opencaselaw.ch

E-2669/2024

E-2669/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am (…) 2022, indem er von B._______ nach C._______ flog, und reiste am (…) Septem- ber 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das SEM nahm am 5. Oktober 2022 seine Personalien auf und hörte ihn am

9. April 2024 zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte vor dem SEM geltend, er habe von sei- ner Geburt an bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in D._______ (Pro- vinz Sirnak) gelebt und dort die (…)schule abgeschlossen. Anschliessend habe er die Schule jedoch nicht weiter besucht, um auch seinen jüngeren Brüdern einen Schulbesuch zu ermöglichen. Er habe (…) Geschwister. Seine Familie sei politisch aktiv und seit einer langen Zeit fichiert. Mit sei- nem Vater habe er zuletzt im Jahr 2013 Kontakt gehabt. Er wisse nicht, wo dieser sei, vermute aber, dass ihn der Staat habe verschwinden lassen. Sein Vater sei im Dorf E._______ geboren worden, das von den Soldaten verbrannt worden sei, weshalb er nach D._______ gezogen sei. Die Be- hörden hätten von seinem Vater verlangt, «(…)» zu werden. Aufgrund des- sen Weigerung hätten sie ihn unter Druck gesetzt, woraufhin er geflohen sei. Zudem sei seine Mutter eine der «(…)» und sein Onkel mütterlicher- seits sei (…) gewesen. Er selber sei ein aktives Mitglied der HDP gewesen, bevor diese Partei verboten worden sei, und habe an Wahltätigkeiten teil- genommen. Seine Familie habe einen (…) besessen, dessen Führung er nach dem Abbruch der Schule übernommen habe. Die Polizei habe jedoch immer wieder Razzien in diesem (…) durchgeführt und dabei oft nach seinem Va- ter gefragt. Sein eigener Name stehe auch auf einer Liste von Personen, die von der Polizei gesucht würden. Deswegen gelte er als ein Guerilla der PKK und sei auf seinem Arbeitsweg oft von der Polizei geschlagen worden. Er habe deshalb im Jahr 2017 oder 2018 den (…) aufgegeben und in einem (…) zu arbeiten begonnen. Am 6. September 2022 seien drei Quartierpoli- zisten in dieses (…) gekommen. Diese hätten ihm damit gedroht, ihn – wie seinen Vater – verschwinden zu lassen. Anlässlich einer Razzia bei ihm zu Hause im Jahr 2014 hätten die Polizis- ten ihn und seine Familie misshandelt. Anschliessend hätten sie ihn auf einen Polizeiposten gefahren. Dort hätten sie den anderen Polizisten ge- sagt, sie hätten «den Terroristen» gebracht, ihn im Keller eingesperrt und

E-2669/2024 Seite 3 alleine gelassen. Nach einiger Zeit seien die Polizisten wieder aufgetaucht und hätten ihn erneut geschlagen. Er sei etwa ein bis zwei Tage auf dem Polizeiposten gewesen, ohne dass er etwas zu essen erhalten habe. Man habe von ihm verlangt, dass er als Spitzel mit der Polizei zusammenar- beite, und ihm damit gedroht, ihn sonst zu töten. Ein anderer Mann, ver- mutlich der Vorgesetzte der anderen, habe ihm mit Vergewaltigung ge- droht. Später habe er diese Polizisten vor dem Richter und dem Staatsanwalt an- gezeigt. Auf den Druck der Polizisten hin habe er die Klage jedoch zurück- gezogen. Er sei dann seinerseits angeklagt worden, da er bei der Razzia Widerstand geleistet habe, als er seine Mutter habe schützen wollen. Er sei zu drei oder fünf Jahren Haft verurteilt, aufgrund seiner damaligen Min- derjährigkeit jedoch nicht ins Gefängnis geschickt worden. Einmal habe die Polizei ihn zudem wegen Körperverletzung mitnehmen wollen, was im Jus- tizsystem jedoch nicht registriert worden sei. Insgesamt gebe es drei Ver- fahren gegen ihn, die bereits abgeschlossen seien. Bei dem ersten handle es sich um das im Jahr 2014 eingeleitete Verfahren betreffend Widerstand gegen Polizeigewalt. Da er seine Anzeige gegen die Polizisten vorerst nicht zurückgezogen habe, hätten diese versucht, ihn verschwinden zu lassen oder ihn «wegen irgendetwas» zu verhaften. Sie hätten ihm vorgeworfen, er habe jemanden verletzt. Dies sei das zweite Verfahren. Das dritte Ver- fahren betreffe die Vorfälle vom 6. September 2022, als die drei Quartier- polizisten ihn im (…) schikaniert hätten. Dabei gehe es um «etwas mit Ter- ror». Diese Polizisten hätten behauptet, er sei ein «Guerilla» respektive ein Anhänger der PKK und sie würden ihn deshalb «drankriegen». Bei einer Rückkehr in die Türkei würden die Behörden alle drei Verfahren zusam- menlegen und ihn verhaften oder sogar verschwinden lassen. A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zum Nachweis sei- ner Identität ein. Zum Nachweis seiner Asylvorbringen liess er dem SEM mit Schreiben vom 16. März 2023 eine Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft (Beweismittel A), ein Strafurteil des dritten Strafgerichts (Beweismit- tel B), eine Rechtskraftbescheinigung (Beweismittel C) und ein Dokument der Polizeibehörde Sirnak (Beweismittel D; alles in Kopie) zukommen. An- lässlich der Anhörung reichte er dem SEM überdies den Ausdruck eines Bildschirmfotos von UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi [türkisches E-Justiz-Informationssystem]; BM 1) ein.

E-2669/2024 Seite 4 A.d Zu dem ihm am 16. April 2024 unterbreiteten Entscheidentwurf des SEM nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung, gleichentags Stellung. A.e Mit Verfügung vom 18. April 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten aus. A.f Ebenfalls am 18. April 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewie- sene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 18. April 2024 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, mit Eingabe vom 29. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Unter dem Even- tualstandpunkt ersuchte er um Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er – neben Kopien der Vollmacht und der angefoch- tenen Verfügung inklusive Empfangsbestätigung – die Ausdrucke eines (nicht unterzeichneten) türkischsprachigen Anwaltsschreibens vom 24. Ap- ril 2024 sowie eines Fotos einer Fürsorgebestätigung bei. B.b Am 1. Mai 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Spontaneingabe vom 14. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung des mit seiner Rechtsmitteleingabe eingereichten An- waltsschreibens nach. B.d Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 verfügte die Instruktionsrich- terin, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens (definitiv) in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung

E-2669/2024 Seite 5 eines Kostenvorschusses mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Be- schwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 15. Juli 2024 auf. B.e Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am

11. Juli 2024 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den von ihm einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-

E-2669/2024 Seite 6 gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten nicht die Anforderungen an die flüchtlings- rechtliche Relevanz. Der Beschwerdeführer habe, als er zu den von ihm geltend gemachten drei Verfahren befragt worden sei, zunächst vage und ausweichend geantwortet und schliesslich erklärt, mit den anderen Verfah- ren – nebst dem Verfahren, zu dem er eine Anklageschrift und ein Urteil eingereicht habe – habe er «Anzeigen» gemeint. Zu seinem Verfahren habe er weiter ausgeführt, dieses sei zwar abgeschlossen, aber es bestehe weiterhin die Gefahr, verhaftet zu werden. Gemäss den von ihm einge- reichten Beweismitteln sei er wegen Amtshinderung zu einer Strafe von drei Monaten und zehn Tagen verurteilt worden, dies unter Anordnung ei- ner Bewährungsfrist von drei Jahren. Seine Angabe, er sei zu drei oder fünf Jahren Haft verurteilt worden, stehe somit den von ihm eingereichten Be- weismitteln entgegen. Seine als Begründung dieses Widerspruchs vorge- brachte Behauptung, dies stehe zwar so in den Dokumenten, treffe jedoch nicht zu, da sein Verfahren kein normales, sondern ein politisches Verfah- ren sei, sei nicht belegt. Trotz mehrfacher Nachfrage habe er die angeblichen Anzeigen wegen Kör- perverletzung oder «Terror» nicht präzisiert. Vielmehr habe er angegeben, die Quartierpolizisten hätten ihn provoziert und er sei wegen einer Schlä- gerei angezeigt worden. Zudem habe er ausgeführt, er glaube aufgrund des Vorfalls mit den beiden Polizisten im (…), dass gegen ihn Anzeige er- stattet worden sei. Das Vorhandensein weiterer Hinweise, wonach in der Türkei eine Anzeige gegen ihn bestünde, habe er hingegen verneint. Seine Ausführungen seien somit unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner Angaben sei festzuhalten, dass in

E-2669/2024 Seite 7 den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte enthalten seien, wonach in seinem Fall tatsächlich ein (Ermittlungs-)Verfahren in Zusammenhang mit einem Terrordelikt eröffnet worden wäre, zumal den vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Beweismitteln nicht zu entnehmen sei, dass die türki- schen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vor- führbefehl oder Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. Deshalb sei für ihn das Risiko als gering einzuschätzen, bei der Einreise in die Türkei festge- nommen zu werden. Auch aus dem vom Beschwerdeführer in Kopie ein- gereichten Dokument der Polizeibehörde in Sirnak (BM D) gingen keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung hervor. Bezüglich seiner An- gabe, die Polizei habe ihn einmal wegen Körperverletzung mitnehmen wol- len, sei ferner anzumerken, dass grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaat- lich legitimen Zwecken dienten. Schliesslich spreche der Umstand, dass er die Türkei auf legalem Weg verlassen habe, ohne dass es dabei zu Kom- plikationen gekommen wäre, gegen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Dass er für die HDP an Wahltätigkeiten teilgenommen habe und die Be- hörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgung anzunehmen, zumal aus seinen Aussagen hervorgehe, dass er nicht in exponierter Stellung für diese tätig gewesen und nur an legalen Aktivitäten beteiligt gewesen sei.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben und zitierte mehrere seiner Aussagen anlässlich der Anhörung wörtlich. Er machte im Wesentlichen geltend, er und sein familiäres Umfeld hätten stets die kurdi- schen politischen Parteien unterstützt. Es sei aktenkundig, dass er auf- grund seiner politischen Aktivitäten und der politischen Ansichten seines familiären Umfelds ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Bereits im Jahr 2014/2015 sei er deswegen verurteilt worden. Zudem habe er wäh- rend mehrerer Jahre unter ständigem Druck der Polizei gestanden, wobei sie damit gedroht habe, ihn wie seinen Vater verschwinden zu lassen. Auf- grund anhaltender Schikanen, Behelligungen und Drohungen durch die Polizei habe er sogar seinen (…) schliessen müssen. Danach habe er in einem (…) zu arbeiten begonnen. Auch dort sei er ständig durch die Polizei beobachtet und unter Druck gesetzt worden. Im Laufe der Zeit habe sich ein so unerträglicher psychischer Druck entwickelt, dass er kein normales

E-2669/2024 Seite 8 Leben mehr habe führen können und sich dem Druck nur durch die Flucht ins Ausland habe entziehen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe auch die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr wegen seines familiären Umfelds von Reflexverfol- gungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Sein familiäres Umfeld sei seit Jahrzehnten politisch aktiv. Sie alle würden durch die türkischen Behörden als «PKK-ler» angesehen und dementsprechend behandelt. Mehrere seiner Verwandten hätten aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und ihrer ethnischen Abstammung schwere Nachteile erlitten (Verschwinden des Vaters, Tötung von Cousins und Cousinen).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prü- fung der vorinstanzlichen Akten zum Schluss, dass die in der Zwischenver- fügung vom 5. Juli 2024 – nach einer summarischen Prüfung von der zu- ständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts – vorge- nommene Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu bestäti- gen ist. Namentlich ergeben sich auch nach einer vertieften Prüfung der Beschwerde sowie des Anhörungsprotokolls keine Gründe, von der in der erwähnten Zwischenverfügung dargelegten Würdigung abzuweichen, zu- mal sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht zu diesen Erwägungen geäussert oder neue Beweismittel eingereicht hat. Auf die ausführlichen sowie vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung ist daher, mit den nachfolgenden Ergänzungen, zu verweisen (siehe vorangehend E. 5.1).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu den angeb- lich in der Türkei gegen ihn laufenden drei Verfahren hingewiesen. So hat dieser anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen ausgeführt, die drei Verfahren seien bereits abgeschlossen (act. […]-18 ad F. 105). Auf ver- schiedene Rückfragen des SEM hin hat er hiervon abweichend erklärt, dass lediglich das erste Verfahren betreffend die Razzia des Jahres 2014 abgeschlossen sei (act. 18 ad F. 85). Mit den anderen Verfahren habe er Anzeigen gemeint (act. 18 ad F. 88–90, 96). Gemäss den zum ersten Straf- verfahren der Jahre 2014/2015 eingereichten Unterlagen wurde der Be- schwerdeführer sodann wegen Widerstands gegen Amtsgewalt zu einer Strafe von drei Monaten und zehn Tagen verurteilt, wobei eine Bewäh- rungsfrist von drei Jahren angeordnet wurde (act. 15 Beweismittel A und B; siehe auch die mündliche Übersetzung dieser Beweismittel durch den

E-2669/2024 Seite 9 Dolmetscher anlässlich der Anhörung in act. 18 ad F. 105). Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er damals zu einer Strafe von drei oder fünf Jahren verurteilt worden sei (vgl. act. 18 ad F. 75), trifft damit eindeutig nicht zu, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers nach einer Konfrontation mit die- sem Widerspruch, wonach dies lediglich auf den Dokumenten so stehe, aber tatsächlich eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren gegen ihn ausgesprochen worden sei, da sein Verfahren nicht normal, sondern ein politisches Verfahren sei (act. 18 ad F. 106), hat das SEM in der angefoch- tenen Verfügung ebenfalls zu Recht als unbelegt – und damit nicht glaub- haft – eingestuft.

E. 6.3 Bezüglich des Beweismittels D, das auf einer A4-Seite auf wenigen Zei- len stichwortartig drei Verfahren auflistet, ohne jedoch weitere Angaben zu diesen zu enthalten, hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel an dessen Be- weiskraft angebracht. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 dargelegt, sprechen gegen dessen Beweiskraft namentlich, dass es sich dabei um eine blosse Schwarz-Weiss-Kopie eines einseitigen Doku- ments der Polizeibehörde Sirnak handelt, das als Erkennungsmerkmal le- diglich oben links ein Logo, jedoch weder ein Datum noch die Angabe des zuständigen Sachbearbeiters, geschweige denn eine Unterschrift enthält. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit zugestanden, dass das zweite Strafverfahren, das angeblich wegen einer Körperverlet- zung gegen ihn laufe, nicht im System der Justiz registriert sei (act. 18 ad F. 91; vgl. auch den Widerspruch diesbezüglich zu seiner Antwort auf die Frage 105, wonach alle drei Verfahren immer noch im System des Staates verzeichnet seien). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Justiz bezüglich eines nicht im Justizsystem registrierten Verfahrens eine amtliche Bestäti- gung herausgeben sollte. Bezüglich des dritten Verfahrens hat der Be- schwerdeführer schliesslich explizit zugestanden, dass er lediglich ver- mute, dass gegen ihn eine Anzeige erstattet worden sei, da er vor seiner Ausreise im (…), in dem er gearbeitet habe, von drei Quartierpolizisten be- lästigt worden sei (act. 18 ad F. 88–90, 92). Damit liegen keine Hinweise auf laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei vor. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben ei- nes türkischen Anwalts nichts zu ändern, zumal selbst die allfällige Eröff- nung eines Ermittlungsverfahrens noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründet.

E. 6.4 In Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerstands gegen Amtsgewalt im Jahr 2015 hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen,

E-2669/2024 Seite 10 dass auch in der Türkei eine Person nur einmal für eine Straftat verurteilt und anschliessend in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht mehr be- langt werden kann, sobald sie die Straftat verbüsst habe (Grundsatz «ne bis in idem»). Es besteht somit – entgegen den Vorbringen des Beschwer- deführers – kein Anlass zur Annahme, die Behörden könnten das im Jahr 2015 abgeschlossene Verfahren bei einer Rückkehr in die Türkei neu auf- rollen, mit allfälligen weiteren Verfahren zusammenlegen und ihn gestützt darauf verhaften oder verschwinden lassen (vgl. act. 18 ad F. 105). Damit führt auch das vor fast 10 Jahren abgeschlossene Strafverfahren nicht zur Annahme einer aktuellen begründeten Furcht vor Verfolgung durch die tür- kischen Behörden.

E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe das Vor- liegen einer Reflexverfolgung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflex- verfolgung nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben ist, so zum Beispiel, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwie- gende Nachteile erlitten hat, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermu- tung haben, dass diese mit einer gesuchten, politisch unbequemen Person in Kontakt steht (vgl. zur Reflexverfolgung Urteile des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 und E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 E. 5.3; vgl. auch angefochtene Verfügung Ziff. II.1.3). Dass SEM hat zu Recht festgestellt, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass die Mutter des Beschwerdeführers über ein hervorzuhebendes Profil verfüge oder der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Onkel bereits asylrelevanten Nachteilen aus- gesetzt gewesen wäre. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 dargelegt, ist be- treffend den Vater des Beschwerdeführers überdies davon auszugehen, dass für die Behörden kein Anlass zur Vermutung besteht, der Beschwer- deführer stünde mit diesem in Kontakt, nachdem sein Vater gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits seit vielen Jahren verschwunden ist. Dasselbe gilt auch in Bezug auf den in der Beschwerde erwähnten Cousin, dessen Schicksal ungewiss sei und mit dem die Familie seit einer langen Zeit keinen Kontakt gehabt habe. Bezüglich des in der Beschwerde aufgelisteten Cousins und der drei Cousinen, die durch die türkische Ar- mee getötet worden seien, ist sodann nicht nur das Vorliegen eines aktu- ellen Kontakts des Beschwerdeführers mit, sondern auch eines behördli- chen Interesses an diesen (bereits verstorbenen) Personen zu verneinen.

E-2669/2024 Seite 11 Ausserdem hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gemäss den vorliegenden Akten bisher keine schwerwiegenden Nachteile erlitten. So sind weder die geltend gemachten Razzien in seinem (…) noch der Vorfall mit den drei Quartierpolizisten im (…) vom 6. September 2022, drei Tage vor seiner Ausreise, so bedauerlich diese Vorfälle auch gewesen sein mögen, als schwerwiegende Nachteile einzustufen. Bezüglich der früheren Razzia des Jahres 2014 mit der anschliessenden Festnahme des Be- schwerdeführers sowie dessen strafrechtlichen Verurteilung wegen Wider- stands gegen Amtsgewalt im Jahr 2015 sind die einschneidenden Folgen für den Beschwerdeführer zwar nicht zu verkennen. Dennoch sind den vor- liegenden Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Behörden den Beschwerdeführer damit hätten unter Druck setzen wollen, um bei- spielsweise an Informationen zum Verbleib seines Vaters oder seiner Cousins und Cousinen mit Verbindungen zur PKK zu gelangen. Damit stel- len auch diese Ereignisse der Jahre 2014/2015 keine im Rahmen einer Reflexverfolgung erlittenen schwerwiegenden Nachteile im Sinne der Rechtsprechung dar. Ferner ist an der in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 dargelegten Schlussfolgerung, wonach keine Gründe für die vom Beschwerdeführer so- wohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung vorliegen, die türkischen Behörden könnten ihn als einen «PKK-ler» einstufen, festzuhalten. Die Schlussfolgerung der Vor- instanz, wonach die Voraussetzungen für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung nicht gegeben seien, ist damit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen zu bestätigen. Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wo- nach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer flücht- lingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-

E-2669/2024 Seite 12 lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So- dann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimat- land dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die

E-2669/2024 Seite 13 allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinne der lan- des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.

E. 9.2 Praxisgemäss wird im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell unzumutbar zu qualifizieren ist (BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe das Urteil des BVGer E-2560/2011 vom 15. März 2013 (Anm.: dieses Urteil wurde als BVGE 2013/2 [zitiert im vorhergehenden Satz] publiziert) in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Tatsäch- lich hat die Vorinstanz dieses Urteil jedoch in der Begründung der ange- fochtenen Verfügung (Ziff. III.3) zitiert und erklärt, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Sirnak, womit das Bestehen einer individuell zu- mutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen sei. Die er- wähnte Rüge des Beschwerdeführers trifft damit ins Leere. Die Vorinstanz hat weiter im Einzelnen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei jung und ohne familiäre Verpflichtungen, habe die Primarschule abge- schlossen und könne eine praktische Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen. So habe er einen (…) geführt und in einem (…) ge- arbeitet. Seine Mutter und zahlreiche Geschwister lebten nach wie vor in der Türkei. Zudem verfüge er über weitere Verwandte in der Türkei sowie über einen Bruder in G._______, auf deren Unterstützung er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit sei das Bestehen einer individuell zumutbaren in- nerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Sirnak zu be- jahen, nachdem der Beschwerdeführer beispielsweise einen Bruder habe, der in B._______ lebe. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten (…) sei auf die in der Türkei vorhandenen medizinischen Möglich- keiten und Institutionen zu verweisen, bei welchen allfällige Behandlungen oder zusätzliche Abklärungen vorgenommen beziehungsweise wiederauf- genommen werden könnten. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG), die durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne.

E-2669/2024 Seite 14 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen zu- treffenden sowie nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegengesetzt hat, ist auf diese abzustellen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kos- tenvorschuss in derselben Höhe zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2669/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2669/2024 Urteil vom 18. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. April 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am (...) 2022, indem er von B._______ nach C._______ flog, und reiste am (...) September 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das SEM nahm am 5. Oktober 2022 seine Personalien auf und hörte ihn am 9. April 2024 zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte vor dem SEM geltend, er habe von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in D._______ (Provinz Sirnak) gelebt und dort die (...)schule abgeschlossen. Anschliessend habe er die Schule jedoch nicht weiter besucht, um auch seinen jüngeren Brüdern einen Schulbesuch zu ermöglichen. Er habe (...) Geschwister. Seine Familie sei politisch aktiv und seit einer langen Zeit fichiert. Mit seinem Vater habe er zuletzt im Jahr 2013 Kontakt gehabt. Er wisse nicht, wo dieser sei, vermute aber, dass ihn der Staat habe verschwinden lassen. Sein Vater sei im Dorf E._______ geboren worden, das von den Soldaten verbrannt worden sei, weshalb er nach D._______ gezogen sei. Die Behörden hätten von seinem Vater verlangt, «(...)» zu werden. Aufgrund dessen Weigerung hätten sie ihn unter Druck gesetzt, woraufhin er geflohen sei. Zudem sei seine Mutter eine der «(...)» und sein Onkel mütterlicherseits sei (...) gewesen. Er selber sei ein aktives Mitglied der HDP gewesen, bevor diese Partei verboten worden sei, und habe an Wahltätigkeiten teilgenommen. Seine Familie habe einen (...) besessen, dessen Führung er nach dem Abbruch der Schule übernommen habe. Die Polizei habe jedoch immer wieder Razzien in diesem (...) durchgeführt und dabei oft nach seinem Vater gefragt. Sein eigener Name stehe auch auf einer Liste von Personen, die von der Polizei gesucht würden. Deswegen gelte er als ein Guerilla der PKK und sei auf seinem Arbeitsweg oft von der Polizei geschlagen worden. Er habe deshalb im Jahr 2017 oder 2018 den (...) aufgegeben und in einem (...) zu arbeiten begonnen. Am 6. September 2022 seien drei Quartierpolizisten in dieses (...) gekommen. Diese hätten ihm damit gedroht, ihn - wie seinen Vater - verschwinden zu lassen. Anlässlich einer Razzia bei ihm zu Hause im Jahr 2014 hätten die Polizisten ihn und seine Familie misshandelt. Anschliessend hätten sie ihn auf einen Polizeiposten gefahren. Dort hätten sie den anderen Polizisten gesagt, sie hätten «den Terroristen» gebracht, ihn im Keller eingesperrt und alleine gelassen. Nach einiger Zeit seien die Polizisten wieder aufgetaucht und hätten ihn erneut geschlagen. Er sei etwa ein bis zwei Tage auf dem Polizeiposten gewesen, ohne dass er etwas zu essen erhalten habe. Man habe von ihm verlangt, dass er als Spitzel mit der Polizei zusammenarbeite, und ihm damit gedroht, ihn sonst zu töten. Ein anderer Mann, vermutlich der Vorgesetzte der anderen, habe ihm mit Vergewaltigung gedroht. Später habe er diese Polizisten vor dem Richter und dem Staatsanwalt angezeigt. Auf den Druck der Polizisten hin habe er die Klage jedoch zurückgezogen. Er sei dann seinerseits angeklagt worden, da er bei der Razzia Widerstand geleistet habe, als er seine Mutter habe schützen wollen. Er sei zu drei oder fünf Jahren Haft verurteilt, aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit jedoch nicht ins Gefängnis geschickt worden. Einmal habe die Polizei ihn zudem wegen Körperverletzung mitnehmen wollen, was im Justizsystem jedoch nicht registriert worden sei. Insgesamt gebe es drei Verfahren gegen ihn, die bereits abgeschlossen seien. Bei dem ersten handle es sich um das im Jahr 2014 eingeleitete Verfahren betreffend Widerstand gegen Polizeigewalt. Da er seine Anzeige gegen die Polizisten vorerst nicht zurückgezogen habe, hätten diese versucht, ihn verschwinden zu lassen oder ihn «wegen irgendetwas» zu verhaften. Sie hätten ihm vorgeworfen, er habe jemanden verletzt. Dies sei das zweite Verfahren. Das dritte Verfahren betreffe die Vorfälle vom 6. September 2022, als die drei Quartierpolizisten ihn im (...) schikaniert hätten. Dabei gehe es um «etwas mit Terror». Diese Polizisten hätten behauptet, er sei ein «Guerilla» respektive ein Anhänger der PKK und sie würden ihn deshalb «drankriegen». Bei einer Rückkehr in die Türkei würden die Behörden alle drei Verfahren zusammenlegen und ihn verhaften oder sogar verschwinden lassen. A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zum Nachweis seiner Identität ein. Zum Nachweis seiner Asylvorbringen liess er dem SEM mit Schreiben vom 16. März 2023 eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (Beweismittel A), ein Strafurteil des dritten Strafgerichts (Beweismittel B), eine Rechtskraftbescheinigung (Beweismittel C) und ein Dokument der Polizeibehörde Sirnak (Beweismittel D; alles in Kopie) zukommen. Anlässlich der Anhörung reichte er dem SEM überdies den Ausdruck eines Bildschirmfotos von UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi [türkisches E-Justiz-Informationssystem]; BM 1) ein. A.d Zu dem ihm am 16. April 2024 unterbreiteten Entscheidentwurf des SEM nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung, gleichentags Stellung. A.e Mit Verfügung vom 18. April 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. A.f Ebenfalls am 18. April 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 18. April 2024 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, mit Eingabe vom 29. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt ersuchte er um Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er - neben Kopien der Vollmacht und der angefochtenen Verfügung inklusive Empfangsbestätigung - die Ausdrucke eines (nicht unterzeichneten) türkischsprachigen Anwaltsschreibens vom 24. April 2024 sowie eines Fotos einer Fürsorgebestätigung bei. B.b Am 1. Mai 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Spontaneingabe vom 14. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung des mit seiner Rechtsmitteleingabe eingereichten Anwaltsschreibens nach. B.d Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens (definitiv) in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 15. Juli 2024 auf. B.e Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am 11. Juli 2024 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den von ihm einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten nicht die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz. Der Beschwerdeführer habe, als er zu den von ihm geltend gemachten drei Verfahren befragt worden sei, zunächst vage und ausweichend geantwortet und schliesslich erklärt, mit den anderen Verfahren - nebst dem Verfahren, zu dem er eine Anklageschrift und ein Urteil eingereicht habe - habe er «Anzeigen» gemeint. Zu seinem Verfahren habe er weiter ausgeführt, dieses sei zwar abgeschlossen, aber es bestehe weiterhin die Gefahr, verhaftet zu werden. Gemäss den von ihm eingereichten Beweismitteln sei er wegen Amtshinderung zu einer Strafe von drei Monaten und zehn Tagen verurteilt worden, dies unter Anordnung einer Bewährungsfrist von drei Jahren. Seine Angabe, er sei zu drei oder fünf Jahren Haft verurteilt worden, stehe somit den von ihm eingereichten Beweismitteln entgegen. Seine als Begründung dieses Widerspruchs vorgebrachte Behauptung, dies stehe zwar so in den Dokumenten, treffe jedoch nicht zu, da sein Verfahren kein normales, sondern ein politisches Verfahren sei, sei nicht belegt. Trotz mehrfacher Nachfrage habe er die angeblichen Anzeigen wegen Körperverletzung oder «Terror» nicht präzisiert. Vielmehr habe er angegeben, die Quartierpolizisten hätten ihn provoziert und er sei wegen einer Schlägerei angezeigt worden. Zudem habe er ausgeführt, er glaube aufgrund des Vorfalls mit den beiden Polizisten im (...), dass gegen ihn Anzeige erstattet worden sei. Das Vorhandensein weiterer Hinweise, wonach in der Türkei eine Anzeige gegen ihn bestünde, habe er hingegen verneint. Seine Ausführungen seien somit unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner Angaben sei festzuhalten, dass in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte enthalten seien, wonach in seinem Fall tatsächlich ein (Ermittlungs-)Verfahren in Zusammenhang mit einem Terrordelikt eröffnet worden wäre, zumal den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln nicht zu entnehmen sei, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. Deshalb sei für ihn das Risiko als gering einzuschätzen, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden. Auch aus dem vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Dokument der Polizeibehörde in Sirnak (BM D) gingen keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung hervor. Bezüglich seiner Angabe, die Polizei habe ihn einmal wegen Körperverletzung mitnehmen wollen, sei ferner anzumerken, dass grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Schliesslich spreche der Umstand, dass er die Türkei auf legalem Weg verlassen habe, ohne dass es dabei zu Komplikationen gekommen wäre, gegen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Dass er für die HDP an Wahltätigkeiten teilgenommen habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen, zumal aus seinen Aussagen hervorgehe, dass er nicht in exponierter Stellung für diese tätig gewesen und nur an legalen Aktivitäten beteiligt gewesen sei. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben und zitierte mehrere seiner Aussagen anlässlich der Anhörung wörtlich. Er machte im Wesentlichen geltend, er und sein familiäres Umfeld hätten stets die kurdischen politischen Parteien unterstützt. Es sei aktenkundig, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten und der politischen Ansichten seines familiären Umfelds ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Bereits im Jahr 2014/2015 sei er deswegen verurteilt worden. Zudem habe er während mehrerer Jahre unter ständigem Druck der Polizei gestanden, wobei sie damit gedroht habe, ihn wie seinen Vater verschwinden zu lassen. Aufgrund anhaltender Schikanen, Behelligungen und Drohungen durch die Polizei habe er sogar seinen (...) schliessen müssen. Danach habe er in einem (...) zu arbeiten begonnen. Auch dort sei er ständig durch die Polizei beobachtet und unter Druck gesetzt worden. Im Laufe der Zeit habe sich ein so unerträglicher psychischer Druck entwickelt, dass er kein normales Leben mehr habe führen können und sich dem Druck nur durch die Flucht ins Ausland habe entziehen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe auch die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr wegen seines familiären Umfelds von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Sein familiäres Umfeld sei seit Jahrzehnten politisch aktiv. Sie alle würden durch die türkischen Behörden als «PKK-ler» angesehen und dementsprechend behandelt. Mehrere seiner Verwandten hätten aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und ihrer ethnischen Abstammung schwere Nachteile erlitten (Verschwinden des Vaters, Tötung von Cousins und Cousinen). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorinstanzlichen Akten zum Schluss, dass die in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 - nach einer summarischen Prüfung von der zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts - vorgenommene Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu bestätigen ist. Namentlich ergeben sich auch nach einer vertieften Prüfung der Beschwerde sowie des Anhörungsprotokolls keine Gründe, von der in der erwähnten Zwischenverfügung dargelegten Würdigung abzuweichen, zumal sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht zu diesen Erwägungen geäussert oder neue Beweismittel eingereicht hat. Auf die ausführlichen sowie vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist daher, mit den nachfolgenden Ergänzungen, zu verweisen (siehe vorangehend E. 5.1). 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich in der Türkei gegen ihn laufenden drei Verfahren hingewiesen. So hat dieser anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen ausgeführt, die drei Verfahren seien bereits abgeschlossen (act. [...]-18 ad F. 105). Auf verschiedene Rückfragen des SEM hin hat er hiervon abweichend erklärt, dass lediglich das erste Verfahren betreffend die Razzia des Jahres 2014 abgeschlossen sei (act. 18 ad F. 85). Mit den anderen Verfahren habe er Anzeigen gemeint (act. 18 ad F. 88-90, 96). Gemäss den zum ersten Strafverfahren der Jahre 2014/2015 eingereichten Unterlagen wurde der Beschwerdeführer sodann wegen Widerstands gegen Amtsgewalt zu einer Strafe von drei Monaten und zehn Tagen verurteilt, wobei eine Bewährungsfrist von drei Jahren angeordnet wurde (act. 15 Beweismittel A und B; siehe auch die mündliche Übersetzung dieser Beweismittel durch den Dolmetscher anlässlich der Anhörung in act. 18 ad F. 105). Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er damals zu einer Strafe von drei oder fünf Jahren verurteilt worden sei (vgl. act. 18 ad F. 75), trifft damit eindeutig nicht zu, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers nach einer Konfrontation mit diesem Widerspruch, wonach dies lediglich auf den Dokumenten so stehe, aber tatsächlich eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren gegen ihn ausgesprochen worden sei, da sein Verfahren nicht normal, sondern ein politisches Verfahren sei (act. 18 ad F. 106), hat das SEM in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht als unbelegt - und damit nicht glaubhaft - eingestuft. 6.3 Bezüglich des Beweismittels D, das auf einer A4-Seite auf wenigen Zeilen stichwortartig drei Verfahren auflistet, ohne jedoch weitere Angaben zu diesen zu enthalten, hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel an dessen Beweiskraft angebracht. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 dargelegt, sprechen gegen dessen Beweiskraft namentlich, dass es sich dabei um eine blosse Schwarz-Weiss-Kopie eines einseitigen Dokuments der Polizeibehörde Sirnak handelt, das als Erkennungsmerkmal lediglich oben links ein Logo, jedoch weder ein Datum noch die Angabe des zuständigen Sachbearbeiters, geschweige denn eine Unterschrift enthält. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit zugestanden, dass das zweite Strafverfahren, das angeblich wegen einer Körperverletzung gegen ihn laufe, nicht im System der Justiz registriert sei (act. 18 ad F. 91; vgl. auch den Widerspruch diesbezüglich zu seiner Antwort auf die Frage 105, wonach alle drei Verfahren immer noch im System des Staates verzeichnet seien). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Justiz bezüglich eines nicht im Justizsystem registrierten Verfahrens eine amtliche Bestätigung herausgeben sollte. Bezüglich des dritten Verfahrens hat der Beschwerdeführer schliesslich explizit zugestanden, dass er lediglich vermute, dass gegen ihn eine Anzeige erstattet worden sei, da er vor seiner Ausreise im (...), in dem er gearbeitet habe, von drei Quartierpolizisten belästigt worden sei (act. 18 ad F. 88-90, 92). Damit liegen keine Hinweise auf laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei vor. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines türkischen Anwalts nichts zu ändern, zumal selbst die allfällige Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründet. 6.4 In Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerstands gegen Amtsgewalt im Jahr 2015 hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass auch in der Türkei eine Person nur einmal für eine Straftat verurteilt und anschliessend in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht mehr belangt werden kann, sobald sie die Straftat verbüsst habe (Grundsatz «ne bis in idem»). Es besteht somit - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - kein Anlass zur Annahme, die Behörden könnten das im Jahr 2015 abgeschlossene Verfahren bei einer Rückkehr in die Türkei neu aufrollen, mit allfälligen weiteren Verfahren zusammenlegen und ihn gestützt darauf verhaften oder verschwinden lassen (vgl. act. 18 ad F. 105). Damit führt auch das vor fast 10 Jahren abgeschlossene Strafverfahren nicht zur Annahme einer aktuellen begründeten Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe das Vorliegen einer Reflexverfolgung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben ist, so zum Beispiel, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten hat, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass diese mit einer gesuchten, politisch unbequemen Person in Kontakt steht (vgl. zur Reflexverfolgung Urteile des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 und E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 E. 5.3; vgl. auch angefochtene Verfügung Ziff. II.1.3). Dass SEM hat zu Recht festgestellt, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass die Mutter des Beschwerdeführers über ein hervorzuhebendes Profil verfüge oder der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Onkel bereits asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 dargelegt, ist betreffend den Vater des Beschwerdeführers überdies davon auszugehen, dass für die Behörden kein Anlass zur Vermutung besteht, der Beschwerdeführer stünde mit diesem in Kontakt, nachdem sein Vater gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits seit vielen Jahren verschwunden ist. Dasselbe gilt auch in Bezug auf den in der Beschwerde erwähnten Cousin, dessen Schicksal ungewiss sei und mit dem die Familie seit einer langen Zeit keinen Kontakt gehabt habe. Bezüglich des in der Beschwerde aufgelisteten Cousins und der drei Cousinen, die durch die türkische Armee getötet worden seien, ist sodann nicht nur das Vorliegen eines aktuellen Kontakts des Beschwerdeführers mit, sondern auch eines behördlichen Interesses an diesen (bereits verstorbenen) Personen zu verneinen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gemäss den vorliegenden Akten bisher keine schwerwiegenden Nachteile erlitten. So sind weder die geltend gemachten Razzien in seinem (...) noch der Vorfall mit den drei Quartierpolizisten im (...) vom 6. September 2022, drei Tage vor seiner Ausreise, so bedauerlich diese Vorfälle auch gewesen sein mögen, als schwerwiegende Nachteile einzustufen. Bezüglich der früheren Razzia des Jahres 2014 mit der anschliessenden Festnahme des Beschwerdeführers sowie dessen strafrechtlichen Verurteilung wegen Widerstands gegen Amtsgewalt im Jahr 2015 sind die einschneidenden Folgen für den Beschwerdeführer zwar nicht zu verkennen. Dennoch sind den vorliegenden Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Behörden den Beschwerdeführer damit hätten unter Druck setzen wollen, um beispielsweise an Informationen zum Verbleib seines Vaters oder seiner Cousins und Cousinen mit Verbindungen zur PKK zu gelangen. Damit stellen auch diese Ereignisse der Jahre 2014/2015 keine im Rahmen einer Reflexverfolgung erlittenen schwerwiegenden Nachteile im Sinne der Rechtsprechung dar. Ferner ist an der in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 dargelegten Schlussfolgerung, wonach keine Gründe für die vom Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung vorliegen, die türkischen Behörden könnten ihn als einen «PKK-ler» einstufen, festzuhalten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung nicht gegeben seien, ist damit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen zu bestätigen. Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.2 Praxisgemäss wird im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell unzumutbar zu qualifizieren ist (BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe das Urteil des BVGer E-2560/2011 vom 15. März 2013 (Anm.: dieses Urteil wurde als BVGE 2013/2 [zitiert im vorhergehenden Satz] publiziert) in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Tatsächlich hat die Vorinstanz dieses Urteil jedoch in der Begründung der angefochtenen Verfügung (Ziff. III.3) zitiert und erklärt, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Sirnak, womit das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen sei. Die erwähnte Rüge des Beschwerdeführers trifft damit ins Leere. Die Vorinstanz hat weiter im Einzelnen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei jung und ohne familiäre Verpflichtungen, habe die Primarschule abgeschlossen und könne eine praktische Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen. So habe er einen (...) geführt und in einem (...) gearbeitet. Seine Mutter und zahlreiche Geschwister lebten nach wie vor in der Türkei. Zudem verfüge er über weitere Verwandte in der Türkei sowie über einen Bruder in G._______, auf deren Unterstützung er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit sei das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Sirnak zu bejahen, nachdem der Beschwerdeführer beispielsweise einen Bruder habe, der in B._______ lebe. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (...) sei auf die in der Türkei vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen zu verweisen, bei welchen allfällige Behandlungen oder zusätzliche Abklärungen vorgenommen beziehungsweise wiederaufgenommen werden könnten. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG), die durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen zutreffenden sowie nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegengesetzt hat, ist auf diese abzustellen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: