt worden. Auch sein Bruder habe in der Vergangenheit Prob- leme mit den türkischen Behörden gehabt. So sei ihm nach seiner KPSS- Prüfung (Prüfung zur Auswahl von Staatsbediensteten) im Jahr 2016 zu- nächst die Aufnahme in den Staatsdienst verwehrt worden. Nach einem fünfjährigen Gerichtsverfahren sei sein Bruder schliesslich zu seinem Recht gekommen und arbeite seitdem in Hakkari im Gesundheitsbereich. In der Schweiz habe er (der Beschwerdeführer) an kurdischen Demonstra- tionen teilgenommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, inhaf- tiert oder umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer reichte (je in Kopie) eine Identitätskarte, einen Füh- rerausweis, ein Sekundarschuldiploms aus dem Lager Makhmur, diverse Fotos, einen online-Artikel und das polizeiliche Befragungsprotokoll seiner Mutter vom 15. Februar 2022 zu den Akten. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 7. Juni 2022 ins erwei- terte Verfahren überwiesen. D. Das SEM konsultierte die Asyldossiers der Tanten des Beschwerdeführers (B_______, N (...), C_______, N (...), und D_______, N (...)). E. Mit am 27. Dezember 2022 eröffnetem Entscheid vom 22. Dezember 2022 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylge- such des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
D-471/2023 Seite 4 Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten sei- ner drei Tanten (B_______, C_______ und D_______) mit anschliessen- der Fristansetzung für die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung so- wie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Rechtsverbei- ständung. Der Beschwerde waren mehrere türkisch-sprachige Beweismittel beige- legt. G. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Un- terstützungsbedürftigkeitserklärung vom 27. Januar 2023 zu den Akten. H. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung der damaligen Rechtsvertretung (MLaw Janine Hess, Rechts- beratungsstelle Aargau) zur amtlichen Rechtsbeiständin gut. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Nachreichung entsprechender Voll- machten für die Einsicht in die Asylakten seiner Tanten auf. I. Auf Gesuch der damaligen amtlichen Rechtsbeiständin vom 23. Februar 2023 entliess die Instruktionsrichterin diese mit Zwischenverfügung vom
6. März 2023 aus ihren Verpflichtungen und ordnete dem Beschwerdefüh- rer antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertretung als amtliche Rechts- beiständin bei. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. März 2023 drei Voll- machten seiner Tanten vom 7. März 2025 ein. K. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 das SEM zur Gewährung der Einsicht in die Asylakten von C_______ so- wie D_______ an – welche dem Beschwerdeführer am 29. März 2023
D-471/2023 Seite 5 gewährt wurde – und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellung- nahme innert 15 Tagen ab Erhalt der Akten – worauf er in der Folge jedoch verzichtete. Gleichzeitig wies sie das Akteneinsichtsgesuch betreffend B_______ mangels Erfüllens der Voraussetzungen ab. L. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung einer in einer Amtssprache verfassten Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten türkischsprachigen Beweismittel (beschränkt auf deren wesentlichen Inhalt) auf. Seinen Antrag auf Übersetzung der Be- weismittel von Amtes wegen vom 1. Juni 2023 wies sie mit Zwischenverfü- gung vom 12. Juni 2023 ab und setzte ihm eine Frist zur Nachreichung der Übersetzung der wesentlichen Inhalte der Beschwerdebeilagen 4 bis 6 an. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2023 nach. M. Das SEM liess sich nach erstreckter Frist am 14. Juli 2023 zur Beschwerde vernehmen. N. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 17. August 2023 beim Gericht ein. Beigelegt waren drei weitere fremdsprachige Beweismittel. O. Mit Eingabe vom 29. August 2023 reichte der Beschwerdeführer Fotos des UYAP-Auszuges zu den Akten. P. Mit Verfügung vom 29. August 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Übersetzung des Inhaltes, soweit wesentlich, der mit der Replik eingereichten, noch nicht übersetzten Beweismittel auf. Mit Eingabe vom 21. September 2023 kam der Beschwerdeführer dieser Auf- forderung nach. Q. Am 6. Oktober 2023 reichte das SEM eine zweite Vernehmlassung zu den Akten. R. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 13. November 2023 Stellung.
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Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Unter- suchungspflicht. Er macht geltend, das SEM habe die Asylgründe nicht rechtsgenüglich geprüft, indem es sein Profil nicht aufgrund seines famili- ären Hintergrundes gewürdigt habe. Eine Verletzung der Untersuchungs- pflicht ist indes nicht ersichtlich. Die kritisierte Würdigung des Profils be- schlägt eine rechtliche Frage und keine formelle Obliegenheit des SEM. Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat das SEM den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend dif- ferenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden
E. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb deren Glaubhaf- tigkeit nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe einige Jahre seiner Kindheit im irakischen La- ger Makhmur gelebt und sei bereits mehrere Jahre vor der Ausreise von türkischen Sicherheitskräften dazu befragt worden. Es seien deswegen weder Tatvorwürfe gegen ihn ersichtlich noch sei er in der Türkei festge- nommen oder inhaftiert worden. Zudem seien keine Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es bestünden auch keine Hin- weise auf einen zukünftigen Vorwurf einer konkreten Tat, der zur Einleitung eines Verfahrens oder zu einer späteren Verurteilung führen könne. Es sei ferner rein spekulativ, möglicherweise bei einer Hausrazzia kompromittie- rende Fotos (als Kind mit seinem Onkel) an die Sicherheitsbehörden ver- loren zu haben. Ferner gehe aus seinen Angaben weder eine Bezichtigung von Geldzahlungen an Häftlinge noch die Kenntnis der türkischen Behör- den davon hervor. Weder das widersprüchlich dargelegte HDP-Engage- ment in der Türkei noch die angebliche, niederschwellige politische Tätig- keit in der Schweiz (Teilnahme an kurdischen Demonstrationen) seien ge- eignet, ein weitergehendes Interesse der türkischen Behörden an ihm per- sönlich zu provozieren und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person in absehbarer Zukunft als wahrscheinlich erscheinen zu las- sen. Daran ändere auch nichts, dass nach seiner Ausreise seine Mutter polizeilich zu ihren Geschwistern, von denen ein Bruder bereits 1990 ge- fallen und ein anderer seit zwölf oder dreizehn Jahren im Gefängnis sei, befragt worden sei. Die Durchführung einer Befragung und Einleitung eines
D-471/2023 Seite 8 Ermittlungsverfahrens gegen die Mutter nach Eingang einer Anzeige ge- gen sie entspreche einem gängigen Vorgehen in der Türkei. Aus dem Be- fragungsprotokoll der Mutter würden keine konkreten Tatvorwürfe gegen sie hervorgehen und der Beschwerdeführer komme darin nicht persönlich zur Sprache. Aus der blossen Befragung der Mutter zu ihren – den Behör- den nicht neuen – familiären Verbindungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Weiterführung des Verfahrens oder eine Verurtei- lung abzuleiten oder ein Rückschluss auf den Beschwerdeführer persön- lich zu ziehen. Im Zentrum der Behelligungen habe in den letzten Jahren der Rekrutierungsversuch als Dorfschützer gestanden. Dabei handle es sich erfahrungsgemäss um ein lokales Vorgehen lokaler Beamter ohne na- tionale Fichierung. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren ohne solche Probleme (Rekrutierungsversuche) zur Arbeit an verschiedene Orte (Bodrum, Mugla, Söke, Kusadasi und Istanbul) gereist, weshalb er sich – auch angesichts seines persönlichen und familiären Hintergrundes – in ei- ner anderen, westlich gelegeneren Stadt hätte niederlassen können anstatt auszureisen. Im Weiteren würden aus den Dossiers seiner Tanten keine Hinweise für eine Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft hervorge- hen.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise regelmässig seine Grosseltern im Lager Makhmur besucht, wo sich auch drei Onkel und eine Tante als Flüchtlinge aufhalten würden. In den Augen der türkischen Behörden gelte das Lager Makhmur als Basis der PKK. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung seien der Aufenthalt im Lager Makhmur sowie die Abstammung aus einer politischen Familie entscheidende Elemente zur Erfüllung eines asyl- rechtlich relevanten Verfolgungsmotivs bei einer Rückkehr in die Türkei. Vorliegend sei nicht die eigene Tätigkeit des Beschwerdeführers massge- blich, sondern das Profil, das ihm die türkischen Behörden aufgrund seiner Herkunft (Provinz Sirnak), seiner familiären Zugehörigkeit sowie des Um- felds, in dem er aufgewachsen sei (Lager Makhmur), zuschreibe. Auf den Beschwerdeführer sei – ohne dass er in irgendeiner Form für die PKK aktiv gewesen sei – ebenso wie auf seine Familie zunehmend staatlicher Druck ausgeübt worden, aufgrund angeblicher Verbindungen zur PKK. Seine An- gaben seien glaubhaft. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, auch wenn seine eigenen politischen Tätigkeiten als geringfügig einzustufen seien. Anfangs Januar 2023 habe der Beschwerdeführer von seinem türkischen Anwalt von einem am 23. November 2022 gegen ihn eingeleiteten Verfah- ren wegen Propaganda für eine Terrororganisation erfahren, was das
D-471/2023 Seite 9 anhaltende Interesse der Behörde an ihm nach seiner Ausreise (Dezember
2021) bestätige.
E. 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, in der Beschwerde werde erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr in die Türkei das Lager Makhmur regelmässig besucht. Solches gehe we- der aus seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren hervor noch seien regelmässige Besuche belegt. Im Weiteren werde er im angeblichen Be- fragungsprotokoll seiner Mutter vom 14. Februar 2022 entgegen seiner Be- hauptung nicht namentlich genannt; aber selbst bei Wahrunterstellung würde dies nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Im Weiteren seien die Beweismittel zum neu vorgebrachten strafrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer amtsintern geprüft und als ge- fälscht erachtet worden. So entspreche der Vorführbefehl vom 23. Novem- ber 2022 nicht der Form eines von der Friedensrichterschaft ausgestellten Dokuments und die Referenznummern nicht der üblichen Praxis der türki- schen Justizorgane. Der Untersuchungsbericht vom 16. November 2022 weise in Bezug auf seine Form, Terminologie, Referenzierung und Verfas- serschaft ebenso erhebliche Abweichungen von der üblichen türkischen Behördenpraxis auf wie der chronologische Ablauf der verschiedenen Schreiben.
E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 30. Mai 2022 sehr wohl angegeben, die Grosseltern und den Onkel damals im Lager besucht zu haben, weil er sie vermisst habe. Die Beweismittel des Beschwerdeführers seien zudem nicht gefälscht. Auf- grund der Nichtoffenlegung des Analyseberichts und des Vergleichsmate- rials sei keine adäquate Stellungnahme zum Vorwurf der Fälschungen möglich und aus den allgemein gehaltenen Erwägungen der Vorinstanz könne nicht auf gefälschte Dokumente geschlossen werden. Sämtliche Do- kumente seien von den türkischen Behörden als «mit dem Original über- einstimmend» gestempelt worden und der türkische Anwalt des Beschwer- deführers bestätige im nun eingereichten Schreiben die vorgeworfenen Straftatbestände und die Strafandrohungen. Zudem würden die einge- reichten Fotos des UYAP-Auszuges aus dem Anwaltsregister die Echtheit beweisen.
E. 5.5 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Duplik) hielt das SEM in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde angegeben, «von seinem türkischen Anwalt» über die Eröffnung des besagten Verfahrens informiert worden zu sein, mache
D-471/2023 Seite 10 jedoch in der Replik geltend, seinen Anwalt erst jüngst bevollmächtigt zu haben. Daraus erschliesse sich nicht, wie der Beschwerdeführer ohne Voll- macht bereits zuvor an die früher eingereichten Dokumente gelangt sein solle. Zudem vermöge er die Fälschungsfeststellungen nicht zu entkräften. Einerseits enthalte ein Stempel wie der vorgelegte keinerlei überprüfbare Sicherheitsmerkmale und könne demzufolge leicht gefälscht werden, an- dererseits sei eine solche Stempelung erfahrungsgemäss auch anderwei- tig – im Sinne einer Gefälligkeit – relativ einfach erhältlich zu machen. Schliesslich würden die vorgelegten Fotos angeblicher UYAP-Auszüge «aus dem Anwaltsregister» zu keinem anderweitigen Schluss führen, da erfahrungsgemäss solche ebenfalls einfach zu manipulieren seien und keine gesicherte Referenz zum Beschwerdeführer enthalten würden, zu- mal auch die darin aufgeführte Datierung des angeblichen Vorführbefehls nicht mit dem zuvor eingereichten Dokument übereinstimme. Die weiteren eingereichten Unterlagen – die bezeichnenderweise erst auf den 14. Au- gust 2023 datierte Anwaltsvollmacht, das anwaltliche Schreiben vom 15. August 2023 sowie das Akteneinsichtsgesuch vom 15. August 2023 – seien ebenfalls als fingiert beziehungsweise als Gefälligkeitsschreiben zu erachten.
E. 5.6 In der Stellungnahme (Triplik) vom 13. November 2023 wird der zwei- ten Vernehmlassung des SEM entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe die strafrechtlichen Dokumente bereits vor der Mandatierung seines türkischen Anwaltes über einen Bekannten erhalten, weil jener das Dossier bei der Staatsanwaltschaft habe einsehen und beschaffen können, was als Anwalt auch ohne Vollmacht des Klienten möglich sei. Die UYAP-Auszüge, für welche eine Vollmacht nötig sei, habe der Beschwerdeführer schnellst- möglich beschaffen wollen und aufgrund der Militärabwesenheit seines Be- kannten den aktuellen Anwalt am 14. August 2023 mandatiert. Es sei eine blosse Mutmassung der Vorinstanz, dass die Stempelungen nicht echt seien beziehungsweise es sich beim Schreiben des Anwaltes um ein Ge- fälligkeitsschreiben handle. Im Weiteren seien die UYAP-Auszüge dem Be- schwerdeführer zuzuordnen, da darauf die Verfahrensnummer wie auch sein Name ersichtlich seien.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung im Zusammenhang mit dem Lager Makhmur (sein Aufenthalt während seinem 8. bis 15. Lebens- jahr, Aufenthalt von Verwandten dort und Besuche von diesen) geltend macht, ist folgendes festzuhalten:
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E. 6.1.1 Beim Lager Makhmur handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlings- lager, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des Dreiecks Mossul – Kirkuk – Erbil befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zu- fluchtsort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Süd- ostanatolien, die seit dem Jahr 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, ins- besondere aus den Regionen Mardin, Hakkari und Sirnak, geflohen waren und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern niederliessen. Das Lager Makhmur stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. Das UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der herrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich inzwischen weitgehend autonom. Es wird geschätzt, dass etwa 12'000 Per- sonen dort leben. Nach Erkenntnissen des BVGer sind die Bewohner des Lagers stark von der PKK beeinflusst, fast alle Bewohner von Makhmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.). Die PKK hat im Mai 2025 ihre Auflösung angekündigt und im Rahmen des Friedensprozesses am
E. 6.1.2 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der alleinige Umstand, ein kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager Makhmur gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringe. Vielmehr sei das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4064/2025 vom 15. Juli 2025 E. 8.4).
E. 6.1.3 Den blossen Befragungen des dannzumal jugendlichen Beschwer- deführers durch die türkischen Behörden zu seinem Aufenthalt im iraki- schen Lager Makhmur fehlt ein kausaler Zusammenhang mit der erst ei- nige Jahre später erfolgten Ausreise (im Dezember 2021), zumal in der Zeit bis zur Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Ereignisse vorgefal- len sind (A13/16, F71 bis F75). Weder aus den Akten noch seinen Angaben sind Behelligungen von genügender Intensität im Sinne des Asylgesetzes
D-471/2023 Seite 12 beziehungsweise Anhaltspunkte für eine asylbeachtliche Verfolgung er- sichtlich (vgl. dazu auch vi-Entscheid Ziff. II). Aus den behördlichen Versu- chen, ihn als Spitzel anzuwerben, indem er zweimal auf die Polizeistation vorgeladen und einmal vor der Ausreise mutmasslich von Polizisten behel- ligt worden sei, ist mangels Intensität keine asylrechtlich relevante Verfol- gung herzuleiten. Alsdann vermag er mit der erstmals auf Beschwerde- ebene vorgebrachten blossen Behauptung einer früheren finanziellen Un- terstützung von PKK-Mitgliedern im Gefängnis (Onkel und Freunde) weder eine eigene PKK-Verbindung nahezulegen noch ein Verfolgungsmotiv der türkischen Behörden an seiner Person zu begründen, so dass er aus die- sem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Bei einer Rückkehr in die Türkei erscheint vor diesem Hintergrund eine flüchtlings- rechtlich relevante Gefährdung aufgrund seines familiären Hintergrundes im Sinne einer Reflexverfolgung und aufgrund seiner eigenen Aktivitäten (Beschwerde, Ziff. 25) – auch bei einer Gesamtbetrachtung der eigenen Aktivitäten und des familiären Hintergrundes – sehr unwahrscheinlich.
E. 6.1.4 Insgesamt ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthal- tes beziehungsweise seiner mutmasslichen Besuche im Lager Makhmur, seiner Herkunft (Provinz Sirnak), seines eigens als geringfügig bezeichne- ten politischen Profils (Beschwerde, Ziff. 25; A13/16, F73) und seines fami- liären Hintergrundes bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Die Hinweise auf bundesver- waltungsgerichtliche Entscheide (Beschwerde, Ziff. 21 ff.) vermögen an dieser Einschätzung aufgrund der individuell zu würdigenden Situation des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Ebensowenig gehen aus den Verfah- rensakten der Tanten (B_______, N (...), C_______, e-Akten: Vorhaben 1137209, und D_______, e-Akten Vorhaben (…) und (…)), welche das Bundesverwaltungsgericht beigezogen hat, Anhaltspunkte hervor, die an diesen Schlussfolgerungen etwas zu ändern vermögen würden. Bezeich- nenderweise hat denn der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme nach gewährter Akteneinsicht zu den Akten zweier Tanten (vgl. dazu Sachverhalt Bst. K) auch verzichtet und der Replik sind ebenfalls keine Ausführungen in diesem Zusammenhang zu entnehmen.
E. 6.2 Im Weiteren konnte sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Anga- ben in der Türkei problemlos an unterschiedlichen Orten zwecks Ausübung seiner Arbeitstätigkeit niederlassen (A13/16, F8 ff.), weshalb ein Umzug an einen alternativen Wohnort in der Türkei jedenfalls nicht zum Vornherein auszuschliessen gewesen wäre. Bei einer Gesamtwürdigung,
D-471/2023 Seite 13 insbesondere auch in Berücksichtigung der dargelegten Befragungen und Behelligungen, sind im Zeitpunkt der Ausreise (Dezember 2021) die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt (vgl. dazu BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler E-4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht,
5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.).
E. 6.3 Aus dem neu auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ermittlungsverfah- ren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation ist – unabhängig vom Beweiswert der dazu eingereichten Dokumente – für sich allein keine begründete Furcht vor Ver- folgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG abzuleiten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; statt vieler Urteil des BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.3.2). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – soweit aktenkun- dig – bis anhin nie festgenommen, inhaftiert, angeklagt oder verurteilt wurde (A13/16, F77 f.) und damit strafrechtlich nicht vorbelastet ist. In Be- zug auf die Einleitung strafrechtlicher Verfahren in der Türkei ist überdies festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers Ermittlungsver- fahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Deshalb ist angesichts des vorgebrachten (an- geblichen) Ermittlungsverfahren und selbst bei Annahme einer mutmassli- chen (zukünftigen) Anklageerhebung, nicht ohne Weiteres von einer spä- teren Verurteilung und insgesamt (insbesondere mangels Intensität) auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-3696/2025 vom 4. Juli 2025 E. 7.2). Vor diesem Hin- tergrund kann grundsätzlich offen gelassen werden, ob die eingereichten strafrechtlichen Dokumente echt sind, weshalb auf weitergehende Erwä- gungen dazu – namentlich auch die Rüge, das SEM habe den Analysebe- richt und das Vergleichsmaterial, auf welche es den Vorwurf der Fälschun- gen stütze, nicht offen gelegt – verzichtet werden kann. Die eingereichten Beweismittel sind daher insgesamt nicht geeignet, eine drohende Verfol- gung des Beschwerdeführers im Heimatstaat objektiv zu untermauern. Den Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene ist insge- samt nichts Substantielles zu entnehmen, dass die zutreffende Einschät- zung der Vorin-stanz zu ändern vermögen würde.
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E. 6.4 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Be- schwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-471/2023 Seite 15 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimat- land einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sirnak. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2022 ging das SEM zutreffend davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Pro- vinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzu-
D-471/2023 Seite 16 rteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Es hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdefüh- rer sich – entgegen seiner Behauptung – an einem anderen Ort in der Tür- kei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen inner- staatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist, nachdem er immer wieder für mehrere Monate in unterschiedlichen Städten ohne Probleme gearbeitet hat (A13/16, F8 ff: Bodrum, Mugla, Söke, Kusadasi, Istanbul). Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Referenzurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 lässt sich indes die gene- relle Unzumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz Sirnak nicht mehr begründen, sondern es ist die Zumutbarkeit dorthin im Einzelfall individuell zu prüfen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, ge- sunden Mann mit guter Schulbildung (abgeschlossenes Gymnasium) und unterschiedlicher Arbeitserfahrung (An- und Verkauf von Autos, Tätigkeiten in Restaurants). Er verfügt über ein grosses familiäres Netz in der Türkei, wohnte vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in Uludere in einem Haus und seiner Familie geht es finanziell gut (A13/16, F13 f., F26 ff., F33 ff.). Es kann – sofern nötig – von einer Unterstützung der Familie bei der Rückkehr ausgegangen werden. Demzufolge ist nicht davon aus- zugehen, er gerate bei der Rückkehr in die Türkei, auch bei einer Rückkehr in die Proviz Sirnak, in eine existenzbedrohende Situation (vgl. dazu etwa a.a.O. E-2669/2024 E. 9.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut- bar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-471/2023 Seite 17 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2023 das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Nachdem weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind folglich keine Ver- fahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die vormalige Rechtsvertretung und mit Verfügung vom
6. März 2025 die rubrizierte Rechtsvertreterin beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die vormalige Rechtsvertreterin als nicht-anwaltliche Vertreterin im Sinne der Verfügung vom 6. Februar 2023 zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– zu entgelten ist und Anwälte und Anwältinnen im Anstellungsverhältnis einer Rechtsberatungsstelle praxisgemäss zu einem Ansatz von Fr. 200.– zu entschädigen sind. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Die von der amtlichen Rechtsvertreterin am 16. August 2023 und 13. November 2023 eingereichten Kostennoten weisen einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 33.8 Stunden zu einem Stundenansatz (bei Unterliegen) von Fr. 220.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 109.– aus (act. 21 und act. 32, Beilagen). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfah- rensumstände als deutlich zu hoch (u.a. wiederholte Aufforderung zur Übersetzung [nur des wesentlichen Inhalts] der eingereichten Dokumente, mehrere Fristerstreckungsgesuche, deutlich zu hoher Zeitaufwand für die Eingaben, namentlich Beschwerdeschrift und Replik) und ist zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden, genannten Stundenansätze ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amt- liches Honorar von insgesamt Fr. 2'109.– (Honorar Fr. 2'000.–, Barausla- gen Fr. 74.50, Dolmetscherkosten Fr. 34.50) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
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E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sirnak. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2022 ging das SEM zutreffend davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzu-rteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Es hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich - entgegen seiner Behauptung - an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist, nachdem er immer wieder für mehrere Monate in unterschiedlichen Städten ohne Probleme gearbeitet hat (A13/16, F8 ff: Bodrum, Mugla, Söke, Kusadasi, Istanbul). Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Referenzurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 lässt sich indes die generelle Unzumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz Sirnak nicht mehr begründen, sondern es ist die Zumutbarkeit dorthin im Einzelfall individuell zu prüfen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit guter Schulbildung (abgeschlossenes Gymnasium) und unterschiedlicher Arbeitserfahrung (An- und Verkauf von Autos, Tätigkeiten in Restaurants). Er verfügt über ein grosses familiäres Netz in der Türkei, wohnte vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in Uludere in einem Haus und seiner Familie geht es finanziell gut (A13/16, F13 f., F26 ff., F33 ff.). Es kann - sofern nötig - von einer Unterstützung der Familie bei der Rückkehr ausgegangen werden. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er gerate bei der Rückkehr in die Türkei, auch bei einer Rückkehr in die Proviz Sirnak, in eine existenzbedrohende Situation (vgl. dazu etwa a.a.O. E-2669/2024 E. 9.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2023 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Nachdem weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die vormalige Rechtsvertretung und mit Verfügung vom 6. März 2025 die rubrizierte Rechtsvertreterin beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die vormalige Rechtsvertreterin als nicht-anwaltliche Vertreterin im Sinne der Verfügung vom 6. Februar 2023 zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- zu entgelten ist und Anwälte und Anwältinnen im Anstellungsverhältnis einer Rechtsberatungsstelle praxisgemäss zu einem Ansatz von Fr. 200.- zu entschädigen sind. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Die von der amtlichen Rechtsvertreterin am 16. August 2023 und 13. November 2023 eingereichten Kostennoten weisen einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 33.8 Stunden zu einem Stundenansatz (bei Unterliegen) von Fr. 220.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 109.- aus (act. 21 und act. 32, Beilagen). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als deutlich zu hoch (u.a. wiederholte Aufforderung zur Übersetzung [nur des wesentlichen Inhalts] der eingereichten Dokumente, mehrere Fristerstreckungsgesuche, deutlich zu hoher Zeitaufwand für die Eingaben, namentlich Beschwerdeschrift und Replik) und ist zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden, genannten Stundenansätze ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'109.- (Honorar Fr. 2'000.-, Barauslagen Fr. 74.50, Dolmetscherkosten Fr. 34.50) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 Juli 2025 begonnen, als symbolischen Akt einen Teil ihrer Waffen nie- derzulegen (vgl. www.swissinfo.ch/ger/erdogan%3A-waffenniederlegung- der-pkk-neues-kapitel-für-türkei/89670764, zuletzt abgerufen am 25. Au- gust 2025).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lara Märki, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 2'109.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Sarah Rutishauser Versand: D-471/2023 Seite 19 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Aargau (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-471/2023 Urteil vom 29. August 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 3. Februar 2022 summarisch zu seiner Person befragt und am 30. Mai 2022 vertieft zu den Asylgründen angehört. Er sei kurdischer Ethnie und in Uludere in der Provinz Sirnak geboren. Im Alter von etwa acht Jahren habe seine Familie ihn legal mit seinem türkischen Reisepass ins irakische Camp Makhmur zu seinem Grossvater geschickt, wo er die Primar- und Mittelschule besucht habe. Im Jahr 2015 habe sich die dortige Sicherheitslage wegen des Islamischen Staats verschlechtert, weswegen er - im Alter von etwa 15 Jahren - zu seiner Familie nach Uludere zurückgekehrt sei. Etwa zwei Jahre nach seiner Rückkehr seien türkische Sicherheitskräfte auf seinen Aufenthalt in Makhmur und seine familiären Verbindungen aufmerksam geworden. So sei ein Onkel mütterlicherseits (ms) in den 1990er Jahren im Kampf für die PKK gefallen. Ein anderer Onkel ms sei 2009/10 festgenommen und dann wegen PKK-Mitgliedschaft 14-fach zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden und bis heute im Gefängnis. Er (der Beschwerdeführer) sei dreimal auf die Polizeistation geladen worden: beim ersten Mal sei er zu seiner Zeit im Makhmur-Camp befragt, beim zweiten und dritten Mal sei er körperlich angegangen worden und man habe versucht, ihn als Spitzel beziehungsweise für das Dorfschützerwesen anzuwerben. Verschiedentlich habe er auch seine Mutter zur Polizei begleitet, die wegen ihrer Verwandtschaftsbesuche im Irak befragt worden sei. Im Jahr 2018 habe er in Uluderes das Gymnasium abgeschlossen. Fortan sei er in seiner Heimatstadt polizeilich unterdrückt worden. Es sei zu Razzien, Ausweiskontrollen, Drohungen und wiederholten Rekrutierungsversuchen gekommen. Seine Familie habe Fotos von seiner Zeit in Makhmur verloren und wisse nicht, ob diese bei einer dieser Razzien in behördliche Hände gelangt sein könnten. 2019/20 habe er den Militärdienst absolviert, wobei er schlecht behandelt worden sei. Zuletzt sei er in den Jahren 2020/2021 im Autohandel seines Vaters arbeitstätig gewesen. Ohne Mitglied zu sein, habe er in Wahlzeiten an HDP-Veranstaltungen teilgenommen. Mit seiner Volljährigkeit sei er mutmasslich HDP-Mitglied geworden, wisse aber nicht, ob seine Mitgliedschaft noch bestehe. Weiter habe er früher für seinen Onkel und dessen Freunde, die im Gefängnis seien, Geldtransfers durchgeführt. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise sei er erneut in eine Polizeikontrolle geraten, wobei ein Polizist ihm gesagt habe, dass er wie sein Onkel im Gefängnis enden werde. Wegen dieser letzten Drohung habe er sich zur Ausreise entschieden und im Dezember 2021 die Türkei illegal verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter auf der Polizeistation im Zusammenhang mit einem neu gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation befragt worden. Dabei sei sie auch nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Auch sein Bruder habe in der Vergangenheit Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. So sei ihm nach seiner KPSS-Prüfung (Prüfung zur Auswahl von Staatsbediensteten) im Jahr 2016 zunächst die Aufnahme in den Staatsdienst verwehrt worden. Nach einem fünfjährigen Gerichtsverfahren sei sein Bruder schliesslich zu seinem Recht gekommen und arbeite seitdem in Hakkari im Gesundheitsbereich. In der Schweiz habe er (der Beschwerdeführer) an kurdischen Demonstrationen teilgenommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, inhaftiert oder umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer reichte (je in Kopie) eine Identitätskarte, einen Führerausweis, ein Sekundarschuldiploms aus dem Lager Makhmur, diverse Fotos, einen online-Artikel und das polizeiliche Befragungsprotokoll seiner Mutter vom 15. Februar 2022 zu den Akten. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 7. Juni 2022 ins erweiterte Verfahren überwiesen. D. Das SEM konsultierte die Asyldossiers der Tanten des Beschwerdeführers (B_______, N (...), C_______, N (...), und D_______, N (...)). E. Mit am 27. Dezember 2022 eröffnetem Entscheid vom 22. Dezember 2022 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhe-bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten seiner drei Tanten (B_______, C_______ und D_______) mit anschliessender Fristansetzung für die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde waren mehrere türkisch-sprachige Beweismittel beigelegt. G. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 27. Januar 2023 zu den Akten. H. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung der damaligen Rechtsvertretung (MLaw Janine Hess, Rechtsberatungsstelle Aargau) zur amtlichen Rechtsbeiständin gut. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Nachreichung entsprechender Vollmachten für die Einsicht in die Asylakten seiner Tanten auf. I. Auf Gesuch der damaligen amtlichen Rechtsbeiständin vom 23. Februar 2023 entliess die Instruktionsrichterin diese mit Zwischenverfügung vom 6. März 2023 aus ihren Verpflichtungen und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin bei. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. März 2023 drei Vollmachten seiner Tanten vom 7. März 2025 ein. K. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 das SEM zur Gewährung der Einsicht in die Asylakten von C_______ sowie D_______ an - welche dem Beschwerdeführer am 29. März 2023 gewährt wurde - und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme innert 15 Tagen ab Erhalt der Akten - worauf er in der Folge jedoch verzichtete. Gleichzeitig wies sie das Akteneinsichtsgesuch betreffend B_______ mangels Erfüllens der Voraussetzungen ab. L. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung einer in einer Amtssprache verfassten Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten türkischsprachigen Beweismittel (beschränkt auf deren wesentlichen Inhalt) auf. Seinen Antrag auf Übersetzung der Beweismittel von Amtes wegen vom 1. Juni 2023 wies sie mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 ab und setzte ihm eine Frist zur Nachreichung der Übersetzung der wesentlichen Inhalte der Beschwerdebeilagen 4 bis 6 an. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2023 nach. M. Das SEM liess sich nach erstreckter Frist am 14. Juli 2023 zur Beschwerde vernehmen. N. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 17. August 2023 beim Gericht ein. Beigelegt waren drei weitere fremdsprachige Beweismittel. O. Mit Eingabe vom 29. August 2023 reichte der Beschwerdeführer Fotos des UYAP-Auszuges zu den Akten. P. Mit Verfügung vom 29. August 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Übersetzung des Inhaltes, soweit wesentlich, der mit der Replik eingereichten, noch nicht übersetzten Beweismittel auf. Mit Eingabe vom 21. September 2023 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Q. Am 6. Oktober 2023 reichte das SEM eine zweite Vernehmlassung zu den Akten. R. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 13. November 2023 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Er macht geltend, das SEM habe die Asylgründe nicht rechtsgenüglich geprüft, indem es sein Profil nicht aufgrund seines familiären Hintergrundes gewürdigt habe. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist indes nicht ersichtlich. Die kritisierte Würdigung des Profils beschlägt eine rechtliche Frage und keine formelle Obliegenheit des SEM. Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat das SEM den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe einige Jahre seiner Kindheit im irakischen Lager Makhmur gelebt und sei bereits mehrere Jahre vor der Ausreise von türkischen Sicherheitskräften dazu befragt worden. Es seien deswegen weder Tatvorwürfe gegen ihn ersichtlich noch sei er in der Türkei festgenommen oder inhaftiert worden. Zudem seien keine Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es bestünden auch keine Hinweise auf einen zukünftigen Vorwurf einer konkreten Tat, der zur Einleitung eines Verfahrens oder zu einer späteren Verurteilung führen könne. Es sei ferner rein spekulativ, möglicherweise bei einer Hausrazzia kompromittierende Fotos (als Kind mit seinem Onkel) an die Sicherheitsbehörden verloren zu haben. Ferner gehe aus seinen Angaben weder eine Bezichtigung von Geldzahlungen an Häftlinge noch die Kenntnis der türkischen Behörden davon hervor. Weder das widersprüchlich dargelegte HDP-Engagement in der Türkei noch die angebliche, niederschwellige politische Tätigkeit in der Schweiz (Teilnahme an kurdischen Demonstrationen) seien geeignet, ein weitergehendes Interesse der türkischen Behörden an ihm persönlich zu provozieren und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person in absehbarer Zukunft als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Daran ändere auch nichts, dass nach seiner Ausreise seine Mutter polizeilich zu ihren Geschwistern, von denen ein Bruder bereits 1990 gefallen und ein anderer seit zwölf oder dreizehn Jahren im Gefängnis sei, befragt worden sei. Die Durchführung einer Befragung und Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Mutter nach Eingang einer Anzeige gegen sie entspreche einem gängigen Vorgehen in der Türkei. Aus dem Befragungsprotokoll der Mutter würden keine konkreten Tatvorwürfe gegen sie hervorgehen und der Beschwerdeführer komme darin nicht persönlich zur Sprache. Aus der blossen Befragung der Mutter zu ihren - den Behörden nicht neuen - familiären Verbindungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Weiterführung des Verfahrens oder eine Verurteilung abzuleiten oder ein Rückschluss auf den Beschwerdeführer persönlich zu ziehen. Im Zentrum der Behelligungen habe in den letzten Jahren der Rekrutierungsversuch als Dorfschützer gestanden. Dabei handle es sich erfahrungsgemäss um ein lokales Vorgehen lokaler Beamter ohne nationale Fichierung. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren ohne solche Probleme (Rekrutierungsversuche) zur Arbeit an verschiedene Orte (Bodrum, Mugla, Söke, Kusadasi und Istanbul) gereist, weshalb er sich - auch angesichts seines persönlichen und familiären Hintergrundes - in einer anderen, westlich gelegeneren Stadt hätte niederlassen können anstatt auszureisen. Im Weiteren würden aus den Dossiers seiner Tanten keine Hinweise für eine Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft hervorgehen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise regelmässig seine Grosseltern im Lager Makhmur besucht, wo sich auch drei Onkel und eine Tante als Flüchtlinge aufhalten würden. In den Augen der türkischen Behörden gelte das Lager Makhmur als Basis der PKK. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien der Aufenthalt im Lager Makhmur sowie die Abstammung aus einer politischen Familie entscheidende Elemente zur Erfüllung eines asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs bei einer Rückkehr in die Türkei. Vorliegend sei nicht die eigene Tätigkeit des Beschwerdeführers massgeblich, sondern das Profil, das ihm die türkischen Behörden aufgrund seiner Herkunft (Provinz Sirnak), seiner familiären Zugehörigkeit sowie des Um-felds, in dem er aufgewachsen sei (Lager Makhmur), zuschreibe. Auf den Beschwerdeführer sei - ohne dass er in irgendeiner Form für die PKK aktiv gewesen sei - ebenso wie auf seine Familie zunehmend staatlicher Druck ausgeübt worden, aufgrund angeblicher Verbindungen zur PKK. Seine Angaben seien glaubhaft. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, auch wenn seine eigenen politischen Tätigkeiten als geringfügig einzustufen seien. Anfangs Januar 2023 habe der Beschwerdeführer von seinem türkischen Anwalt von einem am 23. November 2022 gegen ihn eingeleiteten Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation erfahren, was das anhaltende Interesse der Behörde an ihm nach seiner Ausreise (Dezember 2021) bestätige. 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, in der Beschwerde werde erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr in die Türkei das Lager Makhmur regelmässig besucht. Solches gehe weder aus seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren hervor noch seien regelmässige Besuche belegt. Im Weiteren werde er im angeblichen Befragungsprotokoll seiner Mutter vom 14. Februar 2022 entgegen seiner Behauptung nicht namentlich genannt; aber selbst bei Wahrunterstellung würde dies nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Im Weiteren seien die Beweismittel zum neu vorgebrachten strafrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer amtsintern geprüft und als gefälscht erachtet worden. So entspreche der Vorführbefehl vom 23. November 2022 nicht der Form eines von der Friedensrichterschaft ausgestellten Dokuments und die Referenznummern nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane. Der Untersuchungsbericht vom 16. November 2022 weise in Bezug auf seine Form, Terminologie, Referenzierung und Verfasserschaft ebenso erhebliche Abweichungen von der üblichen türkischen Behördenpraxis auf wie der chronologische Ablauf der verschiedenen Schreiben. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 30. Mai 2022 sehr wohl angegeben, die Grosseltern und den Onkel damals im Lager besucht zu haben, weil er sie vermisst habe. Die Beweismittel des Beschwerdeführers seien zudem nicht gefälscht. Aufgrund der Nichtoffenlegung des Analyseberichts und des Vergleichsmaterials sei keine adäquate Stellungnahme zum Vorwurf der Fälschungen möglich und aus den allgemein gehaltenen Erwägungen der Vorinstanz könne nicht auf gefälschte Dokumente geschlossen werden. Sämtliche Dokumente seien von den türkischen Behörden als «mit dem Original übereinstimmend» gestempelt worden und der türkische Anwalt des Beschwerdeführers bestätige im nun eingereichten Schreiben die vorgeworfenen Straftatbestände und die Strafandrohungen. Zudem würden die einge-reichten Fotos des UYAP-Auszuges aus dem Anwaltsregister die Echtheit beweisen. 5.5 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Duplik) hielt das SEM in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde angegeben, «von seinem türkischen Anwalt» über die Eröffnung des besagten Verfahrens informiert worden zu sein, mache jedoch in der Replik geltend, seinen Anwalt erst jüngst bevollmächtigt zu haben. Daraus erschliesse sich nicht, wie der Beschwerdeführer ohne Vollmacht bereits zuvor an die früher eingereichten Dokumente gelangt sein solle. Zudem vermöge er die Fälschungsfeststellungen nicht zu entkräften. Einerseits enthalte ein Stempel wie der vorgelegte keinerlei überprüfbare Sicherheitsmerkmale und könne demzufolge leicht gefälscht werden, andererseits sei eine solche Stempelung erfahrungsgemäss auch anderweitig - im Sinne einer Gefälligkeit - relativ einfach erhältlich zu machen. Schliesslich würden die vorgelegten Fotos angeblicher UYAP-Auszüge «aus dem Anwaltsregister» zu keinem anderweitigen Schluss führen, da erfahrungsgemäss solche ebenfalls einfach zu manipulieren seien und keine gesicherte Referenz zum Beschwerdeführer enthalten würden, zumal auch die darin aufgeführte Datierung des angeblichen Vorführbefehls nicht mit dem zuvor eingereichten Dokument übereinstimme. Die weiteren eingereichten Unterlagen - die bezeichnenderweise erst auf den 14. August 2023 datierte Anwaltsvollmacht, das anwaltliche Schreiben vom 15. August 2023 sowie das Akteneinsichtsgesuch vom 15. August 2023 - seien ebenfalls als fingiert beziehungsweise als Gefälligkeitsschreiben zu erachten. 5.6 In der Stellungnahme (Triplik) vom 13. November 2023 wird der zweiten Vernehmlassung des SEM entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe die strafrechtlichen Dokumente bereits vor der Mandatierung seines türkischen Anwaltes über einen Bekannten erhalten, weil jener das Dossier bei der Staatsanwaltschaft habe einsehen und beschaffen können, was als Anwalt auch ohne Vollmacht des Klienten möglich sei. Die UYAP-Auszüge, für welche eine Vollmacht nötig sei, habe der Beschwerdeführer schnellstmöglich beschaffen wollen und aufgrund der Militärabwesenheit seines Bekannten den aktuellen Anwalt am 14. August 2023 mandatiert. Es sei eine blosse Mutmassung der Vorinstanz, dass die Stempelungen nicht echt seien beziehungsweise es sich beim Schreiben des Anwaltes um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Im Weiteren seien die UYAP-Auszüge dem Beschwerdeführer zuzuordnen, da darauf die Verfahrensnummer wie auch sein Name ersichtlich seien. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung im Zusammenhang mit dem Lager Makhmur (sein Aufenthalt während seinem 8. bis 15. Lebens-jahr, Aufenthalt von Verwandten dort und Besuche von diesen) geltend macht, ist folgendes festzuhalten: 6.1.1 Beim Lager Makhmur handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlingslager, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des Dreiecks Mossul - Kirkuk - Erbil befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zufluchtsort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Südostanatolien, die seit dem Jahr 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, insbesondere aus den Regionen Mardin, Hakkari und Sirnak, geflohen waren und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern niederliessen. Das Lager Makhmur stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. Das UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der herrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich inzwischen weitgehend autonom. Es wird geschätzt, dass etwa 12'000 Personen dort leben. Nach Erkenntnissen des BVGer sind die Bewohner des Lagers stark von der PKK beeinflusst, fast alle Bewohner von Makhmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.). Die PKK hat im Mai 2025 ihre Auflösung angekündigt und im Rahmen des Friedensprozesses am 11. Juli 2025 begonnen, als symbolischen Akt einen Teil ihrer Waffen niederzulegen (vgl. www.swissinfo.ch/ger/erdogan%3A-waffenniederlegung-der-pkk-neues-kapitel-für-türkei/89670764, zuletzt abgerufen am 25. August 2025). 6.1.2 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der alleinige Umstand, ein kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager Makhmur gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringe. Vielmehr sei das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4064/2025 vom 15. Juli 2025 E. 8.4). 6.1.3 Den blossen Befragungen des dannzumal jugendlichen Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden zu seinem Aufenthalt im irakischen Lager Makhmur fehlt ein kausaler Zusammenhang mit der erst einige Jahre später erfolgten Ausreise (im Dezember 2021), zumal in der Zeit bis zur Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Ereignisse vorgefallen sind (A13/16, F71 bis F75). Weder aus den Akten noch seinen Angaben sind Behelligungen von genügender Intensität im Sinne des Asylgesetzes beziehungsweise Anhaltspunkte für eine asylbeachtliche Verfolgung ersichtlich (vgl. dazu auch vi-Entscheid Ziff. II). Aus den behördlichen Versuchen, ihn als Spitzel anzuwerben, indem er zweimal auf die Polizeistation vorgeladen und einmal vor der Ausreise mutmasslich von Polizisten behelligt worden sei, ist mangels Intensität keine asylrechtlich relevante Verfolgung herzuleiten. Alsdann vermag er mit der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten blossen Behauptung einer früheren finanziellen Unterstützung von PKK-Mitgliedern im Gefängnis (Onkel und Freunde) weder eine eigene PKK-Verbindung nahezulegen noch ein Verfolgungsmotiv der türkischen Behörden an seiner Person zu begründen, so dass er aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Bei einer Rückkehr in die Türkei erscheint vor diesem Hintergrund eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aufgrund seines familiären Hintergrundes im Sinne einer Reflexverfolgung und aufgrund seiner eigenen Aktivitäten (Beschwerde, Ziff. 25) - auch bei einer Gesamtbetrachtung der eigenen Aktivitäten und des familiären Hintergrundes - sehr unwahrscheinlich. 6.1.4 Insgesamt ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes beziehungsweise seiner mutmasslichen Besuche im Lager Makhmur, seiner Herkunft (Provinz Sirnak), seines eigens als geringfügig bezeichneten politischen Profils (Beschwerde, Ziff. 25; A13/16, F73) und seines familiären Hintergrundes bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Die Hinweise auf bundesverwaltungsgerichtliche Entscheide (Beschwerde, Ziff. 21 ff.) vermögen an dieser Einschätzung aufgrund der individuell zu würdigenden Situation des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Ebensowenig gehen aus den Verfahrensakten der Tanten (B_______, N (...), C_______, e-Akten: Vorhaben 1137209, und D_______, e-Akten Vorhaben (...) und (...)), welche das Bundesverwaltungsgericht beigezogen hat, Anhaltspunkte hervor, die an diesen Schlussfolgerungen etwas zu ändern vermögen würden. Bezeichnenderweise hat denn der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme nach gewährter Akteneinsicht zu den Akten zweier Tanten (vgl. dazu Sachverhalt Bst. K) auch verzichtet und der Replik sind ebenfalls keine Ausführungen in diesem Zusammenhang zu entnehmen. 6.2 Im Weiteren konnte sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Türkei problemlos an unterschiedlichen Orten zwecks Ausübung seiner Arbeitstätigkeit niederlassen (A13/16, F8 ff.), weshalb ein Umzug an einen alternativen Wohnort in der Türkei jedenfalls nicht zum Vornherein auszuschliessen gewesen wäre. Bei einer Gesamtwürdigung, insbesondere auch in Berücksichtigung der dargelegten Befragungen und Behelligungen, sind im Zeitpunkt der Ausreise (Dezember 2021) die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt (vgl. dazu BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler E-4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). 6.3 Aus dem neu auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation ist - unabhängig vom Beweiswert der dazu eingereichten Dokumente - für sich allein keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG abzuleiten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; statt vieler Urteil des BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.3.2). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - bis anhin nie festgenommen, inhaftiert, angeklagt oder verurteilt wurde (A13/16, F77 f.) und damit strafrechtlich nicht vorbelastet ist. In Bezug auf die Einleitung strafrechtlicher Verfahren in der Türkei ist überdies festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Deshalb ist angesichts des vorgebrachten (angeblichen) Ermittlungsverfahren und selbst bei Annahme einer mutmasslichen (zukünftigen) Anklageerhebung, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt (insbesondere mangels Intensität) auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-3696/2025 vom 4. Juli 2025 E. 7.2). Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich offen gelassen werden, ob die eingereichten strafrechtlichen Dokumente echt sind, weshalb auf weitergehende Erwägungen dazu - namentlich auch die Rüge, das SEM habe den Analysebericht und das Vergleichsmaterial, auf welche es den Vorwurf der Fälschungen stütze, nicht offen gelegt - verzichtet werden kann. Die eingereichten Beweismittel sind daher insgesamt nicht geeignet, eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat objektiv zu untermauern. Den Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene ist insgesamt nichts Substantielles zu entnehmen, dass die zutreffende Einschätzung der Vorin-stanz zu ändern vermögen würde. 6.4 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht-lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sirnak. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2022 ging das SEM zutreffend davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzu-rteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Es hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich - entgegen seiner Behauptung - an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist, nachdem er immer wieder für mehrere Monate in unterschiedlichen Städten ohne Probleme gearbeitet hat (A13/16, F8 ff: Bodrum, Mugla, Söke, Kusadasi, Istanbul). Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Referenzurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 lässt sich indes die generelle Unzumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz Sirnak nicht mehr begründen, sondern es ist die Zumutbarkeit dorthin im Einzelfall individuell zu prüfen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit guter Schulbildung (abgeschlossenes Gymnasium) und unterschiedlicher Arbeitserfahrung (An- und Verkauf von Autos, Tätigkeiten in Restaurants). Er verfügt über ein grosses familiäres Netz in der Türkei, wohnte vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in Uludere in einem Haus und seiner Familie geht es finanziell gut (A13/16, F13 f., F26 ff., F33 ff.). Es kann - sofern nötig - von einer Unterstützung der Familie bei der Rückkehr ausgegangen werden. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er gerate bei der Rückkehr in die Türkei, auch bei einer Rückkehr in die Proviz Sirnak, in eine existenzbedrohende Situation (vgl. dazu etwa a.a.O. E-2669/2024 E. 9.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2023 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Nachdem weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die vormalige Rechtsvertretung und mit Verfügung vom 6. März 2025 die rubrizierte Rechtsvertreterin beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die vormalige Rechtsvertreterin als nicht-anwaltliche Vertreterin im Sinne der Verfügung vom 6. Februar 2023 zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- zu entgelten ist und Anwälte und Anwältinnen im Anstellungsverhältnis einer Rechtsberatungsstelle praxisgemäss zu einem Ansatz von Fr. 200.- zu entschädigen sind. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Die von der amtlichen Rechtsvertreterin am 16. August 2023 und 13. November 2023 eingereichten Kostennoten weisen einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 33.8 Stunden zu einem Stundenansatz (bei Unterliegen) von Fr. 220.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 109.- aus (act. 21 und act. 32, Beilagen). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als deutlich zu hoch (u.a. wiederholte Aufforderung zur Übersetzung [nur des wesentlichen Inhalts] der eingereichten Dokumente, mehrere Fristerstreckungsgesuche, deutlich zu hoher Zeitaufwand für die Eingaben, namentlich Beschwerdeschrift und Replik) und ist zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden, genannten Stundenansätze ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'109.- (Honorar Fr. 2'000.-, Barauslagen Fr. 74.50, Dolmetscherkosten Fr. 34.50) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lara Märki, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'109.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Sarah Rutishauser Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (in Kopie)